Strom- und Energiesteuer NEWS Oktober 2016
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- Christa Hochberg
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1 Strom- und Energiesteuer NEWS Oktober 2016 Liebe Leserinnen, liebe Leser, bereits in unserer letzten Ausgabe haben wir die geplante Einführung des Strommarktgesetzes und die damit einhergehenden Einschränkungen im Bereich der Stromsteuerbefreiung für Betreiber von EEG-Anlagen vorgestellt. Mit der Verabschiedung des Gesetzes am 26. Juli 2016 stellen sich nun weitere Fragen, die wir Ihnen im Folgenden näher vorstellen wollen. Neben weiteren Entwicklungen und aktueller Rechtsprechung (mit weiterführenden Informationen in CuR 02/2016 S. 70 f. im Anhang) möchten wir Sie auch auf unser Webinar Aktuelle Entwicklungen im Strom- und Energiesteuerrecht am Montag, den 24. Oktober von 14:00 bis 15:00 Uhr hinweisen. Die aktuelle Entwicklungen sowie die noch bevorstehenden Änderungen im Bereich des Gesetzgebungsverfahrens zum Energiesteuerund Stromsteuergesetz (aktueller Stand: Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums) bieten weiterhin Anlass zum Informationsaustausch und zur Diskussion. Weitere Informationen zum Inhalt der Veranstaltung, die über das World Wide Web präsentiert wird, finden Sie über das PwC-Veranstaltungsportal unter Wir würden uns freuen, Sie bei diesem neuen Veranstaltungsformat begrüßen zu können. Ihr PwC Energiesteuer-Team
2 Inhaltsverzeichnis Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer... 3 Strommarktgesetz ändert stromsteuerliche Verhältnisse für Betreiber von EEG-Anlagen zum BMWi-Referentenentwurf schließt Stromsteuerbefreiung für KWK- Anlagen im Ausschreibungsverfahren aus... 4 Aktuelle Rechtsprechung... 5 Grenzen der Energiesteuerentlastung für den Schienenverkehr... 5 Finanzgericht München entscheidet zu Antrags- und Verjährungsfristen bei energiesteuerlichen Vergütungsansprüchen... 6 Entstehung der Energiesteuer bei Streckengeschäften... 7 Veranstaltung... 8 Tax-Webinar: Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Strom- und Energiesteuer... 8 Ihre Ansprechpartner... 9 Bestellung und Abbestellung...10 PwC 2
3 Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer Strommarktgesetz ändert stromsteuerliche Verhältnisse für Betreiber von EEG-Anlagen zum Bereits in den letzten Ausgaben dieses Newsletters haben wir über das geplante Strommarktgesetz informiert. Am 26. Juli 2016 wurde das Gesetz nun vom Bundestag verabschiedet und ist am 30. Juli 2016 in Kraft getreten. Die Auswirkungen im Bereich der Stromsteuer sowie die daraus resultierenden Probleme in der praktischen Umsetzung möchten wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen. Wie befürchtet, schließt eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) durch den neu eingeführten 19 Absatz 1a EEG zukünftig im Ergebnis die Inanspruchnahme einer Stromsteuerfreiheit für Strom aus EEG-Anlangen nach 9 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) neben einer EEG-Förderung aus. Der ebenfalls durch das Strommarktgesetz neu eingefügte 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EEG regelt, dass der Anspruch auf EEG-Förderung auf null absinkt, solange und soweit Anlagenbetreiber gegen 19 Absatz 1a EEG verstoßen. Eine Geltendmachung der Stromsteuerbefreiung gemäß 9 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG ist dann nicht mehr möglich, wenn der Anlagenbetreiber eine EEG-Förderung in Anspruch nehmen möchte. Das Strommarktgesetz tritt zwar grundsätzlich erst am Tag nach seiner Verkündung, also am 30. Juli 2016 in Kraft. Allerdings wurde im Rahmen des Strommarktgesetzes auch 104 EEG geändert, der in Absatz 5 eine rückwirkende Anwendung von 19 Absatz 1a und 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2014 anordnet, so dass diese beiden Vorschriften bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 gelten sollen. Nach Inkrafttreten des Strommarktgesetzes wird in Fachkreisen weiterhin die Frage erörtert, ob ein Verzicht auf die Stromsteuerbefreiung mit dem Ziel, die EEG-Vergütung zu sichern, rechtlich überhaupt möglich ist. Das Stromsteuergesetz sehe in 9 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 obligatorische Steuerbefreiungen vor, welche streng genommen weder zur Disposition des Steuerpflichtigen noch der Finanzverwaltung stünden ( von der Steuer ist befreit ). Die Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG trete vielmehr bereits kraft Gesetzes ein. Der insoweit klare Gesetzeswortlaut suggeriere damit, dass ein Verzicht auf die vorgeschriebene Stromsteuerfreiheit grundsätzlich nicht möglich sei. Ein Fachverband hatte bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes in einem Positionspapier zu dem Referentenentwurf gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) Stellung genommen und auf die eben dargestellten Probleme hingewiesen. Der Verband schlug dem BMWi daher eine Lösung vor, nach der die Stromsteuerbegünstigung auf die EEG-Förderung anzurechnen ist. Im späteren Gesetzgebungsverfahren wurden diese Lösungsvorschläge aber nicht berücksichtigt. Zwar gewährt die Finanzverwaltung für Strom aus EEG-Anlagen seit 1. April 2015 in vielen Konstellationen keine Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG mehr (vgl. BMF-Schreiben vom 10.Dezember 2015), so dass die Frage, ob ein Verzicht auf die Steuerbefreiung rechtlich möglich ist, oftmals dahinstehen kann. Gleichwohl könnte in den verbliebenen Fällen, in denen auch aus Sicht der Finanzverwaltung weiterhin eine Stromsteu- PwC 3
4 erbefreiung realisierbar ist (insbesondere Fälle der kaufmännisch-bilanziellen Stromeinspeisungen sowie Stromvermarktungen im Wege der regionalen Direktvermarktung mittels Stromerzeugungsanlagen bis 2 MW) die zuvor dargestellte Frage aufkommen, ob die Stromsteuerfreiheit obligatorisch ist, oder ob auf sie - zugunsten der EEG-Vergütung - verzichtet werden kann. In der Fachliteratur und der Rechtsprechung ist der freiwillige Verzicht auf eine Steuerbefreiung bislang kaum diskutiert worden. Gleichwohl ist festzuhalten, dass es u.e. nicht die Intention des Gesetzgebers des Strommarktgesetzes gewesen sein kann, die EEG-Förderung für Anlagenbetreiber zu gefährden, wenn diese nicht auf die Stromsteuerfreiheit verzichten könnten. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang davon, dass eine Steuerbegünstigung nach 9 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG nicht in Anspruch genommen werden darf und räumt dem Anlagenbetreiber insoweit eine Dispositionsbefugnis ein. Die Regelungen im neuen EEG würden wenig Sinn machen, wenn eine Stromsteuerbefreiung automatisch eintritt und die EEG-Förderung damit im Umkehrschluss denklogisch ohnehin ausgeschlossen wäre. Vielmehr sollte durch die Gesetzesänderung lediglich eine europarechtswidrige Überförderung durch EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung ausgeschlossen werden. Trotz dieser Rechtsunsicherheit ist betroffenen Anlagenbetreibern zu raten, gegenüber der Zollverwaltung ab dem Veranlagungsjahr 2016 die nach dem EEG geförderten Strommengen zur Stromsteuer anzumelden, die bislang nach 9 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG von der Steuer befreit waren. Anlagenbetreiber, die eine Versorger- oder Eigenerzeugerlaubnis nach 4 Abs. 1 StromStG haben und die Steuer jährlich anmelden, berücksichtigen dies grundsätzlich bei der Abgabe der Steueranmeldung für das Jahr 2016 bis spätestens 31. Mai Bei Rückfragen zu einem rechtssicheren Vorgehen sprechen Sie uns gerne an. BMWi-Referentenentwurf schließt Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen im Ausschreibungsverfahren aus Am 26. September 2016 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) den Verbänden einen Referentenentwurf zur erneuten Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017), zur Stellungnahme zukommen lassen. Darin ist mit 8a KWKG-E eine Regelung enthalten, nach welcher ein KWK- Zuschlag im Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen ist, wenn eine Stromsteuerbegünstigung nach 9 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG in Anspruch genommen wird. Die Regelung ist mit der oben angesprochenen Änderung des EEG 2014 durch das Strommarktgesetz vergleichbar und soll ebenfalls eine beihilferechtswidrige Überförderung ausschließen. 8a KWKG-E soll ausdrücklich nur für Fälle der Vergabe des Zuschusses im Ausschreibungsverfahren gelten. Nach 35 Absatz 14 KWKG-E können solche Zuschüsse auch noch gewährt werden, wenn die Anlage bis Ende 2016 genehmigt oder bestellt wurde und die Anlage bis zum in Betrieb genommen wurde. Die weitere Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten. PwC 4
5 Aktuelle Rechtsprechung Grenzen der Energiesteuerentlastung für den Schienenverkehr Nach dem BFH-Urteil vom 16. März 2016 VII R 17/14 ( unter Entscheidungen) gehören Fahrten von Servicefahrzeugen im Schienenverkehr nicht zu den begünstigten notwendigen Betriebsfahrten, so dass eine Energiesteuerentlastung für sie ausgeschlossen ist. Die Klägerin betreibt Schienenbahnen für den ÖPNV und nahm hierfür in den Streitjahren 2008 und 2009 die Steuerentlastung gem. 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG in Anspruch. Das beklagte Hauptzollamt verweigerte die Steuerentlastung für den Dieselkraftstoff, der beim Betrieb einer Schneefräse und für den Betrieb der Diesellokomotive(n) zum Antrieb der Schneefräse sowie für eine gleisgebundene Arbeitsmaschine und für Rangierfahrten eingesetzt wurde. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Gemäß 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen verwendet werden. Weitere Voraussetzung ist, dass in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteige. Mit Wirkung vom 30. September 2011 hat der durch Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) eingefügte 102 Abs. 6 EnergieStV n.f. den Umfang des begünstigten ÖPNV mit Schienenbahnen konkretisiert. Danach sind auch die mit dem ÖPNV zusammenhängenden notwendigen Betriebsfahrten von der Steuerentlastung erfasst. Hierzu zählten nach Satz 2 der Vorschrift u.a. Fahrten zur Sicherstellung von Betriebsumläufen und Fahrplanwechseln (z.b. Rangierfahrten) sowie Hilfszugeinsatzfahrten. Dagegen sind nach Satz 3 bis 5 u.a. Fahrten von Werkstatt- und Servicefahrzeugen sowie Fahrten zur Beförderung von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke, insbesondere Fahrten für den Streckenunterhalt und zur Sicherung des Fahrbetriebs, nicht begünstigt. Die Klägerin hat nach Auffassung des höchsten Gerichts für die vorgetragene Nutzung keinen Anspruch auf eine Steuerentlastung gem. 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG. Insbesondere bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Steuerentlastung hinsichtlich des für die Schneefräse oder für die zum Antrieb der Schneefräse erforderliche Diesellokomotive verwendeten Dieselkraftstoffs. Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch auf Steuerentlastung hinsichtlich des Dieselkraftstoffs für die gleisgebundene Arbeitsmaschine. Dies folge aber nicht aus den Ausschlusstatbeständen des 102 Abs. 6 EnergieStV n.f., insbesondere nicht aus dem Ausschluss für Servicefahrzeuge gemäß 102 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 EnergieStV n.f, denn diese Regelungen hätten erst seit dem 30. September 2011 gegolten. Dass im Streitfall keine weitere Steuerentlastung zu gewähren sei, folge aus dem Wortlaut des 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG, der von einer Verwendung in zur Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen spreche. Damit seien nur solche Schienenbahnen begünstigt, mit denen unmittelbar die Personenbeförderung durchgeführt werde, die also selbst als Verkehrsmittel zur Beförderung von Personen dienten. Diese Voraussetzung sei weder bei der Schneefräse noch bei der Diesellokomotive zum Antrieb der Schneefräse oder der gleisgebundenen Arbeitsmaschine erfüllt. PwC 5
6 Betroffenen Unternehmen ist vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung zu raten, die Reichweite der beanspruchten Begünstigung gemäß 56 EnergieStG und bei Bedarf auch entsprechende Änderungen der Veranlagungen genau zu prüfen. Finanzgericht München entscheidet zu Antrags- und Verjährungsfristen bei energiesteuerlichen Vergütungsansprüchen Erneut hat sich ein Finanzgericht mit Beginn und Ende des Fristlaufs bei Entlastungsansprüchen befasst. Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 4. Februar 2016 (14 K 23/14) entschieden, dass die Frist zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch durch Erfüllung des Entlastungstatbestandes entstanden ist. Nach Ansicht der Richter kommt es dabei nicht nur auf die Entstehung der Steuer (durch Entnahme des Energieerzeugnisses) sondern auf die tatsächliche Versteuerung regelmäßig durch die Steueranmeldung des Lieferanten an. Damit setzt sich das Finanzgericht München ausdrücklich in Widerspruch zu dem Urteil des FG Düsseldorf vom 27. Mai 2015 (4 K 1961/14 VSt), über das wir in der April-Ausgabe dieses Newsletters berichtet hatten. Die Zollverwaltung hat Revision beim BFH eingelegt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VII R 7/16 geführt. In dem Urteilsfall beantragte die Klägerin im Jahr 2013 eine Steuervergütung nach 51 Absatz 1 EnergieStG für im Jahr 2011 verwendete Erdgasmengen. Das Hauptzollamt lehnte die Steuerentlastung mit der Begründung ab, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass für einen Entlastungsanspruch nicht lediglich die Verwendung des Energieerzeugnisses in 2011, sondern die Versteuerung dieses Energieerzeugnisses vorausgesetzt werde. Eine solche Versteuerung sei aber erst mit der Steueranmeldung ihres Lieferanten im Jahre 2012 eingetreten. Dieser Einschätzung folgte auch das Finanzgericht München. Es komme für die Entlastungsansprüche im Energiesteuergesetz nicht nur darauf an, dass die Steuer durch die Verwendung des Energieerzeugnisses entstanden sei, sondern darauf, dass die Steuer für das Energieerzeugnis tatsächlich bereits festgesetzt wurde, was im Regelfall der Jahresanmeldung erst durch eine Steueranmeldung bis Ende Mai des auf die Entnahme/die Verwendung folgenden Jahres geschieht. Dabei stellte das Gericht auch fest, dass eine Versteuerung nicht bereits durch die geleitsteten Vorauszahlungen des Versorgers/Lieferers erfolgt sei, wie dies seitens der Zollverwaltung vorgetragen wurde. Im Gegensatz zu den Düsseldorfer Richtern beschäftigte sich das Finanzgericht München konsequenterweise auch mit der Frage einer möglicherweise nach 95 Absatz 1 Satz 4 EnergieStV verlängerten Antragsfrist zur Geltendmachung der Entlastungsansprüche. Die Münchener Richter sehen in der erst 2011 eingeführten Regelung des 95 Absatz 1 Satz 4 EnergieStV die Intention des Verordnungsgebers, das Tatbestandsmerkmal versteuert und die Festsetzung der Steuer auch in die Berechnung der Antragsfrist einfließen zu lassen. Nach 95 Absatz 1 Satz 3 EnergieStV, welcher sich nahezu wortgleich in 17b Absatz 1 Satz 4 StromStV auch im Bereich des Stromsteuerrechts findet, ist der Entlastungsantrag PwC 6
7 bis zum des Jahres, das auf die Steuerfestsetzung folgt einzureichen, wenn eine Festsetzung der Steuer wie im zu entscheidenden Fall erst nach der Verwendung des Energieerzeugnisses erfolgt. Eine seitens der Zollverwaltung vorgetragene Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Fälle, in denen eine Festsetzung durch Steuerbescheid (z.b. nach einer Außenprüfung) erfolgt, erkennt das Finanzgericht München dabei nicht an. Wir raten betroffenen Unternehmen in der oben beschriebenen Konstellation, ablehnende Bescheide über nach Auffassung der Zollverwaltung - verfristete Entlastungsanträge offen zu halten. Die beiden Entscheidungen des BFH zu den dargestellten Fragen dürfen mit Spannung erwartet werden. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie dem beigefügten Artikel, erschienen in CuR S. 70 f., entnehmen. Entstehung der Energiesteuer bei Streckengeschäften In 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zur Entstehung der Energiesteuer bei einem Streckengeschäften entschieden (Urteil vom ; VII R 39/11). Nach Auffassung des BFH - und nachfolgend auch des BMF (Erlass vom ; III B 6 V 8115/11/10002:001) war die Steuer auf das Energieerzeugnis in einem Streckengeschäft bereits dann entstanden, wenn der Abgebende einer anderen Person aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung den mittelbaren Besitz an den Energieerzeugnissen verschafft hat und diese andere Person nicht über eine Verteilererlaubnis (nach 24 Absatz 2 Satz 2 Energiesteuergesetz) verfügte. Am hat sich nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dieser Thematik im Rahmen des bulgarischen Energiesteuerrechts beschäftigt. Das Gericht hatte über ein Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Kassationsgerichts zu entscheiden. Im zugrundeliegenden Fall war die Klägerin (A) Steuerlagerinhaberin, die über eine Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Energieerzeugnissen im Verfahren der Steueraussetzung verfügte. A unterhielt vertragliche Beziehungen über den Verkauf schweren Heizöls zum Zwischenhändler B, welcher das Heizöl seinerseits an C weiterveräußerte. C war eine nach bulgarischem Recht von der Verbrauchsteuer befreite Endverbraucherin, die das schwere Heizöl zur Stromerzeugung verwendete. B war ein nicht von der Verbrauchsteuer befreiter Endverbraucher. Aufgrund der zwischen A und B sowie B und C bestehenden vertraglichen Beziehungen lieferte A das schwere Heizöl direkt an C. In ihren Verbrauchsteuererklärungen gab A an, dass die B die Empfängerin des von ihr steuerfrei gelieferten Heizöls sei. Die Finanzbehörden und auch das Finanzgericht erster Instanz bejahten eine Steuerentstehung der Lieferung von A an B. Der EuGH stellte hinsichtlich der Entstehung der Steuer fest, dass auf die Regelungen in der Richtlinie abgestellt werden müsse, wobei Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorschreibe, dass Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung verwendet werden, von der Energiesteuer zu befreien sind. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118 komme es PwC 7
8 für die Entstehung des Steueranspruchs auf den Zeitpunkt der Überführung des Energieerzeugnisses in den steuerrechtlich freien Verkehr an, welche u.a. durch die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung erfolge. Nach Ansicht des EuGH ist das Begriff der Entnahme dabei im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauchs zu verstehen und auf die tatsächliche, physische Entnahme aus dem Steuerlager abzustellen und nicht auf den geschlossenen Vertrag über die Veräußerung des Energieerzeugnisses. Außerdem stellt der EuGH klar, dass es sich bei der Energiesteuer um eine Verbrauchsteuer handele, so dass es auch tatsächlich auf den Verbrauch und nicht auf den Verkauf des Energieerzeugnisses ankommen müsse. Da im zu entscheidenden Fall eine Lieferung von dem Steuerlagerinhaber direkt in die steuerbefreite Endverbraucherin erfolgte und diese die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung einsetzte, kann einer Steuerbefreiung der Energieerzeugnisse nicht alleine deshalb versagt werden, weil der Zwischenhändler nach nationalem Recht nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Diese praxisnahe und am Wortlaut und am Sinn und Zweck der europäischen Verbrauchsteuerrichtlinien orientierte Anwendung ist sehr zu begrüßen. Nach dem Urteil des EuGH werden sich die Rechtsprechung des BFH und das daraufhin ergangene BMF Schreiben in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten lassen. In Fällen, in denen die Lieferung von dem Steuerlagerinhaber direkt an einen Dritten erfolgt, dürfte grundsätzlich keine Steuerentstehung auf Seiten des Steuerlagerinhabers oder des Zwischenhändlers aufgrund der Erlangung von mittelbarem Besitz angenommen werden können. Bei anderslautenden Entscheidungen der Zollverwaltung sollte die Einlegung von Rechtsmitteln geprüft werden. Veranstaltung Tax-Webinar: Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Stromund Energiesteuer Wir laden Sie herzlich zu unserem Tax-Webinar: Aktuelle Entwicklungen im Strom- und Energiesteuerrecht am Montag, 24. Oktober 2016 von bis Uhr ein. In jüngster Zeit sind verschiedene Anpassungen des Stromsteuer- und Energiesteuerrechts, wie beispielsweise die EU-Transparenzvorschriften und die Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnungen, vorgenommen worden. Weitere wichtige Änderungen stehen noch bevor. Hierzu zählt insbesondere der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuer- und Energiesteuergesetzes. Diese aktuellen Entwicklungen möchten wir zusammen mit Ihnen aufgreifen und im Rahmen eines Webinars näher erläutern. Weitere Informationen zum Inhalt der Veranstaltung, die über das World Wide Web gehalten wird, finden Sie über das PwC-Veranstaltungsportal unter PwC 8
9 Ihre Ansprechpartner Das Energytax-Team Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter stehen Ihnen die nachfolgenden Ansprechpartner aus Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt a. M., Leipzig, Erfurt, Berlin und München zur Verfügung. Ralf Reuter, RA, FAStR +49 (0) 211/ Jan Steinkemper, RA, FAStR +49 (0) 211/ (0) 89/ Anna Stuch, RAin, LL.M. oec. +49 (0) 211/ Nils Kürten, RA, LL.M. +49 (0) 211/ Dr. Christian Trottmann, RA +49 (0) 69/ Carsten Kudla, RA +49 (0) 711/ Juliane Döring +49 (0) 341/ Torsten Stockem, StB + 49 (0) torsten.stockem@de.pwc.com Dr. Friderike Frizen +49 (0) 69/ friderike.frizen@de.pwc.com Thomas Übleiß, RA +49 (0) 211/ thomas.uebleiss@de.pwc.com Bernd Kalker, RA +49 (0) 211/ bernd.kalker@de.pwc.com Sarah Sduntzig, RAin +49 (0) 211/ sarah.sduntzig@de.pwc.com Moritz Nikolas Obst, RA +49 (0) 89/ moritz.nikolas.obst@de.pwc.com Karin Jenner, LL.M. +49 (0) 711/ karin.jenner@de.pwc.com Corinna Jacob, StBin +49 (0) 30/ corinna.jacob@de.pwc.com Angelika Schädtrich, StBin +49 (0) 361/ a.schaedtrich@de.pwc.com PwC 9
10 Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Strom- und Energiesteuer NEWS bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an: Wenn Sie den PDF-Newsletter Strom- und Energiesteuer NEWS abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an: UNSUB- Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Oktober 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
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