Statuten. Schweizerischer Verband Selbständiger Medizinalpersonen (SVM) Inhaltsverzeichnis. I. Name, Rechtsform, Sitz und Zweck. II.
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- Simon Möller
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1 Schweizerischer Verband Selbständiger Medizinalpersonen (SVM) Statuten Inhaltsverzeichnis I. Name, Rechtsform, Sitz und Zweck 1 Name, Rechtsform, Sitz 2 Zweck II. Mitgliedschaft 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschluss 6 Verlust der Mitgliedschaft III. Organisation 7 Organe 8 Verbands- oder Delegiertenversammlung 8.1 Verbandsversammlung 8.2 Delegiertenversammlung 9 Vorsitz 10 Beschlussfähigkeit 11 Stimmrecht 12 Beschlussfassung 13 Befugnisse 14 Vorstand und Wählbarkeit 15 Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes 16 Amtsdauer und Ausscheiden 17 Einberufung 18 Beschlussfassung 19 Traktanden 20 Revisionsstelle IV. Mittel, Kosten und Haftung 21 Mittel, Mitgliederbeitrag und Kosten 22 Kosten 23 Haftung V. Auflösung 24 Auflösung, Liquidation und Fusion 25 Liquidation im Falle der Auflösung des Verbands VI. Schlussbest immungen 26 Inkrafttreten
2 Statuten I. Name, Rechtsform, Sitz und Zweck 1 Name, Rechtsform, Sitz Unter dem Namen Schweizerischer Verband Selbständiger Medizinalpersonen (nachfolgend als Verband, Verband SVM oder SVM bezeichnet) besteht mit Sitz in Bern ein Verein gemäss den Bestimmungen der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2 Zweck 2.1. Der Verband bezweckt: - die Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und den politischen Gremien durch aktive Wirtschaftspolitik auf nationaler Ebene - die Unterstützung der Mitglieder betreffend spezifischer Anliegen ihres Berufes oder Berufsstandes gegenüber der Öffentlichkeit, den politischen Gremien oder den Fachkreisen - die Unterstützung der Mitglieder in fachspezifischen Belangen - den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern sowie die Unterstützung in fachspezifischen Belangen - das Erbringen von Dienstleistungen gegenüber den Mitgliedern - den Abschluss von Verträgen mit Dritten zu Gunsten der Mitglieder - die Förderung der Kontakte unter den Mitgliedern - die Ermöglichung der Versicherung gegen die Risiken Tod, Invalidität und Alter gemäss BVG (Verbandsstiftung) 2.2. Der Verband ist politisch und konfessionell unabhängig. II. Mitgliedschaft 3 Erwerb der Mitgliedschaft 3.1 Mitglied des Verbands können nur natürliche Personen werden, die von einer Ausgleichskasse als Selbständig Erwerbende anerkannt sind und die im Bereich Medizinalpersonen mit oder ohne Personal tätig sind. 3.2 Mitglied des Verbands können auch Personen werden, die als Aktive die Bedingungen gemäss Art. 3.1 erfüllten sowie Personen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, aber im Verband eine Organfunktion ausüben oder ausgeübt haben. 3.3 Das Beitrittsgesuch ist schriftlich einzureichen. Der Vorstand entscheidet endgültig und ohne Rekursmöglichkeit über die Aufnahme neuer Mitglieder. 3.4 Falls der Verband regionale Untersektionen schafft und diese als Vereine organisiert sind, haben diese Vereine in ihre Statuten aufzunehmen, dass die Mitglieder der regionalen Untersektionen die Mitgliedschaft im Verband SVM automatisch mit Aufnahme als Mitglied einer Untersektion erwerben. 4 Austritt 4.1 Der Austritt eines Mitglieds kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. 4.2 Der Austritt als Mitglied einer Untersektion zieht automatisch den Austritt aus dem Verband SVM nach sich. Der Austritt aus dem Verband SVM erfolgt auf den gleichen Zeitpunkt wie in der Untersektion. 5 Ausschluss 5.1 Der Vorstand kann ein Verbandsmitglied abschliessend und ohne interne Rekursmöglichkeit ausschliessen, wenn es gegen die Interessen des Verbands oder gegen die Verbandsstatuten in schwerwiegender Weise verstösst. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen, wobei der Jahresbeitrag vollumfänglich geschuldet bleibt resp. an den Verband verfällt, wenn er bereits bezahlt ist. 5.2 Falls regionale Untersektionen im Sinne von Art. 3.4 geschaffen wurden, hat der Ausschluss aus dem Verband SVM den Ausschluss als Mitglied der Untersektion zur Folge. 5.3 Der Ausschluss eines Mitglieds aus einer Untersektion hat den automatischen Ausschluss als Mitglied des Verbandes xxx zur Folge. 6 Verlust der Mitgliedschaft, Verbandsvermögen 6.1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod. 6.2 Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod erlischt, haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. 2
3 III. Organisation 7 Organe Die Organe des Verbands sind: - Die Verbandsversammlung - Der Vorstand - Die Revisionsstelle 8 Verbands- oder Delegiertenversammlung 8.1 Verbandsversammlung Die ordentliche Verbandsversammlung wird vom Vorstand innerhalb der ersten 6 Monate des Jahres einberufen Der Vorstand oder 1/5 der Verbandsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Verbandsversammlung unter Angabe der Traktanden verlangen, welche innerhalb von 2 Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat Die Einberufung zur Verbandsversammlung erfolgt spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich und enthält die Verhandlungsgegenstände Jedes Verbandsmitglied hat das Recht Anträge an die Verbandsversammlung zu stellen. Anträge von Verbandsmitgliedern werden in die Traktandenliste aufgenommen, wenn diese dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens 30 Tage vor der Versammlung gestellt wurden. 8.2 Delegiertenversammlung Falls der Verband xxx die Anzahl von 300 Mitgliedern erreicht, kann die Verbandsversammlung die Einführung der Delegiertenversammlung beschliessen. Im Falle der Einführung der Delegiertenversammlung werden die Anpassungen durch Statutenänderung vorgenommen. Vorsitz Vorsitzender der Verbandsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler und den Protokollführer. Das Protokoll der Verbandsversammlung enthält die gefasst en Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlussfähigkeit Jede statutengemäss einberufene Verbandsversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 11 Stimmrecht 11.1 Jedes Mitglied hat in der Verbandsversammlung eine Stimme und kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verband anderseits ausgeschlossen. 12 Beschlussfassung 12.1 Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten keine Mehrheiten vorschreiben Es darf nur über ordentlich traktandierte Geschäfte beschlossen werden Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme. Wahlen kommen bei Stimmengleichheit nicht zustande und sind zu wiederholen Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen Für die Auflösung des Verbands und die Änderung des Verbandszwecks bedarf es einer Stimmenmehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Diese Mehrheit gilt auch bei Einführung der Delegiertenversammlung. 13 Befugnisse Der Verbandsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: - Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle; - Wahl der Vorstandsmitglieder; - Wahl des Präsidenten; - Wahl der Revisionsstelle; - Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder der Revisionsstelle; - Änderung der Verbandsstatuten; - Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands und die Verwendung des Vermögens bei Liquidation; - Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder die ihr vom Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet werden. 3
4 14 Vorstand und Wählbarkeit 14.1 Der Vorstand besteht aus 3 bis maximal 5 Personen, die von der Verbandsversammlung gewählt werden. Als Vorstandsmitglied sind nur Vereinsmitglieder wählbar; zur Wahl vorgeschlagene Personen, die die Bedingungen gemäss 3.1 nicht erfüllen, haben vorgängig für den Fall ihrer Wahl ihre Beitrittserklärung abzugeben Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst; dieser wird von der Verbandsversammlung gewählt. 15 Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über: - Führen des Verbands und Aufsicht über die Geschäftsführung; - Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung; - Vertretung des Verbands gegenüber Dritten, der Öffentlichkeit und den politischen Gremien; - Beschlussfassung über die Zeichnungsberechtigung; - Einberufung der Verbandsversammlung; - Planung und Durchführung der Verbandstätigkeiten; - Erlass von Reglementen; - Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder Unterziehung; - Abschluss und Kündigung von Verträgen; Aufnahme von Mitgliedern gemäss Artikel 3; - Definition und Umschreibung des unter den Begriff Dienstleistungserbringer fallenden Personenkreises - Festsetzung der Entschädigung des Vorstandes. 16 Amtsdauer und Ausscheiden Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Die Amtsdauer beginnt mit der Verbandsversammlung an welcher die Wahl erfolgt und endet mit der Verbandsversammlung, an welcher die Amtsdauer abläu 17 Einberufung 17.1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden hat. Wochen stattzufinden 17.3 Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich mindestens 7 Werktage zum Voraus zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. 18 Beschlussfassung 18.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Fall der Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls schriftlich und mit elektronischen Kommunikationsmitteln gefasst werden. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. 19 Traktanden Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen. 20 Revisionsstelle 20.1 Der Verband muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden: 1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken; 2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken; Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt Sie prüft die Rechnungsführung des Verbands und erstattet jährlich zuhanden der Verbandsversammlung schriftlich Bericht Der Verband muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Verbandsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar. 4
5 IV. 21 Mittel, Kosten und Haftung Mittel, M itgliederbeitra g und Kosten 21.1 Der Verband beschafft sich die zur Deckung der Kosten notwendigen Mittel durch Verrechnung der erbrachten Leistungen und durch Erhebung von Mitgliederbeiträgen Jedes Verbandsmitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet, der von der Verbandsversammlung festgelegt wird. Die Verbandsversammlung kann Differenzierungen bei der Festlegung des Mitgliederbeitrags vornehmen und gewisse Mitgliederkategorien von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrags zeitlich beschränkt oder unbeschränkt freistellen Bei Austritt, Ausschluss oder Tod ist der Jahresbeitrag trotzdem für das ganze Jahr geschuldet. 22 Kosten Der Vorstand und die Geschäftsstelle werden für ihre Verrichtungen zu Gunsten des Verbands kostendeckend entschädigt; der Vorstand setzt seine Entschädigung selbst fest, die Geschäftsstelle stellt Rechnung. die Verbindlichkeiten des Verbands ist ausgeschlossen. V. Auflösung 24 Auflösung, Liquidation und Fusion Die Auflösung oder Fusion des Verbands kann nur von einer ausdrücklich hierfür einberufenen Verbandsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der Stimmenmehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Diese Bestimmung bleibt auch nach der Einführung der Delegiertenversammlung bestehen 25 Liquidation im Falle der Auflösung des Verbands 25.1 Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung entscheidet über die Verwendung eines Aktiven Überschusses. VI. 26 Schlussbestimmungen I nkrafttreten 23 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom genehmigt und sofort in Kraft gesetzt worden. Bern, D. Ch. Gubler Dr. A. Seltmann 5
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