gestützt auf 30, 31 und 55 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2
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- Carin Schneider
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1 Weisungen über die Sonderschulung 6. (Vom 5. Juli 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 0, und 55 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 005, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Diese Weisungen regeln die Sonderschulung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen heilpädagogischen oder erzieherischen Bedürfnissen, deren schulischen Bedürfnisse nicht durch sonderpädagogische Massnahmen abgedeckt werden können. Im Weiteren regelt es die kantonalen Sonderschulen. Schulbesuch Sonderschulbedürftige Kinder und Jugendliche sollen nach Möglichkeit in das kommunale Volksschulangebot integriert werden. Ist dies auf Grund ihrer Behinderung nicht möglich, haben sie die ihnen am besten entsprechende Einrichtung zu besuchen. Ausserkantonale Platzierung Steht sonderschulbedürftigen Kindern und Jugendlichen im Kanton Schwyz keine geeignete Sonderschule zur Verfügung, ist nach einem Platz in einem anderen Kanton zu suchen. Private Institutionen Stehen keine geeigneten öffentlichen Sonderschulen zur Verfügung, ist von der Abteilung Schulpsychologie nach einem Platz in einer öffentlich anerkannten privaten Institution zu suchen. 5 5 Aufsicht Die Aufsicht über das gesamte Sonderschulwesen obliegt dem Amt für Volksschulen und Sport. II. Arten der Sonderschulung 6 6 Arten Es werden Sonderschulungen unterschieden für: SRSZ..08
2 6. a) geistige Behinderung, b) Körperbehinderung, c) Mehrfachbehinderungen, d) Hörbehinderung, e) Sehbehinderung, f) Sprachbehinderung, g) schwere Verhaltens- und Beziehungsschwierigkeiten, h) Autismusspektrumsstörungen. 7 Formen a) Heilpädagogische Früherziehung Die heilpädagogische Früherziehung umfasst als pädagogisch-therapeutische Massnahmen alle schulvorbereitenden, prophylaktischen, familienunterstützenden und ergänzenden Förderungsmassnahmen im Vorschul- und Kindergartenalter. 8 7 b) Integrierte Sonderschulung Die integrierte Sonderschulung gewährleistet die auf die Bedürfnisse des behinderten Kindes oder Jugendlichen ausgerichtete Schulung und Förderung im kommunalen Volksschulangebot. Es werden folgende Formen integrierter Sonderschulung unterschieden: a) Integrierte Sonderschulungen gemäss 6 Bst. a), b) und c) werden durch die kantonalen Heilpädagogischen Zentren durchgeführt; b) für integrierte Sonderschulungen gemäss 6 Bst. d) und e) stehen Beratungs- und Unterstützungsangebote von spezialisierten Institutionen zur Verfügung; c) Integrierte Sonderschulungen gemäss 6 Bst. h) ohne Kombination mit Bst. a) werden durch die Schulträger organisiert und durchgeführt. Auf der Sekundarstufe I erfolgen integrierte Sonderschulungen von Jugendlichen mit geistiger Behinderung in der Regel in die Werkklasse oder Stammklasse C. Im Einzelfall kann eine Integration in die Realklasse oder Stammklasse B sowie in die Sekundarklasse oder Stammklasse A geprüft werden. Diese Abklärungen erfolgen durch die Abteilung Schulpsychologie. Für die Schülerbeurteilung bei integrierter Sonderschulung gelten folgende Bestimmungen: a) Die Schülerbeurteilung bei Integrationen für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung gemäss Abs. Bst. a) richtet sich nach den Richtlinien der kantonalen Sonderschulen. b) Die Schülerbeurteilung bei Integrationen für Kinder mit körperlicher Behinderung gemäss Abs. Bst. a) sowie bei Integrationen gemäss Abs. Bst. b) und c) richtet sich nach den Leistungsanforderungen der Regelklasse. c) Das Verhalten wird bei Integrationen gemäss Abs. Bst. c) in einem Wortbericht beurteilt.
3 6. 8a 8. Voraussetzungen für die integrierte Sonderschulung Bei einer integrierten Sonderschulung trägt die Schulleitung die Verantwortung für die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen und sorgt für angemessene Gelingensbedingungen gemäss kantonalem Sonderpädagogischem Konzept. Folgende Voraussetzungen müssen für die Integration gegeben sein: a) Die integrierte Sonderschulung ist dem Bedarf des Kindes angemessen. b) Die integrierte Schulung wird gegenüber einer separierten Schulung als mindestens gleichwertige Schulung ausgewiesen. c) Die notwendige Unterstützung und Begleitung durch heilpädagogische Fachkräfte, Lehrpersonen oder Klassenassistenzen ist gewährleistet. d) Die Grösse der Klasse, in der ein behindertes Kind integriert wird, liegt in der Regel unter der durchschnittlichen kantonalen Klassengrösse. e) Die integrierte Schulung ist kostengleich oder kostengünstiger als eine dem Kind angemessene, separierte Schulung. Die integrierte Schulung wird abgebrochen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. nicht mehr erfüllt sind. 8b 9. Unterstützung, Begleitung und Beratung Das Amt für Volksschulen und Sport legt den Umfang der Unterstützung und Begleitung im Rahmen der integrierten Sonderschulung fest und bestimmt im Einzelfall die Anzahl der Unterstützungs- und Beratungslektionen. Der Unterstützungsbedarf wird bei Integrationen gemäss 8 Abs. Bst. a) und c) durch die Abteilung Schulpsychologie abgeklärt. Die notwendige Unterstützung und Begleitung ist wie folgt gewährleistet: a) bei Integrationen nach 8 Abs. Bst. a) durch die Heilpädagogischen Zentren; b) bei Integrationen nach 8 Abs. Bst. c) durch die Schulträger; c) bei Integrationen nach 8 Abs. Bst. b) ist die Beratung und Unterstützung durch dafür spezialisierte Institutionen gewährleistet. Der diesbezügliche Unterstützungsbedarf wird direkt vom Amt für Volksschulen und Sport abgeklärt und festgelegt. Bei Fachlehrpersonen für zusätzliche Unterstützung und Begleitung, die sowohl von den Heilpädagogischen Zentren (Kanton) als auch von einem Schulträger eingesetzt werden, kann die Anstellung durch einen Arbeitgeber mit entsprechender Vereinbarung erfolgen. 9 c) Separierte Sonderschulung Die Sonderschulung in einer spezialisierten Tagesschule oder einem Schulinternat gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung und Erziehung des behinderten Kindes oder Jugendlichen. 0 0 d) Einzelunterricht Kinder oder Jugendliche, die vorübergehend keiner der obgenannten Sonderschulmassnahmen zugeführt werden können, haben Anspruch auf Einzelförde- SRSZ..08
4 6. rung im Umfang von höchstens einem Drittel des ihrer Stufe entsprechenden Pensums in der Regelklasse. Der Einzelunterricht stellt eine Auffang- oder Übergangsmassnahme dar. Die Abteilung Schulpsychologie legt im Einzelfall die weiteren Einzelheiten fest. III. Kantonale Sonderschulen Auftrag Die kantonalen Sonderschulen unterrichten und fördern Kinder und Jugendliche ab vollendetem. Altersjahr bis maximal 0. Altersjahr. Ihre Tätigkeit richtet sich nach in den Schulkonzepten definierten Grundsätzen. Sie fördern die Schülerinnen und Schüler ganzheitlich und umfassend und führen die notwendigen pädagogischen und medizinischen Therapien durch. Sie bereiten die Schülerinnen und Schüler auf die berufliche Eingliederung vor. Die Lehrpläne der Regelklassen sind wegleitend und an die spezifischen Förderbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler anzupassen. Organisationsform Für die Sonderschulen gilt die im Schulkonzept beschriebene Gliederung in Stufen und Klassen. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten Die Sonderschulen unterstützen und beraten die Erziehungsberechtigten in behinderungsspezifischen Aufgabenstellungen und Fragen. Sie vereinbaren mit ihnen die individuelle Förderung des Kindes. Unterrichts- und Betreuungszeit Die Sonderschulen der Heilpädagogischen Zentren Inner- und Ausserschwyz sind Tagesschulen. Die Unterrichts- und Betreuungszeit der Schülerinnen und Schüler wird von der Schulleitung festgelegt. Wegleitend sind die geltenden Lektionentafeln der Regelklassen der öffentlichen Volksschule. Die jährliche Unterrichtszeit und die Schulferien entsprechen den Regelungen der öffentlichen Volksschule. Bei kurzfristigen Schulausfällen haben die Sonderschulen für den ersten Tag eine Betreuung zu organisieren. 5 Schülerbeurteilung Die Schülerbeurteilung umfasst eine individuelle Förderplanung sowie einen jährlichen Schulbericht.
5 6. 6 Lehrmittel, Materialien Die Sonderschulen sorgen für die unentgeltliche Abgabe der notwendigen Lehrmittel, Verbrauchsmaterialien und die in der Schule benötigten Hilfsmittel. IV. Schlussbestimmung 7 Inkrafttreten Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 006/007 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisungen über die Führung und Verwaltung der kantonalen Sonderschulen Schwyz und Freienbach vom 5. September 978 aufgehoben. Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. GS -8 mit Änderungen vom. Juli 008 (GS -6) und vom 5. Juni 06 (GS -76). SRSZ 6.0. Fassung vom. Juli 008. Fassung vom. Juli Fassung vom. Juli Fassung vom 5. Juni Abs. in der Fassung vom. Juli 008; Abs. bis in der Fassung vom und Abs. 5 und 6 aufgehoben am 5. Juni Neu eingefügt am 5. Juni Neu eingefügt am 5. Juni Abs. in der Fassung vom. Juli 008. Abs. in der Fassung vom. Juli 008. Änderungen vom. Juli 008 am. Juli 008 (Abl 008 5) und vom 5. Juni 06 am 8. Juli 06 ( 8b Abs. ) bzw.. August 07 (Abl 06 6) in Kraft getreten. GS 7-7. SRSZ..08 5
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gestützt auf 28 und 29 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober und die Volksschulverordnung vom 14. Juni 2006, 3
Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 6. (Vom 5. Juli 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 und 9 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 005 und die Volksschulverordnung vom.
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