MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Rechtsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER (30/2010) Betrifft: Mit Gründen versehene Stellungnahme des Seimas der Republik Litauen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM(2010)0539 C7-0294/ /0267(COD) Nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die nationalen Parlamente binnen acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ist der Rechtsausschuss für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständig. In der Anlage erhalten Sie zur Kenntnisnahme eine mit Gründen versehene Stellungnahme des Seimas der Republik Litauen zu dem oben genannten Vorschlag. CM\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

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3 SEIMAS R REPUBLIK LITAUEN AUSSCHUSS FÜR EUROPÄISCHE ANGELEGENHEITEN SEIMAS OF THE REPUBLIC OF LITHUANIA COMMITTEE ON EUROPEAN AFFAIRS 53 Gedimino Ave., LT Vilnius, LITHUANIA Tel Fax erk@lrs.lt Paolo CASTRO Nr. S Vorsitzender des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung PE COURRIER Europäisches Parlament EP ENTREE Bat. Altiero Spinelli 15G , rue Wiertz/Wiertzstraat 60B-1047 No Brüssel MÖGLICHE UNVEREINBARKEIT S ENTWURFS EINES RECHTSAKTS R EU MIT N GRUNDSÄTZEN R SUBSIDIARITÄT UND R VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender, auf der Plenartagung des Seimas der Republik Litauen vom 23. November 2010 wurde die Frage der möglichen Unvereinbarkeit des folgenden Entwurfs eines Rechtsakts der EU mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erörtert: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM(2010)539 endgültig). Ich möchte Sie darüber unterrichten, dass der Seimas der Republik Litauen zu dieser Frage eine Erklärung (mit Gründen versehene Stellungnahme) angenommen hat, der zufolge der Vorschlag möglicherweise nicht mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht. ANHANG: 1. Entscheidung des Ausschusses für Europäische Angelegenheiten des Seimas der Republik Litauen vom 17. November 2010 (in englischer Sprache), 2 Blatt. 2. Erklärung des Seimas der Republik Litauen zu der möglichen Unvereinbarkeit des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (in englischer Sprache), 1 Blatt. CM\ doc 3/8 PE v01-00

4 Hochachtungsvoll (Unterschrift) Česlovas Vytautas Stankevičius Vorsitzender des Ausschusses für Europäische Angelegenheiten Ansprechpartner: Laimonas Čiakas, Berater für Fragen der Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung, Tel.: ; laimonas.ciakas@jrs.it: Julijus Glebovas, Berater für Koordinierung der Subsidiaritätsüberwachung und für den Kontakt zum Europäischen Parlament, Tel.: : julijus.glebovas@lrs.lt PE v /8 CM\ doc

5 SEIMAS R REPUBLIK LITAUEN AUSSCHUSS FÜR EUROPÄISCHE ANGELEGENHEITEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE MÖGLICHE UNVEREINBARKEIT S VORSCHLAGS FÜR EINE VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES ZUR ÄNRUNG R VERORDNUNG (EG) NR. 73/2009 S RATES MIT GEMEINSAMEN REGELN FÜR DIREKTZAHLUNGEN IM RAHMEN R GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK UND MIT BESTIMMTEN STÜTZUNGSREGELUNGEN FÜR INHABER LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE MIT N GRUNDSÄTZEN R SUBSIDIARITÄT UND R VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT Dokument Nr. KOM(2010) 539 endgültig vom 17. November 2010, Nr. 100-P-53, Vilnius Relevanz für Litauen: relevant Zu der möglichen Unvereinbarkeit des EU- Legislativvorschlags mit dem Grundsatz der Subsidiarität: Nach Prüfung der Entscheidung des Ausschusses für ländliche Angelegenheiten des Seimas, unter Berücksichtigung der Entscheidung der Abteilung für Gemeinschaftsrecht des Justizministeriums und nach der Analyse des Kommissionsvorschlags erklärt der Ausschuss für europäische Angelegenheiten hiermit Folgendes: 1. Es muss gründlich bedacht werden, welche Bestimmungen des Vorschlags in Form von delegierten Rechtsakten erlassen werden (jene, über die nicht die Mitgliedstaaten abstimmen, da sie einseitig von der Europäischen Kommission festgelegt werden) und welche durch Durchführungsrechtsakte erlassen werden (wobei die CM\ doc 5/8 PE v01-00

6 Mitgliedstaaten durch Beratung und Abstimmung beteiligt werden), d. h., ob der Kommission tatsächlich mehr wesentliche Befugnisse übertragen werden. 2. Die litauische Übersetzung und die englische Version des Entwurfsdokuments stimmen nicht überein. 3. In Artikel 12 des Vorschlags heißt es: Um das ordnungsgemäße Funktionieren der landwirtschaftlichen Betriebsberatung zu gewährleisten, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Bestimmungen erlassen, um die Regelung voll funktionsfähig zu machen. Diese Bestimmungen können sich u.a. auf den Umfang der landwirtschaftlichen Betriebsberatung und die Zugangskriterien für die Betriebsinhaber beziehen. Angesichts der Bedürfnisse der Landwirte in den Mitgliedstaaten und der Frage, ob die über delegierte Rechtsakte der Kommission angenommenen Regeln das einwandfreie Funktionieren des Systems in vollem Umfang gewährleisten können, ergibt sich als Schlussfolgerung, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der landwirtschaftlichen Betriebsberatung von den Mitgliedstaaten zweckmäßiger gewährleistet und umgesetzt wird. 4. Im Agrarsektor gelten bestimmte Anforderungen (z. B. Cross Compliance), und die Einhaltung dieser Anforderungen steht mit der Gewährung von Direktzahlungen in Zusammenhang. Damit die landwirtschaftliche Betriebsberatung auf dem Land ordnungsgemäß funktioniert, ist es erforderlich, Informationen über diese Anforderungen bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sind daher am besten geeignet, das ordnungsgemäße Funktionieren der landwirtschaftlichen Betriebsberatung zu gewährleisten. 5. Artikel 45a befasst sich mit wesentlichen und grundsätzlichen Fragen, z. B. mit den Vorschriften über die Beihilfefähigkeit und den Zugang zur Betriebsprämienregelung für die Betriebsinhaber, einschließlich im Falle der Vererbung und vorweggenommenen Erbfolge, Pachtvererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung und im Fall des Zusammenschlusses oder der Aufteilung des Betriebs und den Vorschriften über die Berechnung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche und die Änderung der Zahlungsansprüche, insbesondere im Falle von Bruchteilen von Zahlungsansprüchen. Der Vorschlag, einen Teil dieser Rechte mittels delegierter Rechtsakte umzusetzen, obwohl sie wesentliche rechtsverbindliche Bestimmungen eines Rechtsakts darstellen, muss zwangsläufig mit der Konsultation der Mitgliedstaaten vor der Beschlussfassung einhergehen. 6. In dem Entwurf wird vorgeschlagen, für die Mitgliedstaaten wesentliche Fragen, wie z. B. die Regeln für den Zugang von Betriebsinhabern in einer besonderen Lage zu Zahlungsansprüchen sowie die besonderen Umstände, unter denen die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet werden dürfen usw., über delegierte Rechtsakte zu regeln. Die Mitgliedstaaten müssen an den Beratungen über diese Fragen notwendigerweise PE v /8 CM\ doc

7 Česlovas Vytautas Stankevičius Vorsitzender /Stempel/ teilnehmen. 7. Der Entwurf des Rechtsaktes beschränkt sich im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität auf die folgende Erklärung: Die Agrarpolitik fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit behalten, solange die EU keine Rechtsvorschriften für diesen Sektor erlässt. Bei den Direktzahlungen gibt es bereits ein Gemeinschaftskonzept und ist es gerechtfertigt, die derzeitigen Vorschriften zu vereinfachen. ( ) Die eine Vereinfachung bezweckenden Änderungen sind begrenzten Umfangs und rein technischer Art. Dabei ist festzustellen, dass die Erläuterungen in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit weder erschöpfend noch ausreichend sind. Angesichts der genannten Gründe und unter Berücksichtigung des Umstands, dass wesentliche rechtlich verbindliche Bestimmungen der Rechtsakte im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission erlassen werden sollen, während die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit auf qualitativen und quantitativen Kriterien beruhen müssen, hat der Ausschuss Folgendes entschieden: Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. CM\ doc 7/8 PE v01-00

8 SEIMAS R REPUBLIK LITAUEN ERKLÄRUNG ZU R MÖGLICHEN UNVEREINBARKEIT S VORSCHLAGS FÜR EINE VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES ZUR ÄNRUNG R VERORDNUNG (EG) NR. 73/2009 S RATES MIT GEMEINSAMEN REGELN FÜR DIREKTZAHLUNGEN IM RAHMEN R GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK UND MIT BESTIMMTEN STÜTZUNGSREGELUNGEN FÜR INHABER LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE MIT N GRUNDSÄTZEN R SUBSIDIARITÄT UND R VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT 23. November 2010 Vilnius Der Seimas der Republik Litauen nach Beratungen gemäß Artikel des Statuts des Seimas über die Entscheidung des Ausschusses für europäische Angelegenheiten des Seimas über die mögliche Unvereinbarkeit des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, stimmt hiermit der Entscheidung des Ausschusses für europäische Angelegenheiten des Seimas über die mögliche Unvereinbarkeit des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu. VORSITZEN S SEIMAS IRENA GUTIENö PE v /8 CM\ doc

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