Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014)
|
|
- Andrea Hase
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stellungnahme der Deutschen Bahn AG zum Referentenentwurf (Stand ) Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) Deutsche Bahn AG
2 Bereits heute hat die Schiene im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern einen deutlichen Vorsprung beim Einsatz erneuerbarer Energien. So fahren aktuell über 90 Prozent der Züge elektrisch. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Bahnstromversorgung betrug im Jahr 2012 bereits rund 24 Prozent. Die DB wird ihre Anstrengungen zur Energiewende weiter verstärken: Der Anteil erneuerbarer Energien im elektrisch betriebenen Schienenverkehr soll 2020 mindestens 35 Prozent betragen. Bis 2050 soll der Schienenverkehr vollständig CO 2-frei stattfinden. Dabei ist die DB mehr als im Plan. Aufgrund der Entscheidung von DB Fernverkehr, alle Bahn- Card- sowie Zeitkarteninhaber seit April 2013 vollständig auf Grundlage erneuerbarer Energien reisen zu lassen, wird das Ziel 35 Prozent erneuerbare Energien in der gesamten Bahnstromversorgung bereits vorzeitig erreicht. Die Schiene ist somit bisher der einzige Verkehrsträger, der einen signifikanten Beitrag zur Energiewende leistet und eine konsequente Strategie zum weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien im Verkehrsbereich verfolgt. Schon heute auch ohne Novellierung des EEG beträgt die EEG-Belastung bereits 108 Mio. Euro für die DB AG bzw. 149 Mio. Euro für den gesamten Schienenverkehr (ohne U-/Straßenbahn). Mit der Einbeziehung der Bahnstromkraftwerksmengen in das EEG-Umlagesystem hat die Schiene bereits einen deutlichen Beitrag zur Minderung des Kostendrucks bei der Finanzierung der Erneuerbaren Energien geleistet. Allein hieraus, ohne Berücksichtigung der gleichzeitig gestiegenen EEG-Umlage, resultiert für die Jahre 2014 bis 2018 eine Mehrbelastung von rund 150 Mio. Euro. Vor diesem Hintergrund sind weitere deutliche Mehrbelastungen der Schiene im Rahmen der EEG-Novelle zu vermeiden. Der Gesetzentwurf wird dem lediglich insoweit gerecht, als er die bisher bestehende Besondere Ausgleichsregelung für den Schienenverkehr fortführt. Allerdings fehlt in dem Referentenentwurf eine rechtssichere Regelung zur Vergangenheit hinsichtlich des Einbezugs des Bahnstromkraftwerksstroms in das EEG-Umlagesystem. Schon aus Gründen des Vertrauensschutzes der Schienenbahnen muss ein wirtschaftlich erhebliches, existenzbedrohendes Risiko durch eine vollumfängliche nachträgliche Belastung des Bahnstromkraftwerksstroms mit der EEG-Umlage vermieden werden. Hier ist Rechtssicherheit herzustellen. Ferner soll der für den Fahrbetrieb notwendige Strom der Eisenbahninfrastrukturunternehmen künftig mit der vollen EEG-Umlage belastet werden, was zu einer Zusatzbelastung von rund 30 Millionen Euro p.a. führt. Eine Absenkung des Schwellenwertes auf 3 GWh Jahresverbrauch, ab dem die Begrenzung der Belastung greift, wird entgegen des Entwurfs vom nicht mehr adressiert. An der Absenkung der Schwelle sollte zur Entlastung gerade kleinerer Bahnen festgehalten werden. Vor diesem Hintergrund sind folgende Änderungen am EEG-Entwurf notwendig: 2
3 Rechtssichere Regelung für die Vergangenheit in Bezug auf die Einbeziehung des Bahnstromkraftwerksstroms Änderungsvorschlag 69 (neu) EEG 2014-Entwurf (Übernahme der geplanten Regelung aus dem Referentenentwurf vom ): Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers eigens für die Versorgung von Schienenbahnen erzeugten, unmittelbar in das Bahnstromnetz eingespeisten und unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr verbrauchten Strommengen (Bahnkraftwerksstrom) für die Jahre 2009 bis 2013 nur Anspruch auf Zahlung einer EEG-Umlage von 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Die Ansprüche werden wie folgt fällig: 1. für Bahnkraftwerksstrom, der in den Jahren 2009 bis 2011 verbraucht worden ist, zum 31. August 2014, 2. für Bahnkraftwerksstrom, der im Jahr 2012 verbraucht worden ist, zum 31. Januar 2015 und 3. für Bahnkraftwerksstrom, der im Jahr 2013 verbraucht worden ist, zum 31. Oktober Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Endabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2013 für den Bahnkraftwerksstrom vorlegen; 50 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von 12 der Ausgleichsmechanismusverordnung handelt es sich bei Zahlungen der EEG- Umlage für Bahnkraftwerksstrom, der im Jahr 2009 verbraucht worden ist, um Einnahmen nach 3 Absatz 3 Nummer 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung. Elektrizitätsversorgungsunternehmen können für Bahnkraftwerksstrom, den sie vor dem 1. Januar 2009 geliefert haben, die Abnahme und Vergütung nach 37 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 und gemäß 14 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2008 geltenden Fassung verweigern. Die im Referentenentwurf vom vorgesehene Regelung zur Vergangenheit und die dazu gehörende Begründung ist beizubehalten. Die Höhe der nachträglichen Belastung ist zu begrenzen. Die unverändert gültige Begründung vom führt hierzu u.a. aus: In der Vergangenheit wurde in eigens für die Versorgung von Schienenbahnen betriebenen Kraftwerken erzeugter und direkt in das Bahnstromnetz eingespeister Strom, sogenannter Bahnkraftwerksstrom, teilweise als nicht mit EEG-Umlage belastet angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung von Strommengen, die außerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung erzeugt und an Letztverbraucher geliefert werden (BGH, Urteil vom , VIII ZR 35/09), sowie zu Strommengen, die in ein Netz geliefert werden, das in der Regelverantwortung eines ausländischen Übertragungsnetzbetreibers liegt (BGH, Urteil vom , VIII ZR 308/09), ist mittlerweile eindeutig geklärt, dass der Bahnkraftwerksstrom in den Ausgleichmechanismus einbezogen ist, auch wenn er nicht der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers unterliegt. Eine vollumfängliche nachträgliche Geltendmachung der EEG-Umlage für den Bahnkraftwerksstrom würde die letztverbrauchenden Schienenbahnen jedoch wirtschaftlich erheblich belasten. 3
4 Widerspruchsfreie Klarstellung, dass unmittelbar für den Fahrbetrieb verbrauchter Strom der Regelung des 42 unterfällt Änderungsvorschlag zu 3 Nummer 23 EEG 2014-Entwurf: 23. Schienenbahn jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt, oder das für die Zugbildung und Zugvorbereitung oder für die Bereitstellung und Sicherheit der Fahrtrasse und Fahrwege erforderliche Eisenbahninfrastrukturanlagen betreibt, Gesetzesbegründung zu 3 Nummer 23: Nummer 23 definiert den Begriff der Schienenbahn. Dieser Begriff ist für die Besondere Ausgleichsregelung relevant. Das betreffende Unternehmen muss als Schienenbahnverkehrsunternehmen selbst tatsächlich Schienenfahrzeuge auf einer Eisenbahninfrastruktur betreiben, und die Unternehmenstätigkeit muss zumindest teilweise unmittelbar der Transport von Personen oder Gütern sein. Hiervon nicht erfasst sind reine Schienenbahninfrastrukturunternehmen, die lediglich mittelbar zum Betrieb der Schienenfahrzeuge beitragen. Maßgeblich ist außerdem die Schienengebundenheit des betriebenen Verkehrsmittels. Der Betrieb von Oberleitungsomnibussen und ähnlichen Fahrzeugen fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der Besonderen Ausgleichsregelung. Erfasst sind aufgrund ihrer Schienengebundenheit Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnliche Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Die Besondere Ausgleichsregelung bezieht sich auf unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbrauchten Strom. Vom Begriff der Schienenbahn umfasst ist daher auch ein Unternehmen, das Anlagen betreibt, die für die Zugbildung und Zugvorbereitung sowie für die Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrasse benötigt werden. Wie bisher auch sollte sämtlicher unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr verbrauchter Strom der Regelung des 42 unterfallen. Unmittelbar für den Fahrbetrieb notwendig ist auch der Strom, der für die Zugbildung und die Zugvorbereitung sowie für die Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrassen anfällt. Demzufolge ist durch die Definition der Schienenbahn sicherzustellen, dass auch die Betreiber der hierfür erforderlichen Infrastrukturanlagen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung antragsberechtigt bleiben. 4
5 Aufnahme einer klarstellenden Regelung, dass rückgespeister Strom nicht der EEG- Umlage unterfällt Änderungsvorschlag 37 Absatz 4 EEG: Ergänzung des bisherigen 37 Absatz 4 um einen neuen Satz 3: Satz 1 gilt auch für Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr entnommen wird. Viele moderne Schienenfahrzeuge verfügen heute zur Steigerung der Energieeffizienz über Rekuperationsbremsen (Nutzenergiebremsen). Über diese wird beim Bremsen eines Schienenfahrzeugs die zuvor als elektrische Energie aufgenommene Bewegungsenergie als elektrische Energie zurückgewonnen. Diese zurückgewonnene elektrische Energie geht somit nicht verloren. Den in Satz 1 genannten Stromspeichern ähnlich wird in Schienenfahrzeugen Strom in Form von Bewegungsenergie zwischengespeichert und zurückgespeist. Um eine doppelte Belastung der Rückspeiseenergie zu vermeiden, wird die Rückspeiseenergie von der EEG-Umlage befreit. 5
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Vorstandsbereich Vorsitzender Chausseestraße Berlin
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Vorstandsbereich Vorsitzender Chausseestraße 84 10115 Berlin Stellungnahme der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden
Mehr1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen
1. Einleitung Gemäß 77 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare- Energien-Gesetz EEG 2014) sind Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, auf ihren
MehrBericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Leipzig GmbH Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens:
Mehr1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen
1. Einleitung Gemäß 52 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 BGBl. I S. 2074 (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2012), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
Mehr1. Einleitung. 2. Systematik des EEG. Bericht der EAM Energie GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014
Bericht der EAM Energie GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: EAM Energie GmbH Monteverdistraße 2 34131 Kassel Betriebsnummer
MehrBericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015
Bericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Düsseldorf AG Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
MehrBericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Leipzig GmbH Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens:
MehrDipl. Ing. Markus Schnier Seite 1
Seite 1 2. Münchner Forum Energie: Reform des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2016) & EEG-Umlage auf Eigenverbrauch über den Wert energiepolitischer Versprechen 27. November 2015 ECOTEC - Ingenieure
MehrRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN VON SPEICHERLÖSUNGEN
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 11.12.2014 Anika Titze Referentin Energierecht und Energiewirtschaft Innovationsworkshop Energiespeicher als Zukunftslösung für Genossenschaften Mainz www.energieagentur.rlp.de
MehrSpeicher und PV aus Sicht der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
1 Speicher und PV aus Sicht der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Speicher und EEG 26. Fachgespräch der Clearingstelle EEG Berlin, 22.02.2017 BSW-Solar Speicher rechtliche Definition? Keine eindeutige
Mehr22. Fachgespräch der Clearingstelle EEG: Eigenversorgung mit Strom aus Anlagen i.s.d. EEG
22. Fachgespräch der Clearingstelle EEG: Eigenversorgung mit Strom aus Anlagen i.s.d. EEG Die EEG-Umlage auf die Eigenversorgung aus Sicht des BDEW, LL.M. Fachgebietsleiterin EEG, BDEW www.bdew.de EEG-Umlage
MehrREFE-VORSCHRIFT 1 ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE BEGRÜNDUNG
REFE-VORSCHRIFT 1 ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE BEGRÜNDUNG 1. 5 Nr. 12 Die Definition des Eigenversorgers sollte präzisiert werden. eigener Vorschlag: Im Sinne dieses Gesetzes ist Eigenversorger jede natürliche
MehrLeistungsbeziehungen und Leistungsgegenstand; Konkretisierung der Leistungsbeziehungen durch 12b Abs. 4 StromStV
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Bundesfinanzdirektionen nachrichtlich: Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON
Mehr1. Klärung der Betreiberstellung und EEG-Umlagepflicht bei Scheibenpacht-Modellen
Bonn, den 26. Januar 2017 Hinweis zur EEG-Umlagepflicht für Stromlieferungen in Scheibenpacht-Modellen und ähnlichen Mehrpersonen-Konstellationen und zum Leistungsverweigerungsrecht nach der Amnestie-
MehrDie Energiewende gelingt nur mit einer Verkehrswende intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schiene stärken
Positionspapier August 2015 Die Energiewende gelingt nur mit einer Verkehrswende intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schiene stärken Kontakt: Deutsche Bahn AG Verkehrspolitik Deutschland Potsdamer Platz
MehrZählernummer: Zählerstand am: kwh. Eigenerzeugungszähler (Überschusseinspeisung mit Eigenerzeugungszähler) Zählernummer: Zählerstand am: kwh
Betreiberwechsel Die Betreibererklärung vom ist für die EEG-Anlage am Standort: Vertragsnummer (alt) unterzeichnet worden: Anlagenbetreiber (neu): tritt mit Wirkung ab dem in alle Rechte und Pflichten
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 für das Kalenderjahr Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU): Stadtwerke Velbert GmbH
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 für das Kalenderjahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU): Stadtwerke Velbert GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur (BNetzA): 20002525 - Regelverantwortliche(r)
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur A nderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wa rme-kopplung und zur Eigenversorgung
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat III B 2 Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin Düsseldorf, 4. Oktober 2016 524/617 Per E-Mail: buero-iiib2@bmwi.bund.de Referentenentwurf eines Gesetzes
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW AG)
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2015 Netzbetreiber: GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW AG) Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000495 Netznummer der
MehrErklärung des Betreibers einer Solar-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
An: NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH Frau Jazmin Dominguez Toral Theodor-Heuss-Allee 110 60486 Frankfurt E-Mail: j.dominguez.toral@nrm-netzdienste.de Erklärung des Betreibers einer Solar-Erzeugungsanlage
MehrEnergieforum Session 3 Mieterstrommodell. Einführung
Energieforum 2017 Session 3 Mieterstrommodell Einführung Thomas Schomerus Tallinn, 3 July 2017 Das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom vom 17. Juli 2017 trat am 25. Juli 2017 in Kraft. Anspruchsvoraussetzungen
MehrReferentenentwurf des BMWi vom 26. September 2016 zur Änderung des KWK-Gesetzes 2016
Referentenentwurf des BMWi vom 26. September 2016 zur Änderung des KWK-Gesetzes 2016 Das KWK-Gesetz 2016 steht seit seiner Verabschiedung durch den Bundestag und den Bundesrat unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG für das Kalenderjahr 2015
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 1 für das Kalenderjahr 2015 Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU): Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG - Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur (BNetzA):
MehrBesondere Ausgleichsregelung
Besondere Ausgleichsregelung Gliederung 1. Ausgangslage 2. Kabinettsentwurf a. Antragsberechtigt b. Be- bzw. Entlastung c. Übergangsregelung d. Härtefallregelung e. Schienenbahnen 3. Berechnungsgrundlage
MehrErklärung des Betreibers einer Strom-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht. Die Erklärung erfolgt als: 1. Angaben zum Anlagenbetreiber:
Erklärung des Betreibers einer Strom-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt als: Bereits in Betrieb gesetzte Anlage 1. Angaben zum Anlagenbetreiber: Name Anschrift (Straße, Hausnummer,
MehrTransnetBW GmbH Abteilung EEG & Umlagen Betr.: EEG - Abgabe an Letztberbraucher Pariser Platz Osloer Straße Stuttgart
Bürgerenergie Zabergäu e.g., Austraße 26, 74336 Brackenheim TransnetBW GmbH Abteilung EEG & Umlagen Betr.: EEG - Abgabe an Letztberbraucher Pariser Platz Osloer Straße 15 17 7173 Stuttgart 19.4.216 Zusammenstellung
MehrErklärung des Betreibers einer Strom-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht. Die Erklärung erfolgt als: 1. Angaben zum Anlagenbetreiber:
Erklärung des Betreibers einer Strom-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt als: Bereits in Betrieb gesetzte Anlage 1. Angaben zum Anlagenbetreiber: Name Anschrift (Straße, Hausnummer,
MehrWeiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite:
Sonderkunden-Umlage gem. 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i. V. m. 9 Abs. 7 KWK-G Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen (in der StromNEV näher spezifiziert), haben die Möglichkeit ein individuelles
MehrBiomasse Geothermie Windenergie an Land
EEG-Mengentestat 2015 auf Basis von WP-Prüfungsvermerken: 29.07.2016 Angaben zu Stromeinspeisemengen und Vergütungen nach EEG EEG-Strom-Einspeisemengen nach 11 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 kaufmännisch abgenommene
MehrWas ist der richtige Netzverknüpfungspunkt i. S. d. 5 Abs. 1 EEG 2009?
Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. gegenüber der Clearingstelle EEG zu dem Empfehlugsverfahren Netzanschluss und Netzverknüpfungspunkt gemäß 5 Abs. 1 EEG 2009 (Aktenzeichen 2011/1). Die Fragestellungen
MehrDer Rechtsrahmen für die energetische Nutzung von Klärgas
Der Rechtsrahmen für die energetische Nutzung von Klärgas Christian Buchmüller und Jörn Schnutenhaus 1. Einführung...71 2. Förderung nach dem KWKG...71 2.1. Förderung der Stromerzeugung...72 2.1.1. Anspruchsvoraussetzungen...72
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
Stadtwerke Baden-Baden Waldseestraße 24 76530 Baden-Baden Abt. EDM / Netzzugang Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt
MehrMerkblatt für Schienenbahnen 2017 zu den gesetzlichen Regelungen nach 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017
Merkblatt für Schienenbahnen 2017 zu den gesetzlichen Regelungen nach 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 2 Inhaltsverzeichnis I. Kreis der Antragsberechtigten... 3 1. Begriff des Unternehmens... 3
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
MVV Netze GmbH Team Einspeiser Luisenring 49 68159 Mannheim Telefon: 0621 / 290-2662 Telefax: 0621 / 290-2994 E-Mail: einspeiser@mvv-netze.de Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen
MehrStellungnahme und Forderungen des CSU Arbeitskreis Energiewende (AKE) zum Mieterstrommodell
Stellungnahme und Forderungen des CSU Arbeitskreis Energiewende (AKE) zum Mieterstrommodell Die Stellungnahme und die Forderungen beziehen sich auf das Eckpunktepapier Mieterstrom (Februar 2017) des BMWi.
MehrBericht gemäß 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht gemäß 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Einspeisungen im Jahr 2015 Netzbetreiber (VNB). EUROGATE Technical Services GmbH Senator-Borttscheller-Str. 1 27568 Bremerhaven EUROGATE Technical Services GmbH
Mehrwir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Referentenentwurf
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat III B 2 Übergreifendes Energierecht, Erneuerbare- Energien-Gesetz Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin Düsseldorf, 25. November 2014 524/617 vorab per
MehrEntgelt für den Messstellenbetrieb: 519,50 pro Jahr
Preisblatt für die Ersatzversorgung mit Strom in Niederspannung für Kunden mit registrierender Leistungsmessung 1. Der Kunde zahlt einen Arbeitspreis Energie in Höhe von: 15,00 Cent pro kwh. Der Arbeitspreis
MehrStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom (Mieterstromgesetz) vom
Stand: 30.03.2017 Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom (Mieterstromgesetz) vom 17.03.2017 von Bundesverband Bioenergie e.v. (BBE) Deutscher Bauernverband e.v.
MehrEEG 2.0 - Neue Spielregeln für die Besondere Ausgleichsregelung
EEG 2.0 - Neue Spielregeln für die Besondere Ausgleichsregelung 02. Juli 2014, IHK Hagen ewb Hillebrand energiewirtschaftliche Beratung Dipl.-Ing. (FH) Benjamin Hillebrand MBA Kardinal-von-Galen-Str. 13
MehrRegulatorische Herausforderungen beim Einsatz von Speichern im Verteilnetz?
Regulatorische Herausforderungen beim Einsatz von Speichern im Verteilnetz? Rechtsanwältin Margarete v. Oppen Rechtsanwälte Partnerschaft Übersicht I. Warum regulatorische Herausforderungen? II. Begriff
MehrEEG Zeitplan. Verabschiedung des EEG 2016 durch Bundestag + Bundesrat
Entwicklung des EEG Inkrafttreten: 1.4.2000 Vorangetrieben durch: Hermann Scheer (SPD, ), Hans-Josef Fell (GRÜNE) Fassungen aus den Jahren 2000, 2004, 2009, 2012 (zweimal), 2014 und 2016 EEG 2000: EEG
MehrMandanteninformation Januar Information über Neuerungen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung
Mandanteninformation Januar 2017 Information über Neuerungen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2017 I. Nach dem Antrag ist vor dem Antrag Vor Inkrafttreten der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG für das Jahr 2015
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG für das Jahr 2015 EEG-Einspeisungen im Jahr 2015 Netzbetreiber (VNB): WSW Netz GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001781 Netznummer der Bundesnetzagentur: 01
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
Anschrift: Bonn-Netz GmbH Sandkaule 2 53111 Bonn Ansprechpartner: Herr Hendrik Hiltrop Tel.: 0228 / 711 3324 Fax: 0228 / 711 3329 E-Mail: Hendrik.Hiltrop@bonn-netz.de Frau Janine Kambeck Tel.: 0228 / 711
Mehrzu dürfen. Im Folgenden finden Sie unsere Anmerkungen und Änderungsvorschläge:
Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Astrid Wirnhier Referat III B 2 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin Düsseldorf, 26. Januar 2016 524/617 per E-Mail: buero-iiib2@bmwi.bund.de
MehrEEG- AusglMechV, AusglMechAV und Grünstromprivileg
EEG- AusglMechV, AusglMechAV und Grünstromprivileg Gunjan Shah Masters in Regenerative Energie System Coach: Herr Andreas Grübel Inhalt 1. Ein Blick auf das EEG 2. Der alten Ausgleichmechanismus- (Einführung
MehrPreisblatt Strom gültig ab
Preisblatt Strom gültig ab 01.01.2018 1. Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung 1) 2) Jahresbenutzungsdauer Entnahmestelle in der Anschlussebene Mittelspannung Umspannung MS / NS Niederspannung
MehrEEG-Reform 2014: Weichenstellung für eine erfolgreiche Energiewende?
26. Mai 2014 EEG-Reform 2014: Weichenstellung für eine erfolgreiche Energiewende? Stellungnahme von Herrn Dr. Holger Krawinkel / Verbraucherzentrale Bundesverband zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden
MehrDie Energiewende gelingt nur mit einer Verkehrswende intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schiene stärken
Positionspapier Juli 2016 Die Energiewende gelingt nur mit einer Verkehrswende intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schiene stärken Kontakt: Deutsche Bahn AG Verkehrspolitik Deutschland Potsdamer Platz
MehrBericht gemäß 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht gemäß 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Endabrechnung für das Jahr 2015 Netzbetreiber (VNB): EWE NETZ GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001846 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerter
MehrStellungnahme des BSW-Solar
Bundesverband Solarwirtschaft e.v. August 2011 Stellungnahme des BSW-Solar I. Fragestellung Die Clearingstelle EEG hat am 19.7.2011 die Einleitung eines Empfehlungsverfahrens (AZ 2011/12) zu folgender
MehrAGFW-Stellungnahme. Frankfurt am Main, /5
AGFW-Stellungnahme Zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts Frankfurt am Main, 12.03.2014
MehrEEG-Umlage: Wer muss was melden?
Die neuen Pflichten nach dem EEG 2017 EEG-Umlage: Wer muss was melden? Mit dem EEG 2017 hat der Gesetzgeber weitere Meldepflichten im Zusammenhang mit der EEG-Umlage eingeführt. Den Überblick zu behalten
MehrKundendatenblatt für Photovoltaikanlagen
Kundendatenblatt für Photovoltaikanlagen 1. Anlagenanschrift 2. Anlagenbetreiber Name, Vorname bzw. Firmenname...... Telefon Fax... Mobil E-Mail 3. Zustellanschrift (sofern von oben abweichend von 2) 4.
MehrBundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Hanna Schumacher Referat III B 2 11019 Berlin. Düsseldorf, 2.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Hanna Schumacher Referat III B 2 11019 Berlin Düsseldorf, 2. April 2014 524/617 per E-Mail: guido.wustlich@bmwi.bund.de, hanna.schumacher@bmwi.bund.de
Mehr23. September Clearingstelle EEG. Empfehlung 2014/31 Einzelfragen zur EEG-Umlage nach 61 EEG 2014 bei Anlagen i. S. d. EEG (Empfehlung 2014/31)
Einzelfragen zur EEG-Umlage nach 61 EEG 2014 bei Anlagen i. S. d. EEG ( ) Clearingstelle EEG 23. September 2015 1 / 27 Inhalt 1 2 Befreiung bei vollständiger mit Strom aus Erneuerbaren Energien, 61 Abs.
MehrDie Energiespeicherung im EEG 2014
Forschungsstelle Umweltenergierecht 2. Pumpspeicher-Tagung des EFZN Die Energiespeicherung im EEG 2014 Frank Sailer Goslar, 20. November 2014 Gliederung Kurzvorstellung Stiftung Umweltenergierecht Speicherrecht
MehrStellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am
Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am 12.12.2016 zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen
MehrHinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 28.04.2016
Hinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 28.04.2016 Hinweisblatt Stromzähler 2 Sehr geehrte Antragssteller, mit dieser Fassung des
MehrVerbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Hanna Schumacher Referat E I 7 11055 Berlin Düsseldorf, 12. März 2014 524/617 per E-Mail: guido.wustlich@bmub.bund.de,
MehrHinweisblatt Stromzähler. für stromkostenintensive Unternehmen Stand:
Hinweisblatt Stromzähler für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 23.06.2017 Hinweisblatt Stromzähler 2 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Fassung des Hinweisblattes werden einige Klarstellungen
MehrStaatliche Strompreisbestandteile
Staatliche Strompreisbestandteile 2018 Stand: 25.10.2017 Staatsanteil am Strompreis für Haushalte 54 % sind Steuern, Abgaben und Umlagen 20,0 ct/kwh Abgaben gesamt Durchschnittlicher Haushalt mit 3.500
MehrErklärung des Betreibers einer Erzeugungsanlage zur EEG-Umlage. EEG-Anlagenleistung über 10,0 kwp. Information zur EEG-Umlagepflicht nach dem EEG 2017
EEG-Anlagenleistung über 10,0 kwp Für das Netzgebiet der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG (e-netz Südhessen) sind wir für die Auszahlung der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem
MehrEEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000 bis (Stand: 14. Oktober 2016)
EEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000 bis 2017 () Inhaltsverzeichnis EEG-Strommengen Tab. 1 Tab. 1.1 EEG-Strommengen EEG-Strommengen differenziert nach Veräußerungsform EEG-Vergütungs-
MehrWindenergie die tragende Säule der Energiewende?!
Windenergie die tragende Säule der Energiewende?! Tarmstedt 2012 Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Folie 1 RA Harald Wedemeyer Gliederung 1. Einführung Folie 2 RA Harald Wedemeyer Einführung Ziele des Gesetzgebers
MehrMerkblatt für Schienenbahnen 2016 zu den gesetzlichen Regelungen nach 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014
Merkblatt für Schienenbahnen 2016 zu den gesetzlichen Regelungen nach 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 2 Inhaltsverzeichnis I. Kreis der Antragsberechtigten 3 1. Begriff des Unternehmens ( 5 Nr.
MehrEEG- Umlagepflicht. Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG) E-Werk Mittelbaden 3. Januar 2017 Folie 1
EEG- Umlagepflicht Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG) 2017 E-Werk Mittelbaden 3. Januar 2017 Folie 1 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen Belieferung Dritter 61 EEG-Umlage für Eigenversorger
Mehrqofabiq^=båéêöáéîéêëçêöìåöë=dãäe= = báå=råíéêåéüãéå=çéê=qofabiq^=dêìééé=
báåråíéêåéüãéåçéêqofabiq^dêìééé Sonderkunden-Umlage gem. 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i. V. m. 9 Abs. 7 KWK-G Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen (in der StromNEV näher spezifiziert),
MehrHeute Einspeisung. Morgen Eigenverbrauch.
Heute Einspeisung. Morgen Eigenverbrauch. Neue Contracting- und Eigenstromerzeugungs-Modelle für Privat- und Gewerbekunden ENERGIEEFFIZIENZ IM UNTERNEHMEN CONTRACTING EIN GROSSES POTENTIAL FÜR UNTERNEHMEN
MehrÜbergabeprotokoll für Erzeugungsanlagen EEG-Anlagenleistung bis 10,0 kwp
Alter Eigentümer / Anlagenbetreiber Name Anlagenanschrift Straße Straße Telefon Anlagenleistung Übergabedatum E-Mail Zähler-Nr. Zählerstand Vertragskonto Zähler-Nr. Zählerstand 1. Neuer Eigentümer / Anlagenbetreiber
MehrEckhard Pols Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1, Berlin Telefon Fax
8. März 2012 MdB : Energiewende läuft bei Photovoltaik aus dem Ruder Berlin. Zum aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren
MehrEEG- Umlagepflicht bei Eigenversorgung
EEG- Umlagepflicht bei Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG) 2014 E-Werk Mittelbaden 25. November 2015 Folie 1 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen Belieferung Dritter 61 EEG-Umlage für Eigenversorger
MehrPolitische Rahmenbedingungen Energieeffizienz und EEG Sebastian Franke, VCI Frankfurt
Politische Rahmenbedingungen Energieeffizienz und EEG 2014 Sebastian Franke, VCI Frankfurt Agenda Politische Rahmenbedingung Energieeffizienz EU-EnergieeffizienzRL Ausnahmen von der EEG-Umlage Energiesteuer-Spitzenausgleich
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG des Netzbetreibers EEG-Einspeisungen im Jahr 2015
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG des Netzbetreibers EEG-Einspeisungen im Jahr 2015 Netzbetreiber (VNB): Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10001705 Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB):
MehrWMRC EEG. Vorlesung im WS 2011/2012, TU Berlin. Dr. Friedrich Wichert Vorlesung EEG 1. Rechtsanwälte
EEG Vorlesung im WS 2011/2012, TU Berlin Dr. Friedrich Wichert Vorlesung EEG 1 Wirtschaftliche Folgen Jahr 1991 (Stromeinspeisungs-gesetz) Eingespeiste Energiemenge in TWh 1,0 50 1992 1,3 80 1993 1,6 100
MehrPhotovoltaik-Anlagen nach EEG. Erläuterungen zu Zählung und Abrechnung
Photovoltaik-Anlagen nach EEG Erläuterungen zu Zählung und Abrechnung September 2016 Vier Einspeise-Arten 1. Volleinspeisung (ab 10 kwp nur bis zum 31.3.2012) Die durch die PV-Anlage erzeugten Strom-Mengen
MehrEntwurf. Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung. vom. Artikel 1
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
Zurück an: regionetz GmbH Telefon: 02403/701-5830 NM-D / Einspeisung Fax: 02403/701-5000 Zum Hagelkreuz 16 Email: einspeisung@regionetz.de 52249 Eschweiler Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- konventionellen
MehrENERGIEAGENTUR RHEINLAND-PFALZ
ENERGIEAGENTUR RHEINLAND-PFALZ EIGENSTROMNUTZUNG UND SPEICHERUNG Arbeitsgruppentreffen Regenerative Energien und Mobilität Kaiserslautern 09.11.2015 Dr. Ralf Engelmann Referent Solarenergie, Geothermie
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
An: SSW Netz GmbH, Marienstr. 1, 66606 St. Wendel Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt als: Bereits in Betrieb gesetzte
MehrBundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) 10.10.14 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau
MehrHinweisblatt Einzelkaufleute
Hinweisblatt Einzelkaufleute Nachträgliche Nachträgliche Antragstellung Antragstellung für für die die Begrenzungsjahre Begrenzungsjahre 2015, 2015, 2016 2016 und und 2017 2017 Fehler! Verweisquelle konnte
MehrBericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Stand: 01.09.2015 Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen:
MehrMarktintegrationsmodell (MIM) nach 33 EEG November 2013
(MIM) nach 33 EEG 2012 (MIM) nach 33 EEG 2012 Geltungsbereich für PV-Anlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die eine Modulleistung > 10 kwp bis einschl. 1.000 kwp haben und nach dem 31.03.2012 in
MehrUmwelt- und Energierecht. EEG-Umlage
Umwelt- und Energierecht EEG-Umlage REFERENT Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Gesellschafter der Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner Tätigkeitsschwerpunkt im Recht der Erneuerbaren Energien
MehrNetznutzungsentgelte für Kundenanlagen mit registrierender Leistungsmessung (Jahresleistungspreissystem) Arbeitspreis ct / kwh
Preisblatt 1 der Netznutzungsentgelte für Kundenanlagen mit registrierender Leistungsmessung (Jahresleistungspreissystem) 110 kv / 20 kv Mittelspannung 20 kv 20 kv / bis einschließlich 2.500 h Leistungspreis
MehrBEE-Hintergrundpapier zur EEG-Umlage 2015. Bestandteile, Entwicklung und voraussichtliche Höhe
BEE-Hintergrundpapier zur EEG-Umlage 2015 Bestandteile, Entwicklung und voraussichtliche Höhe Stand: 10. September 2014 BEE-Hintergrund zur EEG-Umlage 2015 2 Die EEG-Umlage 2015 sinkt nach Berechnungen
MehrBericht zu den Auswirkungen des Referentenentwurfs des Erneuerbaren- Energiegesetzes (EEG)
1 Verbandsversammlung 28.03.2014 DS 08 VV/2014 TOP 6: Bericht zu den Auswirkungen des Referentenentwurfs des Erneuerbaren- Energiegesetzes (EEG) Beschlussvorschlag Die Verbandsversammlung nimmt die Vorlage
MehrPreisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab )
Netzzugangsentgelte Strom Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab 01.01.2017) der Energieversorgung Pirna GmbH 1. Entgelte für Netznutzung für Entnahme mit ¼-h-Leistungsmessung 1.1 Jahresleistungspreissystem
MehrEEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000 bis (Stand: 16. Oktober 2017)
EEG in Zahlen: Vergütungen, Differenzkosten und EEG-Umlage 2000 bis 2018 () Inhaltsverzeichnis EEG-Strommengen Tab. 1 Tab. 1.1 EEG-Strommengen EEG-Strommengen differenziert nach Veräußerungsform EEG-Vergütungs-
MehrWährenddieNetzfrequenzimöffentlichenNetz50Hzbeträgt,liegtdieBahnstrom-Sollfrequenzbei16,7Hz.DieEinspeisungausdemöffentlichenNetzist
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5324 17. Wahlperiode 01. 04. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Ingrid Nestle, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter
MehrEEG-Bericht 2015 der Stadtwerke Konstanz GmbH gem. 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG
EEG-Bericht 2015 der Stadtwerke Konstanz GmbH gem. 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG Netzbetreiber (VBN): Stadtwerke Konstanz GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001064 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerter
MehrNEWSLETTER ERNEUERBARE ENERGIEN Mai 2016
NEWSLETTER ERNEUERBARE ENERGIEN Mai 2016 Drohender EEG-Vergütungsverlust bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Stromsteuerbefreiung nach dem derzeitigen Strommarktgesetzentwurf Einschränkungen durch
MehrCO 2 -freie Reisen und Transporte ohne Kompensation Panel Modernes Klimaschutzmanagement beim 6. Deutsches CSR-Forum envicomm 2010
Deutsche Bahn AG DB Umweltzentrum Peter Westenberger 14. April 2010 1 DB AG/Max Lautenschläger DB AG/Lothar Mantel DB AG/Axel Hartmann DB AG/Michael Neuhaus DB AG/Bodo Schulz DB AG/Hartmut Reiche CO 2
MehrGesetzentwurf. der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014 A. Problem und Ziel Ziel der Bundesregierung ist eine nachhaltige Haushaltspolitik, die ab dem Jahr 2014 einen strukturell
MehrÖkonomische Beurteilung der Novelle des EEG
Wirtschaft Maryna Krämer Ökonomische Beurteilung der Novelle des EEG Diplomarbeit Ökonomische Beurteilung der Novelle des EEG Diplomarbeit Zur Erlangung des Grades eines Diplom-Ökonomen der Wirtschaftswissenschaftlichen
MehrErklärung des Betreibers einer Erzeugungsanlage zur EEG-Umlage. EEG-Anlagenleistung bis 10,0 kwp. Information zur EEG-Umlagepflicht nach dem EEG 2017
EEG-Anlagenleistung bis 10,0 kwp Für das Netzgebiet der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG (e-netz Südhessen) sind wir für die Auszahlung der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verantwortlich.
Mehrvorrangig an Halle Netz Einleitung
Bericht gemäß 777 Abs. 1 Gesetz Nach dem EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung E von Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Anlagen) Der Strom wird entweder an den Netzbetreiber (1a)
Mehr