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1 April 2015 Strom- und Energiesteuer NEWS Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, in ungewöhnlich kurzem Abstand übersenden wir Ihnen heute eine neue Ausgabe unserer Strom- und Energiesteuer NEWS. Aktueller Anlass ist wiederum ein neues Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom , das sich erneut mit den Grenzen der Stromsteuerbefreiung gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) befasst. Konkret ist nun der Anlagenbegriff nach 12b Abs. 2 StromStV und das Merkmal der Fernsteuerbarkeit Gegenstand des BMF-Schreibens. Vor diesem Hintergrund möchten wir auch noch einmal Ihre Aufmerksamkeit auf unseren Intensiv-Workshop zu diesem Thema lenken, den wir betroffenen Unternehmen anbieten und der sich mit dem rechtlichen Fragen mit Blick auf Zukunft und Vergangenheit befasst. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Beilage zu diesem Newsletter. Wir freuen uns, Sie bei einer unserer Veranstaltung begrüßen zu können und wünschen Ihnen zunächst eine interessante Lektüre. Ihr PwC Energiesteuer-Team Inhalt Aktuelle Entwicklungen bei der Strom und Energiesteuer... 2 BMF zum Begriff der Fernsteuerbarkeit im Sinne der 35, 36 EEG... 2 Fristsache Abgabe der Steueranmeldungen... 4 Veranstaltungen... 4 Inhouse Seminare... 4 Ihre Ansprechpartner... 5 Bestellung und Abbestellung... 5

2 Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer BMF zum Begriff der Fernsteuerbarkeit im Sinne der 35, 36 EEG BMF-Schreiben vom Wie zuletzt in unserem Newsletter der vergangenen Woche berichtet, war seit Einführung des 12b Abs. 4 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) die Frage rechtlich umstritten, ob insbesondere für Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) begünstigt wird, parallel eine Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG geltend gemacht werden kann. Zu dieser Frage äußerte sich das BMF in einem Schreiben vom vgl. Strom- und Energiesteuer NEWS aus dem März Nun äußert sich das BMF zu der Frage, ob eine Fernsteuerbarkeit nach den 35, 36 EEG als zentrale Steuerung zum Zwecke der Stromerzeugung im Sinne des 12b StromStV anzusehen ist, wodurch die Gefahr besteht, dass die zentral gesteuerten Anlagen als Gesamtanlage (virtuelles Kraftwerk) angesehen werden. Im Falle der sogenannten Direktvermarktung zum Erhalt der Marktprämie einem alternativen Fördermodell zur Einspeisevergütung sieht das EEG in den genannten Paragraphen verpflichtend vor, dass entsprechende Anlagen fernsteuerbar sind. Das bedeutet, dass die Ist-Einspeisung abrufbar ist und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert werden kann. Die gesetzliche Regelung aus Sicht der Verwaltung Das BMF führt in dem Schreiben aus, dass daneben dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, auch die Befugnis eingeräumt werden muss, die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist. Durch die Voraussetzung der Fernsteuerbarkeit solle sichergestellt werden, dass die Fahrweise der direkt vermarkteten Anlage an der jeweiligen Marktlage, insbesondere an den Preisen am Spotmarkt der Strombörse, orientiert werden kann (vgl. BT-Drs. 18/1304, S. 136; Begründung zu 33). Hieraus zieht das BMF den Schluss, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Regelung des 12b Abs. 2 StromStV die Fernsteuerbarkeit zum Erhalt der Marktprämie nach dem EEG 2014 eine zentrale Steuerung im Sinn des 12b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromStV sei. Rechtliche Konsequenz Folgt man der Auffassung des BMF zur Frage der Fernsteuerbarkeit und der zentralen Steuerung, führt das dazu, dass die Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG vor dem Hintergrund des 12b Abs. 2 StromStV unter folgenden Prämissen keine Anwendung findet: Es werden mehrere EEG-Anlagen betrieben, die jeweils eine elektrische Nennleistung von weniger als 2 MW aufweisen; die addierte elektrische Nennleistung beträgt mehr als 2 MW; der Strom aus diesen Anlagen wird im Wege der Direktvermarktung vertrieben; die Anlagen verfügen über die nach EEG vorgeschriebene Fernsteuerbarkeit.

3 Dabei ist es grds. unerheblich, wer Eigentümer und Betreiber der Anlagen ist, da die neu gefasste Regelung des 12b Abs. 2 StromStV nicht mehr auf die entsprechende Stellung im Rahmen des Anlagenbetriebs abstellt, sondern die zentrale Steuerung hier durch Fernsteuerbarkeit als Zusammenfassungskriterium ausreichen lässt. Kritik an der Ansicht des BMF Die Ausführungen des BMF sind aus unserer Sicht leider sehr pauschal ausgefallen und spiegeln in keiner Weise die Komplexität der hier vorliegenden Gesamtregelwerke wider. Es werden vielmehr wichtige Fragestellungen außer Acht gelassen, die zum Teil bereits in anderen BMF-Schreiben angelegt sind. So steht das nun vorliegende BMF-Schreiben u.e. im Widerspruch zu anderen BMF-Schreiben, wie dem vom zum Anlagenbegriff des 12b Abs. 2 StromStV. Wir haben nachfolgend ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder abschließende Wertung einige Punkte aufgegriffen, die insoweit fraglich erscheinen: Gesetzeszweck Zum einen dürfte die Verpflichtung zur Einrichtung einer Fernsteuerbarkeit bereits nicht vom Zweck der Vorschrift des 12b StromStV erfasst sein. Die Regelung zum virtuellen Kraftwerk ist vor dem fiskalischen Hintergrund des Schutzes vor Steuerausfällen eingeführt worden, wenn Anlagenbetreiber bewusst die Vorteile einer Kleinanlage trotz faktisch größerer zusammengeschalteter Erzeugungseinheiten erlangen wollen insoweit ist bereits die in 12b StromStV angelegte Zusammenfassung fremder Anlagen fraglich. Dieser Umstand ist u.e. bei einer gesetzlich verankerten Pflicht zur Fernsteuerbarkeit nicht gegeben. Die einzurichtende Fernsteuerbarkeit soll nach dem EEG vielmehr nur eine Abregelung der Erzeugungsleistung ermöglichen, um so bedarfsorientiert EE-Strom bereit zu stellen. Hierdurch möchte der Gesetzgeber der Gefahr negativer Börsenpreise durch eine hohe Einspeisung volatiler Energieträger entgegenwirken. Steuerungsmöglichkeit Entgegen der bisher aufgrund des Wortlaut der StromStV vertretenen Ansicht, dass eine tatsächliche Steuerung zum Zwecke der Stromerzeugung vorliegen muss, um zu einer Addition der Nennleistungen einzelner Anlagen zu gelangen, erweckt das BMF hier den Eindruck, dass bereits die abstrakte Möglichkeit einer Steuereinheit ausreichend sei. Dies ist mit dem Wortlaut der Stromsteuerdurchführungsverordnung u.e. schwer vereinbar. Steuerungsvorgang Es erscheint hier durchaus diskussionswürdig, ob ein Steuerungsvorgang im Sinne der BMF-eigenen Definition aus dem o.g. Schreiben gegeben ist, da das EEG lediglich die Reduzierung der Einspeiseleistung, mithin eine Schalthandlung lediglich in eine Richtung, vorsieht, um den Vorgaben der Fernsteuerbarkeit zu genügen. Daneben stellt eine Reduzierung der Einspeiseleistung gerade keine Steuerung zur Stromerzeugung dar, sondern eine Steuerung zur Nicht-Stromerzeugung. Reichweite einer Anlage Die Kombination des Wortlauts des nun vorliegenden BMF-Schreibens und der Vorschrift des 12b Abs. 2 StromStV legt den Schluss nahe, dass alle Anlagen, an denen eine Fernsteuerbarkeit zugunsten einer Person (z.b. eines Direktvermarkters) eingerichtet ist, als zentral gesteuert gelten. Dabei stellt sich Frage nach der Nachvollziehbarkeit auf Seiten des Steuerschuldners wie auch der Finanzverwaltung, da diese Rollen relativ schnell wechseln können und keine Übersicht über die gebündelten Fernsteuerungen besteht. So könnte die Fernsteuerbarkeit einer isolierten Anlage eines Betreibers zur Addition der Nennleistung mit Anlagen völlig fremder Dritter führen, ohne dass hierüber Kenntnis besteht.

4 Steuerung zur Wärmeerzeugung Ferner ist eine zentrale Steuerung zur Wärmeerzeugung, die der Bildung eines virtuellen Kraftwerks bisher entgegen stand, nach dem Wortlaut des neuen Schreibens kein Hinderungsgrund mehr, da auch zum Zwecke der Wärmeerzeugung zentral gesteuerte Biogas-BHKW über eine Fernsteuerbarkeit im Sinne des EEG verfügen müssen, wenn der erzeugte Strom im Wege der Direktvermarktung vertrieben wird. Vor dem Hintergrund des nun vorliegenden BMF-Schreibens bzw. der beiden jüngsten BMF-Schreiben ist große Sorgfalt bei der Deklaration von Strommengen geboten, die sowohl nach dem EEG gefördert werden, wie auch stromsteuerfrei nach 9 Abs. 1 Nr. StromStG behandelt werden sollen. Nach unserer Einschätzung wird auch dieses Thema in Kürze die Finanzgerichte beschäftigen. Die Regelung zum "virtuellen Kraftwerk" ist als Auslegung des Anlagen-Begriffs zu verstehen. Die Einschränkung gesetzlicher Rechte der Anlagenbetreiber kann u. E. aber nicht durch eine Durchführungsverordnung geregelt werden. Daher müssen wir vor diesem Hintergrund des BMF-Schreibens empfehlen, die Deklaration der betreffenden Strommengen zu erläutern und sich in entsprechenden Sachverhalten offen gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu positionieren. Das konkrete Vorgehen ist dabei jedoch jeweils an den Umständen des spezifischen Einzelfalls auszurichten. In jedem Fall sollte in Zweifelsfällen die Veranlagung offen gehalten und der Rechtsweg beschritten werden. Fristsache - Abgabe der Steueranmeldungen Handlungsempfehlung Veranlagungspflichten zum Verpflichtung zur Offenlegung? Zum ist die Jahressteueranmeldung für Erdgas und vorliegend von besonderer Bedeutung Strom einzureichen. Im Rahmen der Anmeldung sind die steuerfreien und steuerpflichtigen Mengen zutreffend anzugeben. Die jüngsten BMF-Schreiben sorgen insoweit für akuten Handlungsbedarf, insbesondere wenn in der Vergangenheit eine Steuerbefreiung abweichend von der nun bekannten Auffassung der Finanzverwaltung beansprucht wurde. Hier könnte nun ggf. eine rechtliche Verpflichtung zur Offenlegung des Vorgehens für die Vergangenheit bestehen, deren Nichtbeachtung Konsequenzen nach sich ziehen kann. Insofern sollte die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit von Änderungsanträgen und Korrekturen oder Offenlegungen in Bezug auf Steueranmeldungen der Vergangenheit eingehend geprüft werden. Veranstaltungen Inhouse-Seminare Zudem bieten wir Ihnen selbstverständlich weiter maßgeschneiderte Inhouse-Seminare zu den Themen Stromsteuer, Energiesteuer und EEG, bei denen wir Ihre Mitarbeiter oder ausgewählte Teilnehmer in Ihrem Unternehmen bzw. Ihre Kunden informieren und schulen. Sprechen Sie uns hierzu sowie zu weiteren Inhouse-Seminar-Wünschen gerne an.

5 Ihre Ansprechpartner Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht das PwC- Energiesteuer-Team gern zur Verfügung. Wir beraten deutschlandweit aus Düsseldorf, Köln, Hannover, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt a. M., Leipzig, Berlin und München umfassend in allen strom- und energiesteuerlichen Belangen. Unsere Experten erreichen Sie persönlich über nachfolgende Kontaktdaten Ralf Reuter, RA, FAStR Jan Steinkemper, RA, FAStR Döne Ayhan, RAin, LL.M.oec. Anna Stuch, RAin, LL.M.oec. Bernd Kalker, RA Dr. Christian Trottmann, RA Dr. Friederike Frizen, RAin Angelika Schädtrich, StBin Dr. Julia Kurzrock, RAin Corinna Jacob, StBin Juliane Döring Carsten Kudla, RA Moritz Nikolas Obst, RA Thomas Übleiß, RA +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 89/ (München) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) + 49 (0) 711/ (Stuttgart) anna.stuch@de.pwc.com +49 (0) 211/ (Düsseldorf) bernd.kalker@de.pwc.com +49 (0) 211/ (Düsseldorf) christian.trottmann@de.pwc.com +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) Friederike.frizen@de.pwc.com +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) a.schaedtrich@de.pwc.com +49 (0) 361/ (Erfurt) julia.kurzrock@de.pwc.com +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) corinna.jacob@de.pwc.com +49 (0) 30/ (Berlin) juliane.doering@de.pwc.com +49 (0) 341/ (Leipzig) carsten.kudla@de.pwc.com +49 (0) 711/ (Stuttgart) moritz.nikolas.obst@de.pwc.com +49 (0) 89/ (München) thomas.uebleiss@de.pwc.com +49 (0) 211/ (Düsseldorf) Bestellung und Abbestellung Sie können den Newsletter direkt über folgenden Link abonnieren: SUBSCRIBE_Energytax@de.pwc.com. Der Bezug ist für Sie natürlich gebührenfrei. Wenn Sie den Newsletter abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an folgende Adresse: UNSUBSCRIBE_Energytax@de.pwc.com Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen und die Unterstützung durch unsere Ansprechpartner zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. April 2015 PricewaterhouseCoopers WPG Aktiengesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.

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