Merblatt Bestellung, Schulung, Prüfung der Gefahrgutbeauftragten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
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- Emma Müller
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1 Merblatt Bestellung, Schulung, Prüfung der Gefahrgutbeauftragten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung Der EU-Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragte Seit 1991 ist die Schulung von Gefahrgutbeauftragten in Deutschland Pflicht. Die EG-Richtlinie vom 3. Juni 1996 schreibt die Bestellung und berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter vor. Die Richtlinie ist von den Mitgliedsstaaten so rechtzeitig umzusetzen, dass die Wirtschaft ihrer Verpflichtung nachkommen kann, bis spätestens zum geschulte und geprüfte Gefahrgutbeauftragte (Sicherheitsberater) zu bestellen. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte bereits durch die Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom 26. März Ziel der Schulung der Gefahrgutbeauftragten ist, durch das Wissenspotential der am Gefahrguttransport Beteiligten wesentlich dazu beizutragen, Unfälle, die auf mangelnde Beachtung oder Unkenntnis der Gefahrgutvorschriften zurückzuführen sind, zu minimieren. Bestellung von Gefahrgutbeauftragten Voraussetzung für die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten ist grundsätzlich die Teilnahme an einer von einer IHK anerkannten Schulung mit einer Prüfung vor der Kammer. Betroffen von der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind alle Wirtschaftszweige, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind. Somit müssen auch Unternehmen, die gefährliche Güter herstellen, damit handeln oder sie befördern sowie Speditionen als Frachtführer zukünftig einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellen. Die Bestimmung der Anzahl der Gefahrgutbeauftragten liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers und ist abhängig von der Größe des Betriebes und der Zahl/Menge der zu befördernden Güter. Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen, zum Beispiel durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers. Der Bereich der Aufgaben und Zuständigkeiten des Gefahrgutbeauftragten ist genau festzulegen. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden. Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes als Gefahrgutbeauftragter. Ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten einschließlich der Schulung und Prüfung. Auch die Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten muss im Unternehmen erfolgen, wenn der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt jedoch in diesem Fall.
2 2 Befreiungen von der Bestellungspflicht Nach der Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung werden mehr Unternehmen und Betriebe von der Bestellungspflicht eines Gefahrgutbeauftragten betroffen sein. Zukünftig sind nur dann Unternehmen von der Anwendung der GbV freigestellt, wenn: 1. Aus den einzelnen verkehrsträgerspezifischen Gefahrgutvorschriften die Bestimmungen über freigestellte Beförderungen zutreffen. Das bedeutet, dass die Beförderung des gefährlichen Gutes ausdrücklich von Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter vollständig ausgenommen ist (siehe Amtliche Begründung -Auslegungshinweise zur 1. Änderung der GbV). Unter den Begriff der freigestellten Beförderungen fallen die nach Rn 2009 oder den a-randnummern der ADR/RID, Abschnitt 18 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch oder des Teil 1, Kapitel 2, Ziffer 2.5 und des Teil 2, Kapitel 7, Ziffer 7.9 der ICAO-TI durchgeführten Beförderungen mit dem jeweiligen der Vorschrift zugeordneten Verkehrsmittel. 2. Beförderungen in begrenzten Mengen (zum Beispiel für den Straßenverkehr nach Rn der Anlage B des ADR) zutreffen. 3. Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter bei der Erfüllung betrieblicher Aufgaben in Jahresmengen bis 50 Tonnen für den Eigenbedarf beteiligt sind. Gemeint sind solche Güter, die ein an der Beförderung dieser Güter Beteiligter für seine Betriebszwecke ge- oder verbraucht. Bezugssubjekt für die Menge von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter ist der Unternehmer. Falls die relevanten Mengen aller Niederlassungen eines Unternehmens die freigestellte Menge überschreiten, muss mindestens ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. 4. Unternehmen gefährliche Güter lediglich empfangen. Aufgaben/Pflichten des Gefahrgutbeauftragten 1. Unter der Verantwortung des Unternehmers hat der Gefahrgutbeauftragte umfangreiche Aufgaben nach Anlage 1 der GbV wahrzunehmen; außer der Beratungstätigkeit hat er zum Beispiel geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften für den jeweiligen Verkehrsträger zu treffen und Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes, Namen der überwachten Personen sowie über die Geschäftsvorgänge zu führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt) auf Verlangen vorzulegen. 2. Der Gefahrgutbeauftragte hat einen Jahresbericht zu erstellen. 3. Bei bestimmten Unfällen wird ein Bericht (Muster eines Unfallberichtes - Anlage 2 der GbV) zwingend erforderlich, der sich auf Unfälle während der Beförderung und auf Be- und Entladevorgänge bezieht, bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen gefährlicher Güter zu Schaden gekommen sind. Der Unfallbericht muss keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder verantwortliche Personen belasten. 4. Die vorgeschriebenen Schulungen der beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen können vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden. 5. Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
3 3 6. Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen Gefahrgutbeauftragte unmittelbar dem Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht. Wegen des daraus resultierenden Haftungsrisikos sollten Gefahrgutbeauftragte bzw. das Unternehmen entsprechend abgesichert werden. Schulung der Gefahrgutbeauftragten Die GbV schreibt vor, dass die Schulung für Gefahrgutbeauftragte von der IHK anerkannt sein muss. Eine Veranstalterliste kann bei der IHK angefordert werden. Nach der neuen GbV sind auch schriftliche Lehrgänge (Fernlehrgänge) oder Kombinationen aus mündlichen und schriftlichen Lehrgängen (kombinierte Präsenz- und Fernlehrgänge) möglich. Fernlehrgänge sind vom Veranstalter gesondert bei der IHK zu beantragen; die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes sind zu beachten. Die Schulung besteht aus einem Allgemeinen rechtlichen Teil und einem oder mehreren Besonderen Teilen, in denen die erforderlichen Sonderkenntnisse für die einzelnen Verkehrsträger vermittelt werden. Der Grundlehrgang umfasst den Allgemeinen Teil mit 10 Unterrichtseinheiten, die Besondere Teile mit 20 Unterrichtseinheiten für einen Verkehrsträger und ggf. weitere Besondere Teile mit 10 Unterrichtseinheiten jeden Verkehrsträgerbereich: o Straßenverkehr o Eisenbahnverkehr o Binnenschiffsverkehr o Luftverkehr (anerkannt wird auch die ICAO-Schulung für die Personalkategorie 3) o Seeverkehr. Beschränkte Besondere Teile: Als erleichternde Regelung für eingeschränkte Tätigkeitsfelder des Gefahrgutbeauftragten in seinem Betrieb kann die Schulung auf Antrag des Veranstalters für einen Verkehrsträger auf bestimmte Bereiche, gemeint ist eine Gefahrgutklasse, zum Beispiel Klasse 3, entzündbare Flüssigkeiten, beschränkt werden. Eine Reduzierung der Zeitansätze ist um höchstens 50% in den besonderen Teilen möglich. Diese Reduzierung betrifft alle Sachbereiche. Die Fortbildungsschulung, die je nach Geltungsdauer des Schulungsnachweises jeweils nach drei bzw. fünf Jahren wiederholt werden muss, umfasst 50 % der genannten Zeitansätze. Prüfung der Gefahrgutbeauftragten den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung, gegebenenfalls Die IHK bestimmt in Absprache mit den Lehrgangsveranstaltern bzw. Unternehmen. Die schriftliche Prüfung findet auch für Teilnehmer aus dem Ausland in deutscher Sprache statt. Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der ausgewählten Verkehrsträger. Die zu prüfenden Sachgebiete ergeben sich aus den Anlagen 1 und 5 zur GbV. Eine Prüfung kann aus einem Allgemeinen Teil und/oder einem oder mehreren Besonderen Teilen bestehen. Die Prüfung kann für einen oder gleichzeitig für höchstens drei Verkehrsträger abgenommen werden; eine Prüfung für weitere Verkehrsträger kann am gleichen Tag erfolgen. Als erleichternde Regelung für eingeschränkte Tätigkeitsfelder des Gefahrgutbeauftragten in seinem Betrieb kann die Prüfung für einen Verkehrsträger auf bestimmte Bereiche, gemeint ist eine Gefahrgutklasse, zum Beispiel Klasse 3, entzündbare Stoffe, beschränkt werden.
4 4 Die Prüfung sieht Fragen vor, die selbständiges Arbeiten mit den betreffenden Gefahrgutvorschriften erfordern. Als Hilfsmittel sind die einschlägigen Vorschriften, für die jeweiligen Verkehrsträger sowie Taschenrechner zugelassen. Sonstige elektronische Medien sind nicht zugelassen. Die interessierten Gefahrgutbeauftragten haben die Möglichkeit, eine IHK zur Prüfungsabnahme auszuwählen, unabhängig von der Schulungsstätte und ihrem Wohnort. Eine Prüfung durch die IHK im Anschluss an einen Lehrgang wird in der Regel angeboten. Sinnvoll ist es jedoch, den Gefahrgutbeauftragten nach der Schulung hinreichend Zeit zu geben, sich mit den umfangreichen Gefahrgutvorschriften vertraut zu machen. Ausstellen von EG-Schulungsnachweisen Gefahrgutbeauftragte haben bei der Fortbildung die Wahl, entweder an einer Schulung oder an einer Prüfung (Test) vor der Kammer teilzunehmen. Die Geltungsdauer des Schulungsnachweises verlängert sich jeweils um fünf Jahren. Ein EG-Schulungsnachweis kann formlos beantragt werden. Für den Neueinsteiger ist jedoch immer ein von der Kammer anerkannter Grundlehrgang mit einer Prüfung vor der IHK zwingend vorgeschrieben (siehe Besonderheiten Zulassung). Zulassung zur Gefahrgutbeauftragtenprüfung Wer eine Grundprüfung bestanden hat, darf innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der Prüfung für weitere Verkehrsträger an der Grundprüfung teilnehmen. Die Prüfungen müssen vor Ablauf des Schulungsnachweises abgelegt werden; eine Überschreitung der Geltungsdauer von sechs Monaten wird zugelassen. Die Teilnehmer an der Grundprüfung müssen eine vom Veranstalter ausgestellte Bestätigung der Teilnahme an einem Grundlehrgang vorlegen. Für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist eine Lehrgangsbestätigung des Veranstalters nicht notwendig, da keine vorherige Teilnahme an einem Lehrgang vorgeschrieben ist. Zur Fortbildungsprüfung wird zugelassen, wer einen Schulungsnachweis nach den Anlagen 3 oder 4 der GbV für die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für die der Nachweis verlängert werden soll. Eine einmalige Wiederholungsprüfung ohne eine weitere Schulung ist zugelassen. Bei Fortbildungsprüfungen ist eine ein-malige Wiederholung bis zum Ablauf des Schulungsnachweises (einschließlich Karenzzeit) möglich. Besonderheiten: Luftverkehr: Wer nachweist, dass er für den Verkehrsträger Luftverkehr an einer ICAO-Schulung für die Personalkategorie 3 teilgenommen hat, kann zur Prüfung BT Luftverkehr zugelassen werden. Seeverkehr: Gefahrgutbeauftragten darf der Schulungsnachweis ausgehändigt werden, wenn an einem Grund-/Fortbildungslehrgang (ohne Prüfung) teilgenommen wurde.
5 5 Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich auf einem Anmeldebogen der IHK zu Neubrandenburg. Der Anmeldung ist gegebenenfalls eine Kopie des/der Nachweises/Lehrgangsbestätigung (Original ist am Prüfungstag vorzulegen) beizufügen: Die Einladung zur Prüfung erfolgt rechtzeitig. Die Prüfungsgebühr ist am Prüfungstag in bar zu entrichten. Falls der Termin nicht wahrgenommen werden kann, ist die IHK zu benachrichtigen. Weitere Informationen über Herrn Hans- Joachim Büttner, Telefon (0395) , Telefax (0395) ,
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