STADT WIL REGLEMENT ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG TECHNISCHE BETRIEBE WIL. Vom 11. Dezember 1991

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1 STADT WIL REGLEMENT ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG Vom 11. Dezember 1991 TECHNISCHE BETRIEBE WIL

2 INHALTSVERZEICHNIS Artikel I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I I. 1 Aufgaben der TBW Abonnent 2 Rechtsverhältnis 1. Auf Gemeindegebiet 3 2. In anderen Körperschaften Stromlieferverträge Energielieferung 1. Grundsatz 6 2. Einschränkung und Unterbrechung 7 a) Allgemeines b) Sicherungsvorkehren 8 c) Schadenersatzansprüche _ 9 3. Anforderungen an Installationen und Geräte Abnahmepflicht An- und Abmeldung 1. Anmeldung ^ * 2. Abmeldung 1 a) Allgemeines ^ b) bei Wohnungs- und Eigentumswechsel Pflichten des Hauseigentümers und Vertreters 15 ANSCHLUSS AN DIE VERTEIL ANLAGEN 1 6 Durchleitungsrecht Anschlussleitung Erstellung und Unterhalt 2. Änderungen bei Umbauten Abtrennung 4. Vorübergehende Anschlüsse 20 Grossanschlüsse 21 Einrichtungen für die öffentliche Beleuchtung 22 I I I. HAUSINSTALLATIONEN Vornahme von Installationen 23 Unterhaltspflicht 24 Kontrollen 25 Zutrittsrecht 26 Kosten 27 Haftpflicht 28 Fortsetzung Inhaltsverzeichnis: siehe hintere Umschlagseite

3 Fortsetzung Inhaltsverzeichnis IV. MESSUNG DES ENERGIEVERBRAUCHS Messeinrichtungen 1. Grundsätze Besondere Fälle Prüfung der Messeinrichtungen Plombierung und andere Manipulationen Anzeigepflicht 33 Messung 1. Art der Messung Fehlanzeigen 35 V. BEITRÄGE UND GEBÜHREN Anschlussbeitrag 1. Grundsätze Hausanschlussbeitrag Netzkostenbeitrag Verstärkung der Anschlussleitung Provisorische Anschlüsse 40 Benützungsgebühren 1. Grundsätze Abgabe von Energie an Dritte Rechnungsstellung 43 Akonto- und Vorauszahlung 44 Zahlungsbedingungen 45 VI. EINSTELLUNG DER ENERGIELIEFERUNG Gründe 4 6 Verbindlichkeiten 47 Widerrechtlicher Energiebezug 48 VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten 49 Aufhebung bisherigen Rechts 50 Uebergangsrecht 51

4 Reglement über die Versorgung mit elektrischer Energie vom 11. Dezember 1991 Das Gemeindeparlament, der Stadt Wil erlasst in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 3. September 1982 und von Art. 4 des.reglements Technische Bötriebe Wil vom 11. Dezember 1991 folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Aufgaben der TBW Art. 1 Die Technischen Betriebe Wil (TBW) versorgen das Gemeindegebiet mit elektrischer Energie. Abonnent Art. 2 Als Abonnent gilt, wer elektrische Energie über eine Messeinrichtung direkt von den TBW bezieht und als Endverbraucher benützt. Die TBW können in besonderen Fällen den Hauseigentümer als Abonnenten bestimmen. Wird der Verbrauch verschiedener.bezüger über eine Messeinrichtung gemessen, so gilt, falls keine andere Regelung getroffen wird:

5 2 a) bei Mietobjekten der Hauseigentümer als Abonnent; b) bei Mit- und Gesamteigentum ein von den Berechtigten bestimmter Vertreter als Abonnent. Für die Forderungen der TBW haften alle Eigentümer solidarisch. Für leerstehende Mieträume und unbenützte Anlagen werden der Energieverbrauch und allfällige andere Gebühren dem Eigentümer in Rechnung gestellt. Rechtsverhältnis 1. Auf Gemeindegebiet Art. 3 Dieses. Reglement und der dazugehörige Tarif bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen den TBW und den Abonnenten. Das Rechtsverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht. 2. In anderen Körperschaften Art. 4 Beliefern die TBW Abonnenten ausserhalb des Gebietes der politischen Gemeinde Wil, so untersteht das Rechtsverhältnis zwischen den TBW und den Abonnenten dem privaten Vertragsrecht. Dieses Reglement, und der Tarif gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen. 3. Stromlieferverträge Art. 5 Die TBW sind berechtigt, in besonderen Fällen und soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, von diesem Reglement und vom Tarif abweichende Lieferverträge abzuschliessen. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Stadtrat. Besondere Fälle liegen vorab vor bei Grossbezügern, bei Ergänzungs- oder Saisonalenergiebezügern, bei Energiebezügern mit grossen kurzfristigen Belastungsschwankungen sowie bei Eigenproduzenten mit Rücklieferungen ins Versorgungsnetz.

6 3 Energielieferung Art, 6 1. Grundsatz ^, Die TBW beliefern die Abonnenten im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen mit elektrischer Energie Einschränkung und Unterbrechung a) Allgemeines Art. 7 Die TBW halten die durch Störungen oder zur Vornahme von Reparatur-, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten bedingten Ausschältzeiten so kurz als möglich. Sie verständigen die Abonnenten nach Möglichkeit im voraus. Die TBW sind berechtigt, die Belieferung bestimmter Arten von Verbrauchsgeräten zeitweise auszusetzen, soweit die Belastungsverhältnisse des Stromnetzes dies erfordern. im Fall von Energiemangel liefern die TBW elektrische Energie gemäss den Weisungen der zuständigen Behörden im Interesse der Aufrechterhaltung einer gleichmässigen Allgemeinversorgung. b) Sicherungsvorkehren Art. 8 Wer elektrische Energie von den TBW bezieht, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle und um Schäden an ihren Anlagen zu verhüten, die durch Einschränkungen der Energielieferung entstehen können. c) Schadenersatzansprüche Art. 9 Für Schäden, die aus der Einschränkung der Energielieferung entstehen, haften die TBW lediglich nach dem Recht des Bundes und des Kantons.

7 4 3. Anforderungen an In- Art. 10 stallationen und Geräte Die TBW liefern elektrische Energie nur, wenn die Installationen und Geräte, den geltenden Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und wenn Anlagen, die Art'. 7 des kantonalen Energiegesetzes unterstehen, bewilligt worden sind. Abnahmepflicht Art. 11 Die TBW nehmen in ihrem Versorgungsgebiet dezentral erzeugte elektrische Energie von Dritten ab, soweit die Abnahme keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, Anlagen bis 10 kva Leistung benötigen keine separate Rücklieferungsmessung. Der Zähler der TBW zählt bei Rücklieferung retour. Bei grösseren Anlagen entspricht die Vergütung den Bezugspreisen für elektrische Energie des Hauptlieferanten und benötigt somit eine separate Messung. An- und Abmeldung Art Anmeldung Wer elektrische Energie über eine Messeinrichtung direkt von den TBW beziehen will, hat sich bei den TBW anzumelden. Das Benützungsverhältnis zwischen dem Abonnenten und den TBW beginnt mit der Anmeldung oder dem Vertragsschluss, in jedem Falle aber mit dem Bezug elektrischer Energie. 2. Abmeldung. Art. 13 a) Allgemeines Der Abonnent kann das Benützungsverhältnis, sofern nichts anderes vereinbart ist, jederzeit kündigen. In diesem Fall endet das Benützungsverhältnis mit der aufgrund der Kündigung erfolgenden Abrechnung.

8 5 Wird ein nach Art. 14 meldepflichtiger Vorgang verspätet mitgeteilt oder unterbleibt eine Meldung, so endet das Benützungsverhältnis spätestens mit der nächsten ordentlichen Abrechnung. Die vorübergehende Nichtbenützung saisonal oder nur zeitweise betriebener Energieverbrauchsgeräte bewirkt keine Unterbrechung des Benützungsverhältnisses. b) bei Wohnungs- und Art. 14 Eigentumswechsel,.... Ist der Abonnent Mieter und wird das Mietverhaitnis aufgelöst, so hat er die TBW unter Angabe seiner alten und neuen Adresse vor Ablauf des Mierverhältnisses zu informieren. Der Vermieter weist den Mieter auf diese Pflicht hin. Ist der Abonnent Eigentümer einer Liegenschaft, so hat er im Falle einer Veräusserung den TBW den Eigentumswechsel unter Angabe des neuen Eigentü- mers vor dem Eigentumswechsel zu melden. 3. Pflichten des Hauseigentümers und Vertreters Art. 15 Ist der Hauseigentümer gemäss Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a oder ein Vertreter gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b Abonnent, so hat er den TBW Veränderungen (Anund Abmeldung, Auflösung und Wiederaufnahme des Benützungsverhältnisses) mitzuteilen. Er kann diese Pflichten einem Dritten übertragen.

9 ö il Arischluss an die Verteilanlagen Durchleitungsrecht Art. 16 Der Grundeigentümer erteilt den TBW unentgeltlich das Durchleitungsrecht für die ihn versorgende Leitung. Müssen für den Anschluss Grundstücke Dritter beansprucht werden, so verschafft der interessierte Grundeigentümer die Durchleitungsrechte.. Die TBW erwerben vom Grundeigentümer das Durchleitungsrecht für Leitungen, die andere versorgen. Anschlussleitung Art Erstellung und Unterhalt Die TBW erstellen und unterhalten die Anschlussleitung. Sie bestimmen die Leitungsführung und den Ort der.übergabestelle aufgrund der technischen und örtlichen Gegebenheiten. Sie sind Eigentümer der Leitung. 2. Änderungen Art. 18 bei Umbauten Der Hauseigentümer trägt die Kosten der durch den. Umbau eines Gebäudes oder die Veränderung einer Anlage bedingten Verlegung oder Änderung des Anschlusses. Bauen die TBW ein Freileitungsnetz auf Kabel um, tragen sie die Kosten für den Hausanschluss. Der Hauseigentümer trägt die Kosten der erforderlichen Änderungen an der Hausinstallätion. 3. Abtrennung. Art. 19 Wird die Anschlussleitung nicht mehr benützt und ist ihr Bestand aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt, können die TBW die Abtrennung auf ihre Kosten vornehmen. Eine Wiederinbetriebsetzung wird einer Änderung gleichgesetzt.

10 7 4. Vorübergehende Art, 20 Anschlüsse Der Besteller trögt die Kosten für Errichtung, Unterhalt und Entfernung vorübergehender Anschlüsse. Grossanschlüsse Art. 21 Ist zur Belieferung einer Hausinstallation die Aufstellung besonderer Transformatoren erforderlich, so hat der. Hauseigentümer den TBW auf eigene Kosten einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen. Er gewährt den TBW ein Baurecht (Art. 675 ZGB), das als Dienst ' barkeit im Grundbuch eingetragen wird. Er hat den baulichen Teil nach den Angaben der TBW ausführen zu lassen. Die TBW sind berechtigt, die Transformatorenstation. auch zur Energielieferung an Dritte zu verwenden, in diesem Fall beteiligen sie sich an den Kosten des baulichen Teils im Verhältnis der für Dritte beanspruchten Leistung. Einrichtungen für die Art. 22 öffentliche Beleuchtung... 1., +,^«,^^ Die TBW sind nach Verständigung mit den betroffenen Grund- und Hauseigentümern berechtigt, die für die öffentliche Beleuchtung erforderlichen Einrichtungen auf privaten Grundstücken oder an privaten Bauten unentgeltlich anzubringen und zu benützen. Sie ersetzen allfällig entstehenden Schaden.

11 8 III. Hausinstallationen Vornahme von Art. 23 Installationen Hausinstallationen darf nur ausführen, wer über eine Installationsbewilligung verfügt. Diese wird durch die TBW erteilt. ' Die Erteilung, der Bewilligung, ihr Inhalt, ihr Widerruf..sowie die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht richten sich nach Bundesrecht. Wer eine Hausinstallation erstellen, erweitern oder ändern will, hat die Arbeiten vor der Ausführung den TBW mit dem entsprechenden Formular anzumelden. Unterhaltspflicht Art. 24 Hausinstallationen sind dauernd in gutem Zustand zu halten. Wer Mängel an Apparaten und Anlagen feststellt, hat für ungesäumte Behebung zu sorgen. Kontrollen Art. 25 Die TBW führen Kontrollen der Hausinstallationen durch. Werden dabei Mängel festgestellt, so setzen die TBW dem Eigentümer eine Frist zu ihrer Behebung. an; sie führen eine Nachkontrolle durch. Wird die zur Behebung, der Mängel angesetzte Frist nicht eingehalten.', so trifft das Starkstrominspektorat auf Antrag der TBW die geeigneten Massnahmen. Zutrittsrecht Art. 26 Den Organen der TBW ist zur Kontrolle der Hausinstallationen und zur Erfassung, der Zählerstände sowie bei Störungen der Zutritt zu gestatten.

12 9 Kosten Art. 27/ Der Hauseigentümer öder der Abonnent trägt die Kosten der Erstellung, des Unterhalts und der Änderung von Hausinstallationen. Er.hat auch die Kontrollaufwendungen der TBW zu tragen, wenn bei der Nachkontrolle gemäss Art. 25. wiederum Mängel festgestellt werden. Er trägt ausserdem die Kosten der Ersatzvornahme gemäss Art. 25 Abs. 2. Haftpflicht Art. 28 Die Haftpflicht des Installateurs und des Eigentümers der Hausinstallationen wird durch die Kontrollen, der TBW nicht eingeschränkt. IV. Messung des Energieverbrauchs Messeinrichtungen Art ' I. Grundsätze Die TBW bestimmen, liefern und unterhalten auf ihre Kosten die für die Messung und Steuerung des Energieverbrauchs des Abonnenten notwendigen Geräte. Diese bleiben im Eigentum der TBW. Der Hauseigentümer oder der Abonnent hat: a) den TBW den für den Einbau der Geräte erforderlichen Plötz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; b) die für den Anschluss der Geräte notwendigen Installationen und die Schutzeinrichtungen nach den Angaben der TBW auf eigene Kosten erstellen zu lassen; c) für den Schutz der bei ihm installierten Messeinrichtungen zu sorgen.

13 10 2. Besondere Fälle Art, 30 Die TBW sind berechtigt, in besonderen Fällen Münzzähler zu installieren. Der Abonnent trägt die Kosten für den Ein- und Ausbau sowie für die Bedienung der Geräte. 3. Prüfung der Mess- Art. 31 einrlchtungen f '*,...' Der Abonnent kann jederzeit eine Prüfung der Messeinrichtungen durch eine amtliche Prüfstelle ver... langen. Der Abonnent trägt'die Kosten, wenn die Prüfung ergibt, dass die Messeinrichtung richtig misst. Sie misst richtig, wenn ihre Messgenauigkeit innerhalb der gesetzlichen Toleranz liegt. Andernfalls tragen die TBW die Kosten. 4. Plombierung und. Art. 32 andere Manipulationen, ', _,, ' Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte der TBW plombiert, entplombiert, entfernt oder versetzt werden. Nur diese dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtigt Plomben an Messeinrichtungen verletzt oder entfernt, haftet für den Schaden und trägt die verursachten Kosten. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 5. Anzeigepflicht Art. 33 Die Abonnenten haben festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Messeinrichtungen unverzüglich den TBW zu melden.

14 11 Messung Art Art der Messung Für die Feststellung des Energieverbrauchs sind die Angaben der Messeinrichtungen massgebend. 2. Fehlanzeigen Art. 35 Wird festgestellt, dass eine Messeinrichtung den Energieverbrauch fehlerhaft anzeigt oder dass sie falsch angeschlossen ist, ermitteln die TBW den mutmasslichen Verbrauch. Die Abrechnungen können.. * höchstens für die vergangenen zwölf Monateberich-' tigt werden. V. Beiträge und Gebühren Anschlussbeitrag Art Grundsätze,.... \,.» Wird eine Liegenschaft neu an das elektrische Verteilnetz angeschlossen, hat der Eigentümer einen einmaligen Änschlussbeitrag zu entrichten. Der Anschlussbeitrag setzt, sich zusammen aus einem Beitrag für die Erstellung, der Hausanschlussleitung..(Hausanschlussbeitrag) und einem Beitrag für die Bereitstellung der Elektrizitätsversorgung (Netzkosten beitrag).

15 12 2. Hausanschlussbeitrag Art. 37 Für Einfamilienhäuser (EFH) beträgt der Hausanschlussbeitrag: a) EFH 60A b) Doppel-EFH 60 A c) '3-fach Reihen-EFH 160 A d) 4-fach Reihen-EFH 160 A e) 5-fach Reihen-EFH 160 A Fr. 4'900- Fr. 5'200.- Fr. 5'500- Fr. 5'800.- Fr. 6'100.- In diesen Beiträgen sind die Kosten für die Lieferung und Montage des Aussenkastens eingeschlossen. Für einen Kasten mit separatem T+T-Abteil werden zusätzlich Fr in Rechnung gestellt. Für Mehrfamilienhäuser sowie für Gewerbe- und Industriebetriebe beträgt der Hausanschlussbeitrag: g) bis 60 A. Fr. 4'3Q0> b) bis 160 A Fr. 5'600.- c) bis 300 A Fr. 7'900.- Für Hauszuleitungen mit mehr als 300 A werden die effektiven Erstellungskosten verrechnet. Die Grabarbeiten sind im Hausanschlussbeitrag nicht enthalten; sie werden gesondert in Rechnung gestellt. 3. Netzkostenbeiträg Art. 38 Der Netzkostenbeitrag bemisst sich nach der Grösse der Anschlussleitung. Er beträgt: a) bis 60 A Fr. 3'000.- b) bis160 A Fr. 5'000.- '..c) bis 300 A Fr. lo'ooo.- d) bis 600 A Fr. 20'000.- Für Anschlussleitungen von über 600 A gelten die Regeln für Grossanschl.üsse mit eigener Transformatorenstation gemäss Art. 21 des Reglementes....

16 13-4. Verstärkung der Anschlussleitung Art. 3.9 Wird, auch bei Erweiterungs- und Ersatzbauten, die Anschlussleitung nachträglich verstärkt, so wird auf der Differenz zwischen bisheriger und neuer Anschlussleitung ein Anschlussbeitrag (Hausanschlussbeitrag und Netzkostenbeiträg) erhoben. 5. Provisorische Anschlüsse Art. 40 Für Bau- und andere provisorische Anschlüsse, welche durch die TBW.erstellt werden, wird folgende Pauschaleerhoben: a) für Kleinverteiler bis 60 A Fr für den ersten und Fr für jeden weiteren angebrochenen Monat; b) für Bauanschlüsse bis 160 A Fr. 1'600.- für den ersten und Fr für jeden weiteren angebrochenen Monat.. Für Bauanschlüsse mit einer Anschlussleitung von über 160 A und für Grossbaustellen wird der effektive Aufwand verrechnet. Benützungsgebühren 1. Grundsätze Art. 41 Das Gemeindeparlament setzt die Benutzungsgebühren im Tarif fest. Sie können sich zusammensetzen aus einer Gebühr für das Abonnement, die bezogene Energiemenge und für Übermengen sowie für Leistungsspitzen. Bei der Festsetzung der Benützungsgebühren wird den unterschiedlichen Kategorien von Verbrauchern angemessen Rechnung getragen. Jahres- und tageszeitliche Besonderheiten des Energiebezugs können berücksichtigt werden.

17 14 2. Abgabe von Energie an Dritte Art. 42 Gibt der Abonnent Energie an Dritte ab, darf er auf den Gebühren keinen Zuschlag erheben. 3. Rechnungsstellung Art. 43 Die Rechnungsstellung erfolgt in regelmässigen Zeitabständen,"' 7 Akonto- und Art. 44 Vorauszahlung Die TBW können Akonto- öder Vorauszahlung verlangen. Zahlungs- Art. 45 bedingungen Die TBW setzen die Zahlungsbedingungen fest und geben sie auf der Rechnung bekannt. VI. Einstellung der Energielieferung Gründe Art. 46 Die TBW können, nach vorheriger Mahnung und schriftlichem Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung, die Energielieferung einstellen, wenn der Abonnent: a) Einrichtungen und. Energieverbrauchsgeräte benutzt, die den Vorschriften nicht entsprechen; b) rechts- oder tarifwidrig Energie bezieht;

18 15 c) den Organen der TBW den Zutritt zu seinen Anlagen und Einrichtungen verweigert oder verunmöglicht; d) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; e) den Bestimmungen dieses Reglements zuwiderhandelt. Die Einstellung der Energielieferung nach den Bestimmungen von Art. 7 und 10 bleibt vorbehalten. Eine Einstellung der Energielieferung hat zu unterbleiben, wenn dadurch unbeteiligte Dritte betroffen würden. Verbindlichkeiten Art. 47 Die Einstellung der Energielieferung befreit denabonnenten nicht von der Zahlungspflicht und von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber den TBW; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Abonnent trägt ausserdem die Verfahrenskosten.- Widerrechtlicher Art. 48 Energiebezug Wer widerrechtlich elektrische Energie bezieht, hat die zu wenig verrechneten Gebühren den TBW zu erstatten. Erträgt ausserdem die Verfahrenskosten. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

19 16 VII. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 49 Dieses Reglement wird mit der Genehmigung des kantonalen Baudepartementes rechtsgültig. Der Stadtrat bestimmt den Vollzugsbeginn. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 50 Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie vom 1. April Übergangsrecht Art. 51 Die Bestimmungen von Art. 36 bis 40 dieses Reglements werden angewendet auf Gesuche, die nach dem Inkrafttreten des Reglements eingereicht werden. Wil, IM NAMEN DES GEMEINDEPARLAMENTES Der Präsident: Der Sekretär: Christian Schmid Christoph Häne Während der Referendumsfrist vom 11. November bis 10. Dezember 1991 ist kein Begehren um Anordnung einer Urnenabstimmung gestellt worden. GENEHWIIGUJIGS^EBMEBK: n n Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 20. Dezember yjallzugsvebmebk; Dieses Reglement wird ab 1. Mai 1992 angewendet. (Beschluss des Stadtrates vom 22. April 1992).

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