EEG 2014 Rahmenbedingungen und Marktauswirkungen

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1 EEG 2014 Rahmenbedingungen und Marktauswirkungen KOCOnnect Tag bei der KOCO AG 22. Januar 2015, Dirk Voges LL.M, Legal Director Europe, Yingli Green Energy Europe GmbH

2 DAS EEG 2014 AUF EINEN BLICK 2 Yingli Solar - 2

3 Worum geht es? Die grundlegende Reform des EEG hat zum Ziel, mithilfe von verbindlichen Ausbaukorridoren den Ausbau der erneuerbaren Energien für alle Beteiligten planbarer zu machen. Zudem soll der weitere Kostenanstieg spürbar gebremst werden. Und schließlich sollen mit der Novelle des EEG die erneuerbaren Energien stärker an den Markt herangeführt werden.» (Homepage BMWi vom ) (Quelle: AZ vom Sigmar Gabriel wird zum Super-Sigi. Er wird Vizekanzler und Superminister für Wirtschaft und Energiewende.Foto: AP/Montage: Norbert Koza) 3 Yingli Solar - 3

4 Worum geht es? «Diese Ausführungen verdeutlichen, dass im Endeffekt eine Vielzahl von Einflussfaktoren auf die Höhe der EEG-Umlage wirkt. Diese ergeben sich teilweise aus dem EEG selbst (z.b. die Höhe der Fördersätze). Teilweise wird die Höhe der EEG-Umlage aber auch durch exogene Entwicklungen beeinflusst, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem EEG stehen. So hängt z.b. der Börsenstrompreis, der wesentlich für die Höhe der Vermarktungserlöse des EEG-Stroms ist, unter anderem von den Preisentwicklungen für fossile Energieträger oder den Preisen für CO2- Zertifikate ab. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Einflussfaktoren und den damit verbundenen erheblichen Prognoseunsicherheiten hinsichtlich dieser Einflussfaktoren sind Abschätzungen zur künftigen Entwicklung der EEG- Umlage selbst auf kurze Zeit mit starken Unsicherheiten behaftet.» (Gesetzesentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts» in der Fassung vom , Seite 139) 4 Yingli Solar - 4

5 Das neue EEG: Nichts bleibt, wie es war Nichts bleibt, wie es war Quelle: Photon, 2014 Förderung über Einspeisevergütungen wird zur Ausnahme. Dieses Instrument scheidet nach und nach aus. Direktvermarktung mittels Marktprämie und Ausschreibungen sind die neuen Instrumente der Wahl. Zahlreiche neue, bürokratische Regelungen. 5 Yingli Solar - 5

6 Die Ziele des EEG 2014 Langfristig planbarer Ausbau der Erneuerbaren Energien Abstimmung des Ausbaus der Erzeugungskapazitäten mit dem Ausbau der Netze Reduzierung der Gesamtkosten der Energiewende Abbau von Überförderungen einzelner Technologien 6 Yingli Solar - 6

7 Einspeisevergütungen als Ausnahme - Grundsätze des EEG 2014 (I) 2 EEG 2014: Grundsätze des Gesetzes (1) Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas soll in das Energieversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungsystems beitragen. (2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. 7 Yingli Solar - 7

8 Einspeisevergütungen als Ausnahme - Grundsätze des EEG 2014 (II) 2 EEG 2014: Grundsätze des Gesetzes (3) Die finanzielle Förderung ( ) soll stärker auf kostengünstige Technologien konzentriert werden. Dabei ist auch die mittel- und langfristige Kostenperspektive zu berücksichtigen. ( ) (5) Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen ( ) bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. 8 Yingli Solar - 8

9 Instrumente des EEG EEG 2014: Förderanspruch für Strom Die Betreiber von Anlagen ( ) haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch 1. auf die Marktprämie nach 34, wenn sie den Strom direkt vermarkten ( ) 2. auf eine Einspeisevergütung nach 37 oder 38, wenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und soweit dies abweichend von 2 Absatz 2 ausnahmsweise zugelassen ist. ( ) 9 Yingli Solar - 9

10 Paradigmenwechsel durch das EEG 2014 Nichts bleibt, wie es war Förderung über Einspeisevergütungen wird zur Ausnahme. Dieses Instrument scheidet nach und nach aus. Geförderte Direktvermarktung (Marktprämie) und Ausschreibungen sind die neuen Instrumente der Wahl. Nach der Reform ist vor der Reform Die Folgereform des EEG ist für 2016 bereits geplant. 10 Yingli Solar - 10

11 Vergütungssätze im EEG, September 2014 Das EEG 2014 nennt folgende Basis-Vergütungssätze: bis einschließlich 10 kwp 12,69 Cent/kWh bis einschließlich 40 kwp 12,34 Cent/kWh bis einschließlich 500 kwp 11,03 Cent/kWh bis einschließlich 500 kwp FFA 8,79 Cent/kWh 11 Yingli Solar - 11

12 Vergütungssätze für PV-Anlagen im EEG 2014 Aktuell wird auf die Vergütungssätze eine Degression von 0,25% pro Monat angewendet. Die Höhe der mtl. Degression richtet sich wie bislang nach dem Zubau der Vormonate ( atmender Deckel ). Die Stichtage und Bemessungszeiträume zur Anpassung der monatlichen Degression werden wie folgt angepasst: 1. Januar Bemessungszeitraum April Bemessungszeitraum Juli Bemessungszeitraum Oktober Bemessungszeitraum Jeweils 12 Monate 12 Yingli Solar - 12

13 Vergütung - Anpassung bei Überschreitung Referenzrahmen für die Anpassung der monatlichen Degression ist jetzt ein Zubaukorridor von MW pro Jahr. Wird dieser Zubaukorridor überschritten, verändert sich die monatliche Degression wie folgt: Bei Überschreitung um bis zu 900 MW: 1,0% Bei Überschreitung um mehr als 900 MW: 1,4% Bei Überschreitung um mehr als MW: 1,8% Bei Überschreitung um mehr als MW: 2,2% Bei Überschreitung um mehr als MW: 2,5% Bei Überschreitung um mehr als MW: 2,8% 13 Yingli Solar - 13

14 Vergütung - Anpassung bei Unterschreitung Wird der Zubaukorridor von MW pro Jahr unterschritten, verändert sich die monatliche Degression wie folgt: Bei Unterschreitung um bis zu 900 MW: 0,25% Bei Unterschreitung um mehr als 900 MW: 0,00% Bei Unterschreitung um mehr als MW (entsprechend einem Marktvolumen im Bemessungszeitraum von < MW) erhöht sich der Basisvergütungssatz um einmalig 1,5% zum ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals. 14 Yingli Solar - 14

15 Zubau: Verstetigung durch atmenden Deckel 15 Yingli Solar - 15

16 Finale Abschaffung der Einspeisevergütung 31 (6) EEG 2014: Wenn die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erstmals den Wert von Megawatt überschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte nach 51 [die Vergütungssätze] zum ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung folgenden Kalendermonats auf Null. ( ) Abschaffung der Vergütungssätze für PV bei einem weiteren Zubau von 2,5 GWp pro Jahr im Jahre Yingli Solar - 16

17 EEG-Umlage auf Eigenverbrauch Regelung Eigenversorgung in 61 EEG 2014: (1) Übertragungsnetzbetreiber können von Letztverbrauchern für die Eigenversorgung folgende Anteile der EEG-Umlage ( ), verlangen: 30% für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, 35% für Strom, der nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 verbraucht wird, 40% für Strom, der ab dem 1. Januar 2017 verbraucht wird. Voraussetzung: Strom aus EE oder KWK, sonst 100% Umlage. 17 Yingli Solar - 17

18 EEG-Umlage auf Eigenverbrauch vollständige Befreiung (I) Vollständig befreit von der Zahlung der EEG-Umlage auf den eigenerzeugten Strom sind Bestandsanlagen, die der Eigenversorger vor dem 1. August 2014 selbst betrieben und zur Eigenversorgung genutzt hat. Eigenversorger, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sind. 18 Yingli Solar - 18

19 EEG-Umlage auf Eigenverbrauch vollständige Befreiung (II) Vollständig befreit von der Zahlung der EEG-Umlage auf den eigenerzeugten Strom sind weiterhin Eigenversorger, die sich vollständig selbst mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen und für den Strom aus ihren Anlagen, den sie nicht selbst verbrauchen, keine finanzielle Förderung in Anspruch nehmen. Kleine Eigenversorgungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kwp. Für diese besteht eine vollständige Befreiung für höchstens 10 MWh selbst verbrauchten Strom im Jahr. Diese gilt ab der Inbetriebnahme der Anlage für maximal 21 Jahre. 19 Yingli Solar - 19

20 Geförderte Direktvermarktung im EEG Yingli Solar - 20

21 Geförderte Direktvermarktung im EEG 2014 Stufenweise Einführung der geförderten Direktvermarktung ( EEG 2014). 2014/2015: Anlagen > 500 kwp 2016ff: Anlagen > 100 kwp Vermarktung (Verkauf) des erzeugten Stroms an der Strombörse oder mittels bilateraler Stromabnahmeverträge. Vermarktung durch den Anlagenbetreiber direkt oder aber durch einen spezialisierten Direktvermarkter (Dienstleister). Verpflichtende Nutzung der Marktprämie. Anlagengrößen oberhalb dieser Schwellenwerte erhalten keine Einspeisevergütung mehr! Einführung einer Ausfallvermarktung als Absicherung. 21 Yingli Solar - 21

22 Marktprämie - Berechnung Anlagenspezifische EEG-Vergütung (Anzulegender Wert = AW) - Monatsdurchschnittlicher Börsenpreis für Solarstrom (Monatsmarktwert (MW) Solar ) = Marktprämie (MP) PV 22 Yingli Solar - 22

23 Marktprämie - Schema Anzulegender Wert = AW Monatsmarktwert = MW Solar 23 Yingli Solar - 23

24 EEG 2014: Marktdynamik ausgebremst Quelle: Solarenergie Förderverein e.v., Yingli Solar - 24

25 Massiver Markteinbruch seit Yingli Solar - 25

26 WIRTSCHAFTLICHKEIT VON PV-ANLAGEN UNTER DEN NEUEN MARKTBEDINGUNGEN 26 Yingli Solar - 26 PANDA-Module auf der Deutschland-Zentrale von Greenpeace in Hamburg SunEnergy Europe GmbH

27 Aktuelle Wirtschaftlichkeit von Kleinanlagen 27 Yingli Solar - 27

28 Solarstrom wird immer billiger 28 Yingli Solar - 28

29 Ihre Ansprechpartner Dirk Voges LL.M. Jörn Schaube Legal Director Europe / Rechtsanwalt Business Development Manager Yingli Green Energy Europe GmbH Yingli Green Energy Europe GmbH Josephspitalstrasse 15 Neuer Zollhof München Düsseldorf dirk.voges@yingli.com joern.schaube@yingli.com Mobil: Tel.: +49 (0) Abonnieren Sie den Yingli-Newsletter: newsletter@ygee.eu 29 Yingli Solar - 29

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