Zu 12 b Abs. 4 Satz 2 StromStV

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1 Zu 12 b Abs. 4 Satz 2 StromStV Berlin, Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt über kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser/Abwasser und Abfallwirtschaft. Mit Beschäftigten wurden 2010 Umsatzerlöse von rund 95 Milliarden Euro erwirtschaftet und etwa 8 Milliarden Euro investiert. Die VKU-Mitgliedsunternehmen haben im Endkundensegment einen Marktanteil von 49,1 Prozent in der Strom-, 58,4 Prozent in der Erdgas-, 77,2 Prozent in der Trinkwasser-, 60,0 Prozent in der Wärmeversorgung und 16,5 Prozent in der Abwasserentsorgung. Verband kommunaler Unternehmen e.v. Invalidenstraße Berlin Fon Fax info@vku.de

2 Anlässlich der jüngsten Novelle der Stromsteuerverordnung (StromStV) zum 31. Juli 2013 möchten wir auf einen für die VKU-Mitgliedsunternehmen besonders wichtigen Punkt hinweisen. Es geht um die Regelung des 12 b Abs. 4 Satz 2 StromStV, der im Zusammenhang mit der Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von unter 2 Megawatt nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG steht. I. Rechtslage bis zum 31. Juli 2013 Der Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt ist stromsteuerrechtlich begünstigt. Strom, der in einer solchen Anlage erzeugt und vom Betreiber an den Letztverbraucher in räumlicher Nähe zur Anlage geleistet wird, ist stromsteuerfrei. Dies ist in 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) StromStG geregelt. Der Grund für die Privilegierung solcher Anlagen ist die Förderung des Ausbaus der dezentralen, objektbezogenen Stromerzeugung in Deutschland. Durch die Erzeugung von Strom in unmittelbarer Nähe zum Letztverbraucher werden Netzverluste minimiert und die Versorgungssicherheit erhöht. Von dieser Regelung profitieren auch Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) mittels des KWK-Zuschlags oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) u.a. mittels der EEG- Vergütung, gefördert werden. Bisher entsprach es der Ansicht der Finanzverwaltung, dass der Betreiber einer EEG-Anlage mit einer Nennleistung von weniger als 2 Megawatt die oben genannte Stromsteuerbefreiung geltend machen kann, auch wenn er für die erzeugten Mengen z.b. eine Einspeisevergütung nach dem EEG erhält. II. Rechtslage ab 1. August 2013 / Änderung der Verwaltungspraxis Das Bundeministerium der Finanzen (BMF) wollte diese Praxis offenbar untergesetzlich verankern und hat mit Wirkung zum 1. August b Abs. 4 Satz 2 StromStV neu in die StromStV formuliert. 12 b Abs. 4 Satz 2 StromStV lautet:... Wird der erzeugte Strom zunächst an einen Netzbetreiber geleistet und sogleich zurückerworben, ist dies für die Steuerbefreiung unschädlich, soweit die Leistung an den Netzbetreiber ausschließlich erfolgt, um Folgendes zu erhalten: 1. die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2 / 6

3 Konsequenz dieser Regelung ist, dass nur in dem Fall, dass der erzeugte Strom an einen Netzbetreiber geleistet und sogleich zurückerworben wird, der Betreiber die Stromsteuerbefreiung geltend machen kann. Die Regelung scheint sich an den Grundsätzen zu orientieren, die uns das BMF mit Schreiben vom 31. Mai 2010 zur Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) StromStG für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugt wird, bestätigt hat. Die Neuregelung in 12 b Abs. 4 S. 3 StromStV unterscheidet jedoch in Bezug auf die Lieferbeziehungen zum Netzbetreiber nicht zwischen KWKG und EEG. In beiden Fällen muss nach derzeitiger Rechtslage der Strom vom Netzbetreiber sogleich wieder zurück erworben werden. Der Fall der Hin- und Rücklieferung kommt bei Anlagen, die unter den Anwendungsbereich des EEG fallen, in der Praxis jedoch angesichts der Regelungen des EEG nicht vor. Hierauf hatten wir bereits in unserer Stellungnahme vom 24. Mai 2013 zum Verordnungsentwurf zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer- Durchführungsverordnung hingewiesen. In der Praxis wird die Regelung des 12 b Abs. 4 Satz 2 StromStV seitens vieler Hauptzollämter inzwischen derart ausgelegt, dass Anlagenbetreiber, die eine EEG- Vergütung in Anspruch nehmen, von der Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG ausgenommen sind. Nach unserer Einschätzung ist dies jedoch nicht die Intention des Verordnungsgebers gewesen. Wir gehen vielmehr davon aus, dass die bisherige Verwaltungspraxis in die StromStV aufgenommen werden sollte, um ein höheres Maß an Rechtssicherheit zu schaffen. Eine Änderung der Verwaltungspraxis, die zur Folge hat, dass ausgerechnet EEG-Anlagen grundsätzlich aus dem Steuerbefreiungstatbestand des 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG ausgenommen werden, wird sicherlich nicht beabsichtigt gewesen sein. Nachfolgend erlauben wir uns, im Einzelnen darzulegen, warum die dargestellte Praxis vieler Hauptzollämter aus unserer Sicht verfehlt ist. 1. Lieferung und Rückerwerb vom Netzbetreiber nach KWKG Wie bereits ausgeführt, können Anlagenbetreiber, die einen Zuschlag nach dem KWKG erhalten, die weiteren Voraussetzungen des 12 b Abs. 4 S. 2 StromStV erfüllen und so die Steuerbefreiung des 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erhalten. Dies hat das BMF mit Schreiben vom 31. Mai 2010 an den VKU bestätigt. Dem vorausgegangen war eine Stellungnahme von VKU und BDEW vom 27. April Die Verbände hatten sich dafür ausgesprochen, dass Anlagenbetreiber, die Strom aus einer Kleinanlage an einen rechtlich entflochtenen Netzbetreiber leisten, um den KWK-Zuschlag zu erhalten, nicht schlechter gestellt werden dürfen, als wenn sie innerhalb eines integriertes Energieversorgungsunternehmen den Strom an die Netzsparte leisten (s. Seite 2 des Schreibens). Das BMF schloss sich der Ansicht der Verbände an und bestätigte, dass es keinen Unterschied machen würde, ob der Anlagenbetreiber an 3 / 6

4 einen rechtlich entflochtenen Netzbetreiber oder innerhalb eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens leistet. Insoweit ist die Regelung in 12 b Abs. 4 Satz 2 StromStV vom Ergebnis her nach wie vor unproblematisch. 2. Lieferung und Rückerwerb vom Netzbetreiber nach EEG Beim EEG führt die neue Vorschrift des 12 Abs. 4 S. 2 StromStV jedoch praktisch dazu, dass ein Anlagenbetreiber, der den Strom in das öffentliche Netz einspeist, um die Einspeisevergütung nach dem EEG zu erhalten, in keinem Fall mehr die Entlastung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG geltend machen kann. Während nach dem KWKG der Netzbetreiber den Strom weiterverteilen muss und auch an den Anlagenbetreiber zumindest kaufmännisch-bilanziell zurückliefern kann, ist dies im Rahmen des EEG nicht möglich. Der Verteilnetzbetreiber, der den EEG-Strom abnimmt, ist nämlich verpflichtet, diesen Strom bzw. eine entsprechende Strommenge - an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben. Dieser wiederum hat den Strom an der Börse zu vermarkten. Der Strom, der in der Anlage erzeugt und an den Netzbetreiber geleistet wurde, kann also anders als im KWKG nicht an den Anlagenbetreiber kaufmännisch-bilanziell zurückgeleistet werden. Entsprechendes gilt im Ergebnis, wenn sich der Betreiber einer EEG-Anlage für die Direktvermarktung des Stroms entschieden hat und insoweit das sogenannte Marktprämienmodell nutzt. In der Praxis führt 12 b Abs. 4 S. 2 StromStV also dazu, dass KWKG-Strom unter bestimmten Voraussetzungen von der Stromsteuersteuer nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG befreit ist, für EEG-Strom aber diese Befreiung ersatzlos wegfällt. Wir gehen allerdings nicht davon aus, dass diese Folge beabsichtigt gewesen ist. 3. Faktische Betrachtung nach StromStG Vor diesem Hintergrund weisen wir darauf hin, dass die Regelung des 12 Abs. 4 S. 2 StromStV aus unserer Sicht stromsteuerrechtlich nicht zwingend ist. Der Verordnungsgeber möchte durch 12 Abs. 4 S. 2 StromStV offenbar gewährleisten, dass der nämliche in der begünstigten Anlage erzeugte Strom nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG befreit ist. Die Nämlichkeit soll offenbar durch entsprechende Lieferverträge bzw. Abrechnungen zwischen Netzgesellschaft und Anlagenbetreiber bezüglich der Hin- und Herlieferung des Stroms nachgewiesen werden. Allerdings stellt 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht auf eine Nämlichkeit des Stroms ab. Wichtig ist, dass der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage geleistet wird. Über den Begriff räumlicher Zusammenhang fingiert der Gesetzgeber, dass der in der Anlage erzeugte Strom vom Letztverbraucher in der Nähe zur Anlage entnom- 4 / 6

5 men wird. Einen strengen Objektbezug der Anlage, wie noch vom BMF bis zum Jahr 2004 vertreten, hat der BFH in seiner Entscheidung vom 20. April 2004 VII R 44/03 eine unmissverständliche Absage erteilt. Nach Auffassung des BFH ist es unschädlich, dass der in Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 2 MW erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird. Allein der räumliche Zusammenhang sowie die Leistung des Stroms vom Anlagenbetreiber an den Letztverbraucher sind nach Auffassung des BFH ausreichend, um die Stromsteuerbefreiung geltend zu machen. Eine Nämlichkeit zwischen erzeugten und geleisteten Mengen ist auch nach dem BFH-Urteil gerade nicht vorausgesetzt. Es würde auch dem Sinn des BFH-Urteils widersprechen, eine solche Nämlichkeit zu fordern. Wenn der Strom ins öffentliche Netz eingespeist wurde, ist es nicht möglich diesen Strom von dem übrigen im Netz befindlichen Strom zu trennen. Um die dezentrale Stromversorgung zu fördern, wird der im Netz befindliche Strom aber dennoch über das Kriterium des räumlichen Zusammenhangs dem Anlagenbetreiber zugerechnet. Zudem dies stellt das Gericht ebenfalls ausdrücklich fest kann die Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, insbesondere der räumliche Zusammenhang nicht durch vertragliche Absprachen herbeigeführt oder ausgeschlossen werden. Auf eine vertraglich dokumentierte Lieferkette des in der Anlage erzeugten Stroms kommt es folglich nicht an. Damit schließt aus unserer Sicht der oben dargestellte EEG-Wälzungsmechanismus die Geltendmachung der Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) StromStG entgegen der derzeit verbreiteten Praxis der Hauptzollämter nicht grundsätzlich aus. Soweit ein Anlagenbetreiber Kunden im räumlichen Zusammenhang mit einer kleinen EEG-Anlage beliefert, kann stattdessen in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung vielmehr davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit physikalisch um Strom aus dieser Anlage handelt. Damit kann aus unserer Sicht unterstellt werden, dass der Anlagenbetreiber den in der Anlage erzeugten Strom im räumlichen Zusammenhang geleistet hat. Der Umstand, dass der Strom in das öffentliche Netz eingespeist wurde und eine entsprechende Strommenge an den Übertragungsnetzbetreiber weitergegeben wurde, kann dem nicht entgegenstehen. Auf eine kaufmännisch-bilanzielle Rückveräußerung des EEG-Stroms vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber kommt es damit nicht an. Zum einen werden durch kaufmännisch-bilanzielle Veräußerung keine Strommengen physikalisch bewegt. Zum anderen ist eine physische Lieferung für die Steuerbefreiung nicht erforderlich, weil der räumliche Zusammenhang fingiert, dass der Strom aus der Anlage an den Endverbraucher tatsächlich geleistet wurde. Entsprechendes gilt aus unserer Sicht für die Fälle, in denen der Anlagenbetreiber andere Fördermöglichkeiten des EEG ausdrücklich: das sogenannte Marktprämienmodell oder das sogenannte Grünstromprivileg nutzen. 5 / 6

6 III. Vorschlag des VKU 1. Für den Zeitraum ab dem 1. August 2013 Wir regen an, 12 b Abs. 4 Satz 2 StromStV folgendermaßen umzuformulieren:... Wird der erzeugte Strom zunächst an einen Netzbetreiber geleistet und sogleich zurückerworben, ist dies für die Steuerbefreiung unschädlich, soweit die Leistung an den Netzbetreiber ausschließlich erfolgt, um Folgendes zu erhalten Folgendes ist für die Steuerbefreiung unschädlich: 1. Die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2. Der Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sollte diese Anpassung nicht vorgenommen werden, drohen die Betreiber von EEG- Anlagen unter 2 Megawatt, insbesondere Stadtwerke, Wasserversorgungs- und entsorgungsbetriebe, wirtschaftlich erheblich unter zu Druck geraten. Wir betonen dabei, dass die von uns geforderte Anpassung keine neue Subvention für die kommunalen Energieversorger darstellt, sondern nur die bis zum 31. Juli 2013 bestehende Rechtslage bzw. Verwaltungspraxis festschreibt. Das ist ausweislich der Verordnungsbegründung auch das Ziel des Verordnungsgebers gewesen. 2. Nichtbeanstandungsregelung für Alt-Fälle bis zum 31. Juli 2013 Wie Mitgliedsunternehmen uns mitgeteilt haben, wird in Außenprüfungen vermehrt die Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG auch für die Vergangenheit mit dem Argument verwehrt, der Strom sei nach EEG bereits eingespeist worden. Sollten Sie unserem Vorschlag unter III. 1 nicht folgen, erscheint es aus unserer Sicht jedoch zumindest sachgerecht, eine entsprechende Änderung der Verwaltungspraxis ausschließlich für zukünftige Sachverhalte anzuwenden. Wir bitten insoweit aus den oben dargelegten Gründen um eine Nichtbeanstandungsregelung für alle bis zum 31. Juli 2013 offenen Fälle. Ansprechpartner: Baris Gök Tel.: , goek@vku.de 6 / 6

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