Strom- und Energiesteuer NEWS
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- Gundi Kurzmann
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1 September 2015 Strom- und Energiesteuer NEWS Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, in unserer aktuellen Ausgabe greifen wir einmal mehr das Thema der Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG für EEG-Anlagen auf. Die Finanzverwaltung hat schon Anfang des Jahres den Versuch unternommen, die Stromsteuerbefreiung für EEG-Anlagen in Frage zu stellen. Nunmehr wendet sich ein aktueller Referentenentwurf zum Strommarktgesetz gegen die Stromsteuerbefreiung bei gleichzeitiger EEG-Förderung. Außerdem beleuchten wir in dieser Ausgabe den Begriff des Verwenders und die Auswirkungen auf die Praxis. Diese beiden und weitere aktuelle Themen und interessante Diskussionen erwarten Sie auch bei den Veranstaltungen unserer Energiesteuer-Roadshow Aktuelle Brennpunkte der Energie- und Stromsteuer. Die nächsten Veranstaltungen der Reihe finden am in Berlin und am in Mannheim statt. Für unsere Veranstaltung in Berlin am freuen wir uns besonders, dass wir Herrn Reinhart Rüsken, Richter am Bundesfinanzhof a.d. als Referenten gewinnen konnten. Herr Rüsken hat in 16 Jahren Tätigkeit im Zoll- und Verbrauchsteuersenat die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Strom- und Energiesteuer maßgeblich mitgeprägt. Wir freuen uns auf spannende Diskussionen und Einblicke und laden Sie herzlich dazu ein. Weitere Informationen zu den Inhalten der Veranstaltungen können Sie diesem Newsletter bzw. der Veranstaltungsseite unter entnehmen. Wir freuen uns, Sie bei einer unserer Veranstaltung begrüßen zu können und wünschen Ihnen zunächst eine interessante Lektüre. Ihr PwC Energiesteuer-Team
2 Inhalt Aktuelle Entwicklungen bei der Strom und Energiesteuer... 2 Gesetzesentwurf zum Strommarktgesetz stellt Stromsteuerbefreiung bei der EEG Förderung in Frage... 2 Fernsteuerbarkeit nach EEG und virtuelles Kraftwerk i.s.d. Stromsteuerrechts... 3 Fragen zum Verwenderbegriff... 4 Aktuelle Rechtsprechung... 6 Vorabentscheidungsverfahren zum Dual Use von erheblicher Bedeutung für die Stahlbranche... 6 Veranstaltungen... 7 Aktuelle Brennpunkte der Strom und Energiesteuer... 7 Ihre Ansprechpartner... 8 Bestellung und Abbestellung... 8 Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer Gesetzesentwurf zum Strommarktgesetz stellt Stromsteuerbefreiung bei der EEG-Förderung in Frage Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vorgelegt. Neben diversen Neuregelungen für das Energiewirtschaftsgesetz und weitere Normen aus dem Energierecht enthält der Gesetzesentwurf auch Neuregelungen für das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Stromsteuergesetz. Sowohl in 19 EEG als auch in 9 StromStG sollen mit Wirkung vom , falls nötig auch rückwirkend auf dieses Datum Regelungen eingefügt werden, die eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 1 (Befreiung für grünen Strom in grünen Netzen ) bzw. Nr. 3 StromStG (Befreiung für Erzeugung in Kleinanlagen bei Entnahme im räumlichen Zusammenhang) für Strom aus Anlagen, die nach EEG gefördert werden, ausschließen. Die Neuregelung soll grundsätzlich für alle Anlagen gelten, auch wenn sie noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen werden. Zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten wird der gegenseitige Ausschluss einer kumulierten Förderung nach EEG und StromStG auch in das Stromsteuergesetz aufgenommen.
3 Sollte dieser Referentenentwurf in Kraft treten, stehen sämtliche Vermarktungsmodelle, die sowohl die Voraussetzungen der EEG-Förderung als auch der Steuerbefreiung erfüllen und so nach geltendem Recht grundsätzlich zur Inanspruchnahme beider Förderungen berechtigt sind, in Frage. Die Pauschalität der Regelung und die Formulierung eines Exklusivitätsverhältnisses zwischen EEG-Förderung und Stromsteuerbegünstigung ist eine Fortsetzung des von der Finanzverwaltung bereits Anfang dieses Jahres im Erlasswege eingeschlagenen Weges. Offensichtlich sollen EEG- Förderungen und Stromsteuerbefreiung nicht mehr parallel gewährt werden, auch wenn der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom aus steuerlicher Sicht keine Bedenken gegen eine solche Doppelförderung erhoben hat. Die offensichtliche Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung lässt die Frage offen, ob die bisherige Sichtweise der Zollverwaltung, die auf untergesetzlicher Regelung bzw. verwaltungsinterner Anweisung beruhte, überhaupt rechtmäßig und ggf. nur im Wege einer Gesetzesänderung regelbar ist. Anlagenbetreiber sollten auch aus diesem Grund abweichende Veranlagungen offenhalten und ggf. im Rechtsverfahren vorgehen. Nicht zuletzt stellen sich bei Umsetzung des aktuellen Gesetzes, welches derzeit nur als Referentenentwurf vorliegt, für viele Betreiber von EEG-Anlagen auch ungelöste rechtliche Fragen des Bestands- und Vertrauensschutzes. Der Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ist daher zu beachten. Fernsteuerbarkeit nach EEG und virtuelles Kraftwerk i.s.d. Stromsteuerrechts BMF-Schreiben vom 25. März 2015 Im März 2015 hat das BMF sich in zwei Schreiben zur Frage der möglichen Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG für Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) begünstigt wird, geäußert (vgl. Strom- und Energiesteuer NEWS aus dem März und April 2015). Im zweiten Schreiben (vom ) setzte sich das Ministerium in recht knappen Worten mit der in 35, 36 EEG geregelten Fernsteuerbarkeit für Anlagen, die über die sog. Direktvermarktung zur Erlangung der Marktprämie nach EEG gefördert werden, auseinander. Das EEG sieht in den genannten Regelungen verpflichtend eine Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen zum Abruf der Ist-Einspeisung und der Reduzierung der Einspeiseleistung durch das Direktvermarktungsunternehmen (bzw. denjenigen, an den der Strom veräußert wird) vor. Das BMF kam in seinem Schreiben vom zu dem Schluss, dass die Fernsteuerbarkeit nach 35, 36 EEG als zentrale Steuerung im Sinne des 12b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromStV anzusehen sei. Für zentral gesteuerte Anlagen besteht also stromsteuerlich wiederum die Gefahr, dass sie als eine Gesamtanlage (virtuelles Kraftwerk) zu betrachten sind und die Erzeugungsleistung der Anlagen zu addieren ist (Problem: 2 MW-Grenze). In der April-Ausgabe unserer Strom- und Energiesteuer NEWS haben wir eine Reihe von Kritikpunkten an dieser pauschalen Feststellung des BMF erläutert und Handlungsempfehlungen formuliert. Möglichkeiten der Steuerbefreiung für Anlagen in der Direktvermarktung Neuere Entwicklungen und Praxiserfahrungen haben nun gezeigt, dass durchaus Möglichkeiten bestehen, auch für Anlagen, die durch die EEG- Direktvermarktung gefördert werden (und damit verpflichtend fernsteuer-
4 bar sein müssen) eine Stromsteuerfreiheit nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG darzustellen und zu realisieren. Ausnahme in 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) EEG Die Regelung in 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) EEG sieht eine Ausnahme von der ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung einer Anlage vor, wenn diese Art der Steuerung nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist. Das heißt, wenn eine Genehmigung für eine konkrete Anlage eine (Fern-)Steuerung der Anlage untersagt, entfällt die Verpflichtung, dem Direktvermarktungsunternehmen die Fernsteuerung einzuräumen. Auch können Anlagen, die tatsächlich überhaupt nicht von außen gesteuert werden (wegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Hinderungsgrundes) unter Umständen die EEG-Kriterien für die Erlangung der Marktprämie erfüllen und dennoch nicht automatisch als virtuelles Kraftwerk anzusehen sein. Es sind mithin Gestaltungen denkbar, in denen eine technische Einrichtung zur Fernsteuerung besteht (nach 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG), deren Benutzung oder Ausgestaltung aber stromsteuerlich als unkritisch anzusehen ist. Um zu vermeiden, dass ein zu großes virtuelles Kraftwerk entsteht, können daher organisatorische oder technische Möglichkeiten der dezentralen Fernsteuerung geprüft werden, die sich im Rahmen der regionalen Direktvermarktung (Eigen-Vermarktung ohne Hinzuziehen eines eigentlichen Direktvermarkters) bieten (Cluster von virtuellen Kraftwerken). Schließlich bleibt zudem die Erkenntnis, dass jede Konstellation ein Einzelfall ist, der ganz konkret analysiert und detailliert dargestellt werden sollte, um Besonderheiten herauszustellen, die eine differenzierte Betrachtung erforderlich machen. Nach unserer Erfahrung gibt es bereits erste Hauptzollämter, mit denen eine Abstimmung über die Steuerfreiheit für konkrete Einzelfälle erfolgreich gelungen ist und für die die umfassende stromsteuerliche Einordnung eines Einzelfalles weiterhin Vorrang vor der pauschalen Bewertung sämtlicher EEG-Anlagen hat. Betreiber von Anlagen, die über die Direktvermarktung zur Erlangung der Marktprämie nach EEG gefördert werden, sollten nicht wegen der Verpflichtung zur Fernsteuerbarkeit aus 35, 36 EEG pauschal die Möglichkeit der parallelen Stromsteuerbefreiung verwerfen. Vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Entwicklungen zum (siehe vorheriger Artikel) sind daher u.e. Konstellationen denkbar, in denen die Stromsteuerfreiheit nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG weiterhin neben der Förderung nach EEG bestehen kann. Es empfiehlt sich eine nähere Betrachtung der konkreten Situation und Abstimmung mit dem zuständigen Hauptzollamt. Fragen zum Verwenderbegriff Der Verwender von Energie bzw. der Stromentnehmer ist nicht immer zweifelsfrei zu bestimmen und führt in der Praxis oft zu Abgrenzungsfragen. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut des 9b und 10 StromStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag demjenigen gewährt, der Strom für betriebliche Zwecke entnimmt. Im Energiesteuergesetz wird die Steuerentlastung dagegen für Energieerzeugnisse gewährt, die verwendet worden sind (vgl.
5 51, 53, 54, 55 EnergieStG). Nicht nur die Wortwahl ist im Strom- und Energiesteuergesetz unterschiedlich. Auch die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. So hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom (Az. VII R 64/11) zum Stromsteuerrecht entschieden, dass einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes keine Steuerbegünstigung für die Strommengen zusteht, die auf dem Betriebsgelände von Mitarbeitern eines anderen, rechtlich selbstständigen Unternehmens zur Erfüllung eines mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrags verbraucht werden. Damit wurde in Bezug auf die Entnahme des Stroms im Wesentlichen darauf abgestellt, ob eine rechtlich selbständige Wahrnehmung von Aufgaben (eines Dritten) vorliegt, die mit der betriebsbedingten Verwendung von Strom einhergeht. Daneben spielte auch die Einbeziehung der Mitarbeiter, welche den Strom entnehmen, eine entscheidende Rolle. Das den Strom entnehmende Unternehmen muss zumindest die Dispositions- und Weisungsbefugnis hinsichtlich der arbeitenden Personen haben. Wirtschaftliche Risiken sind bei der Entscheidung, wer den Strom entnimmt, dagegen wohl weniger entscheidend (vgl. BFH, Beschluss vom ). Die Frage, wer Verwender im Energiesteuerrecht ist, wurde vom Bundesfinanzhof am noch zum alten Mineralölsteuergesetz entschieden (Az. VII R 33/05). Danach kann Verwender derjenige sein, der die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über das eingesetzte Energieerzeugnis ausübt. Die Steuerrechtsbeziehung ist demjenigen zuzurechnen, der selbst oder durch von ihm abhängiges Personal die Verfügungsgewalt über die verbrauchsteuerpflichtige Ware ausübt oder die Betriebsvorgänge steuert. Da nach dem Bundesfinanzhof im Energiesteuerrecht auch die mittelbare Sachherrschaft ausreichend ist, stellt sich die Frage, wer in Konstellationen, bei denen unmittelbarer und mittelbarer Besitzer aufeinandertreffen (z.b. in Pacht- und Betriebsführungsverträgen wie etwa Eigenstrommodellen) als Verwender anzusehen ist. Die Verwaltungspraxis ist nach unserer Erfahrung nicht einheitlich, wenngleich eine neue Tendenz feststellbar ist, wonach in Fällen, in denen aus verbrauchsteuerlichen Gründen eine Entscheidung notwendig ist, ob dem unmittelbaren oder dem mittelbaren Besitzer eine Erlaubnis als Verwender zu erteilen ist, diese Erlaubnis dem unmittelbaren Besitzer erteilt wird. Während nach dem Urteil des BFH vom für den Bereich der Stromsteuer in den meisten Fällen der unmittelbare Besitzer den Strom entnimmt, bleibt energiesteuerlich derzeit offen, ob die Verwendereigenschaft auch durch den mittelbaren Besitzer gegeben sein kann, so dass letztlich auch ein Auseinanderfallen von Stromsteuer und Energiesteuer nicht ganz ausgeschlossen ist. Auch weil es keine Wesentlichkeitsgrenze gibt, ergeben sich in der Praxis an vielen Stellen Abgrenzungsprobleme, wenn Dritte in Prozesse eingebunden sind, bei denen Energie verbraucht wird. Insbesondere Unternehmen, bei denen mehrere Gesellschaften (insb. in Fällen von Dienstleistungs- und Betriebsführungsverträgen) Anlagen betreiben oder deren Betrieb ganz oder teilweise vertraglich auf einen Dritten übertragen wurde, sollten anhand der Rechtsprechung genau prüfen, wer als Verwender anzusehen ist. Da nur der Verwender der Energie entlastungsberechtigt ist und dabei strenge Form- und Fristvorgaben einzuhalten sind, kann eine unzutreffende Einschätzung mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden sein.
6 Ferner sollte in den Fällen, in denen Unternehmen eine mögliche Stromoder Energieentnahme durch Dritte identifiziert haben, immer auch geprüft werden, ob im Einzelfall nur eine Nutzenergieweiterleitung gegeben ist. Als Nutzenergielieferung kommt z.b. die Lieferung von mechanischer Energie an Maschinen, die Lieferung von Druckluft oder Lichtlieferung - Beleuchtung von Räumen - in Betracht. Denn bei Weiterleitung von Nutzenergie an im eigenen Betrieb tätige Dritten greifen Sonderregelungen ( 17c Abs. 5 StromStV bzw. 100a Abs. 5 EnergieStV). Aktuelle Rechtsprechung Vorabentscheidungsverfahren zum Dual Use von erheblicher Bedeutung für die Stahlbranche Strom, den Hüttenwerke zur Herstellung von Roheisen im Hochofen verwenden, ist nach 9a StromStG Gegenstand der vollständigen Steuerentlastung. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun die Frage zu klären, ob sich die Steuerentlastung auch auf den Strom zum Antrieb von Winderzeugern erstreckt. Mit Beschluss vom (Az. 4 K 956/14 VSt) hat das FG diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die Klägerin betreibt ein Hüttenwerk. In ihren Hochofenanlagen wird aus Eisenerz Roheisen gewonnen. Dies geschieht durch chemische Reduktion, die mittels heißer Druckluft in Gang gesetzt und aufrechterhalten wird. Im Gebläsehaus stehende Winderzeuger verdichten zunächst die Umgebungsluft auf etwa 3,5 bar. Über Rohrleitungen wird die komprimierte Luft sodann zu Winderhitzern transportiert und schließlich unten in den Hochofen eingeblasen. Für den Strom, den sie zum Antrieb der Winderzeuger verwendet hatte, beantragte die Klägerin eine Entlastung von der Stromsteuer. Das Hauptzollamt lehnte den Antrag ab, da nur solcher Strom entlastungsfähig sei, der für chemische Reduktionsverfahren entnommen werde. Die Klägerin habe den Strom jedoch nicht unmittelbar bei der chemischen Reduktion, sondern zur Erzeugung von Pressluft eingesetzt. Der Antrieb der Winderzeuger gehe der chemischen Reduktion voraus und sei nicht begünstigt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat Zweifel an dieser Auslegung. Bei der Erzeugung heißer Druckluft handele es sich nicht um die Herstellung eines Vorproduktes; es liege kein der Roheisengewinnung vorgelagerter Teilprozess vor. Vielmehr werde die Druckluft benötigt, um die chemische Reduktion im Hochofen auszulösen und aufrechtzuerhalten. Sie stelle ein zwingend erforderliches Reduktionsmittel dar. Eine Aufspaltung des Reduktionsverfahrens in die Erzeugung und Erhitzung von Druckluft einerseits und die Reduktion des Eisenerzes andererseits verbiete sich daher. Bis zur Entscheidung des EuGH ist das Verfahren vor dem FG ausgesetzt. Erneut befasst sich der EuGH also mit Auslegung und Reichweite des Dual- Use-Begriffs, diesmal in Form der Steuerentlastungsnorm des 9a StromStG. Die Entscheidung des EuGH dürfte auch hier wegweisend sein und von erheblicher Bedeutung für die gesamte Stahlbranche sein.
7 Veranstaltungen Aktuelle Brennpunkte der Strom- und Energiesteuer Schon im vergangenen Newsletter hatten wir Sie herzlich zu unserer Veranstaltungsreihe Aktuelle Brennpunkte der Strom- und Energiesteuer eingeladen und erneuern diese Einladung gerne. Mittlerweile konnten wir im Juli in Ulm und im August in Köln mit interessierten Zuhörern die aktuellen Themen der Energiesteuer diskutieren. Es besteht weiterhin die Gelegenheit zur Anmeldung zu unseren kommenden Veranstaltungen: in Berlin und in Mannheim Wir möchten Ihnen im Rahmen der Vorträge aktuelle Änderungen sowie weitere Entwicklungen im Detail vorstellen und Ihnen konkrete Praxishinweise zum Umgang mit diesen geben. Im Anschluss daran haben Sie die Gelegenheit, mit unseren Experten ins Gespräch zu kommen und Ihre individuellen Fragen zu erörtern. Wir freuen uns, dass wir in unserer Veranstaltung in Berlin am Herrn Rechtsanwalt Reinhart Rüsken, Bundesfinanzrichter a.d. als Referenten begrüßen können. Herr Rüsken hat in 16 Jahren Tätigkeit im Zoll- und Verbrauchsteuersenat des Bundesfinanzhofs die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Stromund Energiesteuer maßgeblich mitgeprägt. Wir freuen uns auf spannende Diskussionen und Einblicke und laden Sie herzlich dazu ein. Weitere Informationen zu den Inhalten entnehmen Sie bitte der Veranstaltungsseite unter oder Sie wenden sich bitte an Clemens M. Schüller, Tel.: , events.de@de.pwc.com.
8 Ihre Ansprechpartner Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht das PwC- Energiesteuer-Team gern zur Verfügung. Wir beraten deutschlandweit aus Düsseldorf, Köln, Hannover, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt a. M., Leipzig, Berlin und München umfassend in allen strom- und energiesteuerlichen Belangen. Unsere Experten erreichen Sie persönlich über nachfolgende Kontaktdaten Ralf Reuter, RA, FAStR Jan Steinkemper, RA, FAStR Döne Ayhan, RAin, LL.M.oec. Anna Stuch, RAin, LL.M.oec. Bernd Kalker, RA Dr. Christian Trottmann, RA Dr. Friederike Frizen, RAin Angelika Schädtrich, StBin Dr. Julia Kurzrock, RAin Corinna Jacob, StBin Martin Degenhardt Juliane Döring Carsten Kudla, RA Moritz Nikolas Obst, RA Thomas Übleiß, RA Bestellung und Abbestellung +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 89/ (München) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) + 49 (0) 711/ (Stuttgart) anna.stuch@de.pwc.com +49 (0) 211/ (Düsseldorf) bernd.kalker@de.pwc.com +49 (0) 211/ (Düsseldorf) christian.trottmann@de.pwc.com +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) Friederike.frizen@de.pwc.com +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) a.schaedtrich@de.pwc.com +49 (0) 361/ (Erfurt) julia.kurzrock@de.pwc.com +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) corinna.jacob@de.pwc.com +49 (0) 30/ (Berlin) martin.degenhardt@de.pwc.com +49 (0) 40/ (Hamburg) juliane.doering@de.pwc.com +49 (0) 341/ (Leipzig) carsten.kudla@de.pwc.com +49 (0) 711/ (Stuttgart) moritz.nikolas.obst@de.pwc.com +49 (0) 89/ (München) thomas.uebleiss@de.pwc.com +49 (0) 211/ (Düsseldorf) Sie können den Newsletter direkt über folgenden Link abonnieren: SUBSCRIBE_Energytax@de.pwc.com. Der Bezug ist für Sie natürlich gebührenfrei. Wenn Sie den Newsletter abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an folgende Adresse: UNSUBSCRIBE_Energytax@de.pwc.com Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen und die Unterstützung durch unsere Ansprechpartner zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. September 2015 PricewaterhouseCoopers WPG Aktiengesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.
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