Gebührenreglement vom 19. November 2012 (in Kraft ab 1. Januar 2013) 4.1 R
|
|
- Karsten Otto
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 vom 9. November 0 (in Kraft ab. Januar 03) Version: 7. Dezember 0
2
3 Inhaltsverzeichnis GEBÜHRENREGLEMENT...3 I. GELTUNGSBEREICH...3 Art....3 II. GEBÜHRENPFLICHT...3 Art....3 Gebührenpflichtige Personen...3 Art Ausnahmen...3 III. GEGENSTAND...4 Art Gegenstand...4 Art Auslagen...4 Art Gebührenerlass...4 IV. GEBÜHRENBEMESSUNG...5 Art Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip...5 Art Ausnahmen vom Kostendeckungsprinzip...5 Art Aufwandgebühr...5 Art Pauschalgebühren...6 Art....6 Gemeinderat...6
4 V. GEBÜHRENERHEBUNG...6 Art....6 Unerwarteter Aufwand...6 Art Gebührenfestsetzung...6 Art Fälligkeit und Verzug...6 Art Verfügung...6 Art Geringfügige Beträge...7 Art Verjährung...7 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN...7 Art Übergangsbestimmungen...7 Art Aufhebung von Reglementen...7 Art Änderung von Reglementen...7 Art....7 In-Kraft-Treten...7 Inkraftsetzung...8 Bescheinigung...8
5 Der Stadtrat der Stadt Langenthal erlässt, gestützt auf Artikel 60 Absatz Ziffer der Stadtverfassung vom. Juni 009 folgendes GEBÜHRENREGLEMENT I. GELTUNGSBEREICH Art. Das vorliegende ist anwendbar auf sämtliche von der Stadt zu erhebenden Gebühren gegenüber Dritten. Es regelt den Gegenstand, die Bemessung und die Erhebung von Gebühren durch die Verwaltung. II. GEBÜHRENPFLICHT Gebührenpflichtige Personen Ausnahmen Art. Jede natürliche oder juristische Person, welche Leistungen der Organe der Stadt oder der zentralen und dezentralen Stadtverwaltung veranlasst, verursacht resp. nutzt, hat die entsprechenden Kosten gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu entrichten. Art. 3 Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind a. Mitglieder des Stadtrates und des Gemeinderates in Ausübung ihrer Mandate; b. politische Parteien in der Stadt Langenthal für die Benutzung des öffentlichen Grundes für politische Anliegen sowie für Auskünfte, Drucksachen und sonstige Unterlagen; c. Medienschaffende und wissenschaftlich Forschende im Rahmen ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit für Auskünfte, Drucksachen und sonstige Unterlagen. d. Schulklassen von öffentlichen und privaten Schulen mit Sitz in Langenthal für den Schwimmbadbesuch im Rahmen des obligatorischen Turnunterrichts. 3
6 III. GEGENSTAND Gegenstand Auslagen Gebührenerlass Art. 4 Die Stadt erhebt Gebühren für die von ihr erbrachten Dienstleistungen und Hoheitsakte, für Bewilligungen und Kontrollhandlungen sowie für die Benutzung von städtischen Liegenschaften und Angeboten. Zusätzlich in Rechnung gestellt werden immer allenfalls auf den Gebühren erhobene Steuern von Bund und Kanton zum jeweils geltenden Steuersatz (insbesondere die Mehrwertsteuer). 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gebührenerhebung in besonderen Reglementen, insbesondere in den Bereichen Abfall und Abwasser, und in übergeordneten Vorschriften sowie Entgelte für städtische Leistungen in nicht hoheitlichem Bereich. Art. 5 Auslagen (Materialkosten, Publikationskosten, Telefontaxen, Porti, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare, kantonale oder eidgenössische Gebühren usw.) werden der gebührenpflichtigen Person zusätzlich in Rechnung gestellt. Art. 6 Auf Gesuch kann das zuständige Organ ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht befreien, wenn dies im Interesse der Stadt liegt. Zuständig zum Erlass der Gebühren sind: Bis Fr. ' die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher Ab Fr. ' bis Fr. 5' die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident Ab Fr. 5' bis Fr. 50' der Gemeinderat 3 Grundsätzlich nicht erlassen werden hohe Aufwandgebühren für Leistungen, auf die die gebührenpflichtige Person vorgängig hingewiesen worden ist (Art. ). 4
7 IV. GEBÜHRENBEMESSUNG Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip Ausnahmen vom Kostendeckungsprinzip Aufwandgebühr Art. 7 Der Gesamtertrag an Gebühren in einem Verwaltungsbereich soll den entsprechenden Verwaltungsaufwand grundsätzlich nicht übersteigen (Kostendeckungsprinzip). Soweit nicht Pauschalgebühren erhoben werden, sind Gebühren aufgrund des im Einzelfall durch eine Leistung veranlassten Verwaltungsaufwandes zu bemessen. Es darf kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem objektiven Wert der Leistung bestehen, und der Gebührenbetrag muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (Äquivalenzprinzip). Art. 8 Von kostendeckenden Gebühren kann abgesehen werden: a. wenn eine kostendeckende Gebühr im Widerspruch zur Zielsetzung der entsprechenden Leistung der Stadt steht. b. wenn die Höhe der Gebühr Anreize zur Umgehung der Leistung der Stadt setzt. c. mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern. Art. 9 Die Höhe der nach Aufwand berechneten Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus dem Verwaltungsaufwand und der erfassten Zeit für eine bestimmte Leistung. Gebührenfrei ist grundsätzlich ein Aufwand von weniger als 5 Minuten. Der Verwaltungsaufwand setzt sich zusammen aus: a. den direkten Personalkosten (Durchschnittswert pro Besoldungsklasse sowie Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen etc.) b. dem Infrastrukturaufwand (50% der direkten Personalkosten als Zuschlag zur Abgeltung der Gemeinkosten für Verwaltung, Unterhalt, Betrieb und Abschreibung von benützten Gebäulichkeiten Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen usw.) 3 Das Präsidialamt ermittelt jährlich die anrechenbaren direkten Personalkosten pro Besoldungsklasse und verfasst zu Händen der Anwenderinnen und Anwender eine entsprechende Liste. 5
8 Pauschalgebühren Gemeinderat Art. 0 Pauschalgebühren werden erhoben für routinemässig durchgeführte Tätigkeiten. Art. Der Gemeinderat regelt die einzelnen Gebühren nach Massgabe des vorliegenden Reglements in einer Verordnung. Eine Anpassung an die Teuerung wird vom Gemeinderat geprüft, wenn der Landesindex für Konsumentenpreise seit der letzten Erhöhung 5 Punkte angestiegen ist. V. GEBÜHRENERHEBUNG Unerwarteter Aufwand Gebührenfestsetzung Fälligkeit und Verzug Verfügung Art. Verursacht eine Leistung einen nicht zu erwartenden und hohen Aufwand, so ist die Gebührenpflichtige resp. der Gebührenpflichtige vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen. Art. 3 Soweit der Gemeinderat keine anderen Anordnungen trifft, werden Gebühren durch den zuständigen Verwaltungsbereich in der Regel nach der Erbringung der Leistung festgesetzt und erhoben. Ein angemessener Kostenvorschuss kann erhoben werden. Art. 4 Gebühren werden gemäss Rechnungsstellung fällig. Die Gebühren sind binnen 30 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. Ab dem 3. Tag ist ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes geschuldet. Im Weiteren sind die Kosten für die Mahnungen, allfällige Verfügungen sowie die Kosten einer allfälligen Betreibung zu tragen. Art. 5 Gebühren werden spätestens bei Zahlungsverzug und nach erfolgloser Mahnung mittels Verfügung im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 55.) festgesetzt. 6
9 Geringfügige Beträge Verjährung Art. 6 Gebührenbeträge von weniger als 0 Franken sind in der Regel sofort einzukassieren. Bei Gebührenbeträgen von weniger als 0 Franken kann die zuständige Verwaltungsstelle auf Inkassohandlungen verzichten. Art. 7 Die Gebühren verjähren 0 Jahre nach ihrer Fälligkeit. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Übergangsbestimmungen Aufhebung von Reglementen Änderung von Reglementen In-Kraft-Treten Art. 8 Wer vor dem In-Kraft-Treten dieses Reglements eine Dienstleistung veranlasst, verursacht oder genutzt hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Art. 9 Alle diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen werden auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Reglements aufgehoben. Insbesondere werden die Gebührenverordnung vom 9. März 000 und das Reglement über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl "extra leicht" und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt vom 7. Dezember 99 ersatzlos aufgehoben. Art. 0 Art. des Reglements über die Ausrichtung von Stipendien und Darlehen vom 3. Juni 00 wird wie folgt geändert: Abs. 3 neu: "Das Verfahren ist kostenlos." Art. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens. 7
10 Langenthal, 9. November 0 IM NAMEN DES STADTRATES Die Stadtratspräsidentin: sig. Beatrice Greber Die stv. Stadtschreiberin: sig. Mirjam Tschumi Walder Inkraftsetzung Mit Beschluss des Gemeinderates vom. Dezember 0 ist der Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens des s auf den. Januar 03 festgesetzt worden. Langenthal,. Dezember 0 Bescheinigung IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Stadtpräsident: sig. Thomas Rufener Der Stadtschreiber: sig. Daniel Steiner Der Stadtrat von Langenthal hat an seiner Sitzung vom 9. November 0 dem Erlass dieses Reglementes zugestimmt. Der Beschluss wurde im Amtsanzeiger Langenthal und Umgebung vom. November 0 publiziert. Eine Gemeindebeschwerde gemäss Artikel 60 ff Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) wurde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist nicht eingereicht. Das Referendum gemäss Artikel 9 Stadtverfassung wurde nicht ergriffen. Langenthal, 7. Dezember 0 Der Stadtschreiber: sig. Daniel Steiner 8
Gebührenreglement Ausgabe 2017
Gebührenreglement Ausgabe 2017 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 SCHULDNERIN/SCHULDNER DER ABGABE... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE... 5 BURGERVERWALTUNG... 5 DATENSCHUTZ...
MehrEinwohnergemeinde Reutigen
Einwohnergemeinde Reutigen Gebührenreglement 1. Juni 017-1 - Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINES... A.1 GEGENSTAND... A. BEMESSUNG... A. GEBÜHRENSCHULDNERIN/GEBÜHRENSCHULDNER... A. ERHEBUNG... B. ÜBERGANGS-
MehrEINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement
EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH Gebührenreglement vom 7. Dezember 0 INHALTSVERZEICHNIS. Gegenstand... Grundsatz.... Bemessung... Kostendeckung, Verhältnismässigkeit... Bemessungsarten... Gebühren nach Aufwand...
MehrGebührenreglement. Burgergemeinde. Leuzigen
Gebührenreglement der Burgergemeinde Leuzigen - 2 - Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE... 5 EINBURGERUNG...
MehrGebührenreglement. Auflageexemplar. vom. Einwohnergemeinde Huttwil. vom 21. Juni 2017
Gebührenreglement Einwohnergemeinde Huttwil vom. Juni 07 Auflageexemplar vom 8.5.07 Inhaltsverzeichnis I. GELTUNGSBEREICH Geltungsbereich II. DIE GEBÜHRENPFLICHT Gebührenpflicht Ausnahmen III. DER GEBÜHRENGEGENSTAND
MehrEinwohnergemeinde Herzogenbuchsee. Reglement über die Gebühren im Bauwesen (GebR Bau) Ausgabe 2020
Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee Reglement über die Gebühren im Bauwesen (GebR Bau) Ausgabe 2020 Auflageexemplar für die Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2019 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINES... 3 1.1
MehrGebührenreglement. Kirchgemeinde. Rohrbach
Gebührenreglement der Kirchgemeinde Rohrbach vom 1. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE...
MehrGebührenreglement. evangelisch-reformierte Kirchgemeinde. Bätterkinden. für die
Gebührenreglement für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Bätterkinden 010 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird durchgehend die weibliche Form verwendet. Angesprochen sind sowohl Frauen als auch
MehrEINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH
EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH Gebührenreglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 03.12.2012 10 Gebührenreglement Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Übergeordnete Grundsätze Gebührenpflicht Auslagen
MehrGebührenreglement. der reformierten. Kirchgemeinde Thunstetten
Gebührenreglement der reformierten Kirchgemeinde Thunstetten Vom 1. Januar 015 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... GEGENSTAND... BEMESSUNG... GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE...
MehrGebührenverordnung INHALTSVERZEICHNIS
Gebührenverordnung 0.0.08 genehmigt von der Gemeindeversammlung am 9. November 07 INHALTSVERZEICHNIS Verwaltung allgemein Verwaltung allgemein 4 Bauwesen 4 Benutzungsgebühren für kommunale Infrastruktur
MehrGebührenreglement. vom
Gebührenreglement vom. Dezember 04 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen. Erhebung von Gebühren. Übergeordneter Grundsatz 3. Gebührenpflichtt 4. Zusätzliche Auslagen; besonderer Personalaufwand
MehrGESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION
GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Geltungsbereich Art. Begriffe II. Grundsätze der Gebührenerhebung Art.
MehrAllgemeine Gebührenregelung Politische Gemeinde Eglisau
Allgemeine Gebührenregelung Politische Gemeinde Eglisau vom 13. Juli 2015 Gemeindeverwaltung Obergass 17 Postfach 8193 Eglisau Telefon 043 422 35 01 Fax 043 422 35 08 info@eglisau.ch eglisau.ch Gestützt
MehrGebührenverordnung In Kraft seit: 1. Januar 2018
Gebührenverordnung In Kraft seit: 1. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Regensdorf erlässt, gestützt auf Art. 11 der Gemeindeordnung vom 1. Januar 2018, folgende Verordnung:...
MehrNr 224 ALLGEMEINES GEBÜHRENREGLEMENT
Nr 4 V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\4Gebuehrenreglement.docx Präsidiales Schiessplatzweg Telefon +4 90 4 4 Postfach 0 Telefax +4 90 4 70 info@ostermundigen.ch CH-07 Ostermundigen www.ostermundigen.ch
MehrDer Stadtrat von Biel, gestützt auf Artikel 40 Ziffer 4 Buchstabe f der Stadtordnung vom 9. Juni , beschliesst:
Gebührenreglement vom 17. Dezember 2014 SGR 670.1 Der Stadtrat von Biel, gestützt auf Artikel 40 Ziffer 4 Buchstabe f der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 1, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1
MehrEINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG. Gebührenreglement
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Gebührenreglement Stand 12.12.2016 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 1 Begriff... 3 2 Gebührenpflicht... 3 3 Ersatz von Auslagen... 3 4 Kostendeckungsprinzip und
Mehrnach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
Gebührengesetz (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Grundsätze
MehrREGLEMENT ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER GEMEINDE HORW VOM 28. MAI 1998
REGLEMENT ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER GEMEINDE HORW VOM 28. MAI 1998 A U S G A B E 2 0. J A N U A R 2 0 1 1 N R. 6 3 1 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Geltungsbereich
Mehrnach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
Gebührengesetz (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Grundsätze
MehrVerordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie 1
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie 1 vom 3. Juli 2001 (Stand am 12. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom
MehrVerordnung über die Gebühren im Ausländerrecht *
. Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht * Vom 6. Mai 003 (Stand. März 03) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 8 und 9 der Verordnung vom 4. Oktober 007 ) über
MehrVerordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle
Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle (VGLek) 817.51 vom 1. März 1995 (Stand am 2. März 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 45 Absatz 3 des Lebensmittelgesetzes
MehrGEMEINDE. Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach
GEMEINDE Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach vom 5. September 07 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung Art. Einleitung Seite B. Allgemeine Bestimmungen Art.
MehrDer Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 Buchstabe m der Kantonsverfassung, beschliesst:
GEBÜHRENVERORDNUNG (vom 30. Juni 1982 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 Buchstabe m der Kantonsverfassung, beschliesst: Artikel 1 Geltungsbereich 1 Diese
MehrVerordnung über die Direktanlieferung in die Kehrichtverwertungsanlage von Energie Wasser Bern (Kehrichtverordnung; KV)
Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern Telefon 031 321 31 11, www.ewb.ch Verordnung über die Direktanlieferung in die Kehrichtverwertungsanlage von Energie Wasser Bern (Kehrichtverordnung; KV) Energie
MehrGemeindepolizeireglement
Gemeindepolizeireglement - Beschluss durch Gemeindeversammlung am 09. Dezember 005 - Gültig seit 01. Januar 006 - Rechtsgrundlage Polizeigesetz Kanton Bern (551.1) - Ressort Öffentliche Sicherheit - Kontaktstelle
MehrEINWOHNERGEMEINDE KAPPELEN. Gebührenreglement. Auflageexemplar vom
EINWOHNERGEMEINDE KAPPELEN Gebührenreglement Auflageexemplar vom 30.10.2009 Gebührenreglement Einwohnergemeinde Kappelen Auflageexemplar vom 30.10.2009 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND...
MehrGebührenreglement (GBR) vom 27. November 2001 Ausgabe 2018
vom 27. November 2001 Ausgabe 2018 Berken. Bettenhausen. Graben. Heimenhausen. Herzogenbuchsee. Inkwil. Niederönz. Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS... 2 I. Allgemeines...3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG...
Mehrin Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),
7.0 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 6. Oktober 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. des Gesetzes über
MehrAllgemeines Gemeindegebührengesetz (GebG)
Allgemeines Gemeindegebührengesetz (GebG) In der Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 2010 angenommen I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 - Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Kosten und die
MehrStadt Maienfeld. Steuergesetz der Stadt Maienfeld
Stadt Maienfeld Steuergesetz der Stadt Maienfeld 1 Steuergesetz der Stadt Maienfeld gestützt auf das geltende Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
Mehrgebührenverordnung vom 1. januar 2018
gebührenverordnung vom 1. januar 2018 Inhaltsverzeichnis Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Bassersdorf erlässt, gestützt auf Art. 14, Abs. 7., der Gemeindeordnung folgende Verordnung: I. Allgemeine
MehrGebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 0.5.2.1.2 Ausgabe vom 1. April 2007 Gebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern vom 26. Februar 1997 Der Stadtrat von Luzern, gestützt auf 12 Abs.
MehrVerordnung über die Kanzlei- und Verwaltungsgebühren. vom xx.xx.xxxx
Verordnung über die Kanzlei- und Verwaltungsgebühren vom xx.xx.xxxx Verordnung über die Kanzlei- und Verwaltungsgebühren (VKV) vom xx.xx.xxxx Gestützt auf 13 Absatz 1 erster Satz des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
MehrVerordnung über die Meteorologie und Klimatologie
Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) 429.11 vom 23. Februar 2000 (Stand am 12. September 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999
MehrGebührentarif zum Abfallreglement EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN. Gebührentarif zum Abfallreglement
EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN Gebührentarif zum Abfallreglement Ausgabe 1.1.2017 Die Einwohnergemeinde Bettenhausen erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 07. Dezember 2016 folgenden
MehrReglement über. der. Gemeinde Kienberg
Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der Gemeinde Kienberg Gültig per 01.01.2019 Gemeinde Kienberg Reglement Grundeigentümerbeiträge und -gebühren - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite I. GELTUNGS-
MehrGebührenverordnung mit Erläuterungen. Genehmigt durch GR am
Gebührenverordnung mit Erläuterungen Genehmigt durch GR am.09.07 INHALT KURZFASSUNG VORBEMERKUNGEN Grundsätzliches zu den Gebühren Was nicht in der Gebührenverordnung enthalten ist Zeitlicher Ablauf beim
MehrAusgabe 2014 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL
Ausgabe 014 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Artikel 6 des Abfallreglements vom 6. November 01 folgenden Gebührentarif zum Abfallreglement Die in diesem Tarif aus Gründen
MehrNr. 503 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte. vom 24. November 1995 (Stand 1. September 2014)
Nr. 50 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte vom 4. November 995 (Stand. September 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gebührengesetzes vom 4.
MehrVERORDNUNG. Gebühren. Genehmigt am 4. Dezember 2017 mit Gemeindeversammlung Beschluss Nr...
VERORDNUNG Gebühren Genehmigt am 4. Dezember 017 mit Gemeindeversammlung Beschluss Nr... Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1 Gegenstand der Verordnung... 1 Art. Gebührenpflicht...
MehrSTEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL
STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Gegenstand... 3 2 Steuerfuss und Steuersätze... 3 3 Steuerveranlagungen... 3 4 Verbindlichkeit der Veranlagung... 3 5 Gemeindesteuerrechnung...
MehrGebührenreglement zur Abfallverordnung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012
Gebührenreglement zur Abfallverordnung der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012 Gebührenreglement zur Abfallverordnung - 1 - INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung / Einleitung... - 2 - I. RECHTSGRUNDLAGE...
MehrReglement über die Gebühren für Parkplätze
Reglement über die Gebühren für Parkplätze Ausgabe 2006 Stadt Amriswil Reglement über die Gebühren für Parkplätze (Parkierungsreglement) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Grundsatz...
MehrR E G L E M E N T. über den SCHULZAHNARZT-DIENST
R E G L E M E N T über den SCHULZAHNARZT-DIENST Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und Geltungsbereich... 2 Zahnärztliche Untersuchung... 3 Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten... 4 Freie Zahnarztwahl...
MehrReglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR)
68.00 Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR) vom 8. Juni 07 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 49 GO und Abs. erster Satz des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, beschliesst : A. Allgemeine
MehrPolitische Gemeinde Wäldi Gebührenreglement Dienstleistungen
Gebührenreglement Dienstleistungen Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 2 Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich... 2 Art. 2 Festsetzung des Gebührentarifs... 2 Art. 3 Grundsatz... 2 Art. 4 Gebührenfestsetzung...
MehrRichtlinien über die Spesenvergütung (Spesenrichtlinien) vom 21. Juli 1999 (in Kraft ab 1. August 1999) W
Richtlinien über die Spesenvergütung (Spesenrichtlinien) vom 21. Juli 1999 (in Kraft ab 1. August 1999) G:\Verordnungen-Reglemente\Richtlinien\3_1_10_W_Spesenrichtlinien.doc Version: 19. Juli 2005 Inhaltsverzeichnis
MehrReglement über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen
Reglement über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 0. Dezember 08 Inhaltsverzeichnis KAPITEL : ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Art. Gegenstand... Art. Kreis der Abgabepflichtigen...
MehrEINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle
6 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle GEMEINDE OBERDORF / Reglement über Öl- und Gasfeuerungskontrolle Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung, gestützt auf 47
MehrStadt Frauenfeld. Verordnung über die Benützung der Säle im Alterszentrum Park der Stadt Frauenfeld
Stadt Frauenfeld Verordnung über die Benützung der Säle im Alterszentrum Park der Stadt Frauenfeld Stand 28. August 2012 960.0.11 STADT FRAUENFELD VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER SÄLE IM ALTERSZENTRUM
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN. (Gebührenverordnung)
VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN (Gebührenverordnung) Fassung vom 19. März 2015 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Gegenstand 1 3 Auslagen 2 3 Mehrwertsteuer 3 4 Aufwandgebühren 4 4 Bezug der Gebühren 5 4 Fälligkeit
MehrGebührenverordnung der Stadt Opfikon
Gebührenverordnung der Stadt Opfikon. Januar 08 FINANZEN UND LIEGENSCHAFTEN Oberhauserstrasse 7, 85 Glattbrugg Telefon 044 89 8 0, finanzabteilung@opfikon.ch, www.opfikon.ch /7 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrReglement über die örtliche Beherbergungsabgabe und die Kurtaxe der Stadt Kriens
Reglement über die örtliche Beherbergungsabgabe und die Kurtaxe der Stadt Kriens vom 29. September 2016 (Stand vom 1. Januar 2019) Zuständige Behörde Einwohnerrat Kriens Gültig ab / Inkraftsetzung Erlass
MehrVerordnung über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
Verordnung über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Gebührenverordnung der Kontrollstelle, GebV Kst) vom ***** Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrEinbürgerungsreglement
Einbürgerungsreglement der Einwohnergemeinde HERSBERG INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis A GELTUNGSBEREICH 3 1 GRUNDSATZ 3 B VORAUSSETZUNG DER EINBÜRGERUNG 3 2 WOHNSITZ 3 3 INTEGRATION 3 4 LEUMUND 4
Mehrgestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November ), *
Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug vom 8. Dezember 00 (Stand. Januar 07) 64.49 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung
MehrEinbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen
Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen vom 06. Juni 2008 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Läufelfingen, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst:
MehrVerordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen
Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen Vom 14. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat, gestützt auf Artikel 251 Absatz 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG)
MehrEvangelisch-reformierte Kirchgemeinde Langenthal. Gebührenreglement [Teilrevidierte Fassung vom ]
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Langenthal Gebührenreglement 9.05.005 [Teilrevidierte Fassung vom 9.0.016] Inhaltsübersicht: Seiten: 1. Allgemeines 1.1. Gegenstand 1.. Bemessung. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner
MehrV E R O R D N U N G Ü B E R D A S N A C H T P A R K I E R E N A U F Ö F F E N T L I C H E M G R U N D
V E R O R D N U N G Ü B E R D A S N A C H T P A R K I E R E N A U F Ö F F E N T L I C H E M G R U N D (nachfolgend Nachtparkierverordnung genannt) vom 23. November 2004 I N H A L T 1. ALLGEMEINES... 2
MehrEinwohnergemeinde Mirchel. Abfallverordnung. 7. Dezember 2011 Stand am 1. Januar 2014
Einwohnergemeinde Mirchel Abfallverordnung 7. Dezember 2011 Stand am 1. Januar 2014 Einwohnergemeinde Mirchel INHALTSVERZEICHNIS Seite ABFALLVERORDNUNG 1. Haushaltungen Art. 1 Gebührenart 1 Art. 2 a) Grundgebühr
MehrDie geschuldeten Abgaben werden im Konzessionsbeschluss festgelegt.
75.46 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) vom..996 (Stand 0.0.05) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 Absatz und Artikel 8 des Wassernutzungsgesetzes (WNG) vom. November 997
MehrGebührenreglement (Tarif) für die Feuerungskontrolle in der Gemeinde Beatenberg
Gebührenreglement (Tarif) für die Feuerungskontrolle in der Gemeinde Beatenberg vom 5. Dezember 2003 Gebührentarif für die Feuerungskontrolle in der Einwohnergemeinde Beatenberg Gestützt auf Artikel 7
MehrReglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) 1
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7..4.. Ausgabe vom. September 0 Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) vom. September 99
MehrStadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)
Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 6.3... Ausgabe vom. September 003 Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement) vom 30. Januar
MehrG e b ü h r e n o r d n u n g
G e b ü h r e n o r d n u n g Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz/Kelheim hat am 08.12.2010 gem. 3 Abs. 6 und 7 und 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur vorläufigen
MehrFinanzreglement der Stadt Thun (FiR)
60.0 Finanzreglement der Stadt Thun (FiR) (Stadtratsbeschluss Nr. 99 vom. Dezember 00) Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Art. 8 lit. a der Stadtverfassung vom. September 00, beschliesst: I. Gegenstand,
MehrReglement für die Umweltschutz- und Energiekommission vom 5. September 1994 (in Kraft ab 1. April 1995) 6.1 R
Reglement für die Umweltschutz- und Energiekommission vom 5. September 994 (in Kraft ab. April 995) G:\Verordnungen-Reglemente\Reglemente\6 R_Umweltschutz_Energiekommission.doc Version: 8. Juli 005 Inhaltsverzeichnis
MehrBetriebsreglement Bahnhof Langenthal / Park and Rail / Bike and Rail vom 25. April 1994 (in Kraft ab 21. Oktober 1994) V
Betriebsreglement Bahnhof Langenthal / Park and Rail / Bike and Rail vom 25. April 1994 (in Kraft ab 21. Oktober 1994) Version: 27. Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Art. 1... 3 Lage und Geltungsbereich...
MehrGebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung
Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung vom 17. November 2011 Die Einwohnergemeindeversammlung Fahrwangen erlässt gestützt auf 20 Abs. 2 lit. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrGebührenordnung der Universität St.Gallen
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.4 Gebührenordnung der Universität St.Gallen vom 7. Februar 006 (Stand. August 07) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 9 Abs.
MehrGebührenverordnung der Politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat. vom
Gebührenverordnung der Politischen Gemeinde Oetwil an der Limmat vom 8..07 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 5 Art. Gegenstand der Verordnung... 5 Art. Gebührenpflicht... 5 Art. Gebühren
MehrPolitische Gemeinde Lichtensteig
Politische Gemeinde Lichtensteig Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund vom 21. August 2000 Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Lichtensteig erlässt, gestützt auf Art. 20 Abs. 2, Art.
MehrVerordnung über das Einbürgerungsverfahren
121.11 Verordnung über das Einbürgerungsverfahren 10. Mai 2006 mit Änderungen bis 27. November 2013 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 10. Mai 2006; Inkrafttreten am 1. Juli 2006 (siehe
MehrVerordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten
Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 201 Der Landrat, III A/5 gestützt auf Artikel 424 der Schweizerischen
MehrGesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 67.7 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom. September 99 (Stand. Juni 00) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
8.5. Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF) vom.0.00 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes
MehrGebührenordnung. der Industrie- und Handelskammer Hannover vom 5. Dezember 2016
Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Hannover vom 5. Dezember 2016 1 Gebührenerhebung Die IHK erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner*) Gebühren und
MehrGebührenordnung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau * (Gebührenordnung BVSA)
Gebührenordnung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau * (Gebührenordnung BVSA) Vom 11. Juni 2012 (Stand 1. März 2016) Der Verwaltungsrat der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA), gestützt auf 4 Abs.
MehrEinwohnergemeinde Auswil. Gebührentarif zum Abfallreglement
Einwohnergemeinde Auswil Gebührentarif zum Abfallreglement vom 05. Dezember 04 (gültig ab 0. Januar 05) Die Einwohnergemeinde AUSWIL erlässt gestützt auf Artikel 8 des Abfallreglements vom 05. Dezember
MehrVerordnung über die Meteorologie und Klimatologie
Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) vom 23. Februar 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 1 über die Meteorologie und Klimatologie
MehrEinbürgerungsreglement der Gemeinde Maisprach
+ Einbürgerungsreglement der Gemeinde Maisprach vom 21. November 2008 Inhaltsverzeichnis A GELTUNGSBEREICH 2 1 GRUNDSATZ 2 B VORAUSSETZUNG DER EINBÜRGERUNG 2 2 WOHNSITZ 2 3 INTEGRATION 2 4 LEUMUND 3 C
MehrAllgemeines Gebührengesetz der Gemeinde Davos 1
Allgemeines Gebührengesetz der Gemeinde Davos In der Landschaftsabstimmung vom 7. Februar 999 angenommen (Stand am. Mai 999) I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungs- Dieses Gesetz regelt die Erhebung
MehrAbfallreglement vom 17. September 2012 (in Kraft ab 1. April 2013) 6.4 R
vom 7. September 0 (in Kraft ab. April 0) Version:. Dezember 04 Inhaltsverzeichnis ABFALLREGLEMENT I. Allgemeines Art. Zweck/Gegenstand Art. Grundsätze für die Abfallbewirtschaftung Art. Begriffe Art.
MehrBÜRGERGEMEINDE SELTISBERG EINBÜRGERUNGSREGLEMENT VOM
BÜRGERGEMEINDE SELTISBERG EINBÜRGERUNGSREGLEMENT VOM 27. NOVEMBER 2009 EINBÜRGERUNGSREGLEMENT VOM 27. NOVEMBER 2009 INHALTSVERZEICHNIS A. GELTUNGSBEREICH SEITE 1 Grundsatz 3 B. VORAUSSETZUNGEN DER EINBÜRGERUNG
MehrVerordnung über die Kulturförderung der Stadt Langenthal vom 2. Juli 2008 (in Kraft ab 1. Januar 2009) 11.2 V
Verordnung über die Kulturförderung der Stadt Langenthal vom. Juli 008 (in Kraft ab. Januar 009) Version:. September 008 Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE KULTURFÖRDERUNG DER STADT LANGENTHAL I.
MehrNr 417 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE
Nr 417 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE vom 27. Juni 2017 INHALTSVERZEICHNIS Alphabetisch nach Artikel Artikel-Seite A ----------------- Anforderungen an die Eltern... 7-7 Aufhebung bisheriger Verordnungen...
MehrVerordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992
Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 (inkl. Änderungen bis 17. Dezember 2014) Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 I. Allgemeines Rechtliche
MehrVerordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission
Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-Gebührenverordnung, EBK-GebV) Änderung vom 26. September 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrStadt Fürstenau Steuergesetz
Stadt Fürstenau Steuergesetz gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Subsidiäres Recht II. Materielles Recht
MehrReglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)
Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement) gültig ab 0. Oktober 999 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. Grundsatz Art. Zuständigkeit
MehrEinwohnergemeinde Kiesen. Gebührenreglement
Einwohnergemeinde Kiesen Gebührenreglement Stand 9. November 2012 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE...
MehrGebührenreglement. der. Einwohnergemeinde Brüttelen
Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Brüttelen Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... GEGENSTAND... BEMESSUNG... GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... ERHEBUNG... GEBÜHRENBEREICHE... 5 PERSONEN-, FAMILIEN-,
Mehrdie unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-
Mehr856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
MehrEinbürgerungsreglement der Bürgergemeinde Tecknau
Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde Tecknau vom 28. Mai 2oo9 Einbürgerungsreglement Tecknau Seite 1 A Inhaltsverzeichnis GELTUNGSBEREICH...3 1 GRUNDSATZ...3 B VORAUSSETZUNG DER EINBÜRGERUNG...3 2
Mehr