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1 Inhalt: Ausführungsbestimmungen zu dem 47b der LBO Drucken Ausführungsbestimmungen zu 47b der Niedersächsischen Bauordnung Erlass vom 1. Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen 2. Lage und Beschaffenheit notwendiger Fahrradabstellanlagen Anlagen
2 RdErl. d. MS v (Nds. Mbl. S. 282) Zu den 46 und 47 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i. d. F. vom (Nds. GVBl. S. 157) ergehen nachstehende Ausführungsbestimmungen:
3 1. Anzahl der notwendigen Einstellplätze 1.1 Für die nach 47 Abs. 2 NBauO erforderliche Anzahl der notwendigen Einstellplätze sind die Richtzahlen der Anlage zugrunde zu legen Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf und dienen als Anhalt, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall festzulegen Die Anzahl der nach den Richtzahlen ermittelten Einstellplätze ist zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn das Ergebnis in grobem Mißverhältnis zu dem Bedarf steht, der sich aus der Zahl der ständigen Benutzer (Bewohner und Betriebsangehörige) und der Besucher ergibt Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung ist der Einstellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt zu ermitteln; dies gilt nicht, wenn sich innerhalb desselben Gebäudes die verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erfordernissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der Regel nicht mehr als 10 v.h. der übergeordneten Fläche beträgt. Steht die Anzahl der so errechneten Einstellplätze in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, weil sich aus dem verschiedenartigen Verwendungszweck der Anlage eine Bereitstellung der Einstellplätze zu unterschiedlichen Tageszeiten oder an unterschiedlichen Wochentagen ergibt, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Anzahl der Einstellplätze entsprechend vermindert werden, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen genutzt, ist deren Einstellplatzbedarf nach den entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten zu bemessen Bei der Festlegung der Anzahl der notwendigen Einstellplätze ist regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen. 1.2 Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfaßt sind, ist der Einstellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Einstellplatzbedarf zu ermitteln.
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5 2. Einstellplätze in der Nähe des Baugrundstücks auf einem anderen Grundstück Notwendige Einstellplätze können nach 47 Abs. 3 NBauO auch in der Nähe des Baugrundstücks auf einem anderen Grundstück gelegen sein, wenn dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist. Bei der Prüfung, ob ein Grundstück noch in der Nähe des Baugrundstücks liegt, sind insbesondere die Zweckbestimmung des Einstellplatzes (für Bewohner, Betriebsangehörige, Besucher), die Art des Baugebiets sowie die Verkehrsverhältnisse zu beachten. Im allgemeinen kann bei Wohnungen von einer Entfernung bis zu 300 m zwischen Baugrundstück und Einstellplatz ausgegangen werden. Maßgebend ist hierbei nicht die Luftlinie, sondern der tatsächlich erforderliche Fußweg. Die Entfernungsangabe kann jedoch für die Auslegung des Begriffs "in der Nähe" nur als Anhalt dienen.
6 3. Zeitpunkt der Herstellung Nach 47 Abs. 2 Satz 1 NBauO müssen die notwendigen Einstellplätze mit der Fertigstellung der Anlagen, zu denen sie gehören, hergestellt und betriebsfertig sein. Von der in 47 Abs. 4 Satz 1 NBauO vorgesehenen Möglichkeit, eine Ausnahme zu gewähren, sollte nur in begründeten Fällen unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine begrenzte Zeit Gebrauch gemacht werden. Selbst in diesen Fällen muß die für die Einstellplätze erforderliche Fläche in Bauvorlagen nachgewiesen und, soweit sie nicht auf dem Grundstück liegt, durch Baulast gesichert sein. Wird eine Ausnahme nach 47 Abs. 4 Satz 1 NBauO zugelassen, so kann die Erteilung der Baugenehmigung nach 47 Abs. 4 Satz 2 NBauO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
7 4. Geldbetrag an Stelle von Einstellplätzen durch Gewährung einer Ausnahme nach 47 Abs. 5 NBauO 4.1 Die Gewährung einer Ausnahme setzt voraus, daß notwendige Einstellplätze nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten entsprechend den Anforderungen des öffentlichen Baurechts zur Verfügung gestellt werden können. 4.2 Die Gemeinde darf den Geldbetrag nur für die Herstellung zusätzlicher Parkplätze, Parkhäuser oder Einstellplätze verwenden. Bei der Verwendung der Geldbeträge untersteht die Gemeinde nicht der Aufsicht durch die Bauaufsichtsbehörde. Soweit Aufsichtsfunktionen, insbesondere auf Einhaltung der vorgeschriebenen Zweckbindung, auszuüben sind, obliegen sie der Kommunalaufsichtsbehörde.
8 5. Befreiung Von Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung kann nach 86 NBauO Befreiung erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Danach könnte im Einzelfall auch eine Befreiung von der Vorschrift des 47 Abs. 2 Satz 1 NBauO in Betracht kommen. Die Voraussetzungen dafür werden in der Regel jedoch nicht vorliegen, da in die Ausnahmeregelung nach 47 Abs. 5 NBauO auch die Fälle einzubeziehen sind, in denen die Erfüllung der Verpflichtung, Einstellplätze zu schaffen, eine offenbar nicht beabsichtigte Härte darstellen wurde.
9 6. Bauvorlagen Notwendige Einstellplätze sowie deren Zu- und Abfahrten sind im Lageplan getrennt nach Besucher- und Benutzereinstellplätzen darzustellen (vgl. 3 Abs. 2 Nr. 10 der Bauvorlagenverordnung vom , Nds. GVBl. S. 521, geändert durch Verordnung vom , Nds. GVBl. S. 135).
10 7. Der RdErl. vom (Nds. MBl. S GültL 322/960) wird aufgehoben.
11 Anlage Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf Nr. Verkehrsquelle Zahl der Einstellplätze (Estpl.) hiervon für Besucher (in v.h.) 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 1-2 Estpl. je Wohnung Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1-1,5 Estpl. je Wohnung Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 Estpl. je Wohnung Wochenend- und Ferienheime 1 Estpl. je Wohnung Kinder- und Jugendwohnheime 1 Estpl. je Betten, jedoch mindestens 2 Estpl Studentenwohnheime 1 Estpl. je 2-3 Betten Schwesternwohnheime 1 Estpl. je 3-5 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl Arbeitnehmerwohnheime 1 Estpl. je 2-4 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl Altenwohnheime, Altenheime 1 Estpl. je 8-15 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- u. Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Estpl. je m² Nutzfläche Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.) 1 Estpl. je m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Estpl. 75
12 3 Verkaufsstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Estpl. je m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Estpl. je Laden Läden, Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr 1 Estpl. je 50 m² Verkaufsnutzfläche Verkaufsstätten i.s. des 11 Abs. 3 BauNVO 1 Estpl. je m² Verkaufsnutzfläche 90 4 Versammlungsstätten außer Sportstätten Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtl. Bedeutung (z.b. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Estpl. je 5 Sitzplätze sonstige Versammlungsstätten (z.b. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 Estpl. je 5-10 Sitzplätze Gemeindekirchen 1 Estpl. je Sitzplätze Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Estpl. je Sitzplätze 90 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z.b. Trainingsplätze) 1 Estpl. je 250 m² Sportfläche Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen 1 Estpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Estpl. je Besucherplätze Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 Estpl. je 50 m² Hallenfläche Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 Estpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Estpl. je Besucherplätze Freibäder und Freiluftbäder 1 Estpl. je m² Grundstücksfläche Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Estpl. je 5-10 Kleiderablagen -
13 5.7 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Estpl. je 5-10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Estpl. je Besucherplätze Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Estpl. je Spielfeld Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 Estpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Estpl. je Besucherplätze Minigolfplätze 6 Estpl. je Minigolfanlage Kegel-, Bowlingbahnen 4 Estpl. je Bahn Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Estpl. je 2-5 Boote 6 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 8-12 Sitzplätze Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 4-8 Sitzplätze Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Estpl. je 2-6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder Nr Jugendherbergen 1 Estpl. je 10 Betten 75 7 Krankenanstalten 7.1 Universitätskliniken 1 Estpl. je 2-3 Betten Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 3-4 Betten Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 4-6 Betten Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 Estpl. je 2-4 Betten Altenpflegeheime 1 Estpl. je 6-10 Betten 75
14 8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen 1 Estpl. je 30 Schüler sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 Estpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1 Estpl. je 5-10 Schüler über 18 Jahre Sonderschulen für Behinderte 1 Estpl. je 15 Schüler Hochschulen 1 Estpl. je 4 flächenbezogene Studienplätze1) Kindergärten, Kindertagesstätten und dergl. 1 Estpl. je Kinder, jedoch mindestens 2 Estpl Jugendfreizeitheime und dergl. 1 Estpl. je 15 Besucherplätze 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 Estpl. je m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte2) Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Estpl. je m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte2) Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Estpl. je Wartungs- oder Reparaturstand Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Estpl. je Pflegeplatz automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 Estpl. je Waschanlage3) Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 Estpl. je Waschplatz
15 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 Estpl. je 3 Kleingärten Friedhöfe 1 Estpl. je 2000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Estpl Spiel- und Automatenhallen 1 Estpl. je 20 m² Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Estpl. -
16 RdErl. d. MS v (Nds. MBl. S. 1478) Zur Ausführung des 47b NBauO wird folgendes bestimmt:
17 1. Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen Die Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen für bauliche Anlagen nach 47 Abs. 2 NBauO ist für den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr zu bemessen. Dieser ist nicht nur von der Nutzung der baulichen Anlage, sondern auch von örtlichen Gegebenheiten wie der Topographie, der Bevölkerungsstruktur (in Städten mit einem größeren Anteil jüngerer Bewohnerinnen und Bewohner, z.b. in Städten mit Hochschulen, hat der Fahrradverkehr größere Bedeutung), dem Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln und der Siedlungsstruktur abhängig. Die Richtzahlen der Anlage geben daher für die Ermittlung der Zahl der abzustellenden Fahrräder einen Rahmen vor, der für die einzelne bauliche Anlage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auszufüllen ist. Das Ergebnis auf Grund der Richtzahlen ist zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn es im Einzelfall im groben Mißverhältnis zu dem Bedarf steht, der sich aus der Zahl der vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlage ergibt. Für bauliche Anlagen, die nicht unter die in der Anlage aufgeführten Verkehrsquellen fallen, ist der Bedarf in Anlehnung an die Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Bedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall zu ermitteln. Bei baulichen Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung ist der Bedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt zu ermitteln. Je abzustellendem Fahrrad ist mit einer Fläche von 1,5 m² zu rechnen. Hierbei bleiben die erforderlichen Zugänge außer Betracht.
18 2. Lage und Beschaffenheit notwendiger Fahrradabstellanlagen 2.1 Bei in der Nähe des Baugrundstücks auf einem anderen Grundstück gelegenen notwendigen Fahrradabstellanlagen ist zur Beurteilung der für Fahrradbenutzerinnen und Fahrradbenutzer zumutbaren Entfernung von der Abstellanlage zu der baulichen Anlage, die besucht oder benutzt wird, von einer geringeren Weglänge auszugehen, als beim Kraftfahrzeugverkehr. Die Weglänge zum Eingang der baulichen Anlage soll bei Fahrradabstellanlagen für bis zu 20 Fahrräder nicht mehr als 50 m betragen. 2.2 Für Fahrradabstellanlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind, gelten die Anforderungen an die Zuwegung zu Gebäuden nach 2 Abs. 2 DVNBauO sinngemäß. 2.3 Die Angabe der Lage und der Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen auf dem Lageplan ist in sinngemäßer Anwendung von 1 Abs. 5 und 3 BauVorlVO erforderlich.
19 Anlage Richtzahlen für den Bedarf an Fahrradabstellanlagen Nr. Verkehrsquelle Zahl der abzustellenden Fahrräder 1. Wohnheime 1.1 Studentenwohnheime 1 je 1 bis 5 Betten 1.2 sonstige Wohnheime einschließlich Altenwohnheime, Wochenend- und Ferienheime 1 je 10 bis 15 Betten, jedoch mindestens 2 2. Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume 1 je 30 bis 100 m² Nutzfläche 3 Verkaufsstätten 3.1 Verkaufsstätten bis 2000 m² Fläche 1 je 50 bis 200 m² Verkaufsnutzfläche 3.2 Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Fläche 1 je 100 bis 500 m² Verkaufsnutzfläche 4. Versammlungsstätten außer Sportstätten - 1 je 10 bis 50 Besucherplätze 5. Sportstätten 5.1 Sportplätze und Sportstadien 1 je 250 bis 500 m² Sportfläche, zusätzlich 1 je 10 bis 100 Besucherplätze 5.2 Spiel- und Sporthallen, Hallenbäder 1 je 50 m² Hallenfläche oder je 5 bis 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 10 bis 50 Besucherplätze 5.3 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 200 bis 500 m² Grundstücksfläche 6. Gaststätten, Beherbergungsbetriebe 1 je 5 bis 20 Besucherplätze und 1 je 10 bis 50 Betten, jedoch mindestens 2 7. Krankenanstalten und Pflegeheime 1 je 20 bis 100 Betten, jedoch mindestens 2
20 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen 1 je 2 bis 10 Schülerinnen und Schüler 8.2 Hochschulen 1 je 4 bis 10 Studierende 8.3 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 je 10 bis 30 Kinder, jedoch mindestens 2 9 Gewerbliche Anlagen und Betriebe 1 je 50 bis 250 m² Nutzfläche oder je 5 bis 20 Beschäftigte4), jedoch mindestens 2 1) Soweit sich aus der Verordnung über Einstellplätze für Hochschulen vom (Nds. GVBl. S. 208) nichts anderes ergibt. 2) Der Einstellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Mißverhältnis zum tatsächlichen Einstellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen. 3) Zusätzlich muß ein Stauraum für mindestens 20 Kraftfahrzeuge vorhanden sein. 4) Der Bedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.
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