Arbeitsentwurf des EEG 2014
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- Sofia Lang
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1 Arbeitsentwurf des EEG 2014 Inzwischen ist der Arbeitsentwurf des EEG 2014 vom in der öffentlichen Diskussion. Er kann hier abgerufen werden. Die Änderungen sind tiefgreifend. Nachfolgend soll ein erster Überblick über den Entwurf gegeben werden, ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Ob und welche Änderungen umgesetzt werden bleibt dem weiteren Gesetzgebungsverfahren überlassen. ACHTUNG: in dieser Fassung (Stand ) sind kleinere Fehlerkorrekturen erfolgt. Allgemeine Regelungen Es ist für die wesentlichen erneuerbaren Energieträger, also Wind, Sonne und Biomasse, ein Ausbaupfad vorgegeben, 1b AE-EEG Bei Abweichungen davon wird die jährliche Degression angepasst wie bisher schon bei PV-Anlagen (atmender Deckel). Ziel der Änderung ist die Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt und die Begrenzung der Kosten. Dafür wird das bisherige System der gesetzlichen Einspeisevergütung wesentlich umgestaltet und besonders bei der Vergütung für Strom aus Biomasse gekürzt. Vermarktungsformen und Förderung Statt eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs erhalten Anlagenbetreiber nunmehr einen Förderanspruch ( 16 AE-EEG 2014) für die geförderte Direktvermarktung. Es sind folgende Vermarktungsformen künftig möglich ( 15a AE-EEG 2014): Geförderte Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie (ähnlich der bisherigen Direktvermarktung im Marktprämienmodell), Sonstige Direktvermarktung ohne finanzielle Förderung, Einspeisevergütung für kleine Anlagen (entspricht der bisherigen gesetzlichen Vergütung), Ausfallvergütung (als Sicherheitsnetz). Geförderte Direktvermarktung Der Förderanspruch für die geförderte Direktvermarktung errechnet sich weitgehend ähnlich dem bisherigen Marktprämienmodell. Der Netzbetreiber ist zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet ( 22 AE-EEG 2014), der Stromdirektvermarkter zahlt den vereinbarten Strompreis. Dieser Preis wird in der Regel dem Monatsmarktwert des jeweiligen Energieträgers an der Strombörse entsprechen. Zur Festlegung der Marktprämie wird ein anzulegender Wert für die einzelnen Energieträger bestimmt, der die bisherigen gesetzlichen Vergütungssätze fortführt. Die bisherige Managementprämie ist entfallen und in den anzulegenden Werten enthalten bzw. aufgeschlagen worden, um die Direktvermarktungskosten abzubilden. Für fluktuierende Energieträger sind 0,4 Cent/kWh, für speicherbare Energieträger 0,2 Cent/kWh angesetzt worden. Die Berechnungsformel lautet: MP = AW MW. AW ist der gesetzlich festgelegte anzulegende Wert. MW ist der Monatsmarktwert, der je nach Energieträger gesondert zu ermitteln ist. Einzelheiten sind in der Anlage 4 des AE-EEG 2014 geregelt.
2 Folgende Voraussetzungen ( 22a AE-EEG 2014) sind einzuhalten, um die Marktprämie beanspruchen zu können: Fernsteuerbarkeit der Anlage, 22b AE-EEG 2014, Bilanzierung in einem Direktvermarktungsbilanzkreis, Keine Inanspruchnahme vermiedener Netzentgelte. Entfallen ist die Möglichkeit der prozentualen Vermarktung des erzeugten Stroms in verschiedenen Vermarktungsformen. Einspeisevergütung für kleine Anlagen Ein Anspruch wie bisher auf die gesetzliche Vergütung gemäß 22c AE-EEG 2014 entfällt schrittweise für Anlagen mit Inbetriebnahme bis und ab 500 kw installierter Leistung, mit Inbetriebnahme bis und ab 250 kw installierter Leistung, mit Inbetriebnahme ab und ab 100 kw installierter Leistung. Anlagen, die nach den genannten Zeitpunkten in Betrieb genommen werden und die genannte Leistung überschreiten, müssen ihren Strom direkt vermarkten. Verlangt der Betreiber die Einspeisevergütung entsprechend dem anzulegenden Wert vom Netzbetreiber, ist dieser Wert für Wind- und PV-Anlagen um 0,4 Cent/kWh, für die sonstigen (speicherbaren) Energieträger um 0,2 Cent/kWh verringert. Gesetzgeberischer Grund: um diese Direktvermarktungskosten ist der anzulegende Wert erhöht worden. Ausfallvergütung Wenn sich keine Vermarktungsoption ergibt (beispielsweise bei Insolvenz des Stromhändlers) steht dem Anlagenbetreiber eine Ausfallvergütung in Höhe von 80 % des anzulegenden Wertes gegenüber dem Netzbetreiber zu, 22d AE-EEG Der Wechsel in die Ausfallvergütung ist jederzeit möglich. Eigenverbrauch Zu den Voraussetzungen des Eigenverbrauchs, für den bisher keine Pflicht zur EEG-Umlage bestand, und zur bisher politisch diskutierten Beteiligung des Eigenverbrauchs an der EEG-Umlage enthält der Arbeitsentwurf noch keine Regelungen (bisherige Regelung: 37 Abs. 3 EEG 2012). Wegfall des Grünstromprivilegs Das bisherige Grünstromprivileg einschließlich des solaren Grünstromprivilegs ist ersatzlos entfallen, offenbar auch, um der EU-Kommission im aktuellen Beihilfeverfahren entgegenzukommen. Anlagenregister Bereits seit dem EEG 2009 ist die Einrichtung eines Anlagenregisters gesetzlich vorgesehen. Das soll jetzt umgesetzt werden, 1c AE-EEG Meldet der Anlagenbetreiber die Änderungen der installierten Leistung nicht, so entfällt der Förderanspruch. Weiterhin kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass ein Abgleich mit den Daten bei den Genehmigungsbehörden geregelt wird, 64e AE-EEG
3 Korrektur des BGH-Urteils zum Anlagenbegriff Gesamtinbetriebnahme der Anlage Die im aktuellen Urteil des BGH gefundene Lösung, dass die Förderdauer von 20 Jahren sich auf den Generator bezieht, wird im aktuellen Entwurf ausdrücklich verworfen. Der Begriff der Inbetriebnahme ist in 3 Nr. 5 AE-EEG 2014 wieder geändert worden und in 20 S. 2 AE-EEG 2014 ausdrücklich Bezug auf die Inbetriebnahme der Anlage genommen worden. Anknüpfungspunkt für den Vergütungsstatus ist jetzt wieder - entgegen der Gesetzesbegründung zum EEG die Anlage und nicht der Generator. Jede weit zu verstehende - Anlage weist nach Ansicht der Gesetzesbegründung damit einen einheitlichen Inbetriebnahmezeitpunkt auf. Ob damit alle Unklarheiten beseitigt sind darf als offene Rechtsfrage bezeichnet werden. Die Inbetriebnahme setzt jetzt ausdrücklich entgegen der bisherigen Rechtslage - die erstmalige Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien voraus. Das gilt auch für bestehende BHKW, die zuvor fossil betrieben worden sind, 66 Abs. 2 AE-EEG Bestandsschutz für genehmigte Anlagen Für vor dem nach dem BImSchG genehmigte Anlagen gilt das EEG 2012 in der bisherigen Fassung, wenn diese Anlagen bis zum in Betrieb genommen werden. Biomasse Weitreichende Änderungen ergeben sich für Biomasse- und Biogasanlagen. Zwar sieht der Entwurf noch einen Zubau von 100 MW für Biomasse vor, sollte er ohne Änderungen umgesetzt werden, dürfte weder ein nennenswerter Zubau noch eine Erweiterung bestehender Anlagen erfolgen. Regelungen für neue Anlagen: Für Biomasse-Anlagen werden die bisherigen Einsatzstoffvergütungsklassen vollständig gestrichen. Damit dürfte für Biogasanlagen keine kostendeckende Vergütung bei Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen, landwirtschaftlichen Reststoffen oder Landschaftspflegematerial darstellbar sein. Der Förderanspruch ist begrenzt auf eine Bemessungsleistung, die 50 % der installierten Leistung nicht übersteigt, 27 Abs. 2 AE-EEG Für den weiteren installierten Leistungsanteil kann ein Kapazitätszuschlag von 40 je kw/jahr geltend gemacht werden, 27d AE-EEG Der Gasaufbereitungsbonus entfällt. Die Regelungen für Abfallvergärungsanlagen werden weitgehend wie bisher weitergeführt. Für Gülle-Vergärungsanlagen bis 75 kw installierter Leistung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Geflügelmist und Geflügeltrockenkot ist wie bisher nicht anrechenbar auf den erforderlichen Gülle-Anteil von 80 Masseprozent. Die Pflicht zur gasdichten Abdeckung entfällt für Neuanlagen, die ausschließlich Gülle einsetzen, 6 Abs. 5 S. 2 EEG Für Altanlagen gilt weiterhin diese Pflicht, sobald Festmist eingesetzt wird, 66 Abs. 1 Nr. 2 AE-EEG Bestehende Biogasanlagen Grundsätzlich bestehen die bisherigen Vergütungsansprüche weiter fort, allerdings sind auch Klarstellungen, Einschränkungen und Kürzungen für bestehende Anlagen vorgesehen. 3
4 Der Definition des Landschaftspflegematerials in der BiomasseV 2012, die Mais, Getreide und Raps ausdrücklich ausschließt, gilt ausdrücklich auch für das EEG 2009, 67 Abs. 1 Nr. 2 AE-EEG Der Lapf-Bonus für gezielt angebaute Feldfrüchte stellt laut Gesetzesbegründung eine Fehlentwicklung zulasten der umlagepflichtigen Letztverbraucher dar. Der Emissionsminderungs-Bonus entfällt ab dem 6. auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Kalenderjahr, 67 Abs. 1 Nr. 2 AE-EEG Für bestehende Biogasanlagen wird der Vergütungsanspruch begrenzt auf die einmal erreichte höchste Jahresdurchschnittsleistung (Höchstbemessungsleistung), 67 Abs. 1 Nr. 1 AE-EEG Für den darüber hinaus produzierten Strom besteht nur ein Anspruch auf den Monatsmarktwert. Damit sind die gesetzlichen Vergütungsansprüche für Biomasseanlagen auf die einmal erreichte jahresdurchschnittliche Leistung begrenzt. Diese Regelung würde solche Anlagenbetreiber treffen, die bereits in die Erweiterung investiert haben, aber bisher noch nicht die Leistung erhöhen konnten. Die Vertrauensschutzregelung zur neuen Flex-Stilllegungsprämie in 68 Abs. 1 S. 3 AE-EEG 2014 für kürzlich in Betrieb genommene Anlagen gilt jedenfalls nicht ausdrücklich für 67 Abs. 1 NR. 1 AE-EEG Die bisherige Flexibilitätsprämie nach 33i EEG 2012 i.v.m. Anlage 5 entfällt, sofern sie nicht bis zum (geplantes Inkrafttreten des Gesetzes) in Anspruch genommen worden sein wird. Der bisherige Wortlaut in 33i EEG 2012, wonach der gesamte erzeugte Strom direkt vermarktet werden muss, um die Flexibilitätsprämie in Anspruch zu nehmen, wird in 67 Abs. 3 AE-EEG 2012 laut Gesetzesbegründung dahingehend klargestellt, dass nicht der gesamte erzeugte Strom in die Marktprämie oder in sonstiger Weise direkt vermarktet werden muss. Der Eigenverbrauch ist also ausdrücklich möglich, allerdings kann dafür keine Einspeisevergütung geltend gemacht werden. Stattdessen wird für bestehende Biogasanlagen eine neue Flexibilitätsprämie eingeführt. Sie kann auch als Stilllegungsprämie bezeichnet werden, da laut Gesetzesbegründung die Verminderung der Biogasproduktion bei gleichbleibender Stromerzeugungskapazität ein Ziel ist. Voraussetzungen sind: Die Bemessungsleistung muss im Rahmen von 0,5 bis 0,7 der Höchstbemessungsleistung liegen. Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2012 gilt als Höchstbemessungsleistung die um 10 % verringerte installierte Leistung der Anlage. (Eine tatsächlich erreichte höhere Bemessungsleistung ist nach Wortlaut und Begründung unerheblich.) Wird die Grenze von 0,5 bis 0,7 der Höchstbemessungsleistung nicht eingehalten, entfällt die Prämie für das Kalenderjahr, 68 Abs. 7 AE-EEG 2012, Bei Überschreitung des Wertes von 0,7 der Höchstbemessungsleistung verringert sich der Vergütungsanspruch für das gesamte Jahr auf den Monatsmarktwert, 68 Abs. 4 S. 4 AE-EEG Diese Prämie kann nur geltend gemacht werden, wenn zuvor nicht die bisherige Flexibilitäts- Prämie beansprucht worden ist, 68 Abs. 8 EA-EEG Anlagenbetreiber müssen sich also kurzfristig entscheiden. Die Höhe der Flex-Prämie wird kalenderjährlich nach folgender Formel berechnet: FP = (P HBem - P Bem ) * KK 4
5 Die Höhe der Flex-Prämie richtet sich nach der Differenz von der Höchstbemessungsleistung zur Bemessungsleistung, die mit der Kapazitätskomponente multipliziert wird. Die Kapazitätskompmente KK richtet sich nach der installierten Leistung der Anlage und beträgt: 400 pro kw/jahr bis zu einer installierten Leistung von 500 kw, 250 pro kw/jahr ab einer installierten Leistung von 500 kw. Windenergie Der Zubaukorridor beträgt bis MW jährlich. Für Windenergieanlagen an Land entfallen der Repowering-Bonus und der SDL-Bonus. Für Windenergieanlagen beträgt der anzulegende Wert 4,95 Cent/kWh (Grundwert). Die erhöhte Anfangsvergütung wird auf 8,9 Cent/kWh festgelegt. Die erhöhte Anfangsvergütung erhalten nur noch Standorte mit einem Referenzertrag von weniger als 130 % (statt bisher 150 %). Der Zeitraum der erhöhten Anfangsvergütung verlängert sich um einen Monat je Unterschreitung des Referenzertrages von 130 % um 0,60 %. Wird der Referenzertrag von 95 % unterschritten, wird die erhöhte Anfangsvergütung zusätzlich um einen Monat je 0,19 % der Unterschreitung verlängert. Solarenergie Der Zubaukorridor beträgt bis MW jährlich. Für PV-Anlagen werden die bisherigen Fördersätze fortgeschrieben. Das Marktintegrationsmodell (Entfall der gesetzlichen Vergütung für 10 % der erzeugten Strommenge) entfällt. Anlagen ab 10 kw installierter Leistung müssen mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Einspeiseleistung, Anlagen von 800 Watt bis 10 kw mit regelfähigen Wechselrichtern ausgestattet werden. Für Freiflächen-PV-Anlagen wird in 33 erstmalig ein Ausschreibungsmodell geregelt. Damit wird erstmals im EEG das System der gesetzlichen Einspeisevergütung verlassen. 5
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