Strom- und Energiesteuer NEWS

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1 März 2015 Strom- und Energiesteuer NEWS Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, wir möchten Sie in dieser Ausgabe auf ein neues Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. März 2015 hinweisen, das sich mit den Grenzen der Stromsteuerbefreiung gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) befasst. Anlagenbetreiber, welche eine EEG-Einspeisevergütung erhalten oder im Wege der EEG-Direktvermarktung den Strom an Dritte verkaufen, sollen nach dem Willen des BMF keine Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (mehr) erhalten. Auch wenn einige Hauptzollämter ein Nebeneinander beider Begünstigungen in der Vergangenheit zugelassen (oder zumindest geduldet) haben, besteht nun für alle Betreiber von EEG-Anlagen, die eine Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erhalten (wollen), dringender Handlungsbedarf, um auch in Zukunft noch sowohl die Stromsteuerbefreiung als auch EEG-Begünstigungen zu erhalten. Aus diesem Grund möchten wir betroffenen Unternehmen einen Intensiv- Workshop zu diesem Thema anbieten, der sich mit dem rechtlichen Fragen im Falle der Rückgewähr der Begünstigung durch die Finanzverwaltung, mit dem Umgang im Rahmen der Steueranmeldungen zum sowie mit Gestaltungsoptionen zur Sicherung der Stromsteuerbefreiung in der Zukunft befasst. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Beilage zu diesem Newsletter. Im Übrigen möchten wir auch wieder auf eine Veranstaltung aufmerksam machen. Da der Trend zur dezentralen Energieerzeugung andauert, befassen wir uns in einer weiteren Veranstaltung am 21. April 2015 in unserer Frankfurter Niederlassung mit Eigenversorgungskonzepten für große Energieverbraucher. Die Veranstaltung richtet sich an Energieversorger, Anlagenbetreiber und große (Eigen-)Verbraucher aus Industrie, Gesundheitswesen und dem Dienstleistungssektor. Weitere Informationen zu den Inhalten der Veranstaltungen können Sie diesem Newsletter bzw. unter entnehmen. Wir freuen uns, Sie bei einer unserer Veranstaltung begrüßen zu können und wünschen Ihnen zunächst eine interessante Lektüre. Ihr PwC Energiesteuer-Team

2 Inhalt Aktuelle Entwicklungen bei der Strom und Energiesteuer... 2 BMF versagt die Stromsteuerbefreiung für zahlreiche Kleinanlagen... 2 Zusammenfassung und Handlungsempfehlung... 5 Aktuelle Entwicklungen bei der besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG Referentenentwurf des BMWi begünstigt nun auch Schmieden und Oberflächenbehandlung... 7 BAFA veröffentlicht Hinweisblatt Stromzähler... 8 Veranstaltungen... 8 Unter Strom neue Konzepte für die dezentrale Energieerzeugung... 8 Ihre Ansprechpartner... 9 Bestellung und Abbestellung... 9 Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer BMF versagt die Stromsteuerbefreiung für zahlreiche Kleinanlagen BMF-Schreiben vom 23. März 2015 Wie in letzter Zeit mehrfach berichtet, war seit Einführung des 12b Abs. 4 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) die Frage rechtlich umstritten, ob insbesondere für Strom, der nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) begünstigt wird, parallel eine Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG geltend gemacht werden kann. Zu dieser Frage gab es eine widerstreitende Festsetzungspraxis zwischen einzelnen Hauptzollämtern. Die Verbände hatten daher im September 2014 in einem Schreiben an das Bundesfinanzministerium (BMF) die erneute Änderung der gegenwärtig geltenden Stromsteuerdurchführungsverordnung gefordert und einen Vorschlag für eine Formulierung unterbreitet, der die Vereinbarkeit von EEG-Begünstigungen und Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (wieder) herstellen sollte. Diesen Vorschlag hat das BMF nun abschlägig beantwortet. Mit dem Erlass vom 23. März 2015 (AZ: III B 6 - V 4250/05/10003) wird nun klargestellt, dass aus Sicht der Finanzverwaltung ein Nebeneinander der Begünstigungen nach der derzeit geltenden Rechtslage in vielen Konstellationen nicht mehr möglich ist.

3 Die gesetzliche Regelung aus Sicht der Verwaltung Strom ist nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom in räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Durch die letzte Änderung der StromStV vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) wurde mit Wirkung zum 1. August 2013 die Vorschrift des 12b Abs. 4 StromStV neu eingeführt. Diese Regelung sollte der Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Leistungsbeziehungen im Rahmen des 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG dienen. Mit dem nun vorliegenden BMF-Schreiben äußert sich die Finanzverwaltung zu den aufgeworfenen Fragestellungen folgendermaßen: Nach der Gesetzesbegründung sollten mit 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG die Fälle des sog. Contractings geregelt werden, in denen gerade nicht eine flächendeckende oder regionale Versorgung erfolgt, sondern Strom lediglich objektbezogen erzeugt und zur Verfügung gestellt wird. Damit könne aus Sicht der Verwaltung nicht jeglicher in Anlagen mit einer elektronischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugte und von einem Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnommene Strom steuerbefreit sein, sondern es müsse eine auf den erzeugten Strom gerichtete Leistungsbeziehung zwischen dem Betreiber der Anlage (bzw. demjenigen, der die Anlagen betreiben lässt) und dem Letztverbraucher bestehen. Gegenstand der Leistungsbeziehungen müsse der Strom sein, der in der jeweiligen Anlage erzeugt worden ist, so dass Strom, den der Anlagenbetreiber von einem Dritten bezogen hat und dann an den Letztverbraucher leistet, nicht tauglicher Leistungsgegenstand sein könne. Da es nach der Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliches Netz wegen der physikalischen Besonderheiten der Ware Strom keine Nämlichkeitssicherung gebe und andererseits nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Einspeisung des Stroms in ein öffentliches Netz nicht zum Ausschluss der Steuerbefreiung führe, sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auch dann vorliegen können, wenn die Leistungsbeziehungen über den in der Anlagen erzeugten Strom in einer geschlossenen Beteiligungskette kaufmännisch-bilanziell nachvollzogen werden können und eine kaufmännisch-bilanzielle Rückverfolgbarkeit des vom Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnommenen Stroms zu der Anlage bestehe. Verkauf und Rückerwerb des in der Anlage erzeugten Stroms [durch den Anlagenbetreiber] seien daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Aus Sicht des BMF dürfte diese Praxis sogar erforderlich sein, um in vielen Fällen die geforderte Beteiligungskette zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Letztverbraucher herzustellen. Die Leistung an den Letztverbraucher müsse nach Auffassung des BMF immer durch den Anlagenbetreiber oder denjenigen, der die Anlage betreiben lässt, erfolgen. In diesem Sinne sei bereits durch Erlass vom 31. Mai 2010, III B 6 V 4250/05/10003, für den Fall des KWK-Zuschlags nach 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes klarstellend geregelt worden, dass der Verkauf des Stroms an den Netzbetreiber zum Erhalt des KWK-Zuschlags und der gleichzeitige Rückerwerb des Stroms vom Netzbetreiber für die Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG unschädlich sind. In diesem Fall könne der in der Anlage erzeugte - und wieder zurück erworbene - Strom kaufmännisch-bilanziell immer noch an einen Letztverbraucher geleistet werden, der den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnimmt.

4 Konkretisierung des 12b Abs. 4 StromStV In 12b Abs. 4 StromStV wurde das Tatbestandsmerkmal der Leistungsbeziehungen durch die Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis weiter konkretisiert. Mit Wirkung vom 1. August 2013 liegt eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, grundsätzlich nur noch dann vor (so die Formulierung des BMF!), wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG genannten Personen beteiligt sind (vgl. 12b Abs. 4 Satz 1 StromStV). Danach dürfen an den Leistungsbeziehungen grds. nur der Betreiber der Anlage (im Fall des Betreibenlassens derjenige, der die Anlage betreiben lässt) und der Letztverbraucher beteiligt sein. Von dieser Grundregel sind in 12b Abs. 4 Satz 2 StromStV nur zwei Ausnahmen vorgesehen, die einen Verkauf und Rückerwerb (s.o.) in speziellen Fällen zulassen. Wird der erzeugte Strom zunächst an einen Netzbetreiber geleistet und sogleich zurückerworben, ist dies für die Steuerbefreiung unschädlich, soweit die Leistungen an den Netzbetreiber ausschließlich erfolgt, um die Einspeisevergütung nach dem EEG oder den Zuschlag nach dem KWKG zu erhalten. Der erzeugte Strom müsse dabei auch von demselben Netzbetreiber zurückerworben werden, an den er zuvor geleistet worden sei. Nach Ansicht der BMF werde mit dieser Regelung die in 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG angelegte Grundstruktur fortgeführt, wonach eine auf den erzeugten Strom gerichtete und jedenfalls kaufmännisch-bilanziell nachzuverfolgende Leistungsbeziehung zwischen dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und dem Letztverbraucher Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Konkret weist das BMF in dem Erlass nun auf die folgenden Auswirkungen für Betreiber von EEG- bzw. KWK-Anlagen hin: Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz Aus Sicht des EEG haben Betreiber von EEG-Anlagen für den in ihren begünstigten Anlagen erzeugten Strom grundsätzlich einen Anspruch auf die Einspeisevergütung, wenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen (vgl. 16 EEG 2012, 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014). Der Netzbetreiber muss den vergüteten Strom im Rahmen des sog. EEG- Wälzungsmechanismus unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben (vgl. 34 EEG 2012, 56 Nr. 1 EEG 2014). Das BMF führt nun in seinem Schreiben aus, dass ein Rückerwerb des eingespeisten und nach dem EEG vergüteten Stroms durch den Anlagenbetreiber durch die Vorgaben des EEG ausgeschlossen sei. Daraus folge, dass die Voraussetzungen des 12b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StromStV hier nicht vorlägen und die Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG für diesen Strom ausgeschlossen sei. Dies gelte explizit auch dann, wenn im Gegenzug zur Einspeisung eine entsprechende Menge Strom von einem Dritten erworben und für diese Menge die Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG geltend gemacht werde. Weiter führt das BMF aus, dass diese Rechtswirkung bereits vor dem Inkrafttreten des 12b Abs. 4 StromStV gegolten habe, da die im Gesetz angelegte Voraussetzung, dass eine kaufmännisch-bilanzielle Rückverfolgbarkeit des vom Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnommenen Stroms zu der Anlage bestehe, nicht erfüllt sei. Es werde derzeit verwaltungsintern geprüft, ob 12b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StromStV wieder aufgehoben werden könne, da die Regelung aufgrund des geänderten EEG-Wälzungsmechanismus keinen praktischen Anwendungsbereich habe.

5 Direktvermarktung nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz Betreiber von EEG-Anlagen können den erzeugten Strom auch an Dritte veräußern (sog. Direktvermarktung, vgl. 33a ff. EEG 2012; 34. EEG 2014). Nach Ansicht der Finanzverwaltung entfällt nach 12b Abs. 4 Satz 1 StromStV auch die Stromsteuerbefreiung für den direkt vermarkteten Strom, soweit in die Leistungsbeziehungen einer solchen Direktvermarktung auch andere als die in 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG genannten Personen einbezogen sind. Dies ist z.b. in vielen Fällen der Direktvermarktung gegeben, bei denen der Strom an ein Direktvermarktungsunternehmen geleistet werde. Bei dieser Form der Direktvermarktung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung regelmäßig schon vor dem Inkrafttreten des 12b Abs. 4 StromStV die Steuerbefreiung entfallen, da die Voraussetzung der unmittelbaren Leistung durch den Betreiber an Letztverbraucher nicht erfüllt war. Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz Netzbetreiber sind verpflichtet, bestimmte KWK-Anlagen an ihr Netz für die allgemeine Stromversorgung unverzüglich vorrangig anzuschließen, den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig abzunehmen sowie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag zu zahlen ( 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KWKG). Den aufgenommenen KWK-Strom können die Netzbetreiber verkaufen oder zur Eigenbedarfsdeckung verwenden. Soweit der abgebende Anlagenbetreiber selbst Käufer des (eigenen) Stroms ist, seien die Tatbestandsvoraussetzungen des 12b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StromStV der Rückerwerb hier erfüllbar. Diese Konstellationen (Verkauf von KWK-Strom an den Netzbetreiber und gleichzeitiger Rückerwerb) seien bereits in der Vergangenheit (s.o. BMF vom ) für die Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG als unschädlich behandelt worden und mit 12b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StromStV habe lediglich eine Kodifikation stattgefunden. Zusammenfassung und Handlungsempfehlung Mit dem nun vorliegenden BMF-Schreiben beendet die Verwaltung aus ihrer Sicht eine seit über einem Jahr andauernde Diskussion, die sie durch die Schaffung des 12b Abs. 4 StromStV nicht zuletzt selbst verursacht hat. Nunmehr ist eindeutig festzuhalten, dass aus Verwaltungssicht eine Kombination von EEG-Einspeisevergütung und Stromsteuerfreiheit nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG nicht (mehr) möglich ist; auch eine klassische Direktvermarktung, bei der der Strom an einen Dritten verkauft wird, ist nach dem BMF nicht mit dieser Stromsteuerbefreiung vereinbar. Es ist nun damit zu rechnen, dass die Hauptzollämter eine wesentlich engere Auslegung des Steuerbefreiungstatbestandes vornehmen werden; dies gilt umso mehr, als in der Vergangenheit einzelne Hauptzollämter beide Begünstigungen (Einspeisevergütung und Stromsteuerbefreiung) nebeneinander gewährt haben und nun von dieser Praxis abrücken dürften. Insoweit ist mit der vertieften Prüfung dieser Sachverhalte durch die Finanzverwaltung zu rechnen sowie damit, dass das in der Vergangenheit akzeptierte Nebeneinander nun rückabgewickelt werden könnte und die betroffenen Anlagenbetreiber mit Steuernachforderungen konfrontiert werden.

6 Rechtsmittel unbedingt prüfen Rechtsstreitigkeiten sind in diesen Konstellationen jetzt nicht mehr zu verhindern. Denn die Finanzverwaltung weicht mit ihrer Rechtsauffassung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ab, der in seinem Urteil vom 20. April 2004 (VII R 54/03, VII R 57/03) ausdrücklich festgestellt hat, dass die Fördertatbestände des EEG und die Stromsteuerbefreiung unabhängig voneinander bestehen. Hätte der Gesetzgeber eine Kumulierung der Vergünstigungen vermeiden wollen, wäre es nahe liegend gewesen, entsprechende Regelungen in das Gesetz aufzunehmen, so der BFH. Auch die Intention des Gesetzgebers, Stromerzeugung im räumlichen Zusammenhang zu begünstigen, wird nicht ausreichend berücksichtigt. Dagegen geht die Finanzverwaltung nun davon aus, dass nur aufgrund der Geltendmachung der Einspeisevergütung des EEG bzw. der klassischen EEG- Direktvermarktung unmittelbar die Stromsteuerbefreiung zu versagen ist. Als Hauptargument für die Versagung der Stromsteuerbefreiung dient der Verwaltung offensichtlich die Änderung des EEG-Wälzungsmechanismus (zum ), die eine Vermarktung des Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber anordnet und damit eine Rücklieferung des Stroms an den Anlagenbetreiber (und von dort an den Letztverbraucher) nicht mehr vorsah. Ob allein dieser Umstand geeignet ist, die gesetzlich geregelte Stromsteuerbefreiung zu hindern, erscheint zweifelhaft und dürfte in Kürze die Finanzgerichte beschäftigen. Bei negativen Entscheidungen der Zollverwaltung, insbesondere über vergangene Veranlagungszeiträume, empfehlen wir daher dringend, die Einlegung von Rechtsmitteln genau zu prüfen. Auswirkungen bei kaufmännischbilanziellen Durchleitungen Dem o.g. BMF-Schreiben ist u.e. auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Stromsteuerbefreiung im Falle der sog. kaufmännisch-bilanziellen Durchleitung bei EEG-Anlagen weiterhin erhalten bleibt. Hierunter versteht man Konstellationen, bei denen zur Erlangung der EEG-Vergütung bzw. zum Zwecke der EEG-Direktvermarktung der Strom nicht physikalisch, sondern lediglich kaufmännisch-bilanziell in das Netz des örtlichen Netzbetreibers eingespeist wird, tatsächlich aber durch das Hausnetz des Anlagenbetreibers geleitet und von diesem physikalisch vor Ort verbraucht wird. Soweit es sich um Strom aus erneuerbaren Energien i.s.d. 2 Nr. 7 StromStG handelt, ist u.e. für den vor Ort verbrauchten Strom die Steuerbefreiung des 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG gut vertretbar. Die nur vertraglich aus Gründen des EEG vereinbarte fiktive Einspeisung des Stroms aus den EEG-Anlagen in das öffentliche Netz hat nach einem früheren Schreiben des BMF keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung (BMF vom III A 1 V /02). Aus heutiger Sicht bleiben aber Zweifel, ob dieses BMF-Schreiben weiterhin Anwendung findet, insbesondere wenn der kaufmännisch-bilanzielle Ausgleich nicht durch den Netzbetreiber, sondern von einem dritten Stromversorger erfolgt. Risiken bei KWK- Anlagen Auch wenn bei KWK-Anlagen die Stromsteuerbefreiung regelmäßig erfüllbar erscheint, sollten die Voraussetzungen des 12 b Abs. 4 StromStV dennoch genau geprüft werden. Beispielsweise in Konstellationen der mittelbaren Vermarktung, in denen der Betreiber der KWK-Anlage gemäß 4 Abs. 3 S. 4 und 5 KWKG dem Netzbetreiber einen Dritten nachweist, der den eingespeisten KWK-Strom kauft und der Netzbetreiber sich verpflichtet, den KWK-Strom zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis an den Dritten zu leisten. Hier könnte die Stromsteuerbefreiung wegen der nicht lückenlosen Leistungskette vom Anlagenbetreiber hin zum Letztverbraucher gefährdet sein.

7 Veranlagungspflichten zum Da Versorger im Rahmen ihrer jährlichen Veranlagung verpflichtet sind, die steuerfreien und steuerpflichtigen Mengen in ihrer Jahressteueranmeldung bis zum zutreffend anzugeben, besteht auch hier Handlungsbedarf, insbesondere wenn in der Vergangenheit eine Steuerbefreiung abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung beansprucht wurde. Versorger sind nun zunächst verpflichtet, die Mengen im Sinne der Finanzverwaltung als steuerpflichtig anzumelden und können erst anschließend das Rechtsverfahren beschreiten. Möglicherweise abweichende Vorgehensweisen sollten individuell geprüft und eingehend diskutiert werden. Daneben sollte die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit von Änderungsanträgen oder Korrekturen in Bezug auf Steueranmeldungen der Vergangenheit geprüft werden. Gestaltungshinweise Auch nach Veröffentlichung des klarstellenden BMF-Schreibens bestehen u.e. weiterhin Möglichkeiten, ein wirtschaftliches Nebeneinander von Stromsteuerbefreiung und EEG-Begünstigung zu erzielen. Vielfach wird dies auch erforderlich sein, um die Wirtschaftlichkeit der Erzeugungsanlagen sicherzustellen. Bei KWK-Anlagen sollten die Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung regelmäßig erfüllbar sein. Bei EEG-Anlagen dürften von der Finanzverwaltung nur noch die Modelle stromsteuerlich anerkannt werden, die eine lückenlose Leistung vom Anlagenbetreiber an den Letztverbraucher ermöglichen, beispielsweise im Wege einer sog. regionalen Direktvermarktung, bei der sowohl die Voraussetzungen des EEG als auch der Stromsteuerbefreiung herbeigeführt werden können. Sprechen Sie uns bei Interesse an oder nutzen Sie die Gelegenheit für einen individuellen Intensiv-Workshop. Aktuelle Entwicklungen bei der besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 Referentenentwurf des BMWi begünstigt nun auch Schmieden und Oberflächenbehandlung Laufende Verbändeanhörung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen Entwurf für das zweite Änderungsgesetz zum EEG 2014 mit der Bitte um Kenntnis- und ggf. Stellungnahme an die Verbände versandt. Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Das Gesetz soll Unternehmen des WZ-Codes 2550 (Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen) sowie des WZ-Codes 2561 (Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung) in die Besondere Ausgleichsregelung aufnehmen. Sie waren bisher nicht mehr im EEG 2014 enthalten, weil sie nicht in den Branchenlisten der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission aufgeführt sind. Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse seien allerdings auch bei diesen Unternehmen die Kriterien der Kommission für eine Aufnahme dieser Branchen in die Liste 2 der Besonderen Ausgleichsregelung erfüllt. Dies stehe neben der folgenden Ressortabstimmung noch unter dem Vorbehalt, dass die Kommission das Gesetz beihilferechtlich genehmigt. Aus dem Notifizierungsverfahren wie auch aus der Ressortbeteiligung können sich noch Änderungen ergeben.

8 Großzügige Frist geplant Interessant ist insoweit insbesondere die geplante, großzügige Fristenregelung: Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 sollen abweichend von 66 Absatz 1 Satz 1 bis zu einem Monat nach Verkündung des Gesetzes (mit Wirkung für die Vergangenheit) gestellt werden können. Hier wäre dann kurzfristig zu prüfen, inwieweit die sonstigen Voraussetzungen für eine EEG-Antragstellung bei den betroffenen Unternehmen realisierbar sind. BAFA veröffentlicht Hinweisblatt Stromzähler Eichpflicht im Zeitraum ab Ausnahmeregelungen Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Hinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum ab dem veröffentlicht. Hintergrund ist viel diskutierte Eichpflicht für Stromzähler, die betroffene Unternehmen z.t. vor erhebliche Probleme stellt. Von besonderer Relevanz dürfte die Tatsache sein, dass das BAFA im Hinweisblatt erklärt, eine Befreiung von der Eichpflicht nach 35 MessEG für den geschäftlichen Verkehr auch im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung anerkennen wird. Darüber hinaus werden u.a. Weiterleitungssachverhalte behandelt und insoweit weitere Ausnahmen von der Eichpflicht zugestanden. Insoweit sei im Ergebnis in bestimmten Konstellation trotz eines Fremdverbrauchs von einer Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen des Härtefallantrags auszugehen. Viele Fragen bleiben aber weiterhin unberücksichtigt und wären im Einzelfall zu prüfen. Veranstaltungen Unter Strom - neue Konzepte für die dezentrale Energieerzeugung Der Trend zur dezentralen Erzeugung dauert an. Daher laden wir am 21. April 2015 in unserer Frankfurter Niederlassung zu einer Veranstaltung ein, die sich intensiv mit Eigenversorgungskonzepten beschäftigen wird. Die Veranstaltung richtet sich dabei an Anlagenbetreiber, Energieversorger und Verbraucher mit größerem Wärme-, Kälte und Stromverbrauch. Folgende Themen wollen wir Ihnen vorstellen: Rechtliche Vergünstigungen im Überblick, Optimierungspotential nach EnergieStG, StromStG, EEG, KWKG und Auswirkungen des Umsatzsteuergesetzes Geschäftsmodelle (EEG-Direktvermarktung und Sicherung der Stromsteuerbefreiung, Contracting-Modelle, Mieterstrommodelle, Kooperationen mit EVUs) Wirtschaftliche Einflussgrößen bei der Entscheidung zur dezentralen Erzeugung, Erfahrungen aus der Praxis und Handlungsempfehlungen Weitere Informationen zu den Inhalten können Sie bitte unter oder Sie wenden sich bitte an Nicole Klag Tel.: , events.de@de.pwc.com.

9 Ihre Ansprechpartner Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht das PwC- Energiesteuer-Team gern zur Verfügung. Wir beraten deutschlandweit aus Düsseldorf, Köln, Hannover, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt a. M., Leipzig, Berlin und München umfassend in allen strom- und energiesteuerlichen Belangen. Unsere Experten erreichen Sie persönlich über nachfolgende Kontaktdaten Ralf Reuter, RA, FAStR Jan Steinkemper, RA, FAStR Döne Ayhan, RAin, LL.M.oec. Anna Stuch, RAin, LL.M.oec. Bernd Kalker, RA Dr. Christian Trottmann, RA Dr. Friederike Frizen, RAin Angelika Schädtrich, StBin Dr. Julia Kurzrock, RAin Corinna Jacob, StBin Juliane Döring Carsten Kudla, RA Moritz Nikolas Obst, RA Thomas Übleiß, RA +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 89/ (München) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) + 49 (0) 711/ (Stuttgart) anna.stuch@de.pwc.com +49 (0) 211/ (Düsseldorf) bernd.kalker@de.pwc.com +49 (0) 211/ (Düsseldorf) christian.trottmann@de.pwc.com +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) Friederike.frizen@de.pwc.com +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) a.schaedtrich@de.pwc.com +49 (0) 361/ (Erfurt) julia.kurzrock@de.pwc.com +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) corinna.jacob@de.pwc.com +49 (0) 30/ (Berlin) juliane.doering@de.pwc.com +49 (0) 341/ (Leipzig) carsten.kudla@de.pwc.com +49 (0) 711/ (Stuttgart) moritz.nikolas.obst@de.pwc.com +49 (0) 89/ (München) thomas.uebleiss@de.pwc.com +49 (0) 211/ (Düsseldorf) Bestellung und Abbestellung Sie können den Newsletter direkt über folgenden Link abonnieren: SUBSCRIBE_Energytax@de.pwc.com. Der Bezug ist für Sie natürlich gebührenfrei. Wenn Sie den Newsletter abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an folgende Adresse: UNSUBSCRIBE_Energytax@de.pwc.com Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen und die Unterstützung durch unsere Ansprechpartner zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. März 2015 PricewaterhouseCoopers WPG Aktiengesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.

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