Gebührensatzung für den Zweckverband Volkshochschule Reckenberg-Ems vom zuletzt geändert am

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1 Gebührensatzung für den Zweckverband Volkshochschule Reckenberg-Ems vom zuletzt geändert am Gebührenpflicht Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Reckenberg-Ems (VHS) sind Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung zu zahlen, sofern die Veranstaltungen nicht als gebührenfrei gekennzeichnet sind. 2 Zahlungspflichtiger Zur Entrichtung der Gebühren ist der Veranstaltungsteilnehmer verpflichtet. Ist dieser minderjährig, so haften er und seine gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner. 3 Mindestteilnehmerzahl Voraussetzung für die Durchführung von Veranstaltungen ist in der Regel die aufgrund des 1. Weiterbildungsgesetzes (WbG) und seinen Ausführungsbestimmungen festgelegte Mindestteilnehmerzahl. Diese Mindestteilnehmerzahl muss am 1. Veranstaltungstag erreicht sein, bei längerfristigen Veranstaltungen (mind. 3 Veranstaltungstage) im Ausnahmefall spätestens am 2. Veranstaltungsabend. 4 Höhe der Teilnehmergebühren 1. Die Gebühren betragen, soweit nicht besondere Bestimmungen dieser Gebührensatzung zu berücksichtigen sind, 3,50 DM je Unterrichtsstunde (45 Minuten) davon ausgenommen sind EDV-Kurse. 2. Für EDV-Kurse beträgt die Gebühr 5,00 DM je Unterrichtsstunde. Berufsbezogene, nicht förderungsfähige EDV-Veranstaltungen, werden kostendeckend berechnet. 3. Für das Nachholen von Schulabschlüssen wird keine Semestergebühr erhoben, solange eine Zusatzförderung der Schulabschlusskurse durch das Land bei kostenlosem Lehrgangsangebot erfolgt. Die Teilnahme an Telekollegien wird mit einem Betrag von 50,00 DM je Einschreibung in Rechnung gestellt. Die im Rahmen des TK durchgeführten Unterrichtsstunden werden zusätzlich mit dem entsprechenden Stundensatz berechnet. 4. Bei politischen Veranstaltungen im Fachbereich 2 "Gesellschaft Politik Recht" wird eine Gebühr von 1,75 DM je Unterrichtsstunde erhoben. 5. Für Einzelveranstaltungen und Filmvorführungen sind je Veranstaltung 5,00 DM zu zahlen.

2 6. Bei Kursen, die keiner Förderungsfähigkeit unterliegen, sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Über Ausnahmen entscheidet der VHS-Leiter im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsteher. 7. Bei Veranstaltungen, die nach besonderen Vorschriften gefördert werden, wird eine Gebühr nach Maßgabe dieser Vorschriften erhoben, um die Förderungsfähigkeit sicherzustellen. 8. Für besondere Veranstaltungen (z.b. Konzerte, Theateraufführungen etc.) können angemessene Gebühren für den Eintritt festgelegt werden. Auf diese Gebühren sind die allgemeinen Ermäßigungsregeln gem. 5 nicht anwendbar. 9. Der VHS-Leiter kann im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsteher in begründeten Einzelfällen Veranstaltungen entgeltfrei ansetzen. 10. Kulturelle Arbeitskreise (Theatergruppe, VHS-Orchester o.ä.) werden ohne Gebühr durchgeführt. 11.Für Exkursionen, Wanderungen, Studienfahrten und Studienreisen gelten die Regeln des Jeder Kursgebühr wird eine Einschreibegebühr in Höhe von 2,00 DM hinzugerechnet ausgenommen sind Einzelvorträge. Für kostenlose Kurse fällt diese Gebühr nicht an. 5 Gebührenermäßigung und befreiung 1. Sofern nicht andere Bestimmungen der Gebührensatzung zu berücksichtigen sind, wird die Teilnahme bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises bei der Anmeldung um 50 % ermäßigt für: a) Wehrdienst- oder Zivildienstleistende, b) Sozialhilfeempfänger, c) Angehörige kinderreicher Familien, d) Schwerbehinderte, e) Schüler und Studenten, f) Inhaber von Familien- und Sozialpässen, die von Mitgliedsgemeinden oder Städten des Zweckverbandes ausgestellt wurden, g) Arbeitslose h) Darüber hinaus obliegt es dem VHS-Leiter, in Einzelfällen Gebührenermäßigungen bzw. Befreiungen zu erteilen. 2. Die Ermäßigung aus Abs. 1 Buchst. a) bis g) gilt nicht für Veranstaltungen im Fachbereich "Schulabschlüsse", für berufsbezogene EDV-Kurse, für Einzelveranstaltungen, Exkursionen, Studienreisen, Studienfahrten, Kinderkurse und sonstige Veranstaltungen, die aus besonderen Gründen kostendeckend sein müssen. 3. Es kann jeweils nur eine Ermäßigung in Anspruch genommen werden. 4. Die Ermäßigungen werden in der Regel nur bei der Anmeldung gewährt. Nachträgliche Erstattungen oder Teilerstattungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

3 6 Fälligkeit der Gebühren Die Gesamtgebühr wird mit der Anmeldung fällig und ist zu Beginn der Veranstaltung, bei längerfristigen Veranstaltungen spätestens vor dem Besuch des zweiten Veranstaltungsabends die Teilnahme an diesem verpflichtet zur Anmeldung auf eines der Konten der Zweckverbandskasse der VHS einzuzahlen. 7 Rücktritt, Abmeldung und Erstattung 1. Eine Abmeldung mit Erstattung der Gebühren ist möglich, wenn sie spätestens am Vortage des Kursbeginns schriftlich in der VHS-Geschäftsstelle vorliegt. 2. Gebührenbefreiende Abmeldungen von Veranstaltungen, die 5 oder mehr Tage umfassen, sind bis spätestens 1 Tag vor dem 2. Veranstaltungstag schriftlich bei der VHS-Geschäftsstelle in Rheda-Wiedenbrück nicht beim Kursleiter vorzunehmen. 3. Bei Kochkursen gilt die Besonderheit, dass eine gebührenbefreiende Abmeldung spätestens 2 Tage vor Kursbeginn in der VHS-Geschäftsstelle vorliegen muss, da Lebensmittel und Zutaten nach dem Stand der Voranmeldungen eingekauft werden. 4. Bei Wochenendseminaren muss eine Abmeldung spätestens am vorhergehenden Montag bis Uhr bei der VHS vorliegen, um noch eine Befreiung von der Zahlungspflicht zu erwirken. 5. Im Telekolleg ist eine gebührenbefreiende Abmeldung innerhalb der ersten 4 Wochen nach Trimesterbeginn möglich. Die bis zum Kündigungstag durchgeführten Unterrichtsstunden werden in Rechnung gestellt. Die Einschreibegebühr (beim 1. Trimester) von 50,00 DM ist in voller Höhe zu zahlen. 6. Nur in den vorgenannten Fällen besteht Anspruch auf Rückzahlung der Hörergebühr bzw. Erlassen der Zahlungspflicht unter der Voraussetzung der Rückgabe des Hörerausweises. 7. Aus Gründen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, erstattet die VHS die Gebühr bei Vorliegen folgender Sachverhalte: a) in voller Höhe bei Absage einer gesamten Veranstaltung b) anteilig nach den ausfallenden Unterrichtsstunden, wenn eine Veranstaltung nach mehreren Veranstaltungstagen von der VHS abgebrochen werden muss c) anteilig, wenn der Teilnehmer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (z.b. Änderung der im Arbeitsplan angegebenen Veranstaltungsdaten durch die VHS) nicht mehr in der Lage ist, die Veranstaltung weiter zu besuchen. Die Beweislast trägt der Teilnehmer. Im Gegensatz zu den Punkten a) und b) wird diese Erstattung nur auf Antrag unter Rückgabe des Hörerausweises gewährt. 8. Weitere Ansprüche auf Ersatz, insbesondere Fahrt- oder Materialkosten, können nicht geltend gemacht werden. 9. Bei Ausschluss eines Teilnehmers von der Teilnahme wegen fortwährender Störungen besteht kein Anspruch auf Erstattung.

4 8 Unterrichtsmaterial 1. Die für die Veranstaltungen benötigten persönlichen Materialien (Bücher, sonstige Lehrmittel und Materialien) gehen zu Lasten der jeweiligen Teilnehmer. 2. Im allgemeinen beschaffen sich die Teilnehmer die benötigten Materialien selber. In Fällen, in denen der Veranstaltungsleiter Lehr- und Lernmittel für alle Teilnehmer der Veranstaltung besorgt (z.b. Koch-, Back-, Foto- und Keramikkurse u.a.), werden die entstehenden Kosten anteilmäßig auf die Veranstaltungsteilnehmer umgelegt und an den Veranstaltungsleiter direkt gezahlt. Dies gilt auch für die Teilnehmer, die die Veranstaltung nicht regelmäßig besucht haben. 9 Sonderregelungen für Exkursionen, Studientagesfahrten und Studienreisen 1. Für o.a. Veranstaltungen wir die Höhe der Teilnehmerkosten entsprechend der Gesamtkostenkalkulation festgelegt. 2. Für diese Veranstaltungen gelten besondere Bestimmungen, die den Teilnehmern bei der verbindlichen Anmeldung bekannt gegeben werden. 3. Bei der verbindlichen Anmeldung wird eine angemessene Anzahlung fällig, die vom VHS-Leiter festgelegt wird. 4. Rücktritt: a) Vor Reisebeginn kann der Teilnehmer durch schriftliche Erklärung vom Reisevertrag zurücktreten oder seine Reiseanmeldung zurücknehmen. Die Erklärung wird wirksam mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der VHS. Nach einem von der VHS im Vertrag festgelegten Zeitpunkt ist ein Rücktritt nur nach Erstattung der der Volkshochschule entstandenen Kosten zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,-- DM möglich. b) Der Teilnehmer ist berechtigt, seine Ansprüche aus dem Reisevertrag mit Zustimmung der VHS auf Dritte zu übertragen; die VHS kann diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Für die Umbuchung wird eine Bearbeitungsgebühr in von 20,-- DM erhoben. c) Bearbeitungsgebühren werden sofort fällig. 10 Teilnahmebescheinigungen Über die Teilnahme an VHS-Veranstaltungen kann von der Geschäftsstelle eine kostenlose Bescheinigung ausgestellt werden. 11 Rechtsmittel- und Zwangsmaßnahmen 1. Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der VwGO vom (BGBl I S. 17) und dem

5 Gesetz zur Ausführung der VwGO im Lande Nordrhein-Westfalen vom (GV NW S. 47, SGV NW 303). 2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das VwVG für das Land NW vom (GV NW S. 216, SGV NW 2010) Die 5. Änderungssatzung vom der Gebührensatzung des Zweckverbandes Volkshochschule Reckenberg-Ems vom ist am in Kraft getreten.

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