Gesetz- und Verordnungsblatt

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1 Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Februar Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1997 Ausgegeben zu Erfurt, den 7. Februar 1997 Nr. 4 Inhalt Thüringer Landesvermessungsgesetz (ThürLVermG) Thüringer Gesetz über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags gemäß 26 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigung mit Wirkung vom Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder nach 40 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes Berichtigung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur (ThürVwKostOMWI) vom 20. Dezember 1996 (GVBl S. 45)... Seite Thüringer Landesvermessungsgesetz (ThürLVermG) Vom 30. Januar 1997 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Aufgaben (1) Die Landesvermessung ermittelt die Gestalt und Bedeckung der Erdoberfläche des Landesgebiets. Sie umfaßt den Aufbau und die Erhaltung der geodätischen Grundlagen, die topographische Landesaufnahme, die Führung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems, die Bearbeitung und Herausgabe der Amtlichen Landeskartenwerke sowie die Führung des Landesluftbildarchivs. Die Ergebnisse der Landesvermessung sollen so dargestellt werden, daß sie den Erfordernissen von Verwaltung, Wirtschaft, Umweltschutz, Recht und Wissenschaft genügen. (2) Geodätische Grundlagen sind die Lage-, Höhen- und Schwerenetze, die das ganze Landesgebiet überdecken und in einheitlichen Bezugssystemen bestimmt sind. Das Lage- und das Höhennetz dienen der Katastervermessung und der topographischen Landesaufnahme; Aufgabe des Schwerenetzes ist die Bestimmung der Schwerkraft an der Erdoberfläche. Die geodätischen Grundlagen stehen außerdem für andere technische und wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung. (3) Die topographische Landesaufnahme erfaßt die Geländeformen und die sonstigen Merkmale der Landschaft. (4) Die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme sind im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem in automatisierter Form zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. (5) Die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme sind auch in den Landeskartenwerken darzustellen. Die Landeskartenwerke umfassen das gesamte Landesgebiet. Sie sind in den für die Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Maßstäben und Ausgaben herauszugeben. Die Topographischen Landeskartenwerke sind auf dem neuesten Stand zu halten. (6) Im Landesluftbildarchiv sind alle Luftbilder, Satellitenaufnahmen und andere Fernerkundungsergebnisse zu sammeln, die für die topographische Landesaufnahme, die Katastervermessung und andere Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Bedeutung haben. 2 Wahrnehmung der Aufgaben (1) Die Landesvermessung ist Aufgabe des Landes. (2) Oberste Landesvermessungsbehörde ist das Innenministerium, obere Landesvermessungsbehörde das Landesvermessungsamt. Untere Landesvermessungsbehörden sind die Katasterämter. (3) Vermessungsstellen, die nach 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Thüringer Katastergesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285) in der jeweils geltenden Fassung befugt sind, Katastervermessungen auszuführen, können im Auftrag der oberen Landesvermessungsbehörde geodätische Grundlagenvermessungen und Arbeiten der topographischen Landesaufnahme durchführen. Die oberste Landesvermessungsbehörde kann die Beteiligung weiterer Stellen, insbesondere bestehender Vermessungsstellen der Gemeinden, zulassen. Bei der Ausführung der Arbeiten sind die beteiligten Stellen an die Weisungen der obersten Landesvermessungsbehörde gebunden. 3 Unterlagen von anderen Stellen (1) Auf Anforderung haben alle öffentlichen Dienststellen Unterlagen, die für die Aufgaben der Landesvermessung von Bedeutung sind, den Landesvermessungsbehörden zur Auswertung vorzulegen. Die durch die Vorlage entstehenden Auslagen sind zu erstatten. Insbesondere mit bestehenden Vermessungsstellen können auch Vereinbarungen zum Austausch von Unterlagen auf Gegenseitigkeit abgeschlossen werden. (2) Das gleiche gilt für natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit die Vorlage zumutbar ist und ein berechtigtes Privatinteresse nicht gefährdet wird.

2 70 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 4 Aufbau von Informationssystemen Sofern Landesbehörden oder kommunale Stellen grundstücksoder raumbezogene Informationssysteme einrichten oder betreiben, sind diese auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters oder des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems aufzubauen und zu führen. 5 Duldungspflichten (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstükken und Gebäuden müssen dulden, daß Personen, die mit den Vermessungen zum Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, die hierfür notwendigen Maßnahmen treffen, Grundstücke betreten und, soweit erforderlich, befahren, Vermessungszeichen anbringen und für die Dauer der Arbeiten Beobachtungszeichen und Gerüste errichten, soweit dies für die Vermessungsarbeiten notwendig ist. Wohnungen dürfen nur mit der Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden. Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit kann aufgrund dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen). (2) Die Absicht, eingefriedete Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten, ist den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorher mitzuteilen. Zeigt sich erst bei der Vermessung die Notwendigkeit für das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, so kann von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nur schwer erreichbar sind und ihre Belange durch das Betreten des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. (3) Die Vermessungsmarken, Beobachtungszeichen und -gerüste dürfen nur von den Landesvermessungsbehörden oder mit deren Zustimmung verändert oder beseitigt werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Vermessungsmarken zu schonen und, soweit sie nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten. Wer Arbeiten vornehmen will, die den festen Stand oder die Erkennbarkeit einer Vermessungsmarke gefährden könnten, hat rechtzeitig deren Sicherung oder Versetzung bei einer Landesvermessungsbehörde zu veranlassen. (4) Für Vermögensnachteile, die dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 3 unmittelbar entstehen, hat derjenige eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, der die Maßnahme veranlaßt hat. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Der Entschädigungsanspruch verjährt nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil entstanden ist. Die 202 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 6 Nutzung und Veröffentlichung (1) Jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Einsicht in die Ergebnisse der Landesvermessung zu gewähren. Auskünfte und Auszüge werden auf Antrag erteilt, soweit Einsicht zu gewähren ist. Die oberste Landesvermessungsbehörde kann dieses Recht aus Gründen des öffentlichen Wohls einschränken. Bei bestehenden Vermessungsstellen der Gemeinden ist ein berechtigtes Interesse regelmäßig anzunehmen. (2) Zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Ergebnisse der Landesvermessung sind nur die Landesvermessungsbehörden befugt. Die obere und die oberste Landesvermessungsbehörde können Ausnahmen zulassen. 7 Kosten Die Landesvermessungsbehörden erheben für die in 6 bezeichneten Leistungen und für die sonstige Inanspruchnahme Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Verwaltungskostenordnung, die die oberste Landesvermessungsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung erläßt. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt Ergebnisse der Landesvermessung vervielfältigt oder veröffentlicht, 2. vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt Vermessungsmarken, Beobachtungszeichen oder -gerüste verändert oder beseitigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können nach den 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eingezogen werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die obere Landesvermessungsbehörde. 9 Ausführungsvorschriften Die oberste Landesvermessungsbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über 1. das Verfahren bei der Landesvermessung, 2. die Darstellung der Ergebnisse der Landesvermessung und 3. die Einrichtung und Führung des Landesluftbildarchivs zu erlassen. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Gesetz über die Neuordnung des Vermessungswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 534), 2. das Gesetz über die Bildung von Hauptvermessungsabteilungen vom 18. März 1938 (RGBl. I S. 277), 3. die Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940 (RGBl. I S. 294), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 1944 (RGBl. I S. 57),

3 Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Februar die Ersten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 6. Februar 1940 (RGBl. I S. 295), 5. die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 19. August 1942 (RGBl. I S. 527), 6. die Dritten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Veröffentlichung kartographischer Darstellungen vom 21. Februar 1944 (RGBl. I S. 58), 7. die Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Kataster- und Vermessungswesens vom 30. September 1944 (RGBl. I S. 273), 8. die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Kataster- und Vermessungswesens vom 1. Oktober 1944 (RGBl. I S. 274) und 9. die Anordnung über die Bereitstellung und Behandlung von geodätischen und kartographischen Erzeugnissen vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 205). Erfurt, den 30. Januar 1997 Thüringer Gesetz über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Vom 30. Januar 1997 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Keiner Genehmigung nach 2 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000) in der jeweils geltenden Fassung bedarf die Veräußerung eines Grundstücks, das kleiner als 0,25 ha ist. 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 30. Januar 1997 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften Vom 30. Januar 1997 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Dem am 25. Juni 1996 in Nordhausen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht. Erfurt, den 30. Januar 1997

4 72 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften Das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet, Zweckvereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart werden. Artikel 2 (1) Für Zweckverbände gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. (2) Für Zweckvereinbarungen gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist oder übertragen werden soll. Für Zweckvereinbarungen, die die Schaffung oder den Betrieb einer gemeinsamen Einrichtung zum Gegenstand haben, gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem diese Einrichtung ganz oder überwiegend belegen ist oder belegen sein soll. (3) Für kommunale Arbeitsgemeinschaften gilt das Recht des Freistaats Thüringen. Erläßt auch das Land Sachsen-Anhalt Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht gilt. Kommunale Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Beteiligten bindende Beschlüsse. Artikel 3 (1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land ausgeübt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde). (2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über seine Bildung oder Auflösung sowie die Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet oder wenn sie eine Aufsichtsmaßnahme als Ersatzvornahme oder der Bestellung eines Beauftragten gegen den Zweckverband einleitet. Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Übertragung von Aufgaben zum Inhalt hat, bedarf der Genehmigung auch dann, wenn nach dem gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu. (4) Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung. (5) Von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft unterrichten die Beteiligten die Innenministerien der Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen. Artikel 4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages dem nach den vorstehenden Bestimmungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen. Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen und kommunale Arbeitsgemeinschaften. Artikel 5 Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen und kommunalen Arbeitsgemeinschaften weiter. Artikel 6 Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Nordhausen, den Für den Freistaat Thüringen Für das Land Sachsen-Anhalt Der Thüringer Ministerpräsident Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Bernhard Vogel Dr. Reinhard Höppner

5 Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Februar Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten Vom 30. Januar 1997 Auf Grund des 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1224) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen (GVBl. S. 1224) gemäß seinem Artikel 8 Abs. 1 am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Erfurt, den 30. Januar 1997 Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags gemäß 26 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigung mit Wirkung vom 1. November 1996 Vom 27. Januar 1997 Nach 26 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigung maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten am Anfang eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 24. Januar 1997, eingegangen am 27. Januar 1997, erfolgt. *) In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 3,3 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 1,4 vom Hundert beziffert. Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. November 1996 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigung: 1. Die Grundentschädigung nach 5 Abs. 1 ThürAbgG erhöht sich um 243,25 Deutsche Mark auf 7.614,61 Deutsche Mark. 2. Die Aufwandsentschädigung nach 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 25,75 Deutsche Mark auf 1.865,01 Deutsche Mark; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 8,05 Deutsche Mark auf 582,82 Deutsche Mark; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 4,83 Deutsche Mark auf 349,69 Deutsche Mark, von bis zu 40 km um 8,05 Deutsche Mark auf 582,82 Deutsche Mark, von bis zu 60 km um 10,46 Deutsche Mark auf 757,66 Deutsche Mark, von bis zu 80 km um 12,87 Deutsche Mark auf 932,50 Deutsche Mark, von bis zu 100 km um 15,29 Deutsche Mark auf 1.107,35 Deutsche Mark, von bis zu 120 km um 17,70 Deutsche Mark auf 1.282,19 Deutsche Mark, und ab 120 km um 20,12 Deutsche Mark auf 1.457,05 Deutsche Mark. Erfurt, den 27. Januar 1997 *) Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 24. Januar 1997 nebst zwei Anlagen ist in der Drucksache 2/1657 des Thüringer Landtags vom 27. Januar 1997 veröffentlicht worden.

6 74 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder nach 40 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes Vom 15. Januar 1997 Aufgrund des 40 Satz 2 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes (ThürGNGG) vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 333) verordnet der Innenminister: 1 Gemeinderat Seelingstädt Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Seelingstädt um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Friedmannsdorf erweitert. 2 Gemeinderat Teichwolframsdorf Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Teichwolframsdorf um je drei Mitglieder der bisherigen Gemeinderäte Kleinreinsdorf und Waltersdorf b. Berga/Elster erweitert. 3 Stadtrat Nordhausen Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Nordhausen um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Hesserode erweitert. 4 Stadtrat Moorbad Lobenstein Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Moorbad Lobenstein um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Unterlemnitz erweitert. 5 Stadtrat Blankenhain Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Blankenhain um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Neckeroda erweitert. 6 Stadtrat Rudolstadt Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Rudolstadt um je ein Mitglied der bisherigen Gemeinderäte Lichstedt, Oberpreilipp und Unterpreilipp erweitert. 7 Gemeinderat Judenbach Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Judenbach um fünf Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Heinersdorf erweitert. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 15. Januar 1997 Der Innenminister Dr. Dewes

7 Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Februar Berichtigung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur (ThürVwKostOMWI) vom 20. Dezember 1996 (GVBl S. 45) Vom 27. Januar 1997 Nr. 11 der Anlage zu 1 wird wie folgt berichtigt: " Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebühren in DM grundlage Amtshandlungen aufgrund der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ( 9 Abs. 1 Satz 1) je Person 50 bis 90 " Erfurt, den 27. Januar 1997 Der Chef der Thüringer Staatskanzlei In Vertretung des Staatssekretärs Hans Herbig Ministerialdirigent

8 76 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank KG, Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 85,00 DM. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,30 DM zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, Erfurt, Arnstädter Straße 51, Tel.: (0361) , Fax: (0361)

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