Reglement Teilliquidation
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- Frieder Schwarz
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1 Reglement Teilliquidation Liberty
2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Geltungsbereich dieses Reglements Art. 2 Voraussetzung für eine Teilliquidation Art. 3 Durchführung einer Teilliquidation Art. 4 Stichtag und Grundlagen Art. 5 Verteilschlüssel der freien Mittel Art. 6 Kollektiver Anspruch auf technische Rückstellungen und die Wertschwankungsreserve Art. 7 Fehlbetrag Art. 8 Feststellungsbeschluss zur Teilliquidation Art. 9 Information der aktiven Versicherten und Rentner Art. 10 Kostenbeteiligung Art. 11 Zins Art. 12 Lücken im Reglement Art. 13 Anpassung des Reglements Art. 14 Massgebende Sprache Art. 15 Inkrafttreten
3 Reglement Teilliquidation Gestützt auf Art. 9 der Stiftungsurkunde der Liberty (Stiftung), erlässt der Stiftungsrat folgendes Reglement: Art. 1 Geltungsbereich dieses Reglements 1 Das vorliegende Reglement regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Teilliquidation der Stiftung. Für die Teilund Gesamtliquidation von Vorsorgewerken im Rahmen der Stiftung gilt ein separates Reglement. Art. 2 Voraussetzung für eine Teilliquidation 1 Die Voraussetzung für eine Teilliquidation der Stiftung ist erfüllt, wenn a. sich die Anzahl der in der Stiftung aktiv Versicherten durch die vollständige oder teilweise Auflösung von Anschlussverträgen, die mindestens zwei Jahre in Kraft waren, innerhalb eines Kalenderjahres um mindestens 15% reduziert, und b. die Stiftung per Stichtag der Teilliquidation über freie Mittel von über 5% der gesamten Altersguthaben bzw. über einen Fehlbetrag verfügt. Die freien Mittel der Vorsorgewerke werden dabei nicht berücksichtigt. 2 Zum Abgangsbestand gehören alle infolge der (Teil-)Auflösung des Anschlussvertrages die Stiftung verlassenden aktiven Versicherten und Rentner. Verfahren zur Teilliquidation der Stiftung Art. 3 Durchführung einer Teilliquidation 1 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 2 erfüllt, beschliesst der Stiftungsrat die Durchführung einer Teilliquidation. Er hat insbesondere das Ereignis, das zur Teilliquidation geführt hat, dessen genauen Zeitpunkt und den Abgangsbestand festzulegen. 2 Der Stiftungsrat lässt eine kaufmännische Bilanz nach Swiss GAAP FER 26 (Jahresrechnung mit Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang) und eine versicherungstechnische Teilliquidationsbilanz erstellen, aus denen die tatsächliche Lage der Stiftung hervorgeht. Die Bewertung der Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie die Bildung von Rückstellungen und Reserven erfolgt nach fachmännischen und kontinuierlich angewendeten Grundsätzen. Massgebend ist die von der Kontrollstelle geprüfte Jahresrechnung per Stichtag der Teilliquidation. Der Stiftungsrat ermittelt die mitzugebenden Mittel bzw. den abzuziehenden Fehlbetrag. Austrittsleistungen sowie allfällige Ansprüche auf freie Mittel, allfällige technische Rückstellungen und die Wertschwankungsreserve werden an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. 3 Der Stiftungsrat beschliesst über die Höhe einer allfälligen Akontozahlung. 4 Der Stiftungsrat informiert die Versicherten im Sinne von Art. 7. Weist die Stiftung einen Fehlbetrag auf, orientiert der Stiftungsrat auch die Aufsichtsbehörde. 5 Der Stiftungsrat räumt den betroffenen Versicherten eine Frist von 30 Tagen zur Einsprache gegen den Beschluss, den Verteilplan sowie gegen das Verfahren ein. Diese Einsprache hat schriftlich und unter Angabe einer Begründung zu erfolgen. 6 Nach Ablauf der Einsprachefrist beurteilt der Stiftungsrat den Sachverhalt anhand der eingegangenen Einsprachen. Er informiert die betroffenen Versicherten innert angemessener Frist erneut über die eingegangenen Einsprachen sowie die Einspracheerledigung und räumt ihnen eine Frist von 30 Tagen ein, innert der sie bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erheben können. 7 Verlangt ein betroffener Versicherter fristgerecht bei der Aufsichtsbehörde die Überprüfung des Einspracheentscheides, erlässt die Aufsichtsbehörde innert angemessener Frist eine Verfügung. Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde kann innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde gemäss Art. 74 BVG erhoben werden. Art. 4 Stichtag und Grundlagen 1 Als Stichtag für die Bestimmung der freien Mittel sowie des kollektiven Anspruchs auf Rückstellungen gilt der 31. Dezember der Auflösung der Anschlussverträge. 2 Die Aktiven der Teilliquidationsbilanz entsprechen dem Vermögen auf der Ebene der Stiftung zu Marktwerten, vermindert um die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, wie passive Rechnungsabgrenzungen, andere Kreditoren, Schulden. Die Aktiven werden vergrössert um gegebenenfalls erfolgte Akontozahlungen. 3 Die Wertschwankungsreserven entsprechen dem vom Stiftungsrat definierten Sollwert. 4 Die freien Mittel entsprechen der positiven Differenz zwischen den Aktiven und den Passiven. 5 Ein Fehlbetrag entspricht der negativen Differenz zwischen den Aktiven und dem versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital.
4 6 Verändern sich die massgebenden Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel um mehr als 5%, sind die freien Mittel bzw. der Fehlbetrag, allfällige zu übertragende Rückstellungen und die Wertschwankungsreserve entsprechend anzupassen. Art. 5 Verteilschlüssel der freien Mittel 1 Für die Ermittlung des Anteils an den freien Mitteln ist für die aktiven Versicherten die reglementarische Freizügigkeitsleistung und für die Rentner das Deckungskapital massgebend. 2 Die freien Mittel werden in Prozenten der Freizügigkeitsleistungen des Gesamtbestandes der verbleibenden und austretenden Versicherten der Stiftung, sowie der Deckungskapitalien der per Stichtag der Teilliquidation versicherten und austretenden Rentner ohne Verstärkungen festgelegt. 3 Im Verteilungsplan werden die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Einlagen, die in den letzten 24 Monaten vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation erfolgt sind, nicht berücksichtigt. 4 Vorbezüge gemäss Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und Überweisungen aufgrund eines Scheidungsurteils, welche in den letzten 24 Monaten getätigt wurden, werden für die Ermittlung des Anteils an den freien Mitteln zur Freizügigkeitsleistung addiert. 5 Der Anteil für die austretenden Versicherten bzw. Rentner an den freien Mitteln entspricht diesem Prozentsatz angewendet auf ihre Freizügigkeitsleistung bzw. auf ihr Deckungskapital. 6 Bei einem Kollektivaustritt kann der Stiftungsrat beschliessen, dass die freien Mittel kollektiv übertragen werden. Art. 6 Kollektiver Anspruch auf technische Rückstellungen und die Wertschwankungsreserve 1 Bei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum Anspruch auf freie Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf allfällige versicherungstechnische Rückstellungen, soweit versicherungstechnische Risiken mit übertragen werden, und ein kollektiver anteilmässiger Anspruch an der Wertschwankungsreserve. 2 Der kollektive Anspruch auf technische Rückstellungen und die Wertschwankungsreserve entspricht jedoch maximal dem anteiligen Betrag im Verhältnis des Abgangsbestandes zum Gesamtbestand. Der kollektive Anspruch auf technische Rückstellungen und die Wertschwankungsreserve wird entsprechend reduziert, wenn sich der Abgangsbestand beim seinerzeitigen Beitritt nicht vollständig in die technischen Rückstellungen und die Wertschwankungsreserve eingekauft hatte. 3 In einem Übertragungsvertrag werden die Art und Umfang der mitgegebenen Risiken festgehalten. Art. 7 Fehlbetrag 1 Ein in der Teilliquidationsbilanz berechneter Fehlbetrag wird anteilsmässig bei der individuellen Austrittsleistung jedes austretenden aktiven Versicherten in Abzug gebracht, Die Kürzung der Austrittsleistung darf in keinem Fall das Altersguthaben nach Art. 15 BVG schmälern. 2 In Analogie zu Art. 5 werden die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Einlagen, die in den letzten 24 Monaten vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation erfolgt sind, nicht berücksichtigt sowie Vorbezüge gemäss Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und Überweisungen aufgrund eines Scheidungsurteils, welche in den letzten 24 Monaten getätigt wurden, zur Freizügigkeitsleistung addiert. 3 Wurde im Falle eines Fehlbetrages die ungekürzte oder ungenügend gekürzte Freizügigkeitsleistung überwiesen, so muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten. Art. 8 Feststellungsbeschluss zur Teilliquidation 1 Die wesentlichen Tatsachen, wie Sachverhalt der Teilliquidation der Stiftung, Höhe der freien Mittel bzw. des Fehlbetrages und Verteilungsplan werden durch den Stiftungsrat schriftlich festgehalten. Art. 9 Information der aktiven Versicherten und Rentner 1 Der Stiftungsrat informiert die Versicherten schriftlich über: a. das Vorliegen einer Teilliquidation und deren Begründung; b. den Stichtag der Teilliquidation; c. das Total der freien Mittel bzw. des Fehlbetrages; d. den Abgangsbestand und den Verteilschlüssel; e. gegebenenfalls den der betroffenen Person zugeteilten bzw. ihr abgezogenen Betrag in Franken; f. die Höhe und Zusammensetzung allfälliger kollektiv überwiesener technischer Rückstellungen und einer Wertschwankungsreserve; g. die Form der Überweisungen (individuell oder kollektiv); h. die Einsprachemöglichkeit beim Stiftungsrat und das Beschwerderecht gegenüber der Aufsichtsbehörde. 2 Auf Verlangen können die Versicherten die Teilliquidationsbilanz, die kaufmännische Bilanz und weitere relevante Unterlagen bei der Stiftung einsehen, soweit dem nicht datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Der Stiftungsrat setzt eine Frist von 30 Tagen zur Einsicht in die Unterlagen. Wurde das Vorliegen einer Teilliquidation beantragt, aber nach Prüfung des Sachverhaltes mit Beschluss des Stiftungsrates abgelehnt, informiert dieser die Antragsteller schriftlich über die Ablehnung und über ihre Rechte. 3 Der Verteilungsplan kann vollzogen werden, wenn a. innerhalb der Frist von 30 Tagen keine Einsprache an den Stiftungsrat erfolgt; b. keine Überprüfung des Einspracheentscheids durch die
5 Aufsichtsbehörde verlangt wird; c. die Verfügung der Aufsichtsbehörde rechtskräftig geworden ist; d. einer gegen die Verfügung erhobene Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Art. 10 Kostenbeteiligungen 1 Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilliquidation sowie für Expertisen im Zusammenhang mit der Erledigung von Einsprachen und Beschwerden werden Kostenbeiträge gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt. Art. 11 Zins 1 Die Ansprüche auf freie Mittel werden während des Teilliquidationsverfahrens nicht verzinst. Ist das Verfahren abgeschlossen, tritt nach Ablauf von 30 Tagen eine Verzugszinspflicht ein. Der Verzugszins entspricht dem Mindestzins gemäss BVG. Art. 12 Lücken im Reglement 1 Durch dieses Reglement nicht geregelte Fälle werden vom Stiftungsrat durch sinngemässe Anwendung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erledigt. Art. 13 Anpassung des Reglements 1 Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat im Rahmen von Gesetz, Verordnungen und Stiftungsurkunde jederzeit geändert werden. Das Reglement und dessen spätere Änderungen werden jeweils der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreitet. Art. 14 Massgebende Sprache 1 Die deutsche Sprache ist massgebend für die Auslegung aller Reglemente. Art. 15 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 26. Juni 2009 in Kraft. Schwyz, 17. Juni 2009 Der Stiftungsrat der Liberty
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