Competent Authority comments on the draft report received 30 October 2018

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1 Stellungnahme zum Berichtsentwurf DG (SANTE) MR Abweichungen der deutschen Übersetzung zum Entwurf des Originalberichts, inhaltliche Klarstellungen und Schreibfehler. Seite / Kapitel / Punkt / Zeile Änderungsvorschlag und Begründung S. IV/V / Tabelle Unterschiedliche Schriftgrößen in der Tabelle S. IV / Tabelle / Zeile 4 / Spalte 2 Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU nach Abschluss der Zollformalitäten und der Pflanzengesundheitskontrollen, sofern die Sendungen reguliert sind Änderungsvorschlag: Überlassung von Sendungen in ein Zollverfahren (Artikel 5 Nummer 16 Buchstaben a und b, Artikel 5 Nr. 26 Verordnung (EU) Nr. 952/2013) nach Abschluss der Zollformalitäten sowie erforderlicher Pflanzengesundheitskontrollen S. V / Tabelle / Zeile 5 / Spalte 2 Tarif Intégré de la Communauté (Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaft) ist zu korrigieren in: Tarif Intégré de la Communauté (Integrierter Tarif der Europäischen Union) S. 3/4 / Tabelle 1 / letzte Spalte und erste Spalte letzte Zeile S. 4 / Tabelle 2 / Kopfzeile / dritte und fünfte Spalte S. 5 / Kap / Pkt. 1 / Tiret 1 Fehler in der Formatierung Fehler in der Formatierung Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fungiert als die nationale Pflanzenschutzorganisation. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fungiert als Teil der nationalen Pflanzenschutzorganisation. S. 5 / Kap / Pkt. 1 / Tiret 2 / Satz 2 Die Aufgaben des JKI sind in 57 (1) des Pflanzenschutzgesetzes niedergelegt. ist zu korrigieren in: Die Aufgaben des JKI sind in 57 (2) des Pflanzenschutzgesetzes niedergelegt. S. 5 / Kap / Pkt. 1 / Tiret 2 / Satz 3 Es spielt eine beratende und koordinierende Rolle bei Angelegenheiten, die sich auf den Pflanzenschutz beziehen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu neuen und entstehenden Gefahren, organisiert Fortbildungen und verfasst Leitlinien für Inspektoren. ist zu korrigieren in:

2 Es spielt eine beratende und koordinierende Rolle bei Angelegenheiten, die sich auf die Pflanzengesundheit beziehen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu neuen und entstehenden Risiken, organisiert Fortbildungen und verfasst Leitlinien für Inspektoren. S. 6 / Kap / Pkt. 1 / Tiret 4 Die Bundeszollverwaltung ist für die Zollverfahren zuständig. Dazu zählen auch die Identifizierung und Überwachung von Sendungen, die laut der Anmeldung regulierte Gegenstände enthalten, einschließlich der per Post oder in Reisegepäck eingeführten Sendungen, bis die erforderlichen Pflanzengesundheitskontrollen abgeschlossen sind. Die Bundeszollverwaltung ist unter anderem für die Überwachung der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften zuständig. Daneben wirkt sie auch bei der Identifizierung und Überwachung von Sendungen mit, die laut Zollanmeldung regulierte Gegenstände enthalten, einschließlich der per Post oder im Reisegepäck eingeführten Sendungen, bis die erforderlichen Pflanzengesundheitskontrollen abgeschlossen sind. S. 6 / Kap / Pkt. 5 / Satz 1 Die deutsche Übersetzung von stated sollte in erläuterte/n statt stellten fest geändert werden. S. 13 / Kap / Pkt. 41 / Satz 1 S. 15 / Kap / Pkt. 52 / Satz 1 S. 19 / Kap / Pkt. 71 / Satz 1 S. 22 / Kap / Pkt. 85 / Satz 1 S. 7 / Kap / Pkt der Pflanzenbeschauverordnung legt fest, dass das Finanzministerium, zu welchem die Zollverwaltung zählt, für die Einfuhrkontrolle regulierter Gegenstände zuständig ist, und befugt die Zollverwaltung gemäß Artikel 13d Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG zur Erhebung der Gebühren für die Pflanzengesundheitskontrollen bei der Einfuhr. Die Zollverwaltung teilte dem Auditteam mit, dass diese bei der Zollabfertigung erhoben werden. Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken gemäß 61 PflSchG bei der Überwachung der Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr mit. Hierzu können sie betroffene Sendungen anhalten, den Verdacht eines Verstoßes gegen die pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie im Rahmen der Zollförmlichkeiten gewonnene Informationen den zuständigen Behörden mitteilen und diese Sendungen den zuständigen Pflanzenschutzbehörden vorführen lassen. Begründung: Die Zollverwaltung wirkt im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse nach 61 PflSchG mit. Die Erhebung der Gebühren nach 13d der Richtlinie /EG obliegt den zuständigen Pflanzenschutzbehörden der Länder.

3 S. 7/8 / Kap / Pkt. 13 / Satz 1 Auch das JKI bietet Fortbildungen für Inspektoren an. Auch das JKI bietet zusammen mit den Pflanzenschutzdiensten Fortbildungen für Inspektoren an. S. 7/8 / Kap / Pkt. 13 / Satz 3 Die Inspektoren der Pflanzenschutzdienste der Länder müssen mindestens alle zwei Jahre an diesen Workshops teilnehmen. Die Inspektoren der Pflanzenschutzdienste der Länder sollten mindestens alle zwei Jahre an diesen Workshops teilnehmen. Hinweis: Die Pflanzenschutzdienste der Länder ermöglichen ihren Inspektoren eine regelmäßige Teilnahme am Inspektorenworkshop. Eine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme am Workshop besteht jedoch nicht. S. 8 / Kap / Pkt. 14 / Satz ist zu korrigieren in: 2019 S. 8 / Kap / Pkt. 18 / Satz 3 Die Laboratorien des JKI und der meisten Pflanzenschutzdienste der Länder sind nach ISO-Norm akkreditiert, wobei der Umfang der Analysemethoden flexibel ist. Hinweis: Die Akkreditierung der Laboratorien des JKI ist für 2019 angestrebt. S. 8 / Kap / Pkt. 19 / Satz 2 Beide Laboratorien waren nach ISO akkreditiert und verfügten über geeignete Aufzeichnungsverfahren und bestehende Verfahren für den Umgang mit den Proben, bei denen der Verdacht auf einen Befall mit Schadorganismen bestand. Hinweis: Die Akkreditierung des amtlichen Labors in Nordrhein-Westfalen befindet sich im Entwicklungs- und Umsetzungsprozess. Sie ist für Nordrhein- Westfalen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vollzogen. Dennoch werden ausschließlich validierte und nach internationalen Anforderungen anerkannte Untersuchungsmethoden angewendet. S. 10 / Kap / Pkt. 27 / Satz 1 Das Finanzministerium erlässt Anweisungen und Anleitungen an Beamte, die für die Durchführung der Kontrollen an eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zuständig sind. Das Bundesministerium der Finanzen und die Generalzolldirektion erlassen Anweisungen und Anleitungen (Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Verfügungen) für Zollbedienstete, die mit Kontrollen von eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen befasst sind. S. 10 / Kap / Die Inspektoren haben gemäß Artikel 1 und Punkt 1 Buchstabe a des Anhangs

4 Pkt. 28 / Satz 1 der Richtlinie 98/22/EG Zugang zu den Anweisungen und Leitlinien für die Einfuhrkontrollen. Die Inspektoren haben gemäß Punkt 1 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG Zugang zu den Anweisungen und Leitlinien für die Einfuhrkontrollen. S. 10 / Kap / Pkt. 29 / Tiret 1 / Satz 3 S. 11 / Kap / Pkt. 29 / Tiret 2 / Satz 1 S. 11 / Kap / Pkt. 29 / Tiret 2 / Satz 3 S. 11 / Kap / Pkt. 32 / Satz 3 Bundesamtsblatt ist zu korrigieren in Bundesanzeiger führt sollte geändert werden in enthält Bundesamtsblatt ist zu korrigieren in Bundesanzeiger Anstelle von basierend auf 7 sollte es heißen basierend auf 7b Der Satz Der Pflanzenschutzdienst muss dem JKI einen monatlichen Bericht vorlegen, anhand dessen sichergestellt wird, dass die in der vorstehend genannten Verordnung festgelegte Mindestanzahl an Kontrollen durchgeführt wird. Ist zu streichen, da das beschriebene Verfahren nicht der Praxis entspricht. S. 12 / Kap / Pkt. 36 / Satz 1 S. 12 / Kap / Pkt. 37 Der Satz muss lauten: Darüber hinaus führen die Pflanzenschutzdienste der Länder interne Audits durch. Die Organisation der Pflanzengesundheitskontrollen in Deutschland entspricht den EU-Anforderungen und bietet eine sehr große Sicherheit, dass bei Sendungen regulierter Gegenstände von geschulten und kompetenten Mitarbeitern Einfuhrkontrollen durchgeführt werden. Die Organisation der Pflanzengesundheitskontrollen in Deutschland entspricht den EU-Anforderungen und bietet eine sehr große Sicherheit, dass bei Sendungen regulierter Gegenstände die Einfuhrkontrollen von geschulten und kompetenten Mitarbeitern durchgeführt werden. S. 12 / Kap / Pkt. 39 / Satz 1 Das BMEL teilte dem Auditteam mit, dass angesichts der eindeutigen Rechtsgrundlage hinsichtlich der Aufgabe des Finanzministeriums bei der Kontrolle eingeführter regulierter Gegenstände kein Memorandum of Understanding zwischen Finanzministerium und Zollverwaltung erforderlich ist. Das BMEL teilte dem Auditteam mit, dass angesichts der eindeutigen Rechtsgrundlage hinsichtlich der Aufgabe der Zollverwaltung bei der Kontrolle eingeführter regulierter Gegenstände kein Memorandum of Understanding zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und dem BMEL erforderlich ist. Begründung: Die Zollverwaltung gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Anweisungen des BMF an die

5 Zolldienststellen erfolgen im Rahmen von Dienstvorschriften und Erlassen. S. 13 / Kap / Pkt. 41 / Sätze 1 und 2 Die Vertreter des Finanzministeriums, die das Auditteam traf, stellten fest, dass sie die Entwicklungen oder Änderungen aller EU-Rechtsvorschriften verfolgen, die von Relevanz für die Zuständigkeiten des Ministeriums sind, einschließlich der Pflanzengesundheit. Die Beamten, die für die Durchführung der Kontrollen regulierter Gegenstände zuständig sind, werden durch spezielle Leitlinien über diese Entwicklungen oder Änderungen in Kenntnis gesetzt. Die Vertreter der Generalzolldirektion, die das Auditteam traf, erläuterten, dass sie die Entwicklungen oder Änderungen aller EU-Rechtsvorschriften verfolgen, die von Relevanz für die Zollverwaltung sind, einschließlich der Pflanzengesundheit. Die Beamten, die mit der Durchführung der Kontrollen regulierter Gegenstände befasst sind, werden durch Änderung der Dienstvorschrift bzw. (Einzel-) Verfügungen über diese Entwicklungen oder Änderungen in Kenntnis gesetzt. Begründung: Für die Zollverwaltung hat die Generalzolldirektion das Audit begleitet und Auskünfte erteilt. Kenntnisgaben an die Zolldienststellen erfolgen mittels Dienstvorschriften bzw. Verfügungen. S. 13 / Kap / Pkt. 44 / Satz 1 S. 14 / Kap / Pkt. 47 / Satz 1 Der Satz muss lauten: Bei seinen Besuchen bei den Eingangsorten und insbesondere am Flughafen Frankfurt stellte das Auditteam fest, dass abreisenden oder ankommenden Reisenden vor den Zollkontrollen nur wenig Informationen zu den EU-Anforderungen hinsichtlich der Pflanzengesundheit bereitgestellt wurden. Das JKI teilte dem Auditteam mit, dass Einführer gemäß 13 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a der Pflanzenbeschauverordnung beim Pflanzenschutzdienst registriert sein müssen. Das JKI teilte dem Auditteam mit, dass Einführer gemäß 13n Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a der Pflanzenbeschauverordnung beim Pflanzenschutzdienst registriert sein müssen. S. 14 / Kap / Pkt. 47 / Satz 2 Anstelle von Zugang zur Datenbank des Bundes 'PGZ-Online' sollte es heißen Zugang zur bundesweit genutzten Datenbank 'PGZ-Online' S. 14 / Kap / Pkt. 49 / Satz 1 S. 14 / Kap / Pkt. 50 Einfügen von Kommata: Die Anmeldung wird vom Pflanzenschutzdienst des Landes überprüft und zur Planung der Kontrollen, einschließlich der Größe der zu ziehenden Proben und gegebenenfalls zur Verwaltung des Systems der verminderten Kontrollhäufigkeit, herangezogen, wenn ein entsprechender Antrag beim Pflanzenschutzdienst gestellt wurde. ähnliches Maß an Kontrolle sollte geändert werden in hohes Maß an Kontrolle Begründung: Das in Hamburg verwendete System ephyto ist speziell auf die lokalen Bedarfe für die Durchführung von Verpackungsholzkontrollen abgestimmt und seitens der Antragsteller sind alle für die Durchführung von

6 Kontrollen relevanten Informationen zu übermitteln. Ephyto beinhaltet außerdem einen eigenen Zugangsbereich für den Hamburger Zoll mit Leserechten und Suchfunktionen. Insofern wird mit diesem System sichergestellt, dass nicht nur ein ähnliches, sondern ein hohes Maß an Kontrolle der eingeführten Sendungen bewahrt wird. S. 15 / Kap / Pkt. 52 / Sätze 1 und 2 Die Zollverwaltung stellte fest, dass regulierte Gegenstände während des Einfuhrprozesses auf der Grundlage des angegebenen TARIC-Codes und des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes identifiziert werden. Eine Zollabfertigung oder Durchfuhr von solchem Material ist nur mit der Genehmigung des Pflanzenschutzdienstes gestattet. Die Zollverwaltung teilte mit, dass regulierte Gegenstände während des zollrechtlichen Einfuhrprozesses auf der Grundlage des angegebenen TARIC- Codes und des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes identifiziert werden. Eine Zollabfertigung von solchem Material ist erst nach Freigabe des Pflanzenschutzdienstes gestattet. S. 15/16 / Kap / Pkt. 53 / letzter Satz S. 16 / Kap / Pkt. 54 / Satz 2 nachfassender Besuch sollte in Folgebesuch geändert werden. Die Verbringung regulierter Gegenstände zu solchen Orten muss vorher von der Zollverwaltung genehmigt werden. Die Verbringung regulierter Gegenstände zu der für den Bestimmungsort zuständigen Zollstelle oder zu einem zugelassenen Empfänger erfolgt zollrechtlich im externen Versandverfahren. S. 16 / Kap / Pkt. 54 / Satz 3 Die Zollabfertigung erfolgt, wenn die Pflanzengesundheitskontrolle abgeschlossen und die Einhaltung bestätigt wurde, indem an den entsprechenden Stellen des phytosanitären Transportdokuments und der Zollerklärung ein Sichtvermerk angebracht wurde. Die Zollabfertigung erfolgt, wenn die Pflanzengesundheitskontrolle am Bestimmungsort abgeschlossen und die Freigabe durch den Pflanzenschutzdienst erteilt wurde. Begründung: Im phytosanitären Transportdokument werden keine Sichtvermerke durch die Zolldienststellen angebracht. S. 16 / Kap / Pkt. 55 / Satz 2 Der Satz sollte folgendermaßen ergänzt werden: Das JKI tauscht mit diesen anderen Mitgliedstaaten Listen registrierter Orte aus und veröffentlicht Einzelheiten auf seiner Website mit eingeschränktem Zugang nur für die Pflanzenschutzdienste der Länder.

7 S. 16 / Kap / Pkt. 59 / Satz 2 Die Ausnahme gilt lediglich für Einfuhren für den persönlichen Gebrauch in Reisegepäck und für bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm Früchten je Person mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum. Die Ausnahme gilt lediglich für Einfuhren in Reisegepäck für den persönlichen Gebrauch und ist auf bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm Früchte mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum je Person begrenzt. S. 16 / Kap / Pkt. 60 / Satz 2 S. 17 / Kap / Pkt. 64 / Satz 6 Einfügen von Kommata: Diese Kontrollen können, basierend auf Beanstandungen bei Europhyt und auf anderen Informationen, Reisende zum Ziel haben, die aus Gebieten ankommen, die mit einem hohen Risiko verbunden sind. Diese Anmeldungen bilden für jeden Versand ein Manifest und die Grundlage für die Zollerklärung und gegebenenfalls für die Einfuhranmeldung beim Pflanzenschutzdienst. Diese Anmeldungen bilden für jeden Versand ein Manifest und die Grundlage für die Zollanmeldung und gegebenenfalls für die Einfuhranmeldung beim Pflanzenschutzdienst. S. 19 / Kap / Pkt. 76 / Satz 2 In Hamburg wurde ein tragbarer Kontrolltisch verwendet. In Hamburg wurde ein mobiler Kontrolltisch mit Rollen verwendet. Hinweis: die mobilen Kontrolltische werden nicht getragen. S. 19 / Kap / Pkt. 76/ Satz 3 ff. Dieser war jedoch nicht mit einer Beleuchtung ausgestattet, die für die Sicherstellung geeignet war, dass angemessene Kontrollen durchgeführt werden können. Der Pflanzenschutzdienst informierte das Auditteam, dass geplant ist, in Kürze eine batteriebetriebene Beleuchtung hinzuzufügen. Hinweis: Für die Zwecke von Kontrollen unter schlechten Lichtverhältnissen (z.b. Ausleuchtung von Containern) bzw. bei ungenügender künstlicher Beleuchtung werden in Hamburg seit längerem mobile Akkustrahler mit Stativ genutzt. Ein solcher Strahler wurde auch bei der durchgeführten Fruchtkontrolle im Kofferraum des Dienstfahrzeugs mitgeführt, wurde aber aufgrund der unter freiem Himmel bei besten Lichtverhältnissen durchgeführten Kontrolle nicht eingesetzt. Darüber hinaus werden wie angekündigt die mobilen Kontrolltische mit einer eigenen akkubetriebenen Beleuchtung ausgestattet. S. 21 / Kap / Pkt. 81 Das JKI teilte dem Auditteam mit, dass alle Sendungen regulierter Gegenstände einer Nämlichkeitskontrolle unterliegen, auch die Gegenstände, für die das System der verminderten Häufigkeit von Kontrollen gilt und die nicht für eine Pflanzengesundheitskontrolle ausgewählt wurden. Die Nämlichkeitskontrolle basiert auf einer genauen Prüfung der Begleitdokumente (Pflanzengesundheitszeugnis, Warenbegleitscheine, Rechnungen, Zollanmeldung). Danach folgt eine Warenuntersuchung der Sendung.

8 Das JKI teilte dem Auditteam mit, dass alle Sendungen regulierter Gegenstände einer Nämlichkeitskontrolle unterliegen. Die Nämlichkeitskontrolle basiert auf einer visuellen Überprüfung einer Sendung auf Übereinstimmung des Inhalts und der Kennzeichnung mit den Angaben in den die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten. S. 22 / Kap / Pkt. 87 / Satz 1 S. 23 / Kap / Tabelle 3 S. 24 / Kap / Pkt. 92 / Satz 2 S. 24 / Kap. 5.5 / Pkt. 95 / Satz 2 Flughafen Hamburg ist zu korrigieren in: Flughafen Frankfurt Holzböcke ist zu korrigieren in Schnittholz Holzböcken ist zu korrigieren in Schnittholz wurden ist zu korrigieren in wurde Solche Sendungen können erst nach Zustimmung des zuständigen Pflanzenschutzdienstes durch den Zoll abgefertigt werden. Solche Sendungen können erst nach Freigabe des zuständigen Pflanzenschutzdienstes durch den Zoll abgefertigt werden. S. 25 / Kap. 5.5 / Pkt % ist zu korrigieren in: 43 % Begründung: Richtigstellung

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