Antwort. Drucksache 16/5314. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

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1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1959 vom 5. Februar 2014 des Abgeordneten Marc Lürbke FDP Drucksache 16/4957 Wie wird der syrisch-orthodoxe Religionsunterricht umgesetzt? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 1959 mit Schreiben vom 19. März 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der verstärkten Wandlung zum Einwanderungsland hat sich in den vergangenen Jahrzehnten auch die religiöse Landschaft in Nordrhein-Westfalen vielfältig differenziert. Eine größere Gruppe stellt hierbei die Zahl der Anhänger orthodoxer Kirche(n) dar. In NRW wird seit mehreren Jahrzehnten orthodoxe Religionslehre erteilt. Hierbei gilt 29 SchulG, wonach Religionsunterricht erteilt wird, wenn er allgemein eingeführt ist und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören. Inzwischen liegt ein Kernlehrplan Orthodoxe Religionslehre vor, in dem es heißt: 1 Aufgaben und Ziele des Faches Orthodoxe Religionslehre bezeichnet einen Unterricht, an dem Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu einem der Bistümer gehören, die gemeinsam die Orthodoxe Kirche in Deutschland bilden und die zur Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland zusammengeschlossen sind. Dabei handelt es sich um folgende Diözesen: o Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland/das Exarchat von Zentraleuropa, o Exarchat der orthodoxen Gemeinden russischer Tradition in Westeuropa, o Ukrainische Orthodoxe Eparchie von Westeuropa, o Metropolie der Griechisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien für West und Datum des Originals: /Ausgegeben: Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Postfach , Telefon (0211) , zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter

2 Mitteleuropa (rum-orthodox), o Berliner Diözese der Russisch-Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats, o Russische Orthodoxe Diözese des orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland (Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland), o Serbisch-Orthodoxe Diözese für Mitteleuropa, o Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa, o Bulgarische Diözese von West- und Mitteleuropa, o Westeuropäische Diözese der Georgischen Orthodoxen Kirche. Der orthodoxe Religionsunterricht steht auch Schülerinnen und Schülern weiterer orthodoxer Kirchen offen. Für Schülerinnen und Schüler, die in dem beschriebenen Sinne der Orthodoxen Kirche angehören, wird Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in deutscher Sprache entsprechend den Bestimmungen des Schulgesetzes erteilt. Im entsprechenden Runderlass aus dem Jahr 2011 Schulformübergreifende Unterrichtsvorgaben Sekundarstufe I; Richtlinien und Lehrpläne; Kernlehrpläne für die Orthodoxe Religionslehre und die Syrisch-orthodoxe Religionslehre wird auf den Kernlehrplan zur Orthodoxen Religionslehre (Heft 5022) sowie den Kernlehrplan Syrisch-orthodoxe Religionslehre (Heft 5023) hingewiesen. Darüber hinaus besteht ein Erlass Einführung des syrischorthodoxen Religionsunterrichts aus dem Jahr 2000, der darauf Bezug nahm, dass ab dem Schuljahr 2000/2001 Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach eingeführt wurde. Hierbei kann der syrisch-orthodoxe Religionsunterricht in Absprache zwischen den Schulen schulund schulformübergreifend eingerichtet werden. Laut offizieller Schulstatistik gehörten im Schuljahr 2012/ Schülerinnen und Schüler der syrisch-orthodoxen Konfession an. Es wäre daher wichtig zu erfahren, wie viele dieser Schülerinnen und Schüler an wie vielen Schulen an diesem ordentlichen Religionsunterricht teilnehmen und an wie vielen Standorten dieser Unterricht angeboten wird. Für den jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht müssen die Lehrkräfte über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen, da Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt wird. Im entsprechenden Erlass heißt es hierzu: Diesen Unterricht erteilen im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte bzw. Geistliche, die sich dazu schriftlich bereit erklärt haben. Ihre förmliche Bevollmächtigung gemäß 31 Abs. 3 SchulG erfolgt durch den syrisch-orthodoxen Kirchenkreis in Nordrhein-Westfalen. Daher stellt sich die Frage, wie viele Lehrkräfte in NRW diesen Religionsunterricht erteilen und über welchen fachlichen Hintergrund die Lehrkräfte verfügen. Da eine diversifizierte religiöse Zugehörigkeit der Bewohner Nordrhein-Westfalens und ein damit einhergehender konfessioneller Religionsunterricht zudem langfristig die Sicherung eines Fachkräfteangebots an Lehrkräften mit einer entsprechenden Lehrbefähigung voraussetzt, stellt sich daher auch die Frage, an welchen Universitäten in Deutschland das entsprechende Lehramt studiert werden kann. Vorbemerkung der Landesregierung Grundlage für die Erteilung des Religionsunterrichts sind Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 14 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist der Religionsunterricht ordentliches Unterrichtsfach. 2

3 Der Religionsunterricht wird vom zuständigen Schulministerium landesweit eingeführt. Werden an einer Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler mit der Zugehörigkeit zu diesem Bekenntnis unterrichtet, ist der Religionsunterricht an der Schule einzurichten. Schülerinnen und Schüler, die dem betreffenden Bekenntnis angehören, sind zur Teilnahme an dem Unterricht verpflichtet. Die Schülerinnen und Schüler können sich jedoch vom Religionsunterricht abmelden. Bei noch nicht religionsmündigen Schülerinnen und Schüler erfolgt die Abmeldung durch die Eltern. Umgekehrt können Schülerinnen und Schüler, die nicht diesem Bekenntnis angehören, in Abstimmung mit der zuständigen Religionslehrkraft an dem Religionsunterricht teilnehmen. Die Schulaufsicht beurteilt den Religionsunterricht sehr positiv beurteilt. Die Integration der Schülerinnen und Schüler wie auch der kirchlichen Lehrkräfte in den Schultag wäre vorbildlich. 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler syrisch-orthodoxer Konfession nehmen an dem entsprechenden Religionsunterricht teil? Laut Amtlichen Schuldaten nehmen im Schuljahr 2013/14 insgesamt Schülerinnen und Schüler am syrisch-orthodoxen Religionsunterricht teil. 2. An wie vielen Schulen (bzw. Schulstandorten) wird gegebenenfalls jahrgangsund schulformübergreifend syrisch-orthodoxer Religionsunterricht angeboten (bitte nach der Anzahl einzelner Schulstandorte bzw. Lerngruppen aufschlüsseln)? Im Schuljahr 2013/14 wird an insgesamt 56 Schulen syrisch-orthodoxer Religionsunterricht erteilt. Diese Schulen können der in der Anlage beigefügten Tabelle entnommen werden. 3. Wie viele Lehrkräfte erteilen in Nordrhein-Westfalen gegenwärtig syrischorthodoxen Religionsunterricht? Im Schuljahr 2013/14 erteilen 21 Lehrkräfte syrisch-orthodoxen Religionsunterricht. 4. Welcher Hintergrund liegt den Lehrbefähigungen dieser Pädagogen zugrunde (also bitte aufschlüsseln z.b. nach Geistlichen, nach einem entsprechenden Lehramts- bzw. anderweitigem Hochschulstudium oder gegebenenfalls nach dem nachträglichen Erwerb einer Zusatzqualifikation)? Bei staatlichen Lehrkräften wird in der Regel das 1. und 2. Staatsexamen sowie evtl. der Abschluss eines entsprechenden Zertifikatskurses vorausgesetzt. Die Beauftragung von kirchlichen Lehrkräften zur Erteilung des Religionsunterrichts erfolgt auf Grundlage der entsprechenden Qualifikationsnachweise der jeweiligen Bewerberin oder des Bewerbers durch die Bezirksregierungen in eigener Zuständigkeit. Konkrete Angaben zu einzelnen Personen liegen dem Ministerium hierzu nicht vor. 3

4 5. An welchen Universitäten in Deutschland kann ein entsprechendes Studium für syrisch-orthodoxe Religionslehre absolviert werden? In Nordrhein-Westfalen wird ein Studium für syrisch-orthodoxe Religionslehre an keiner Hochschule angeboten. Informationen über die Studienangebote der Hochschulen anderer Bundesländer liegen der Landesregierung nicht vor. 4

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