1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Freie und Hansestadt Hamburg e.v.

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1 Satzung der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Freie und Hansestadt Hamburg e.v. 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Freie und Hansestadt Hamburg e.v. 2 Sitz des Vereins Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen. 3 Zweck des Vereins 3.1. unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Der Verein verfolgt ausschließlich und des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und der Landschaftspflege, der Bildung und Erziehung sowie der Kultur. Aufgabe des Vereins ist es, in diesem Rahmen an der Erhaltung und Vermehrung des Waldes als Element einer gesunden Landschaft mitzuwirken und das Verhältnis des Menschen zum Walde zu fördern. Der Verein fördert den aus der Waldwirtschaft hervorgegangenen Gedanken der Nachhaltigkeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung und Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind: a) die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Waldes für das Gemeinwohl aufzuklären und sie auf die Wichtigkeit des Waldes hinzuweisen; z. B. durch die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung eines Erlebnismuseum Wald, die Organisation öffentlicher Veranstaltungen, Ausstellungen und Seminare, b) auf eine waldverbundene Erziehung und Kultur hinzuwirken und die Öffentlichkeit, insbesondere die Jugend, für eine verständnisvolle Einstellung zum Wald mit seinem Tier- und Pflanzenleben und für seine Pflege zu gewinnen, z. B. durch die Abhaltung von Waldjugendspielen und die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung von Jugendwaldheimen, c) Behörden bei ihren Aufgaben der Stadtplanung zu unterstützen und auf die für das menschliche Wohl entscheidende Bedeutung der Landespflege hinzuweisen, z. B. durch die Erstellung von Expertisen, die Teilnahme an Kolloquien, d) die Forschung und Bildung auf den Gebieten der Forst- und Holzwirtschaft sowie der Landschaftspflege und der Nachhaltigkeit zu fördern, z. B. durch die Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen, Lehrgängen und Forschungsvorhaben sowie die Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien. Die Vergabekriterien für die Stipendien sind in Richtlinien festzuschreiben, die der vorherigen Zustimmung des Finanzamts bedürfen, auch im Falle der Abänderung. e) die Öffentlichkeit für den Gedanken der Nachhaltigkeit zu gewinnen und die Implementierung von Nachhaltigkeitskonzepten zu erreichen Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden Der Verein ist Mitglied im Bundesverband der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e.v.

2 4 Gemeinnützigkeit 4.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4.4 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Bildung und Erziehung sowie der Kultur 5 Mitgliedschaft 5.1. Umweltschutz erfordert heute Liebe zur Natur und professionellen Einsatz. Jeder einzelne soll für sich bestimmen, welche Unterstützung er der SDW zukommen lassen kann. Daher gibt es Fördermitglieder und aktive Mitglieder Fördermitgliedschaft Fördermitglied kann jeder werden, der sich für unsere gemeinsame Umwelt verantwortlich fühlt, die Ziele der SDW unterstützt und bereit ist, die SDW mit dem nach Maßgabe 7 dieser Satzung festgelegten Mindestbeitrag zu fördern. Juristische Personen können ebenfalls Fördermitglieder werden. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an die Geschäftsführung. 5.3 Aktive Mitgliedschaft Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat und sich aktiv für die Ziele der SDW einsetzten will. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. 5.4 Mitgliedschaftsrechte Fördermitglieder Die Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur die nachfolgend aufgeführten. Die Fördermitglieder haben ein lnformationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Die Geschäftsführung hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit Nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Die Information der Fördermitglieder erfolgt durch schriftliche Informationen über die Tätigkeiten des Vereins in regelmäßigen Abständen.

3 5.4.2 Aktive Mitglieder Die aktiven Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese Satzung diese Rechte nicht einem besonderen Vereinsorgan zuweist. 5.5 Übergangsregelung: Alle Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung ordnungsgemäßes Mitglied sind, werden vom Vorstand angeschrieben und über die Satzungsänderung informiert. Alle Mitglieder erhalten ab dem Tage der Beschlußfassung über die neue Satzung den Status von Fördermitgliedern. Sie können schriftlich den Antrag stellen, aktives Mitglied zu sein. Über die Ernennung zum aktiven Mitglied entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären; er wird mit dem Zugang wirksam. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines dem Verein schädigenden Verhaltens oder bei Verstoß gegen die Satzung den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied binnen 4 Wochen nach Zugang des Ausschlußbescheides Beschwerde einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluß. Bei Austritt oder Ausschluß muß alles Vereinseigentum zurückgegeben werden. Finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, soweit sie während der Mitgliedschaft entstanden sind, müssen erfüllt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder auf Teile des Vereinsvermögens. 6 Organe des Vereins 6.1. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss schriftlich mindestens einundzwanzig Tagevorher und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung muss binnen sechs Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder es wünschen. Antrage zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zehn Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren, bestimmt die Zahl der Beisitzer im Vorstand, setzt den Beitrag fest, genehmigt den jährlichen Haushaltsplan, bestimmt zwei Kassenprüfer und entlastet den Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet über eingebrachte Anträge Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird und allen Mitgliedern zugeht.

4 6.2. Vorstand Dem Vorstand gehören an: der Vorsitzende, 2 stellvertretende Vorsitzende die Beisitzer Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Der Vorsitzende einzeln oder die Stellvertreter gemeinsam vertreten den Verein nach außen Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann in Abstimmung mit dem Vorstand einen Geschäftsführer bestellen Der Vorstand entscheidet über organisatorische und andere wichtige Fragen. Er trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Im Falle der Verhinderung betraut der Vorsitzende einen seiner Stellvertreter mit der Wahrnehmung seiner Befugnisse Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Auf Antrag mindestens zweier seiner Mitglieder hat der Vorsitzende den Vorstand binnen acht Tagen einzuberufen. 7 Beiträge Der Jahresbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 8 Satzungsänderung Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung erforderlich. 9 Auflösung des Vereins 9.1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der mit einer verlängerten Frist von sechs Wochen geladenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erfolgen Bei Auflösung des Vereins gilt hinsichtlich des Vereinsvermögens 4 Ziffer Die Mitglieder haben im Falle der Vereinsauflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 10 Schlußbestimmung Diese Satzung tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.

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