Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

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1 Innenministerium - Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe Nr. 5 Kiel, 13. März Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes Art. 1 ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, GI.Nr Art. 2 ändert Ges. i.d.f.d.b. vom 25. März 1970, GS Schi.-H. II, GI.Nr Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes ~ndertges. i.d.f.d.b. vom 19. März 1997, GS Schl.-H. II, GI.Nr Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) GS Schl.-H. II, GI.Nr Landesjagdgesetz - Berichtigung Landesverordnung über die Bildung gemeinsamer Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte bei den Amtsgerichten Lübeck und Ahrensburg GS Schl.-H. II, GI.Nr. B Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren Ändert Allg. Gebührentarif i.d.f.d.b. vom 26. September 2005, GS Schl.-H. II, GI.Nr

2 132 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2008; 13. März 2008 Gesetz zur Änderung des Schu3gesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes Vom 19. Februar 2008 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2 Artikel 1 Änderung des ~inanzaus~leichs~esetzes~) Änderung des ~chul~esetzes' ) 31 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung 114 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes der Bekanntmachung vom 5. September 2007 vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. (GVOBI. Schl.-H. S. 433) wird wie folgt geändert: S. 2761, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 485), 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort,,sowieM ange- Absatz 2 erhält folgende Fassung: fügt.,,i2) Die Kreise bestimmen durch Satzung, welche b) Nummer 3 wird gestrichen. Kosten für die Schülerbeförderung als notwendig anerkannt werden. Die Satzung kann vorsehen, C) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. dass nur die Kosten notwendig sind, die beim Be- 2. Absatz werden die Worte,,sind die Regelun- such der nächstgelegenen Schule der gleichen gen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4" durch die Worte Schulart entstehen würden; davon auszunehmen ist die Regelung nach Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. sind die Fälle, in denen das nächstgelegene Förder- Zentrum wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten Artikel 3 nicht besucht werden kann. Die Satzung kann fer- lnkrafttreten ner vorsehen, dass die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der schüler an den K ~ ~ Artikel - 1 tritt mit Wirkung vom 9. Februar 2007 in ten der schülerbeförderung angemessen beteiligt Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar werden." 2008 in Kraft. Kiel, 19. Februar 2008 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Peter Harry Carstensen Ministerpräsident Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen ') Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, GI.Nr ') Ändert Ges. i.d.f.d.b. vom 25. März 1970, GS Schl.-H. II, GI.Nr

3 Nr. 5 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2008; 13. März 2008 Kiel, 4. März 2008 Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes *) Vom 4. März 2008 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes 5 10 Abs. 1 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBI. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 4521, erhält folgende Fassung:,,An dem Verhältnisausgleich nimmt jede politische Partei oder Wählergruppe teil, für die ein Listenwahlvorschlag aufgestellt und zugelassen worden ist." Artikel 2 lnkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Peter Harry Carstensen Ministerpräsident Lothar Hay Innenminister *) Ändert Ges. i.d.f.d.b. vom 19. März 1997, GS Schi.-H. II, GI.Nr Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnungfreiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) Vom 19. Februar 2008 GS Schl.-H. II, GI.Nr Aufgrund des 5 42 Abs. 1 Nr. 2 des Brandschutz- (3) Die in dieser Verordnung zugelassenen Entschägesetzes (BrSchG) vom 10. Februar 1996 digungen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, (GVOBI. Schl.-H. S. 2001, zuletzt geändert durch Höchstbeträge. Eine Überschreitung bedarf der Zu- Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2008 stimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. (GVOBI. Schl.-H. C. 12), verordnet das Innenministerium: 5 2 Gewährung von Aufwandsentschädigungen 6< I. Entschädigungen (1) Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde- und Ortswehrführungen und ihre Stellvertretungen erhalten (1) Die Aufwandsentschädigung ist pauschalierter Aufwandsentschädigungen bis zu der in dieser Ver- Auslagenersatz und Entschädigung für den Auf- ordnung aufgeführten Höhe. Die Aufwandsentwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem schädigungen werden als monatliche Pauschale ge- Ehrenamt verbundene Haftungsrisiko. zahlt. (2) Das Kleidergeld besteht aus der Ersteinkleidung (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt und einer monatlichen Pauschale für Abnutzung und Reinigung der Dienstkleidung. 1. für die Kreiswehrführungen höchstens 720 Euro,

4 134 Gesetz- und Verordnungsblatt fhr Schleswig-Holstein 2008; 13. März 2008 Nr. 5 sofern ihnen die Verwaltung der Kreisfeuerwehrzentrale nach 3 Abs. 1 Nr. 4 und 13 Abs. 4 BrSchG übertragen ist höchstens 901 Euro, 2. für die Stadtwehrführungen bei Städten bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 192 Euro, über Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 252 Euro, 3. für die Amtswehrführungen und die Gemeindewehrführungen amtsfreier Gemeinden bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 120 Euro, bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 129 Euro, bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 144 Euro, bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 159 Euro, bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 174 Euro, bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 204 Euro, bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 234 Euro, bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 270 Euro, bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 300 Euro, bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 360 Euro, bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 420 Euro, bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 480 Euro, bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 540 Euro, über höchstens 600 Euro, und Einwohnern 4. für die Gemeindewehrführungen amtsangehöriger Gemeinden höchstens zwei Drittel der Entschädigung nach Nummer 3, 5. für die Ortswehrführungen höchstens ein Drittel der Entschädigung nach Nummer 3; die zur Bemessung heranzuziehende Einwohnerzahl bezieht sich auf die im Ausrückebezirk der Ortsfeuerwehr gemeldeten Personen bis zu einer Höchstzahl von (3) Im Kreis Nordfriesland kann die Aufwandsentschädigung für die Kreiswehrführung um 48 Euro erhöht werden. (4) Die Stellvertretungen der Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde- und Ortswehrführungen erhalten eine Aufwandsentschädigung, die höchstens die Hälfte der Aufwandsentschädigung der jeweiligen Wehrführung betragen darf. (5) Den Stellvertretungen kann für die besondere Tätigkeit bei Verhinderung der jeweiligen Wehrführung für die Dauer der Vertretung anstelle der Entschädigung nach Absatz 4 eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die für jeden Tag der Vertretung höchstens ein Dreißigste1 der laufenden monatlichen Aufwandsentschädigung der Wehrführung beträgt. 3 Kleidergeld (1) Mit der Ersteinkleidung wird den Wehrführungen und ihren Stellvertretungen bei der erstmaligen Berufung in ein Ehrenamt des Dienstherrn Dienstkleidung im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. (2) Die monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale beträgt für die Kreiswehrführungen 36 Euro, für die Stadt- und Amtswehrführungen 23 Euro, für die Gemeindewehrführungen 18 Euro und für die Ortswehrführungen 12 Euro. (3) Sofern den Wehrführungen in angemessenen Zeitabständen und erforderlichem Umfang kostenloser Ersatz für ihre Dienstkleidung geleistet wird, wird nur eine Reinigungspauschale gezahlt, die die Hälfte der Pauschale nach Absatz 2 beträgt. (4) Die Stellvertretungen erhalten eine Abnutzungs- und Reinigungspauschale, die höchstens die Hälfte der Pauschale nach den Absätzen 2 und 3 betragen darf, sofern kein anderer Kostenträger dafür aufzukommen hat. 4 Zahlung und Wegfall der Aufwandsentschädigung und des Kleidergeldes ( 11 Aufwandsentschädigungen und Kleidergeld werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ehrenamt endet, monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Kleidergeld nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für jeden ~ ~ ~ der i ß monatli- i ~ ~ chen ~ ~ f ~ ~ ~ und d des ~ monatli- ~ ~ chen Kleidergeldes gezahlt. (2) Übt die Empfängerin oder der Empfänger einer Aufwandsentschädigung oder des Kleidergeldes ein Ehrenamt ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, so wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung und kein Kleidergeld gewährt. Hat sie oder er den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigung und Kleidergeld, sobald das Ehrenamt nicht mehr ausgeübt wird. (3) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten darf keine Aufwandsentschädigung und kein Kleidergeld ge- ~ ~ ~ ~

5 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2008; 13. März 2008 zahlt werden, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte nach 5 76 Landesbeamtengesetz verboten ist oder sie im Zusammenhang mit einem Disziplinar- oder Abberufungsverfahren vorläufig des Dienstes enthoben sind. 5 5 Rückgang der Einwohnerzahl Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich. 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 19. Februar 2008 Lothar Hay lnnenminister Kiel, 19. Februar 2008 Landesjagdgesetz - Berichtigung - Das Landesjagdgesetz in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBI. Schl.-H. S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 499), wird wie folgt berichtigt: In 5 32 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort,,Jagdrechtu die Worte,,gemäß 5 3 Abs. 2 Bundesjagdgesetz" eingefugt. Die vorstehende Berichtigung wird hiermit bekannt gemacht. Peter Harry Carstensen Dr. Christian von Boetticher Ministerpräsident Minister ' für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2008; 13. März 2008 Landesverordnung über die Bildung gemeinsamer Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte bei den Amtsgerichten Lübeck und Ahrensburg Vom 28. Februar 2008 Kiel, 28. Februar 2008 GS Schl.-H. II, GI.Nr. B Aufgrund des 58 Abc. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.Mai 1975 (BGBI. I S. 1077),zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBI. I S. 3198),und des 33 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom l l. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3427),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.Dezember 2007 (BGBI. I S , in Verbindung mit 1 Abs. 1 Nr. 1 1 und 17 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4.Dezember 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch 2 der Verordnung vom 11. Juli 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 3401,verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa: 1 Gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Schwartau und Lübeck Für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Schwartau und Lübeck werden beim Amtsgericht Lübeck ein gemeinsames Schöffengericht und ein gemeinsames Jugendschöffengericht eingerichtet. 2 Gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Oldesloe und Ahrensburg Für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Oldesloe und Ahrensburg werden bei dem Amtsgericht Ahrensburg ein gemeinsames Schöffengericht und ein gemeinsames Jugendschöffengericht eingerichtet. 3 lnkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 1. April 2009 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Uwe Döring Minister für Justiz, Arbeit und Europa

7 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2008;13.März 2008 Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *) Vom 29. Februar 2008 Aufgrund des 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBI. Schl.-H. S. 37),zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15.Dezember 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 568,ber S. 25),in Verbindung mit 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Januar 1980 (GVOBI. Schl.-H. S. 9,ber. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 606), verordnet das Innenministerium: Artikel 1 Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 373,ber. S. 516),zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 606),wird wie folgt geändert: 1. Die Tarifstellen 16 bis erhalten folgende Fassung:,,I 6 Glücksspiele (Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten), Spielbanken 16.1 Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten I Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis oder Verlängerung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie, Ausspielung oder Sportwette 100 bis Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb gewerblicher Spielvermittlung 200 bis Entscheidung über einen Antrag zur Betätigung als Lotterieeinnehmer 100 bis Entscheidung über die Erlaubnis oder die Verlängerung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers oder einer Vertriebsstelle zur gewerblichen Spielvermittlung 50 bis 500 Anmerkung zu Tarifstelle : Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis mittels Sammelantrages oder die Verlängerung einer Erlaubnis kann die Gebühr auf 20 Euro je Vermittlungsstelle abgesenkt werden Änderung einer Erlaubnis nach Tarifstelle bis bis Genehmigung der Änderung von Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 100 bis Widerruf, nachträgliche Beschränkung oder Beauflagung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen 50 bis Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie dazu vorgesehener Werbung bis Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht 100 bis Anmerkung zu Tarifstellen 16.1.I bis : Amtshandlungen bei Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei. " 2. Die bisherigen Tarifstellen , und werden Tarifstellen , und *I Ändert Allg. Gebührentarif i.d.f.d.b. vom 26.September 2005,GS Schl.-H. II, GI.Nr

8 138 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2008; 13. März 2008 Herausgeber und Verleger: Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Postfach Kiel. Tel ( Bezugsbedingungen: Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur bei der Firma Schmidt & Klaunig, Ringstraße Kiel; Tel I , Telefax ( , infa@schmidt~klaunig.de: Abbesteliungen müssen bis spatestens (zum bzw (zum jeden Jahres dort vorliegen. Bezugspreis: Haibj f.jahrlich F Einzelne Ausgaben fur die ersten 8 Seiten 1 60 f,fur je weitere angefangene 16 Seiten 1 02 f zuzuglich Versandkosten Fur ggf beigefugte großformatige Karten werden zuzuglich zu dem seitenabhangigen Preis f erhoben Lieferung nur nach schriftlicher oder Telefax~Besteiiung bzw. per E~mail oder durch Abholung. Preis dieser Ausgabe: 1.60 C zuzüglich Versandkosten Schmidt & Klaunig. Kiel Die Anmerkung zu Tarifstelle 16 erhält folgende Fassung:,,Anmerkung zu Tarifstelle 16: Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Kiel, 29. Februar 2008 Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Lothar Hay lnnenminister

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