Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin

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1 Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin - University of Applied Sciences - 07/ Inhalt Satzung der FHVR Berlin über das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen der Gewährung besonderer Leistungsbezüge und über die Kriterien für besondere Leistungen (Besondere-Leistungsbezüge-Satzung BesLBS ) Seite 2 Herausgeber: Der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin Alt-Friedrichsfelde 60, Berlin Redaktion: Leiter des Referats Studienangelegenheiten, Telefon (030) Druck: FHVR Berlin ISSN: Der Versand erfolgt über eine Adressdatei, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt wird. ( 10 Berliner Datenschutzgesetz)

2 2 Satzung der FHVR Berlin über das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen der Gewährung besonderer Leistungsbezüge und über die Kriterien für besondere Leistungen (Besondere-Leistungsbezüge-Satzung BesLBS ) Aufgrund 3 Abs. 8 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung vom (GVBl. S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 484) in Verbindung mit 61 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 484) hat der Akademische Senat am die folgende Satzung erlassen 1) : 1 Geltung (1) Diese Satzung regelt das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach 3 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz und legt die Kriterien für besondere Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung, Weiterbildung und Nachwuchsförderung fest. (2) Diese Bestimmungen gelten für Professorinnen und Professoren, die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W innehaben. Mit Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis ist die Geltung dieser Satzung in ihrer jeweiligen Fassung im Arbeitsvertrag zu regeln. 2 Leistungsgrundsatz (1) Die Gewährung besonderer Leistungsbezüge soll erfolgen, wenn Professorinnen oder Professoren in der Lehre, der Forschung, der Weiterbildung oder der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses über einen Zeitraum von in der Regel wenigstens drei Jahren hinweg besondere Leistungen erbracht haben. (2) Die Leistungsbewertung erfolgt als Gesamtbewertung nach abwägender Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Aufgabenbereichen, wobei dem Bereich der Lehre ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Die besonderen Leistungen sind einer der folgenden Leistungsstufen zuzuordnen: überdurchschnittliche Leistungen (1), erheblich überdurchschnittliche Leistungen (2) und herausragende Leistungen (3). (3) Bei der Bewertung von Leistungen und der Bemessung von Leistungsbezügen darf eine familienbedingte zeitweise Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin oder Professor nicht nachteilig berücksichtigt werden. Gleiches gilt bei Krankheit oder Behinderung. (4) Für besondere Leistungen, für die bereits andere Vergünstigungen gewährt werden (z.b. Ermäßigung der Lehrverpflichtung, Vergütung durch Dritte), können besondere Leistungsbezüge nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet nach Stellungnahme des Leistungsrates über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes. 1) Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am

3 3 3 Kriterien für besondere Leistungen in der Lehre (1) Die Leistungsbewertung im Bereich der Lehre bezieht sich auf die Qualität, die Vielfalt und den Umfang der erbrachten Lehr- und Prüfungsleistungen, auf die Entwicklung und Anwendung neuer didaktischer Vorgehensweisen sowie auf die Entwicklung, Planung und Durchführung neuer Lehrangebote. o überdurchschnittliche Ergebnisse bei personbezogenen Evaluationen und studentischen Lehrveranstaltungsfeedbacks o Vielfalt des Studienangebots, soweit die Studienordnungen dies zulassen o Erfolg bei der Entwicklung neuer Formen und Inhalte von elearning-angeboten o Realisierung eines besonderen Praxisbezugs durch aktive Formen des Einbezugs von Praxiselementen in die Lehre o Durchführung von auswärtigen Exkursionen, internationalen Seminaren oder vergleichbaren Veranstaltungen o Weiterentwicklung bestehender und Planung und Entwicklung neuer Curricula o Auszeichnungen, Ehrungen o überdurchschnittlicher Einsatz bei der Betreuung von Bachelor-, Master-, Diplom- und anderen aufwändigen wissenschaftlichen Arbeiten, bei der Beteiligung an Prüfungen und der Betreuung von Praktika o Initiierung und Unterstützung von Projekten der Internationalisierung des Lehr- und Forschungsangebots der Hochschule, Beteiligung am fremdsprachigen Lehrangebot 4 Kriterien für besondere Leistungen in der Forschung (1) Die Leistungsbewertung im Bereich der Forschung bezieht sich auf die Qualität, die Innovationskraft, den Umfang und ggf. den wirtschaftlichen Ertrag von Vorhaben der Forschung und des Wissenstransfers sowie auf deren Bedeutung für die Hochschule. oanzahl und Größe von Forschungs- und Transferprojekten oanzahl und Qualität von Veröffentlichungen und Vorträgen osonstige publizistische Tätigkeit (redaktionelle Tätigkeit bei der Herausgabe von Fachliteratur, Betreuung von Publikationsreihen etc.) overantwortliche Planung und Durchführung von Tagungen u.ä. oumfang eingeworbener Drittmittel opersonbezogene Forschungs-Evaluationen ograd der Unterstützung des Forschungs-Profils der Hochschule

4 4 5 Kriterien für besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung (1) Die Leistungsbewertung im Bereich der Weiterbildung bezieht sich auf die Durchführung bestehender und die Planung, Entwicklung und Einführung neuer Angebote der Weiterbildung. o Entwicklung und Einführung von Weiterbildungsangeboten o aktive Mitwirkung bei der Begründung von Kooperationen mit Praxisbereichen und mit anderen Einrichtungen im Bereich der Weiterbildung o Lehrleistungen in der Weiterbildung, die außerhalb der regulären Lehrverpflichtung durchgeführt werden 6 Kriterien für besondere Leistungen bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (1) Die Leistungsbewertung im Bereich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bezieht sich auf den Einsatz bei der postgradualen Qualifikation der Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Unterstützung von Promotionsvorhaben. o Beteiligung an Graduiertenkollegs und ähnlichen Angeboten der Nachwuchsförderung o Betreuung von Promotionen und anderen akademischen Weiterqualifikationen o besonderes Engagement im Bereich der Geschlechtergleichstellung 7 Verfahren der Gewährung besonderer Leistungsbezüge (1) Die Gewährung besonderer Leistungsbezüge erfolgt auf Antrag einer Professorin oder eines Professors im Rahmen der in der Leistungsbezügerichtlinie der Hochschulleitung festzulegen Fristsetzungen. (2) Dem Antrag ist ein ausführlicher Selbstreport beizufügen, der sich auf die in den vergangenen Jahren, ggf. seit der letzten Gewährung besonderer Leistungsbezüge in den in 3-6 genannten Bereichen erbrachten Leistungen bezieht. Der Selbstreport soll mit einer Erklärung abschließen, in welchem oder welchen der genannten Aufgabenbereiche die Professorin oder der Professor eine besondere Leistungserbringung anerkannt wissen will. (3) Soweit im Selbstreport Leistungen aufgeführt sind, deren Bekanntheit in der Hochschule nicht als gegeben vorausgesetzt werden kann (Veröffentlichungen, Mitwirkungen, Preise etc.), sollen dem Antrag darüber Belege beigefügt werden. (4) Der Antrag ist über die Dekanin oder den Dekan an die Rektorin oder den Rektor zu richten. (5) Die Dekanin oder der Dekan nimmt zu dem Antrag Stellung. Die Stellungnahme soll erkennen lassen, ob die Dekanin oder der Dekan die Angaben im Antrag hinsichtlich ihrer Darstellung und Gewichtung als nachvollziehbar und hinreichend belegt ansieht.

5 5 (6) Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über den Antrag auf der Grundlage der Feststellungen des Leistungsrates gem. 8. (7) Soweit der Leistungsrat mehr Anträge positiv beurteilt, als Mittel im Vergaberahmen verfügbar sind, können die wegen ihres Platzes auf der Rangliste gem. 8 Abs. 2 nicht zum Zuge gekommenen Antragsteller ihren Antrag im folgenden Jahr erneut stellen. 8 Leistungsrat (1) Die Anträge auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge werden mit den Stellungnahmen der Dekanin oder des Dekans dem Leistungsrat vorgelegt. Der Leistungsrat stellt fest, ob die Voraussetzungen der Gewährung besonderer Leistungsbezüge erfüllt sind, und weist die besonderen Leistungen einer der Leistungsstufen gem. 2 Abs. 2 zu. Der Leistungsrat hat seine Entscheidungen zu begründen. (2) Sollten hiernach die zur Gewährung der besonderen Leistungsbezüge erforderlichen Grundeinheiten gem. Leistungsbezügerichtlinie die Zahl der im Vergaberahmen verfügbaren Grundeinheiten überschreiten, stellt der Leistungsrat unter den positiv beurteilten Anträgen eine Rangfolge her. (3) Dem Leistungsrat gehören aus jedem Fachbereich eine Professorin oder ein Professor an, die zu Beginn jeder Wahlperiode an der FHVR zugleich mit ihren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen von den Professorinnen und Professoren des jeweiligen Fachbereichs in geheimer Wahl gewählt werden. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen sollen an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Mitglieder des Leistungsrates dürfen nicht an Beratungen und Beschlussfassungen über eigene Anträge mitwirken. Die Rektorin oder der Rektor und die Frauenbeauftragte wirken in dem Gremium mit beratender Stimme mit. Die Beratungen unterliegen der besonderen Vertraulichkeit. Die Geschäftsordnung des Leistungsrates richtet sich nach den entsprechenden Regelungen der Grundordnung der FHVR Berlin. 9 Verfahren bei Einmalzahlung (1) Besondere Leistungsbezüge können für zeitlich begrenzte besondere Leistungen auch als Einmalzahlung (Leistungsprämie) gewährt werden. (2) Die Gewährung erfolgt auf Antrag des Professors oder der Professorin oder auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans oder eines anderen Mitglieds der Hochschule. (3) Dem Antrag bzw. dem Vorschlag ist eine ausführliche Beschreibung der zu prämierenden besonderen Leistung beizufügen. Es muss sich um eine einmalige besondere Leistung (Projektcharakter) handeln, die hinsichtlich der zeitlichen Belastung, der mit ihr verbundenen Verantwortung, der Bedeutung für die Hochschule und der Nachhaltigkeit der mit ihr erzielten Wirkungen weit über das gewöhnliche Maß hinausragt. (4) Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsprämie entscheidet die Rektorin oder der Rektor auf der Grundlage einer Empfehlung des Leistungsrates.

6 6 10 In-Kraft-Treten und Evaluation (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule in Kraft. (2) Sie soll zum hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit und ihrer Auswirkungen evaluiert werden. Dabei ist der Gender-Aspekt besonders zu berücksichtigen.

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