Gebührenreglement vom 19. November 2012 (in Kraft ab 1. Januar 2013) 4.1 R

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3 Inhaltsverzeichnis GEBÜHRENREGLEMENT...3 I. GELTUNGSBEREICH...3 Art....3 II. GEBÜHRENPFLICHT...3 Art....3 Gebührenpflichtige Personen...3 Art Ausnahmen...3 III. GEGENSTAND...4 Art Gegenstand...4 Art Auslagen...4 Art Gebührenerlass...4 IV. GEBÜHRENBEMESSUNG...5 Art Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip...5 Art Ausnahmen vom Kostendeckungsprinzip...5 Art Aufwandgebühr...5 Art Pauschalgebühren...6 Art....6 Gemeinderat...6

4 V. GEBÜHRENERHEBUNG...6 Art....6 Unerwarteter Aufwand...6 Art Gebührenfestsetzung...6 Art Fälligkeit und Verzug...6 Art Verfügung...6 Art Geringfügige Beträge...7 Art Verjährung...7 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN...7 Art Übergangsbestimmungen...7 Art Aufhebung von Reglementen...7 Art Änderung von Reglementen...7 Art....7 In-Kraft-Treten...7 Inkraftsetzung...8 Bescheinigung...8

5 Der Stadtrat der Stadt Langenthal erlässt, gestützt auf Artikel 60 Absatz Ziffer der Stadtverfassung vom. Juni 009 folgendes GEBÜHRENREGLEMENT I. GELTUNGSBEREICH Art. Das vorliegende ist anwendbar auf sämtliche von der Stadt zu erhebenden Gebühren gegenüber Dritten. Es regelt den Gegenstand, die Bemessung und die Erhebung von Gebühren durch die Verwaltung. II. GEBÜHRENPFLICHT Gebührenpflichtige Personen Ausnahmen Art. Jede natürliche oder juristische Person, welche Leistungen der Organe der Stadt oder der zentralen und dezentralen Stadtverwaltung veranlasst, verursacht resp. nutzt, hat die entsprechenden Kosten gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu entrichten. Art. 3 Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind a. Mitglieder des Stadtrates und des Gemeinderates in Ausübung ihrer Mandate; b. politische Parteien in der Stadt Langenthal für die Benutzung des öffentlichen Grundes für politische Anliegen sowie für Auskünfte, Drucksachen und sonstige Unterlagen; c. Medienschaffende und wissenschaftlich Forschende im Rahmen ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit für Auskünfte, Drucksachen und sonstige Unterlagen. d. Schulklassen von öffentlichen und privaten Schulen mit Sitz in Langenthal für den Schwimmbadbesuch im Rahmen des obligatorischen Turnunterrichts. 3

6 III. GEGENSTAND Gegenstand Auslagen Gebührenerlass Art. 4 Die Stadt erhebt Gebühren für die von ihr erbrachten Dienstleistungen und Hoheitsakte, für Bewilligungen und Kontrollhandlungen sowie für die Benutzung von städtischen Liegenschaften und Angeboten. Zusätzlich in Rechnung gestellt werden immer allenfalls auf den Gebühren erhobene Steuern von Bund und Kanton zum jeweils geltenden Steuersatz (insbesondere die Mehrwertsteuer). 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gebührenerhebung in besonderen Reglementen, insbesondere in den Bereichen Abfall und Abwasser, und in übergeordneten Vorschriften sowie Entgelte für städtische Leistungen in nicht hoheitlichem Bereich. Art. 5 Auslagen (Materialkosten, Publikationskosten, Telefontaxen, Porti, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare, kantonale oder eidgenössische Gebühren usw.) werden der gebührenpflichtigen Person zusätzlich in Rechnung gestellt. Art. 6 Auf Gesuch kann das zuständige Organ ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht befreien, wenn dies im Interesse der Stadt liegt. Zuständig zum Erlass der Gebühren sind: Bis Fr. ' die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher Ab Fr. ' bis Fr. 5' die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident Ab Fr. 5' bis Fr. 50' der Gemeinderat 3 Grundsätzlich nicht erlassen werden hohe Aufwandgebühren für Leistungen, auf die die gebührenpflichtige Person vorgängig hingewiesen worden ist (Art. ). 4

7 IV. GEBÜHRENBEMESSUNG Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip Ausnahmen vom Kostendeckungsprinzip Aufwandgebühr Art. 7 Der Gesamtertrag an Gebühren in einem Verwaltungsbereich soll den entsprechenden Verwaltungsaufwand grundsätzlich nicht übersteigen (Kostendeckungsprinzip). Soweit nicht Pauschalgebühren erhoben werden, sind Gebühren aufgrund des im Einzelfall durch eine Leistung veranlassten Verwaltungsaufwandes zu bemessen. Es darf kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem objektiven Wert der Leistung bestehen, und der Gebührenbetrag muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (Äquivalenzprinzip). Art. 8 Von kostendeckenden Gebühren kann abgesehen werden: a. wenn eine kostendeckende Gebühr im Widerspruch zur Zielsetzung der entsprechenden Leistung der Stadt steht. b. wenn die Höhe der Gebühr Anreize zur Umgehung der Leistung der Stadt setzt. c. mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern. Art. 9 Die Höhe der nach Aufwand berechneten Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus dem Verwaltungsaufwand und der erfassten Zeit für eine bestimmte Leistung. Gebührenfrei ist grundsätzlich ein Aufwand von weniger als 5 Minuten. Der Verwaltungsaufwand setzt sich zusammen aus: a. den direkten Personalkosten (Durchschnittswert pro Besoldungsklasse sowie Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen etc.) b. dem Infrastrukturaufwand (50% der direkten Personalkosten als Zuschlag zur Abgeltung der Gemeinkosten für Verwaltung, Unterhalt, Betrieb und Abschreibung von benützten Gebäulichkeiten Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen usw.) 3 Das Präsidialamt ermittelt jährlich die anrechenbaren direkten Personalkosten pro Besoldungsklasse und verfasst zu Händen der Anwenderinnen und Anwender eine entsprechende Liste. 5

8 Pauschalgebühren Gemeinderat Art. 0 Pauschalgebühren werden erhoben für routinemässig durchgeführte Tätigkeiten. Art. Der Gemeinderat regelt die einzelnen Gebühren nach Massgabe des vorliegenden Reglements in einer Verordnung. Eine Anpassung an die Teuerung wird vom Gemeinderat geprüft, wenn der Landesindex für Konsumentenpreise seit der letzten Erhöhung 5 Punkte angestiegen ist. V. GEBÜHRENERHEBUNG Unerwarteter Aufwand Gebührenfestsetzung Fälligkeit und Verzug Verfügung Art. Verursacht eine Leistung einen nicht zu erwartenden und hohen Aufwand, so ist die Gebührenpflichtige resp. der Gebührenpflichtige vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen. Art. 3 Soweit der Gemeinderat keine anderen Anordnungen trifft, werden Gebühren durch den zuständigen Verwaltungsbereich in der Regel nach der Erbringung der Leistung festgesetzt und erhoben. Ein angemessener Kostenvorschuss kann erhoben werden. Art. 4 Gebühren werden gemäss Rechnungsstellung fällig. Die Gebühren sind binnen 30 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. Ab dem 3. Tag ist ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes geschuldet. Im Weiteren sind die Kosten für die Mahnungen, allfällige Verfügungen sowie die Kosten einer allfälligen Betreibung zu tragen. Art. 5 Gebühren werden spätestens bei Zahlungsverzug und nach erfolgloser Mahnung mittels Verfügung im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 55.) festgesetzt. 6

9 Geringfügige Beträge Verjährung Art. 6 Gebührenbeträge von weniger als 0 Franken sind in der Regel sofort einzukassieren. Bei Gebührenbeträgen von weniger als 0 Franken kann die zuständige Verwaltungsstelle auf Inkassohandlungen verzichten. Art. 7 Die Gebühren verjähren 0 Jahre nach ihrer Fälligkeit. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Übergangsbestimmungen Aufhebung von Reglementen Änderung von Reglementen In-Kraft-Treten Art. 8 Wer vor dem In-Kraft-Treten dieses Reglements eine Dienstleistung veranlasst, verursacht oder genutzt hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Art. 9 Alle diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen werden auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Reglements aufgehoben. Insbesondere werden die Gebührenverordnung vom 9. März 000 und das Reglement über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl "extra leicht" und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt vom 7. Dezember 99 ersatzlos aufgehoben. Art. 0 Art. des Reglements über die Ausrichtung von Stipendien und Darlehen vom 3. Juni 00 wird wie folgt geändert: Abs. 3 neu: "Das Verfahren ist kostenlos." Art. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens. 7

10 Langenthal, 9. November 0 IM NAMEN DES STADTRATES Die Stadtratspräsidentin: sig. Beatrice Greber Die stv. Stadtschreiberin: sig. Mirjam Tschumi Walder Inkraftsetzung Mit Beschluss des Gemeinderates vom. Dezember 0 ist der Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens des s auf den. Januar 03 festgesetzt worden. Langenthal,. Dezember 0 Bescheinigung IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Stadtpräsident: sig. Thomas Rufener Der Stadtschreiber: sig. Daniel Steiner Der Stadtrat von Langenthal hat an seiner Sitzung vom 9. November 0 dem Erlass dieses Reglementes zugestimmt. Der Beschluss wurde im Amtsanzeiger Langenthal und Umgebung vom. November 0 publiziert. Eine Gemeindebeschwerde gemäss Artikel 60 ff Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) wurde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist nicht eingereicht. Das Referendum gemäss Artikel 9 Stadtverfassung wurde nicht ergriffen. Langenthal, 7. Dezember 0 Der Stadtschreiber: sig. Daniel Steiner 8

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