Windenergie die tragende Säule der Energiewende?!

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1 Windenergie die tragende Säule der Energiewende?! Tarmstedt 2012 Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Folie 1 RA Harald Wedemeyer

2 Gliederung 1. Einführung Folie 2 RA Harald Wedemeyer

3 Einführung Ziele des Gesetzgebers Ausbau regenerativer Stromerzeugung ( 1 Abs. 2 EEG): Aktueller Anteil: 20 % Ziel 2020: mindestens 35 % Ziel 2030: mindestens 50 % Ziel 2040: mindestens 65 % Ziel 2050: mindestens 80 % Folie 3 RA Harald Wedemeyer

4 Einführung Eigentumsverteilung erneuerbare Energien Folie 4 RA Harald Wedemeyer

5 Gliederung 1. Einführung 2. Erhöhung der Ausbauziele Folie 5 RA Harald Wedemeyer

6 Position Landvolk Erhöhung der Ausbauziele Folie 6 RA Harald Wedemeyer

7 Erhöhung der Ausbauziele Massiver Zubau von Windenergieanlagen ( tragende Säule ) (Energiekonzept des Landes Niedersachsen: aktueller Bestand Onshore Anlagen : über MW Zubau bis 2020: MW (Repowering und Neuanlagen) Massiver Zubau von offshore Anlagen mit zu schaffender Netzanbindung.) Folie 7 RA Harald Wedemeyer

8 Auswirkungen des EEG 12 Folie 8 RA Harald Wedemeyer

9 Gliederung 1. Einführung 2. Erhöhung der Ausbauziele 3. Vergütungsregelungen zur Windenergie im EEG 12 Folie 9 RA Harald Wedemeyer

10 Vergütungsregelungen zur Windenergie im EEG 12 Grundvergütung ( 29 Abs. 1 EEG 12) Anfangsvergütung ( 29 Abs. 2 EEG 12) (für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren erhöht sich die Grundvergütung auf) Systemdienstleistungsbonus ( 29 Abs. 2 S. 3 EEG 12) 4,87 Cent/kWh 8,93 Cent/kWh 0,48 Cent/kWh (Erhöhung der Anfangsvergütung bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen werden um) Systemdienstleistungsbonus für Bestandsanlagen ( 66 Abs. 1 Nr. 8 EEG 12) 0,7 Cent/kWh (nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen) Erhöhung der Anfangsvergütung für einen Zeitraum von 5 Jahren. Repowering Bonus ( 30 Abs. 1 EEG 12) 0,5 Cent/kWh Wedemeyer, Recht der Erneuerbaren Energien Degression ( 20 Abs. 2 Nr. 7 EEG 12) Onshore: ab ,5 % Offshore: ab % Folie 10 RA Harald Wedemeyer

11 Vergütungsregelungen zur Windenergie im EEG Abs. 2 S. 1 und 2 EEG 12 Windenergie Dauer der Anfangsvergütung: Verlängerung dieses Zeitraums Für jede 0,75 %, die der Ertrag einer Anlage 150 % des Referenzertrags unterschreitet, verlängert sich die Zahlung der Anfangsvergütung um 5 Jahre 2 Monate Beispiel: Ertrag der Anlage: 120 % des Referenzertrages Unterschreitung: 30 % 30/0,75*2 = 80 Monate = 6 Jahre und 8 Monate Folie 11 RA Harald Wedemeyer

12 Vergütungsregelungen zur Windenergie im EEG Abs. 3 EEG 12 Windenergie Fingierter Ertrag in Höhe von 60 % des Referenzertrages bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 kw. Beispiel: Referenzertrag 150 % Ertrag: 60 % Differenz: 90 % Dauer der Verlängerung: 90/0,75*2 = 240 Monate = 20 Jahre Folie 12 RA Harald Wedemeyer

13 Vergütungsregelungen zur Windenergie im EEG EEG 12 Windenergie Repowering (1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn 1. die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sind, 2. für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht, 3. die installierte Leistung der Repowering-Anlage mindestens das Zweifache der ersetzten Anlagen beträgt und 4. die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht übersteigt. Im Übrigen gilt 29 entsprechend. Folie 13 RA Harald Wedemeyer

14 Vergütungsregelungen zur Windenergie im EEG Abs. 2 EEG 12 Windenergie Repowering Voraussetzungen für die Ersetzung (2) Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens ein Jahr vor und spätestens ein halbes Jahr nach der Inbetriebnahme der Repowering-Anlage vollständig abgebaut und vor Inbetriebnahme der Repowering-Anlage außer Betrieb genommen wurde. Der Vergütungsanspruch für die ersetzten Anlagen entfällt endgültig. Folie 14 RA Harald Wedemeyer

15 Gliederung 1. Einführung 2. Erhöhung der Ausbauziele 3. Vergütungsregelungen zur Windenergie im EEG Direktvermarktung Folie 15 RA Harald Wedemeyer

16 Direktvermarktung (EEG) Klassisches Vergütungsregime des EEG: Anspruch auf Anschluss, Abnahme und Vergütung des erzeugten Stroms Vermarktung des Stroms außerhalb des EEGs (Direktvermaktung) Vermarktung direkt an Kunden oder an Stromhändler Motiv: bedarfsgerechte Stromerzeugung, Entlastung der Netze etc., Ausgleich der volatilen Wind- und Solarstromerzeugung. Folie 16 RA Harald Wedemeyer

17 Position Landvolk Direktvermarktung Neues EEG stärkt Direktvermarktung (bis Ende 2013 optional für alle Biogasanlagen, ab 2014 optional bis zu einer elektrischen Leistung von 750 kw, für größere Anlagen hingegen verpflichtend) 33 b Formen der Direktvermarktung: Eine Direktvermarktung nach 33a kann in den folgenden Formen erfolgen: 1. als Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach 33g oder 2. als Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG- Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 39 (Grünstromprivileg) oder 3. als sonstige Direktvermarktung. Folie 17 RA Harald Wedemeyer

18 Position Landvolk Direktvermarktung Höhe der Marktprämie gem. EEG 12 - Anlage 4 Mehrerlöse Vermarktungserlöse EEG-Vergütung Managementprämie Marktprämie = EEG-Vergütung - Referenzmarktwert (Monatsdurchschnitt der Stundenkontrakte am Spotmarkt) + Managementprämie (für 2012: 1,2 ct/kwh) Folie 18 RA Harald Wedemeyer

19 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 19 RA Harald Wedemeyer

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