zum Gesetz über die Sonderpädagogik (SPR)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "zum Gesetz über die Sonderpädagogik (SPR)"

Transkript

1 EKSD/Vorentwurf vom Reglement vom zum Gesetz über die Sonderpädagogik (SPR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 5. Oktober 007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik; gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 07 über die Sonderpädagogik (SPG); gestützt auf das Sonderpädagogik-Konzept des Kantons Freiburg vom 6. März 05; gestützt auf das Gesetz vom 9. September 04 über die obligatorische Schule (Schulgesetz, SchG) und das Schulreglement vom 9. April 06 (SchR); gestützt auf das Gesetz vom 6. November 07 über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG) und das Ausführungsreglement vom (SIPR); auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:. TITEL Allgemeine Bestimmungen. KAPITEL Gegenstand und Grundsätze Art. Integrative Schulung (Art. Bst. b und 6 Abs. SPG) Die integrative Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf muss für die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler sowohl in schulischer wie auch in sozialer Hinsicht nutzbringend sein. --

2 Zum schulischen Umfeld gehören namentlich die Klassen, die Ansprechpersonen, die Schule usw. Die Integration muss auch die sich durch die Schulorganisation ergebenden Möglichkeiten und Schwierigkeiten berücksichtigen, um jegliche untragbare oder besonders problematische Situation zu vermeiden.. KAPITEL Sonderpädagogisches Angebot und Schülertransporte. Abschnitt Allgemeines (Art. 5 bis 8 SPG) Art. Standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV) (Art. Abs. SPG) Das standardisierte Abklärungsverfahren (SAV) ermöglicht es, die relevanten Informationen für die Abklärung der individuellen Bedürfnisse eines Kindes oder einer Schülerin bzw. eines Schülers mit Behinderung zu ermitteln. Es beruht auf einem interdisziplinären Ansatz, der sich auf die internationalen Definitionen von Behinderung bezieht und das familiäre und schulische Umfeld berücksichtigt, in dem sich das Kind oder die Schülerin bzw. der Schüler befindet. Art. Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) Verstärkte Massnahmen (VM) richten sich an Kinder sowie Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf aufgrund einer Behinderung, welche nach dem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) sowie gemäss den vom Amt für Sonderpädagogik (SoA) festgelegten Kriterien anerkannt wurde. Art. 4 Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) im Zusammenhang mit einer Seh- oder Hörbehinderung (Art. 6 Abs. Bst. c SPG) Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) im Zusammenhang mit einer Seh- oder Hörbehinderung werden von spezialisierten Förderzentren für diese Bereiche erbracht. Eine solche Massnahme kann in einem spezialisierten Förderzentrum oder in Form von Coaching und Beratung für das Kind sowie die Schülerin oder den Schüler, für Lehrpersonen der Regel- oder Sonderschule, für heilpädagogische Früherzieherinnen und Früherzieher oder für die Eltern angeboten werden. --

3 Art. 5 Rahmenbedingungen für die Schülertransporte (Art. 8 SPG) Die sonderpädagogischen Einrichtungen organisieren die Schülertransporte. Beauftragen sie ein privates Unternehmen mit den Schülertransporten, werden die Bedingungen, insbesondere die Tarif- und Sicherheitsbedingungen, in einem schriftlichen Vertrag festgelegt. Art. 6 Meldung von Kindern sowie Schülerinnen und Schülern an die Kinderschutzbehörde In Anwendung der Gesetzgebung über den Kindesschutz sowie Artikel 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs melden die Lehrpersonen und die beteiligten Fachpersonen der Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung, wenn ein Kind oder eine Schülerin bzw. ein Schüler Hilfe zu benötigen scheint. Die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung meldet den Fall der Kinderschutzbehörde und informiert in der Regel das Sonderschulinspektorat.. Abschnitt Vorschulbereich (Art. 5 SPG) Art. 7 Logopädische Massnahmen im Vorschulbereich a) Art der Massnahmen (Art. 5 Abs. Bst. b SPG) Die logopädischen Massnahmen im Vorschulbereich setzen unter anderem bei den drei folgenden Präventionsebenen an: a) Primärprävention, die im Wesentlichen die Information der Eltern, der Fachpersonen im Bereich der Vorschulerziehung sowie der breiten Öffentlichkeit beinhaltet; b) Sekundärprävention, die darin besteht, dass Logopädinnen und Logopäden in bestimmten Kleinkindeinrichtungen tätig werden oder die Eltern beraten; c) Tertiärprävention, bei der es sich in der Regel um individuelle logopädische Massnahmen unterschiedlicher Art und Zielsetzung bei Kindern mit Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten handelt. Art. 8 b) Organisation (Art. 5 Abs. Bst. b und Abs. und SPG) Die Primärpräventionsmassnahmen werden vom Amt organisiert, das namentlich Treffen mit den betroffenen Fachkreisen organisiert, die der Information und Zusammenarbeit dienen. Das Amt kann solche Präventionsmassnahmen in Mandatsform an anerkannte freischaffende Logopädinnen und Logopäden vergeben. --

4 Die Massnahmen der Sekundär- und Tertiärprävention werden anerkannten freischaffenden Logopädinnen und Logopäden anvertraut, die diese unter der administrativen und organisatorischen Verantwortung sowie der Qualitätskontrolle des Amtes ausführen.. ABSCHNITT Obligatorische Schulzeit. Im Rahmen der Regelschule (Art. 6 Abs. SPG) Art. 9 Von freischaffenden Leistungsanbietern erbrachte logopädische Massnahmen (Art. 5 Abs. 5 und Abs. SPG) Ab der H können die logopädischen Massnahmen ausnahmsweise von anerkannten freischaffenden Leistungsanbietern erbracht werden, falls die aktualisierte Beurteilung der Situation und die Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers eine solche Ausnahmeregelung erfordern. In diesen Ausnahmefällen entscheidet die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor gestützt auf die Stellungnahme der Abklärungsstelle über die Gewährung einer solchen Massnahme. In der Stellungnahme werden namentlich der Name des Leistungsanbieters sowie die Dauer und die Häufigkeit der Massnahme angegeben. Die Direktion erlässt entsprechende Richtlinien. Art. 0 Zuständigkeiten der Schulleitung (Art. 5 SPG) Die Schulleitung legt besonderen Wert auf ein gutes Schulklima, achtet die Verschiedenheit der Schülerinnen und Schüler und ergreift, soweit möglich, die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler, die eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) erhalten, bestmöglich in ihre Schule integriert werden. Ihr unterstehen die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie die Assistenzpersonen, die an ihrer Schule tätig sind. Sie sorgt für die Umsetzung und Begleitung von verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) gemäss Artikel 84 Absatz des Reglements zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR). Sie greift jedoch nicht in den Inhalt der Förderpläne ein (Art. 65). Art. Zuständigkeiten der schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (Art. SPG) In Zusammenarbeit mit dem Netzwerk (Art. 55) sind schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen für das Erstellen, die Umsetzung und -4-

5 Begleitung des Förderplans (Art. 65) von Schülerinnen oder Schülern verantwortlich, die eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) erhalten. Sie nehmen die notwendigen Anpassungen vor, um die Ziele dieses Förderplans zu erreichen. Art. Zusammenarbeit Die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen arbeiten gemäss Artikel 84 Absatz SchR eng mit den Lehrpersonen der Regelschule zusammen. Die Lehrpersonen der Regelschule und die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sind ebenfalls gehalten, in der Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) erhalten, mit den sonderpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit allen beteiligten Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Art. Beurteilung von Schülerinnen und Schülern, die verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) erhalten Die Gewährung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM) hat Auswirkungen auf die Beurteilung der Schülerin oder des Schülers. Artikel 77 SchR gilt für Schülerinnen und Schüler, die eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) erhalten. Art. 4 Assistenzperson (Art. 6 Abs. Bst. d und Abs. SPG) Wird einer Schülerin oder einem Schüler eine Assistenzperson für nichtpädagogische Hilfestellungen zugewiesen, so gilt dies als verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM). Die Assistenzpersonen werden durch die Direktion angestellt. Die Koordinationsstelle für niederschwellige (NM) und verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) (Art. ) koordiniert die Zuweisung von Assistenzpersonen an die betroffenen Schülerinnen und Schüler. Die Assistenzperson wird von den schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie von den beteiligten Fachpersonen begleitet. Sie arbeitet mit den Lehrpersonen sowie den schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen zusammen. Art. 5 Inanspruchnahme von Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 5 Abs. SPG) Zwei Jahre vor Ende der obligatorischen Schulzeit können die Eltern mit Unterstützung der Schulleitung sowie in Zusammenarbeit mit den -5-

6 Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, einen Leistungsantrag bei der Invalidenversicherung (IV) stellen, um die Betreuung im Nachschulbereich gemäss Artikel 7 Abs. SPG abklären zu lassen. Im Falle eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Sinne von Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) prüft die kantonale IV-Stelle die Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung und die zu treffenden Massnahmen. Art. 6 Individueller Übergangsplan (Art. 4 SPG) Mit dem Erstellen eines individuellen Übergangsplans sollen die Fähigkeiten und Stärken der Schülerin oder des Schülers so abgestimmt werden, dass sie den Erwartungen und Anforderungen des offenen oder geschützten Arbeitsmarktes oder der nachfolgenden Bildungsstufe bestmöglich entsprechen. Im Falle eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Sinne von Artikel 4 IVG wird die kantonale IV-Stelle bei der Erarbeitung dieses Übergangsplans einbezogen. Wenn sich eine oder mehrere Lösungen ergeben, wird das für den Nachschulbereich zuständige Amt an der Ausarbeitung oder Fertigstellung dieses Plans beteiligt.. In den sonderpädagogischen Einrichtungen (Art. 6 Abs. SPG) Art. 7 Zuständigkeiten der Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung (Art. 5 SPG) Die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung sorgt für die Umsetzung der Förderpläne (Art. 65). Falls erforderlich kann sie beschliessen, diese anzupassen. Die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung arbeitet mit allen Fachpersonen zusammen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen. Art. 8 Erarbeiten des Förderplans (Art. SPG) Die schulische Heilpädagogin oder der schulische Heilpädagoge sowie die übrigen Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, sind verantwortlich dafür, dass der Förderplan (Art. 65) der Schülerin oder des Schülers erstellt, umgesetzt und begleitet wird. Sie nehmen die notwendigen Anpassungen vor, um die Ziele dieses Förderplans zu erreichen. -6-

7 Art. 9 Zusammenarbeit Die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sind gehalten, untereinander und mit den sonderpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit allen beteiligten Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Art. 0 Beurteilung der Schülerin oder des Schülers Artikel gilt sinngemäss. Art. Pädagogisch-therapeutische Massnahmen in sonderpädagogischen Einrichtungen Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht, die bei der sonderpädagogischen Einrichtung angestellt sind. Art. Zusätzliche Unterstützung Eine sonderpädagogische Einrichtung kann, je nach den spezifischen Bedürfnissen einer Schülerin oder eines Schülers, Fachpersonen aus dem medizinischen Bereich beiziehen. Art. Inanspruchnahme von Leistungen der Invalidenversicherung Artikel 5 gilt sinngemäss. Art. 4 Individueller Übergangsplan (Art. 4 SPG) Artikel 6 gilt sinngemäss. 4. Abschnitt Nachschulbereich (Art. 7 SPG) Art. 5 Mögliche Ausbildungen (Art. 8 Abs. 4 SPG) Am Ende der obligatorischen Schulzeit und einer allfälligen Verlängerung der Schulzeit kommen die in den Artikeln 6 bis 8 vorgesehenen Ausbildungen in Betracht. Art. 6 a) Fortsetzung der Ausbildung an einer Mittelschule Auf Gesuch der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers bzw. der Eltern entscheidet die IV über die Kostenübernahme allfälliger invaliditätsbedingter Mehrkosten. Im Falle einer Weiterführung der Ausbildung an einer Mittelschule ohne finanzielle Unterstützung durch die IV können die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise und für einen -7-

8 begrenzten Zeitraum von drei Monaten die Verlängerung oder gegebenenfalls die Gewährung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme beantragen. Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet gestützt auf die Stellungnahme der Abklärungsstelle über die Gewährung dieser Massnahme. Art. 7 b) Berufliche Grundbildung Auf Gesuch der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers bzw. der Eltern entscheidet die IV über die Kostenübernahme allfälliger invaliditätsbedingter Mehrkosten. Art. 8 c) Verlängerung der Schulzeit in einer sonderpädagogischen Einrichtung Anerkennt die IV eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Artikel 4 IVG und schlägt eine Verlängerung der Schulzeit in einer sonderpädagogischen Einrichtung vor, so können die Eltern gemäss Artikel 6 Abs. 4 SPG bei der Abklärungsstelle eine Verlängerung der Schulzeit bis zum 8. Altersjahr, ausnahmsweise bis zum 0. Altersjahr beantragen. Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet auf Grundlage der Stellungnahme der Abklärungsstelle über die Verlängerung. Die Finanzierung wird nach Artikel 7 SPG vom Staat und den Gemeinden übernommen, auch für die in der Einrichtung erbrachten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 9 Abs. ). Art. 9 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Nachschulbereich (Art. 6 Abs. SPG) Jede Schülerin oder jeder Schüler mit besonderem Bildungsbedarf kann bis zum 0. Altersjahr pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Anspruch nehmen, sofern sie oder er die von der Direktion festgelegten Kriterien erfüllt. Im Falle einer Schulverlängerung in einer sonderpädagogischen Einrichtung werden die sonderpädagogischen Leistungen von den Therapeutinnen und Therapeuten der sonderpädagogischen Einrichtungen erbracht. -8-

9 . KAPITEL Behörden Art. 0 Direktion (Art. 0 SPG und Art. 8 Abs. SIPG) Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die sonderpädagogischen Einrichtungen ist die Direktion insbesondere für folgende Bereiche zuständig: a) die Genehmigung der Budgets und Jahresrechnungen (Art. 67ff); b) die Festlegung der kantonalen Subventionen; c) die Beziehungen zum Bundesamt für Sozialversicherungen; d) die Klassengrösse sowie Klasseneröffnungen und -schliessungen; e) die Personaldotation; f) die Aufsicht über die Anstellung und die Einreihung des Personals durch die sonderpädagogischen Einrichtungen; g) die Aus- und Weiterbildung des Personals; h) die Lehrpläne und Lehrmittel; i) die Einhaltung der mehrjährigen Rahmenvereinbarungen (Art. 5 SPG und Art. 48); j) die Einhaltung der jährlichen Leistungsverträge (Art. 6 SPG). Die Direktion beaufsichtigt auch die anerkannten freischaffenden Leistungsanbieter. Art. Koordinationsstelle der niederschwelligen (NM) und der verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) Die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren, die für die Unterstützungsmassnahmen zuständigen Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sowie die sonderpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Direktion bilden eine Koordinationsstelle. Diese Koordinationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben: a) Sie berät die Leitungen der Schulen und sonderpädagogischen Einrichtungen, die Lehrpersonen der Regel- und Sonderschule sowie alle Fachpersonen, die Schülerinnen und Schülern betreuen, welche verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) erhalten. b) Sie stellt sicher, dass die Ziele der Sonderpädagogik erreicht werden, insbesondere durch die Überprüfung der verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) und der Förderpläne (Art. 65). -9-

10 c) Sie sorgt nach Massgabe der Situation der Schülerinnen und Schüler und deren Entwicklung für eine optimale Koordination der schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie der Assistenzpersonen, die an der Regelschule tätig sind. Die Koordinationsstelle wird von einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor der Regelschule, zuständig für die Unterstützungsmassnahmen, sowie einer Sonderschulinspektorin oder einem Sonderschulinspektor gemeinsam geleitet. Art. Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren (Art. SPG) a) Inspektoratskreise Der Kanton ist in zwei Sonderschulinspektoratskreise eingeteilt, die jeweils einer Sprachregion entsprechen. Art. b) Dienstverhältnis Die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren werden von der Direktion auf Antrag des Amtes angestellt. Sie sind dem Amt unterstellt. Art. 4 c) Öffentliches Amt Die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren dürfen in ihrem Inspektoratskreis als Gemeinderätin oder als Gemeinderat nicht das Ressort Schulen übernehmen. Art. 5 d) Zuständigkeiten der Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren (Art. Abs. und Art. SPG) Gemäss Artikel SPG verfügen die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) und überprüfen diese Massnahmen regelmässig. Sie können nach Bedarf Probeaufenthalte in einer sonderpädagogischen Einrichtung organisieren. Sie leiten gemäss Artikel gemeinsam mit den Schulinspektorinnen und Schulinspektoren die Koordinationsstelle der niederschwelligen (NM) und der verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM). An der Regelschule übernehmen die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren folgende Aufgaben: a) sie arbeiten eng mit den Schulinspektorinnen und Schulinspektoren zusammen; b) sie beraten die Schulleitungen. -0-

11 4 An den sonderpädagogischen Einrichtungen sind die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren zuständig für folgende Aufgaben: a) sie kontrollieren die Qualität der Leistungen gemäss Artikel Abs. SPG; b) sie beraten die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, das pädagogisch-therapeutische Fachpersonal und das erzieherische Fachpersonal sowie die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung. Art. 6 Ausserkantonale Unterbringung (Art. Bst. d, und 9 SPG) Die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren können die Unterbringung einer Schülerin oder eines Schülers in einer sonderpädagogischen Einrichtung ausserhalb des Kantons anordnen, wenn das Interesse der Schülerin oder des Schülers dies verlangt. Lehnen die Eltern der Schülerin oder des Schülers eine stationäre Unterbringung ausserhalb des Kantons ab, können sich die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren an die Kindesschutzbehörde wenden. 4. KAPITEL Sonderpädagogisches Fachpersonal Art. 7 Anerkennung von Unterrichtsjahren (Art. 4 SPG) Die an einer vom Staat anerkannten sonderpädagogischen Einrichtung geleisteten Unterrichtsjahre werden als Dienstjahre angerechnet, wenn eine schulische Heilpädagogin oder eine schulischer Heilpädagogen bzw. eine sonderpädagogische Mitarbeiterin oder ein sonderpädagogischen Mitarbeiter vom Staat mit der gleichen Funktion angestellt wird; die Bedingungen der Artikel 75 und 49 des Reglements über das Staatspersonal (StPR) müssen erfüllt sein. 5. KAPITEL Datenschutz und Schutz der Privatsphäre Art. 8 Inhalt von Datenbanken oder Dateien zu Kindern sowie Schülerinnen und Schülern (Art. 9 Abs. SPG) Die in Artikel 0 SchR erwähnten Daten können vom Amt und von den sonderpädagogischen Einrichtungen bearbeitet werden. Letztere dürfen zudem insbesondere folgende Personendaten bearbeiten: a) die in den Antragsformularen enthaltenen Angaben und Stellungnahmen der Eltern, der volljährigen Schülerinnen und Schüler sowie --

12 der Fachpersonen, die das Kind oder die Schülerin bzw. den Schüler betreuen; b) die Berichte der Therapeutinnen und Therapeuten, welche das Kind oder die Schülerin bzw. den Schüler betreuen; c) die von den Pädagoginnen und Pädagogen der heilpädagogische Früherziehung sowie von den Lehrpersonen der Regel- und der Sonderschule erstellten Berichte; d) die Förderpläne (Art. 65); e) die medizinischen Berichte; f) die von der unabhängigen Abklärungsstelle anhand des standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) erstellten Unterlagen; g) die von der Sonderschulinspektorin oder vom Sonderschulinspektor getroffenen Entscheide; h) die Protokolle der Netzwerktreffen; i) die individuellen Übergangspläne; j) die Bilanzberichte der Invalidenversicherung. Art. 9 Verantwortliche für die Datenbearbeitung a) beim Amt und an den Regelschulen Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist für die Datenbearbeitung innerhalb des Amtes verantwortlich, namentlich durch die Abklärungsstelle. Das Personal des Amtes, die Schulleitungen, die Inspektorinnen und Inspektoren der Regel- und Sonderschule, die sonderpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, die Lehrpersonen der Regel- und Sonderschule sowie die Assistenzpersonen dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Art. 40 b) bei den sonderpädagogischen Einrichtungen Die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung ist für Datenbearbeitung innerhalb der Einrichtung verantwortlich. Das Personal der sonderpädagogischen Einrichtungen darf nur diejenigen Daten bearbeiten, die es zur Ausübung seiner jeweiligen Aufgaben benötigt. Art. 4 Datenzugriff (Art. 9 Abs. SPG) Der Zugang zu den Datenbanken ist strikte auf das Lehrpersonal sowie das wissenschaftliche und administrative Personal des Amtes und der Direktion --

13 beschränkt, in den Schranken ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten. Art. 4 Systematische Datenbekanntgabe (Art. 0 SPG) Wird eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) gewährt, so wird das Dossier des Kindes oder der Schülerin bzw. des Schülers an die zuständige Schulleitung oder Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung weitergeleitet. Die betreffende Leitung ist verantwortlich für die Bearbeitung dieses Dossiers und leitet nur diejenigen Daten an ihr Personal weiter, die zur Durchführung und zur Begleitung einer sonderpädagogischen Massnahme (VM) nötig sind. Die Schule oder die sonderpädagogische Einrichtung bewahrt dieses Dossier auf, solange das Kind oder die Schülerin oder der Schüler die Schule oder Einrichtung besucht. Bei einem Wechsel der Schule oder der sonderpädagogischen Einrichtung sowie bei einer Verlängerung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM), wird das Dossier an die neue Schule oder die neue sonderpädagogische Einrichtung weitergeleitet. 4 Die letzte Schule oder sonderpädagogische Einrichtung, die die Schülerin oder der Schüler im Kanton besucht hat, ist für die Archivierung des Dossiers gemäss Artikel 44 zuständig. Art. 4 Datenbekanntgabe im Einzelfall Das Amt und die Leitungen der sonderpädagogischen Einrichtungen dürfen im Einzelfall Personendaten, auch besonders schützenswerte, eines Kinde oder einer Schülerin bzw. eines Schülers ohne die Zustimmung der betroffenen Personen bekanntgeben, wenn der Datenempfänger eine öffentliche, dem Interesse des Kindes oder der Schülerin bzw. des Schülers dienende Funktion ausübt. Es werden ausschliesslich diejenigen Daten bekanntgegeben, die unbedingt nötig sind, damit der Datenempfänger seine Funktion ausüben kann. Die besonderen Schweigepflichten (Art. 8 SPG) sowie die Grundsätze der Datenschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Art. 44 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten Vorbehaltlich von Absatz gilt Artikel 08 SchR für die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten, wobei die Daten zur schulischen Laufbahn alle Unterlagen enthalten müssen, die zum Nachweis der Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers am Ende der Schulzeit --

14 erforderlich sind, insbesondere ein allenfalls dem Schulzeugnis beigefügter Lernbericht (Art. 77 Abs. SchR). Im Gegensatz zu Artikel 08 SchR werden alle Personendaten der Schülerin oder des Schülers, insbesondere die Förderpläne, der individuelle Übergangsplan und die Diagnosen in der sonderpädagogischen Einrichtung, in der die Schülerin oder der Schüler die Schulausbildung abgeschlossen hat, oder im Amt zehn Jahre lang aufbewahrt, wenn die Schülerin oder Schüler die Schulausbildung integrativ in der Regelschule abgeschlossen hat. Der Datenzugriff ist dabei auf die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung beziehungsweise auf die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher beschränkt. Nach Ablauf der oben genannten Frist werden die aufbewahrten Daten gemäss den ordentlichen Regeln dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten. 4 Die betroffene Person oder ihre gesetzliche Vertretung kann den Zugriff auf diese Daten verlangen oder der Datenbekanntgabe an eine Drittperson zustimmen, insbesondere einem potentiellen künftigen Arbeitgeber oder einer Ausbildnerin bzw. einem Ausbildner. II. TITEL Organisation des sonderpädagogischen Angebots. KAPITEL Leistungsanbieter Art. 45 Wahl des Leistungsanbieters und Kostenübernahme (Art. SPG) Die Eltern sowie die volljährigen Schülerinnen und Schüler können den Leistungsanbieter vorbehaltlich der Artikel 5 und 66 nicht frei wählen. Es werden nur die Kosten für Massnahmen übernommen, die von Leistungsanbietern, die von der Direktion anerkannt und zugelassen sind, erbracht werden. Art. 46 Verhältnis zwischen den anerkannten freischaffenden Leistungsanbietern und der Direktion (Art. SPG) Die Direktion legt die Voraussetzungen für die Anerkennung von freischaffenden Leistungsanbietern in Richtlinien fest. -4-

15 Die Beziehungen zwischen den anerkannten freischaffenden Leistungsanbietern und der Direktion werden durch Vereinbarungen geregelt.. KAPITEL Sonderpädagogische Institutionen und Leistungsverträge Art. 47 Anerkennung (Art. 4 SPG) Die Direktion anerkennt sonderpädagogische Einrichtungen nach den Qualitätsvorgaben der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) für die Anerkennung von Leistungsanbietern im sonderpädagogischen Bereich.. Nach diesen Qualitätsvorgaben sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler, entsprechend der jeweiligen Rechtsform, in der sonderpädagogischen Einrichtung vertreten, um ihre Mitwirkung zu gewährleisten. Dies nach dem Beispiel des Elternrats in der Regelschule (Art. SchG). Die Anerkennung der Direktion gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Art. 48 Mehrjährige Rahmenvereinbarung (Art. 5 SPG) Die mehrjährige Rahmenvereinbarung bestimmt den Auftrag sowie die Leistungen und die Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger der sonderpädagogischen Einrichtung. Sie legt die Pflichten der sonderpädagogischen Einrichtung fest, darunter folgende: a) die Zusammenarbeit mit dem Amt und dessen Abklärungsstelle; b) die Erarbeitung eines Förderplans (Art. 65) für jede Schülerin und jeden Schüler; c) die Anstellung von Personal, insbesondere von pädagogisch, erzieherisch und therapeutisch qualifiziertem Personal; d) die Förderung der Weiterbildung dieses Personals; e) eine rationelle und wirtschaftliche Finanzverwaltung ihres Betriebs; f) die Bezeichnung einer Revisionsstelle; g) ein Qualitätsmanagement; h) eine interne Reglementation; i) aktive Mitarbeit im Falle einer externen Evaluation. -5-

16 In der mehrjährigen Rahmenvereinbarung werden die Pflichten der Direktion festgelegt, insbesondere die Zahlung eines Subventionsbetrags zur Deckung des Betriebsdefizits der Einrichtung, die Aufsicht gemäss Artikel 0 und die Unterstützung und Beratung der Einrichtung im Allgemeinen. III. TITEL Zugang zum sonderpädagogischen Angebot. Abschnitt Vorschulbereich (Art. 7 SPG) Art. 49 Antragsverfahren Die Eltern beantragen auf Anraten der Fachpersonen, die das Kind betreuen, beim Früherziehungsdienst (FED) eine Massnahme der heilpädagogischen Früherziehung. Art. 50 Heilpädagogische Früherziehung (Art. 5 Abs. Bst. a und Abs. SPG) a) Niederschwellige sonderpädagogische Massnahme (NM) Die niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen (NM) in der heilpädagogischen Früherziehung richten sich an Kinder mit kognitiven Fähigkeiten im Normbereich und ohne Behinderung, die aber besondere Bildungsbedürfnisse haben. Der Früherziehungsdienst (FED) entscheidet nach seinen Kriterien und anhand seiner Abklärung über die Gewährung einer niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahme (NM) in der heilpädagogischen Früherziehung. Er schreibt die Dauer und Häufigkeit der Massnahme vor und beurteilt diese regelmässig neu. Diese Massnahme wird vom Frühberatungsdienst (FED) organisiert und durchgeführt. Art. 5 b) Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) Erachtet der Früherziehungsdienst (FED) eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) als notwendig, leitet er das Gesuch zusammen mit seiner Stellungnahme und einem vollständigen Dossier an die Abklärungsstelle weiter. Wird eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) gewährt, so wird sie vom Früherziehungsdienst (FED) und/oder von einem Förderzentrum im Bereich der Seh- oder Hörbehinderung (Art. 4) erbracht. -6-

17 Die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) werden vom Früherziehungsdienst (FED) regelmässig neu beurteilt; gegebenenfalls reicht dieser bei der Abklärungsstelle ein Gesuch um Verlängerung oder Änderung (Art. 64) oder einen Schlussbericht zur Massnahme ein. Art. 5 Logopädie (Art. 5 Abs. Bst. b und Art. 7 Abs. SPG) Die Eltern ziehen auf Anraten der Fachpersonen, die ihr Kind betreuen, eine anerkannte freischaffende Logopädin oder anerkannten freischaffenden Logopäden bei, wenn sie für ihr Kind eine therapeutische Intervention im Bereich der Tertiärprävention wünschen (Art. 7 Bst. c). Die anerkannte freischaffende Logopädin oder der anerkannte freischaffende Logopäden beurteilt die Sprach- und Kommunikationsfähigkeiten sowie die diesbezüglichen Bedürfnisse des Kindes und stellt dem Amt gegebenenfalls einen Antrag mit Begleitbericht, wie dies gemäss Artikel 7 Abs. SPG vorgesehen ist. Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet gestützt auf die Stellungnahme der Fachperson des Amtes über die Gewährung der Massnahme. In der Stellungnahme werden namentlich der Name des Leistungserbringers sowie die Dauer und die Häufigkeit der Massnahme angegeben. 4 Wird die Massnahme gewährt, so wird sie von einer anerkannten freischaffenden Logopädin oder einem anerkannten freischaffenden Logopäden, die oder der im Entscheid bezeichnet wird, erbracht. Sie wird von der Sonderschulinspektorin oder vom Sonderschulinspektor regelmässig neu beurteilt. Art. 5 Psychomotorik (Art. 5 Abs. Bst. c und Art. 7 Abs. SPG) Die Eltern beantragen mit Unterstützung der Fachpersonen, die ihr Kind betreuen, beim Früherziehungsdienst (FED) eine psychomotorische Massnahme. Der Früherziehungsdienst entscheidet anhand seiner Kriterien und seiner Abklärung der Bedürfnisse des Kindes über die Durchführung einer psychomotorischen Massnahme. Er schreibt die Dauer und die Häufigkeit der Massnahme vor und beurteilt diese regelmässig neu. Die Massnahme wird von einer oder einem anerkannten freischaffenden Psychomotoriktherapeutin oder -therapeuten erbracht, die oder der im Entscheid bezeichnet wird. -7-

18 . Abschnitt Obligatorische Schulzeit (Art. 8ff SPG) Art. 54 Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) zuhause oder in einer Spitaleinrichtung (Art. 9 Abs. LPS) Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor kann eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) gewähren, die zuhause oder in einer Spitaleinrichtung erbracht wird, insbesondere wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus medizinischen Gründen, die durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind, ein besonderes Bedürfnis nach Erholung oder Akutpflege hat oder aber am Lebensende steht. In einer solchen Situation organisiert die Leitung der Schule oder der sonderpädagogischen Einrichtung, welche die Schülerin oder der Schüler üblicherweise besucht, die pädagogische Begleitung zuhause oder in der Spitaleinrichtung. Art. 55 Schulisches Netzwerk Sobald eine Schülerin oder ein Schüler einen besonderen Bildungsbedarf erkennen lässt, wird ein Netzwerk gebildet. Die Regellehrpersonen und/oder die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, die die Schülerin oder den Schüler betreuen, sowie ihre oder seine Eltern gehören grundsätzlich diesem Netzwerk an. Die Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, werden entsprechend ihren oder seinen Bedürfnissen in das Netzwerk einbezogen. 4 Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler kann je nach Alter und Reife ebenfalls an den Gesprächen des Netzwerks teilnehmen. Art. 56 Vorgegebenes Verfahren für die Erstellung einer Bilanz im Hinblick auf einen Antrag für verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) (Art. 0 Abs. SPG) An den Netzwerksitzungen (Art. 55) erläutern die Teilnehmenden ihre jeweiligen Beobachtungen. Sie legen auch Ziele, Perspektiven und Lösungen fest und entscheiden gegebenenfalls über die Weiterführung des Verfahrens, je nach dem besonderen Bildungsbedarf der Schülerin oder des Schülers. -8-

19 Art. 57 Frist für die Antragstellung für verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) (Art. 0 SPG) Anträge auf verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) müssen bis zum. Januar vor Beginn des folgenden Schuljahres an die Abklärungsstelle gerichtet werden. Die Berichte der Fachleute, allenfalls in vereinfachter Form, können dem Antrag bis zum 8. Februar nachgereicht werden. Werden diese Fristen nicht eingehalten, geht die Abklärungsstelle nicht auf den Antrag ein. Dringende Fälle wie ein Unfall, eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Schülerin bzw. des Schülers oder ein Umzug aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland bleiben vorbehalten. Art. 58 Berücksichtigung der Einschätzung der Lehrpersonen zu den Anträgen für verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) (Art. 0 SPG) Erachtet eine Lehrperson eine von den Eltern beantragte verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) nicht als erforderlich, informiert sie die Schulleitung. Bestätigt die Schulleitung die Einschätzung der Lehrperson, so teilt sie dies der Abklärungsstelle mit. Art. 59 Zugang zu verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) ohne Einbezug der Eltern (Art. 0 Abs. 4 SPG) Wurden die Bilanzberichte und Diagnosen von der Sonderschulinspektorin oder vom Sonderschulinspektor angeordnet, so übernimmt das Amt die entsprechenden Kosten. Art. 60 Inhalt des für die Abklärungsstelle vorbereiteten Dossiers (Art. SPG) Das Dossier, das der Abklärungsstelle übergeben wird, umfasst das Antragsformular für die Gewährung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM), unterzeichnet von den Eltern, sowie Beilagen, die je nach Fall namentlich folgende Unterlagen beinhalten können: a) einen pädagogischen Bericht einer schulischen Heilpädagogin oder eines schulischen Heilpädagogen; b) einen oder mehrere ärztliche Berichte; c) einen oder mehrere psychologische Berichte; d) einen oder mehrere logopädische Berichte; -9-

20 e) einen oder mehrere Psychomotorikberichte. Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars für eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) ermächtigen die Eltern alle Fachpersonen, die die Schülerin oder den Schüler betreuen oder betreut haben, der Abklärungsstelle alle nötigen Auskünfte zur Beurteilung des Antrags zu erteilen. Art. 6 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Abklärungsstelle (Art. SPG) Die Abklärungsstelle ist eine interdisziplinäre Behörde. Sie besteht grundsätzlich aus: a) einer Fachpsychologin oder einem Fachpsychologen; b) einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter aus dem pädagogischtherapeutischen Bereich (Logopädin/Logopäde und/oder Psychomotoriktherapeut/in); c) einer sonderpädagogischen Mitarbeiterin oder einem sonderpädagogischen Mitarbeiter. Die Abklärungsstelle organisiert sich selbstständig. Je nach Art der Dossiers kann in reduzierter Zusammensetzung tagen. Ein Mitglied der Abklärungsstelle kann seine Beurteilung durch eine Beobachtung der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schüler im schulischen Umfeld ergänzen. Art. 6 Verhältnis zwischen der Sonderschulinspektorin oder dem Sonderschulinspektor und der Abklärungsstelle Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor und die Mitglieder der Abklärungsstelle können sich über Schülerinnen und Schüler austauschen, für die eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) beantragt worden ist. Art. 6 Stellungnahme der Abklärungsstelle (Art. Abs. SPG) Die Abklärungsstelle begründet ihre Stellungnahme. Nach Erhalt der Stellungnahme können die Eltern innerhalb von zehn Tagen der Sonderschulinspektorin oder dem Sonderschulinspektor ihre Bemerkungen mitteilen. Art. 64 Vereinfachtes Verfahren für die Überprüfung verstärkter sonderpädagogischer Massnahmen (VM) (Art. Abs. LPS) Die Überprüfung der Massnahme kann zu ihrer Verlängerung, Änderung oder Beendigung führen. -0-

21 Für die Neubeurteilung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM) überprüft die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor das Dossier der Schülerin oder des Schülers. Bei Bedarf verlangt sie oder er dazu aktualisierte Zusatzberichte und/oder ordnet die Organisation eines Probeaufenthalts an. Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor bespricht sich mit der Leiterin oder dem Leiter der sonderpädagogischen Einrichtung oder, für ein an der Regelschule integriertes Schulkind, mit einer sonderpädagogischen Mitarbeiterin oder einem sonderpädagogischen Mitarbeiter, die oder der den Kontakt zum Netzwerk herstellt. 4 Erachtet die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor es als notwendig, insbesondere im Falle einer besonderen Entwicklung oder offensichtlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedern des Netzwerks, kann sie oder er die Abklärungsstelle ersuchen, den Bedarf der Schülerin oder des Schülers an verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) neu abzuklären. 5 Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung der Massnahme. Art. 65 Inhalt des Förderplans (Art. SPG) Der Förderplan enthält insbesondere eine Beschreibung des schulischen Umfelds (Art. Abs. ), der Fähigkeiten und Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers, des Bezugs des Förderplans zum Lehrplan, der Ziele und der für deren Erreichung benötigten Mittel, der Beurteilungskriterien, der Beurteilungsvoraussetzungen sowie der allfälligen Anpassungen des Stundenplans oder der Präsenzzeit in der Klasse. Der Förderplan wird in der Regel für ein Jahr abgeschlossen, kann jedoch neu beurteilt werden Die Koordinationsstelle (Art. ) hat das Recht, Förderpläne zu prüfen und kann gegebenenfalls anordnen, dass das Netzwerk den Förderplan ändert.. ABSCHNITT Nachschulbereich (Art. 6 SPG) Art. 66 Logopädie und Psychomotorik (Art. 7 Abs. und 6 Abs. SPG) Die Eltern ziehen auf Anraten der Fachpersonen, die die Schülerin oder den Schüler betreuen, anerkannte freischaffende Logopädinnen/Logopäden oder anerkannte freischaffende Psychomotoriktherapeuten/innen bei, wenn --

22 sie für ihre Tochter oder ihren Sohn eine therapeutische Intervention wünschen. Die anerkannte freischaffende Fachperson für Logopädie oder Psychomotorik beurteilt die Fähigkeiten sowie die Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers und stellt dem Amt gegebenenfalls einen Antrag mit Begleitbericht, wie dies gemäss Artikel 6 Abs. SPG vorgesehen ist. Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet gestützt auf die Stellungnahme der Fachperson des Amtes über die Gewährung der Massnahme. In der Stellungnahme werden namentlich der Name des Leistungserbringers sowie die Dauer und die Häufigkeit der Massnahme angegeben. 4 Wird die Massnahme gewährt, so wird sie von einer anerkannten freischaffenden Fachperson (Logopädin/Logopäde oder Psychomotoriktherapeut/in), die im Entscheid bezeichnet wird, erbracht. Sie wird von der Sonderschulinspektorin oder vom Sonderschulinspektor regelmässig überprüft. IV. TITEL Finanzierung des sonderpädagogischen Angebots. ABSCHNITT Anerkannte sonderpädagogische Institutionen (Art. 7 SPG) Art. 67 Verweis auf das Reglement zum Gesetz über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPR) Die Artikel bis zur Finanzierung im Reglement zum Gesetz über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien gelten für die sonderpädagogischen Einrichtungen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Artikel. Art. 68 Aufwand Zusätzlich zu dem in Artikel Absatz SIPR erwähnten Aufwand sind auch die Kosten für den Schülertransport zwischen der sonderpädagogischen Einrichtung und dem Wohnort sowie die übrigen Transporte während der Unterrichtszeit gemäss Artikel 7 SchR anrechenbar. Die Finanzierung wird gemäss Artikel 9 Absatz SPG übernommen.. Im Gegensatz zu Artikel Absatz Bst. b SIPR sind die durch pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 6 Abs. Bst. b SPG), --

23 jedoch nicht die durch therapeutischen Massnahmen entstandenen Kosten anrechenbar.. Zusätzlich zu den unter Artikel Absatz SIPR erwähnten Kosten, die nicht als Betriebsaufwand anrechenbar sind, können auch andere Kosten, namentlich die durch andere Therapien als die pädagogischtherapeutischen Massnahmen (Art. 6 Abs. Bst. b SPG) entstandenen Kosten, nicht angerechnet werden. Art. 69 Ertrag Zusätzlich zu den in Artikel Absatz SIPR erwähnten Erträgen werden folgende Erträge berücksichtigt: a) Beiträge der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler; b) die Rückzahlungen des Personals oder zugunsten des Personals für Naturalleistungen sowie die Lohnausfallentschädigungen bei Unfall, Krankheit oder Militärdienst;. Die nicht berücksichtigten Erträge (Art. Abs. SIPR) müssen jedoch in der Jahresrechnung der Einrichtung aufgeführt sein. Art. 70 Budget; Buchhaltung Die sonderpädagogische Einrichtung führt die Buchhaltung nach dem von der Direktion festgelegten Kontenplan. Sie liefert die von der Direktion für statistische Zwecke verlangten Daten. Die Direktion kann jederzeit Einsicht nehmen in die Buchhaltung der sonderpädagogische Einrichtung. Art. 7 Jährlicher Leistungsvertrag (Art. 6 SPG) Im Gegensatz zu Artikel 8 Bst. a SIPR hält der Leistungsvertrag nicht die Anzahl subventionierter Plätze fest, sondern die Anzahl subventionierter Klassen. Art. 7 Beitrag der Leistungsempfängerinnen und -empfänger Die Höhe des Beitrags der im Kanton wohnhaften Leistungsempfängerinnen und -empfänger oder ihrer Eltern an die Betreuungskosten wird in einer eigenen Verordnung festgelegt. --

24 V. TITEL Rechtsmittel Art. 7 Entscheide ohne Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit (Art. 4 und 44 SPG) Gegen Entscheide, die die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers nicht beeinträchtigen, namentlich die in Artikel 46 SchR erwähnten Situationen, besteht keine Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit. Für folgende Handlungen, die die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers nicht beeinträchtigen, besteht ebenfalls keine Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit: a) Der Entscheid der Sonderschulinspektorin oder des Sonderschulinspektors, die für die Beurteilung durch die Abklärungsstelle benötigten Bilanzberichte und Diagnosen anzuordnen (Art. 0 Abs. 4 SPG). b) Die Stellungnahme der Abklärungsstelle zum Umfang, zur Art und zum Durchführungsort der verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM), sofern diese Stellungnahme keinen Entscheid darstellt (Art. Abs. SPG). Art. 74 Einspracheverfahren (Art. 4 SPG) Die Einsprache enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie ein Rechtsbegehren. Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor lädt die Lehrperson oder die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung dazu ein, innert kurzer Frist zur Einsprache schriftlich Stellung zu nehmen. Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor behandelt das Verfahren zügig. Sie oder er stellt den Sachverhalt fest, wobei sie oder er nicht an den Inhalt der Einsprache gebunden ist. Sie oder er kann die Eltern und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler anhören. 4 Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und wird kurz begründet. Art. 75 Aufsichtsbeschwerde der Eltern (Art. 47 SPG) a) Aufsichtsbeschwerdebehörde Aufsichtsbeschwerdebehörden sind: a) die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen einer schulischen Heilpädagogin bzw. eines schulischen Heilpädagogen oder eines -4-

25 anderen Mitglieds des von der Einrichtung angestellten Personals (Art. 4 Abs. 4 SPG); b) die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Leitung einer sonderpädagogischen Einrichtung; c) das Amt bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Sonderschulinspektorin oder eines Sonderschulinspektors. Art. 76 b) Verfahren Die Aufsichtsbeschwerde wird in schriftlicher Form, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben bei der zuständigen Behörde eingereicht. Sie enthält eine kurze Darlegung des Sachverhalts und der Gründe. Die Aufsichtsbeschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest; sie verlangt von der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, innert kurzer Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Sie kann die Eltern und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler anhören. Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und wird kurz begründet. Art. 77 c) Verfahrenskosten Verfahrenskosten sind die aus der Instruktion hervorgegangenen Auslagen, insbesondere die Kosten für die Beweiserhebung, die Reiseentschädigungen und die Honorare Dritter. VI. TITEL Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 78 Übergangsbestimmungen Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 9, 9, 45 bis 48, 5 und 66 werden von der Direktion innert einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Sonderpädagogik umgesetzt. Art. 79 Aufhebung bisherigen Rechts Das Ausführungsreglement vom 4. Oktober 997 zum Gesetz über den Sonderschulunterricht (SoSchR) (SGF 4.5.) wird aufgehoben. Art. 80 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. August 09 in Kraft. -5-

ASF 2017_084. Gesetz. über die Sonderpädagogik (SPG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 11. Oktober 2017

ASF 2017_084. Gesetz. über die Sonderpädagogik (SPG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 11. Oktober 2017 Gesetz vom 11. Oktober 2017 Inkrafttreten:... über die Sonderpädagogik (SPG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit

Mehr

Nr. 401d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik. I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

Nr. 401d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik. I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Nr. 40d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 5. Oktober 007* (Stand. Januar 0) I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. Zweck Die Vereinbarungskantone

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (Erziehungsdirektorenkonferenz) Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 5. Oktober 007 I. Zweck

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik 1.3. Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Zweck Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich

Mehr

I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung 410.240 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat)

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) 649. Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) Vom 5. Oktober 007 (Stand. Januar 0) ) Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. Zweck

Mehr

Das Recht der Sonderpädagogik. Das Sonderpädagogik- Konkordat. Inhalt der Vorlesung. Vorlesung Bachelor FS 2014

Das Recht der Sonderpädagogik. Das Sonderpädagogik- Konkordat. Inhalt der Vorlesung. Vorlesung Bachelor FS 2014 Das Recht der Sonderpädagogik Vorlesung Bachelor FS 2014 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT / Universität Freiburg Lehrstuhl für XXX Das Sonderpädagogik- Konkordat Lehrstuhl für Sozialversicherungs- und

Mehr

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation 60.8 Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung

Mehr

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung .. Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung, insbesondere die Artikel

Mehr

ASF 2006_016. Verordnung. über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Der Staatsrat des Kantons Freiburg

ASF 2006_016. Verordnung. über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Der Staatsrat des Kantons Freiburg Verordnung vom 13. März 2006 Inkrafttreten: 13.03.2006 über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 4. Oktober

Mehr

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung .. Reglement vom. Mai 00 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; auf Antrag

Mehr

gestützt auf 30, 31 und 55 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2

gestützt auf 30, 31 und 55 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2 Weisungen über die Sonderschulung 6. (Vom 5. Juli 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 0, und 55 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 005, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Mehr

Kantonales sonderpädagogisches Konzept

Kantonales sonderpädagogisches Konzept SCHULE UND ELTERNHAUS KANTONALSEKTION FREIBURG Kantonales sonderpädagogisches Konzept Das Konzept herunterzuladen unter: http://www.fr.ch/cha/files/pdf46/concept_pedagogie_specialisee_de_27_08_2012.pdf

Mehr

über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (SPPG)

über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (SPPG) SVA/Vorentwurf 24.02015/ Gesetz vom über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (SPPG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg, gestützt auf Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung

Mehr

vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. August 2016)

vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. August 2016) Nr. 408 Verordnung über die Schuldienste vom. Dezember 999 (Stand. August 06) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 9 Absätze a und c sowie des Gesetzes über die Volksschulbildung vom. März

Mehr

RICHTLINIEN zur Sonderpädagogik von Kindern und Jugendlichen von 0 bis 20 Jahren (vom 15. Februar 2017)

RICHTLINIEN zur Sonderpädagogik von Kindern und Jugendlichen von 0 bis 20 Jahren (vom 15. Februar 2017) RICHTLINIEN zur Sonderpädagogik von Kindern und Jugendlichen von 0 bis 0 Jahren (vom 5. Februar 07) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 Absatz der Schulverordnung vom. April 998 und

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. August 2011)

vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. August 2011) Nr. 408 Verordnung über die Schuldienste vom. Dezember 999 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 9 Absätze a und c sowie des Gesetzes über die Volksschulbildung vom. März

Mehr

Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung .. Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vom.0.007 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung,

Mehr

Nr. 408 Verordnung über die Schuldienste. vom 21. Dezember 1999* (Stand 1. August 2011) I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Gegenstand

Nr. 408 Verordnung über die Schuldienste. vom 21. Dezember 1999* (Stand 1. August 2011) I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Gegenstand Nr. 408 Verordnung über die Schuldienste vom. Dezember 999* (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 9 Absätze a und c sowie des Gesetzes über die Volksschulbildung vom. März

Mehr

Verordnung über die Pflegekinderaufsicht

Verordnung über die Pflegekinderaufsicht ..85 Verordnung über die Pflegekinderaufsicht vom 0.0.0 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.0) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 6 ZGB vom 0. Dezember 907 (ZGB); gestützt auf die eidgenössische

Mehr

Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung; SPV)

Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung; SPV) Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung; SPV) Vom 21. Dezember 2010 Der Regierungsrat, gestützt auf 74 Abs. 2 lit.

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des

Mehr

Die Schulpflege bezeichnet die Schulen und legt das Organisationsstatut fest. Die Schulpflege bezeichnet die Schulen.

Die Schulpflege bezeichnet die Schulen und legt das Organisationsstatut fest. Die Schulpflege bezeichnet die Schulen. Volksschulgesetz (VSG) Schulträger Schulträger, Organisationsstatut 1. 1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. 1. 1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. Die Schulpflege bezeichnet

Mehr

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen vom..07 (Stand 0.0.08) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung (KVG);

Mehr

Reglement über Turnen und Sport in der Schule

Reglement über Turnen und Sport in der Schule - 1 - Reglement über Turnen und Sport in der Schule vom 19. Dezember 2012 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962; eingesehen das Gesetz

Mehr

über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) Richtlinie vom 21. Juni 2016 Inkrafttreten: 01.01.2017 über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung zum Vorentwurf des Reglements zum Gesetz über die Sonderpädagogik

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung zum Vorentwurf des Reglements zum Gesetz über die Sonderpädagogik Direction de l instruction publique, de la culture et du sport DICS Direktion für Erziehung, Kultur und Sport EKSD Spitalgasse 1, 1701 Freiburg www.fr.ch/eksd Unser Zeichen: JPS/SN/msc/DM T +41 26 305

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Finanzierung der Hilfe und Pflege zu Hause.

Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Finanzierung der Hilfe und Pflege zu Hause. 8. Gesetz vom 8. September 005 über die Hilfe und Pflege zu Hause (HPflG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 68 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 6. Mai 004; gestützt auf

Mehr

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16.

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. September 1998)1) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel

Mehr

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement)

REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) REGLEMENT über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) (vom 16. September 1998 1 ; Stand am 1. Januar 2012) 10.1711 Der Erziehungsrat des

Mehr

über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg

über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg .0. Vereinbarung vom 0. Juni 009 über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg handelnd durch Herr Pfr.

Mehr

über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG)

über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG) Gesetz vom 16. November 2017 Inkrafttreten:... über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die

Mehr

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit vom 26. Juni 2013 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 bis des Strafgesetzbuchs 1, verordnet:

Mehr

Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung; SPV)

Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung; SPV) Sonderpädagogik: V.750 Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung; SPV) Vom. Dezember 00 (Stand. Juli 0) Der Regierungsrat,

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) .0.6 Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) vom.06.06 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.07) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung

Mehr

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007, 60.0 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) vom. Dezember 05 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz,

Mehr

zum Gesetz über die Erwachsenenbildung (ErBR)

zum Gesetz über die Erwachsenenbildung (ErBR) 5. Ausführungsreglement vom 8. Februar 999 zum Gesetz über die Erwachsenenbildung (ErBR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. November 997 über die Erwachsenenbildung (ErBG);

Mehr

IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen

IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen 1.12.2005 (Stand 13.09.2007) Wortlaut IVSE: Qualität und Wirtschaftlichkeit Artikel 33 1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung

Mehr

über Menschen mit Behinderungen (BehG)

über Menschen mit Behinderungen (BehG) Gesetz vom 12. Oktober 2017 Inkrafttreten:... über Menschen mit Behinderungen (BehG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen

Mehr

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der

Mehr

ASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010

ASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010 Gesetz vom 7. Dezember 2010 Inkrafttreten:... über die Videoüberwachung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 12, 24 und 38 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;

Mehr

Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) 5

Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) 5 313.12 Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (Brückenangebotsverordnung, BrAV) 5 vom 9. Dezember 2008 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs.

Mehr

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV 833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai

Mehr

zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen

zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen 461.11 Ausführungsreglement vom 10. September 1974 zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 17.

Mehr

über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention (IntV)

über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention (IntV) 4.. Verordnung vom 6. März 0 über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention (IntV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 4. März 0 über die Integration

Mehr

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979 8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Mehr

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 15. September 1997; auf Antrag dieser Behörde,

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 15. September 1997; auf Antrag dieser Behörde, 45. Gesetz vom. November 997 über die Erwachsenenbildung (ErBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 5. September 997; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:.

Mehr

Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung

Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung 60. Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung Vom 6. Juni 08 (Stand. August 08) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 88 Abs. Bst. f des Bildungsgesetzes vom 6.

Mehr

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Verordnung vom 19. Januar 2016 Inkrafttreten: 01.01.2016 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 21.

Mehr

Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium

Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium 40.40 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im vom 5. Oktober 005 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Abs. 5 des Personalgesetzes vom 3. Mai 004

Mehr

zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen

zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen 46. Ausführungsreglement vom 0. September 974 zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. März

Mehr

über den Sonderschulunterricht (SoSchG)

über den Sonderschulunterricht (SoSchG) .5. Gesetz vom. September 99 über den Sonderschulunterricht (SoSchG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 0 Abs. des Gesetzes vom. Mai 985 über den Kindergarten, die Primarschule und

Mehr

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte vom 11. Juni 2010 (Stand am 1. August 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 386

Mehr

Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus

Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (Verordnung gegen Radikalisierung und Extremismus) vom 16. Mai 2018 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE

GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE 4.000 GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE DER GEMEINDE AROSA Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom. März 0 4.000 Gesetz über die Volksschule der Gemeinde

Mehr

über die Beförderung im 2. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit

über die Beförderung im 2. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit 8.. Reglement vom 6. Juli 00 über die Beförderung im. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bildungsverordnung vom 6. Juni 00 der Schweizerischen

Mehr

rilz / eilz Leitfaden

rilz / eilz Leitfaden rilz / eilz Leitfaden Version vom 12.05.2016 genehmigt durch die SL-Konferenz 1. Grundlagen und Grundsätze BMDV Art. 2 und DVBS Art. 23-26: 1 Individuelle Lernziele gemäss der Direktionsverordnung vom

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe 8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses

Mehr

Reglement über das Schulinspektorat der obligatorischen Schulzeit und des Unterrichts der Sekundarstufe II

Reglement über das Schulinspektorat der obligatorischen Schulzeit und des Unterrichts der Sekundarstufe II Reglement über das Schulinspektorat der obligatorischen Schulzeit und des Unterrichts der Sekundarstufe II vom.0.005 (Stand 0.08.05) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 0 bis 06 und

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 14/50/08G Vom 10.12.2014 P140743 Ratschlag zum Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen

Mehr

1. Grunddaten (ausgefüllt durch die Fachperson) Kind (Name, Vorname): Geburtsdatum: Geschlecht: m w. Mutter (Name, Vorname): Vater (Name, Vorname):

1. Grunddaten (ausgefüllt durch die Fachperson) Kind (Name, Vorname): Geburtsdatum: Geschlecht: m w. Mutter (Name, Vorname): Vater (Name, Vorname): Meldeformular im Übergang Frühbereich-Schule zur Prüfung von sonderpädagogischen Massnahmen (Sonderschulung, Logopädie, Psychomotorik, Psychotherapie, Audiopädagogik, Aufnahmeunterricht und Integrative

Mehr

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I.5 Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 9. Dezember 008 (Stand. August 009) Das Departement für Bildung und Kultur des

Mehr

Gesetz. über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 9. September 2010

Gesetz. über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 9. September 2010 86. Gesetz vom 9. September 00 über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel und 48 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 6. Mai 004; nach Einsicht

Mehr

Reglement über die Tagesschulen

Reglement über die Tagesschulen Reglement über die Tagesschulen Entwurf für Parlamentssitzung vom 13. Februar 2006 Das Parlament von Köniz, gestützt auf Art. 44 der Gemeindeordnung und Art. 34 des Bildungsreglementes der Gemeinde Köniz

Mehr

Der Leitungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz, I. Allgemeine Bestimmungen

Der Leitungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz, I. Allgemeine Bestimmungen Richtlinien betreffend die Zulassung sur Dossier (ZSD) zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO Der Leitungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf das Bundesgesetz über die Fachhochschulen

Mehr

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (vom. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf 4

Mehr

und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behindertenhilfe).

und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behindertenhilfe). VERORDNUNG über die Institutionen der Behindertenhilfe (vom 17. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen

Mehr

Reglement über die Schulzahnpflege

Reglement über die Schulzahnpflege Gemeinde Ueberstorf Reglement über die Schulzahnpflege Vom 23. April 1999 Gemeindeverwaltung 3182 Ueberstorf Tel. 031 741 40 70 Homepage: www.ueberstorf.ch Postfach 35 / Dorfstrasse 45 Fax. 031 741 39

Mehr

über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse

über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse 8.. Reglement vom 6. Oktober 00 über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel des Ausführungsgesetzes vom 9. Februar 99 zum

Mehr

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Verordnung vom 17. Mai 2011 Inkrafttreten: 01.01.2011 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes

Mehr

Berufsleitbild. Schulische Heilpädagogin / Schulischer Heilpädagoge im Kanton Bern

Berufsleitbild. Schulische Heilpädagogin / Schulischer Heilpädagoge im Kanton Bern Berufsleitbild Schulische Heilpädagogin / Schulischer Heilpädagoge im Kanton Bern Ausgangslage Heterogenität Vielfältige Schulstrukturen, zunehmende Heterogenität in den Regelklassen bezüglich Nationalität,

Mehr

874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz

874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz 874. Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 6. Dezember 0 (Stand. Februar 0) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ), beschliesst:. Allgemeine

Mehr

Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution

Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution vom 18. November 2015 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs 1, verordnet:

Mehr

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) 40. Verordnung vom. Dezember 006 über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 Abs. 5, 7, 8, 07 und 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz

Mehr

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fort- und Weiterbildung

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fort- und Weiterbildung Einwohnergemeinde Wimmis Verordnung Fort- und Weiterbildung 2. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis GRUNDSATZ... 3 Zweck... 3 Geltungsbereich... 3 ARTEN DER FORT- UND WEITERBILDUNG... 3 Grundausbildung... 3

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Kinder- und Jugendgesetz 45.00 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Vom 0. Dezember 04 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons

Mehr

gestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005, 2

gestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005, 2 Weisungen für geleitete Volksschulen 6. (Vom 7. März 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf, 55 Abs., 6 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 9. Oktober 005, beschliesst: I. Allgemeine

Mehr

Vorlage des Regierungsrats vom 20. September gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1,

Vorlage des Regierungsrats vom 20. September gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1, Vorlage des Regierungsrats 23.05.09 vom 20. September 2005 Volksschulverordnung vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1, beschliesst: I.

Mehr

1. Änderungen im Volksschulgesetz vom 7. Februar Gemeindeordnung die Organisation und Angebote der Schule.

1. Änderungen im Volksschulgesetz vom 7. Februar Gemeindeordnung die Organisation und Angebote der Schule. Kanton Zürich 1/5 Vernehmlassungsentwurf vom 7. Juni 2017 zur Änderung des Volksschul- und Lehrpersonalgesetzes (Erweiterung der Organisationsautonomie der Schulgemeinden und Kommunalisierung der Schulleitungen)

Mehr

Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus»

Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus» Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus» vom 17. Oktober 2018 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), gestützt auf Artikel 98

Mehr

ASF 2003_101. Reglement

ASF 2003_101. Reglement Reglement vom 3. Juni 2003 Inkrafttreten: sofort über die Beförderung im gemeinsamen 1. Ausbildungsjahr der Hauspflegerinnen und Hauspfleger, der Fachangestellten Gesundheit und der Hauswirtschafterinnen

Mehr

Reglement des Naturhistorischen Museums

Reglement des Naturhistorischen Museums 8.6. Reglement des Naturhistorischen Museums vom. Februar 99 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 99 über die kulturellen Institutionen des Staates (KISG); gestützt auf

Mehr

über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens

über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens 70.6 Verordnung vom 0. Juni 05 über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Juni 979

Mehr

Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR)

Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) 1. Vorbemerkungen Die gekennzeichneten Rahmenbedingungen sind gestützt auf 22 Abs. 5 VSM verbindlich. Das vorliegende Konzept Integrierte

Mehr

Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule * (BMV) vom (Stand )

Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule * (BMV) vom (Stand ) .7. Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule * (BMV) vom 9.09.007 (Stand 0.08.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz des Volksschulgesetzes vom 9. März

Mehr