Statutenänderung 2017 Synoptische Darstellung der vorgeschlagenen Aenderungen Antrag des Vorstands zuhanden der Generalversammlung

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1 Werkstätte und Wohnheim für Behinderte Steig Statutenänderung 07 Synoptische Darstellung der vorgeschlagenen Aenderungen Antrag des Vorstands zuhanden der Generalversammlung

2 BISHERIGE FASSUNG ENTWURF FUER NEUE FASSUNG Name, Sitz und Zweck des Vereins Art. Unter dem Namen Werkstätte und Wohnheim für Behinderte Steig besteht mit Sitz in Appenzell ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er besteht unter dem Patronat der Appenzellischen Gemeinnützigen Gesellschaft (AGG) und des Vereins Insieme, Sektion Appenzell. Name, Sitz und Zweck des Vereins Art. Unter dem Namen Steig Wohnen und Arbeiten besteht ein im Handelsregister eingetragener Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Appenzell. Er steht unter dem Patronat der Appenzellischen Gemeinnützigen Gesellschaft (AGG). Die staatliche Aufsicht obliegt dem Gesundheitsdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden. Art. Der Verein bezweckt, Behinderten Arbeits-, Beschäftigungs- und Wohnmöglichkeiten zu bieten. Der Verein bezweckt insbesondere: Art. Der Verein bietet Arbeit, Beschäftigung und Wohnmöglichkeiten für erwachsene Menschen mit Behinderung. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. a. dem Schulalter entwachsene Behinderte weiter zu fördern und auszubilden, damit sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise selber verdienen können b. Behinderten Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten zu bieten c. die Betreuung und Beschäftigung von Behinderten, die nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sicherzustellen d. Behinderten Wohnmöglichkeiten zu bieten. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Sämtliche Begriffe in diesen Statuten, die entweder nur in männlicher oder nur in weiblicher Form verwendet werden und sich auf Personen beziehen, gelten für beide Geschlechter. Sämtliche Begriffe in diesen Statuten, die entweder nur in männlicher oder weiblicher Form verwendet werden und sich auf Personen beziehen, gelten für beide Geschlechter.

3 Mitgliedschaft Mitgliedschaft Art. Natürliche Personen, welche das 6. Altersjahr vollendet haben, und juristische Personen können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Art. Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann jederzeit schriftlich erfolgen. Art. 5 Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 0 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht. Art. Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Art. Ein Vereinsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. Art. 5 Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Das ausgeschlossene Vereinsmitglied hat ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung. Es erklärt den Rekurs schriftlich an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung innert 0 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides. Der Vorstand streicht ein Mitglied von der Mitgliederliste, das seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt. Es hat keine Rekursmöglichkeit an die Vereinsversammlung. Art. 6 Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. Mittel Mittel Art. 7 Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet, welcher von der Vereinsversammlung festgelegt wird. Der Mitgliederbeitrag beträgt für natürliche Personen maximal CHF 00.--, für juristische Personen maximal CHF Natürliche Personen, welche zu Beginn des Vereinsjahres das 8. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht entbunden. Art. 6 Jedes Vereinsmitglied bezahlt den jährlichen Mitgliederbeitrag, den die Vereinsversammlung festlegt. Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

4 Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Art. 8 Weitere Mittel des Vereins werden beschafft durch: a. freiwillige Gönnerbeiträge b. die gesetzlichen Beiträge c. Erträge aus der Werkstätte und dem Wohnheim d. Zuwendungen, insbesondere Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen. Art. 9 Art. 7 Weitere Mittel beschafft der Verein durch - freiwillige Gönnerbeiträge; - gesetzliche Beiträge; - Erträge aus der Betriebstätigkeit; - Zuwendungen, insbesondere Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. ZGB vorbehalten. Organe des Vereins Organe des Vereins Art. 0 Art. 8 Die Organe des Vereins sind: - die Vereinsversammlung - der Vorstand - der Aufsichtsrat - die Revisionsstelle. Die Organe des Vereins sind: - die Vereinsversammlung; - der Vorstand; - der Aufsichtsrat; - die Revisionsstelle.

5 . Die Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung Art. Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel im zweiten Quartal des Vereinsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht. Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich bis spätestens Ende März gestellt wurden. Art. 9 Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel im zweiten Quartal des Vereinsjahres (=Kalenderjahr) statt. Auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder findet innerhalb von zwei Monaten eine ausserordentliche Vereinsversammlung über die im Begehren genannten Verhandlungsgegenstände statt. Der Vorstand lädt spätestens Tage vor der Versammlung schriftlich zur Vereinsversammlung ein. In der Einladung gibt er die Verhandlungsgegenstände bekannt. Jedes Vereinsmitglied kann dem Vorstand bis Ende März schriftlich Anträge an die nächste ordentliche Vereinsversammlung stellen. Art. Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler. Der Aktuar führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Aktuar zu unterzeichnen. Art. Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Art. Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Art. 0 Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler. Der Aktuar führt ein Protokoll über die Beschlüsse und Wahlen, welches der Vorsitzende und er unterzeichnen. Art. Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Art. Die Vereinsversammlung kann einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände beschliessen.

6 Art. 5 Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus, der Mitglied ihrer Verwaltung sein muss. Art. 6 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Liegt Stimmengleichheit bei Beschlüssen vor, so wird die Stimme des Präsidenten doppelt gezählt, bei Wahlen entscheidet das Los. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. 5 Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. Art. 7 Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: a. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle b. Wahl des Präsidenten sowie höchstens sechs Vorstandsmitgliedern, Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch die Vereinsversammlung eingesetzt werden, und Wahl der Revisionsstelle c. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Kontrollstelle und der Kommissionen, welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden d. Festsetzung des Mitgliederbeitrags e. Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 5 f. Abänderung der Vereinsstatuten Art. Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ein Mitglied ihrer Verwaltung aus. Art. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt. Für eine Aenderung der Vereinsstatuten oder für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Versammlung nicht geheime Stimmabgabe beschliesst. 5 Mitglieder haben kein Stimmrecht bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen. Art. 5 Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: a. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Antrags über die Ergebnisverwendung sowie die Entlastung des Vorstandes; b. Wahl des Präsidenten sowie der Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht vom Trägerkanton oder von Patronatsgebern delegiert sind; Wahl der Revisionsstelle und des Aufsichtsrates; c. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sowie der Revisionsstelle; d. Beschluss über alle Gegenstände der Traktandenliste; e. Festsetzung des Mitgliederbeitrags; f. Rekursentscheide im Sinne von Art. 5 Abs. der Statuten; g. Aenderung der Vereinsstatuten;

7 g. Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens i. Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.. Vorstand Art. 8 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar und dem Kassier und höchstens drei Beisitzern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. Der Kanton Appenzell I. Rh. und die Patronatsmitglieder sind berechtigt, zusätzlich je ein Mitglied in den Vorstand zu delegieren. Art. 9 Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt und sind wiederwählbar. h. Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens; i. Beschluss über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.. Vorstand Art. 6 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar und dem Kassier und höchstens drei Beisitzern. Der Kanton Appenzell Innerrhoden und die Patronatsgeber sind berechtigt, zusätzlich je ein Mitglied in den Vorstand zu delegieren. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst; diesen wählt die Vereinsversammlung. Art. 7 Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Art. 0 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern. Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat. Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Art. 8 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Diese findet innerhalb von drei Wochen statt. Der Vorsitzende unterzeichnet ein Protokoll über die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

8 Art. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder durch elektronische Stimmabgabe gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. Art. Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen. Art. Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über: a. Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung b. Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung c. Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident, der Vizepräsident und der Aktuar führen Kollektivunterschrift zu Zweien d. Einberufung der Vereinsversammlung e. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung f. Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten g. Ausarbeitung von Reglementen h. Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder - unterziehung, Abschluss von Verträgen Art. 9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst und wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt. Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder durch elektronische Stimmabgabe gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. Art. 0 Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen. Art. Der Vorstand behandelt alle Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Er vollzieht die Beschlüsse der Vereinsversammlung und leitet die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat namentlich folgende Aufgaben: a. Erstellung des Jahresberichts, der Jahresrechnung sowie des Jahresbudgets; b. Vorbereitung der Vereinsversammlung; c. Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; d. Strategische Planung; e. Wahl und Abberufung von Ausschüssen sowie Aufsicht über diese; die Ausschüsse handeln im Rahmen der ihnen erteilten Kompetenzen; f. Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -anerkennung sowie Abschluss von Verträgen und Vergleichen.

9 i. Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkt dingliche oder persönliche Rechte an Grundstücken Der Vorstand kann die Betriebsführung und/oder die Vertretung ganz oder zum Teil an einzelne Vorstandsmitglieder oder an eine Geschäftsführung übertragen. j. Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden k. Festsetzung von Tarifen. Art. Der Vorstand kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Er ist ermächtigt, nach Massgabe eines Organisationsreglements die Betriebsführung und die Vertretung ganz oder zum Teil an einzelne Vorstandsmitglieder (Delegierte) oder an eine Betriebsleitung zu übertragen. Aufsichtsrat. Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat: Art. 5 a. Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, welche nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen. Bei der Wahl ist besonders darauf zu achten, dass der Aufsichtsrat aus Personen zusammengesetzt wird, welche sachverständig sind und bezüglich der Verwirklichung des Vereinszweckes Erfahrung besitzen. Der Aufsichtsrat konstituiert sich selbst. b. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Wechseln während einer Amtsdauer gelten die entsprechenden Bedingungen bezüglich des Vereinsvorstandes. c. Der Aufsichtsrat steht der Betriebsleitung sowie dem Vorstand beratend bei. Der Aufsichtsrat Art. 6 a. überprüft die Qualität der Betreuung und Förderung der behinderten Mitarbeiter/innen und Bewohner/innen. Art. Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Bei der Wahl ist besonders darauf zu achten, dass der Aufsichtsrat aus Personen zusammengesetzt wird, welche sachverständig und erfahren sind. Der Aufsichtsrat konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Wechseln während einer Amtsdauer gelten die entsprechenden Bestimmungen über Vorstandsmitglieder analog. Der Aufsichtsrat Art. a. überprüft die Qualität der Betreuung und Förderung der Menschen mit Behinderung; b. beurteilt als Schlichtungsstelle Beschwerden von Betreuten, von Angehörigen oder gesetzlichen Vertretern; c. beurteilt Beschwerden von Mitarbeitenden in Bezug auf die Qualität der Betreuung;

10 b. beurteilt Beschwerden von Betreuten, ihren Angehörigen oder gesetzlichen Vertretern. c. erstattet dem Vorstand bei Bedarf und der Vereinsversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeiten.. Revisionsstelle Art. 7 Die Revisionsstelle besteht aus einem oder mehreren Rechnungsrevisoren, welche nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Als Kontrollstelle kann auch eine juristische Person gewählt werden. Die Revisionsstelle muss die entsprechende Befähigung für die Ausübung des Amtes haben. d. erstattet dem Vorstand bei Bedarf und der ordentlichen Vereinsversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeiten; e. steht dem Vorstand und der Geschäftsleitung bei Bedarf beratend bei.. Revisionsstelle Art. Als Revisionsstelle amtet eine juristische Person, welche über die notwendige Befähigung und Unabhängigkeit verfügt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Rechnungslegung des Vereins und erstattet der Vereinsversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, sie ist wieder wählbar. Sie prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. 5 Schlussbestimmungen Art. 8 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 6 Abs.. Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes. Art. 9 Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses, welcher ausschliesslich einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zugewiesen werden kann. 5 Schlussbestimmungen Art. 5 Die Auflösung des Vereins kann nur eine ausschliesslich zu diesem Zweck einberufene Vereinsversammlung beschliessen. Der Auflösungsbeschluss benötigt ein qualifiziertes Mehr gemäss Art. Abs. der Statuten. Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes. Art. 6 Der Vorstand ist für die Liquidation verantwortlich und legt der Vereinsversammlung den Liquidationsbericht und die Schlussabrechnung vor. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines Aktivenüberschusses, wobei dieser an eine oder mehrere steuerbefreite Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zugewiesen werden muss.

11 Art. 0 Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister von Appenzell I. Rh. eintragen lassen. Von der Vereinsversammlung am. Juni 00 in Appenzell genehmigte Statuten. Von der Vereinsversammlung am. Juni 07 in Appenzell genehmigte Statuten. Der Präsident: Die Aktuarin: Der Präsident: Die Aktuarin: (Josef Eugster) (Sappho Wieser) Jakob Signer Barbara Wettmer

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