"Waldkindergarten Passau e.v."
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- Laura Neumann
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1 Satzung des Vereins "Waldkindergarten Passau e.v." 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Waldkindergarten Passau e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in Passau. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung von Kindern im Kindergartenalter. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Erarbeiten eines Konzeptes für eine situationsbezogene und familienergänzende Förderung der Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen. Schaffung einer Kinderbetreuung für das Einzugsgebiet der Stadt Passau. Förderung von Bildung und Erziehung in der freien Natur, wobei hier die ganzheitliche Erfahrung der Natur im Vordergrund steht. Gesunderhaltung und Kräftigung des Körpers, Stärkung des Immunsystems durch den Aufenthalt im Freien. (2) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke organisiert und betreibt der Verein zwei Waldkindergärten (Waldkindergarten Kohlbruck und Waldkindergarten Tiefenbach). Die Kindergärten werden voneinander unabhängig organisiert und geleitet. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 1 von 5
2 (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und jede rechtsfähige juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Vorstandschaft. Bei Ablehnung entschiedet auf Einspruch des Bewerbers die Mitgliederversammlung. (2) Die Mitgliedschaft endet Durch den Tod des Mitglieds Durch den Austritt des Mitglieds Durch Ausschließung des Mitglieds (3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, gegebenenfalls unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter, gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres erklärt werden. 6 Ausschluß von Mitgliedern (1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Vorstandschaft, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben Stimmen erforderlich ist. Besteht der Vorstand aus weniger als 4 Mitgliedern ist einstimmig zu entscheiden. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören. (2) Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreiben/Rückschein mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluß innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die 2 von 5
3 Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Sitzung. Bis dahin ruht die Vereinsmitgliedschaft. 7 Der Mitgliedsbeitrag Die Mitglieder haben einen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 8 Die Vorstandschaft (1) Die Vorstandschaft besteht aus mindestens vier, höchstens acht Vereinsmitglieder und einem Kassier. Die Vorstandsmitglieder aus der Elternschaft Tiefenbach dürfen 50 % nicht überschreiten. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten ( 26 BGB). (3) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Einwilligung schriftlich erklärt haben. (4) Die Vorstandschaft wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch den Verein entbunden beziehungsweise freigestellt. (5) Einzelpositionen über 500 Euro müssen mit einer 2/3 Mehrheit vom Vorstand abgesegnet werden. (6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand in Eilfällen von sich aus vornehmen,. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 9 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr statt. 3 von 5
4 (3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Kindergartenbeitrags. Die Ausschließung von Mitgliedern, wenn diese gegen den Beschluß des Vorstands rechtzeitig Einspruch eingelegt haben. Die Auflösung des Vereins. (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen. (5) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, den Ausschluß von Vereinsmitgliedern und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. (6) Außerordentliche Mitgliederversammlu8ngen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich von der Vorstandschaft verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen (1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch besondere schriftliche Einladung per unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Sie beginnt mit dem Absendedatum der Einladungen an die letztbekannten Adressen der Mitglieder. Mitglieder, die keine adressen angeben, erhalten die Einladung weiterhin auf dem Postweg. (2) Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen. Über die Ergänzung entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Ergänzung ab, ist innerhalb von 3 Monaten erneut die Mitgliederversammlung unter Aufnahme des Erweiterungspunktes in die Tagesordnung einzuberufen. 4 von 5
5 11 Protokollieren von Beschlüssen Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in und einem anwesenden Mitglied der Vorstandschaft zu unterschreiben. 12 Geschäftsordnungen Im übrigen gelten die Geschäftsordnungen. Diese werden jeweils durch die entsprechenden Organe eigenverantwortlich erstellt und mit 2/3 Mehrheit beschlossen. 13 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das nach der Liquidation verbleibenden Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, welche von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung bestimmt wird, zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Stand Passau, von 5
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