Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
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- Hansl Hummel
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1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 287 ausgegeben am 3. November 2009 Verordnung vom 27. Oktober 2009 betreffend die Abänderung der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse Aufgrund von Art. 28 Abs. 4 und Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl Nr. 18, verordnet die Regierung: I. Abänderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS), LGBl Nr. 57, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 1 Abs. 2 Bst. e und f 2) Vom Geltungsbereich nach Abs. 1 erfasst sind auch: e) das Befüllen, Verpacken, Beladen, Entladen, Versenden und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung; f) das Beladen, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung;
2 2 Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. l sowie Abs. 2 Bst. n 1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: l) Aufgehoben 2) In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet: n) RID für die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF); Art. 11 Abs. 2 2) Wird der Transport eines Eisenbahnwagens mit gefährlichen Gütern auf der Strasse mit Rollschemeln nach Art. 76 Abs. 2 Bst. e VRV bewilligt, kommen für die eingesetzte Beförderungseinheit und den Führer die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen der Anlage B des ADR sowie die Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung. Der Eisenbahnwagen unterliegt den Vorschriften des RID. Sachüberschrift vor Art. 14 Gefahrgutbeauftragter Art. 14 a) Ernennung und Befreiungen 1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäss Art. 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen, Verpacken, Beladen, Entladen oder Versenden, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu ernennen. 2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann auch wahrgenommen werden: a) vom Leiter des Unternehmens; b) von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen; oder
3 3 c) von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. 3) Die Ernennung des Gefahrgutbeauftragten ist, sofern nicht der Leiter des Unternehmens die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, schriftlich festzuhalten. 4) Die Unternehmen haben dem Amt für Umweltschutz binnen eines Monats nach Ernennung oder Änderung der Ernennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten sowie den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer mitzuteilen. 5) Ernennt das Unternehmen mehrere Gefahrgutbeauftragte, so muss es deren Aufgabenbereiche aufeinander abstimmen und deren Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen schriftlich festhalten. 6) Von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, sind befreit: a) Unternehmen, deren betroffene Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen erstrecken, die der Landespolizei gehören oder ihrer Verantwortung unterstehen; b) Unternehmen, deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt , in den Kapiteln 3.3 bis 3.5 oder, sofern in Versandstücken transportiert, in Unterabschnitt ADR festgelegten Grenzwerte liegen; oder c) Unternehmen, deren betroffene Tätigkeiten sich beschränken auf Baustellentanks gemäss Unterabschnitt Bst. b des Anhangs 5. Art. 14a b) Aufgaben 1) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Massnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. 2) Die den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind: a) Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter;
4 4 b) Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter; c) Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. 3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: a) Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll; b) Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die beförderten gefährlichen Güter Rechnung zu tragen; c) Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird; d) ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte; e) Durchführung geeigneter Sofortmassnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder des Entladens gefährden; f) Durchführung von Untersuchungen und, wenn erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden; g) Einführung geeigneter Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert werden soll; h) Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten; i) Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Beoder Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche und verständliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; k) Einführung von Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Be- oder Entladen der gefährlichen Güter;
5 5 l) Einführung von Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen; m) Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen; n) Vorhandensein des Sicherungsplanes nach Unterabschnitt ADR. 4) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge fortlaufend zu führen und innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen. Art. 14b c) Unfallbericht Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, Zwischenfall oder schweren Verstoss, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet hat, und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind oder eine konkrete Gefährdung bestanden hat, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird. Art. 14c d) Ausbildung und Prüfung 1) Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster in Unterabschnitt ADR sein. Zur Erlangung des Schulungsnachweises muss der Bewerber eine Schulung nach Unterabschnitt ADR erhalten, die durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen wird. 2) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftrage dürfen in Liechtenstein nur von Schulungsveranstaltern, die von der Regierung anerkannt sind, durchgeführt werden. Wird der Antrag auf Anerkennung von einer natürlichen Person gestellt, muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben
6 6 und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein massgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind. 3) Die Prüfung ist von einer von der Regierung anerkannten Prüfungsstelle vorzunehmen und hat die in Unterabschnitt ADR aufgeführten Sachgebiete zu umfassen. Die Anerkennung als Prüfungsstelle ist zu erteilen, wenn die Prüfungsstelle die Kriterien nach Unterabschnitt ADR erfüllt. Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein. 4) Gefahrgutbeauftragte, die für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten gefährlicher Güter spezialisiert haben, können nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/18/EG eine Prüfung ablegen, die sich auf die Sachgebiete beschränkt, in denen das Unternehmen tätig ist. In diesem Fall ist im Titel des Schulungsnachweises deutlich anzugeben, dass der Schulungsnachweis nur für die Arten gefährlicher Güter gültig ist, für die der Gefahrgutbeauftragte geprüft worden ist. 5) Die Prüfungsstelle erteilt dem Bewerber nach bestandener Prüfung den Schulungsnachweis. Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnachweises in den letzten zwölf Monaten vor dessen Ablauf an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und einen Test bestanden hat. 6) Ausländische Schulungsnachweise, die in Anwendung des Unterabschnitts ADR ausgestellt worden sind, sind als gleichwertig anerkannt. Art. 14d e) Besondere Pflichten der Unternehmen Die Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass: a) der Gefahrgutbeauftragte wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt wird; b) der Gefahrgutbeauftragte vor seiner Ernennung zum Gefahrgutbeauftragten im Besitz einer gültigen und auf die Tätigkeit des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist;
7 7 c) der Gefahrgutbeauftragte alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen Auskünfte erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen; d) der Gefahrgutbeauftragte die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält; e) der Gefahrgutbeauftragte seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar den entscheidenden Stellen im Unternehmen vortragen kann; f) der Gefahrgutbeauftragte zu vorgesehenen Anträgen auf Änderungen oder Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann; und g) der Jahresbericht nach Art. 14a Abs. 2 Bst. c und der Unfallbericht nach Art. 14b mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Vollzugsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird. Art. 19 Abs. 1 bis 3 1) Führer von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies aufgrund der gemäss Art. 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechen. 2) Der Veranstalter eines nach Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich an einem Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung nach Abs. 1 auszustellen. Er hat Verzeichnisse aller von ihm nach dem 1. November 2009 ausgestellten oder verlängerten Bescheinigungen nach Abschnitt ADR binnen sechs Monaten nach Ausstellung oder Verlängerung in elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat unaufgefordert der Landespolizei zur Verfügung zu stellen. 2a) Die Landespolizei hat auf dem neusten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen nach Abs. 1 zu führen, die aufgrund dieser Lehrgänge nach dem 1. November 2009 ausgestellt und verlängert wurden.
8 8 3) Die besondere Ausbildung darf in Liechtenstein nur im Rahmen der von der Regierung anerkannten Lehrgänge durchgeführt werden. Sofern der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein massgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person zu bestellen. Art. 20 Abs. 1 und 3 1) Neben den Massnahmen nach Art. 21 können - vorbeugend oder, wenn unterwegs Verstösse festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durch die Landespolizei und das Amt für Umweltschutz durchgeführt werden. 3) Die Landespolizei und das Amt für Umweltschutz führen die Kontrollen bei den Absendern, Beförderern und Empfängern durch und können Muster von Gütern, Verpackungen und Behältnissen der in Art. 3 anwendbaren Vorschriften verlangen und beschlagnahmen. Sie kann hiefür Sachverständige und/oder besonders geschulte Personen beiziehen. Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 1) Die Landespolizei hat dem Amt für Handel und Transport für jedes Kalenderjahr bis spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster im Anhang 4 erstellten Bericht über die durchgeführten Kontrollen mit folgenden Angaben vorzulegen: 2) Das Amt für Handel und Transport übermittelt den Bericht nach Abs. 1 bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres an die EFTA-Überwachungsbehörde. Art. 43 Abs. 1a und 1b 1a) Die Aufsicht über die Gefahrgutbeauftragten übt das Amt für Umweltschutz aus. 1b) Das Amt für Umweltschutz und die Landespolizei können jederzeit unangemeldet Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen kontrollieren. Die Prüfungen bei Gefahrgutbeauftragten richten sich nach Art. 14c Abs. 3 und 5.
9 9 Art. 44 Abs. 3 3) Die Regierung kann ungeachtet von Abs. 1 Prüfstellen und Sachverständige zulassen, die befugt sind, nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen und darüber Befunde und Gutachten zu erstellen. Art. 45a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2009 Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte nach Art. 14c, die vor dem 1. Januar 2009 für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 ausgestellt wurden, gelten auch für die UN-Nummer 3475 und Flugbenzin der UN-Nummern 1268 und 1863 (Unterabschnitt ADR). Anhang 2 Der bisherige Anhang 2 wird aufgehoben und durch nachfolgenden Anhang 2 ersetzt:
10 10 Anhang 2 Prüfliste (Art. 21 Abs. 2 VTGGS i.v.m. Anhang 1 der Richtlinie 95/50/EG) 1. Ort der Kontrolle 2. Datum 3. Zeit: 4. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs 5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/Sattelanhängers 6. Transportunternehmen/Anschrift 7. Fahrer/Beifahrer 8. Absender, Anschrift, Verladeort (1) (2) 9. Empfänger, Anschrift, Entlader (1) (2) 10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinheit 11. Höchstmenge gemäss ADR ja nein überschritten 12. Verkehrsträger in loser Schüttung Versandstück Tank Dokumente an Bord 13. Beförderungsdokument kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar 14. Schriftliche Anweisungen kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar 15. Bilaterale/multilaterale Vereinbarung/nationale kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar Genehmigung 16. Zulassungsbescheinigung für kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar Fahrzeuge 17. Schulungsbescheinigung des Fahrers kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar Beförderung 18. Zur Beförderung zugelassene kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar Güter 19. Zur Beförderung der Güter kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar zugelassene Fahrzeuge 20. Vorschriften in Bezug auf das kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar Beförderungsmittel (lose Schüttung, Versandstück, Tank) 21. Verbot der Zusammenladung kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar 22. Beladen, Befestigung der Ladung kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar und Handhabung (3) 23. Austreten von Gütern oder kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar Beschädigung des Versandstücks (3) 24. UN-Kennzeichnung des Versandstücks/Tanks (ADR 6) (2) (3) kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar
11 Kennzeichnung des Versandstücks (z.b. UN-Nr.) und Bezettelung (2) (ADR 5.2) 26. Anbringen von Grosszetteln (Placards) auf Tank/Fahrzeug (ADR 5.3.1) 27. Kennzeichnung von Fahrzeug/Beförderungseinheit (orangefarbene Kennzeichnung, erwärmter Zustand (ADR ) kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar Ausrüstung an Bord 28. Allgemeine Sicherheitsausrüstung kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar gemäss ADR 29. Ausrüstung nach Massgabe der kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar beförderten Güter 30. Andere in den schriftlichen Anweisungen kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar genannte Ausrüstung 31. Feuerlöscher kontrolliert Verstoss festgestellt nicht anwendbar 39. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie der festgestellten Verstösse Kategorie I Kategorie II Kategorie III 40. Bemerkungen Hinweis Diese Prüfliste dient als Nachweis für die Kontrolle der Beförderungseinheit und gilt nur 12 Stunden. Die Landespolizei kann bei Vorzeigen dieser Prüfliste von einer nochmaligen Überprüfung der Beförderungseinheit absehen, wenn zwischen diesen beiden Kontrollen keine Ladungsänderung(en) vorgenommen wurde(n). Der Fahrzeugführer wird daher gebeten, für den Fall einer nochmaligen Kontrolle, diese Prüfliste bereitzuhalten. 41. Kontrollbehörde/Prüfer Stempel/Unterschrift. (1) (2) (3) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoss von Bedeutung. Bei Sammelbeförderung unter "Bemerkungen" angeben. Prüfung auf sichtbare Verstösse.
12 12 Anhang 5 Ziff. 1.1, 1.1.3, , , , , 6.11 und 6.14 Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit Freistellungen Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden a) Ist die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter im Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden ( ADR) teilweise freigestellt, finden nachstehende Bestimmungen keine Anwendung: - die erhöhte Haftpflichtversicherung (Art. 12 VVV), - die Bestimmungen nach Unterabschnitt ADR. Die Verkehrsbeschränkungen (Art. 38 Abs. 2 VTGGS) sind einzuhalten. b) Anwendung der Tabelle ADR für Baustellentanks: Die Beförderung von max l Dieselkraftstoff/Heizöl (leicht) (UN 1202) in Baustellentanks mit max l Fassungsraum, die den Vorschriften des Kapitels 6.14 entsprechen, unterliegen denselben Freistellungen wie Verstandstücke. Die Baustellentanks, nicht jedoch die Trägerfahrzeuge, mit denen sie befördert werden, müssen entsprechend Kapitel 5.3 ADR mit Grosszetteln und organgefarbener Kennzeichnung versehen sein. Für Baustellentanks gelten die gleichen Tunnelbeschränkungen wie für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten Tankcontainer, die nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften der Rn (5) des Anhangs B.1b für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden, wenn sie den folgenden Vorschriften des ADR entsprechen: 6.5.3, und Aufgehoben In Abänderung der Bemerkungen b), c), d) und g) der Tabelle in Abschnitt ADR besteht für Fahrzeuge, die gemäss Unterabschnitt ADR mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 erstmals zugelassen worden sind.
13 13 Kapitel 6.11 Aufgehoben Kapitel 6.14 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters sowie die Prüfung von Baustellentanks Bem. 1. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7 ADR; für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallischen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.8 ADR; für faserverstärkte Kunststofftanks siehe Kapitel 6.9 ADR. 2. Dieses Kapitel gilt für festverbundene Tanks oder Tankcontainer Allgemeines Begriffsbestimmungen Baustellentanks (BT): Behälter für Treibstoffe, die temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank). Bem. - Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als "Baustellentank". - Die Kennzeichnung richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR Anwendungsbereich Die besonderen Vorschriften der Abschnitte und ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR mit Ausnahme der Abs , , bis eingehalten werden.
14 14 Die Baustellentanks dürfen nur für die Lagerung und den Transport von UN 1202 Dieselkraftstoff/Heizöl verwendet werden Bau Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus 3 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach der Formel von Abs ), bei Inhalten über 2000 l aus mindestens 5 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach der Formel von Abs ) hergestellt sein. Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen mindestens gleich dick sein wie die Innentanks. Im Weiteren sind die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung einzuhalten Prüfungen und Zulassung des Baumusters Baumusterprüfung - Genehmigung der Konstruktionsunterlagen - Druckprüfung mit 0,5 bar, Innenkontrolle und Kontrolle der Ausrüstung des Innenbehälters sowie eine Sichtprüfung der Auffangwanne Erstmalige Prüfung - Bauprüfung - Druckprobe 0,5 bar des Innenbehälters - Sichtprüfung der Auffangwanne Wiederkehrende Prüfung Für sämtliche Arten von Baustellentanks: alle 5 Jahre. Die wiederkehrende Prüfung besteht aus: - Innenkontrolle des Innenbehälters - Druckprüfung des Innenbehälters mit Wasser 0,5 bar (oder dem auf dem Tankschild angegebenen Druck) - Sichtprüfung der Auffangwanne - Kontrolle der Bedienungsausrüstung
15 15 II. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
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