I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden Glied.-Nr.

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1 Allgemeines Ministerialblatt DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNG DES BAYERISCHEN MINISTERPRÄSIDENTEN DER BAYERISCHEN STAATSKANZLEI DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS DES INNERN DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, INFRASTRUKTUR, VERKEHR UND TECHNOLOGIE DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR UMWELT, GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE UND FRAUEN NUMMER 13 MÜNCHEN, 30. Oktober JAHRGANG Inhaltsübersicht I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden Glied.-Nr. Datum Seite Bayerische Staatsregierung 1142-S Bek der StR Innovationsrichtlinie Moderne Verwaltung (Innovationsrichtlinie InnovR) Bayerisches Staatsministerium des Innern I Bek des StMI Dienstvorschrift über den Besitz und das Führen von dienstlich zur Verfügung gestellten Faustfeuerwaffen und Reizstoffsprühgeräten mit Oleoresin Capsicum und den Besitz von dienstlich zur Verfügung gestellter Munition durch Polizeivollzugsbeamte außerhalb des Dienstes (Ermächtigung gemäß Waffengesetz und Versammlungsgesetz) I Bek des StMI Änderung der Aufwandsvergütung nach Art. 18 BayRKG für Beschäftigte, die im Straßenbetriebsdienst bei den Staatlichen Bauämtern und Autobahndirektionen beschäftigt sind Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 7533-UG Bek des StMUGV Einführung des Arbeitsblatts ATV-DVWK-A-781 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Tankstellen für Kraftfahrzeuge und des Merkblatts Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff und Biodiesel in der Landwirtschaft mit einem Jahresverbrauch von maximal l wasserwirtschaftliche Anforderungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik UG Bek des StMUGV Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VVAwS) Hinweis Das Allgemeine Ministerialblatt (AllMBl) wird ab 2009 auf elektronische Fassung umgestellt und steht unter der Adresse allen Nutzern kostenlos zur Verfügung. Ihr bisheriges Abonnement des gedruckten Amtsblatts endet mit Ablauf des Informationen zur künftigen Verkündungsplattform finden Sie ab sofort unter der Adresse Dort können Sie auch einen Infodienst bestellen, der ab 2009 per auf das Erscheinen neuer elektronischer Amtsblatt-Ausgaben hinweist. Soweit Sie ab 2009 noch eine gedruckte Fassung des AllMBl beziehen möchten, können Sie ein Jahresabonnement zu 70 Euro zuzüglich Portokosten bestellen. Ein Bestellformular finden Sie in diesem Heft und im Internet unter der Adresse Fortsetzung nächste Seite

2 622 AllMBl Nr. 13/2008 Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten 7824-L Bek des StMLF Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen L Bek des StMLF Änderung der Richtlinien für die Förderung der Tierzucht L Bek des StMLF Richtlinien zum Vollzug tierzuchtrechtlicher Vorschriften (TierzR) II. Veröffentlichungen, die nicht in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden Bayerische Staatskanzlei Bek der StK Erteilung eines Exequaturs an Herrn Ghulam Rasool Malik Bayerisches Staatsministerium des Innern 2023-I Bek des StMI Mitgliedschaft beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband III. Nachrichtliche Veröffentlichungen allgemein gültiger Bekanntmachungen J Bek des StMJ Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zweite Juristische Staatsprüfung IV. Nichtamtliche Veröffentlichungen Stellenausschreibungen Buchbesprechungen, Literaturhinweise

3 AllMBl Nr. 13/ I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden 1142-S Innovationsrichtlinie Moderne Verwaltung (Innovationsrichtlinie InnovR) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 30. September 2008 Az.: B II Inhaltsübersicht 1. Grundsätze und Ziele Teilnehmerkreis Verbesserungsvorschlag, Form, Kennwort Verfahren Bewertung Sonstiges, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung Grundsätze und Ziele Staat und Gesellschaft stehen laufend vor neuen, großen Herausforderungen. Reformen und Innovationen sind notwendig, um in einem ständigen Erneuerungs- und Verbesserungsprozess auch durch die Einbindung und die Kreativität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gestaltungsspielräume zu gewinnen. Seit über 40 Jahren gibt es das Vorschlagswesen in der bayerischen Staatsverwaltung. Seither wurden viele tausend Verbesserungsvorschläge eingereicht und zu einem nicht unerheblichen Teil angenommen, prämiert und in der Praxis erfolgreich umgesetzt. In den ständigen Erneuerungsprozess sollen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als die besten Ideenspeicher eingebunden werden. Gemeinsames Ziel ist es, die Verwaltung und die zum Teil komplexen Abläufe auf allen Ebenen zu vereinfachen, zu beschleunigen, zu verbilligen oder in sonstiger Weise (auch durch kleine Vorschläge) weiter zu verbessern. Den Führungskräften kommt verstärkt die Aufgabe zu, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Verbesserungsvorschlägen anzuleiten, zu motivieren und zu unterstützen. Der Innovationszentrale Moderne Verwaltung und den Innovationszirkeln in den Geschäftsbereichen obliegt es, das Vorschlagswesen übergreifend zu unterstützen und zu fördern. Das Vorschlagswesen erstreckt sich auf die gesamte bayerische Staatsverwaltung mit Ausnahme der Wirtschaftsbetriebe (VV Nr zu Art. 26 BayHO), der Rechtsprechung und der politisch gestaltenden Regierungstätigkeit. Auf die nichtstaatliche öffentliche Verwaltung sowie auf staatlich anerkannte oder staatlich geneh- migte Privatschulen bezieht es sich nur insoweit, als der Vorschlag eine staatliche Regelung zum Inhalt hat oder seine Verwirklichung von der Änderung einer staatlichen Vorschrift abhängt. Allen nichtstaatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, das Vorschlagswesen auch in ihrem Bereich einzuführen oder bereits vorhandene Regelungen den nachstehenden anzugleichen. 2. Teilnehmerkreis Der Teilnehmerkreis umfasst alle derzeitigen und ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (einschließlich der Auszubildenden und Anwärter) des Freistaates Bayern, der unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Privatschulen und jedes Team, jeden Qualitätszirkel, jeden Workshop oder jeden Teil einer Behörde. 3. Verbesserungsvorschlag, Form, Kennwort 3.1 Verbesserungsvorschlag Verbesserungsvorschlag ist im weitesten Sinn jede konkretisierte Idee, die neuartig ist, spürbar etwas verbessert und damit zur Effizienz und Effektivität der Verwaltung beiträgt. Einbezogen sind auch Vorschläge, die im Rahmen des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, Qualitätszirkeln und Wettbewerben entwickelt und von einzelnen oder mehreren Personen als Gruppenvorschläge eingereicht werden können. Verbesserungsvorschläge sollen beispielsweise Abläufe und Organisation einschließlich EDV-Verfahren, Vorgaben und Verwaltungsverfahren beschleunigen, erleichtern, straffen und vereinfachen, anregen, Aufgaben und Tätigkeiten abzubauen, für deren Wahrnehmung keine Notwendigkeit besteht oder die einen Aufwand erfordern, der in keinem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht, anregen, Aufgaben zu übertragen, die von anderen Stellen effektiver wahrgenommen werden können, die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns erhöhen und insbesondere Arbeitszeit, Kosten oder Material einsparen,

4 624 AllMBl Nr. 13/2008 die Verwaltung bürger- und servicefreundlicher machen, dazu beitragen, negative Folgen für Bürger, Unternehmen oder den Staat zu vermeiden, Unfallgefahren vermindern, Arbeitsbedingungen erleichtern oder zur Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten beitragen. Kein Verbesserungsvorschlag liegt dagegen vor, wenn von den vorschlagenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwartet werden kann, dass sie die Zielsetzung ihres Vorschlags innerhalb ihres Aufgabenbereiches im Rahmen einer durchschnittlichen Aufgabenerfüllung selbstständig und eigenverantwortlich umsetzen. Ein Verbesserungsvorschlag liegt außerdem nicht vor, wenn er einen Auftrag für die Entwicklung konkreter Verbesserungen umsetzt oder der Vorschlag auf bloße Fehlerkorrektur abzielt. 3.2 Form Der Vorschlag soll kurz und klar gefasst sein und bei Bedarf durch Skizzen, Berechnungen, Modelle oder in geeigneter Weise erläutert werden. Der erwartete Erfolg ist darzulegen. Der Vorschlag muss eine neuartige, in einem angemessenen Verhältnis zum damit verbundenen Aufwand stehende Lösung anbieten. Der Einreicher hat zu versichern, dass er die Lösung selbst entwickelt oder von einem ursprünglich für ein anderes Problem entwickelten Ansatz übertragen hat. Gegebenenfalls sind Übertragungen von anderen Lösungsansätzen und deren Weiterentwicklung sowie notwendige Anpassungen aufzuzeigen. Erfordert die Umsetzung des Verbesserungsvorschlags die Änderung von Gesetzen, Verordnungen oder verwaltungsinternen Vorschriften, ist auch darzustellen, ob Erschwernisse für Bürger und Verwaltung hierin liegen, und dass die Änderung keine Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigt. Bloße Hinweise auf Mängel, für die keine oder nur allgemeine, pauschale Vorschläge unterbreitet werden, können als Anregungen an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Sie werden nicht prämiert. Dies gilt auch für Ausführungen zu politischen Zielrichtungen oder zu Entscheidungen verwaltungsunabhängiger Gremien und Organe. Mehrere gleichzeitig eingereichte Verbesserungsvorschläge sind auf gesonderten Formularen einzureichen bzw. gesondert darzulegen. Soweit möglich, sollen die Verbesserungsvorschläge in elektronischer Form eingereicht werden. Mit dem Einreichen eines Verbesserungsvorschlags werden diese Richtlinie und die Entscheidungen der Innovationszentrale Moderne Verwaltung bzw. der Innovationszirkel anerkannt sowie das Einverständnis für die Verwertung des Vorschlags gegeben. Der Vorschlag sollte insbesondere folgende Gesichtspunkte darstellen: Wer (reicht den Vorschlag ein)? Was (wird getan)? Warum (wird diese Arbeit so erledigt)? Wo (treten die Probleme auf)? Wann und wie oft (treten diese Probleme auf)? Wie (kann es besser gemacht werden)? Welche (Änderungen sind konkret erforderlich)? 3.3 Kennwort und auf Wunsch auch anonym Jeder Vorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden. Dem Vorschlag ist ein gesondertes Blatt beizufügen, das Kennwort, Name, Privatanschrift, Amtsbezeichnung oder Entgeltgruppe, Dienststellung, Arbeitsgebiet und Funktion, Beschäftigungsbehörde mit Anschrift, Dienststellennummer und dienstliche Telefonnummer enthält. Im Falle der Annahme sind die zuständige Bezügestelle und deren Geschäftszeichen (soweit nicht gegeben, die Bankverbindung mit Bankleitzahl und Kontonummer) nachzureichen. Sind mehrere Personen an einem Vorschlag beteiligt, ist der Umfang der Beteiligung in einem Prozentsatz anzugeben; andernfalls wird von einer gleichwertigen Beteiligung der Einsenderinnen und Einsender ausgegangen. Die Vorschläge werden auf Wunsch anonym behandelt. Die Angaben zur Person sind dann in einem verschlossenen Umschlag beizufügen, der ebenfalls mit dem Kennwort zu versehen ist. Falls zur Beurteilung eines Verbesserungsvorschlags eine Rückfrage erforderlich ist, darf der Umschlag zu diesem Zweck geöffnet werden. Die Einsenderinnen und Einsender können in ihrem Vorschlag bestimmen, ob und inwieweit sie im Laufe des weiteren Verfahrens unbekannt bleiben möchten (z. B. Vernichtung des Namensumschlags im Fall der Ablehnung, Verzicht auf Veröffentlichung des Vorschlags und/oder Verzicht auf die Aufnahme des Anerkennungsschreibens in die Personalakten). 4. Verfahren 4.1 Innovationszentrale Moderne Verwaltung und Innovationszirkel Bei der Staatskanzlei wird die Innovationszentrale Moderne Verwaltung eingerichtet, bei den Staatsministerien und den von ihnen bestimmten Behörden werden Innovationszirkel eingerichtet. Die Mitglieder nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr und dürfen an der Bewertung eigener Vorschläge nicht teilnehmen. Sie entscheiden weisungsfrei über Annahme und Prämierung der Verbesserungsvorschläge.

5 AllMBl Nr. 13/ Innovationszentrale Moderne Verwaltung Die Innovationszentrale Moderne Verwaltung ist ausschließlich für ressortübergreifende Vorschläge zuständig. Bei der Innovationszentrale Moderne Verwaltung ist eine Datenbank eingerichtet, in der alle Verbesserungsvorschläge mit folgenden Angaben gespeichert werden: (1) Name der Einsenderin/des Einsenders, soweit nicht anonym zu behandeln (2) Kennwort (3) Dienststelle und Dienststellennummer (4) Erstes Eingangsdatum (5) Stichwort/Kurztext des Verbesserungsvorschlags (6) Zuständiger Innovationszirkel (7) Ergebnis der Bewertung/Prämierung durch Innovationszentrale Moderne Verwaltung/ Innovationszirkel (Geldbetrag, Werte der Sachprämien oder Dienstbefreiung), Entscheidungsdatum Die Angaben zu (1) stehen ausschließlich der Innovationszentrale und den Innovationszirkeln der Staatsministerien zur Verfügung. Die Angaben zu (2) bis (7) stehen allen Behörden und Interessierten grundsätzlich zur Verfügung, weiter gehende Anfragen sind an den jeweiligen Innovationszirkel oder die Innovationszentrale Moderne Verwaltung zu richten. Die Nutzung der Datenbank erfolgt über das Behördennetz. Dies bedeutet auch, dass die Pflege der Daten dezentral von jedem Innovationszirkel ab dem Zugang über das Behördennetz erfolgt. Der Informationsaustausch mit anderen Ländern und mit dem Bund erfolgt über die Innovationszentrale Moderne Verwaltung. Zu den Sitzungen der Innovationszentrale Moderne Verwaltung lädt die bei der Staatskanzlei gebildete Geschäftsstelle die von den Ministerien benannten Vertreter und einen Vertreter der jeweiligen Hauptpersonalvertretung des Geschäftsbereichs ein, dem die Einsenderin/der Einsender des Verbesserungsvorschlags angehört. Es besteht keine Teilnahmepflicht. Jedes Ressort und der Vertreter der Hauptpersonalvertretung haben eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Bei Bedarf können weitere sachverständige Personen (z. B. Vertreter der am Vollzug beteiligten Behörden) zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden. Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. 4.3 Innovationszirkel Bei jedem Staatsministerium und an den von den Staatsministerien bestimmten Behörden wird ein Innovationszirkel gebildet. Die Bearbeitung übergreifender und/oder herausragender Vorschläge im eigenen Geschäftsbereich obliegt dem Innovationszirkel des jeweiligen Staatsministeriums. Im Übrigen kann jedes Staatsministerium die Zuständigkeit seines Innovationszirkels und der Innovationszirkel bei den nachgeordneten Behörden regeln. Ein Innovationszirkel besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Angehörigen des Staatsministeriums bzw. der nachgeordneten Behörde, darunter einem Vertreter der zuständigen Personalvertretung und einer sachverständigen Person. Die Behördenleitung bestimmt den Vorsitzenden. Bei Bedarf kann der Innovationszirkel die Einsenderinnen und Einsender oder weitere sachverständige Personen beratend hinzuziehen. Ein Mitglied kann an der Beratung und der Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied bereits mit dem Vorschlag dienstlich oder in sonstiger Weise befasst war oder ist. Ist ein Mitglied nicht abstimmungsberechtigt, ist ein Ersatzmitglied zu benennen. Der Innovationszirkel ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Der Innovationszirkel kann sich eine Geschäftsordnung geben. 4.4 Behandlung der Verbesserungsvorschläge Zu Verbesserungsvorschlägen sollen unverzüglich Stellungnahmen der fachlich zuständigen Stellen und Organisationseinheiten innerhalb einer angemessenen Frist eingeholt werden. Ressortübergreifende Vorschläge sind an die Innovationszentrale Moderne Verwaltung mit einer Stellungnahme weiterzuleiten. Bei überwiegender Zuständigkeit können die Vorschläge an das federführende Staatsministerium abgegeben werden. Bei übergreifenden und/oder herausragenden Vorschlägen, die auch in anderen Behörden innerhalb eines Geschäftsbereiches umgesetzt werden können, sind die Verbesserungsvorschläge vor einer Entscheidung an das zuständige Staatsministerium abzugeben. 4.5 Entscheidung Die Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder die Innovationszirkel entscheiden unter Ausschluss des Rechtswegs endgültig über die Annahme oder Ablehnung des Verbesserungsvorschlags und die Prämierung.

6 626 AllMBl Nr. 13/2008 Bei anonymer Behandlung werden nach der Entscheidung die Namensumschläge geöffnet und die Einsender und ihre Teilnahmeberechtigung festgestellt. Wenn es die Einsender wünschen, sind die Umschläge bei der Ablehnung ungeöffnet zu vernichten. Über die Behandlung jedes Verbesserungsvorschlags ist ein Protokoll zu führen, das der Vorsitzende unterzeichnet. 5. Bewertung 5.1 Annahme Angenommen werden Verbesserungsvorschläge, die für die Verwaltung neuartig sind, Verbesserungen erwarten lassen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Verwirklichung verbundenen Aufwand stehen. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit und Verwertbarkeit soll zugunsten des Verbesserungsvorschlags entschieden werden. Bei mehreren gleichartigen Vorschlägen ist für die Annahme die Reihenfolge des zeitlichen Eingangs maßgebend. Die Annahme eines Verbesserungsvorschlags sowie die Art und Höhe der Prämierung werden den Vorschlagenden in Anerkennungsschreiben an die Dienstanschrift mitgeteilt. Kopien der Schreiben sind den personalbewirtschaftenden Behörden zur Aufnahme in die Personalakten zuzuleiten. Das Kennwort, der Gegenstand des angenommenen Verbesserungsvorschlags und die Höhe der Prämierung können im Amtsblatt oder im Behördennetzauftritt des für den Verbesserungsvorschlag zuständigen Staatsministeriums oder in sonstiger Weise veröffentlicht werden, sofern keine Einwände bestehen. 5.2 Ablehnung Die Einsenderin/der Einsender ist über die wesentlichen Gründe der Ablehnung schriftlich zu unterrichten, sofern sie/er hierauf nicht verzichtet hat. Die Ablehnungsschreiben können den Vorschlagenden in elektronischer Form übermittelt werden. Ansonsten ist die Ablehnung an die Privatanschrift schriftlich mitzuteilen. Werden Vorschläge abgelehnt, kann eine Anerkennungsprämie (siehe Nr ) gewährt werden. 5.3 Umsetzung Ein angenommener Verbesserungsvorschlag ist von der zuständigen Stelle in angemessener Zeit umzusetzen. Die Umsetzung ist dem zuständigen Innovationszirkel bzw. der Innovationszentrale anzuzeigen. Hält die zuständige Stelle einen angenommenen Vorschlag für undurchführbar oder seine Durchführung für unzweckmäßig, hat sie dies der Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder dem zuständigen Innovationszirkel mit Begründung mitzuteilen. Kommt keine Einigung zustande, ist eine Entscheidung der Behördenleitung oder des Amtschefs oder im Fall einer vorausgegangenen Entscheidung der Innovationszentrale Moderne Verwaltung eine Entscheidung der MD-Runde herbeizuführen. 5.4 Prämierung von Verbesserungsvorschlägen Wesentliche Kriterien für die Beurteilung und Prämierung sind Nutzen und Kosten der Verbesserung, die erbrachte Leistung und der Umfang der Anwendung. Bei Verbesserungsvorschlägen, die die Behörde selbstständig umsetzen kann, bezieht sich das ausschließlich auf die dortigen Verhältnisse. Eventuell vorausgegangene Prämierungen sind bei der abschließenden Prämierung durch die Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder den zuständigen Innovationszirkel angemessen zu berücksichtigen. Prämien für Verbesserungsvorschläge sind von der Innovationszentrale Moderne Verwaltung und von den Innovationszirkeln aus dem hierfür veranschlagten Sammelansatz des jeweiligen Einzelplanes zu zahlen. Diese Ansätze können im Rahmen der dezentralen Budgetverantwortung aus den erzielten Einsparungen oder Mehreinnahmen sowie aufgrund sonstiger haushaltsrechtlicher Vorschriften verstärkt werden. Die folgenden Prämien können alternativ und kumulativ bis zum wirtschaftlichen Gegenwert der jeweils errechneten Geldprämie gewährt werden: Geldprämie, Dienstbefreiungen, Sachprämien und sonstige Anerkennungen Geldprämie Die Höhe der Geldprämie beträgt für Verbesserungsvorschläge zwischen 50 Ð und Ð. Geldprämien können, insbesondere wenn sich Umsetzung und tatsächliche Einsparung erst in einem folgenden Haushaltsjahr auswirken, in Teilbeträgen oder erst später ausgezahlt werden. Beinhalten Vorschläge technische Entwicklungen, die einer Konformitätsbescheinigung bedürfen oder vor deren Umsetzung besondere Genehmigungsverfahren erfolgreich durchlaufen müssen, ist bei deren Annahme zunächst eine geringe Grundprämie zu gewähren und bei Erteilung der Konformitätserklärung, bzw. nach dem erfolgreichen Durchlaufen aller Genehmigungsverfahren die Differenz auf die für den dann grundsätzlich umsetzbaren Vorschlag fällige Gesamtprämie nachzuzahlen Die Höhe der Geldprämie für Verbesserungsvorschläge ohne (eindeutig) errechenbare Ersparnis ergibt sich aus der Multiplikation von drei gesondert zu bewertenden Punktewerten mit dem Prämienfaktor: Die Bewertung für den Nutzen der Verbesserung (a) wird mit dem Faktor für die vorgelegte Leistung (b) und dem Anwendungsfaktor (c) multipliziert. Dieser Zwischenwert wird mit

7 AllMBl Nr. 13/ dem Prämienfaktor (d) multipliziert und auf einen durch fünfzig teilbaren Euro-Betrag aufgerundet. Kurzformel: Geldprämie = a b c d Ð Der Punktewert für den Nutzen der Verbesserung (a) bestimmt sich nach dem erzielbaren Vorteil und nach der Durchführungsreife des Vorschlags: gering bis mittel 1 bis 3 groß 4 bis 7 hervorragend 8 bis 10 Der Leistungsfaktor (b) ist Ausdruck für den Schwierigkeitsgrad des Problems und den entwickelten Lösungsweg, die Nähe zum eigenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich und das Ausmaß der schöpferischen Leistung: geringe bis mittlere Leistung 1 bis 3 gute Leistung 4 bis 7 hervorragende Leistung 8 bis 10 Der Anwendungsfaktor (c) stellt auf die Zahl der Behörden und der dortigen Anwendungen ab, auf die sich die Verbesserung auswirkt: bei einer Behörde (einfach oder mehrfach) 1 bis 2 bei mehreren Behörden 2 bis 3 bei vielen Behörden 4 bis 5 Der Prämienfaktor (d) beträgt 20 Ð. Die Prämienhöchstgrenze beträgt Ð Die Höhe der Geldprämie für Verbesserungsvorschläge mit (eindeutig) errechenbarer Ersparnis ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen, nachweisbaren Ausgabeminderungen, Einnahmesteigerungen oder der Vermeidung andernfalls erforderlicher Ausgabesteigerungen (a) mit dem Leistungsfaktor (b) bis zur Höchstgrenze von Ð. Kurzformel: Geldprämie = a b Ð Die Nettoeinsparung (a) errechnet sich aus dem Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren. Sollte sich die Nettoeinsparung im 1. und/oder 2. Haushaltsjahr wegen der zur Umsetzung erforderlichen Änderungen nicht oder nur in äußerst geringem Umfang verwirklichen lassen, so sind ausschließlich das 2. und/oder 3. Haushaltsjahr maßgebend. Können auch danach die Nettoeinsparungen nicht oder nicht angemessen berechnet werden, sind die zu erwartenden Einsparungen bezogen auf einen Dreijahresdurchschnitt zugrunde zu legen. Für den Leistungsfaktor (b) sollen neben den Beurteilungskriterien für Verbesserungsvorschläge ohne (eindeutig) errechenbare Ersparnis auch der Zeit- und Leistungsaufwand, die Qualität der Ausarbeitung und der bewältigte Schwierigkeitsgrad mit berücksichtigt werden: geringe bis mittlere Leistung 0,1 bis 0,3 gute Leistung 0,4 bis 0,7 sehr gute und hervorragende Leistung 0,8 bis 1,0 Die Prämienhöchstgrenze beträgt Ð Sollte ein Verbesserungsvorschlag nach diesen Berechnungen nicht angemessen prämiert erscheinen, können der Ministerpräsident auf Vorschlag der Innovationszentrale oder die zuständige Ressortministerin/der zuständige Ressortminister auf Vorschlag des Innovationszirkels des betreffenden Staatsministeriums für besonders herausragende Verbesserungsvorschläge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine höhere Prämie gewähren Dienstbefreiungen Dienstbefreiungen von ein bis drei Tagen können für jeden Verbesserungsvorschlag anstelle oder neben anderen Prämien von der jeweiligen Behördenleitung auf Vorschlag der Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder eines Innovationszirkels entsprechend der Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden Sachprämien Sachprämien können neben oder anstelle von Geldprämien und zusammen mit Dienstbefreiungen gewährt werden Sonstige Anerkennungen Als Anerkennung für den geleisteten Beitrag empfehlen sich außerdem besondere Formen der Anerkennung, die im Rahmen des Dienstbetriebs, insbesondere von der Behördenleitung dargestellt werden können. Im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten können weitere Anerkennungen ausgesprochen werden (z. B. Teilnahme an Veranstaltungen, Überlassen von Frei- oder Dauerkarten) Jahres-Sonderpreise Für Vorschläge, die sich durch besondere Leistungen auszeichnen (z. B. hoher Nutzen, Anwendungsbreite, Grad der Ausarbeitung, Kreativität etc.) stellt die Staatsregierung jährlich Sonderpreise zur Verfügung. Bis Ende Juli eines jeden Jahres wählen die Ressorts aus den während des abgelaufenen Jahres prämierten Vorschlägen für die Jahres- Sonderprämie geeignete Vorschläge aus und leiten diese der Innovationszentrale Moderne Verwaltung mit einer Bewertung zu. Die Innovationszentrale Moderne Verwaltung wählt nach den Gesichtspunkten für die Prämierung (Nr ) geeignete Vorschläge für die Jahres-Sonderprämien aus.

8 628 AllMBl Nr. 13/2008 Die Preisverleihungen und die besonderen Würdigungen der Leistungen der Preisträger/ Preisträgerinnen werden in geeigneter Weise öffentlichkeitswirksam dargestellt Sonderprämien bei Wettbewerben Art und Umfang von Sonderprämien richten sich nach dem Inhalt der Auslobung eines besonderen Wettbewerbs durch den Ministerpräsidenten oder die jeweils zuständige Ressortministerin/den jeweils zuständigen Ressortminister Anerkennungsprämie Für abgelehnte Vorschläge, die eine besondere Leistung darstellen, sowie für Vorschläge, die wegen anderer gleichartiger Vorschläge nicht angenommen werden, kann eine Anerkennungsprämie von 50 Ð bis 250 Ð oder eine Sachprämie (Nr ) oder sonstige Anerkennung (Nr ) gewährt werden. Sie kann bis zu einem Betrag von 500 Ð erhöht werden, wenn der Vorschlag mit besonderem Aufwand verbunden war. 6. Sonstiges, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung 6.1 Arbeitnehmererfindungen Vorschläge, die aufgrund dieser Richtlinie eingehen, werden nicht darauf geprüft, ob sie Erfindungen oder technische Verbesserungen im Sinn der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl III 422-1) sind. Auf die Vergütung nach diesem Gesetz wird eine Prämie angerechnet, die bereits nach dieser Richtlinie gezahlt worden ist. 6.2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung Diese Richtlinie tritt am 1. November 2008 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Oktober 2008 treten die Richtlinien für das Vorschlagswesen in der bayerischen Staatsverwaltung vom 29. Juni 1999 (AllMBl S. 563, StAnz Nr. 28), geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 633, StAnz Nr. 46) außer Kraft. Alle Vorschläge, die vor dem 1. November 2008 eingereicht wurden, werden mit Ausnahme von Nr nach den bisher geltenden Richtlinien behandelt. Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Günther Beckstein I Dienstvorschrift über den Besitz und das Führen von dienstlich zur Verfügung gestellten Faustfeuerwaffen und Reizstoffsprühgeräten mit Oleoresin Capsicum und den Besitz von dienstlich zur Verfügung gestellter Munition durch Polizeivollzugsbeamte außerhalb des Dienstes (Ermächtigung gemäß Waffengesetz und Versammlungsgesetz) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9. September 2008 Az.: IC Präsidien der Bayerischen Polizei Bayerisches Landeskriminalamt Bayerisches Polizeiverwaltungsamt nachrichtlich Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern Fachbereich Polizei Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei Ainring Für die Bayerische Polizei gilt folgende Dienstvorschrift über den Besitz und das Führen von dienstlich zur Verfügung gestellten Faustfeuerwaffen und von Reizstoffsprühgeräten mit Oleoresin Capsicum (nachfolgend: Pfefferspray) sowie den Besitz von dienstlich zur Verfügung gestellter Munition durch Polizeivollzugsbeamte außerhalb des Dienstes: 1. Ermächtigung zum Besitz und Führen von dienstlich zur Verfügung gestellten Faustfeuerwaffen und Pfeffersprays und zum Besitz von dienstlich zur Verfügung gestellter Munition außerhalb des Dienstes 1.1 Die Polizeivollzugsbeamten sind ermächtigt, über Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver) und über Pfeffersprays auch außerhalb des Dienstes die tatsächliche Gewalt auszuüben (Besitz). Die Ermächtigung gilt auch für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte (Führen). 1.2 Die Ermächtigung umfasst ferner auch den Besitz der für die Faustfeuerwaffen bestimmten und dienstlich zur Verfügung gestellten Munition. 1.3 Der sichere Besitz und das sichere Führen sind stets zu gewährleisten, insbesondere sind Faustfeuerwaffen, die Munition und Pfeffersprays vor Abhandenkommen zu sichern.

9 AllMBl Nr. 13/ Polizeivollzugsbeamte, die noch nicht durch eine Laufbahnprüfung die Befähigung für den Polizeivollzugsdienst erworben haben, dürfen Faustfeuerwaffen und Pfeffersprays nicht außerdienstlich besitzen oder führen. Weiterhin ist es untersagt, dienstlich zur Verfügung gestellte Munition außerdienstlich zu besitzen. 1.5 Faustfeuerwaffen dürfen nicht mitgenommen werden zu einem außerdienstlichen Aufenthalt im Ausland zu öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen. 1.6 Das Pfefferspray darf bei öffentlichen Veranstaltungen und auf Versammlungen geführt werden. Dies gilt nicht für einen außerdienstlichen Aufenthalt im Ausland. 2. Beschränkungen beim Besitz und Führen von dienstlich zur Verfügung gestellten Faustfeuerwaffen und Pfeffersprays und beim Besitz von dienstlich zur Verfügung gestellter Munition außerhalb des Dienstes 2.1 Unabhängig von der Weitergeltung der Ermächtigung nach Nr. 1 wird aus dienstlichen Gründen untersagt: Faustfeuerwaffen zu führen nach dem Genuss von alkoholischen Getränken, nach der Einnahme von Medikamenten oder anderen Stoffen, welche die geistige und/oder körperliche Leistung nicht nur unbedeutend beeinträchtigen können, während eines Urlaubs, einer Kur, eines Krankenhausaufenthalts oder sonstiger längerer außerdienstlicher Abwesenheit vom Dienstoder Wohnort Pfeffersprays zu führen, wenn die sichere Handhabung, z. B. durch übermäßigen Alkoholgenuss, nicht gewährleistet ist. 2.2 Das Staatsministerium des Innern, die Bayerischen Polizeipräsidien, das Bayerische Landeskriminalamt und das Bayerische Polizeiverwaltungsamt können den Polizeivollzugsbeamten, die im Einzelfall persönlich erheblich gefährdet sind, schriftlich genehmigen, die Faustfeuerwaffe bei öffentlichen Veranstaltungen und auf Versammlungen, während eines Urlaubes, einer Kur, eines Krankenhausaufenthalts oder sonstiger längerer außerdienstlicher Abwesenheit vom Dienstoder Wohnort zu führen. 2.3 Die in Nr. 2.2 genannten Dienststellen können einem Polizeivollzugsbeamten aus begründetem Anlass den außerdienstlichen Besitz oder das außerdienstliche Führen der Faustfeuerwaffe und/ oder des Pfeffersprays ganz oder zeitweise untersagen. Bei Faustfeuerwaffen umfasst die Untersagung auch die Munition. 3. Beim Führen der dienstlich zur Verfügung gestellten Faustfeuerwaffe und/oder des Pfeffersprays hat der Polizeivollzugsbeamte seinen Dienstausweis mit sich zu führen. 4. Für die durch Amtshaftung nicht gedeckten Schadensfälle, welche beim außerdienstlichen Besitz und Führen von Faustfeuerwaffen und von Pfeffersprays und beim Besitz von Munition entstehen können, soll vor Gebrauch der Ermächtigung eine Haftpflichtversicherung über die im Waffengesetz genannte Deckungssumme abgeschlossen werden. 5. Weiterhin wird auf die Richtlinie über die Waffen, Munition und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt der Bayerischen Polizei (Waffen- und Munitionsrichtlinie WaffMunR) vom 4. Februar 2008, Az.: IC , verwiesen. 6. Die Bekanntmachung vom 22. Mai 2002 (AllMBl S. 523) wird aufgehoben. Schuster Ministerialdirektor I Änderung der Aufwandsvergütung nach Art. 18 BayRKG für Beschäftigte, die im Straßenbetriebsdienst bei den Staatlichen Bauämtern und Autobahndirektionen beschäftigt sind Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 3. September 2008 Az.: IIZ /07 1. Die Nr. 7 der Bekanntmachung vom 28. November 2007 (AllMBl S. 699) erhält folgende Fassung: 7. Geltungsbereich Die Bekanntmachung gilt für die nach dem 31. Dezember 2006 neu eingestellten Beschäftigten. Die Nr. 1.2 Abs. 2 und die Nr. 2 gelten für vor dem 31. Dezember 2006 eingestellte Beschäftigte sinngemäß. 2. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Poxleitner Ministerialdirektor

10 630 AllMBl Nr. 13/ UG Einführung des Arbeitsblatts ATV-DVWK-A-781 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Tankstellen für Kraftfahrzeuge und des Merkblatts Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff und Biodiesel in der Landwirtschaft mit einem Jahresverbrauch von maximal l wasserwirtschaftliche Anforderungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10. Oktober 2008 Az.: 52f-U /10-22 I. Gemäß 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) wird am 1. November 2008 das von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. herausgegebene Arbeitsblatt ATV-DVWK-A-781 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Tankstellen für Kraftfahrzeuge (TRwS 781), in der jeweils geltenden Fassung als allgemein anerkannte Regel der Technik nach folgender Maßgabe eingeführt: 1. Die Anforderungen der TRwS 781 gelten für Tankstellen im Sinn von 2 Nr. 21 VAwS. 2. Sie gelten grundsätzlich auch für Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch im Sinn von 2 Nr. 29 VAwS. Bezüglich Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff und Biodiesel in der Landwirtschaft mit einem Jahresverbrauch von maximal l geht jedoch das Merkblatt Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff und Biodiesel in der Landwirtschaft mit einem Jahresverbrauch von maximal l wasserwirtschaftliche Anforderungen als speziellere Regelung vor. 3. Die Anforderungen der TRwS 781 konkretisieren die Grundsatzanforderungen nach 3 VAwS und sind deshalb vorrangig zu beachten. 4. Die Anforderungen der TRwS 781 ergänzen 11 Abs. 4 und Anhang 1 VAwS und sind deshalb zusammen mit diesen Vorschriften anzuwenden; sie sind jedoch nachrangig gegenüber Anforderungen in den übrigen Anhängen zur VAwS. 5. Verweise auf andere TRwS, die nicht gemäß 5 VAwS als allgemein anerkannte technische Regeln eingeführt sind, sind beispielhaft und nicht abschließend. Mit ihrer Nennung in der TRwS 781 gelten diese nicht als eingeführt. Die TRwS 781 ist nachfolgend abgedruckt; zur Anpassung an die bayerische Rechtslage wurden die Fußnoten Nrn. 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 20 eingefügt. Die Originalfassung kann von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Theodor-Heuss- Allee 17, Hennef, Tel.: , Fax: , kundenzentrum@dwa.de, bezogen werden. II. Gemäß 5 VAwS wird am 1. November 2008 das Merkblatt Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff und Biodiesel in der Landwirtschaft mit einem Jahresverbrauch von maximal l wasserwirtschaftlichen Anforderungen als allgemein anerkannte Regel der Technik eingeführt. Es geht in seinem Anwendungsbereich den Bestimmungen der TRwS 781 vor. Das Merkblatt ist nachfolgend abgedruckt. Die Bekanntmachung tritt am 1. November 2008 in Kraft und gilt bis 31. Oktober Gernbauer Ministerialdirektorin Anlage 1 Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 781 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) Tankstellen für Kraftfahrzeuge Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich Begriffe Definitionen Tankstellen Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch Kraftfahrzeuge Wirkbereiche Abfüllflächen Abgabeeinrichtungen Abscheideranlagen Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem Kraftstoffe Flüssigkeitsundurchlässig Bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechungen Symbole und Abkürzungen Allgemeines Schutzziele Berücksichtigung bauaufsichtlicher Vorschriften Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Bemessung Wirkbereich Allgemeines Größe Beschränkung der Größe des Wirkbereiches Rückhaltevermögen Allgemeines Größe des Rückhaltevermögens Ort der Rückhaltung Verunreinigtes Niederschlagswasser Allgemeines Abscheidung von Kraftstoffen 637

11 AllMBl Nr. 13/ Abdichtung Abfüllflächen Allgemeines Bauausführungen Übergänge zu anderen Flächen und Bodenabläufe von Abfüllflächen Trag- und Frostschutzschichten Fugen Abdichtung von Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränken Domschächte und Fernfüllschächte Allgemeines Bauausführungen Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem Allgemeines Zulaufleitungen in Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem (einschließlich der Verbindungsleitungen von Teilen der Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem) Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem außer Zulauf- und Verbindungsleitungen Ausrüstungsteile Abgabeeinrichtungen Allgemeines Schutz vor mechanischer Beschädigung Schutz vor Überfüllung des Kraftstoffbehälters im Kraftfahrzeug Selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtungen zur Bestimmung des Rückhaltevermögens Allgemeines Abfüll-Schlauch-Sicherung (ASS) und Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA) Schutz vor Überfüllung der Lagerbehälter Besondere Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch Allgemeines Größe des Wirkbereiches Ort des Rückhaltevermögens Größe des Rückhaltevermögens Verunreinigtes Niederschlagswasser Stapelbehälter Schutz vor Überfüllung des Kraftstoffbehälters im Kraftfahrzeug Regelungen zum Betrieb Allgemeines Ständige Überwachung gemäß 19i WHG Benutzen von Sicherheitseinrichtungen Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes nach Abschluss von Arbeiten zur Instandhaltung Bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung, Stilllegung Bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung Stilllegung Kontrollen durch den Betreiber/Betreiberpflichten Errichter/Hersteller Besondere Pflichten bei Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch Tankstellenspezifische Prüfungen gemäß 19i WHG Allgemeines Prüfung vor Inbetriebnahme Allgemeines Wirkbereich Größe und Ort des Rückhaltevermögens Abfüllflächen Domschächte Fernfüllschächte Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem Prüfung der Sicherheitseinrichtungen Wiederkehrende Prüfung Allgemeines Wirkbereiche Größe und Ort des Rückhaltevermögens Abfüllflächen Domschächte Fernfüllschächte Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem Prüfung von Sicherheitseinrichtungen Prüfung bei Stilllegung Anwendungsbereich (1) ATV-DVWK-A 781 (TRwS 781) konkretisiert die tankstellenspezifischen technischen und betrieblichen Anforderungen im Sinne von 19g ff. WHG und der landesrechtlichen Vorschriften (z. B. der Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS 1), Erlasse) an Tankstellen zur Versorgung von Kraftfahrzeugen, einschließlich Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch 2 ). (2) Die TRwS 781 gilt für die Neuerrichtung von Tankstellen. (3) Sie gilt für die Abfüllflächen, sowohl zur Versorgung von Kraftfahrzeugen mit Kraftstoffen als auch zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen, für die Abgabeeinrichtungen, für die Domund Fernfüllschächte, für die Fernfüllschränke sowie für das Rückhaltevermögen. (4) Die TRwS 781 behandelt nicht die Lagerbehälter und die zugehörigen flüssigkeitsführenden Rohrleitungen sowie deren jeweilige Sicherheitseinrichtungen mit Ausnahme der tankstellenspezifischen Sicherheitseinrichtungen gegen Überfüllung der Lagerbehälter. Die nicht behandelten Anlagenteile sind in den VAwS der Länder 3 ) und zugehörigen Konkretisierungen (z. B. Bauregelliste, TRbF, DIN- Normen) geregelt. 1 ) der VAwS sind solche der Bayerischen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) 2 ) Es wird darauf hingewiesen, dass zur Inanspruchnahme von Erleichterungen für Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch gesetzliche Festlegungen in den jeweiligen Bundesländern erforderlich sind; vgl. das Bayerische Merkblatt Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff und Biodiesel in der Landwirtschaft mit einem Jahresverbrauch von maximal l wasserwirtschaftliche Anforderungen. 3 ) in Bayern: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) vom 18. Januar 2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2008 (GVBl S. 830)

12 632 AllMBl Nr. 13/ Begriffe (5) Die TRwS 781 gilt nicht für Tankstellen bzw. Betankungsstellen zur Versorgung von Luft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen sowie für mobile Abfüllstellen, die je nach zeitlicher Begrenzung der jeweiligen Länder-VAwS an einem Standort oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, zum Beispiel Baustellentankstellen. (6) Auf 5 der Muster-VAwS 4 ) wird verwiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel). 2.1 Definitionen Tankstellen Tankstellen sind ortsfeste oder ortsfest genutzte Einrichtungen, an denen flüssige, wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Kraftfahrzeugen abgefüllt werden. Tankstellen im Sinn dieser Technischen Regel umfassen 1. die Abfüllflächen, 2. die Abgabeeinrichtungen, 3. die Dom- und Fernfüllschächte sowie die Fernfüllschränke und 4. die Rückhalteeinrichtungen einschließlich der Zulaufleitungen Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch (1) Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch sind für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Tankstellen, die dafür bestimmt sind, betriebseigene Kraftfahrzeuge oder vergleichbare Fahrzeuge und Geräte, wie z. B. landwirtschaftliche Maschinen, mit Kraftstoffen zu betanken, und deren Lagervolumen und Jahresdurchsatz gering sind 5 ). Sie werden nur vom Betreiber oder bei ihm beschäftigten eingewiesenen Personen bedient. (2) Die Festlegung von geringem Verbrauch ist den jeweiligen Regelungen der Länder zu entnehmen Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Technischen Regel sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden ohne an Bahngleise gebunden zu sein, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Kraftfahrzeuge mit ausschließlichem Gas- oder Elektroantrieb zählen nicht zu den Kraftfahrzeugen im Sinne dieser Technischen Regel Wirkbereiche Wirkbereiche im Sinne dieser Technischen Regel sind die Flächen, die beim Betanken von Kraftfahrzeugen und beim Befüllen der Lagerbehälter von im Schadensfall austretendem Kraftstoff unmittelbar beaufschlagt werden können Abfüllflächen Abfüllflächen im Sinne dieser Technischen Regel bestehen aus den Wirkbereichen zuzüglich Ablauf- oder Stauflächen einschließlich der Abtrennung von anderen Flächen (z. B. Aufkantungen) Abgabeeinrichtungen (1) Abgabeeinrichtungen im Sinne dieser Technischen Regel sind Einrichtungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen sowie zur Befüllung geeigneter Gefäße. Hierzu zählen Zapfsäulen, Zapfsysteme, Zapfgeräte, Kleinzapfgeräte oder Zapfautomaten. (2) Für die verschiedenen Arten von Abgabeeinrichtungen wird auf die Begriffsbestimmungen der TRbF 40 hingewiesen Abscheideranlagen Abscheideranlagen sind die Teile eines Entwässerungssystems, die zur Trennung von Flüssigkeiten von Wasser durch Schwerkraft und/oder durch Koaleszenzvorgänge genutzt werden. Abscheideranlagen bestehen aus Schlammfang, Abscheider und Probenahmeeinrichtung einschließlich zugehöriger Verbindungsleitungen Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem 6 ) im Sinne dieser Technischen Regel sind die Teile von Entwässerungssystemen an Tankstellen, die ganz oder teilweise zur Rückhaltung austretender Kraftstoffe genutzt werden. Sie bestehen aus Bodenabläufen, Zulaufleitungen zu Abscheideranlagen und Teilen der Abscheideranlage (Schlammfänge, Abscheider mit selbsttätigem Abschluss sowie zugehörige Verbindungsleitungen) Kraftstoffe Kraftstoffe im Sinne dieser Technischen Regel sind Ottokraftstoffe gemäß DIN EN 228, Dieselkraftstoff gemäß DIN EN 590 sowie Biodiesel gemäß DIN EN ) vgl. 4 Abs. 2 VAwS 5 ) Hinweis: Gemäß BetrSichV und TRbF 40 sind auch bei Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch besondere Anforderungen des Brand- und Explosionsschutzes zu beachten. 6 ) Abscheideranlagen (gemäß abwasserrechtlichen Vorschriften) werden auch für die Belange der VAwS genutzt. Um diesem Sachverhalt gerecht zu werden, wurde im Rahmen dieser Technischen Regel der von den abwassertechnischen Begriffen abweichende Ausdruck Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem verwendet.

13 AllMBl Nr. 13/ Flüssigkeitsundurchlässig Flüssigkeitsundurchlässig bedeutet, dass die Dicht- und Tragfunktion der Bauausführungen während der Beanspruchungsdauer nicht verloren geht. Bezüglich der einzelnen Baustoffe wird auf Abschnitt 5 verwiesen Bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechungen Bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechungen sind die Zeiträume, in denen an der Tankstelle keine Befüll- und Abgabevorgänge stattfinden, die Tankstelle jedoch nicht stillgelegt ist. 2.2 Symbole und Abkürzungen Zeichen Einheit Bezeichnung H m Höhe r m Radius R 1 m 3 Rückhaltevermögen t A h Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen t T h Totzeit t R h Reaktionszeit V m3 /h Volumenstrom Abkürzung ANA ASS Bezeichnung Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus- Betätigung Abfüll-Schlauch-Sicherung ATV-DVWK Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. BGR Berufsgenossenschaftliche Regel BRL Bauregelliste DAfStb Deutscher Ausschuss für Stahlbeton DIBt Deutsches Institut für Bautechnik DIN Deutsches Institut für Normung D Pr Verdichtungsgrad E V2 Verformungsmodul FD-Beton flüssigkeitsdichter Beton FDE-Beton flüssigkeitsdichter Beton nach Eindringprüfung LAU-Anlagen Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe LAWA Länderarbeitsgemeinschaft Wasser Muster-VAwS Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe PE-HD PVC RStO SLW TRB TRbF TRwS UP-GF Ü-Zeichen VAwS 7 ) VdTÜV Polyethylen hoher Dichte Polyvinylchlorid Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen Schwerlastwagen Technische Regeln für Druckbehälter Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten Technische Regel wassergefährdender Stoffe Glasfaserverstärkter Kunststoff auf Basis ungesättigter Polyesterharze Übereinstimmungszeichen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e. V. WasBauPVO Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch Nachweise nach der Landesbauordnung WHG Wasserhaushaltsgesetz ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 3 Allgemeines 3.1 Schutzziele (1) Tankstellen müssen nach 19g WHG mindestens so entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist. (2) Der Besorgnisgrundsatz ist insbesondere erfüllt, wenn die erforderlichen Wirkbereiche ermittelt und festgelegt sind, ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann, gewährleistet ist, verunreinigtes Niederschlagswasser und sonstiges verunreinigtes Wasser, das auf der Abfüllfläche anfällt, weder in ein Gewässer noch in den Boden oder in eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage gelangt, 7 ) in Bayern: Anwendung der Bayerischen VAwS

14 634 AllMBl Nr. 13/2008 die Abfüllflächen, die Fernfüllschächte, die Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem sowie die Aufstellflächen der Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränke flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt sind, die Domschächte flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt sind, Abgabeeinrichtungen so aufgestellt oder gesichert sind, dass sie nicht umstürzen oder durch Fahrzeuge angefahren werden können, grundsätzlich Zapfventile verwendet werden, die vor vollständiger Füllung des zu befüllenden Behälters selbsttätig schließen (selbsttätig schließende Zapfventile), beim Befüllen der Lagerbehälter Überfüllungen nicht auftreten können und die erforderlichen Eigen- und Fremdüberwachungen, Kontrollen durch den Betreiber und Prüfungen nach 19i WHG durchgeführt werden. 3.2 Berücksichtigung bauaufsichtlicher Vorschriften Die bauaufsichtlichen Vorschriften zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten (WasBauPVO, Landesbauordnungen) bleiben unberührt. Daher ist sowohl bei den in dieser Technischen Regel aufgeführten Ausführungen als auch bei Abweichungen von dieser Technischen Regel oder bei anderen Ausführungen als den hier genannten das Erfordernis von bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen (z. B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen) zu beachten. 3.3 Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise nach Abschnitt 3.2 entfallen, wenn Bauprodukte nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die auch die bauaufsichtlichen und wasserrechtlichen Anforderungen umfassen, in den Verkehr gebracht werden und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen) tragen. 4 Bemessung 4.1 Wirkbereich Allgemeines Austretende Kraftstoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden. Dazu sind unter anderem die dafür erforderlichen Wirkbereiche zu ermitteln, festzulegen und in einer technischen Dokumentation festzuhalten Größe (1) Der Wirkbereich beim Betanken der Kraftfahrzeuge umfasst den vom Zapfventil waagerecht erreichbaren Bereich (maximale Schlauchlänge einschließlich Zapfventil zuzüglich einem Meter). Zum Wirkbereich zählen nicht die Betriebsgebäude (Beispiel s. Bild 1). (2) Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter umfasst die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und der Anschlussarmatur des Lagerbehälters zuzüglich zweieinhalb Metern nach allen Seiten (s. Bild 2) Beschränkung der Größe des Wirkbereiches (1) Die Wirkbereiche können durch Spritzschutzwände verkleinert werden, die so aufgestellt und ausgeführt sind, dass auftreffende Kraftstoffe sicher auf die Abfüllfläche abgeleitet werden. (2) Dazu sind Spritzschutzwände von mindestens 1 m Höhe und ausreichender Breite (z. B. bei der Betankung mindestens maximale Schlauchlänge einschließlich Zapfventil zuzüglich einem Meter) erforderlich. 4.2 Rückhaltevermögen Allgemeines (1) Austretende Kraftstoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dafür ist unter anderem ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann (R 1 gemäß Muster-VAwS 8 ). (2) Rückhalteeinrichtungen dürfen den Ab - füllflächen, den Abgabeeinrichtungen oder den Einrichtungen für die Befüllung der Lagerbehälter der Tankstelle räumlich unmittelbar zugeordnet oder zentral angeordnet sein. (3) Als Rückhalteeinrichtungen dürfen bei der zentralen Rückhaltung die Abfüllfläche 9 ) und die Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem (mit oder ohne Auf- und Rückstau in die Zulaufleitung im Falle einer Leckage) mit einbezogen werden. 8 ) Nr. 1.2 Anhang 2 VAwS 9 ) Wenn das Rückhaltevermögen im Ölspeichervolumen des Abscheiders verwirklicht wird, dienen die Abfüllfläche und Teile der Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem lediglich der Ableitung der ausgetretenen Kraftstoffe.

15 AllMBl Nr. 13/ Bild 1: Beispiel für den Wirkbereich beim Betanken der Kraftfahrzeuge Bild 2: Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter (mit Eingrenzung durch Spritzschutzwand)

16 636 AllMBl Nr. 13/2008 (4) Wenn eine Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem als Teil einer Rückhalteeinrichtung genutzt wird, ist ein ausreichendes kontinuierliches Gefälle (i. d. R. 2 %) der Abfüllfläche zum Bodenablauf erforderlich. (5) Aus Gründen des Explosionsschutzes ist eine Rückhaltung von Ottokraftstoffen auf der Abfüllfläche nicht zulässig. Auf TRbF 40 wird verwiesen. In diesem Fall darf die Abfüllfläche nicht in das verfügbare Rückhaltevermögen eingerechnet werden Größe des Rückhaltevermögens Allgemeines (1) Bei der Bestimmung der Größe des Rückhaltevermögens ist ein gleichzeitiges Austreten von Kraftstoffen an mehreren Stellen der Abfüllfläche nicht zu berücksichtigen. (2) Der größte Einzelwert ist zur Bemessung der Rückhalteeinrichtung heranzuziehen. (3) Wird eine Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem zur Rückhaltung genutzt oder ist eine Überdachung vorhanden, die das 0,6-fache ihrer lichten Höhe über die Abfüllfläche und die Rückhalteeinrichtung vom Rand aus gemessen hinausragt, ist bei der Ermittlung der Größe des Rückhaltevermögens Niederschlagswasser nicht zu berücksichtigen. (4) Wenn von Absatz 3 abgewichen wird, ist bei Auffangräumen neben dem Rückhaltevermögen für austretende Kraftstoffe ein zusätzliches Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser von 50 l pro m 2 der zum Auffangraum hin entwässernden Flächen einzurichten. Vereinfachend kann dazu ein Freibord in Höhe von 5 cm eingerichtet werden, wenn keine zusätzlichen zum Auffangraum hin entwässernden Flächen vorhanden sind. Zur Berücksichtigung des Niederschlagswassers für die Bemessung der Abscheideranlage wird auf die abwassertechnischen Regeln (z. B. DIN EN 858 in Verbindung mit DIN ) hingewiesen. (5) Die für die Größe des Rückhaltevermögens zugrunde gelegten betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten sind in der technischen Dokumentation festzuhalten Rückhaltevermögen für Abgabeeinrichtungen (1) Nach TRbF 40 Nr Absatz 3 ist eine Betankung über Zapfautomaten erforderlich, wenn die Betankung in Selbstbedienung ohne Aufsicht durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Rückhaltevermögen für Abgabeeinrichtungen erforderlich, welches das in der Abschaltautomatik des Zapfautomaten festgelegte maximale Abgabevolumen aufnehmen kann. (2) Wenn eine Aufsicht gemäß TRbF 40 vorhanden ist und die Abgabeeinrichtung über einen leicht erreichbaren Not-Aus-Schalter abgeschaltet werden kann, berechnet sich das Rückhaltevermögen für Abgabeeinrichtungen aus der Kraftstoffmenge, die an einer Abgabeeinrichtung innerhalb von 3 Minuten bei maximalem Volumenstrom abgegeben werden kann. (3) Das Rückhaltevermögen bei der Betankung unter Aufsicht beträgt somit a) 150 l bei Abgabeeinrichtungen mit maximalen Volumenströmen von 50 l/ min b) 450 l bei Hochleistungsabgabeeinrichtungen mit maximalen Volumenströmen von 150 l/min Befüllen der Lagerbehälter (1) Bei der Befüllung der Lagerbehälter ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die bei maximalem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden selbsttätig wirkender Sicherheitseinrichtungen austreten kann. (2) Das Rückhaltevermögen für das Befüllen der Lagerbehälter wird nach TRwS 131 Bestimmung des Rückhaltevermögens R 1, Abschnitt und bestimmt. Es gilt: R 1 = V t A [1] R 1 Rückhaltevermögen in m 3 V Volumenstrom in m 3 /h t A Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen in h (3) Die Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen wird wie folgt bestimmt: t A = t T + t R [2] t T Totzeit, das ist die Zeit, die ein reagierendes System benötigt, um ein eintreffendes Signal als relevant zu erkennen t R Reaktionszeit, das ist die Zeit, die ein reagierendes System benötigt, um nach dem Erkennen eines relevanten Signals einen bestimmten Sollwert zu erreichen (4) Für den Volumenstrom wird ein Wert von 72 m 3 /h (entspricht l/min) zu Grunde gelegt. (5) Damit ergibt sich beim Abfüllen unter Verwendung einer Abfüll-Schlauch-Sicherung (ASS) gemäß Abschnitt 6.2 ein Rückhaltevermögen von R 1 = 0,1 m 3 sowie beim Abfüllen unter Verwendung von Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA) gemäß Abschnitt 6.2 ein Rückhaltevermögen von R 1 = 0,9 m³.

17 AllMBl Nr. 13/ Ort der Rückhaltung Allgemeines Kann das Rückhaltevermögen gemäß Abschnitt nicht auf der Abfüllfläche oder durch eine Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem (Rückhaltung z. B. im Ölspeichervolumen des Abscheiders) gewährleistet werden, ist eine separate Rückhalteeinrichtung (z. B. Auffangraum, Slop- bzw. Stapelbehälter) vorzusehen Nutzung von Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem (1) Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem dürfen zur Rückhaltung nur genutzt werden, wenn die Abscheider mit einem selbsttätigen Abschluss und die Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem gemäß Abschnitt 5.4 ausgeführt sind. (2) Als Rückhalteeinrichtung dürfen in der Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem das Ölspeichervolumen des Abscheiders und, wenn dafür geeignet, zusätzlich das Volumen des Schlammfanges und des Abscheiders, das nicht durch die im bestimmungsgemäßen Betrieb anfallenden Wässer beaufschlagt wird, sowie des Bodenablaufs und der Zulaufleitung verwendet werden. Dazu ist bei der Auswahl der Abscheideranlagen die mögliche Auslaufmenge gemäß Abschnitt 4.2.2, welche nicht schon auf der Abfüllfläche zurückgehalten wird, zu berücksichtigen. Der im bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis festgelegte höchstzulässige Aufstau in Bezug auf das maßgebende Niveau des Zuflusses ist zu beachten Biodiesel (1) Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem dürfen zur Rückhaltung von Biodiesel nur verwendet werden, wenn die Abscheider mit einem selbsttätigen Abschluss, die Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem gemäß Abschnitt 5 ausgeführt sind und die Eignung für Biodiesel, gegebenenfalls im Mischbetrieb mit Mineralölen, nachgewiesen ist. Bei dem Eignungsnachweis sind z. B. Abscheidewirkung, Bemessung, Korrosionsbeständigkeit, Betriebssicherheit und Entsorgungsmöglichkeiten für diesen Verwendungszweck zu berücksichtigen. (2) Für die Auswahl der Rückhalteeinrichtungen im Entwässerungssystem gilt Abschnitt Verunreinigtes Niederschlagswasser Allgemeines (1) Mit Kraftstoffen verunreinigtes Niederschlags- und sonstiges Wasser, das auf der Abfüllfläche anfällt, darf weder in ein Gewässer noch in den Boden oder in eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage gelangen. (2) Dies gilt als erfüllt, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser ausschließlich über geeignete Abscheideranlagen erfolgt oder Niederschlagswasser und sonstiges Wasser gesondert gesammelt und entsorgt wird. (3) Auf die abwasserrechtlichen Vorschriften auf kommunaler, Landes- und Bundesebene für Abwasserbehandlungsanlagen sowie für die Direkt- und Indirekteinleitung wird hingewiesen (s. Anhang) Abscheidung von Kraftstoffen (1) Abscheideranlagen sind geeignet, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser über Abscheider der Klasse II gemäß DIN EN in Verbindung mit DIN EN mit selbsttätigem Abschluss und bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis erfolgt. 10 ) (2) Je nach Art und Menge der anfallenden Wässer bzw. der Kraftstoffe ist eine geeignete Abscheideranlage festzulegen. Werden bei der Reinigung von Abfüllflächen Hochdruckreiniger und/oder Reinigungsmittel eingesetzt, muss das Abscheideverfahren darauf abgestimmt sein. Sofern keine Hochdruckreiniger und/oder Reinigungsmittel verwendet werden, ist ein Leichtflüssigkeitsabscheider ausreichend. Um eine ausreichende Trennung des Öl- Wasser-Gemisches zu gewährleisten, sind nur abscheidefreundliche und aufeinander abgestimmte Reinigungsmittel, d. h. solche, die keine stabilen Emulsionen bilden, zu verwenden. 5 Abdichtung 5.1 Abfüllflächen Allgemeines (1) Abfüllflächen müssen unter Einschluss der erforderlichen Fugen, Anschlüsse an Einbauten (z. B. Domschächte, Zapfsäuleninseln) und Entwässerungsrinnen, so - wie Aufkantungen und Rinnen flüssigkeitsundurchlässig sein und den zu erwartenden Beanspruchungen, z. B. durch Fahrzeuge, Witterung und Tausalzbeaufschlagung, standhalten. 10 ) Zum Redaktionsschluss lagen für Abscheideranlagen für Biodiesel allein und im Mischbetrieb mit anderen Kraftstoffen noch keine bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise vor.

18 638 AllMBl Nr. 13/2008 (2) Als maßgebliche Beanspruchungsdauer werden für die Flächenabdichtungen intermittierend 144 Stunden (oder 28 Tage je 5 Stunden) und für die Fugenabdichtungssysteme mindestens 72 Stunden angenommen Bauausführungen Allgemeines (1) Bei den Bauausführungen der Abfüllflächen ist mindestens eine Belastung SLW 30 gemäß DIN 1072 oder Bauklasse IV gemäß RStO in Abstimmung mit Abschnitt zu Grunde zu legen. (2) Wenn Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 44 t (z. B. Kettenfahrzeuge) betankt werden sollen, ist dies durch Wahl einer geeigneten Beanspruchungsklasse zu berücksichtigen Beton, Stahlbeton und Spannbeton (Ortbeton) (1) Für Beton, Stahlbeton und Spannbeton gilt Abschnitt als erfüllt, wenn Beton 30/37 C 45/55 (LP), XF 4, XM 1 gemäß DIN EN in Verbindung mit DIN : ) mit der Überwachungsklasse ÜK 2 verwendet wird. Bei bewehrtem Beton sind zusätzlich die Expositionsklassen XC 4 und XD 3 einzuhalten. Der Beton muss zusätzlich die Eigenschaften eines FD- oder FDE-Betons gemäß DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufweisen (entspricht BRL A Teil 1 lfd. Nr und TRwS 786). (2) In der Planungsphase ist der rechnerische Nachweis der Dichtheit der Ortbetonfläche gemäß DAfStb Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Teil 1 Abschnitte bzw zu führen. Die Bemessung gemäß dieser Richtlinie auf Trennrisse kleiner gleich 0,1 mm ist nicht zulässig. Das DAfStb-Heft 519 kann als zusätzliche Erkenntnisquelle herangezogen werden. (3) Für die Fugen gilt Abschnitt Betonfertigteile Fertigbetonplatten (1) Für Fertigbetonplatten gilt Abschnitt als erfüllt, wenn sie mindestens folgende Eigenschaften haben: werkmäßig hergestellt, Kantenlänge > 60 cm, Beton 30/37 C 45/55 (LP), XF 4, XM 1 gemäß DIN EN in Verbindung mit DIN : ) mit der Überwachungsklasse ÜK 2, bei bewehrtem Beton sind zusätzlich die Expositionsklassen XC 4 und XD 3 einzuhalten. Der Beton muss zusätzlich die Eigenschaften eines FD- oder FDE-Betons gemäß DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufweisen (siehe auch TRwS 786). (2) Der Nachweis der besonderen Eigenschaften, wie zum Beispiel das Eindringund Umläufigkeitsverhalten der vorgesehenen Kraftstoffe, der rechnerische Nachweis der Dichtheit (Bemessungszustand I: ungerissen; Bemessungszustand II: Nachweis der Mindestdicke der ungerissenen Betondruckzone) oder die Nachweise der Tragfähigkeit bei mechanischer Beanspruchung gemäß Abschnitt , ist entsprechend dem Prüfprogramm Fertigteile aus FD- bzw. FDE-Beton für befahrbare Dichtkonstruktionen in LAU-Anlagen durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis zu erbringen. (3) Für Fugen bei Fertigbetonplatten gilt Abschnitt Fertigbetonsteine (1) Für Fertigbetonsteine gilt Abschnitt als erfüllt, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: werkmäßig hergestellt, Kantenlänge für plattige Betonformsteine 60 cm, Kantenlänge für Bordsteine bzw. Differenzbauteile (z. B. Aufkantungen) 100 cm, Mindestdicke der plattigen Fertigbetonsteine 10 cm, Beton 30/37 C 45/55 (LP), XF 4, XM 1 gemäß DIN EN in Verbindung mit DIN : ) mit der Überwachungsklasse ÜK 2, bei bewehrtem Beton sind zusätzlich die Expositionsklassen XC 4 und XD 3 einzuhalten. Der Beton muss zusätzlich die Eigenschaften eines FD- oder FDE-Betons gemäß DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufweisen. (2) Der Nachweis der besonderen Eigenschaften, wie zum Beispiel das Eindringund Umläufigkeitsverhalten der vorgesehenen Kraftstoffe oder der Nachweis der Tragfähigkeit bei mechanischer Beanspruchung gemäß der Abschnitte und 5.1.4, ist entsprechend dem Prüfprogramm Fertigbetonstein-Systeme aus FD- bzw. 11 ) bzw. in der Übergangsfrist bis 12/2004 gemäß DIN 1045: , B 35 B II mit hohem Frosttaumittelwiderstand 12 ) bzw. in der Übergangsfrist bis 12/2004 gemäß DIN 1045: , B 35 B II mit hohem Frosttaumittelwiderstand 13 ) bzw. in der Übergangsfrist bis 12/2004 gemäß DIN 1045: , B 35 B II mit hohem Frosttaumittelwiderstand

19 AllMBl Nr. 13/ FDE-Beton für befahrbare Dichtkonstruktionen durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis zu erbringen. (3) Für Fugen bei Fertigbetonsteinen gilt Abschnitt Gussasphalt (1) Für Gussasphalt gilt Abschnitt als erfüllt, wenn er der pren mit den zusätzlichen Eigenschaften eines gegen die vorgesehenen Kraftstoffe flüssigkeitsundurchlässigen, verformungsbeständigen und befahrbaren Gussasphalts entspricht: Gussasphaltdeckschicht 3,5 cm, Korngrößenbereich: 0/8 oder 0/11, Bindemittelgehalt: 6,5 bis 9 Masse-%. (2) Der Nachweis der zusätzlichen Eigenschaften ist gemäß dem Prüfprogramm Asphalt für befahrbare Dichtkonstruktionen in LAU-Anlagen durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis zu erbringen. (3) Für Fugen (z. B. Anschlüsse an Betondichtflächen, Einbauten oder Bodenabläufe) gilt Abschnitt Halbstarre Beläge (1) Für halbstarre Beläge gilt Abschnitt als erfüllt, wenn ein Traggerüst aus Asphalt mit festgelegter Kornzusammensetzung und einem in die Hohlräume des Traggerüstes eingeschlämmtem mineralischen und hydraulischen Bindemittel verwendet wird. (2) Der Nachweis der besonderen Eigenschaften, wie Flüssigkeitsundurchlässigkeit gegen die vorgesehenen Kraftstoffe, Tragfähigkeit und Befahrbarkeit, ist gemäß dem Prüfprogramm Halbstarre Beläge für befahrbare Dichtkonstruktionen in LAU-Anlagen durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis zu erbringen. (3) Für Fugen (z. B. Anschlüsse an Betondichtflächen, Einbauten oder Bodenabläufe) gilt Abschnitt Spritzschutzwände (1) Spritzschutzwände müssen standsicher aufgestellt und vollflächig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie aus z. B. vollfugigem Mauerwerk, Glas (gemäß Technischer Regel für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen, Mitteilungen des DIBt 6/1998) oder Blech ausgeführt sind. (2) Spritzschutzwände müssen flüssigkeitsundurchlässig an die Abfüllfläche angebunden sein (z. B. über Ableitbleche). Auf die Anbindung kann verzichtet werden, wenn sich auf der Rückseite der Spritzschutzwand eine Aufkantung der Abfüllfläche befindet Befestigungsmöglichkeiten auf der Abfüllfläche Befestigungsmittel auf Beton, Gussasphalt und halbstarren Belägen sind geeignet, wenn sie aus nichtrostendem Stahl bestehen und die Befestigung auf Beton mittels Verbundanker, die Dichtfläche darf nicht durchbohrt werden, oder werksmäßig eingesetzter Gewindestange, auf Gussasphalt und halbstarren Belägen gemäß den Vorgaben in dem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis des Abdichtungssystems, erfolgt Übergänge zu anderen Flächen und Bodenabläufe von Abfüllflächen (1) Bei Übergängen (Aufkantungen und Rinnen) zu anderen Flächen außerhalb der Abfüllflächen sowie bei Bodenabläufen von Abfüllflächen ist mindestens eine Belastung SLW 30 gemäß DIN 1072 oder Bauklasse IV gemäß RStO in Abstimmung mit Abschnitt zu Grunde zu legen. (2) Wenn Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 44 t betankt werden sollen, ist dies durch Wahl einer geeigneten Beanspruchungsklasse zu berücksichtigen. (3) Aufkantungen sind geeignet, wenn sie Abschnitt entsprechen. (4) Rinnen und Bodenabläufe als Bestandteile von Abfüllflächen sind geeignet, wenn in dem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Eignung für Tankstellen festgestellt ist Trag- und Frostschutzschichten (1) Die Tragschichten im Bereich der Abfüllflächen sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTVen) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und in Anlehnung an RStO-01, dem statischen Nachweis für Betonflächen oder den für die jeweilige Bauausführung geltenden Eignungsnachweisen herzustellen. (2) Die unter den Tragschichten liegenden Frostschutzschichten sind ebenfalls tragfähig auszubilden Fugen Allgemeines (1) Für Fugenabdichtungssysteme und -materialien gilt Abschnitt als erfüllt, wenn sie für den maßgeblichen Beanspruchungszeitraum gegenüber den vorgesehenen Kraftstoffen nachweislich flüssigkeitsundurchlässig sind.

20 640 AllMBl Nr. 13/2008 (2) Auf der Grundlage der bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise der Fugenabdichtungssysteme sind bezugnehmend auf die zu erwartenden Beanspruchungen prüfbare Berechnungen und Konstruktionszeichnungen (Fugenpläne) unter Berücksichtigung der jeweils zulässigen Bewegungen (z. B. infolge Temperatur, Restschwinden bzw. -kriechen) anzufertigen Fugenausbildung und Fugenmaterial Die Fugenausbildung und das Fugenmaterial sind geeignet, wenn Fugenbleche den Bestimmungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr , Fugendichtstoffe den Zulassungsgrundsätzen Fugenabdichtungssysteme in LAU-Anlagen, Teil 1 Fugendichtstoffe und Fugenbänder den Zulassungsgrundsätzen Fugenabdichtungssysteme in LAU-Anlagen, Teil 2: Fugenbänder entsprechen und in dem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Eignung für die vorgesehenen Kraftstoffe festgestellt ist. 5.2 Abdichtung von Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränken (1) Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränke müssen über flüssigkeitsundurchlässigen Auffang- oder Ableitflächen aufgestellt werden. (2) Bei Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränken sind Abläufe oder Entleerungsarmaturen für Tropfverluste, Kondens- und Niederschlagswasser zulässig, wenn sie auf die flüssigkeitsundurchlässige Abfüllfläche führen. (3) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Abgabeeinrichtungen und Fernfüllschränke über z. B. Tropfblechen und Bodenwannen aus Stahl aufgestellt sind, die der TRwS 786 entsprechen: nichtrostender Stahl nach DIN EN : Mindestdicke 3 mm, Baustahl nach DIN EN 10025, DIN EN 10028: Mindestdicke 3 mm, beidseitig feuerverzinkt nach DIN EN ISO 1461, oder Mindestdicke 5 mm ohne Oberflächenbehandlung; Zuschläge für Innen- und Außenkorrosion (je 1 mm) sind unabhängig vom Medium berücksichtigt, Schweißverbindungen gemäß DIN EN 287, DIN EN 288 und so aufgestellt sind, dass auslaufender Kraftstoff auf die Abfüllfläche gelangt und dort schnell und zuverlässig erkannt wird. (4) Durchführungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten. Offene Rohrenden müssen ebenfalls flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. 5.3 Domschächte und Fernfüllschächte Allgemeines (1) Die Domschächte der Lagerbehälter und die Fernfüllschächte zur Befüllung der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet sein. Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Dom- und Fernfüllschächte dürfen keine Abläufe haben. (2) Abweichend von Satz 1 und 2 brauchen Domschächte und zugehörige Rohranschlüsse und Kabeldurchführungen nicht flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt zu werden, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über Fernfüllschränke oder -schächte erfolgt, der Füllstand ausschließlich mittels elektronischer Einrichtungen ermittelt wird, flüssigkeitsführende Verbindungen im Domschacht ATV-DVWK-A 780, TRwS Oberirdische Rohrleitungen, Teil 1 entsprechen oder im Verlauf von Saugleitungen eingesetzt werden, die Domschächte außerhalb der Abfüllfläche oder außerhalb der Wirkbereiche umfließungssicher überhöht angeordnet sind und im Bereich der Domschächte der Einfluss von drückenden Wässern ausgeschlossen ist Bauausführungen (1) Abschnitt Satz 1 gilt für Domschächte als erfüllt, wenn sie nach BRL A Teil 1 lfd. Nr oder (Domschächte nach DIN 6626 oder Domschachtkragen nach DIN 6627) ausgebildet sind, Fugen mit einem beständigen und elastischen Fugendichtstoff flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet sind und bei der Verwendung von Domschachtkragen nach DIN 6627 die Schachtaufmauerung flüssigkeitsundurchlässig beschichtet oder ausgekleidet ist (z. B. Beschichtungen, Auskleidungen mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis). Bei den Beschichtungen bzw. Auskleidungen ist die Eignung gegen von außen in den Schacht drückendes Wasser zu berücksichtigen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser und Leckagen über eine Drainage, wie sie in DIN 6626, Bild 13, rechts dargestellt ist, ist nicht zulässig.

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