Verfassungsmäßigkeit polizeirechtlicher Vorschriften zur Bestimmung von Gefahrengebieten
|
|
- Curt Junge
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verfassungsmäßigkeit polizeirechtlicher Vorschriften zur Bestimmung von Gefahrengebieten 2014 Deutscher Bundestag
2 Seite 2 Verfassungsmäßigkeit polizeirechtlicher Vorschriften zur Bestimmung von Gefahrengebieten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 14. Januar 2014 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: en und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, Berlin.
3 Seite 3 1. Fragestellung Die Fragestellung zielt auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des Hamburgischen Landesrechts. Konkret wird gefragt, ob die Ausweisung eines Gefahrengebietes nach der Vorschrift des 4 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) 1 im Einklang mit dem Grundgesetz insbesondere den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht. Ferner wird gefragt, inwieweit diese Verfassungsbestimmungen eine räumliche und zeitliche Begrenzung einer solchen Ausweisung erfordern. Im Hinblick auf ein derzeit beim Oberverwaltungsgericht Hamburg anhängiges Berufungsverfahren 2, in dem auch die Verfassungsmäßigkeit des 4 Abs. 2 S. 1 PolDVG zu beurteilen ist, sowie angesichts der Tatsache, dass die Vorschrift außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundesgesetzgebers liegt, ist Ziel dieser nicht eine abschließende Bewertung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, sondern vielmehr ein Überblick über die maßgeblichen Anforderungen des Grundgesetzes. 2. Inhalt und Struktur der Vorschrift 4 Abs. 2 S. 1 PolDVG lautet: Die Polizei darf im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist. Zur Feststellung der Identität dürfen nach 4 Abs. 3 PolDVG Namen, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Anschrift erhoben werden. Hierzu darf die Polizei nach 4 Abs. 4 S. 1 PolDVG die erforderlichen Maßnahmen treffen; diese werden durch Satz 2 der Vorschrift konkretisiert. Danach darf die Polizei 1. den Betroffenen anhalten, 2. den Betroffenen oder Auskunftspersonen nach seiner Identität befragen, 3. verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt, 4. den Betroffenen festhalten, 5. den Betroffenen und die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen können, 6. den Betroffenen zur Dienststelle bringen, 7. in den Fällen des 4 Abs. 1 PolDVG unter den Voraussetzungen des 7 PolDVG erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen. Die eingriffsintensiveren Maßnahmen nach den Nummern 4 bis 6 dürfen gemäß 4 Abs. 4 S. 3 PolDVG nur getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben unrichtig sind. 4 Abs. 2 S. 1 PolDVG stellt eine Spezialermächtigungsgrundlage zur Identitätsfeststellung sowie zur Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen dar. Eine wie auch immer geartete Ausweisung eines Gefahrengebietes schreibt der Wortlaut zunächst nicht vor. Das Verwaltungsgericht 1 HmbGVBl. 1991, S Aktenzeichen 4 Bf 226/12.
4 Seite 4 Hamburg 3 hat jedoch entschieden, dass die Norm dahingehend auszulegen ist, dass nicht der einzelne Polizeivollzugsbeamte zeitgleich mit der Kontrolle über das Vorliegen eines bestimmten Gebietes entscheidet, sondern die Vorschrift vielmehr ein gestuftes Verfahren erfordert: Zunächst muss durch eine übergeordnete polizeiliche Entscheidungsebene ein Gebiet im Sinne der Vorschrift bestimmt werden. Daran schließen sich auf einer zweiten Stufe die einzelnen Kontrollen an. Tatbestandliche Voraussetzung für die erste Stufe, die als Gebietsausweisung umschrieben werden kann, ist nach dieser Auslegung, dass aufgrund konkreter Lageerkenntnisse anzunehmen ist, dass in dem bestimmten Gebiet, das im öffentlichen Raum gelegen sein muss, Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Tatbestandliche Voraussetzung für die zweite Stufe, also die konkrete Kontrollmaßnahme, ist, dass erstens eine derartige Gebietsausweisung vorliegt und zweitens die konkrete Maßnahme zur Verhütung derartiger Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. 3. Vereinbarkeit der Regelung zur Gebietsausweisung mit dem Grundgesetz 3.1. Formelle Verfassungsmäßigkeit Der Hamburgische Landesgesetzgeber war für den Erlass der Vorschrift zuständig, da die Länder die Gesetzgebungsbefugnis für das Gefahrenabwehrrecht innehaben (Art. 70 Abs. 1 GG) und die mit der Vorschrift bezweckte Verhütung von Straftaten zur Gefahrenabwehr zählt. Weitere formale Anforderungen an landesrechtliche Vorschriften ergeben sich nicht aus dem Grundgesetz, sondern aus den Bestimmungen der Landesverfassungen Materielle Verfassungsmäßigkeit In materieller Hinsicht darf die Regelung zur Gebietsausweisung insbesondere keine Grundrechte verletzen Eingriff in den Schutzbereich von Grundrechten 4 Abs. 2 PolDVG statuiert die Verpflichtung kontrollierter Personen, Angaben zu ihrer Identität zu machen und Ausweispapiere auszuhändigen und greift damit in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein. Soweit die Vorschrift der Polizei die Befugnis einräumt, kontrollierte Personen zur Feststellung der Identität festzuhalten und zur Dienststelle zu bringen, liegt auch ein Eingriff in das von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 104 GG geschützte Grundrecht auf Freiheit der Person vor. Die Regelung zur Gebietsausweisung, also die erste Stufe der Vorschrift, dürfte allerdings keinen eigenständigen Grundrechtseingriff darstellen. Bei dieser Gebietsausweisung handelt sich weder um eine Allgemeinverfügung noch um eine Polizeiverordnung noch um eine sonstige au- 3 VG Hamburg, Urteil vom , 5 K 1236/11 juris, Rn. 76 ff. (Anlage). Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden, die beim OVG Hamburg unter dem Aktenzeichen 4 Bf 226/12 anhängig ist.
5 Seite 5 ßenwirksame Regelung grundrechtlich geschützten Verhaltens. Die Gebietsausweisung dürfte ihrer Rechtsnatur nach eine innerdienstliche Weisung darstellen. Die Grundrechtseingriffe liegen erst in den durch die zweite Stufe der Vorschrift eingeräumten Kontrollbefugnissen. Die Gebietsausweisung ist hierfür Tatbestandsvoraussetzung, sie eröffnet die Kontrollbefugnisse gewissermaßen. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe spielt die Regelung der Gebietsausweisung gleichwohl eine Rolle. Denn für die Frage, ob die mit den Kontrollbefugnissen einhergehenden Grundrechtseingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind, ist die durch die Tatbestandsmerkmale definierte Eingriffsschwelle entscheidend, da diese die Eingriffsbefugnisse erst eröffnen Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch das Recht auf Freiheit der Person können durch Gesetz eingeschränkt werden. Bei der Bestimmung der Schranken der berührten Grundrechte ist der Gesetzgeber allerdings nicht frei. Insbesondere muss er dem Bestimmtheitsgrundsatz, dem Wesentlichkeitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen Bestimmtheitsgrundsatz Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten abzuleitenden Bestimmtheitsgrundsatz müssen grundrechtsbeschränkende Gesetze hinreichend konkrete Maßgaben für das Verwaltungshandeln aufstellen, um dieses nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen, den Bürgern Klarheit über mögliche belastende Maßnahmen zu verschaffen und eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle anhand eindeutiger Maßstäbe zu ermöglichen. 4 Mit steigender Grundrechtsrelevanz einer Maßnahme steigen die Anforderungen an die gesetzliche Konkretisierung: Je intensiver der Eingriff ist, desto bestimmter müssen die zu ihm ermächtigenden Befugnisnormen sein. 5 Unter Beachtung dieser Grundsätze darf der Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, deren nähere Konkretisierung dann der Rechtsprechung obliegt. Die fragliche Vorschrift des 4 Abs. 2 S. 1 PolDVG dürfte dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen. 6 Der unbestimmte Rechtsbegriff der erheblichen Straftaten wird in 1 Abs. 4 PolDVG legaldefiniert. Die dort verwendeten Begriffe erscheinen hinreichend konkret. Auch der Begriff der konkreten Lageerkenntnisse ist richterlicher Konkretisierung zugänglich. Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff solche Erkenntnisse, die durch eine Auswertung und Zusammenschau einer Vielzahl von verfügbaren Indiztatsachen, Umständen, Gegebenheiten und Entwicklungen im Hinblick auf einen bestimmten polizeirechtlich relevanten Einzelfall unter Berücksichtigung polizeilicher Erfahrung gewonnen werden. 7 4 BVerfGE 113, 348 (375 ff.); zuletzt BVerfG, Beschluss vom , 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08, Rn Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2011, Rn So auch VG Hamburg, Urteil vom , 5 K 1236/11 juris, Rn. 50 ff. 7 VG Hamburg, Urteil vom , 5 K 1236/11 juris, Rn. 60.
6 Seite Wesentlichkeitsgebot Nach den Anforderungen der sogenannten Wesentlichkeitstheorie verpflichten das Rechtsstaatsund das Demokratieprinzip den Gesetzgeber insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen. 8 Die Einhaltung dieses Gebots ist vorliegend insoweit nicht unproblematisch, als die Vorschrift es der Verwaltung überlässt, die Kontrollgebiete zu bestimmen und damit die tatbestandliche Voraussetzung für verdachtsunabhängige Kontrollen selbst zu schaffen. Allerdings stellt das Gesetz selbst materielle Voraussetzungen für diese Gebietsausweisung auf. Diese ist nur zulässig, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Es müssen danach konkrete Umstände und Erkenntnisse darauf hindeuten, dass in dem betreffenden Gebiet die Gefahr der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung besteht. Damit eine solche Prognoseentscheidung sachgerecht getroffen werden kann, ist in formaler Hinsicht erforderlich, dass im Vorfeld einer Gebietsausweisung sämtliche vorhandenen Informationen ausgewertet und aus diesen ein umfassendes Lagebild erstellt wird. Da für eine derartige Gesamtwürdigung aller verfügbaren Informationen ein ausreichender Überblick erforderlich ist, muss diese Entscheidung nach der durch die Rechtsprechung getroffenen Auslegung 9 Funktionsträgern auf einer höheren Entscheidungsebene vorbehalten sein (vgl. das oben genannte gestufte Verfahren). Für die Gebietsausweisung durch die Polizei besteht damit eine gesetzlich vorgegebene Schwelle, mit der nach der Rechtsprechung dem Wesentlichkeitsgebot Genüge getan wird Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Schließlich müsste die Vorschrift auch dem im Rechtsstaatsprinzip sowie in den Grundrechten wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, d.h. ein legitimes Ziel verfolgen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sein. Mit dem bereits im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gebrachten Zweck der Vorschrift der Verhütung erheblicher Straftaten verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel. Da der Eingriffstatbestand des 4 Abs. 2 S. 1 PolDVG abweichend vom klassischen Polizeirecht nicht an eine konkrete polizeiliche Gefahr anknüpft, sondern anknüpfend an eine gewisse Gefährlichkeit eines Gebietes verdachtsunabhängige Maßnahmen im Vorfeld konkreter Gefahren zulässt, bedarf dieser nach der Rechtsprechung besonderer Rechtfertigung und ist deshalb in spezifischer Weise am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. 11 Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die klassischen polizeilichen Eingriffsbefugnisse durch die Anknüpfung an eine 8 BVerfGE 49, 89 (126 f.); 77, 170 (231); 83, 130 (142); BVerfG, Beschluss vom , NJW 1998, 669 (670); vgl. auch Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Abschnitt E Rn VG Hamburg, Urteil vom , 5 K 1236/11 juris, Rn. 76 ff. 10 VG Hamburg, Urteil vom , 5 K 1236/11 juris, Rn. 70 ff. 11 VGH Baden-Württemberg, NVwZ 2004, 498 (501 f.).
7 Seite 7 konkrete Gefahr eine grundrechtssichernde Eingriffsschwelle markieren, die bei Gefahrenvorsorgemaßnahmen im Vorfeld einer konkreten Gefahr unterschritten werde. Einer Ausuferung polizeilicher Eingriffskompetenzen im Vorfeld von Gefahren sei daher durch eine spezifische Verhältnismäßigkeitsprüfung entgegenzuwirken. 12 Unter Zugrundelegung dieser gesteigerten Anforderungen hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Vorschrift für mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch vereinbar erachtet. 13 Maßgebliche Erwägungen im Rahmen der Angemessenheit des Eingriffs waren dabei, dass bei der Identitätskontrolle keine höchstpersönlichen Daten mit gesteigerter Schutzbedürftigkeit erhoben würden, sondern der Einzelne lediglich seiner Anonymität beraubt werde und dass alle Maßnahmen offen und nicht verdeckt und nur in bestimmten zeitlich und örtlich begrenzten Sondersituationen erfolgten. Diese Eingriffe seien mit Blick auf das gewichtige Gemeinwohlinteresse in Gestalt der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erheblicher Bedeutung von noch hinnehmbarer Intensität. 14 In der Konsequenz dieser Güterabwägung erachtet das Verwaltungsgericht Hamburg den Eingriff insgesamt für gerechtfertigt und die Vorschrift für verfassungsgemäß. 4. Erforderlichkeit einer zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Ausweisung eines Gefahrengebietes Ausdrücklich schreibt 4 Abs. 2 S. 1 PolDVG weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht eine Begrenzung der Ausweisung eines Gefahrengebietes vor. Dies unterscheidet die Norm etwa von der vergleichbaren Vorschrift des 27a Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern 15 (SOG MV), die die Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung zu verdachtsunabhängigen Anhalte- und Sichtkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum ermächtigt. Voraussetzung dieser Maßnahmen ist eine durch den Behördenleiter aufgrund polizeilicher Lageerkenntnisse erlassene Anordnung, die gemäß 27a S Hs. SOG MV in örtlicher und zeitlicher Hinsicht zu beschränken ist. Obwohl ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal in 4 Abs. 2 S. 1 PolDVG fehlt, erfährt die Gebietsausweisung auch durch dessen Tatbestandsvoraussetzungen eine gewisse örtliche und zeitliche Begrenzung: Zum einem ist die Gebietsausweisung nur im öffentlichen Raum zulässig. Wohnungen oder private Ladengeschäfte sind also von vornherein aus dem Gefahrengebiet ausgeklammert. Zum anderen ist die Ausweisung nur zulässig, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Das Wort soweit dürfte die Gebietsausweisung an eine in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bestehende Gefahrenprognose koppeln. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Hamburg wird durch dieses Tatbestandsmerkmal sowohl ausgeschlossen, dass ein Gebiet zeitlich 12 VGH Baden-Württemberg, NVwZ 2004, 498 (501 f.); VG Hamburg, Urteil vom , 5 K 1236/11 juris, Rn VG Hamburg, Urteil vom , 5 K 1236/11 juris, Rn VG Hamburg, Urteil vom , 5 K 1236/11 juris, Rn. 89 ff. 15 GVOBl. MV 2011, S. 246.
8 Seite 8 unbegrenzt als Gefahrengebiet angesehen werden kann, als auch, dass es sich über große Teile Hamburgs oder das gesamte Stadtgebiet erstreckt. 16 Das Gericht belässt es allerdings nicht bei dieser einfachgesetzlichen Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern lässt in mehreren Passagen des Urteils erkennen, dass es die örtliche und zeitliche Begrenzung für geradezu elementar für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs und damit für die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift insgesamt gehalten hat. So stelle die genannte Tatbestandsvoraussetzung eine notwendige Begrenzung sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht dar. 17 Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird ausgeführt, dass die höhere Eingriffsintensität, die die von einer konkreten Gefahr oder Störereigenschaft unabhängigen Kontrollmaßnahmen auch gegenüber unbeteiligten Personen mit sich bringen, dadurch kompensiert werde, dass eine zeitlich und örtlich begrenzte, durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit gekennzeichnete Sondersituation vor[liege] und [ ] der Aufenthalt in diesem Gebiet während der Dauer dieser Sondersituation zumindest grundsätzlich vermeidbar [sei]. 18 Soweit ein Aufenthalt in dem ausgewiesenen Gefahrengebiet ausnahmsweise nicht vermeidbar sei, stelle dies einen noch schwerwiegenderen Eingriff dar, der deshalb noch hinnehmbar [sei], weil auch auf Grundlage von 4 Abs. 2 PolDVG ein Gefahrengebiet wegen der Begrenzung durch die o.g. Tatbestandsmerkmale und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eben nicht zeitlich und räumlich unbegrenzt, sondern nur in erheblichen Sondersituationen angeordnet werden kann VG Hamburg, Urteil vom , 5 K 1236/11 juris, Rn VG Hamburg, Urteil vom , 5 K 1236/11 juris, Rn. 72, Hervorhebungen d. Verf. 18 VG Hamburg, Urteil vom , 5 K 1236/11 juris, Rn. 93 f., Hervorhebungen d. Verf. 19 VG Hamburg, Urteil vom , 5 K 1236/11 juris, Rn. 95, Hervorhebungen d. Verf.
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der
Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht
Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär
Leistungsausschluss von der Grundsicherung nach SGB II für Personen unter 50 Jahren
Leistungsausschluss von der Grundsicherung nach SGB II für Personen unter 50 Jahren 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Leistungsausschluss von der Grundsicherung nach SGB II für Personen unter 50 Jahren
Videoaufzeichnungen aus Autobahntunneln nach dem Bundesdatenschutzgesetz
Videoaufzeichnungen aus Autobahntunneln nach dem Bundesdatenschutzgesetz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Videoaufzeichnungen aus Autobahntunneln nach dem Bundesdatenschutzgesetz Verfasser/in: Aktenzeichen:
Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Stasiüberprüfung und Beamtenstatutsgesetz. Wissenschaftliche Dienste WD 3 005/10
Deutscher Bundestag Stasiüberprüfung und Beamtenstatutsgesetz Seite 2 Stasiüberprüfung und Beamtenstatusgesetz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. Januar 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung
Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz
Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:
Aufnahme, Speicherung und Weitergabe von Stimmproben durch die Polizei
Aufnahme, Speicherung und Weitergabe von Stimmproben durch die Polizei 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Aufnahme, Speicherung und Weitergabe von Stimmproben durch die Polizei Aktenzeichen: Abschluss der
Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung
Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung Verfasser/in:
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Infrastrukturprojekten
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Infrastrukturprojekten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Infrastrukturprojekten
Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestages im Falle eines so genannten dritten Griechenlandpaketes durch den Europaausschuss des Bundestages
Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestages im Falle eines so genannten dritten Griechenlandpaketes durch den Europaausschuss des Bundestages 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wahrnehmung der Beteiligungsrechte
Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Begrenzung von Mieterhöhungen bei Neuvertragsmieten
Deutscher Bundestag Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Begrenzung von Mieterhöhungen bei Neuvertragsmieten Seite 2 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Begrenzung von Mieterhöhungen
Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit
Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 7-3000 - 043/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser:
Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur Unterbringung von Asylbewerbern
Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur Unterbringung von Asylbewerbern 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur
Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen
Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12. September 2017 Fachbereich: WD 7:
Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-214/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:
Wissenschaftliche Dienste. Sachstand
Zugänglichkeit der beim Kraftfahrt-Bundesamt oder Umweltbundesamt vorliegenden Motorensoftware von Autoherstellern nach dem Informationsfreiheitsgesetz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zugänglichkeit der
Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe
Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Polizei durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einsatz der Bundeswehr im Innern Übernahme
Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zulässigkeit einer Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht. Wissenschaftliche Dienste WD /12
Deutscher Bundestag Zulässigkeit einer Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht Seite 2 Zulässigkeit einer Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
Deutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung
Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000 215/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zu den Grundrechten in
Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung. Gesetzgebungskompetenzen für das Strafrecht Deutscher Bundestag WD /18
Gesetzgebungskompetenzen für das Strafrecht 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzgebungskompetenzen für das Strafrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20.07.2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und
Zur Zulässigkeit einkommensunabhängiger Schulgelder an Ersatzschulen
Zur Zulässigkeit einkommensunabhängiger Schulgelder an Ersatzschulen - Sachstand - 2007 Deutscher Bundestag WD 3-441/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Zulässigkeit
Datenschutzregelungen in 31 Genossenschaftsgesetz
Datenschutzregelungen in 31 Genossenschaftsgesetz - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WF III G - 176/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Datenschutzrechtliche Regelungen
Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Deutscher Bundestag WD /16
Videoüberwachung im öffentlichen Raum 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Videoüberwachung im öffentlichen Raum Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22.04.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. Januar 2016 Fachbereich:
Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages Deutscher Bundestag WD /18
Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 09.01.2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG)
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 5-3000 - 163/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher Street Day rechtlich zulässig?
Deutscher Bundestag Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher Street Day rechtlich zulässig? Seite 2 Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher
Behördlicher Genehmigungsvorbehalt für Wohnraummietverträge
Behördlicher Genehmigungsvorbehalt für Wohnraummietverträge 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Behördlicher Genehmigungsvorbehalt für Wohnraummietverträge Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 5. Februar 2018
Zur Kostentragungspflicht von Schaustellern auf Weihnachtsmärkten
Zur Kostentragungspflicht von Schaustellern auf Weihnachtsmärkten 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Kostentragungspflicht von Schaustellern auf Weihnachtsmärkten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien ( Twitter )
Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien ( Twitter ) 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien ( Twitter ) Aktenzeichen: Abschluss
Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof
Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Zur Verfassungs- und Gesetzesmäßigkeit der Bahnprivatisierung
Zur Verfassungs- und Gesetzesmäßigkeit der Bahnprivatisierung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000-227/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Verfassungs-
Das Tragen religiös begründeter Kopfbedeckungen von Richtern/Staatsanwälten bei Amtshandlungen
Das Tragen religiös begründeter Kopfbedeckungen von Richtern/Staatsanwälten bei Amtshandlungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Das Tragen religiös begründeter Kopfbedeckungen von Amtshandlungen Richtern/Staatsanwälten
Reichweite des Auskunftsrechts eines Abgeordneten bei Finanzsanktionen
Reichweite des Auskunftsrechts eines Abgeordneten bei Finanzsanktionen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Reichweite des Auskunftsrechts eines Abgeordneten bei Finanzsanktionen Aktenzeichen: Abschluss der
Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11
Deutscher Bundestag Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Seite 2 Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 3. Januar
Eilzuständigkeit von Beamten der Zollverwaltung in den Ländern
Eilzuständigkeit von Beamten der Zollverwaltung in den Ländern 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Eilzuständigkeit von Beamten der Zollverwaltung in den Ländern Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der
AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)
AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen
Kompetenzübertragung im Rahmen der Bundessteuerverwaltung Möglichkeit einer Übertragung ohne die Zustimmung aller Länder
Kompetenzübertragung im Rahmen der Bundessteuerverwaltung Möglichkeit einer Übertragung ohne die Zustimmung aller Länder 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Kompetenzübertragung im Rahmen der Bundessteuerverwaltung
Die zahlenmäßige Beschränkung von Werbeanzeigen von Parteien in gemeindlichen Amtsblättern im Vorfeld von Wahlen
Die zahlenmäßige Beschränkung von Werbeanzeigen von Parteien in gemeindlichen Amtsblättern im Vorfeld von Wahlen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Die zahlenmäßige Beschränkung von Werbeanzeigen von Parteien
Zur Eingliederung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung
Zur Eingliederung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3-3000 - 365/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Eingliederung
Geltung der Grundrechte und des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots für gesetzliche Krankenkassen
Geltung der Grundrechte und des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots für gesetzliche Krankenkassen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Geltung der Grundrechte und des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots
ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 2. Februar 2016
ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 2. Februar 2016 Ergänzung zum Gutachten vom 18. Dezember 2015 zur Rechtmäßigkeit von Mandatsverlusten als Folge eines Parteiverbots
Fragen zum deutschen und israelischen Staatsangehörigkeitsrecht
Fragen zum deutschen und israelischen Staatsangehörigkeitsrecht 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zum deutschen und israelischen Staatsangehörigkeitsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 02.06.2017
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 1.11 VGH 8 E 1698/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Rechtliche Durchsetzung des Rechts auf Privatsphäre eines Kindes
2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 10. Februar 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil- Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutz, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Ausarbeitungen
Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung. Bund-Länder-Vereinbarungen nach Art. 91b GG Deutscher Bundestag WD /16
ung Bund-Länder-Vereinbarungen nach Art. 91b GG 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bund-Länder-Vereinbarungen nach Art. 91b GG Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20.04.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung
Wissenschaftliche Dienste. Sachstand
Fragen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Neuregelung des 26 Beschäftigungsverordnung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen
Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht
Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts
Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines
Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte
Beschlagnahme von privatem Wohneigentum zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern
Beschlagnahme von privatem Wohneigentum zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Beschlagnahme von privatem Wohneigentum zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde
Verdachts- und ereignisunabhängige Personenkontrollen
Verdachts- und ereignisunabhängige Personenkontrollen Polizeirechtliche und verfassungsrechtliche Aspekte der Schleierfahndung Von Susanne Graf Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 23
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation
Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung im Asylverfahren
Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung im Asylverfahren 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung im Asylverfahren Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Wahlrecht der im Ausland lebenden Deutschen Deutscher Bundestag WD /17
Wahlrecht der im Ausland lebenden Deutschen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Wahlrecht der im Ausland lebenden Deutschen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12. Juli 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung
Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. September
Errichtung von Steganlagen an Bundeswasserstraßen
Errichtung von Steganlagen an Bundeswasserstraßen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Errichtung von Steganlagen an Bundeswasserstraßen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 3. August 2017 Fachbereich: WD 7:
Zur sog. Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz
Zur sog. Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur sog. Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam
Informationsrechte bei der Zulassung von Windenergieanlagen
Informationsrechte bei der Zulassung von Windenergieanlagen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Informationsrechte bei der Zulassung von Windenergieanlagen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 3. März 2017
Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier
Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung
Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung
AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.
Zur Wohnsitzverpflichtung innerhalb der Bundesländer
Zur Wohnsitzverpflichtung innerhalb der Bundesländer 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Wohnsitzverpflichtung innerhalb der Bundesländer Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 02.02.2018 Fachbereich: WD
Zu den Begriffen deutsches Volk, Deutsche und deutsche Volkszugehörigkeit im Grundgesetz
Zu den Begriffen deutsches Volk, Deutsche und deutsche Volkszugehörigkeit im Grundgesetz 2019 Deutscher Bundestag Seite 2 Zu den Begriffen deutsches Volk, Deutsche und deutsche Volkszugehörigkeit im Grundgesetz
Lärmvorsorge an Bundesautobahnen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bei einseitig zuschaltbarem Standstreifen
Lärmvorsorge an Bundesautobahnen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bei einseitig zuschaltbarem Standstreifen - Sachstand - 2009 Deutscher Bundestag WD 7-3000 - 075/09 Wissenschaftliche Dienste des
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -
Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Eigentumsrechtliche Bedeutung der Verweigerungsmöglichkeit des Eigentümers nach 554a Abs. 1 S.
Deutscher Bundestag Eigentumsrechtliche Bedeutung der Verweigerungsmöglichkeit des Eigentümers nach 554a Abs. 1 S. 2 BGB Seite 2 Eigentumsrechtliche Bedeutung der Verweigerungsmöglichkeit des Eigentümers
Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens
Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens Aktenzeichen: Abschluss
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
Richter auf Zeit verfassungsrechtlich bedenklich
Richter auf Zeit verfassungsrechtlich bedenklich Stellungnahme im Verfahren 2 BvR 780/16 Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen bedankt sich für die Gelegenheit, in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Das Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht in Deutschland und anderen Staaten
Das Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht in Deutschland und anderen Staaten 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Das Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht in Deutschland und anderen Staaten Aktenzeichen:
Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen
Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
Überhangmandate der CSU nach dem neuen Wahlrecht
Überhangmandate der CSU nach dem neuen Wahlrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Überhangmandate der CSU nach dem neuen Wahlrecht Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 5. Juli 2013 Fachbereich:
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung
Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie
Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf die EU-Konzessionsvergaberichtlinie 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausschreibungspflicht von Sondernutzungsverträgen Im Hinblick auf
Weiterentwicklung der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes zu einer Gemeinschaftsaufgabe Ländliche Entwicklung
Weiterentwicklung der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes zu einer Gemeinschaftsaufgabe Ländliche Entwicklung 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Weiterentwicklung der
Ausweitung der Optionspflicht bei doppelter Staatsangehörigkeit
Ausweitung der Optionspflicht bei doppelter Staatsangehörigkeit 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausweitung der Optionspflicht bei doppelter Staatsangehörigkeit Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 08.12.2016
Deutscher Bundestag. Ausarbeitung
Deutscher Bundestag Das Umgangsrecht des biologischen Vaters nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Dezember 2010 Seite 2 Das Umgangsrecht des biologischen Vaters
19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?
19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze
Abkürzungsverzeichnis Erster Teil - Einleitung...23
7 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 17 Erster Teil - Einleitung...23 Zweiter Teil - Die außerrechtlichen und rechtlichen Bedingungen des Polizeirechts... 25 A. Der allgemeine Entwicklungstrend
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische
Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen
Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. April 2016 Fachbereich:
Staatliche Förderung der Instandhaltung neuer Bremstechniken im Schienengüterverkehr und EU-Beihilferecht
Staatliche Förderung der Instandhaltung neuer Bremstechniken im Schienengüterverkehr und EU-Beihilferecht 2016 Deutscher Bundestag PE 6 3000 165/14 Seite 2 Staatliche Förderung der Instandhaltung neuer
Auskunftsanspruch von Arbeitnehmern zur Ermittlung von Entgeltungleichheit Vereinbarkeit mit Datenschutz- und Verfassungsrecht
Auskunftsanspruch von Arbeitnehmern zur Ermittlung von Entgeltungleichheit Vereinbarkeit mit Datenschutz- und Verfassungsrecht 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Auskunftsanspruch von Arbeitnehmern zur Ermittlung
Vorlesung Staatsrecht II
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der
Videoüberwachung als präventives Mittel der Kriminalitätsbekämpfung in Deutschland und in Frankreich
Videoüberwachung als präventives Mittel der Kriminalitätsbekämpfung in Deutschland und in Frankreich von Stephan Bausch Tectum Verlag Marburg 2004 Seite Einleitung 1 I. Gegenstand und Gang der Untersuchung
Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit der Bundestagsfraktionen
Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit der Bundestagsfraktionen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit der Bundestagsfraktionen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 09.11.2017
Frage zur Wirkung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Beschluss zu BT-Drs. 18/7365, Ziff. 4
Frage zur Wirkung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Beschluss zu BT-Drs. 18/7365, Ziff. 4 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Frage zur Wirkung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Beschluss
Auswahlverfahren für die Richter des Bundesverfassungsgerichts
Auswahlverfahren für die Richter des Bundesverfassungsgerichts 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Auswahlverfahren für die Richter des Bundesverfassungsgerichts Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21.07.2017
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz Lernkapital für die Zukunft?
GoCore! Winterevent 2017 Young Researchers Conference (VII.) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz Lernkapital für die Zukunft? Ass. jur. Sandra Riebel Fachgebiet Öffentliches Recht
Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss
Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss Aktenzeichen: Abschluss
Zur Regelung neuer Pflichten bei medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch
Zur Regelung neuer Pflichten bei medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch - Ausarbeitung - Tilman Hoppe 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000-425/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Konkurrentenklagen von Bundesbeamten Entwicklung der Zahl im Zeitraum von 2007 bis 2011
Konkurrentenklagen von Bundesbeamten Entwicklung der Zahl im Zeitraum von 2007 bis 2011 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Konkurrentenklagen von Bundesbeamten Entwicklung der Zahl im Zeitraum von 2007 bis
Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Bürgerrechtspolitik Ein Vergleich der Bundestagswahlprogramme von F.D.P. und Bündnis90/Die
Deutscher Bundestag Bürgerrechtspolitik Ein Vergleich der Bundestagswahlprogramme von F.D.P. und Bündnis90/Die Grünen Seite 2 Bürgerrechtspolitik Ein Vergleich der Bundestagswahlprogramme von F.D.P. und
» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)
60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte
Einzelfragen zu militärischen Beschaffungen durch Leasing
Einzelfragen zu militärischen Beschaffungen durch Leasing - Ausarbeitung - 2007 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 164/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser: Einzelfragen zu militärischen