Inhalt: Ausführungsbestimmungen zu dem 47b der LBO Drucken

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhalt: Ausführungsbestimmungen zu dem 47b der LBO Drucken"

Transkript

1 Inhalt: Ausführungsbestimmungen zu dem 47b der LBO Drucken Ausführungsbestimmungen zu 47b der Niedersächsischen Bauordnung Erlass vom 1. Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen 2. Lage und Beschaffenheit notwendiger Fahrradabstellanlagen Anlagen

2 RdErl. d. MS v (Nds. Mbl. S. 282) Zu den 46 und 47 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i. d. F. vom (Nds. GVBl. S. 157) ergehen nachstehende Ausführungsbestimmungen:

3 1. Anzahl der notwendigen Einstellplätze 1.1 Für die nach 47 Abs. 2 NBauO erforderliche Anzahl der notwendigen Einstellplätze sind die Richtzahlen der Anlage zugrunde zu legen Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf und dienen als Anhalt, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall festzulegen Die Anzahl der nach den Richtzahlen ermittelten Einstellplätze ist zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn das Ergebnis in grobem Mißverhältnis zu dem Bedarf steht, der sich aus der Zahl der ständigen Benutzer (Bewohner und Betriebsangehörige) und der Besucher ergibt Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung ist der Einstellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt zu ermitteln; dies gilt nicht, wenn sich innerhalb desselben Gebäudes die verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erfordernissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der Regel nicht mehr als 10 v.h. der übergeordneten Fläche beträgt. Steht die Anzahl der so errechneten Einstellplätze in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, weil sich aus dem verschiedenartigen Verwendungszweck der Anlage eine Bereitstellung der Einstellplätze zu unterschiedlichen Tageszeiten oder an unterschiedlichen Wochentagen ergibt, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Anzahl der Einstellplätze entsprechend vermindert werden, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen genutzt, ist deren Einstellplatzbedarf nach den entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten zu bemessen Bei der Festlegung der Anzahl der notwendigen Einstellplätze ist regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen. 1.2 Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfaßt sind, ist der Einstellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Einstellplatzbedarf zu ermitteln.

4

5 2. Einstellplätze in der Nähe des Baugrundstücks auf einem anderen Grundstück Notwendige Einstellplätze können nach 47 Abs. 3 NBauO auch in der Nähe des Baugrundstücks auf einem anderen Grundstück gelegen sein, wenn dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist. Bei der Prüfung, ob ein Grundstück noch in der Nähe des Baugrundstücks liegt, sind insbesondere die Zweckbestimmung des Einstellplatzes (für Bewohner, Betriebsangehörige, Besucher), die Art des Baugebiets sowie die Verkehrsverhältnisse zu beachten. Im allgemeinen kann bei Wohnungen von einer Entfernung bis zu 300 m zwischen Baugrundstück und Einstellplatz ausgegangen werden. Maßgebend ist hierbei nicht die Luftlinie, sondern der tatsächlich erforderliche Fußweg. Die Entfernungsangabe kann jedoch für die Auslegung des Begriffs "in der Nähe" nur als Anhalt dienen.

6 3. Zeitpunkt der Herstellung Nach 47 Abs. 2 Satz 1 NBauO müssen die notwendigen Einstellplätze mit der Fertigstellung der Anlagen, zu denen sie gehören, hergestellt und betriebsfertig sein. Von der in 47 Abs. 4 Satz 1 NBauO vorgesehenen Möglichkeit, eine Ausnahme zu gewähren, sollte nur in begründeten Fällen unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine begrenzte Zeit Gebrauch gemacht werden. Selbst in diesen Fällen muß die für die Einstellplätze erforderliche Fläche in Bauvorlagen nachgewiesen und, soweit sie nicht auf dem Grundstück liegt, durch Baulast gesichert sein. Wird eine Ausnahme nach 47 Abs. 4 Satz 1 NBauO zugelassen, so kann die Erteilung der Baugenehmigung nach 47 Abs. 4 Satz 2 NBauO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

7 4. Geldbetrag an Stelle von Einstellplätzen durch Gewährung einer Ausnahme nach 47 Abs. 5 NBauO 4.1 Die Gewährung einer Ausnahme setzt voraus, daß notwendige Einstellplätze nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten entsprechend den Anforderungen des öffentlichen Baurechts zur Verfügung gestellt werden können. 4.2 Die Gemeinde darf den Geldbetrag nur für die Herstellung zusätzlicher Parkplätze, Parkhäuser oder Einstellplätze verwenden. Bei der Verwendung der Geldbeträge untersteht die Gemeinde nicht der Aufsicht durch die Bauaufsichtsbehörde. Soweit Aufsichtsfunktionen, insbesondere auf Einhaltung der vorgeschriebenen Zweckbindung, auszuüben sind, obliegen sie der Kommunalaufsichtsbehörde.

8 5. Befreiung Von Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung kann nach 86 NBauO Befreiung erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Danach könnte im Einzelfall auch eine Befreiung von der Vorschrift des 47 Abs. 2 Satz 1 NBauO in Betracht kommen. Die Voraussetzungen dafür werden in der Regel jedoch nicht vorliegen, da in die Ausnahmeregelung nach 47 Abs. 5 NBauO auch die Fälle einzubeziehen sind, in denen die Erfüllung der Verpflichtung, Einstellplätze zu schaffen, eine offenbar nicht beabsichtigte Härte darstellen wurde.

9 6. Bauvorlagen Notwendige Einstellplätze sowie deren Zu- und Abfahrten sind im Lageplan getrennt nach Besucher- und Benutzereinstellplätzen darzustellen (vgl. 3 Abs. 2 Nr. 10 der Bauvorlagenverordnung vom , Nds. GVBl. S. 521, geändert durch Verordnung vom , Nds. GVBl. S. 135).

10 7. Der RdErl. vom (Nds. MBl. S GültL 322/960) wird aufgehoben.

11 Anlage Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf Nr. Verkehrsquelle Zahl der Einstellplätze (Estpl.) hiervon für Besucher (in v.h.) 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 1-2 Estpl. je Wohnung Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1-1,5 Estpl. je Wohnung Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 Estpl. je Wohnung Wochenend- und Ferienheime 1 Estpl. je Wohnung Kinder- und Jugendwohnheime 1 Estpl. je Betten, jedoch mindestens 2 Estpl Studentenwohnheime 1 Estpl. je 2-3 Betten Schwesternwohnheime 1 Estpl. je 3-5 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl Arbeitnehmerwohnheime 1 Estpl. je 2-4 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl Altenwohnheime, Altenheime 1 Estpl. je 8-15 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- u. Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Estpl. je m² Nutzfläche Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.) 1 Estpl. je m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Estpl. 75

12 3 Verkaufsstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Estpl. je m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Estpl. je Laden Läden, Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr 1 Estpl. je 50 m² Verkaufsnutzfläche Verkaufsstätten i.s. des 11 Abs. 3 BauNVO 1 Estpl. je m² Verkaufsnutzfläche 90 4 Versammlungsstätten außer Sportstätten Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtl. Bedeutung (z.b. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Estpl. je 5 Sitzplätze sonstige Versammlungsstätten (z.b. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 Estpl. je 5-10 Sitzplätze Gemeindekirchen 1 Estpl. je Sitzplätze Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Estpl. je Sitzplätze 90 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z.b. Trainingsplätze) 1 Estpl. je 250 m² Sportfläche Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen 1 Estpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Estpl. je Besucherplätze Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 Estpl. je 50 m² Hallenfläche Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 Estpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Estpl. je Besucherplätze Freibäder und Freiluftbäder 1 Estpl. je m² Grundstücksfläche Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Estpl. je 5-10 Kleiderablagen -

13 5.7 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Estpl. je 5-10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Estpl. je Besucherplätze Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Estpl. je Spielfeld Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 Estpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Estpl. je Besucherplätze Minigolfplätze 6 Estpl. je Minigolfanlage Kegel-, Bowlingbahnen 4 Estpl. je Bahn Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Estpl. je 2-5 Boote 6 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 8-12 Sitzplätze Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 4-8 Sitzplätze Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Estpl. je 2-6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder Nr Jugendherbergen 1 Estpl. je 10 Betten 75 7 Krankenanstalten 7.1 Universitätskliniken 1 Estpl. je 2-3 Betten Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 3-4 Betten Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 4-6 Betten Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 Estpl. je 2-4 Betten Altenpflegeheime 1 Estpl. je 6-10 Betten 75

14 8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen 1 Estpl. je 30 Schüler sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 Estpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1 Estpl. je 5-10 Schüler über 18 Jahre Sonderschulen für Behinderte 1 Estpl. je 15 Schüler Hochschulen 1 Estpl. je 4 flächenbezogene Studienplätze1) Kindergärten, Kindertagesstätten und dergl. 1 Estpl. je Kinder, jedoch mindestens 2 Estpl Jugendfreizeitheime und dergl. 1 Estpl. je 15 Besucherplätze 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 Estpl. je m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte2) Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Estpl. je m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte2) Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Estpl. je Wartungs- oder Reparaturstand Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Estpl. je Pflegeplatz automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 Estpl. je Waschanlage3) Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 Estpl. je Waschplatz

15 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 Estpl. je 3 Kleingärten Friedhöfe 1 Estpl. je 2000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Estpl Spiel- und Automatenhallen 1 Estpl. je 20 m² Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Estpl. -

16 RdErl. d. MS v (Nds. MBl. S. 1478) Zur Ausführung des 47b NBauO wird folgendes bestimmt:

17 1. Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen Die Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen für bauliche Anlagen nach 47 Abs. 2 NBauO ist für den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr zu bemessen. Dieser ist nicht nur von der Nutzung der baulichen Anlage, sondern auch von örtlichen Gegebenheiten wie der Topographie, der Bevölkerungsstruktur (in Städten mit einem größeren Anteil jüngerer Bewohnerinnen und Bewohner, z.b. in Städten mit Hochschulen, hat der Fahrradverkehr größere Bedeutung), dem Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln und der Siedlungsstruktur abhängig. Die Richtzahlen der Anlage geben daher für die Ermittlung der Zahl der abzustellenden Fahrräder einen Rahmen vor, der für die einzelne bauliche Anlage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auszufüllen ist. Das Ergebnis auf Grund der Richtzahlen ist zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn es im Einzelfall im groben Mißverhältnis zu dem Bedarf steht, der sich aus der Zahl der vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlage ergibt. Für bauliche Anlagen, die nicht unter die in der Anlage aufgeführten Verkehrsquellen fallen, ist der Bedarf in Anlehnung an die Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Bedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall zu ermitteln. Bei baulichen Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung ist der Bedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt zu ermitteln. Je abzustellendem Fahrrad ist mit einer Fläche von 1,5 m² zu rechnen. Hierbei bleiben die erforderlichen Zugänge außer Betracht.

18 2. Lage und Beschaffenheit notwendiger Fahrradabstellanlagen 2.1 Bei in der Nähe des Baugrundstücks auf einem anderen Grundstück gelegenen notwendigen Fahrradabstellanlagen ist zur Beurteilung der für Fahrradbenutzerinnen und Fahrradbenutzer zumutbaren Entfernung von der Abstellanlage zu der baulichen Anlage, die besucht oder benutzt wird, von einer geringeren Weglänge auszugehen, als beim Kraftfahrzeugverkehr. Die Weglänge zum Eingang der baulichen Anlage soll bei Fahrradabstellanlagen für bis zu 20 Fahrräder nicht mehr als 50 m betragen. 2.2 Für Fahrradabstellanlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind, gelten die Anforderungen an die Zuwegung zu Gebäuden nach 2 Abs. 2 DVNBauO sinngemäß. 2.3 Die Angabe der Lage und der Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen auf dem Lageplan ist in sinngemäßer Anwendung von 1 Abs. 5 und 3 BauVorlVO erforderlich.

19 Anlage Richtzahlen für den Bedarf an Fahrradabstellanlagen Nr. Verkehrsquelle Zahl der abzustellenden Fahrräder 1. Wohnheime 1.1 Studentenwohnheime 1 je 1 bis 5 Betten 1.2 sonstige Wohnheime einschließlich Altenwohnheime, Wochenend- und Ferienheime 1 je 10 bis 15 Betten, jedoch mindestens 2 2. Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume 1 je 30 bis 100 m² Nutzfläche 3 Verkaufsstätten 3.1 Verkaufsstätten bis 2000 m² Fläche 1 je 50 bis 200 m² Verkaufsnutzfläche 3.2 Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Fläche 1 je 100 bis 500 m² Verkaufsnutzfläche 4. Versammlungsstätten außer Sportstätten - 1 je 10 bis 50 Besucherplätze 5. Sportstätten 5.1 Sportplätze und Sportstadien 1 je 250 bis 500 m² Sportfläche, zusätzlich 1 je 10 bis 100 Besucherplätze 5.2 Spiel- und Sporthallen, Hallenbäder 1 je 50 m² Hallenfläche oder je 5 bis 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 10 bis 50 Besucherplätze 5.3 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 200 bis 500 m² Grundstücksfläche 6. Gaststätten, Beherbergungsbetriebe 1 je 5 bis 20 Besucherplätze und 1 je 10 bis 50 Betten, jedoch mindestens 2 7. Krankenanstalten und Pflegeheime 1 je 20 bis 100 Betten, jedoch mindestens 2

20 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen 1 je 2 bis 10 Schülerinnen und Schüler 8.2 Hochschulen 1 je 4 bis 10 Studierende 8.3 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 je 10 bis 30 Kinder, jedoch mindestens 2 9 Gewerbliche Anlagen und Betriebe 1 je 50 bis 250 m² Nutzfläche oder je 5 bis 20 Beschäftigte4), jedoch mindestens 2 1) Soweit sich aus der Verordnung über Einstellplätze für Hochschulen vom (Nds. GVBl. S. 208) nichts anderes ergibt. 2) Der Einstellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Mißverhältnis zum tatsächlichen Einstellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen. 3) Zusätzlich muß ein Stauraum für mindestens 20 Kraftfahrzeuge vorhanden sein. 4) Der Bedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.

Stadt Coswig (Anhalt)

Stadt Coswig (Anhalt) Satzung Über notwendige Stellplätze der Stadt Coswig (Anhalt) (Stellplatzsatzung) Stadt Coswig (Anhalt) Stand: 13. März 2008 1 COSBV387/2008 Satzung über notwendige Stellplätze der Stadt Coswig (Anhalt)

Mehr

1. je m² Nutzfläche 1 je m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3

1. je m² Nutzfläche 1 je m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Satzung über notwendige Stellplätze der Gemeinde Ostseebad Binz als örtliche Bauvorschrift (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Gemeinde Ostseebad

Mehr

lfd. Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 1. Wohngebäude

lfd. Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 1. Wohngebäude Richtlinien für die Ermittlung der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen zur Satzung der Stadt Ibbenbüren über die Festsetzung des Ablösebetrages nach 64 BauO NW vom 21. Dezember 1978 lfd. Nr. Verkehrsquelle

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg.

Präambel. 1 Geltungsbereich. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg. 198 Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Magdeburg über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen in der Landeshauptstadt Magdeburg (Garagen- und Stellplatzsatzung GaStS) Präambel Auf der Grundlage

Mehr

Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März Geltungsbereich

Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März Geltungsbereich Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März 2004. 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Blankenburg

Mehr

Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Erlensee

Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Erlensee Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Erlensee 8.04.2 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser ohne 2 Stpl. 3 Einliegerwohnung

Mehr

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet. (2) Die Satzung gilt für die Errichtung oder Nutzungsänderung

Mehr

ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden.

ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Gemeinde Klausdorf S A T Z U N G über die Herstellung notwendiger Stellplätze im Gemeindegebiet Klausdorf Stellplatzsatzung vom 31.08.2006 1 Geltungsbereich 1) Die Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet

Mehr

Bitte beachten Sie die Hinweise am Ende des Satzungstextes. Satzung

Bitte beachten Sie die Hinweise am Ende des Satzungstextes. Satzung Bitte beachten Sie die Hinweise am Ende des Satzungstextes. 31 Satzung der Gemeinde Eichenau über Richtzahlen für den Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge (Stellplatzzahlsatzung SPZS) vom 11. April 1994

Mehr

Präambel. Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (Zweites Investitionserleichterungsgesetz)

Präambel. Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (Zweites Investitionserleichterungsgesetz) Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Magdeburg über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen in der Landeshauptstadt Magdeburg (Garagen- und Stellplatzsatzung GAStS) Präambel Auf der Grundlage

Mehr

Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)

Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

A n l a g e 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Bensheim

A n l a g e 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Bensheim A n l a g e 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Bensheim 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 2 Stpl. 1.2 Mehrfamilienhäuser 1,0 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung und sonstige Gebäude (bis 40 m 2

Mehr

Satzung der Stadt Teterow über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)

Satzung der Stadt Teterow über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) Satzung der Stadt Teterow über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S T A D T B A D K I S S I N G E N

S T A D T B A D K I S S I N G E N S T A D T B A D K I S S I N G E N Satzung der Stadt Bad Kissingen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei Bauvorhaben und Nutzungsänderungen sowie für die Erhebung von Ablösungsbeträgen bei nicht

Mehr

Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) 6./d Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) vom 19.02.2009 Auf Grund der Art. 81/91 Abs. 1 Nr. 4/3 und Art. 47 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung

Mehr

Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung -

Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - Aufgrund des 5 Abs. 1 sowie 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der

Mehr

R I C H T Z A H L E N über die Anzahl der herzustellenden Stellplätze. Verkehrsquelle. 1. Wohngebäude. Einfamilienhäuser,

R I C H T Z A H L E N über die Anzahl der herzustellenden Stellplätze. Verkehrsquelle. 1. Wohngebäude. Einfamilienhäuser, Anlage 1 (Richtzahlenliste) zur Satzung der Stadt Ansbach über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Stellplätzen i. d. F. vom 24.05.2012 (Stellplatzsatzung - StS -) R I C H T Z A H L E N

Mehr

Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) S a t z u n g

Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) S a t z u n g I. Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Auf Grund der Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 47 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) i.d.f. der Bekanntmachung

Mehr

Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Aufgrund der 5 und 35 Absatz 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Neufassung

Mehr

SATZUNG. zur Festlegung von Zahl und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

SATZUNG. zur Festlegung von Zahl und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) SATZUNG zur Festlegung von Zahl und Ablösung von n (Stellplatzsatzung) Die Gemeinde Rott a. Inn erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bek. vom 22.08.1998

Mehr

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Neufassung Satzung der Stadt Sangerhausen über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Neufassung Satzung der Stadt Sangerhausen über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) Neufassung Satzung der Stadt Sangerhausen über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) Auf Grundlage des 85 Abs.1 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 20.Dezember 2005 (GVBl.

Mehr

- 1 - Anlage 2. Tabelle zur Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze

- 1 - Anlage 2. Tabelle zur Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze 1 Anlage 2 Tabelle zur Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 1 Stellplatz bis je 140 m² Wohnfläche, 2 Stellplätze ab 140 m² Wohnfläche (ein gefangener Stellplatz

Mehr

Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom

Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom 25.01.2005 (Fahrradabstellsatzung) Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F.

Mehr

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom 27.01.2005 Aufgrund des 5 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO),

Mehr

Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge v doc Hoegner vom :38

Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge v doc Hoegner vom :38 Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 (12 150-4533) (MinBl. S. 231) Beim Vollzug des 47 Abs. 1 und 2 der

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich

Präambel. 1 Geltungsbereich Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Haldensleben inklusive der Regelung über die Ablösung notwendiger Stellplätze und Begründung Präambel Auf der Grund des 85 Abs. 1 Satz

Mehr

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - der Gemeinde Schlepzig vom

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - der Gemeinde Schlepzig vom Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - der Gemeinde Schlepzig vom 31.05.2005 Aufgrund des 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg in

Mehr

Stellplatzsatzung. Satzung über die Stellplätze und Garagen in der Stadt Bad Salzungen vom Geltungsbereich

Stellplatzsatzung. Satzung über die Stellplätze und Garagen in der Stadt Bad Salzungen vom Geltungsbereich Stellplatzsatzung Satzung über die Stellplätze und Garagen in der Stadt Bad Salzungen vom 26.11.2001 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Bad Salzungen einschließlich deren

Mehr

6.4.4 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung)

6.4.4 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) 6.4.4 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) Vom 22. Dezember 2008 Geändert durch Satzung vom 5. Dezember 2014 Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund von Art.

Mehr

SATZUNG. - Stellplatz- und Ablösesatzung - vom 13. September 2001

SATZUNG. - Stellplatz- und Ablösesatzung - vom 13. September 2001 SATZUNG der Stadt Biedenkopf über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Stellplatz-

Mehr

SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen

SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Pliening folgende Satzung: 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt

Mehr

Satzung der Gemeinde Messel

Satzung der Gemeinde Messel Satzung der Gemeinde Messel über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Mehr

Satzung der Stadt Halle über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen (Stellplatzsatzung)

Satzung der Stadt Halle über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen (Stellplatzsatzung) Satzung der Stadt Halle über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen (Stellplatzsatzung) Aufgrund 6 Absatz 1 und 44 Absatz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

1 Geltungsbereich. (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Halle (Saale).

1 Geltungsbereich. (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Halle (Saale). Satzung der Stadt Halle (Saale) über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder und über die Erhebung von Ablösebeträgen (Stellplatzsatzung) Aufgrund der 8

Mehr

Satzung. für die. Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn

Satzung. für die. Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn Satzung für die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn Auf Grund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung BayBO (Bay RS 2132-1-I), zuletzt

Mehr

Gebäude mit Wohnungen 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung. 1.2 Gebäude mit Altenwohnungen 0,5 Stpl. je Wohnung 0,2 je Wohnung

Gebäude mit Wohnungen 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung. 1.2 Gebäude mit Altenwohnungen 0,5 Stpl. je Wohnung 0,2 je Wohnung Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Aßlar Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze Zahl der Abstellf. Kraftfahrzeuge plätze f. Fahrräder ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

SATZUNG über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen (Stellplatzsatzung) vom

SATZUNG über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen (Stellplatzsatzung) vom SATZUNG über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen (Stellplatzsatzung) vom 11.06.2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der

Mehr

S A T Z U N G. über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung GaSt)

S A T Z U N G. über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung GaSt) S A T Z U N G über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen und Stellplatzsatzung GaSt) Die Ausgangssatzung trat am 16.06.2000 in Kraft, die nachfolgenden Änderungssatzungen zum 01.01.2002,

Mehr

Stellplatz- und Ablöse-Satzung

Stellplatz- und Ablöse-Satzung SATZUNG der Gemeinde Ahnatal über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Mehr

Satzung der Gemeinde Philippsthal (Werra)

Satzung der Gemeinde Philippsthal (Werra) Satzung der Gemeinde Philippsthal (Werra) über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der für Kraftfahrzeuge Stellplatz-

Mehr

jedoch mindestens 1 Stpl. je 20 bis 30 m² Nutzfläche, Stpl. Stpl. 1 Stpl. je 50 m² Verkaufsnutznutzfläche,

jedoch mindestens 1 Stpl. je 20 bis 30 m² Nutzfläche, Stpl. Stpl. 1 Stpl. je 50 m² Verkaufsnutznutzfläche, Stadt Genthin Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Stellplätze der Stadt Genthin (Stellplatz- und Ablösesatzung) Auf der

Mehr

Satzung der Gemeinde Neuzelle über die Herstellung notwendiger Stellplätze ( Stellplatzsatzung )

Satzung der Gemeinde Neuzelle über die Herstellung notwendiger Stellplätze ( Stellplatzsatzung ) Stellplatzsatzung Gemeinde Neuzelle Seite 1 von 3 Satzung der Gemeinde Neuzelle über die Herstellung notwendiger Stellplätze ( Stellplatzsatzung ) Aufgrund des 5 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Stellplatzsatzung der Gemeinde Wildeck I n h a l t s v e r z e i c h n i s:

Stellplatzsatzung der Gemeinde Wildeck I n h a l t s v e r z e i c h n i s: Stellplatzsatzung der Gemeinde Wildeck I n h a l t s v e r z e i c h n i s: 1 Geltungsbereich 2 Herstellungspflicht 3 Größe der Garagen und Stellplätze 4 Zahl der Garagen und Stellplätze 5 Beschaffenheit

Mehr

- Stellplatz- und Ablösesatzung -

- Stellplatz- und Ablösesatzung - SATZUNG DER GEMEINDE M O S S A U T A L über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Mehr

Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Vom 06. Dezember 2016

Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Vom 06. Dezember 2016 Satzung über die Herstellung von Garagen und n (Stellplatzsatzung) Vom 06. Dezember 2016 Aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 47 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Stellplatz und Ablösesatzung der Gemeinde Schmitten in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Stellplatz und Ablösesatzung der Gemeinde Schmitten in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Satzung der Gemeinde Schmitten über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Mehr

Satzung der Stadt Bad Soden-Salmünster. - Stellplatz- und Ablösesatzung -

Satzung der Stadt Bad Soden-Salmünster. - Stellplatz- und Ablösesatzung - Satzung der Stadt Bad Soden-Salmünster über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für und die Ablösung der Stellplätze für - Stellplatz-

Mehr

Satzung der Gemeinde Sonnenberg über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich

Satzung der Gemeinde Sonnenberg über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 81 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der derzeit gültigen

Mehr

1 Stellplatzpflicht. 2 Gestaltung der Stellplätze

1 Stellplatzpflicht. 2 Gestaltung der Stellplätze 1 SATZUNG DER GEMEINDE WEHRETAL über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Stellplatz- und Ablösesatzung

Mehr

Satzung der Gemeinde Breitscheid

Satzung der Gemeinde Breitscheid Satzung der Gemeinde Breitscheid über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der oder Garagen und die Ablösung der für Kraftfahrzeuge Stellplatz- und Ablösesatzung Aufgrund der 5, 51 der

Mehr

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich. Satzung der Gemeinde Allendorf (Eder) über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze und die Ablösung der Stellplätze. Stellplatz- und Ablösesatzung

Mehr

S A T Z U N G S A T Z U N G

S A T Z U N G S A T Z U N G S A T Z U N G über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl

Mehr

Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Bad Emstal

Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Bad Emstal Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Bad Emstal Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Bad Emstal Satzung der Gemeinde Bad Emstal über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl

Mehr

Anlagen 2 zur Stellplatzsatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom

Anlagen 2 zur Stellplatzsatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für hiervon für Zahl der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge Besucher in Fahrräder % 1. Wohngebäude Anlagen 2 zur Stellplatzsatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom

Mehr

Satzung. - Stellplatz- und Ablösesatzung - vom , in Kraft getreten am , zuletzt geändert am mit Wirkung vom

Satzung. - Stellplatz- und Ablösesatzung - vom , in Kraft getreten am , zuletzt geändert am mit Wirkung vom Satzung der Stadt Hadamar über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Stellplatz und Ablösesatzung vom

Mehr

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge und deren Ablösung

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge und deren Ablösung Die Stadt Miltenberg erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1994 (GVBl. S. 609) BayRS 202011I sowie Art. 47 i.v.m. Art.

Mehr

Stellplatzsatzung. der Gemeinde Otzberg

Stellplatzsatzung. der Gemeinde Otzberg Stellplatzsatzung der Gemeinde Otzberg Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I

Mehr

Satzung der Gemeinde Riedstadt über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen

Satzung der Gemeinde Riedstadt über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen Satzung der Gemeinde Riedstadt über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I, 1992, S. 533) und der 50,

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze und deren Ablöse (Stellplatz und Stellplatzablösesatzung) (1) Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet. 1 Geltungsbereich (2) Die Satzung gilt für die

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Gemeinde Kissing

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Gemeinde Kissing GEMEINDE KISSING Satzung über die Herstellung von n und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Gemeinde Kissing vom: 11.04.2016 Beschluss des Gemeinderates vom 07.04.2016 Bekanntmachung:

Mehr

Satzung. über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

Satzung. über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Satzung über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Aufgrund des Art. 47 Abs. 2 Satz 2, i.v. m Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i.d.f. der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Stadt Friedberg

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Stadt Friedberg Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz und Garagensatzung) der Stadt Friedberg Beschluss: 13.12.2007 Genehmigung: Ausfertigung: 14.12.2007 Inkrafttreten:

Mehr

SATZUNG. über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung StellplS)

SATZUNG. über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung StellplS) SATZUNG über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung StellplS) Die Stadt Wolfratshausen erlässt aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Eggstätt (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Eggstätt (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Eggstätt (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt

Mehr

Stellplatzsatzung. 1 Geltungsbereich

Stellplatzsatzung. 1 Geltungsbereich Stellplatzsatzung Die Gemeinde Bischofswiesen erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2003 (GVBl. S. 497) in Verbindung mit

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze bei der Errichtung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze bei der Errichtung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen Satzung der Stadt Angermünde über die Herstellung notwendiger Stellplätze und die Bestimmung der Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Anzahl und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung Unterföhring StS)

Satzung über die Anzahl und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung Unterföhring StS) Satzung über die Anzahl und die Gestaltung von n (Stellplatzsatzung Unterföhring StS) Die Gemeinde Unterföhring erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der

Mehr

- Stellplatz- und Ablösesatzung -

- Stellplatz- und Ablösesatzung - Satzung der Gemeinde Wölfersheim über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge.

Mehr

Satzung der Stadt Langenselbold. Stellplatz und Ablösesatzung

Satzung der Stadt Langenselbold. Stellplatz und Ablösesatzung STADT LANGENSELBOLD Stellplatzsatzung Satzung der Stadt Langenselbold über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Stellplätze oder Garagen und und die Ablösung der Stellplätze für Stellplatz

Mehr

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen Die Stadt Waldkirchen erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen Stadtanzeiger 11/2010 Veröffentlichungsdatum: 19.06.2010 Inkrafttreten: 20.06.2010 Satzung der Hansestadt Wismar über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von

Mehr

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze in der Gemeinde Seddiner See (Stellplatzsatzung)

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze in der Gemeinde Seddiner See (Stellplatzsatzung) Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze in der Gemeinde Seddiner See (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Stadt Freilassing folgende

Mehr

Anlage zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön)

Anlage zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) Anlage zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stell hiervon für Besucher/ Zahl der Abstell für Kraftfahrzeuge -innen in % für Fahrräder 1 Wohngebäude 1.1 Wohngebäude

Mehr

Stellplatzsatzung. der Stadt Solms

Stellplatzsatzung. der Stadt Solms Stellplatzsatzung der Stadt Solms Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms in ihrer

Mehr

Satzung der Stadt Neukirchen-Vluyn über den Nachweis von Stellplätzen Stellplatzsatzung

Satzung der Stadt Neukirchen-Vluyn über den Nachweis von Stellplätzen Stellplatzsatzung Satzung der Stadt Neukirchen-Vluyn über den Nachweis von Stellplätzen Stellplatzsatzung Aufgrund der 7, 41 GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung der Gemeinde Eichwalde über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung der Gemeinde Eichwalde über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Satzung der Gemeinde Eichwalde über die Herstellung notwendiger Stellplätze () Eichwalde, 02.11.2005 Inhaltsverzeichnis Präambel...3 1 Geltungsbereich...3 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze...3

Mehr

Stadt Stadtbergen. Landkreis Augsburg. Stellplatzsatzung. - Bauamt - Oberer Stadtweg Stadtbergen. gez. Ulrich Lange Stadtbaumeister

Stadt Stadtbergen. Landkreis Augsburg. Stellplatzsatzung. - Bauamt - Oberer Stadtweg Stadtbergen. gez. Ulrich Lange Stadtbaumeister Stadt Stadtbergen Landkreis Augsburg Stellplatzsatzung Stadtbergen, 04. April 2016 Stadt Stadtbergen Bauamt Oberer Stadtweg 2 86391 Stadtbergen gez. Ulrich Lange Stadtbaumeister Seite 2 Satzung über den

Mehr

Entwurf. Stadt Lindenberg i. Allgäu. Stellplatzsatzung.

Entwurf. Stadt Lindenberg i. Allgäu. Stellplatzsatzung. www.buerosieber.de Stadt Lindenberg i. Allgäu Stellplatzsatzung Entwurf Fassung vom 22.11.2017 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Inhaltsverzeichnis 2 2 Rechtsgrundlagen 3 3 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Mehr

1 Stellplatzpflicht. 2 Gestaltung der Stellplätze

1 Stellplatzpflicht. 2 Gestaltung der Stellplätze Satzung der Gemeinde Einhausen über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Mehr

Geltungsbereich. 2 Herstellungspflicht bzw. Gegenstand. 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze

Geltungsbereich. 2 Herstellungspflicht bzw. Gegenstand. 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Stellplätze der Stadt Burg (Stellplatz und Ablösesatzung) Auf der Grundlage des 85

Mehr

Stellplatzverzeichnis. 1.1 Wohngebäude und sonstige Gebäude 2 Stpl. je Wohnung (1) (2)

Stellplatzverzeichnis. 1.1 Wohngebäude und sonstige Gebäude 2 Stpl. je Wohnung (1) (2) Anlage zur Stellplatzsatzung Stellplatzverzeichnis 1. Wohngebäude 1.1 Wohngebäude und sonstige Gebäude 2 Stpl. je Wohnung (1) (2) 1.2 Kleinst- oder Einzimmerwohnung (sog. Single-Wohnungen) mit einer Wohnfläche

Mehr

Verwaltungsexemplar Stand Satzung der Gemeinde Rockenberg. - Stellplatz- und Ablösesatzung in der Fassung vom

Verwaltungsexemplar Stand Satzung der Gemeinde Rockenberg. - Stellplatz- und Ablösesatzung in der Fassung vom Verwaltungsexemplar Stand 20.06.2004 Satzung der Gemeinde Rockenberg über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung

Mehr

Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Homberg (Ohm)

Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Homberg (Ohm) Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Homberg (Ohm) Aufgrund der 5, 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 533) sowie der 50, 87 (1) 1, Nr. 4 und 5 der Hessischen

Mehr

Satzung der Gemeinde zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung)

Satzung der Gemeinde zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) Mustersatzung des VCD Kreisverband FFB-STA e.v. Satzung der Gemeinde zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) vom..20. Die Gemeinde

Mehr

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Pettendorf (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen

Mehr

Satzung der Gemeinde Fischbachtal

Satzung der Gemeinde Fischbachtal Entstehung und Entwicklung der Satzung Erster Beschluss am 29.12.1994 Inkrafttreten am 01.07.1995 Änderungen am 01.03.2001 2 Abs. 4 und 5; 5 Abs. 3 gestrichen am 01.01.2002 5 Abs. 2 (Euro-Umstellung) Rechtsgrundlagen

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ERMITTLUNG UND DEN NACHWEIS VON NOTWENDIGEN STELLPLÄTZEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE (STELLPLATZSATZUNG - STPLS) VOM

SATZUNG ÜBER DIE ERMITTLUNG UND DEN NACHWEIS VON NOTWENDIGEN STELLPLÄTZEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE (STELLPLATZSATZUNG - STPLS) VOM SATZUNG ÜBER DIE ERMITTLUNG UND DEN NACHWEIS VON NOTWENDIGEN STELLPLÄTZEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE (STELLPLATZSATZUNG STPLS) VOM 10.02.2009 Die Stadt Bad Reichenhall erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung

Mehr

1 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht

1 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Anzahl der Stellplätze und die Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)

Mehr

- Stellplatzsatzung - (Beschluss-Nr. 103/37/07 vom 27. Juni 2007)

- Stellplatzsatzung - (Beschluss-Nr. 103/37/07 vom 27. Juni 2007) Satzung der Stadt Falkensee. Änderung über die Herstellung von Stellplätzen sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder bei der Errichtung und wesentlichen Änderung baulicher oder anderer Anlagen - Stellplatzsatzung

Mehr

Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen (StellplatzS StS)

Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen (StellplatzS StS) Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen (StellplatzS StS) vom 28..2008 Die Gemeinde Sommerach erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung

Mehr

Satzung. Herstellung von Stellplätzen

Satzung. Herstellung von Stellplätzen Gemeinde Schäftlarn Satzung über die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzrichtlinien) Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Schäftlarn folgende Satzung:

Mehr

Lesefassung. Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Lesefassung. Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Lesefassung Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) (gültig rückwirkend ab 01.01.2005 Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 01-2011 vom

Mehr

Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Michelstadt

Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Michelstadt Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Michelstadt Diese Satzung wird durch die 1. Änderung (beschlossen am 02.03.1998) vom 04.03.1998, die 2. Änderung (beschlossen am 6.2.2001) vom 12.02.2001, die 3.

Mehr

Entwurf. Satzung der Stadt Memmingen über die Herstellung der Stellplätze und die Ablösung der Herstellungspflicht (Stellplatzsatzung SPS)

Entwurf. Satzung der Stadt Memmingen über die Herstellung der Stellplätze und die Ablösung der Herstellungspflicht (Stellplatzsatzung SPS) Entwurf Anlage 1 Satzung der Stadt Memmingen über die Herstellung der Stellplätze und die Ablösung der Herstellungspflicht (Stellplatzsatzung SPS) Vom Aufgrund des Artikels 81 Absatz 1 Nr. 4 der Bayerischen

Mehr

Markt Altomünster. Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom

Markt Altomünster. Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom Markt Altomünster Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom 28.05.2008 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

der Gemeinde Buchbrunn vom

der Gemeinde Buchbrunn vom SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der vom 03.06.1998 Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen. und deren Ablösung der Stadt Traunstein. (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen. und deren Ablösung der Stadt Traunstein. (Stellplatz- und Garagensatzung) Stadtrecht der Seite 1 Stellplatz- und Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Stadt Traunstein (Stellplatz- und ) 1. Stadtratsbeschluss: 17.12.2015 2. Rechtsaufsichtliche

Mehr