Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Hildburghausen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Hildburghausen"

Transkript

1 Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Hildburghausen Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung Thüringer Kommunalordnung ThürKO Neufassung des Gesetzes In der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) Geändert am 18. Juli 2000 (GVBl. S. 177) Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und des Ministergesetzes vom 24. März 1998 (GVBl. S. 53) wird nachstehend der Wortlaut der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), wie er sich aus 1. dem Ersten Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), 2. Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Kommunalisierung staatlicher Aufgaben vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 207), 3. dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352) und 4. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und des Ministergesetzes vom 24. März 1998 (GVBl. S. 53) ergibt, in der vom 1. Januar 1998 an geltenden Fassung bekannt: Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThEBG) Vom 23. April 1992 (GVBl. S. 148) Zuletzt geändert vom 27. November 1997 (GVBl. S. 425) Thüringer Verordnung zur Förderung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung Thüringer Erwachsenenbildungsförderungsverordnung ThürEBFVO Vom 16. September 1992 (GVBl. S. 496) Zuletzt geändert am 22. September 1998 (GVBl. S. 296) Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) In der Fassung vom 28. Juli 2000 (GVBl. S. 301) Geändert am 19. Dezember 2000 (GVBl. 2000, Nr. 13, S. 418)

2 2 1 Gebührenpflicht Für die Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen und Lehrgängen der Kreisvolkshochschule sind Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung zu zahlen. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich für nachfolgend aufgeführte Kurse und Lehrgänge pro Unterrichtseinheit (UE), die 45 Minuten umfasst: 2 Höhe der Teilnahmegebühren (1) Gesellschaft, Geschichte, Politik 2.00 EUR bis 4,00 EUR (3,91 DM bis 7,82 DM ) (2) Sprachen 1,80 EUR bis 4,00 EUR (3,52 DM bis 7,82 DM) (3) Gesundheit und Sport 2,00 EUR bis 4,00 EUR (3,91 DM bis 7,82 DM) (4) Informatik, Verwaltung und kaufmännische Praxis 2,00 EUR bis 5,00 EUR (3,91 DM bis 9,78 DM) (5) Kunst, Kultur und Gestalten 2,00 EUR bis 5,00 EUR (4,00 DM bis 9,78 DM) (6) Bei Einzelveranstaltungen können aufgrund erhöhter Dozenten- oder Sachkosten Teilnehmergebühren bis zu 8,00 EUR (15,65DM) je Unterrichtsstunde erhoben werden. (7) Für Studienfahrten und reisen werden kostendeckende Teilnehmergebühr erhoben, die sich aus den Gesamtkosten der Teilnehmerzahl errechnen. (8) Für Kurse, die zur Vorbereitung eines allgemeinen Schulabschlusses dienen, errechnen sich die Kursgebühren auf der Grundlage der Honorardeckung. (9) Im Falle einer nachträglichen Aufnahme von Teilnehmern in einen laufenden Kurs werden die vollen Teilnahmegebühren berechnet. Abweichende Entscheidungen können nach Prüfung des Einzelfalles durch den Leiter der Kreisvolkshochschule getroffen werden. Wenn mehr als 20% des Kurses bereits abgelaufen ist, ist eine Aufnahme nur in Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Leiter der Kreisvolkshochschule und zuständigen Fachbereichsleiter möglich. In diesem Fall, sind 80 % der Kursgebühr zu erheben. Bis gelten DM-Beträge, ab Euro-Beträge. 3 Mindestteilnehmerzahl (1) Die in 2 aufgelisteten Teilnehmergebühren gelten bei einer Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen gemäß 8 ThEBG und 2 Abs.2 ThEBFVO.

3 3 (2) Sollte nach vorheriger Vereinbarung aller eine Veranstaltung mit geringerer Teilnehmerzahl stattfinden, so sind entsprechend höhere Teilnehmergebühren zu erheben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Erfordernisse. (3) Mit Unternehmen, Betrieben, anderen juristischen Personen und Einrichtungen in freier Trägerschaft können Gebühren für Kurse, Lehrgänge und Einzelveranstaltungen, die an keine Teilnehmerzahl gebunden sind, gesondert vereinbart werden. (4) Lernmittel und Arbeitsmaterialien sind nicht in den Gebühren enthalten. Die Kosten dafür werden in voller Höhe erhoben. 4 Ermäßigung (1) In begründeten Fällen können die Teilnehmergebühren auf schriftlichen Antrag des Teilnehmers durch den Leiter der Kreisvolkshochschule um 20% herabgesetzt werden. (2) Der Antrag ist zu Kursbeginn zu stellen und muss zum 2. Kurstermin mit entsprechenden Leistungsnachweisen vorliegen. (3) Anspruchsberechtigt sind Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger sowie nach Prüfung im Einzelfall sozial schwache Personen, die nicht dem obengenannten Personenkreis angehören, sofern die Kursgebühr mindestens 50,00 EUR (97,79 DM) beträgt. (4) Von den hauptamtlichen Mitarbeitern sowie den Außenstellenleitern wird für die Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen und Lehrgängen im Rahmen der Mitarbeiterfortbildung keine Gebühr erhoben. Freie Mitarbeiter können Zuschüsse zu Fortbildungsmaßnahmen, die der Lehrtätigkeit an der Kreisvolkshochschule dienen, nach Maßgabe des Haushaltsplanes erhalten. Dies entscheidet der Leiter der Kreisvolkshochschule. (5) Sind mehrere Ermäßigungstatbestände nebeneinander erfüllt, wird die Teilnehmergebühr nur einmal ermäßigt. Ausgenommen von der Ermäßigung sind Kurse in Kooperation mit anderen Trägern, vom Arbeitsamt geförderte Kurse, Schulabschlüsse, Vorträge, Werkstätten und Studienreisen. (6) In besonderen Härtefällen können die Teilnehmergebühren nach Prüfung des Einzelfalles weiter verringert werden. 5 Auslagen und zusätzliche Gebühren (1) Für die Ausstellung einer nachträglichen Teilnehmerbescheinigung sowie Beglaubigung wird eine Gebühr von 2,50 EUR (4,89 DM) erhoben. (2) Prüfungsgebühren werden in Höhe der Festsetzung der zuständigen Stelle, Behörde oder Institution erhoben. (3) Für ausgegebene Unterrichtsmaterialien wird eine kostendeckende Umlage erhoben. (4) Bei Belegung eines Kurses wird jeweils zur Kursgebühr eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,50 EUR (4,89 DM) erhoben.

4 4 6 Gebührenfreie Veranstaltungen Einzelveranstaltungen und Kurse können nach Entscheidung des Leiters der Kreisvolkshochschule gebührenfrei angeboten werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: (1) Für die Durchführung der Veranstaltung besteht ein besonderes öffentliches Interesse. (2) Die Veranstaltungen sind speziell für Zielgruppen aus bildungsbenachteiligten und/oder sozial schwachen Bevölkerungsschichten geplant. (3) Die Veranstaltung dient der Gewinnung neuer Teilnehmer für Weiterbildungsangebote. 7 Fälligkeit und Zahlungsweise (1) Die Kursgebühr kann bar, per Scheck oder per Einzugsermächtigung entrichtet werden. (2) Barzahlungen sind nur vor bzw. zum ersten Kurstermin in der Geschäftsstelle bzw. beim hauptamtlichen Mitarbeiter möglich. (3) Zahlungen nach dem ersten Kurstermin bzw. beim Dozenten werden nur gegen Einzugsermächtigung auf dem Anmeldeformular entgegengenommen. 8 Rücktritt (1) Bei objektiv nachweisbaren Gründen, (längere Krankheit, Umzug oder berufliche Gründe, die eine Teilnahme nicht mehr ermöglichen), kann die Teilnehmergebühr abzüglich der Verwaltungsgebühr anteilig zurückerstattet werden. (2) Die Abmeldung vom Kurs muss schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen. (3) Bei Rücktritt ohne Angabe von Gründen während des Kurses bzw. keinerlei Abmeldung werden keine Gebühren erstattet. (4) Ein Fernbleiben vom Kurs oder die Information des Kursleiters gilt nicht als Rücktritt. (5) Über Ausnahmen entscheidet der Leiter der Kreisvolkshochschule. (6) Beträge unter 25,00 EUR (48,90DM) werden nicht zurückerstattet. 9 Gebührenerstattung Teilnehmergebühren werden zurückerstattet: (1) In voller Höhe, wenn ein angekündigter Kurs aus objektiven Gründen gemäß 8 Abs. 1 (weniger als acht Teilnehmer) abgesagt werden muss.

5 5 (2) Anteilig, wenn ein begonnener Kurs durch die Kreisvolkshochschule eingestellt wird. 10 Abweichende Regelungen Bei Kooperationen der Kreisvolkshochschule mit anderen Bildungsträgern und Institutionen, können abweichende Gebührenregelungen getroffen werden. Das gilt insbesondere für Bildungsangebote welche durch das Sozialgesetzbuch III geregelt sind sowie Firmenschulungen. 11 Inkrafttreten (1) Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Hildburghausen vom außer Kraft. Hildburghausen, den Thomas Müller Landrat

Entgeltordnung der Volkshochschule Karl Mundt der Stadt Suhl

Entgeltordnung der Volkshochschule Karl Mundt der Stadt Suhl Entgeltordnung der Volkshochschule Karl Mundt der Stadt Suhl vom 28.11.2016 veröffentlicht am 31.12.2016 Aufgrund der 7 der Satzung der Volkshochschule, der 2 und 14 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kreisvolkshochschule Hildburghausen

Satzung über die Benutzung der Kreisvolkshochschule Hildburghausen Satzung über die Benutzung der Kreisvolkshochschule Hildburghausen Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung Thüringer Kommunalordnung ThürKO Neufassung des Gesetzes In der Bekanntmachung vom 14. April

Mehr

Gebührensatzung. des Landkreises Barnim für die Kreisvolkshochschule (KVHS)

Gebührensatzung. des Landkreises Barnim für die Kreisvolkshochschule (KVHS) Gebührensatzung des Landkreises Barnim für die Kreisvolkshochschule (KVHS) Aufgrund des 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 S. 286), geändert durch

Mehr

Gebührenordnung für die Volkshochschule der Universitätsstadt Gießen vom ) Gebührenerhebung 3)

Gebührenordnung für die Volkshochschule der Universitätsstadt Gießen vom ) Gebührenerhebung 3) Gebührenordnung für die Volkshochschule der Universitätsstadt Gießen vom 11.12.1987 1) 1 Gebührenerhebung 3) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule (VHS) werden, sofern sie nicht gebührenfrei

Mehr

Gebührensatzung für die Volkshochschule der Stadt Eisenach vom

Gebührensatzung für die Volkshochschule der Stadt Eisenach vom 41.07 Gebührensatzung für die Volkshochschule der Stadt Eisenach vom 03.06.2002 Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16.08.1993 (GVBl.

Mehr

Gebührensatzung der Schülerakademie/Erfurter Malschule -Neufassung- GebSchülerakMalschulSEF vom 26. August 2011

Gebührensatzung der Schülerakademie/Erfurter Malschule -Neufassung- GebSchülerakMalschulSEF vom 26. August 2011 -Neufassung- GebSchülerakMalschulSEF vom 26. August 2011 Auf der Grundlage der 2, 18, 19, 21 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der

Mehr

Satzung der Volkshochschule Wartburgkreis

Satzung der Volkshochschule Wartburgkreis Satzung der Volkshochschule Wartburgkreis Aufgrund des 98 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.1998 (GVBI. S.53) in Verbindung mit dem

Mehr

GEBÜHRENSATZUNG DER KREISVOLKSHOCHSCHULE GROSS-GERAU

GEBÜHRENSATZUNG DER KREISVOLKSHOCHSCHULE GROSS-GERAU GEBÜHRENSATZUNG DER KREISVOLKSHOCHSCHULE GROSS-GERAU Aufgrund der 5, 30 Nr. 5 und 9 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom

Mehr

Entgeltordnung. für die Volkshochschule Dülmen - Haltern am See - Havixbeck. Hinweis:

Entgeltordnung. für die Volkshochschule Dülmen - Haltern am See - Havixbeck. Hinweis: - 1-4.09 Entgeltordnung für die Volkshochschule Dülmen - Haltern am See - Havixbeck Hinweis: Diese Entgeltordnung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dülmen

Mehr

Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule (KVHS) Verden

Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule (KVHS) Verden Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule (KVHS) Verden Der Kreistag des Landkreises Verden hat auf Grund der 111 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Ziff. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ratzeburg

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ratzeburg Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ratzeburg Honorar- und Entgeltordnung für die Volkshochschule Ratzeburg Aufgrund des 6 Absatz 3 und des 10 Absatz 1 der Satzung für die Volkshochschule Ratzeburg hat die

Mehr

I. Gebührensatzung für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Hilden Haan vom

I. Gebührensatzung für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Hilden Haan vom I. Gebührensatzung für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Hilden Haan vom 14.10.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

(4) Zum Zeitpunkt der Anmeldung zu einer Veranstaltung steht für den Teilnehmer/die Teilnehmerin die jeweilige Gebühr konkret fest.

(4) Zum Zeitpunkt der Anmeldung zu einer Veranstaltung steht für den Teilnehmer/die Teilnehmerin die jeweilige Gebühr konkret fest. Gebührensatzung der Volkshochschule Odenwaldkreis Aufgrund der 5 und 30 der Hessischen Landkreisordnung vom 03.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 183) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I

Mehr

Entgeltordnung. für die Volkshochschule der Stadt Erkrath. vom

Entgeltordnung. für die Volkshochschule der Stadt Erkrath. vom Volkshochschule, Entgeltordnung Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Erkrath vom 06.07.1995 - in Kraft getreten am 01.09.1995 - Änderungen Nr. der Änderungen Datum der Änderung geänderte Paragraphen

Mehr

A n l a g e. R e g e l u n g e n. über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg. ab

A n l a g e. R e g e l u n g e n. über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg. ab A n l a g e R e g e l u n g e n über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg ab 01.08.2010 I. Teilnehmerentgelte 1. Teilnehmerentgelte sollen die

Mehr

Gebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Dormagen vom , in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Gebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Dormagen vom , in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Gebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Dormagen vom 01.08.2005, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.10.2016 1 Gebühren für Unterricht/ Veranstaltungen (1 UStd. = 45 Min.)... 2 2 Kleingruppenunterricht

Mehr

Satzung der Stadt Guben. Satzung über die Erhebung von Gebühren in der Städtischen Musikschule Johann Crüger (Gebührensatzung)

Satzung der Stadt Guben. Satzung über die Erhebung von Gebühren in der Städtischen Musikschule Johann Crüger (Gebührensatzung) Satzung der Stadt Guben Satzung über die Erhebung von Gebühren in der Städtischen Musikschule Johann Crüger (Gebührensatzung) Aufgrund der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

Satzung für die Benutzung von Medien und Medientechnik der Kreisbildstelle im Kreis Weimarer Land

Satzung für die Benutzung von Medien und Medientechnik der Kreisbildstelle im Kreis Weimarer Land Kreis Weimarer Land Satzung für die Benutzung von Medien und Medientechnik der Kreisbildstelle im Kreis Weimarer Land Der Kreis Weimarer Land erlässt aufgrund 99 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und

Mehr

Gebührensatzung der Musikschule Altenburger Land

Gebührensatzung der Musikschule Altenburger Land Bekanntmachung des Beschlusses des Kreistages Nr. 257 vom 16.10.2013 1 Gebührensatzung der Musikschule Altenburger Land Auf der Grundlage der 98 Abs. 1, i. V. mit 87 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer

Mehr

Gebührenordnung der Volkshochschule Stolberg vom

Gebührenordnung der Volkshochschule Stolberg vom Gebührenordnung der Volkshochschule Stolberg vom 17.05.2011 in der Fassung der 2. Änderung vom 03.12.2013 gültig ab 01.02.2014 1 Sachliche Gebührenpflicht Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule

Mehr

Entgeltordnung für die Volkshochschule Dülmen Haltern am See - Havixbeck

Entgeltordnung für die Volkshochschule Dülmen Haltern am See - Havixbeck 15. Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule Dülmen-Haltern am See-Havixbeck vom 15.12.1981 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dülmen hat am 16. Dezember 2010 aufgrund des 7 Gemeindeordnung

Mehr

Gebührensatzung für den Zweckverband Volkshochschule Reckenberg-Ems vom zuletzt geändert am

Gebührensatzung für den Zweckverband Volkshochschule Reckenberg-Ems vom zuletzt geändert am Gebührensatzung für den Zweckverband Volkshochschule Reckenberg-Ems vom 24.11.1981 zuletzt geändert am 14.12.1994 1 Gebührenpflicht Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Reckenberg-Ems

Mehr

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kunst- und Musikschule vom 9. April 2014 in der Fassung vom Entstehungsgrundsatz

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kunst- und Musikschule vom 9. April 2014 in der Fassung vom Entstehungsgrundsatz Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kunst- und Musikschule vom 9. April 2014 in der Fassung vom 17.06.2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli

Mehr

E N T G E L T - U N D H O N O R A R O R D N U N G. für die. Volkshochschule (vhs) der Stadt Heidenheim an der Brenz. vom 7.

E N T G E L T - U N D H O N O R A R O R D N U N G. für die. Volkshochschule (vhs) der Stadt Heidenheim an der Brenz. vom 7. h1947 3/6 E N T G E L T - U N D H O N O R A R O R D N U N G für die Volkshochschule (vhs) der Stadt Heidenheim an der Brenz vom 7. Juli 2005 Der Kultur-, Sozial-, Schul- und Sportausschuss hat am 07.07.2005

Mehr

Entgelte. (1) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule Bocholt-Rhede- Isselburg sind grundsätzlich Entgelte zu entrichten.

Entgelte. (1) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule Bocholt-Rhede- Isselburg sind grundsätzlich Entgelte zu entrichten. - 1 - Satzung der Stadt Bocholt über die E n t g e l t e für die V o l k s h o c h s c h u l e der Städte Bocholt-Rhede-Isselburg vom 02.07.2014, in Kraft getreten am 01.08.2014 1 Entgelte (1) Für die

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Bad Liebenstein Kindergartengebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Bad Liebenstein Kindergartengebührensatzung Hinweis: Dies ist die Lesefassung der Kindergartengebührensatzung der Stadt Bad Liebenstein vom 28. November 2013, in die die 1. Änderung der Kindergartengebührensatzung vom 13. Januar 2016 eingearbeitet

Mehr

4.6.1 S A T Z U N G. über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Lehrgängen der Industriemeisterschule Troisdorf

4.6.1 S A T Z U N G. über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Lehrgängen der Industriemeisterschule Troisdorf 4.6.1 S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Lehrgängen der Industriemeisterschule Troisdorf Aufgrund der 6 und 14 der Satzung des Zweckverbandes der Industriemeisterschule Troisdorf

Mehr

Entgeltordnung für die öffentlichen Einrichtungen des Unstrut-Hainich-Kreises Volkshochschule Unstrut-Hainich-Kreis.

Entgeltordnung für die öffentlichen Einrichtungen des Unstrut-Hainich-Kreises Volkshochschule Unstrut-Hainich-Kreis. Entgeltordnung für die öffentlichen Einrichtungen des Unstrut-Hainich-Kreises Volkshochschule Unstrut-Hainich-Kreis 1 Geltungsbereich Diese Entgeltordnung regelt die Entgelte für die unselbständigen öffentlichrechtlichen

Mehr

MusikschulGebS Seite 1. Satzung

MusikschulGebS Seite 1. Satzung Seite 1 Satzung über die Benutzungsgebühren (Schulgeld) für den Besuch der Franz-Grothe-Schule - städt. Musikschule der Stadt Weiden i.d.opf. vom 01.09.2014 Die Stadt Weiden i.d.opf. erlässt aufgrund des

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Volkshochschule Obertshausen

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Volkshochschule Obertshausen Benutzungs- und Entgeltordnung für die Volkshochschule Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch

Mehr

Gebührensatzung der Musikschule Erfurt - GebMusikschSEF vom 22. Juli 2015

Gebührensatzung der Musikschule Erfurt - GebMusikschSEF vom 22. Juli 2015 Gebührensatzung der Musikschule Erfurt - GebMusikschSEF vom 22. Juli 2015 Auf der Grundlage der 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 und 54 der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Gebührensatzung der Musikschule Oder-Spree Jutta Schlegel

Gebührensatzung der Musikschule Oder-Spree Jutta Schlegel Gebührensatzung der Musikschule Oder-Spree Jutta Schlegel Aufgrund der 3, 28 Abs. 2 Ziff. 9,131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch

Mehr

Gebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Dormagen vom , in der Fassung vom

Gebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Dormagen vom , in der Fassung vom Gebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Dormagen vom 01.08.2005, in der Fassung vom 05.05.2010 1 Gebühren für Unterricht/ Veranstaltungen (1 UStd. = 45 Min.)... 2 2 Kleingruppenunterricht...

Mehr

Satzung. für die Volkshochschule der Gemeinde Geltendorf. (Nebenstelle der VHS Kaufering)

Satzung. für die Volkshochschule der Gemeinde Geltendorf. (Nebenstelle der VHS Kaufering) Satzung für die Volkshochschule der Gemeinde Geltendorf (Nebenstelle der VHS Kaufering) Satzung in der Fassung vom 25. Februar 1985 Gemeinderatsbeschluß vom 14. Februar 1985 Bekanntmachung am 21. Februar

Mehr

Honorar- und Entgeltordnung der Gemeinde Gettorf für die Volkhochschule Gettorf

Honorar- und Entgeltordnung der Gemeinde Gettorf für die Volkhochschule Gettorf Honorar- und Entgeltordnung der Gemeinde Gettorf für die Volkhochschule Gettorf Aufgrund der 27 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003

Mehr

Lesesatzung. Gebührensatzung der Stadt Reinbek für die Volkshochschule Sachsenwald. in der gültigen Fassung ab dem

Lesesatzung. Gebührensatzung der Stadt Reinbek für die Volkshochschule Sachsenwald. in der gültigen Fassung ab dem Lesesatzung Gebührensatzung der Stadt Reinbek für die in der gültigen Fassung ab dem 01.09.2015 Die Fassung berücksichtigt: die Euro-Anpassungs-Satzung vom 26.04.2001 die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung

Mehr

Entgeltordnung für die Volkshochschule Siebengebirge vom

Entgeltordnung für die Volkshochschule Siebengebirge vom Entgeltordnung Volkshochschule 4.35 Entgeltordnung für die Volkshochschule Siebengebirge vom 25.8.1981 (geändert durch Stadtratsbeschlüsse vom 12.12.2011 in Königswinter und 08.12.2011 in Bad Honnef) Der

Mehr

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntmachungsvermerk Bekanntmachungsvermerk Der nachstehend abgedruckten Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten

Mehr

Entgeltordnung der Musikschule im Landkreis St. Wendel e.v.

Entgeltordnung der Musikschule im Landkreis St. Wendel e.v. ordnung der Musikschule im Landkreis St. Wendel e.v. - In der Fassung des Beschlusses des Vorstandes vom 28.09.2016-1 pflicht Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule im Landkreis St.

Mehr

Gebührensatzung für die Volkshochschule der Stadt Dorsten vom

Gebührensatzung für die Volkshochschule der Stadt Dorsten vom Gebührensatzung für die Volkshochschule der Stadt Dorsten vom 19.09.2013 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME VON VERPFLEGUNGSANGEBOTEN DER GEMEINDE AM OHMBERG Aufgrund der 19

Mehr

Entwurf einer Gebührensatzung für das Nachbarschaftshaus Gostenhof

Entwurf einer Gebührensatzung für das Nachbarschaftshaus Gostenhof Entwurf einer Gebührensatzung für das Nachbarschaftshaus Gostenhof Fassung vom 08. Oktober 2003 Dieser Entwurf wurde von den Mitarbeitern des Nachbarschaftshauses erstellt. Grund für die Erstellung waren

Mehr

Stadt Eilenburg und des Landkreises Nordsachsen.

Stadt Eilenburg und des Landkreises Nordsachsen. Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2015 1 41 In der Fassung

Mehr

Gebührensatzung zur Benutzungssatzung des Stadtarchivs der Kreisstadt Bad Salzungen

Gebührensatzung zur Benutzungssatzung des Stadtarchivs der Kreisstadt Bad Salzungen Gebührensatzung zur Benutzungssatzung des Stadtarchivs der Kreisstadt Bad Salzungen Der Stadtrat der Kreisstadt Bad Salzungen hat in seiner Sitzung vom 23.10.2012 folgende Neufassung der Gebührensatzung

Mehr

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) 45.4 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) vom 4. Dezember 0 (Stand. September 0) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt

Mehr

Weimarer Ortsrecht 32.4 Seite 1 Marktgebührensatzung i. d. F. d. 5. Änderung

Weimarer Ortsrecht 32.4 Seite 1 Marktgebührensatzung i. d. F. d. 5. Änderung Seite 1 Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41) und den 2 und 10 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Präambel. 1 Gebührenerhebung Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83

Mehr

GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN - 1 - Kindertageseinrichtungen - Gebührensatzung GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung

Mehr

Beschluss 2010/164. Datum: 3. Änderung der Entgeltordnung des kommunalen Eigenbetriebes Kultur und Weiterbildung Muldental

Beschluss 2010/164. Datum: 3. Änderung der Entgeltordnung des kommunalen Eigenbetriebes Kultur und Weiterbildung Muldental Landkreis Leipzig Beschluss 2010/164 weitergereicht an: am: Gremium: Kreistag Sitzung: 13. Sitzung des Kreistages des Landkreises Leipzig aufgehoben/geändert am: Beschluss-Nr.: 2010/164 Aktenzeichen: Vorlage-Nr.:

Mehr

- Verwaltungsgebührensatzung -

- Verwaltungsgebührensatzung - Satzung der Stadt Rathenow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten im Bereich der Stadtverwaltung Rathenow - Verwaltungsgebührensatzung - Auf der Grundlage

Mehr

Gebührenordnung der Musikschule Porta Westfalica vom zur Satzung der Musikschule Porta Westfalica vom

Gebührenordnung der Musikschule Porta Westfalica vom zur Satzung der Musikschule Porta Westfalica vom Datum der Gebührenordnung bzw. Änderung Änderungen Tag des Inkrafttretens 16.12.2010 --- 01.01.2011 14.12.2011 --- 01.01.2012 15.12.2015 1, 6, 7 01.01.2016 27.11.2017 -- 10.07.2018 1, 3, 4, 7, 8 01.08.2018

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Echzell Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.

Mehr

Satzung. Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Schmölln. 2 Gebührenerhebung

Satzung. Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Schmölln. 2 Gebührenerhebung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Schmölln vom 26. Januar 2012 Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der

Mehr

Nr. 520e Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU)

Nr. 520e Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU) Nr. 50e Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU) vom 4. Dezember 0* (Stand. September 0) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt

Mehr

4.6.1 S A T Z U N G. über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Lehrgängen der Industriemeisterschule Troisdorf*)

4.6.1 S A T Z U N G. über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Lehrgängen der Industriemeisterschule Troisdorf*) 4.6.1 S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Lehrgängen der Industriemeisterschule Troisdorf*) *) zuletzt geändert durch 6. Änderung vom 07. Februar 2018 - in Kraft ab 01. März

Mehr

Gebührensatzung der Kreismusikschule Friedrich von Flotow Bad Doberan

Gebührensatzung der Kreismusikschule Friedrich von Flotow Bad Doberan Gebührensatzung der Kreismusikschule Inhalt: 1 Gebührenpflicht...1 2 Gebührenschuldner...2 3 Fälligkeit...2 4 Höhe der Unterrichtsgebühren...2 5 Höhe der Gebühren für die zeitweilige Überlassung von Instrumenten,

Mehr

Entgelt- und Benutzungsordnung der Volkshochschule Köln vom

Entgelt- und Benutzungsordnung der Volkshochschule Köln vom Entgelt- und Benutzungsordnung der Volkshochschule Köln vom 23.06.2015 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 23.06.2015 aufgrund des 41 Abs. 1 Satz 2 lit. i Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung. der Gemeinde Hardisleben. vom

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung. der Gemeinde Hardisleben. vom Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardisleben vom 18.08.2000 Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (Thüringer

Mehr

KREIS MUSIK SCHULE LANDKREIS GÖTTINGEN

KREIS MUSIK SCHULE LANDKREIS GÖTTINGEN Gebührensatzung der Kreismusikschule des Landkreises Osterode am Harz vom 14. März 1994 (Amtsblatt für den Landkreis Osterode am Harz Nr. 17 vom 31. März 1994, S. 201) in der Fassung der Sechsten Nachtragssatzung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten:

Mehr

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) 45.4 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) vom 4. Dezember 0 (Stand. März 0) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule. Neufassung zum

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule. Neufassung zum Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule Neufassung zum 01.08.2017 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule Neufassung Aufgrund

Mehr

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG. Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Elsterwerda

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG. Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Elsterwerda ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Elsterwerda Auf Grund des 3 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I S. 286) zuletzt

Mehr

(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für Leistungen, die in dem Gebührentarif aufgeführt sind, bleibt unberührt.

(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für Leistungen, die in dem Gebührentarif aufgeführt sind, bleibt unberührt. Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten gemäß 19 des 5.12 Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten gemäß 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 08.03.1999, geändert durch Satzung

Mehr

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.

Mehr

***** Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule Wipperfürth vom 18. Juni 1996

***** Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule Wipperfürth vom 18. Juni 1996 ***** Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule Wipperfürth vom 18. Juni 1996 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994

Mehr

Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen

Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen Seite - 1 Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)

Mehr

Neufassung der Gebührensatzung für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Großbeeren

Neufassung der Gebührensatzung für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Großbeeren 1 Neufassung der Gebührensatzung für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Großbeeren Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 15 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember

Mehr

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 12. September 1995 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6,

Mehr

Gebührensatzung für das Nachbarschaftshaus Gostenhof (NachbarschaftshausGostenhofGebS NHGGebS)

Gebührensatzung für das Nachbarschaftshaus Gostenhof (NachbarschaftshausGostenhofGebS NHGGebS) Gebührensatzung für das Nachbarschaftshaus Gostenhof ( NHGGebS) Vom 14. Oktober 2005 (Amtsblatt S. 381), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Dezember 2017 (Amtsblatt S. 504) Die Stadt Nürnberg erlässt

Mehr

(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.

(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge. Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen

Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen. des Kreises Weimarer Land

Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen. des Kreises Weimarer Land KREIS WEIMARER LAND Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen des Kreises Weimarer Land Aufgrund der 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung

Mehr

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 12. September 1995 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 15.12.2014 Aufgrund der 6,

Mehr

Gebührensatzung der Stadt Dingolfing zur Musikschulsatzung

Gebührensatzung der Stadt Dingolfing zur Musikschulsatzung Gebührensatzung der Stadt Dingolfing zur Musikschulsatzung Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 23.05.1990 Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 06.04.1992 Geändert durch 3. Änderungssatzung vom 01.03.1993

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018

Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018 Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018 Gebührensatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Fuldatal Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs

Mehr

Artikelsatzung zur. Neuregelung der Gebührensatzung und der Honorarordnung der Musikschule Wartburgkreis

Artikelsatzung zur. Neuregelung der Gebührensatzung und der Honorarordnung der Musikschule Wartburgkreis Artikelsatzung zur Neuregelung der Gebührensatzung und der Honorarordnung der Musikschule Wartburgkreis aufgrund der 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen

S a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen S a t z u n g der Stadt Friesoythe über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergärtenplätzen Aufgrund der 6, 8 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds.

Mehr

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Schwabach vom 20. August 2004

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Schwabach vom 20. August 2004 Die Stadt Schwabach erläßt aufgrund des Art 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4 April 1993 (BayRS 224-1-I), zuletzt geändert mit Gesetz vom 25 Juli 22 (GVBl S322)

Mehr

1 Gebührenerhebung. 2 Gebühren- bzw. Entgeltarten

1 Gebührenerhebung. 2 Gebühren- bzw. Entgeltarten Allgemeine Gebührenordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 17.05.2006 (ABl. 2006, Nr. 5, S. 1), zuletzt geändert am 16.01.2008 durch die Ordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Mehr

Gebührenordnung für die Volkshochschule und die VHS-Musikschule Egelsbach

Gebührenordnung für die Volkshochschule und die VHS-Musikschule Egelsbach Gebührenordnung für die Volkshochschule und die VHS-Musikschule Egelsbach Aufgrund der 5, 19, 20, 93, Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 07.03.2005 (GVBl I S 142), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom

Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 25.06.2018 Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen

Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen Seite - 1 Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)

Mehr

Gebührenordnung der Stadt Kleve für die Volkshochschule Kleve vom

Gebührenordnung der Stadt Kleve für die Volkshochschule Kleve vom Gebührenordnung der Stadt Kleve für die Volkshochschule Kleve vom Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und der 1, 2, 4 und 5 des

Mehr

Die Bezeichnungen in dieser Satzung stehen jeweils für die weibliche und männliche Form. Präambel

Die Bezeichnungen in dieser Satzung stehen jeweils für die weibliche und männliche Form. Präambel Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vom 25.06.2018 Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten und des gemeindlichen Schulkindergartens VI-423/3

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten und des gemeindlichen Schulkindergartens VI-423/3 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten und des gemeindlichen Schulkindergartens VI-423/3 Daten über Erlass, Rechtswirksamkeit, Änderungen und Aufhebung

Mehr

Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 11. November 2013

Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 11. November 2013 Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 11. November 2013 Aufgrund 20 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

Mehr

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die 1) 2) 3) 4)

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die 1) 2) 3) 4) Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die 1) 2) 3) 4) Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) Aufgrund

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland mit der 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung Präambel Aufgrund des 5 und 35 der Gemeindeordnung des

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Seebach

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Seebach Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Seebach Aufgrund der 19 Abs.1 und 20 Abs.2 Nr.1 und 21 der Thüringer Gemeinde-

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Kunst- und Musikschule der Stadt Brühl - Gebührensatzung KuMS - vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Kunst- und Musikschule der Stadt Brühl - Gebührensatzung KuMS - vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Kunst- und Musikschule der Stadt Brühl - Gebührensatzung KuMS - vom 10.12.2001 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 16.12.2002, 23.06.2006,

Mehr

1 Geltungsbereich. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.

1 Geltungsbereich. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen¹,, ²,³ (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) Aufgrund des 4

Mehr

S a t z u n g. für die Volkshochschule der Stadt Oberasbach (Volkshochschulsatzung - VHS-Satzung) vom

S a t z u n g. für die Volkshochschule der Stadt Oberasbach (Volkshochschulsatzung - VHS-Satzung) vom Satzung S a t z u n g für die Volkshochschule der Stadt Oberasbach (Volkshochschulsatzung - VHS-Satzung) vom 22.07.1997 Die Stadt Oberasbach erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung für die Sing- und Musikschule im Landkreis Kronach. 1 Gebührenpflicht

Gebührensatzung zur Satzung für die Sing- und Musikschule im Landkreis Kronach. 1 Gebührenpflicht Der Zweckverband Berufsfachschule für Musik und Sing- und Musikschulwerk Oberfranken erlässt aufgrund von Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit KommZG (BayRS 2020-6-1-I) in der

Mehr

Satzung und Gebührensatzung der Volkshochschule Havelland

Satzung und Gebührensatzung der Volkshochschule Havelland Satzung und Gebührensatzung der Volkshochschule Havelland Satzung der Volkshochschule Havelland Der Kreistag des Landkreises Havelland hat auf der Grundlage der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 i.v.m. 131

Mehr

1 Erhebung von Gebühren

1 Erhebung von Gebühren Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 15.08.2016 Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Mehr

S a t z u n g. der Kreisvolkshochschule des Kreises Trier-Saarburg. vom zuletzt geändert durch Satzung vom

S a t z u n g. der Kreisvolkshochschule des Kreises Trier-Saarburg. vom zuletzt geändert durch Satzung vom S a t z u n g der Kreisvolkshochschule des Kreises Trier-Saarburg vom 19.12.2000 zuletzt geändert durch Satzung vom 26.11.2002 Der Kreistag des Landkreises Trier-Saarburg hat auf Grund des 17 der Landkreisordnung

Mehr