T OURISMUS FREIZEIT. Exklusive Informationen für Mitglieder der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Wien

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1 Weiter kommt, wer gut informiert ist. SONDERAUSGABE 01/ Weiter kommen. T OURISMUS FREIZEIT Exklusive Informationen für Mitglieder der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Wien Einraum-Lokale: m² Seite 2 Einraum-Lokale: über 80 m² Seite 2 Zwei- od. Mehrraum-Lokale Seite 2 Offen gesagt Seite 3 Umbau - Übergangsfrist Seite 3 Kennzeichnungspflicht Seite 4 Hotellerie Seite 4 Geförderte Beratungen Seite 5 Arbeitnehmerschutz Seite 5 Kontrollen Seite 6 Fragen/Antworten Seite 7 AnsprechpartnerInnen Seite 8 Sonderausgabe für die Gastronomie und Hotellerie zum Thema Nichtraucherschutz Alle Fakten - wichtige Fristen - wertvolle Praxistipps und vieles mehr Das österreichische Tabakgesetz regelt bereits seit 1995 Rauchverbote in öffentlichen Räumen, wie z.b. in Behörden oder Schulen. Ab 1. Jänner 2009 gilt dieses generelle Rauchverbot aufgrund der Tabakgesetznovelle nun auch in der Gastronomie und Hotellerie. Einraum-Lokale unter 50 m² Sie haben die Wahl! In dieser Sonderausgabe finden Sie nicht nur alle wesentlichen Informationen zu diesem Thema, sondern auch viele wertvolle Tipps und Empfehlungen, die Ihnen bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen helfen sollen. Ausführliche Informationen und Gesetzestexte finden Sie auf unserer Homepage: Jetzt informieren - noch rechtzeitig vor Jahresende reagieren! Weiterhin freie Entscheidung, ob das Rauchen für die Gäste erlaubt ist oder nicht, haben jene Einraumlokale bei denen die Grundfläche des Gastraumes unter 50 m² beträgt. Eine entsprechende Kennzeichnung im Eingangsbereich schafft sofort Klarheit für den Gast (siehe Seite 4). Beachten Sie: Der Gastraum ist die Messgröße. Der gesamte Betrieb kann durchaus größer sein, da abgeschlossene Bereiche wie Küche, WC und Lager nicht mitgezählt werden. Es können aber keine Abzüge für Flächen gemacht werden, die vom Gast in diesem Gastraum nicht genützt werden können (z.b. Bereich hinter der Theke, Bühne, etc.). info Nummer??/2008 exclusiv

2 2 Einraum-Lokale zwischen 50 und 80 m² Rauchverbot mit Ausnahmen Für Einraum-Lokale ab 50 m² Gastraumfläche gilt ab 1. Jänner 2009 grundsätzlich Rauchverbot. Will man trotzdem seinen Gästen das Rauchen ermöglichen, so muss durch entsprechende bauliche Maßnahmen ein zweiter separater Raum geschaffen werden. 80 m² Gastraumfläche, wenn eine Trennung des Raumes aus baurechtlichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Dies haben die Behörden (MA 37 bzw. Bundesdenkmalamt) auf Antrag des Gastronomen zu beurteilen. Anmerkung: Nach unserer Einschätzung wird es jedoch fast immer möglich sein, bauliche Abtrennungen durchzuführen. In einem dieser Räume kann der Gastwirt unter bestimmten Voraussetzungen das Rauchen gestatten. Näheres zu den erforderlichen Voraussetzungen finden Sie unter Zwei- oder Mehrraumlokale Rauchen ab 1. Jänner 2009 nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Ausnahme gibt es allerdings für Betriebe zwischen 50 m² und ACHTUNG: Dieses so genannte Ansuchen um Vorprüfung muss bis spätestens 31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, siehe Seite 3. Ist eine Trennung laut Behörde nicht möglich, hätte der Gastwirt freie Wahl, ob das Lokal als Raucheroder Nichtraucherbetrieb weiter geführt wird. Einraum-Lokale über 80 m² Ab 1. Jänner Rauchverbot oder Umbau Ist der einzige Gastraum über 80 m², gilt grundsätzlich Rauchverbot. Eine Ausnahme ist hier nur über die bauliche Teilung des Gastraumes möglich. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der Rauch vom Raucherraum nicht in den Nichtraucherbereich dringt. Zu den weiteren Voraussetzungen siehe nächten Artikel Zweioder Mehrraum-Lokale. Der Inhaber muss auch hier unbedingt bis 31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde (MA 37) ein Ansuchen um Vorprüfung für einen solchen Umbau einbringen, damit er in den Genuss der Übergangsfrist bis 30. Juni 2010 kommt, siehe Seite 3. Foto: Inhouse GmbH der WKÖ Zwei- oder Mehrraum-Lokale Rauchen ab 1. Jänner 2009 nur unter bestimmen Voraussetzungen In Lokalen mit mehr als einem Gastraum kann der Gastwirt weiterhin in mindestens einem Raum das Rauchen erlauben. Folgende Voraussetzungen müssen allerdings gegeben sein: Räumliche Trennung des Raucher- und Nichtraucherbereichs (durch raumhohe Wand und Tür). Nichtraucherraum muss Hauptraum des Betriebes sein. Der Rauch darf nicht aus dem Raucherbereich in den Nichtraucherbereich dringen (Tür schließen). Mindestens die Hälfte der Verabreichungsplätze für Speisen und Getränke müssen im Nichtraucherbereich liegen. Rauchverbot besteht in Gängen, im Bereich von Stiegen und WC- Anlagen, etc. Kennzeichnung der Raucher- und Nichtraucherräume entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, siehe Seite 4. Welcher Raum gilt als Hauptraum? Der Nichtraucherraum muss der Hauptraum des Betriebes sein. Allerdings kann der Inhaber selbst festlegen, welcher Raum als Hauptraum gilt. Das Gesetz nennt jedoch einige Kriterien, z.b. Flächengröße, Lage, Ausstattung und Zugänglichkeit, die bei dieser Festlegung zu beachten sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als übergeordnet eingestuft werden.

3 OFFEN gesagt KommR Ing. Josef Bitzinger, Spartenobmann 3 Liebe Unternehmerinnen, liebe Unternehmer, bereits im September haben wir Sie mit einer Informationsveranstaltung über die aktuellsten Vorschriften zum Thema Nichtraucherschutz in der Gastronomie umfassend informiert. Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen haben bereits damals an dieser Veranstaltung teilgenommen, was die Wichtigkeit dieses Themas für unsere Branche widerspiegelte. In der Zwischenzeit hat das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ein Informationsblatt Nichtraucherschutz in der Gastronomie veröffentlicht, das zu vielen offenen Punkten Stellung bezieht. Auch die Frage der behördlichen Zuständigkeiten auf Wiener Ebene, die bis vor kurzem noch offen war, ist nun endlich geklärt. Mein Appell an Sie als Inhaber eines Einraumbetriebes mit einem Gastraum ab 50 m²: Wenn Sie zu mindest einem Teil Ihrer Gäste das Rauchen auch im neuen Jahr weiterhin erlauben wollen, bringen Sie unbedingt bis zum 31. Dezember 2008 bei der MA 37 ein Ansuchen um Vorprüfung für die räumliche Abtrennung ein. Sie kommen so in den Genuss der Übergangsfrist bis 30. Juni In dieser Zeitspanne können Sie dann in Ruhe alle Angebote und Möglichkeiten prüfen und die konkrete Umsetzung in Angriff nehmen. In dieser Ausgabe finden Sie alle derzeit verfügbaren Informationen über die gesetzliche Lage, notwendigen Unterlagen, Behörden und Ansprechpartner sowie das Angebot von geförderten Beratungen bei der Umsetzung. Wir möchten Sie dabei unterstützen, die für Ihren Betrieb optimale Lösung zu finden. Umbau: Einraum-Lokale - Übergangsfrist bis Was Sie unbedingt bis 31. Dezember 2008 noch erledigen müssen Die Übergangsfrist bis gilt unter folgenden Voraussetzungen: Die Grundfläche des Raumes beträgt mind. 50m². Der Betrieb verfügt über nur einen (Gast-)Raum (maßgeblicher Zeitpunkt = Inkrafttreten des Tabakgesetzes). Der/die BetreiberIn beabsichtigt bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes, in dem das Rauchen gestattet werden soll. Er/Sie hat die entsprechenden baulichen Maßnahmen einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung der bau- bzw. feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Vorfragen unverzüglich nach Kundmachung des Gesetzes (= ) in die Wege geleitet. Hinweis: Nach Interpretation des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend ist es jedoch ausreichend, wenn das entsprechende Ansuchen um Vorprüfung bis 31. Dezember 2008 bei der Behörde einlangt. Primärer Ansprechpartner in Wien ist die Baubehörde (MA 37). Ansuchen um Vorprüfung an die MA 37 Die Mitteilung zur Wahrung der Übergangsfrist ist an die jeweilige Bezirksstelle der MA 37 - siehe Kasten auf Seite 4 - im Rahmen eines Ansuchens um Vorprüfung gemäß 64 Abs. 3 Wiener Bauordnung zu richten. Dieses Ansuchen kann formfrei und gebührenfrei eingebracht werden. Wir haben allerdings für Sie ein Muster erstellt, welches auf unserer Homepage abrufbar ist:. Auf Wunsch senden/faxen wir Ihnen dieses gerne zu. Wenn dieses Ansuchen bis zum nachweislich bei der zuständigen Behörde (MA 37) eingebracht wurde, darf in diesem Betrieb bis zur Fertigstellung der baulichen Trennung spätestens aber bis zum weiter geraucht werden. Welche Unterlagen sind beizulegen? Gemäß den Bestimmungen der Wiener Bauordnung sind dem Ansuchen um Vorprüfung vorläufige Unterlagen beizulegen, die geeignet sind, das Bauvorhaben grundsätzlich zu erörtern. Es ist hier noch nicht erforderlich, alle für ein Baubewilligungsverfahren vorgesehenen Unterlagen beizubringen bzw. auch nicht notwendig, den vorzulegenden Plan von einem befugten Planverfasser erstellen zu lassen. Nach derzeitigem Stand wird es vielmehr ausreichen, den für Ihre Betriebsanlagengenehmigung verwendeten Plan zu kopieren und die beabsichtigte Baumaßnahme einzuzeichnen. Wesentliche Details für das Bauvorhaben, wie Wandstärke, Material, Türbreite und Fluchtrichtung sollten erkennbar sein. Tipps & Hinweise Wir empfehlen das Ansuchen um Vorprüfung aus Beweisgründen persönlich bei der MA 37 einzubringen und sich den Eingang auf einer Kopie bestätigen (abstempeln) zu lassen bzw. das Ansuchen zumindest jedoch eingeschrieben zu schicken. In einem allfälligen Strafverfahren hat nämlich der Ansuchende zu beweisen, dass der Antrag zeitgerecht (bis ) eingebracht wurde.

4 4 Realistische Kostenschätzung Realistische Kostenschätzungen und konkrete Kostenvoranschläge werden interessierten Betrieben die endgültige Entscheidung ermöglichen, ob sich ein Umbau überhaupt wirtschaftlich rechnet. In diese Überlegungen sollte auch die Tatsache einfließen, dass es derzeit unklar ist, wie sich die Gesetzgebung auf EU- Ebene weiter entwickeln wird. Was hat in der Übergangsfrist bis zu geschehen? Je nach Bauvorhaben und Ergebnis der Vorprüfung wird in weiterer Folge die Einbringung von Unterlagen für das ordentliche Bauverfahren notwendig sein. Eine tatsächlich durchzuführende Baumaßnahme wäre dann bei der Baupolizei zur Genehmigung anzuzeigen und bis tatsächlich fertig zu stellen. Andernfalls wird der Betrieb mit Ablauf dieser Frist endgültig zum Nichtraucherbetrieb. Mit einem Umbau wird wahrscheinlich auch eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung notwendig, da die Fluchtwege, die Brandabschnitte, der Arbeitnehmerschutz und die neue Be- und Entlüftungssituation berücksichtigt werden müssen. Die zuständigen Bezirksstellen der MA 37 Bezirksstelle für den 1., 8., 9. und 18. Bezirk 1200 Wien, Dresdner Straße Bezirksstelle für den 2., 20., 21. und 22. Bezirk 1200 Wien, Dresdner Straße 82 Bezirksstelle für den 3., 4., 5., 6., 7., 11. und 23. Bezirk 1100 Wien, Favoritenstraße 211 Bezirksstelle für den 12., 13., 14., 15., 16., und 17. Bezirk 1160 Wien, Spetterbrücke 4 (verlängerte Gablenzgasse) Kennzeichnungspflicht ab Die wichtigsten Symbole Es muss für den Gast schon vor dem Betreten eines Raumes klar erkennbar sein, ob er sich in einem Raucher- oder Nichtraucherbereich befindet. Der/die InhaberIn hat also für eine eindeutige Kennzeichnung zu sorgen, ob in den - für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneten - Räumen Rauchverbot gilt oder nicht. Das Gesetz sieht vor, dass die näheren Modalitäten, Größe, Form und Aussehen der Hinweisschilder durch eine Verordnung des Gesundheitsministeriums geregelt wird. Die diesbezüglich im Oktober dieses Jahres ergangene Verordnung wird unter Umständen noch überarbeitet. Wir informieren Sie darüber umgehend unter. Als besondere Serviceleistung werden die Fachgruppen Gastronomie und Kaffeehäuser ihren Mitgliedsbetrieben ein Grundpaket an erforderlichen Aufklebern rechtzeitig zu senden. Hotellerie Generelles Rauchverbot ab 1. Jänner 2009? Zuständigkeit für die denkmalschutzrechtliche Beurteilung Bundesdenkmalamt (BDA) 1010 Wien, Hofburg, Säulenstiege T 01/ F 01/ E kontakt@bda.at Hotelrestaurant, -café, Bar Hier gelten die Nichtraucherschutzbestimmungen für die Gastronomie. Öffentlich zugängliche Räume Die Hotelhalle gilt als öffentlicher Ort, damit ist in diesem Bereich rauchen verboten. Dieses Rauchverbot gilt auch für Gänge, Toiletten, Aufenthaltsräume und dergleichen (Ausnahmen bestehen z.b. für eine räumlich getrennte Lobby-Bar ). Hotelzimmer Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend vertritt die Meinung, dass auch die Hotelzimmer öffentliche Orte seien und deshalb auch in diesen absolutes Rauchverbot gilt. Nach Rechtsauffassung des Fachverbandes Hotellerie ist ein Hotelzimmer allerdings kein öffentlicher Ort! Die Argumente des Fachverbandes: Ein Hotelzimmer wird gegen Entgelt auf bestimmte Zeit einem beschränkten Personenkreis zur Verfügung gestellt. Durch den Beherbergungsvertrag wird das Hotelzimmer zur privaten Sphäre des Gastes (Vertragspartners) und steht damit während dieser Vertragsdauer nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung. Foto: Studio Huger; Copyright: Schick-Hotels Betriebs GmbH

5 Geförderte Beratungen Unsere Experten beraten Sie in Ihrem Betrieb 5 Die Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft hat in Kooperation mit dem WIFI Wien einen Beratungsschwerpunkt gesetzt und möchte die Betriebe aktiv bei der für sie optimalen Umsetzung der Tabakgesetznovelle unterstützen. Die ersten beiden Beratungsstunden sind GRATIS weitere Beratungen können zu günstigen Tarifen gebucht werden. Foto: WKO/Inhouse GmbH (NICHT)RAUCHEN in der Gastronomie Geförderte Beratungen! Terminvereinbarungen und nähere Infos bei der: Unternehmensberatung WIFI Wien Währinger Gürtel Wien T 01/ F 01/ E unternehmensberatung@wifiwien.at W Schutz der ArbeitnehmerInnen erheblich ausgeweitet Worauf Sie als ArbeitgeberIn ab 1. Jänner 2009 achten müssen Mit den neuen Regelungen im Tabakgesetz sind auch mehrere Schutzmaßnahmen zugunsten der ArbeitnehmerInnen im Hotel- und Gastgewerbe verbunden: Anspruch auf Dienstfreistellung Anspruch auf Abfertigung ALT Beschäftigungseinschränkungen bzw. -verbote für Jugendliche und werdende Mütter Enthalten sind diese Schutzmaßnahmen im Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe. Nur die Schutzmaßnahmen für werdende Mütter haben direkt in das Tabakgesetz und in das Allgemeine bzw. Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz Eingang gefunden. Anspruch auf Dienstfreistellung Einmal innerhalb eines Dienstjahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zu krankheitsbedingten Arztbesuchen wegen ähnlicher oder gleicher Beschwerden. Zusätzlich sind gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen. Ein einseitiges Antreten einer solchen Maßnahme durch den Arbeitnehmer ist unzulässig. Anspruch auf Abfertigung ALT Kündigt ein Arbeitnehmer, der noch der Abfertigung ALT unterliegt, sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens, so hat er Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß. Diese Regelung betrifft also Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 eingetreten sind und nicht der betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse ( Abfertigung NEU ) unterliegen. Beschäftigungseinschränkung für Jugendliche Betriebe, die über getrennte Bereiche für Raucher und Nichtraucher verfügen, müssen Jugendliche überwiegend im Nichtraucherbereich ausbilden bzw. beschäftigen. Vorsicht: Diese Regelung steht unter Strafsanktion des Tabakgesetzes. Verstößt ein Lehrberechtigter gegen diese Verpflichtung, kann dies als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstraße von bis zu EURO, im Wiederholungsfall bis zu EURO, geahndet werden. Schutzmaßnahmen für werdende Mütter Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, ab Kenntnis der Schwangerschaft, nicht mehr arbeiten. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmerinnen, sondern auch für Selbständige. Werdende Mütter haben für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes Anspruch auf Wochengeld. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung, liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die mit einer Geldstraße von bis zu EURO, im Wiederholungsfall bis zu EURO, zu bestrafen ist. Kein Beschäftigungsverbot gilt, wenn die werdende Mutter in Betrieben mit getrenntem Raucherund Nichtraucherbereich von ihrem Arbeitgeber nur mehr im Nichtraucherbereich eingesetzt wird. Foto: Inhouse GmbH der WKÖ

6 6 Keine Routinekontrollen Jedoch können beträchtliche Strafen drohen Routinemäßige Kontrollen zur Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen (z.b. durch Organe des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend) sind im Tabakgesetz nicht vorgesehen. Der Vollzug der Strafbestimmungen obliegt in Wien den jeweiligen Magistratischen Bezirksämtern (MBA). Die Strafbehörden werden bei Verdacht von Verstößen gegen Nichtraucherschutzbestimmungen erst aufgrund von Meldungen, Beschwerden, Anzeigen, etc. tätig. In der Regel wird dann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem der/die InhaberIn des Betriebes bzw. der/die RaucherIn Gelegenheit hat, seinen/ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Strafrahmen für Lokale Der Strafrahmen für den/die LokalinhaberIn beträgt bis EURO, im Wiederholungsfall bis zu EURO. Die Strafdrohung richtet sich nicht nur an die Betreiber von Gastronomiebetrieben, sondern gleichermaßen an alle Verfügungsberechtigen von Gebäuden, in denen ein gesetzliches Rauchverbot besteht, wie z.b. an Ämter, Behörden und Einkaufszentren. Strafrahmen für RaucherInnen Für den/die RaucherIn selbst ist bei dieser Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 100 EURO, im Wiederholungsfall bis zu EURO, zu rechnen. Gegen Strafverfügungen im Zusammenhang mit dem Tabakgesetz entscheidet in der Berufungsinstanz der Unabhängige Verwaltungssenat. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Bemühungspflichten des Betreibers bzw. der Betreiberin. Bemühungspflichten des Lokalbetreibers/der Lokalbetreiberin Im konkreten Anlassfall ist der rauchende Gast auf die Übertretung der Nichtraucherschutzbestimmungen hinzuweisen. Uneinsichtige Gäste müssen abgemahnt werden bzw. muss ein Lokalverweis angedroht werden. Die letzte Möglichkeit wäre ein tatsächlicher Lokalverweis oder eine Anzeige wegen Missachtung der Nichtraucherschutzbestimmungen. Dokumentation der Bemühungspflicht Unsere Empfehlung: Weisen Sie auf die Nichtraucherschutzbestimmungen bzw. Strafsanktionen bereits durch einen Aushang im Lokal (analog zu den Jugendschutzbestimmungen) hin bzw. erklären Sie die Nichtraucherschutzbestimmungen zum Bestandteil der Hausordnung (insbesondere im Hotel). Foto: StockXpert.com Wird es Kontrollen durch die Polizei geben? Das Einschreiten der Organe der Polizeibehörden zum Vollzug der Nichtraucherschutzbestimmungen ist nicht vorgesehen. Ein Einsatz wäre aber z.b. im Zusammenhang mit anderen Tatbeständen, wie Ruhestörung oder Raufhandel, möglich. Prüfen die Arbeitsinspektorate? Die Organe der Arbeitsinspektorate sind formal zur Kontrolle der Einhaltung der (arbeitsrechtlichen Rahmenbestimmungen) nicht zuständig. Wenn sich allerdings, im Rahmen von Betriebsbesichtigungen, der Verdacht ergibt, dass die Vorschriften des Tabakgesetzes nicht eingehalten werden, wird das jeweilige Organ im Sinne des 20 Abs. 4 Arbeitsinspektionsgesetz eine Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde erstatten. Foto: Studio Huger; Copyright: Schick-Hotels Betriebs GmbH

7 Die häufigsten Fragen aus der Beratungspraxis Antworten, die Klarheit schaffen Gilt das Rauchverbot auch für Gastronomiebetriebe in öffentlichen Einrichtungen? Für Gastronomiebetriebe in öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Einkaufszentren, Kinos, Theater, Tankstellen, Supermärkten, Bahnhöfen, öffentlichen Gebäuden, gilt das Rauchverbot, sofern keine bauliche Trennung von den öffentlich zugänglichen Bereichen vorliegt. Offene Gastronomiebereiche (in welchen das Rauchen erlaubt ist) in öffentlichen Einrichtungen sind daher nicht zulässig. Ist der Hauptraum jener, in dem sich die Schank befindet und ist der Schankraum demnach rauchfrei zu halten? Dies ist nicht zwangsläufig so. In den meisten Restaurantbetrieben wird der Hauptumsatz in den Speiseräumen erzielt werden, die somit den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebes darstellen. Die Schank hat hier in der Regel nur untergeordnete Bedeutung.? Wie muss die Abtrennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich beschaffen sein? Das Gesetz verlangt, dass die Abtrennung so sein muss, dass kein Rauch vom Raucher- in den Nichtraucherbereich eindringen kann. Das Ministerium geht in seiner Interpretation davon aus, dass der Raucherraum zumindest von festen Wänden (Mauerwerk, Leichtbauwand, Glas oder ähnliches) vom Boden bis zur Decke begrenzt sein muss. Weiters muss eine Türe vorhanden sein, die grundsätzlich (außer beim Durchschreiten) geschlossen zu halten ist. Wenn ein Bauvorhaben zur Schaffung eines getrennten Raucherraumes bewilligt wurde, wann muss mit den Umbauarbeiten begonnen werden? Grundsätzlich müssen die Bauarbeiten nach rechtskräftiger Bewilligung ohne Verzug in die Wege geleitet werden. Die Umbauarbeiten müssen jedenfalls bis (Ende der Übergangsfrist) abgeschlossen sein, andernfalls muss der Betrieb nach diesem Zeitpunkt als Nichtraucherbetrieb geführt werden. Was versteht man unter einem Raum im Sinne des Tabakgesetzes? Das Gesundheitsministerium versteht darunter ortsfeste, geschlossene Baulichkeiten. Demnach fallen Zelte, Gastgärten, Verkaufsstände oder Veranstaltungen im Freien, nicht unter das Rauchverbot nach dem Tabakgesetz. Wer ist für die Umsetzung der Nichtraucherschutzbestimmungen im Betrieb verantwortlich? Kann auch der Verpächter zur Verantwortung gezogen werden? Nach dem Tabakgesetz ist der Inhaber/die Inhaberin des Lokals verantwortlich für die Umsetzung der Nichtraucherschutzbestimmungen. In der Regel ist dies der Gewerbeinhaber. Eine Haftung des Verpächters oder Vermieters gibt es nicht. Kann das Rauchverbot durch die Gründung von Vereinen umgangen werden? Nein. Auch bei Vereinen liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn der Verein das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist (Schank, Personal,...) und die Tätigkeit auf die Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Daher gelten auch dort die Nichraucherschutz-Bestimmungen für das Gastgewerbe. Der Nichtraucherschutz kann auch nicht durch Zutrittsbeschränkungen oder bestimmte Auflagen für den Zutritt (z.b. Clubausweise) umgangen werden.?? Wenn ich mein gesamtes Lokal für eine geschlossene Veranstaltung (Hochzeit, Geburtstagsfeier) zur Verfügung stelle und der Auftraggeber das Rauchen wünscht, kann ich als Gastronom das Rauchen für diese Veranstaltung gestatten? Nein, das ist nicht zulässig. Auch für geschlossene Veranstaltungen gelten die Einschränkungen des Tabakgesetzes. Der Inhaber eines Lokals ist nach dem Tabakgesetz verpflichtet, die Einteilung von Raucher- und Nichtraucherbereich dauerhaft vorzunehmen. Ist es dem nicht rauchenden Gast zumutbar, auf dem Weg zum Nichtraucherraum oder beispielsweise zur Toilette, den Raucherraum zu durchqueren? Ja. Nach dem Gesetz besteht nur die Vorgabe, dass nicht mehr als die Hälfe der Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein darf, in denen das Rauchen gestattet ist. Darüber hinaus muss im Hauptraum des Betriebes Rauchverbot gelten. Weitere gesetzliche Anforderungen an den Nichtraucherraum, insbesondere was dessen direkte Zugänglichkeit betrifft, gibt es nicht. Dies wird in vielen Fällen dazu führen, dass der Gast auch kurz den Raucherraum betreten muss. Gilt die Regelung des Gastgewerbes auch für Konditoreien, Bäcker oder Lebensmittelhändler, die das Gastgewerbe im Nebenrecht ausüben? Nein. Hier gilt grundsätzlich Rauchverbot. Voraussetzung für die gastgewerbliche Ausnahmeregelung ist eine Gastgewerbeberechtigung und die Anwendung des Gastgewerbe- Kollektivvertrages im Falle der Beschäftigung von MitarbeiterInnen. Gibt es spezielle Vorschriften für Lüftungen? Nein. Die sich aus der Gewerbeordnung ergebenden Regelungen bleiben von den Regelungen des Tabakgesetzes unberührt. 7

8 8 Ihre AnsprechpartnerInnen in der Wirtschaftskammer Wien Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Mag. Barbara Baumgartner Spartengeschäftsführerin Judenplatz Wien T 01/ oder 4107 F 01/ E tourismus@wkw.at W Mag. Walter Freundsberger Geschäftsführer der Fachgruppe Gastronomie der Wirtschaftskammer Wien Judenplatz Wien T 01/ F 01/ E walter.freundsberger@wkw.at W Mag. Norbert Lux Geschäftsführer der Fachgruppe Kaffeehäuser der Wirtschaftskammer Wien T 01/ F 01/ E norbert.lux@wkw.at W Dr. Andreas Dänemark Geschäftsführer der Fachgruppe Hotellerie der Wirtschaftskammer Wien T 01/ F 01/ E andreas.daenemark@wkw.at W Abteilung für Rechts-, Gewerbeund Umweltpolitik Dr. Christian Handig Wirtschaftskammer Wien Stubenring Wien T 01/ F 01/ E christian.handig@wkw.at W Betriebsanlagengenehmigung/ Betriebsanlagenverfahren Abteilung für Rechts-, Gewerbe- und Umweltpolitik/ Umweltreferat Stubenring Wien Daniel Dungler T 01/ F 01/ E daniel.dungler@wkw.at W Ing. Peter Nowak T 01/ F 01/ E peter.nowak@wkw.at W Geförderte Beratung Unternehmensberatung WIFI Wien Währinger Gürtel Wien T 01/ F 01/ E unternehmensberatung@wifiwien.at W Foto: Inhouse GmbH der WKÖ info Nummer??/2008 exclusiv Impressum: MEDIENINHABER UND HERAUSGEBER: Wirtschaftskammer Wien Stubenring 8-10, 1010 Wien DRUCK: Piacek GesmbH Favoritner Gewerbering 19, 1100 Wien GRAFIK: Ref. für Marketing Foto: Inhouse GmbH; stockxpert; picturesborn, Risawy, Jobst, P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien, Nr.: 02Z032241M

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