Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern

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1 Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001 (Stand am 28. Juni 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember sowie die Artikel 3 Absatz 3 und 52 des Transportgesetzes vom 4. Oktober , verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung von Personen, welche für die Verminderung von Gefahren tätig sind, die sich aus dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben können (Gefahrgutbeauftragte). Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen; für Standseilbahnen gilt Absatz 1 bis. 3 1bis Die Vollzugsbehörde kann Seilbahnen auf Grund ihres Gefahrenpotentials im Einzelfall der Verordnung unterstellen. 4 2 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf die Rheinschifffahrt. AS SR SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS ). 4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS ). 1

2 Strassenverkehr Art. 3 Definitionen In dieser Verordnung bedeuten: a. Unternehmung: jede natürliche oder juristische Person, jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit sowie jede staatliche Einrichtung mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit; b. 5 Gefährliche Güter: Stoffe oder Gegenstände, die in der Verordnung vom 29. November über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) und in der Verordnung vom 3. Dezember über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn als solche bezeichnet sind. 2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmungen Art. 4 Ernennung der Gefahrgutbeauftragten 1 Die Unternehmungen müssen für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Handhabung gefährlicher Güter einen, eine oder mehrere Gefahrgutbeauftragte ernennen. 2 Gefahrgutbeauftragte können Angehörige, Inhaber oder Inhaberinnen der Unternehmung oder aussenstehende Personen sein. 3 Die Ernennung der Gefahrgutbeauftragten ist schriftlich festzuhalten. Art. 5 Befreiung 1 Die Ausnahmen von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, sind im Anhang geregelt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann den Anhang unter Berücksichtigung der Entwicklung des nationalen und internationalen Rechts anpassen. 8 2 Truppenkörper und nachgeordnete Organisationseinheiten der Armee in besonderen oder ausserordentlichen Lagen brauchen keine Gefahrgutbeauftragten zu ernennen. 3 Weitere Ausnahmen von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, können von den Vollzugsbehörden bewilligt werden, sofern ein besonderer Fall vorliegt und die Sicherheit gewahrt bleibt. Im Bereich der Strasse dürfen Ausnahmebewilligungen nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Strassen erteilt werden. 9 Art. 6 Einsatz der Gefahrgutbeauftragten 1 Die Gefahrgutbeauftragten dürfen nur in den Bereichen eingesetzt werden, für welche sie einen Schulungsnachweis besitzen. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS ). 6 SR SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS ). 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS ). 2

3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung 2 Ernennt die Unternehmung mehrere Gefahrgutbeauftragte, so muss sie deren Aufgabenbereiche aufeinander abstimmen und deren Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen schriftlich festhalten. Art. 7 Meldung an die Behörden Die Unternehmungen müssen der Vollzugsbehörde unaufgefordert innert 30 Tagen nach der Ernennung die Namen der Gefahrgutbeauftragten und die in deren Schulungsnachweis aufgeführten Bereiche bekannt geben. Art. 8 Stellung der Gefahrgutbeauftragten im Betrieb 1 Die Unternehmungen müssen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Gefahrgutbeauftragten ihre Aufgaben erfüllen können. 2 Sie müssen den Gefahrgutbeauftragten die nötige Unabhängigkeit einräumen und sicherstellen, dass ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Nachteile erwachsen. 3 Sie müssen gewährleisten, dass die Gefahrgutbeauftragten direkten Kontakt zu dem mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter beschäftigten Personal sowie direkten Zugang zu dessen Arbeitsplätzen haben. Art. 9 Bekanntmachung im Betrieb Die Unternehmungen müssen dafür sorgen, dass die Gefahrgutbeauftragten und deren Aufgaben und Funktion bei den Betriebsangehörigen bekannt sind. Art. 10 Kontrollen 1 Die Unternehmungen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung sowie für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr für die notwendigen Untersuchungen ungehinderten Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen. 2 Sie haben die Berichte der Gefahrgutbeauftragten mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen. 3. Abschnitt: Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten Art. 11 Allgemeine Aufgaben 1 Die Gefahrgutbeauftragten haben: a. die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen; b. die Unternehmung bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter zu beraten; 3

4 Strassenverkehr c. jährliche Berichte zu Handen der Unternehmungsleitung über die Tätigkeiten der Unternehmung bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter zu erstellen. 2 Sie haben insbesondere zu überprüfen: a. die Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll; b. das Vorgehen der Unternehmung, mit welchem diese beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen bezüglich der beförderten gefährlichen Güter Rechnung tragen soll; c. die Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird; d. ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebildet sind und ob dies in den Personalunterlagen vermerkt ist; e. ob geeignete Sofortmassnahmen bei allfälligen Unfällen oder Zwischenfällen, welche die Sicherheit beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter beeinträchtigen könnten, vorgesehen sind; f. ob Untersuchungen und, sofern erforderlich, die Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die während des Verpackens, Einfüllens, Versendens, Ladens, Beförderns oder Entladens gefährlicher Güter festgestellt wurden, durchgeführt werden; g. ob geeignete Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert werden soll, eingeführt sind; h. ob die rechtlichen Vorschriften und die besonderen Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder anderen Drittpersonen berücksichtigt werden; i. ob das mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; j. ob Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter eingeführt sind; k. ob Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen eingeführt sind; l. ob Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Laden und Entladen eingeführt sind. 4

5 Gefahrgutbeauftragtenverordnung Art. 12 Unfallbericht 1 Die Gefahrgutbeauftragten gewährleisten, dass innert nützlicher Frist zu Handen der Unternehmensleitung ein Unfallbericht erstellt wird, wenn beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter: a. Mengen freigesetzt werden, welche höher sind als jene Mengen, für welche keine Gefahrgutbeauftragten ernannt werden müssen; oder b. Personen getötet oder schwer verletzt werden; als schwere Verletzung gilt die Verletzung einer Person, deren Behandlung einen Spitalaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert. 2 Der Bericht beschreibt die Umstände, den Verlauf, die Folgen des Unfalls und die Massnahmen, die getroffen wurden, um weitere Unfälle der gleichen Art zu verhindern. 3 Die Unternehmungen müssen den Bericht den Vollzugsbehörden zustellen. 4. Abschnitt: Ausbildung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten Art. 13 Grundsatz Gefahrgutbeauftragte müssen eine Ausbildung erhalten und eine Prüfung bestanden haben. Art. 14 Umfang der Ausbildung 1 Die Ausbildung hat ausreichende Kenntnisse über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die dafür geltenden Vorschriften sowie die Aufgaben nach den Artikeln 11 und 12 zu vermitteln. 2 Sie kann sich auf einen oder zwei Verkehrsträger sowie auf eines oder mehrere der folgenden Gebiete beschränken, die wie folgt aus Klassen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) 11 bestehen: a. Klasse 1; b. Klasse 2; c. Klasse 7; d. Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9; e. Klasse 3 UN-Nummern 1202, 1203, 1223 (Mineralölprodukte). 10 SR Das RID (Anlage I zur CIM SR ) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden. 5

6 Strassenverkehr Art. 15 Durchführung der Ausbildung 1 Die Ausbildung muss in der Schweiz durchgeführt werden. 2 Die Ausbildungsveranstalter haben die Ausbildungsdaten den Vollzugsbehörden jeweils zu Beginn des Jahres mitzuteilen. 3 Die Teilnehmerzahl für eine Ausbildungsveranstaltung ist auf 25 zu beschränken. Art. 16 Dauer der Ausbildung 1 Die Ausbildung für den allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, und den besonderen Teil für einen Verkehrsträger umfasst 24 Unterrichtseinheiten. 2 Für jeden weiteren Verkehrsträger umfasst sie vier Unterrichtseinheiten. 3 Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten. Art. 17 Ausbildungsbescheinigung 1 Der Ausbildungsveranstalter gibt eine Ausbildungsbescheinigung ab, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die für deren Erwerb vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten besucht hat. 2 Die Ausbildungsbescheinigung ist ein Jahr seit dem Abschluss der Ausbildung gültig. 3 Die Ausbildungsbescheinigung enthält folgende Angaben: a. Ausbildungsveranstalter; b. Name, Vorname und Adresse des Teilnehmers oder der Teilnehmerin; c. vorgelegter Ausweis (Pass, Identitätskarte, Führerausweis); d. Gültigkeitsbereich nach Artikel 14 Absatz 2; e. Ausbildungsdaten; f. Name des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin sowie deren Unterschrift. Art. 18 Prüfungsvoraussetzung 1 Wer über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügt, kann eine Prüfung ablegen. 2 Ein Ausweis nach den Artikeln 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. November gilt für die Klasse 1 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung. 3 Ein Ausweis der Berufsgruppe 11.2 der Tabelle 3B nach Anhang 3 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September gilt für die Klasse 7 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung. 12 SR SR

7 Gefahrgutbeauftragtenverordnung 4 Für die Ablegung der Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises bedarf es keiner Ausbildungsbescheinigung. Art. 19 Prüfung 1 Die Prüfung kann nur über die in der Ausbildungsbescheinigung genannten Bereiche abgelegt werden. 1bis Für den Bereich der Gefahrgutklasse 7 muss eine separate Prüfung abgelegt werden An der Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse über die allgemeinen Massnahmen zur Verhütung von Risiken und die Sicherheitsmassnahmen sowie die verkehrsträgerbezogenen Bestimmungen in den nationalen und internationalen Erlassen besitzen. 3 Die Sachgebiete der Prüfung richten sich nach Unterabschnitt ADR 15 und Unterabschnitt RID Die Prüfungsstellen haben die Prüfungsdaten den Vollzugsbehörden jeweils zu Beginn des Jahres mitzuteilen. Art. 20 Prüfungsstellen 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anerkennt die Stellen, die Prüfungen durchführen dürfen. 2 Eine Prüfungsstelle muss: a. Sitz in der Schweiz haben; b. unabhängig von den Unternehmungen, die Gefahrgutbeauftragte beschäftigen, sein; c. die Objektivität der Prüfungen gewährleisten; d. das Vorhandensein des nötigen Fachwissens gewährleisten; e. mit einem Prüfungskonzept nachweisen, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäss durchführen kann; f. die Prüfung in Deutsch, Französisch und Italienisch durchführen können. Art. 21 Schulungsnachweis 1 Die Prüfungsstellen erteilen den Kandidaten und Kandidatinnen nach bestandener Prüfung den Schulungsnachweis. 2 Der Schulungsnachweis ist fünf Jahre gültig. 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS ). 15 SR Das RID (Anlage I zur CIM SR ) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden. 7

8 Strassenverkehr 3 Er wird jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin im letzten Jahr vor seinem Ablauf die Prüfung erneut bestanden hat. 4 Inhalt und Form des Schulungsnachweises müssen dem Muster nach Unterabschnitt ADR 17 oder nach Unterabschnitt RID 18 entsprechen; im Schulungsnachweis ist zudem der Gültigkeitsbereich nach Artikel 14 Absatz 2 anzugeben. 5 Die Prüfungsstellen führen eine Liste der erteilten und verlängerten Schulungsnachweise. Die Liste kann von jedermann eingesehen werden. Art. 22 Ausländische Schulungsnachweise Ausländische Schulungsnachweise, die in Anwendung der Richtlinie Nr. 96/35/EG des Rates vom 3. Juni über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen, des Abschnittes ADR 20 oder des Abschnittes RID 21 ausgestellt worden sind, sind als gleichwertig anerkannt. 5. Abschnitt: Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse Art. 23 Leiter und Leiterinnen von Unternehmungen Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer als Leiter oder Leiterin einer Unternehmung: a. keinen Gefahrgutbeauftragten oder keine Gefahrgutbeauftragte ernennt; b. die Ernennung von Gefahrgutbeauftragten nicht fristgemäss meldet; c. es unterlässt, dafür zu sorgen, dass die Gefahrgutbeauftragten ihre Aufgaben erfüllen können; d. die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, ihr den Zutritt zum Betrieb oder die nötigen Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige Auskünfte erteilt; e. die Pflicht zur Aufbewahrung der schriftlichen Berichte missachtet; f. veranlasst, dass eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung durch Gefahrgutbeauftragte vorgenommen wird, oder eine solche Handlung nicht nach Möglichkeit verhindert. 17 SR Das RID (Anlage I zur CIM SR ) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden. 19 ABl Nr. L 145 vom S SR Das RID (Anlage I zur CIM SR ) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden. 8

9 Gefahrgutbeauftragtenverordnung Art. 24 Gefahrgutbeauftragte Wer als Gefahrgutbeauftragter oder als Gefahrgutbeauftragte die Aufgaben nach den Artikeln 11 und 12 nicht wahrnimmt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 25 Vollzug 1 Im Bereich der Strasse vollziehen die Kantone diese Verordnung. Sie treffen die notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen Behörden. 2 Im Bereich des öffentlichen Verkehrs vollzieht das Bundesamt für Verkehr diese Verordnung. 3 Im Bereich der militärischen Transporte vollzieht das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport diese Verordnung. 4 In Betrieben, wo teils die Bundesbehörden und teils die Kantone für den Vollzug zuständig sind, koordinieren diese Vollzugsbehörden ihre Tätigkeiten. 5 Die Vollzugsbehörden führen die Kontrollen in den Betrieben durch und können Einsicht in die Unterlagen verlangen, welche die Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten betreffen. 6 Sie können jederzeit unangemeldet Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen kontrollieren. Art. 26 Übergangsbestimmungen 1 Gefahrgutbeauftragte müssen bis zum 31. Dezember 2002 ernannt werden. 2 Der Nachweis einer während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestandenen Prüfung, die der Prüfung nach Artikel 19 gleichwertig ist, gilt bis fünf Jahre nach Bestehen der Prüfung als Schulungsnachweis. Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. 9

10 Strassenverkehr Anhang 22 (Art. 5 Abs. 1) Ausnahmen Von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, befreit sind: 1. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt , in Absatz sowie in den Kapiteln 3.3 und 3.4 ADR 23 /RID 24 festgelegten Grenzwerte liegen. 2. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich beschränken auf: a. Baustellentanks gemäss Unterabschnitt b SDR 25 ; b. 2 Bestrahlungseinheiten UN 2916 mit einer maximalen Aktivität des 10-fachen A2-Wertes (bzw. A1-Wertes bei Strahlenquellen in besonderer Form) oder 2 Isotopensonden UN 3332 je Beförderungseinheit. 22 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. Juni 2005 (AS ). 23 SR Das RID (Anlage I zur CIM SR ) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden. 25 SR

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