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- Helge Hase
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1 1 von :24 a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel b) Fotohandel c) Drogenhandel 1) Drogengroßhandel 2) Drogenkleinhandel d) Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften; Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag e) Großhandel mit Eisen und Eisenwaren, Metallen und Metallwaren, Röhren, Fittings und sanitärem Installationsbedarf laut Firmenliste f) Warenhäuser g) Tabaktrafikanten h) Videotheken a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel Das A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das B für Salzburg und Vorarlberg. Beschäftigungsgruppe 1 a) Angestellte unter 18 Jahren: b) Angestellte über 18 Jahre: , , , , Beschäftigungsgruppe 2 Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , ,
2 2 von :24 Beschäftigungsgruppe 3 Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Platzvertreter mit Provision siehe Gehaltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1d. Beschäftigungsgruppe 4 Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Reisende mit Provision siehe Gehaltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d. Beschäftigungsgruppe 5 Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , ,
3 3 von :24 Beschäftigungsgruppe 6 Im 5. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Lehrlingsentschädigung Im 1. Lehrjahr 4.939, , Im 2. Lehrjahr 6.302, , Im 3. Lehrjahr 9.081, , Im 4. Lehrjahr 9.384, , Arbeitskleidung Eisen- und Eisenwarenhandel, Metall- und Metallwarenhandel. Lagerangestellte und Verkäufer erhalten jährlich einen Arbeitsmantel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Reinigung und Instandsetzung obliegt dem Arbeitnehmer. b) Fotohandel Die nachstehenden Mindestgehaltssätze gelten für jene Angestellte, die a) die Lehrabschlussprüfung als Fotokaufmann mit Erfolg abgelegt haben, b) die eine kaufmännische Lehrabschlussprüfung bzw. die Kaufmannsgehilfenprüfung mit Erfolg abgelegt und den "Lehrgang Foto - Film AV" erfolgreich absolviert haben. Für alle übrigen Angestellten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel. Beschäftigungsgruppe 1 a) Angestellte unter 18 Jahren: Im 1., 2. und 3. Angestellten- Dienstjahr b) Angestellte über 18 Jahre: Im 1., 2. und 3. Angestellten- Dienstjahr , , , , Beschäftigungsgruppe 2
4 ektion Handel von :24 Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Beschäftigungsgruppe 3 Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Platzvertreter mit Provision siehe Gehaltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d. Beschäftigungsgruppe 4 Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Reisende mit Provision siehe Gehaltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d.
5 5 von :24 Beschäftigungsgruppe 5 Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Beschäftigungsgruppe 6 Im 5. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Lehrlingsentschädigung Im 1. Lehrjahr 4.939, , Im 2. Lehrjahr 6.302, , Im 3. Lehrjahr 9.081, , Im 4. Lehrjahr 9.384, , c) Drogenhandel 1. Drogengroßhandel Als Drogist gilt nur der Angestellte, der die Drogistenprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Tätigkeiten, die Drogistenkenntnisse voraussetzen, dürfen nur durch gelernte Drogisten verrichtet werden. Beschäftigungsgruppe 1 a) Angestellte unter 18 Jahren: , ,
6 6 von :24 b) Angestellte über 18 Jahre: , , Beschäftigungsgruppe 2 a) Drogisten Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , b) Für Nichtdrogisten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel. Beschäftigungsgruppe 3 a) Drogisten Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , b) Für Nichtdrogisten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel. Beschäftigungsgruppe 4 a) Drogisten
7 7 von :24 Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , b) Für Nichtdrogisten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel. Beschäftigungsgruppe 5 Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Beschäftigungsgruppe 6 Im 5. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Lehrlingsentschädigung Im 1. Lehrjahr 4.939, , Im 2. Lehrjahr 6.302, ,
8 8 von :24 Im 3. Lehrjahr 9.081, , Im 4. Lehrjahr 9.384, , Arbeitskleidung Lagerangestellte erhalten jährlich einen Arbeitsmantel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Reinigung und Instandhaltung obliegt dem Arbeitnehmer. 2. Drogenkleinhandel Als Drogist gilt nur der Angestellte, der die Drogistenprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Tätigkeiten, die Drogistenkenntnisse voraussetzen, dürfen nur durch gelernte Drogisten verrichtet werden. Im Kleinhandel können z. B. als Verkaufspersonal für jene Waren, die nicht der Drogistenkonzession unterliegen (wie Kosmetika u. dgl.), auch Nichtdrogisten beschäftigt werden. Beschäftigungsgruppe 1 a) Angestellte unter 18 Jahren: b) Angestellte über 18 Jahre: , , , , Beschäftigungsgruppe 2 a) Drogisten Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , b) Für Nichtdrogisten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel. Beschäftigungsgruppe 3 a) Drogisten
9 ektion Handel von :24 Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , b) Für Nichtdrogisten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel. Beschäftigungsgruppe 4 a) Drogisten Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , b) Für Nichtdrogisten gelten die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel. Beschäftigungsgruppe 5 Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Beschäftigungsgruppe 6
10 10 von :24 Im 5. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Lehrlingsentschädigung Im 1. Lehrjahr 4.939, , Im 2. Lehrjahr 6.302, , Im 3. Lehrjahr 9.081, , Im 4. Lehrjahr 9.384, , d) Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag Diese Gehaltstafel gilt für sogenannte Mischbetriebe nur unter der Voraussetzung, daß ihr Umsatz aus dem Verkauf des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels sowie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes über 51 % beträgt. Als Buchhändler im Sinne dieser Gehaltstafel gilt jener Angestellte, der die Lehrabschlussprüfung als Buchhändler, Musikalienhändler, Kunsthändler oder Buch-, Kunst- und Musikalienhändler mit Erfolg abgelegt hat. Weiters gilt als Buchhändler jener Angestellte, der im Sortiment oder in der Auslieferung mindestens 5 Jahre hindurch buch-, kunst- oder musikalienhändlerische Tätigkeiten verrichtet hat. Er ist, sofern er keine Tätigkeit im Sinne der Beschäftigungsgruppen 4, 5 oder 6 ausübt, in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen. Im Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag gelten die Mindestsätze der Buchhändler für jene Angestellte, die mindestens 3 Jahre hindurch Tätigkeiten als Korrektoren, Hersteller (auch in Anzeigenabteilungen), erste Hersteller (auch in Anzeigenabteilungen), Lektoren und Cheflektoren ausgeübt haben. Für Angestellte im Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandel können für Normalarbeitsstunden zwischen 22 und 6 Uhr Betriebsvereinbarungen über Nachtzulagen abgeschlossen werden. Beschäftigungsgruppe 1 a) Angestellte unter 18 Jahren: b) Angestellte über 18 Jahre: , , , , Beschäftigungsgruppe 2
11 11 von :24 Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Beschäftigungsgruppe 3 a) Buchhändler Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , b) übrige Angestellte Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , ,
12 12 von :24 Im 18. Berufsjahr , , Platzvertreter mit Provision siehe Gehaltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d. Beschäftigungsgruppe 4 a) Buchhändler Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , b) übrige Angestellte Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Reisende mit Provision siehe Gehaltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d. Beschäftigungsgruppe 5 a) Buchhändler Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , ,
13 13 von :24 Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , b) übrige Angestellte Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Beschäftigungsgruppe 6 a) Buchhändler Im 5. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , b) übrige Angestellte Im 5. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Lehrlingsentschädigung
14 14 von :24 Im 1. Lehrjahr 5.091, , Im 2. Lehrjahr 6.508, , Im 3. Lehrjahr 9.343, , Im 4. Lehrjahr 9.659, , Berechnungsgrundlage für die Weihnachtsremuneration und die Urlaubsbeihilfe ist bei Platzvertretern mit Provision (Beschäftigungsgruppe 3) und Reisenden mit Provision (Beschäftigungsgruppe 4) das kollektivvertragliche Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate laut Beschäftigungsgruppe 3 bzw. 4 unbeschadet ihrer sonstigen Bezüge. Diese Bestimmung gilt nur für Angestellte, die der Gehaltstafel d), Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften; Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag unterliegen. e) Großhandel mit Eisen und Eisenwaren, Metallen und Metallwaren, Röhren, Fittings und sanitärem Installationsbedarf laut Firmenliste Beschäftigungsgruppe 1 a) Angestellte unter 18 Jahren: b) Angestellte über 18 Jahre: , , , , Beschäftigungsgruppe 2 Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Beschäftigungsgruppe 3
15 ektion Handel 5 von :24 Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Platzvertreter mit Provision siehe Gehaltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d. Beschäftigungsgruppe 4 Im 1. Berufsjahr , , Im 3. Berufsjahr , , Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Reisende mit Provision siehe Gehaltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d. Beschäftigungsgruppe 5 Im 5. Berufsjahr , , Im 7. Berufsjahr , , Im 9. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 12. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Beschäftigungsgruppe 6
16 16 von :24 Im 5. Berufsjahr , , Im 10. Berufsjahr , , Im 15. Berufsjahr , , Im 18. Berufsjahr , , Lehrlingsentschädigung Im 1. Lehrjahr 4.939, , Im 2. Lehrjahr 6.302, , Im 3. Lehrjahr 9.081, , Im 4. Lehrjahr 9.384, , Arbeitskleidung Lagerangestellte und Verkäufer erhalten jährlich einen Arbeitsmantel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Reinigung und Instandhaltung obliegt dem Arbeitnehmer. f) Warenhäuser Diese Gehaltstafel gilt für alle Angestellten und Lehrlinge, die vor dem in eines der nachstehenden Warenhäuser eingetreten sind: A. GERNGROSS, Kaufhaus AG, Wien 7, mit den Betriebsstätten Warenhaus STEFFL, Wien 1; Kaufhaus HERZMANSKY, Wien 7; Warenhaus STAFA, Wien 7; Kaufhaus GERNGROSS, Franz-Josefs-Bahnhof, Wien 9; Kaufhaus GERNGROSS, Wien 21; Kaufhaus PASSAGE, Linz; Kaufhaus TYROL, Innsbruck; Kaufhaus NIMO, Feldkirchen. A. GERNGROSS Grundstücks-AG, Wien 7. LITEGA Warenhandelsges. m. b. H., Wien. HUMA-Verbrauchermarkt Ges. m. b. H., SCS Vösendorf. ABM Ges. m. b. H. (Zentrale und Niederlassungen). P & Q-Handelsges. m. b. H., Salzburg, mit den Kaufhäusern Wien 3, Wien 12, Wien 21 und Salzburg. Großversandhaus QUELLE AG, Linz (Zentrale und Niederlassungen). KASTNER & HLER Warenhaus AG, Graz (Zentrale und Niederlassungen). OTTO Versand Ges. m. b. H., Graz. CITY FORUM Handelsges. m. b. H., Wien (Zentrale und Niederlassungen). Beschäftigungsgruppe 1 a) Angestellte unter 18 Jahren: b) Angestellte über 18 Jahre: , , Beschäftigungsgruppe 2
17 ektion Handel 7 von :24 Im 1. Berufsjahr , Im 3. Berufsjahr , Im 5. Berufsjahr , Im 7. Berufsjahr , Im 9. Berufsjahr , Im 10. Berufsjahr , Im 12. Berufsjahr , Im 15. Berufsjahr , Im 18. Berufsjahr , Beschäftigungsgruppe 3 Im 1. Berufsjahr , Im 3. Berufsjahr , Im 5. Berufsjahr , Im 7. Berufsjahr , Im 9. Berufsjahr , Im 10. Berufsjahr , Im 12. Berufsjahr , Im 15. Berufsjahr , Im 18. Berufsjahr , Platzvertreter mit Provision siehe Gehaltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d. Beschäftigungsgruppe 4 Im 1. Berufsjahr , Im 3. Berufsjahr , Im 5. Berufsjahr , Im 7. Berufsjahr , Im 9. Berufsjahr , Im 10. Berufsjahr , Im 12. Berufsjahr , Im 15. Berufsjahr , Im 18. Berufsjahr , Reisende mit Provision siehe Gehaltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d. Beschäftigungsgruppe 5
18 18 von :24 Im 5. Berufsjahr , Im 7. Berufsjahr , Im 9. Berufsjahr , Im 10. Berufsjahr , Im 12. Berufsjahr , Im 15. Berufsjahr , Im 18. Berufsjahr , Beschäftigungsgruppe 6 Im 5. Berufsjahr , Im 10. Berufsjahr , Im 15. Berufsjahr , Im 18. Berufsjahr , Lehrlingsentschädigung Im 1. Lehrjahr 5.545, Im 2. Lehrjahr 7.086, Im 3. Lehrjahr , Im 4. Lehrjahr , g) Tabaktrafikanten Für Trafikangestellte, die vor dem in eine Tabaktrafik eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Zusatzkollektivvertrages. h) Videotheken KOLLEKTIVVERTRAG Abgeschlossen am zwischen dem Bundesgremium des Radio- und Elektrohandels, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sparte Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2. I. Geltungsbereich: 1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich. 2. Fachlich: Für die dem Bundesgremium des Radio- und Elektrohandels angehörenden Betriebe, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung (Verleih) von Bild- Und Tonträgern ist. II. Geltungsbeginn:
19 19 von :24 Dieser Kollektivvertrag tritt am in Kraft. III. Arbeitsleistungen an Wochenenden und Feiertagen: Gemäß 12 a des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des BGBl. 1/5/1997 wird die Beschäftigung von Angestellten im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern in Videotheken an Samstagen bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10 Uhr bis 19 Uhr 30 zugelassen. IV. Beschäftigung von Frauen: Gemäß 4 c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen wird die Beschäftigung von Frauen im Angestelltenverhältnis im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern an Werktagen bis 22 Uhr zugelassen. Bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung durch die Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern nach 20 Uhr hat eine Angestellte einen Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, sofern dies betrieblich möglich ist. Bei der Beschäftigung von Angestellten an den Abenden ist auf die unbedingt notwendigen Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren Bedacht zu nehmen. V. Die Kollektivvertragspartner halten einvernehmlich fest, dass die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel für Angestellte in Videotheken, die einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, wegen der speziellen Arbeitsregelung jeweils zumindest 10 % über den entsprechenden Gehaltssätzen des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs, Gehaltstafel a), A, liegen. Es sind ausschließlich die Gehaltssätze der Beschäftigungsgruppen 2-6 anzuwenden. Bei wesentlichen Änderungen der Rechtslage im Zusammenhang mit den Nachtarbeitsbestimmungen oder der Arbeitsruhe können neue Verhandlungen über diesen Grundsatz aufgenommen werden. VI. a) Wird ein Angestellter an einem Samstag nach 13 Uhr mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern beschäftigt, hat der 22 d des Arbeitsruhegesetzes sinngemäß Anwendung zu finden. b) Abweichend von lit. A) bzw. 22 d ARG darf ein Vollzeitbeschäftigter auf seinen ausdrücklichen Wunsch auch am Samstag nach einer Arbeitsleistung an einem Samstagnachmittag beschäftigt werden, wenn vereinbart wird, dass innerhalb der entsprechenden Arbeitswoche zumindest zwei zusammenhängende Tage arbeitsfrei bleiben. Für Angestellte, die lediglich für Arbeitsleistungen an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen oder an Samstagen und Sonntagen aufgenommen werden, ist der 22 d ARG nicht anzuwenden. VII. Geltung des Handelsangestellten-Kollektivvertrages: Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts abweichendes geregelt ist, gelten für Angestellte in Videotheken die für die Handelsangestellten geltenden Kollektivverträge, mit Ausnahme der Entgeltsregelung für Arbeitsleistungen während der erweiterten Öffnungszeiten und für Arbeitsleistungen am 8. Dezember. Gehaltstafel ab (in ) Beschäftigungsgruppe 2 1. Berufsjahr 1.131,90 3. Berufsjahr 1.134,10 5. Berufsjahr 1.155,00 7. Berufsjahr 1.174,80 9. Berufsjahr 1.255, Berufsjahr 1.328, Berufsjahr 1.399,20
20 20 von : berufsjahr 1.502, Berufsjahr 1.526,80 Beschäftigungsgruppe 3 1. Berufsjahr 1.134,10 3. Berufsjahr 1.145,10 5. Berufsjahr 1.224,30 7. Berufsjahr 1.291,40 9. Berufsjahr 1.397, Berufsjahr 1.536, Berufsjahr 1.617, berufsjahr 1.724, Berufsjahr 1.754,50 Beschäftigungsgruppe 4 1. Berufsjahr 1.226,50 3. Berufsjahr 1.287,00 5. Berufsjahr 1.348,60 7. Berufsjahr 1.502,60 9. Berufsjahr 1.688, Berufsjahr 1.859, Berufsjahr 1.966, berufsjahr 2.117, Berufsjahr 2.159,30 Beschäftigungsgruppe 5 5. Berufsjahr 1.867,80 7. Berufsjahr 2.020,70 9. Berufsjahr 2.184, Berufsjahr 2.318, Berufsjahr 2.432, Berufsjahr 2.599, Berufsjahr 2.651,00 Beschäftigungsgruppe 6 5. Berufsjahr 2.098,80
21 21 von : Berufsjahr 2.473, Berufsjahr 2.850, Berufsjahr 2.905,10
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