4.6.1 S A T Z U N G. über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Lehrgängen der Industriemeisterschule Troisdorf
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1 4.6.1 S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Lehrgängen der Industriemeisterschule Troisdorf Aufgrund der 6 und 14 der Satzung des Zweckverbandes der Industriemeisterschule Troisdorf vom , zuletzt geändert durch die 10. Änderungssatzung vom , des 19 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW S. 298, 326), der 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GV. NRW S. 685) und der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW S. 687) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Industriemeisterschule Troisdorf am folgende Satzung erlassen: 1 Grundsätzliches Der Zweckverband führt Vollzeitlehrgänge der Fachrichtung Metall- sowie Teilzeitlehrgänge der Fachrichtungen Mechatronik, Chemie, Kunststoff und Kautschuk, Logistik und sonstige Lehrgänge insbesondere zur Datenverarbeitung, Pneumatik und Hydraulik durch. Für die Teilnahme an diesen Lehrgängen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2 Lehrgänge der Fachrichtung Metall und Mechatronik (1) Voll- und Teilzeitlehrgänge werden in der Fachrichtung Metall, Teilzeitlehrgänge in den Fachrichtungen Mechatronik in berufsbegleitender Form durchgeführt. Nach Maßgabe des Rahmenstoffplanes des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) in der aktuellen Fassung werden die Unterrichtsstunden erteilt. Die Mindestanzahl der Unterrichtsstunden richtet sich ebenfalls nach dem Rahmenstoffplan des DIHK. Vollzeitlehrgänge werden als Tageslehrgänge durchgeführt und erstrecken sich über ca. 45 Schulwochen. (2) Die Gebühren der Lehrgänge gliedern sich in 3 Lehrabschnitte wie folgt: 2. Lehrabschnitt: Basisqualifikation 1.465,00 3. Lehrabschnitt: Handlungsspezifische Qualifikation 2.555,00
2 Lehrgänge der Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk (1) Lehrgänge der Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk werden nach Maßgabe des Rahmenstoffplanes des Deutschen Industrie- und Handelskammertages 2. Lehrabschnitt: Fachübergreifender Teil 1.050,00 3. Lehrabschnitt: Fachspezifischer Teil 2.120,00 4 Lehrgang der Fachrichtung Chemie (1) Lehrgänge der Fachrichtung Chemie werden nach Maßgabe des Rahmenstoffplanes des Deutschen Industrie- und Handelskammertages 2. Lehrabschnitt: Fachübergreifender Teil 880,00 3. Lehrabschnitt: Fachspezifischer Teil 2.940,00 5 Lehrgang der Fachrichtung Logistik (1) Lehrgänge der Fachrichtung Logistik werden nach Maßgabe des Rahmenstoffplanes des Deutschen Industrie- und Handelskammertages
3 Lehrabschnitt: Fachübergreifender Teil 1.150,00 3. Lehrabschnitt: Fachspezifischer Teil 2.245,00 6 Sonstige Lehrgänge zur Datenverarbeitung, Pneumatik und Hydraulik (1) Sonstige Lehrgänge zur Datenverarbeitung, Pneumatik und Hydraulik werden in berufsbegleitender Form durchgeführt. (2) Sonstige Lehrgänge zur Datenverarbeitung, Pneumatik und Hydraulik werden wie folgt durchgeführt: 1. Grundlehrgang Access 135,00 2. Aufbaulehrgang Access 135,00 3. Grundlehrgang Excel 80,00 4. Aufbaulehrgang Excel 80,00 5. Grundlagen der Pneumatik 180,00 6. Grundlagen der Hydraulik 180,00 (3) Die Gebühren nach 4 Absatz 2 der Gebührensatzung werden auch für die wiederholte Teilnahme an einem Lehrgang erhoben. 7 Anmeldung zu den Lehrgängen (1) Die Anmeldung zu den Lehrgängen ist vom Teilnehmer grundsätzlich selbst vorzunehmen. Mit der Anmeldung wird er Gebührenschuldner. (2) Die Gebühren nach 2, 3 und 4 der Gebührensatzung können mit befreiender Wirkung nur an die Stadtkasse Troisdorf gezahlt werden, bei der die Kassenführung des Zweckverbandes liegt. 8 Kündigung (1) Die Teilnahme an den Lehrgängen der Fachrichtungen Metall, Mechatronik, Chemie, Kunststoff und Kautschuk sowie Logistik der Industriemeisterschule kann mit einer Frist von sechs Wochen, erstmals zum Ende der ersten 3 Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate ohne Angabe von
4 4.6.4 Gründen gekündigt werden. Die Gebühr für mit Wirksamwerden der Kündigung nicht in Anspruch genommene Unterrichtsstunden wird nicht erstattet. Kündigt der Teilnehmer die begonnene Weiterbildungsmaßnahme oder erscheint nicht mehr im laufenden Lehrgang, ist die gesamte Lehrgangsgebühr zu zahlen. In begründeten sozialen Notfällen kann im Einzelfall eine anderweitige Regelung getroffen werden. (2) Bei einer bis 4 Wochen vor Beginn des 1. Unterrichtstages des jeweiligen Lehrabschnittes gegenüber der Schulleitung schriftlich erklärten Abmeldung wird keine Gebühr erhoben. Bei einer schriftlichen Abmeldung, die später als 4 Wochen vor dem 1. Unterrichtstag des jeweiligen Lehrabschnitts eingeht, wird eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 erhoben. Bei einer bis eine Woche vor Beginn des 1. Unterrichtstages des Lehrganges gegenüber der Schulleitung schriftlich erklärten Abmeldung wird eine Gebühr nach 2, 3, 4 Abs. 3 nicht erhoben. Bei einer Abmeldung, die später als eine Woche vor Beginn des 1. Unterrichtstages des Lehrganges eingeht, wird die jeweilige Lehrgangsgebühr erhoben. (3) Den Teilnehmern wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt für den Fall, dass eine beantragte Förderung nach dem AFG nicht erfolgt. Kosten entstehen hierbei nicht. 9 Gebührenermäßigung Fallen aus Gründen, die nicht in der Person des Teilnehmers liegen, mehr als 5 % der festgelegten Unterrichtsstunden aus, ermäßigt sich die Gebühr nach 2, 3 und 4 der Gebührensatzung entsprechend. 10 Gasthörer/innen Von Gasthörern, die mit Genehmigung der Schulleitung nur an einem Tag am Unterricht eines Lehrganges der 2, 3 und 4 dieser Gebührensatzung teilnehmen, wird keine Gebühr erhoben. Von Gasthörern, die länger als ein Tag am Unterricht teilnehmen, wird eine Gebühr in Höhe von 3,50 pro Unterrichtsstunde erhoben. 11 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühr für Teilzeitlehrgänge nach 2 und 3 dieser Gebührensatzung ist jeweils 2 Wochen nach Beginn des 1. Unterrichtstages des jeweiligen Lehrabschnittes fällig. Bei Vollzeitlehrgängen wird die Gebühr für den 1. Lehrgangsabschnitt (ADA) nach 2 Wochen erhoben.
5 4.6.5 (2) Die Fälligkeit der Gebühren nach 2, 3 und 4 dieser Gebührensatzung kann aufgrund schriftlicher Vereinbarung auf monatliche Fälligkeiten für die Gesamtdauer des Lehrganges festgelegt werden. (3) Die Gebühr für Lehrgänge nach 4 dieser Gebührensatzung ist jeweils 2 Wochen nach Beginn des 1. Unterrichtstages des Lehrganges fällig. 12 Prüfungsgebühren Für die Teilnahme an Lehrabschnitts-Prüfungen erhebt die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg gesonderte Prüfungsgebühren. 13 Inkrafttreten der Gebührensatzung Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Gebührensatzungen außer Kraft. Troisdorf, den Heinz Eschbach Verbandsvorsteher
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