Statuten des Verein die Freunde des Spirit of Bern
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- Rosa Arnold
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1 Statuten des Verein die Freunde des Spirit of Bern Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 EnNerb 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere Mittel 9 Haftung 10 Organe 11 Vereinsversammlung 12 Vorsitz 13 Beschlussfähigkeit 14 Traktanden 15 Stimmrecht 16 Beschlussfassung der Vereinsversammlung 17 Befugnisse 18 Vorstand 19 Amtsdauer 20 Einberufung 21 Beschlussfassung 22 Vertretung gegen aussen 23 Befugnisse des Vorstandes 24 Revisionsstelle 25 Auflösung, Liquidation 26 Fusionsrecht 27 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins 28 Eintragung im Handelsregister 29 Inkrafttreten
2 x. _ xrtlgnfi' 5:4? _ w t T: Mit/12:; ur 2 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Verein die Freunde des Spirit of Bern besteht mit Sitz in Bern ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt, die Organisation und Durchführung von Diskussionsforen in Bern, an welchen nationale und internationale Vertreter unterschiedlicher Bereiche wie Minister, Botschafter, Vertreter der EU, internationale Organisationen, Politiker, Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung, CEO s, Verwaltungsräte, Geschäftsführer, Wissenschaftler, Studenten, Verbände, Gewerkschaften, NGO s, Think Tanks, Handelskammern, Public Affairs Verantwortliche, Juristen, Politik- und PR Beraterund Medien teilnehmen sollen. Studenten sollen die Möglichkeit erhalten, am Ausbau des nationalen und internationalen Bekanntheitsgrades der Stadt Bern mitzuarbeiten und in diesem Rahmen Punkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) sammeln und Arbeiten im Rahmen des Forums schreiben zu können. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. li. Mitgliedschaft Art. 3 Erwerb Natürliche Personen, welche das 16. Altersjahr vollendet haben, und juristische Personen können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Art. 4 Austritt Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Art. 5 Ausschliessung Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn es den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt. Art. 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
3 Art. 7 Mitgliederbeitrag Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet, welcher beim Eintritt in den Verein einmalig Fr und für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft CHF beträgt. Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Art. 8 Weitere Mittel Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwilligezuwendungen jeder Art beschafft. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 9 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitgliederfür die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten. VI. Organisation Art. 10 Organe Die Organe des Vereins sind: die Vereinsversammlung; der Vorstand; die Revisionsstelle, sofern eine bestellt wird. Art. 11 Vereinsversammlung Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Jahres. Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einrei chung des Begehrens stattzufinden hat. Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens 14 Tage vor der Versammlung zugestellt wurden.
4 Art. 12Vorsitz Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende ernennt den bzw. die Stimmenzähler. Der Vorsitzende führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Der Vorsitzende kann einen anderen Protokollführer benennen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführerzu unterzeichnen. Art. 13Beschlussfähigkeit Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Art. 14Traktanden Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Art. 15 Stimmrecht Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Die Stellvertretung ist ausge schlossen. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus. Art. 16 Beschlussfassung der Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst, den Ehegatten oder einen Verwandten in gerader Liniebetreffen, kein Stimmrecht. Art. 17 Befugnisse Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; Genehmigung des Budgets; Entlastung des Vorstandes und der allfälligen Revisionsstelle; Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; Wahl und Abberufung der allfälligen Revisionsstelle; Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkte dingliche oder persönliche Rechte an Grundstücken;
5 l Festsetzung und Änderung der Vereinsstatuten; Abänderung der Mitgliederbeiträge; Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste; Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens; Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Art. 18Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier. In den Vorstand sind nur natürliche Personen wählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Art. 19Amtsdauer DieVorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt und sind wiedennählbar. Art. 20 Einberufung Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfor dem. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalbder drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat. Die Einberufung der Vorstandssitzungen kann mündlich oder schriftlich zu erfolgen. Die Traktanden sind spätestens an der Vorstandssitzung bekannt zu geben. Jedes Vorstandsmitgliedkann vorgängig oder an der Vorstandssitzung selbst Anträge stellen, über die Beschluss gefasst werden kann. Über die Verhandlungen ist ein Protokollzu führen. Art. 21 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen Vorstandsmitglieder vor. Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder per gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. Art. 22 Vertretung gegen aussen Die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten bzw. gegen aussen erfolgt durch den Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied führt Kollektivunterschrift zu zweien. Art. 23 Befugnisse des Vorstandes Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
6 Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung; Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung; Vertretung des Vereins gegenüber Drittenund die Zeichnungsberechtigung; Einberufungder Vereinsversammlung unter Bestimmungvon Zeit und Ort; Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; Planung und Durchführungder Vereinstätigkeiten; Ausarbeitung von Reglementen; Prozessanhebung und Prozessführung; Abschluss von Verträgen, vorbehältlichder Befugnisse der Vereinsversammlung; w Festsetzung von Tarifen; - Festsetzung Geschäftsjahr; Allfällige Revision. Art. 24Revisionsstelle Sofern eine ordentliche Revision oder eingeschränkte Revision zwingend oder auf Vorstandsbeschluss hin durchzuführen ist, wählt die Vereinsversammlung für jeweils ein Ge schäftsjahr eine Revisionsstelle. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand schriftlich einen umfassenden Bericht sowie der Vereinsversammlung schriftlicheinen zusammenfassenden Bericht. Beide Berichte müssen von den Personen, die die Revision geleitet haben unterzeichnet sein. Der Revisionsbericht, der Umfang der Prüfung sowie die Anforderungen an die Revisionsstelle richten sich nach dem Schweizerischen Aktienrecht (Art.727 ff. Schweizerisches Obligationenrecht). V.Schlussbestimmungen Art. 25 Auflösung, Liquidation DieAuflösungdes Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfüreinberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Art. 26 Fusionsrecht Über Tatbestände nach dem Fusionsgesetz entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheitvon drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Art. 27 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung entscheidet über die VenNendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.
7 1" 2:4: : Pneu 3:51: :25: Art. 28Eintragung im Handelsregister Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister von Bern eintragen lassen. Art. 29Inkrafttreten Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 09. Mai 2014 genehmigt und unverzüglich in Kraftgesetzt worden. Bern, den 09. Mai 2014 Namens der konstituierenden Vereinsversammlung: Der Präsident: Der Kassler:
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