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1 September 2014 Strom- und Energiesteuer NEWS Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, am 1. August 2014 ist nun endgültig das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) in Kraft getreten, welches für viele stromintensive Unternehmen von großer Bedeutung ist. In dieser Ausgabe stellen wir Ihnen die positiven Auswirkungen des neuen Gesetzes auf die Recycling-Branche vor. Zudem möchten wir Sie auf die beigefügte Präsentation zum Potenzial EEG-Umlagereduzierung hinweisen, mit der wir stromintensiven Unternehmen Möglichkeiten zur Absicherung der EEG-Begrenzung aufzeigen wollen. Im Bereich der Strom- und Energiesteuer wird das letzte Quartal eines Jahres oftmals zur Fertigstellung der Entlastungsanträge genutzt, die bis zum beim Hauptzollamt eingereicht werden müssen. Aus aktuellem Anlass möchten wir hier auf einen möglichen Korrekturbedarf im Falle der Weitergabe von Strom an Fremdfirmen hinweisen. In einigen Regionen befasst sich die Zollaußenprüfung gezielt mit diesen Fragestellungen. Auch die Stromsteuerbefreiung für Strom aus Stromerzeugungsanlagen unter 2 MW ist immer noch mit Unsicherheiten verbunden, auf die betroffene Unternehmen reagieren sollten. Auch hierzu erfahren Sie in diesem Newsletter einige Neuigkeiten. Zuletzt möchten wir Sie schon darauf einstimmen, dass wir Ende des Jahres wieder bundesweit Veranstaltungen zum aktuellen Strom- und Energiesteuerrecht anbieten; näheres hierzu unter Veranstaltungen. Ihr PwC Energiesteuer-Team

2 Inhalt Aktuelle Entwicklungen bei der Strom und Energiesteuer... 3 Stromsteuerliche Risiken bei der Stromentnahme durch Fremdfirmen... 3 Sicherung des Spitzenausgleichs Handlungsbedarf in Stromvermarktung aus EEG Anlagen: Sicherung der Vorteile der Stromsteuerbefreiung durch regionale Direktvermarktung... 5 Das sog. virtuelle Kraftwerk Risiken für die Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG... 7 BMF Schreiben zur Abgabe steuerfreier Erzeugnisse im Streckengeschäft... 8 Keine Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern einer PV Anlage verbrauchten Strom... 9 Aktuelle Entwicklungen beim EEG EEG Härtefallregelung Antragsberechtigung der Recycling Branche Veranstaltungen Strom und Energiesteuer Inhouse Seminare Ihre Ansprechpartner Bestellung und Abbestellung... 12

3 Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer Stromsteuerliche Risiken bei der Stromentnahme durch Fremdfirmen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können steuerliche Entlastungen nur für den eigenen betrieblichen Verbrauch beanspruchen. Wenn verschiedene Unternehmen auf einem Firmengelände ansässig sind, bereitet die Abgrenzung der eigenen Mengen von den Mengen, die von einem Dritten (Dienstleister, Werkunternehmer etc.) entnommen werden, oftmals Schwierigkeiten. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 25. September 2013 [vgl. Newsletter vom ] entschieden, dass die von einem Werkunternehmen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers entnommenen Strommengen nicht zu den betrieblichen Zwecken des Auftraggebers entnommen wurden und folglich nicht bei dessen Steuerentlastungen berücksichtigt werden durften. Mittlerweise ist dieses Thema vermehrt Gegenstand von Außenprüfungen der Zollverwaltung. Geprüft wird nun verstärkt, ob Strom oder auch ein anderes Energieerzeugnis (z.b. Erdgas) nur zu eigenen betrieblichen Zwecken entnommen wurde. Der Begriff der betrieblichen Zwecke ist gesetzlich nicht definiert und es kommt daher in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Nicht selten schätzen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes dabei den Umfang ihrer strom- und energiesteuerrechtlich begünstigten Tätigkeit falsch ein. Entlastungen von der Strom- und Energiesteuer werden dann auch für Mengen beantragt, für die dem Unternehmen nach dem Stromund Energiesteuergesetz keine Ansprüche auf Entlastung zustehen. Neben der Rückforderung der beanspruchten Steuerentlastungen kann dann auch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens drohen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch ein Strafverfahren nicht ausgeschlossen werden. Typische Fälle, in denen es zu Fehleinschätzungen bezüglich des Umfangs der zu betrieblichen Zwecken entnommenen Energie kommen kann, sind insbesondere die Behandlung des Stromverbrauchs bei vermieteten Anlagen, die Strombeistellung für Werklieferungen und Werkleistungen Dritter, der Stromverbrauch von Kantinen sowie der Verbrauch im Rahmen der Nutzung von Räumen oder Betriebsteilen durch Dritte. Auch bei der Behandlung von Wärme- und Nutzenergie auf dem Betriebsgelände können sich vergleichbare Abgrenzungsfragen stellen. Zwar befindet sich aktuell noch ein weiteres Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom , 4 K 137/12, zum Betrieb eines Lagers durch einen Dritten im Revisionsverfahren, da der Verbrauch eines unselbständigen, völlig weisungsabhängigen Dienstleisters möglicherweise anders bewertet werden kann. Allerdings ist unklar, ob die letztgenannte Konstellation nicht nur theoretisch existiert, da soweit ersichtlich alle Urteile auch das Urteil des FG Hamburg vom bislang negativ ausgegangen sind.

4 Gerade Branchen, bei denen man aufgrund der zunehmenden Reglementierung der Arbeitnehmerüberlassung vermehrt eine Flucht in den Werkvertrag beobachtet, sind besonders betroffen. Bei diesen Unternehmen besteht aus unserer Sicht nun dringend Handlungsbedarf. Unternehmen sollten daher zeitnah prüfen, ob gegenwärtig auf dem eigenen Betriebsgelände (insbesondere) Strom, Erdgas, Heizöl oder Nutzenergie auch von Fremdfirmen entnommen werden und ob für diese Energiemengen in der Vergangenheit eine Steuerentlastung beantragt wurde. Sollten in der Vergangenheit zu hohe Entlastungen in Anspruch genommen worden sein, sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, für noch offene Veranlagungszeiträume umgehend ein Korrekturverfahren einzuleiten. Darüber hinaus wäre firmenintern sicherzustellen, dass die Abgrenzung zwischen einer Entnahme von Energie für betriebliche Zwecke und einer Entnahme durch Dritte, insbesondere Subunternehmer, zukünftig zutreffend vorgenommen wird. Gerne stehen wir Ihnen bei der Prüfung entsprechender Sachverhalte und der weiteren strom- und energiesteuerrechtlichen Behandlung sowie Korrespondenz mit dem Hauptzollamt beratend zur Seite. Sicherung des Spitzenausgleichs - Handlungsbedarf in 2014 Wir hatten bereits in unseren Newslettern im August und Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass der strom- und energiesteuerliche Spitzenausgleich ( 10 Stromsteuergesetz, 55 Energiesteuergesetz) von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nur noch geltend gemacht werden kann, wenn im Kalenderjahr 2013 bereits mit der Einführung eines Energieeffizienzsystems begonnen wurde. Haben Unternehmen des Produzierenden Gewerbes kein Energieeffizienzsystems oder wurde nicht spätestens im Kalenderjahr 2013 mit der Einführung begonnen, bestehen für das Kalenderjahr 2013 keine Ansprüche mehr auf den sogenannten Spitzenausgleich nach 10 StromStG und 55 EnergieStG. Im Kalenderjahr 2014 sind nun weitere Anforderungen zu erfüllen, um den Anspruch auf den Spitzenausgleich für das Kalenderjahr 2014 zu sichern. Die Anforderungen an die Nachweisführung über die Einführung und den Betrieb von Energiemanagementsystemen und von alternativen Systemen sind umfangreich und mittlerweile in der sogenannten Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) vom 31. Juli 2103 geregelt worden. So sind für das Jahr 2014 das zweite Jahr der sogenannten Einführungsphase nach 5 SpaEfV aufbauend auf den Maßnahmen in 2013 weitere Anforderungen nach dem horizontalen oder dem vertikalen Ansatz zu erfüllen.

5 horizontaler Ansatz Das vollwertige zertifizierte Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO oder das Umweltmanagementsystem nach EMAS musste für den horizontalen Ansatz in 2013 noch 25% des Energieverbrauchs im Unternehmen umfassen. Dieser Umfang erhöht sich im Jahr 2014 auf 60% des Energieverbrauchs. vertikaler Ansatz Zu den Anforderungen aus 2013 kommt beim vertikalen Ansatz die Umsetzung von Nr Buchstabe b) der DIN EN ISO hinzu. Die energetische Bewertung, die schon in 2013 vorzunehmen war, muss also um eine Ermittlung der Bereiche im Unternehmen mit wesentlichem Energieeinsatz erweitert werden. Es müssen daher noch im Jahr 2014 Schritte eingeleitet werden, damit auch für das Antragsjahr 2014 der Spitzenausgleich nach dem Strom- und Energiesteuerrecht geltend gemacht werden kann. Wir unterstützen Sie dabei gern und haben für die Aufnahme aller relevanten Daten einen PwC-Erhebungsbogen entwickelt, der die Anforderungen der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung erfüllt. Sprechen Sie uns gerne an. Stromvermarktung aus EEG-Anlagen: Sicherung der Vorteile der Stromsteuerbefreiung durch regionale Direktvermarktung Immer mehr Betreiber von Wind-, Solar- oder Biogasanlagen vermarkten ihren Strom direkt oder verkaufen ihn an ein Direktvermarktungsunternehmen. Schon nach dem alten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) war die EEG-Direktvermarktung weit verbreitet. Nach dem neuen EEG 2014, welches am 1. August 2014 in Kraft getreten ist, wird die Direktvermarktung noch weiter an Bedeutung gewinnen. Neben der Einschaltung eines Dritten (Direktvermarktungsunternehmen) können Anlagenbetreiber ihre aus erneuerbaren Energien produzierten Strommengen auch über die sogenannte regionale Direktvermarktung eigenständig vertreiben. Bei der regionalen Direktvermarktung wird der eingespeiste Strom aus erneuerbaren Energien nicht über ein Direktvermarktungsunternehmen an der Strombörse gehandelt, sondern direkt an Abnehmer im räumlichen Zusammenhang zur EEG-Anlage abgegeben. Ein besonderes Interesse liegt hier darin, nicht nur die Vorteile der EEG- Direktvermarktung zu erlangen, sondern auch die Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Anspruch zu nehmen. Gerade in dem Modell der regionalen Direktvermarktung kann der Anlagenbetreiber neben den Vergünstigungen des EEG (Marktprämie) unter weiteren Voraussetzungen auch die Stromsteuerbefreiung gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG beanspruchen, wenn die Nennleistung der Stromerzeugungsanlage 2 Megawatt (MW) nicht überschreitet.

6 In anderen Vermarktungsmodellen besteht dagegen wegen einer Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung im letzten Jahr das Risiko, dass der zusätzliche Stromsteuervorteil nicht mehr realisiert werden kann. Wie bereits in der Januar-Ausgabe 2014 dieses Newsletters berichtet, trat im August des vergangenen Jahres mit 12b Abs. 4 Stromsteuer- Durchführungsverordnung (StromStV) eine Änderung in Kraft, die ob in dieser Form durch den Gesetzgeber beabsichtigt oder nicht eine gleichzeitige Nutzung der Vorteile aus dem EEG und der Stromsteuerfreiheit nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in bestimmten Fällen ausschließt. So ist eine gleichzeitige Nutzung der EEG-Einspeisevergütung gemäß 16 ff. EEG 2012 bzw. 37 ff. EEG 2014 sowie der Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nach dem reinen Wortlaut der neuen StromStV nicht mehr möglich. Auch bei der EEG-Direktvermarktung unter Einschaltung eines fremden Direktvermarktungsunternehmens bestehen stromsteuerliche Risiken, wenn der Strom an den Dritten verkauft wird und nicht mehr im räumlichen Zusammenhang zu der EEG-Anlage abgegeben werden kann. Ob das Bundesfinanzministerium durch eine erneute Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in nächster Zeit für Klarheit sorgt, ist derzeit noch nicht absehbar. Erkennbar ist dagegen bereits in einigen Regionen Deutschlands eine strenge Sichtweise der Zollverwaltung, bei der die Steuerbefreiung in den o.g. Fällen auch für die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Stromsteuer-Durchführungsverordnung, in Frage gestellt wird. Da das Modell der regionalen Direktvermarktung, wenn es den Anforderungen des Stromsteuerrechts entsprechend umgesetzt wird, durch die v.g. Änderungen der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nicht betroffen ist, können hier solange das Bundesfinanzministerium die Durchführungs-Verordnung nicht ändert die Vergünstigungen nach dem EEG in Form der Marktprämie und die Stromsteuerbefreiung rechtssicher kombiniert werden. Soweit Unternehmen bislang Konstellationen der EEG-Einspeisung und Direktvermarktung gewählt haben, die aktuell ein Risiko für die Stromsteuerbefreiung enthalten, empfehlen wir, bestehende Konstellationen zu prüfen und ggf. anzupassen, um die Stromsteuerfreiheit bei kleinen Stromerzeugungsanlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung von 2 MW, die unter die EEG-Förderung fallen, weiterhin sicherzustellen. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an.

7 Das sog. virtuelle Kraftwerk Risiken für die Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Auswirkungen der Fernsteuerbarkeit von EEG-Anlagen 12b StromStV sieht in seinem zweiten Absatz vor, dass Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten als eine Anlage im Sinne des Stromsteuerrechts gelten, wenn sie (i) zum Zwecke der Stromerzeugung zentral gesteuert werden und (ii) der Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen entsteht aus den verschiedenen Stromerzeugungseinheiten eine einheitliche Anlage im Sinne des Stromsteuerrechts und es kommt zur Addition der elektrischen Nennleistung und zum Verlust der Stromsteuerfreiheit, sofern dabei die Nennleistungsgrenze von 2 MW überschritten wird. Diese Regelung ist von besonderer Bedeutung für Unternehmen, die ihren Strom aus erneuerbaren Energien im Wege der Direktvermarktung abgegeben. Denn der Gesetzgeber hat im EEG 2014 eine verpflichtende Fernsteuerbarkeit von Anlagen in der Direktvermarktung festgelegt. Anlagen, die über den Weg der Direktvermarktung eine Vergütung erhalten, müssen durch das Direktvermarktungsunternehmer oder eine andere Person, an die der Strom veräußert wird, fernsteuerbar sein (vgl. 35, 36 EEG 2014). Diese Verpflichtung tritt für alte Anlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, mit Wirkung zum 1. April 2015 in Kraft. Hier besteht das Risiko, dass durch die im EEG vorgeschriebene Fernsteuerbarkeit im Rahmen der Direktvermarktung auch die Voraussetzungen an eine zentrale Steuerung im Sinne der StromStV erfüllt werden und damit der Tatbestand der Gesamtbetrachtung der Einzelanlagen als Einheitsanlage verwirklicht wird. Da die Eigentümer- und Betreiberstellung bezüglich der Anlagen im Rahmen dieser Vorschrift nicht (mehr) entscheidend sind, ist nicht ausgeschlossen, dass auch Stromerzeugungsanlagen von verschiedenen Personen/Gesellschaften durch eine zentrale Steuerung verbunden werden. Dies kann sogar ohne aktives Handeln oder Wissen der Beteiligten geschehen. Es ist daher vor diesem Hintergrund im Rahmen der EEG- Direktvermarktung erforderlich, notwendige Schritte zu unternehmen, um einerseits die gesetzlichen Auflagen für eine Teilnahme an der Direktvermarktung weiterhin zu erfüllen und andererseits nicht die Vorteile aus der Stromsteuerbefreiung zu verlieren. Auswirkungen der zentralen Steuerung bei Teilnahme am Markt für Regelenergie Ob eine zentrale Steuerung zum Zweck der Stromerzeugung ( 12b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromStV) und damit ein sog. virtuelles Kraftwerk i.s.d. StromStV vorliegt, wenn mehrere Stromerzeugungseinheiten über eine zentrale Stelle lediglich deshalb miteinander verknüpft werden, um am Markt für sog. Regelenergie teilnehmen zu können, hat das BMF in einem neuen Schreiben vom 6. August 2014 näher erläutert. Mit Regelenergie bezeichnet man die Energie, die ein Netzbetreiber benötigt, um unvorhergesehene Leistungsschwankungen in seinem Stromnetz auszugleichen. Übersteigt die in das Netz eingespeiste Energie die zum selben Zeitpunkt entnommene Energie, liegt ein Leistungsüberschuss im Netz vor. Die überschüssige Energie muss dem Netz zur Aufrechterhaltung der

8 Stabilität entzogen werden. Dies erfolgt durch den Einsatz sog. negativer Regelenergie, indem zum Beispiel Kraftwerke heruntergeregelt werden. Spiegelbildlich muss dem Netz bei einem Leistungsmangel Energie durch den Einsatz sog. positiver Regelenergie zugefügt werden, um die erforderliche Netzfrequenz wieder auf den Sollwert zurückzuführen. In der Praxis werden zu diesem Zweck in einem Anlagenpool mehrere Stromerzeugungseinheiten über eine zentrale Steuerung miteinander verknüpft, um eine bestimmte Leistungsgröße zu erhalten. Diese Verknüpfung ist aus Sicht des BMF jedoch allein dem Umstand geschuldet, dass ohne die Poolbildung eine Teilnahme am Regelenergiemarkt nicht möglich wäre. Zudem würden die Anlagen ausschließlich deshalb über eine zentrale Stelle miteinander verknüpft, um über die Bereitstellung von positiver oder negativer Regelenergie die Netzstabilität aufrechtzuerhalten. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Regelung des 12b Abs. 2 StromStV sei deshalb eine Verknüpfung mehrere Stromerzeugungseinheiten über eine zentrale Stelle lediglich zu dem Zweck, um als gemeinsamer Anlagenpool am Markt für Regelenergie teilnehmen zu können, keine zentrale Steuerung im Sinn des 12b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromStV. Bereits in dem BMF-Schreiben vom 30. März 2012 wurden Fallgestaltungen, in denen die Stromerzeugungseinheiten hauptsächlich aus Gründen der Aufrechterhaltung der Netzstabilität (z.b. Spannungshaltung im Verteilnetz, Frequenzhaltung im Übertragungsnetz, Stromstärkeregelung) über eine zentrale Stelle miteinander verknüpft werden, sowie für Maßnahmen des Netzbetreibers nach 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012, als unschädlich angesehen. Wenig überraschend daher, dass das BMF auch in dem neuen Schreiben klarstellend von den Grundsätzen des virtuellen Kraftwerks Abstand nimmt. Allerdings darf die Verknüpfung nach dem BMF-Schreiben vom 6. August 2014 lediglich zu dem Zweck erfolgen, um am Markt für Regelenergie teilnehmen zu können. Wie mit Konstellationen umzugehen ist, in denen durch die Steuerung auch andere Zwecke erfüllt werden, bleibt abzuwarten. BMF-Schreiben zur Abgabe steuerfreier Erzeugnisse im Streckengeschäft In unserem Newsletter vom 10. Januar 2014 hatten wir über das Urteil des BFH vom (VII R 39/11) berichtet, in dem es um die Entstehung der Energiesteuer beim sog. Streckengeschäft ging. Der BFH hatte entschieden, dass eine Abgabe von Energieerzeugnissen im Sinne von 30 Abs. 1 EnergieStG auch vorliegt, wenn der Abgebende einer anderen Person aufgrund eines vereinbarten Besitzmittlungsverhältnisses den mittelbaren Besitz an den Energieerzeugnissen verschafft. Im zu Grunde liegenden Fall ging es um einen Zwischenhändler für Energieerzeugnisse, der ohne Inhaber einer Verteilererlaubnis nach 24 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG zu sein mit Energieerzeugnissen zur Bunkerung eines Seeschiffs handelte und dabei mittelbaren Besitz an den Erzeugnissen erlangte.

9 Wir hatten seinerzeit dazu geraten, Fälle aus der Vergangenheit, die nun der Besteuerung unterworfen sind, zu prüfen und für die Zukunft die Alternative des sog. Geheißerwerbs zu erwägen. Nun hat das BMF in einem Erlass vom (III B 6 V 8115/11/10002:001) das BFH-Urteil aufgegriffen und der Finanzverwaltung Hinweise für den Vollzug der 8 und 30 EnergieStG erteilt. Für die Frage, ob sich bei der Entnahme eines unversteuerten Energieerzeugnisses aus dem Steuerlager ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließe ( 8 EnergieStG) oder die Abgabe an einen Berechtigten erfolge ( 30 EnergieStG) komme es zunächst auf die Berechtigung desjenigen an, der unmittelbaren Besitz erwerbe, nachrangig werde dann die Berechtigung eines möglichen mittelbaren Besitzers geprüft. Verfüge keiner der beiden über eine Berechtigung komme eine Steuerentstehung in Betracht. Das BMF weist explizit auf die Prüfung der konkreten Liefer-Konstellation auf Vorliegen eines Besitzmittlungsverhältnisses bzw. eines Geheißerwerbs für den Zeitpunkt, in dem das Energieerzeugnis aus dem Steuerlager abgegeben wird, hin. Das BMF hat dieses für den Energieerzeugnissehandel durchaus problematische Urteil aufgegriffen und dazu konkrete Handlungshinweise erteilt. Betroffenen Unternehmen ist also nun erst recht zu raten, Vertragsgestaltungen zu überprüfen und ggf. unter Berücksichtigung des Urteils anzupassen. Keine Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern einer PV-Anlage verbrauchten Strom Nach Auffassung des FG München, Urteil vom 3. April K 1039/11, unterfällt der in einem Wechselrichter einer PV-Anlage verbrauchte Strom nicht der Stromsteuerbefreiung zur Stromerzeugung nach 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Die Steuerbefreiung sei nur für solchen Strom zu gewähren, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen wird. Wechselrichter dienten dagegen der Umwandlung des in Photovoltaik-Modulen erzeugten Gleichstroms in Wechselstrom. Damit sei der Strom vor der Einleitung in die Wechselrichter bereits vorhanden. Der Stromerzeugungsvorgang im technischen Sinne sei mit der Entstehung des Stroms in den Photovoltaik- Modulen abgeschlossen, so dass für eine Stromsteuerbefreiung kein Raum ist. Die Reichweite der Stromsteuerbefreiung für die Stromerzeugung bleibt weiterhin Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Auch in dem Fall hat das Finanzgericht letzte Zweifel an der Auslegung nicht ausräumen können und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Reichweite dieser Vorschrift wird somit erneut höchstrichterlich geprüft (Az. des BFH: VII R 25/14). Betroffenen Unternehmen ist nun zu raten gegen ablehnende Entscheidung der Hauptzollämter Einspruch einzulegen und mit Verweis auf das o.g. Aktenzeichen ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

10 Aktuelle Entwicklungen beim EEG 2014 EEG-Härtefallregelung Antragsberechtigung der Recycling-Branche Mit der Novellierung des EEG 2014 ist auch die Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen gemäß 63 ff. EEG 2014 in Kraft getreten. Es werden nun ausdrücklich auch Unternehmen der Gruppe der WZ 2008 (Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008) im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung begünstigt. Die Gruppe erfasst insbesondere das Aussortieren von Wertstoffen aus Abfallströmen und die Sortierung von vermischten Wertstoffen (z.b. Papier, Kunststoffe, leere Getränkedosen und Metalle) in bestimmte Kategorien sowie die Verarbeitung von metallischen und nicht metallischen Altmaterialien, Reststoffen und Erzeugnissen zu Sekundärrohstoffen und beschreibt damit den Tätigkeitsbereich der Recycling-Branche. In der Vergangenheit konnten Unternehmen der Recycling-Branche, wenn überhaupt, dann nur als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG begünstigt werden. Hintergrund dieser engen Sichtweise war die Einordnung des Bereichs Recycling in Abschnitt D der WZ 2003 und damit im selben Abschnitt wie andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Nach der Systematik der WZ 2003 sowie dem Sinn und Zweck der Regelung wurde gefordert, dass diese Unternehmen ein neues Produkt herstellen müssten. Diese Anforderungen haben in der Vergangenheit nicht alle Unternehmen der Recycling-Branche erfüllt. In der WZ 2008, die für das EEG maßgeblich ist, hat man dagegen diese Branche in Abschnitt E (Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung) eingeordnet, so dass die schwierige Abgrenzung zwischen Recycling und Produzierenden Gewerbe unseres Erachtens zumindest im Anwendungsbereich des EEG der Vergangenheit angehört. Im Bereich der Stromsteuer gilt dagegen noch die WZ 2003, so dass hier die hohen Anforderungen weiterhin gelten. Aufgrund der Änderung des EEG 2014 dürfte der Kreis der Begünstigten aus dieser Branche im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG spürbar ansteigen. Soweit betroffene Unternehmen Wertstoffe durch den eigenen Fuhrpark einsammeln und nach der Verarbeitung an einen Abnehmer (bzw. zur Entsorgung) weitertransportieren, wäre noch zu prüfen, ob es sich um eine Hilfstätigkeit handelt oder ob andere eigenständige Tätigkeit vorhanden sind, für die eine Schwerpunktermittlung durchgeführt werden muss. Entsprechende Abgrenzungen zum Bereich der Abfallsammlung (Gruppe 38.1 WZ 2008), Beseitigung von Abfällen (Gruppe 38.2 WZ 2008), Deponierung und Abfallaufbereitung zum Zwecke der Entsorgung wären dann im Einzelfall vorzunehmen. Unternehmen der Abfall- und Recyclingbranche sollten daher schnellstmöglich prüfen, ob eine Antragstellung bis zum 30. September 2014 erfolgversprechend ist. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang das aktualisierte Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen nach dem EEG 2014, Stand 27. August 2014, mit wichtigen Hinweisen zur Antragstellung 2014 sowie die weiteren Hinweise auf der Internetseite des BAFA. Sprechen Sie uns im Bedarfsfall gerne an.

11 Veranstaltungen Strom- und Energiesteuer 2014 Wir möchten Sie auf unsere aktuelle Veranstaltungsreihe zur Strom- und Energiesteuer 2014 hinweisen, die u.a. am 4. November in unserer Düsseldorfer Niederlassung stattfindet. Weitere Veranstaltungen in Stuttgart, Hamburg und Leipzig sind in Planung und werden in Kürze bekannt gegeben. Neben der energieintensiven Industrie sind auch Energieversorger und Kraftwerksbetreiber angesprochen. Bei weiteren Fragen können Sie sich auch gerne an Frau Iris Döringer, Tel.: , Fax: , wenden. Inhouse-Seminare Zudem bieten wir Ihnen selbstverständlich weiter maßgeschneiderte Inhouse-Seminare zu den Themen Stromsteuer, Energiesteuer und EEG 2014 bei denen wir Ihre Mitarbeiter oder ausgewählte Teilnehmer in Ihrem Unternehmen bzw. Ihre Kunden informieren und schulen. Sprechen Sie uns hierzu sowie zu weiteren Inhouse-Seminar-Wünschen gerne an.

12 Ihre Ansprechpartner Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht das PwC- Energiesteuer-Team gern zur Verfügung. Wir beraten deutschlandweit aus Düsseldorf, Köln, Hannover, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt a. M., Leipzig, Berlin und München umfassend in allen strom- und energiesteuerlichen Belangen. Unsere Experten erreichen Sie persönlich über nachfolgende Kontaktdaten Ralf Reuter, RA, FAStR Jan Steinkemper, RA, FAStR Döne Ayhan, RAin, LL.M.oec. Anna Stuch, RAin, LL.M. oec. Bernd Kalker, RA Volker Lübke, RA, StB Dr. Christian Trottmann, RA Angelika Schädtrich, StBin Corinna Jacob, StBin Juliane Döring Carsten Kudla, RA Moritz Nikolas Obst, RA Thomas Übleiß, RA +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 89/ (München) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 511/ (Hannover) +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) +49 (0) 361/ (Erfurt) +49 (0) 30/ (Berlin) +49 (0) 341/ (Leipzig) +49 (0) 711/ (Stuttgart) +49 (0) 89/ (München) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) Bestellung und Abbestellung Sie können den Newsletter direkt über folgenden Link abonnieren: Der Bezug ist für Sie natürlich gebührenfrei. Wenn Sie den Newsletter abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an folgende Adresse: Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen und die Unterstützung durch unsere Ansprechpartner zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. September 2014 PricewaterhouseCoopers WPG Aktiengesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.

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