Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Hildburghausen
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- Siegfried Zimmermann
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1 Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Hildburghausen Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung Thüringer Kommunalordnung ThürKO Neufassung des Gesetzes In der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) Geändert am 18. Juli 2000 (GVBl. S. 177) Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und des Ministergesetzes vom 24. März 1998 (GVBl. S. 53) wird nachstehend der Wortlaut der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), wie er sich aus 1. dem Ersten Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), 2. Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Kommunalisierung staatlicher Aufgaben vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 207), 3. dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352) und 4. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und des Ministergesetzes vom 24. März 1998 (GVBl. S. 53) ergibt, in der vom 1. Januar 1998 an geltenden Fassung bekannt: Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThEBG) Vom 23. April 1992 (GVBl. S. 148) Zuletzt geändert vom 27. November 1997 (GVBl. S. 425) Thüringer Verordnung zur Förderung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung Thüringer Erwachsenenbildungsförderungsverordnung ThürEBFVO Vom 16. September 1992 (GVBl. S. 496) Zuletzt geändert am 22. September 1998 (GVBl. S. 296) Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) In der Fassung vom 28. Juli 2000 (GVBl. S. 301) Geändert am 19. Dezember 2000 (GVBl. 2000, Nr. 13, S. 418)
2 2 1 Gebührenpflicht Für die Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen und Lehrgängen der Kreisvolkshochschule sind Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung zu zahlen. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich für nachfolgend aufgeführte Kurse und Lehrgänge pro Unterrichtseinheit (UE), die 45 Minuten umfasst: 2 Höhe der Teilnahmegebühren (1) Gesellschaft, Geschichte, Politik 2.00 EUR bis 4,00 EUR (3,91 DM bis 7,82 DM ) (2) Sprachen 1,80 EUR bis 4,00 EUR (3,52 DM bis 7,82 DM) (3) Gesundheit und Sport 2,00 EUR bis 4,00 EUR (3,91 DM bis 7,82 DM) (4) Informatik, Verwaltung und kaufmännische Praxis 2,00 EUR bis 5,00 EUR (3,91 DM bis 9,78 DM) (5) Kunst, Kultur und Gestalten 2,00 EUR bis 5,00 EUR (4,00 DM bis 9,78 DM) (6) Bei Einzelveranstaltungen können aufgrund erhöhter Dozenten- oder Sachkosten Teilnehmergebühren bis zu 8,00 EUR (15,65DM) je Unterrichtsstunde erhoben werden. (7) Für Studienfahrten und reisen werden kostendeckende Teilnehmergebühr erhoben, die sich aus den Gesamtkosten der Teilnehmerzahl errechnen. (8) Für Kurse, die zur Vorbereitung eines allgemeinen Schulabschlusses dienen, errechnen sich die Kursgebühren auf der Grundlage der Honorardeckung. (9) Im Falle einer nachträglichen Aufnahme von Teilnehmern in einen laufenden Kurs werden die vollen Teilnahmegebühren berechnet. Abweichende Entscheidungen können nach Prüfung des Einzelfalles durch den Leiter der Kreisvolkshochschule getroffen werden. Wenn mehr als 20% des Kurses bereits abgelaufen ist, ist eine Aufnahme nur in Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Leiter der Kreisvolkshochschule und zuständigen Fachbereichsleiter möglich. In diesem Fall, sind 80 % der Kursgebühr zu erheben. Bis gelten DM-Beträge, ab Euro-Beträge. 3 Mindestteilnehmerzahl (1) Die in 2 aufgelisteten Teilnehmergebühren gelten bei einer Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen gemäß 8 ThEBG und 2 Abs.2 ThEBFVO.
3 3 (2) Sollte nach vorheriger Vereinbarung aller eine Veranstaltung mit geringerer Teilnehmerzahl stattfinden, so sind entsprechend höhere Teilnehmergebühren zu erheben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Erfordernisse. (3) Mit Unternehmen, Betrieben, anderen juristischen Personen und Einrichtungen in freier Trägerschaft können Gebühren für Kurse, Lehrgänge und Einzelveranstaltungen, die an keine Teilnehmerzahl gebunden sind, gesondert vereinbart werden. (4) Lernmittel und Arbeitsmaterialien sind nicht in den Gebühren enthalten. Die Kosten dafür werden in voller Höhe erhoben. 4 Ermäßigung (1) In begründeten Fällen können die Teilnehmergebühren auf schriftlichen Antrag des Teilnehmers durch den Leiter der Kreisvolkshochschule um 20% herabgesetzt werden. (2) Der Antrag ist zu Kursbeginn zu stellen und muss zum 2. Kurstermin mit entsprechenden Leistungsnachweisen vorliegen. (3) Anspruchsberechtigt sind Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger sowie nach Prüfung im Einzelfall sozial schwache Personen, die nicht dem obengenannten Personenkreis angehören, sofern die Kursgebühr mindestens 50,00 EUR (97,79 DM) beträgt. (4) Von den hauptamtlichen Mitarbeitern sowie den Außenstellenleitern wird für die Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen und Lehrgängen im Rahmen der Mitarbeiterfortbildung keine Gebühr erhoben. Freie Mitarbeiter können Zuschüsse zu Fortbildungsmaßnahmen, die der Lehrtätigkeit an der Kreisvolkshochschule dienen, nach Maßgabe des Haushaltsplanes erhalten. Dies entscheidet der Leiter der Kreisvolkshochschule. (5) Sind mehrere Ermäßigungstatbestände nebeneinander erfüllt, wird die Teilnehmergebühr nur einmal ermäßigt. Ausgenommen von der Ermäßigung sind Kurse in Kooperation mit anderen Trägern, vom Arbeitsamt geförderte Kurse, Schulabschlüsse, Vorträge, Werkstätten und Studienreisen. (6) In besonderen Härtefällen können die Teilnehmergebühren nach Prüfung des Einzelfalles weiter verringert werden. 5 Auslagen und zusätzliche Gebühren (1) Für die Ausstellung einer nachträglichen Teilnehmerbescheinigung sowie Beglaubigung wird eine Gebühr von 2,50 EUR (4,89 DM) erhoben. (2) Prüfungsgebühren werden in Höhe der Festsetzung der zuständigen Stelle, Behörde oder Institution erhoben. (3) Für ausgegebene Unterrichtsmaterialien wird eine kostendeckende Umlage erhoben. (4) Bei Belegung eines Kurses wird jeweils zur Kursgebühr eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,50 EUR (4,89 DM) erhoben.
4 4 6 Gebührenfreie Veranstaltungen Einzelveranstaltungen und Kurse können nach Entscheidung des Leiters der Kreisvolkshochschule gebührenfrei angeboten werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: (1) Für die Durchführung der Veranstaltung besteht ein besonderes öffentliches Interesse. (2) Die Veranstaltungen sind speziell für Zielgruppen aus bildungsbenachteiligten und/oder sozial schwachen Bevölkerungsschichten geplant. (3) Die Veranstaltung dient der Gewinnung neuer Teilnehmer für Weiterbildungsangebote. 7 Fälligkeit und Zahlungsweise (1) Die Kursgebühr kann bar, per Scheck oder per Einzugsermächtigung entrichtet werden. (2) Barzahlungen sind nur vor bzw. zum ersten Kurstermin in der Geschäftsstelle bzw. beim hauptamtlichen Mitarbeiter möglich. (3) Zahlungen nach dem ersten Kurstermin bzw. beim Dozenten werden nur gegen Einzugsermächtigung auf dem Anmeldeformular entgegengenommen. 8 Rücktritt (1) Bei objektiv nachweisbaren Gründen, (längere Krankheit, Umzug oder berufliche Gründe, die eine Teilnahme nicht mehr ermöglichen), kann die Teilnehmergebühr abzüglich der Verwaltungsgebühr anteilig zurückerstattet werden. (2) Die Abmeldung vom Kurs muss schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen. (3) Bei Rücktritt ohne Angabe von Gründen während des Kurses bzw. keinerlei Abmeldung werden keine Gebühren erstattet. (4) Ein Fernbleiben vom Kurs oder die Information des Kursleiters gilt nicht als Rücktritt. (5) Über Ausnahmen entscheidet der Leiter der Kreisvolkshochschule. (6) Beträge unter 25,00 EUR (48,90DM) werden nicht zurückerstattet. 9 Gebührenerstattung Teilnehmergebühren werden zurückerstattet: (1) In voller Höhe, wenn ein angekündigter Kurs aus objektiven Gründen gemäß 8 Abs. 1 (weniger als acht Teilnehmer) abgesagt werden muss.
5 5 (2) Anteilig, wenn ein begonnener Kurs durch die Kreisvolkshochschule eingestellt wird. 10 Abweichende Regelungen Bei Kooperationen der Kreisvolkshochschule mit anderen Bildungsträgern und Institutionen, können abweichende Gebührenregelungen getroffen werden. Das gilt insbesondere für Bildungsangebote welche durch das Sozialgesetzbuch III geregelt sind sowie Firmenschulungen. 11 Inkrafttreten (1) Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Hildburghausen vom außer Kraft. Hildburghausen, den Thomas Müller Landrat
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