Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009

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1 Bundesrat Drucksache 544/ Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009 A. Zielsetzung Durch die Verordnung stellt das Bundesministerium der Finanzen die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige Höhe der Ausgleichsleistungen im Länderfinanzausgleich für das Jahr 2009 sowie die für 2009 noch zu leistenden Abschlusszahlungen fest. B. Lösung Die endgültigen Anteile der einzelnen Länder an der Umsatzsteuer sowie die endgültigen Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich unter den Ländern für das Jahr 2009 sind auf der Basis der vom Gesetz vorgeschriebenen Bemessungsgrundlagen berechnet worden. Bereits während des Ausgleichsjahres wurden Umsatzsteuerverteilung und Finanzausgleich unter den Ländern auf der Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen gemäß einer Ersten Verordnung laufend vollzogen. Die Zweite Verordnung für das Ausgleichsjahr 2009 legt somit zwar die endgültige Umsatzsteuerverteilung und den endgültigen Finanzausgleich unter den Ländern fest, zahlungsmäßig sind aber nur noch die Unterschiede zwischen den vorausgegangenen vorläufigen Berechnungen und Zahlungen und den nun vorgelegten endgültigen Berechnungen zwischen den Ländern Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

2 Drucksache 544/10-2- auszugleichen. Diese Abschlusszahlungen für 2009 belaufen sich auf rd. 59 Mio. Euro, die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig werden. C. Alternativen Keine. D. Kosten der öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Durch die endgültige Abrechnung des Ausgleichsjahres 2009 ergeben sich in 2010 Abschlusszahlungen unter den Ländern von rd. 59 Mio. Euro. 2. Vollzugsaufwand Kein besonderer Vollzugsaufwand. E. Sonstige Kosten Keine. F. Bürokratiekosten Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben, somit fallen auch keine Bürokratiekosten an.

3 Bundesrat Drucksache 544/ Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009 Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. September 2010 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009 mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Ronald Pofalla

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5 Drucksache 544/10 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009 Vom... Auf Grund des 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2009 Für das Ausgleichsjahr 2009 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt: für Baden-Württemberg für Bayern für Berlin für Brandenburg für Bremen für Hamburg für Hessen für Mecklenburg-Vorpommern für Niedersachsen für Nordrhein-Westfalen für Rheinland-Pfalz für das Saarland für Sachsen für Sachsen-Anhalt für Schleswig-Holstein für Thüringen ,27 Euro ,51 Euro ,20 Euro ,47 Euro ,04 Euro ,95 Euro ,16 Euro ,44 Euro ,06 Euro ,89 Euro ,64 Euro ,97 Euro ,02 Euro ,53 Euro ,85 Euro ,39 Euro.

6 Drucksache 544/ Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2009 Für das Ausgleichsjahr 2009 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt: 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge von Baden-Württemberg von Bayern von Hamburg von Hessen von Nordrhein-Westfalen ,33 Euro ,98 Euro ,65 Euro ,42 Euro ,50 Euro, 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen an Berlin an Brandenburg an Bremen an Mecklenburg-Vorpommern an Niedersachsen an Rheinland-Pfalz an das Saarland an Sachsen an Sachsen-Anhalt an Schleswig-Holstein an Thüringen ,62 Euro ,86 Euro ,07 Euro ,87 Euro ,44 Euro ,01 Euro ,61 Euro ,16 Euro ,96 Euro ,11 Euro ,16 Euro.

7 -3- Drucksache 544/10 3 Abschlusszahlungen für 2009 Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen nach 2 werden nach 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern von Berlin von Brandenburg von Bremen von Mecklenburg-Vorpommern von Niedersachsen von Rheinland-Pfalz von dem Saarland von Sachsen von Sachsen-Anhalt von Schleswig-Holstein von Thüringen ,66 Euro ,46 Euro ,07 Euro ,39 Euro ,63 Euro ,95 Euro ,53 Euro ,51 Euro ,55 Euro ,71 Euro ,60 Euro, 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder an Baden-Württemberg an Bayern an Hamburg an Hessen an Nordrhein-Westfalen ,81 Euro ,64 Euro ,23 Euro ,20 Euro ,20 Euro.

8 Drucksache 544/ Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009 vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 812) sowie die Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008 vom 4. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3844) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, 2010 Der Bundesminister der Finanzen

9 -5- Drucksache 544/10 Begründung Allgemeines Zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) stellt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige Höhe der Ausgleichsbeiträge sowie Ausgleichszuweisungen im Länderfinanzausgleich fest ( 12 FAG). Zu 1 Die in 1 festgestellte endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2009 ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 1 (vgl. Anlage 2, Spalte 1). Zu 2 Die Berechnung in Anlage 1 des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2009 zeigt, dass sich die Ausgleichsleistungen zwischen den Ländern auf insgesamt rd. 6,8 Mrd. Euro (vgl. Anlage 2, Spalte 2) belaufen. Die sich aus dieser Abrechnung ergebende endgültige Höhe der Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen der einzelnen Länder ist in 2 aufgeführt. Zu 3 Auf Grund der vorausgegangenen vorläufigen Abrechnungen und Zahlungen beliefen sich die bisherigen Leistungen auf die Länderanteile an der Umsatzsteuer sowie im Finanzausgleich auf die in Anlage 2 (Spalte 8) aufgeführten Beträge. Nach Verrechnung dieser Beträge mit den Sollbeträgen nach 1 und 2 ergeben sich die in 3 festgestellten Abschlusszahlungen. Zu 4 Die Unterschiede zwischen den vorläufigen und den endgültigen Leistungen werden gemäß 15 FAG mit dem Inkrafttreten der Verordnung fällig. Die empfangsberechtigten Länder erhalten die an sie zu überweisenden Beträge nach Eingang der von den zahlungspflichtigen Ländern zu leistenden Beträge.

10 Drucksache 544/10-6- Die Bundesregierung hat sich der Bereinigung des geltenden Bundesrechtes im Rahmen der Initiative Bürokratieabbau angenommen. Hiernach sollen Rechtsvorschriften, die nur formal gelten, jedoch keine praktische Wirkung mehr entfalten, außer Kraft gesetzt werden. Die Anordnung des Außerkrafttretens führt zur Beseitigung der Regelungen aus dem geltenden Bundesrecht. Der mit der Ersten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009 geregelte vorläufige Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern ist erfolgt. Auch der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008, wodurch das Bundesministerium der Finanzen die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige Höhe der Ausgleichsleistungen im Länderfinanzausgleich für das Jahr 2008 und die für 2008 zu leistenden Abschlusszahlungen festgelegt hat, kommt nun keine Bedeutung mehr zu. Das Außerkrafttreten dieser beiden Rechtsverordnungen wird erst mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung für das Ausgleichsjahr 2009 wirksam und hat lediglich Wirkung für die Zukunft. Die durch die Erste Verordnung für das Ausgleichsjahr 2009 sowie die Zweite Verordnung für das Ausgleichsjahr 2008 bereits bewirkten Rechtsfolgen werden somit durch das Außerkrafttreten nicht berührt.

11 -7- Drucksache 544/10 BMF/V A 4 Anlage 1 Seite 1 Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom (in 1000 Euro) 1) NW BY BW NI HE SN RP ST SH TH BB MV SL BE HH HB Insgesamt 1. Einwohner ( ) Lohnsteuer 2.1. Aufkommen lt. D Zerlegungsanteile (Salden vom bis ) ± Aufkommen des BZSt für Mini-Jobs abzügl. Kindergeldzahlung der BA abzügl. Erstattungen des BZSt für Altersvorsorgezulage Insgesamt Veranlagte Einkommensteuer 3.1. Aufkommen lt. D abzügl. Erstattungen des BZSt Insgesamt Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 4.1. Aufkommen lt. D Zerlegungsanteile (Salden vom bis ) ± EU-Quellensteuer auf Zinserträge Insgesamt Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 5.1. Aufkommen lt. D abzügl. Erstattungen des BZSt Insgesamt Körperschaftsteuer 6.1. Aufkommen lt. D Zerlegungsanteile (Salden vom bis ) ± abzügl. Erstattungen des BZSt Insgesamt Gewerbesteuerumlage im LFA Ländersteuern 8.1. Vermögensteuer Erbschaftsteuer Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer nachrichtl.: Aufkommen Bemessungsgrundlage Kraftfahrzeugsteuer/-kompensationsbeträge Rennwett-/Lotteriesteuer (o.totalisator) Feuerschutzsteuer Biersteuer Spielbankabgabe Insgesamt Steuern der Länder n. d. Aufkommen

12 Drucksache 544/10-8- BMF/V A 4 Anlage 1 Seite 2 Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom (in 1000 Euro) 1) NW BY BW NI HE SN RP ST SH TH BB MV SL BE HH HB Insgesamt 10. Länderanteile an der Umsatzsteuer 2) (44, v.h. d. Gesamtaufkommens) Ergänzungsanteile nach 2 Abs. 1 FAG nachrichtl.: Steuern der Länder n. d. Aufkommen je Einwohner in v.h. des Durchschnitts 105,52 129,57 114,62 83,52 128,11 46,93 98,40 46,97 94,96 47,63 62,08 47,64 85,63 75,86 156,79 100, Restverteilung nach Einwohnern nach 2 Abs. 2 FAG Insgesamt Förderabgabe Kürzung nach 7 Abs. 3 FAG (nur für Jahresrechnung) Steuern der Länder n. d. Aufkommen je Einwohner in Euro - im aktuellen Jahr im Vorjahr Veränderungsrate ggü. Vorjahr in v.h. -10,15-7,73-15,97-10,64-14,05-14,40-8,93-12,42-3,22-9,53-1,36-4,24-7,25-17,11-20,54-12,07-11, Differenz zum Länderdurchschnitt in v.h.-punkten 1,11 3,52-4,72 0,61-2,79-3,15 2,32-1,16 8,03 1,72 9,89 7,01 4,00-5,86-9,29-0, überproportionaler Zuwachs v.h. des überproportionalen Zuwachses Steuern der Länder im LFA Steuern der Gemeinden im LFA Gemeindeanteile an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer u. Abgeltungsteuer auf Zins- Veräußerungserträge Gemeindenanteile an der Umsatzsteuer (1, v.h. d. Gesamtaufkommens) Realsteuerkraft der Grundsteuer A Realsteuerkraft der Grundsteuer B Realsteuerkraft der Gewerbesteuer nachrichtl.: Aufkommen Grundsteuer A Aufkommen Grundsteuer B Aufkommen Gewerbesteuer Grundbetrag Grundsteuer A (2008) Grundbetrag Grundsteuer B (2008) Grundbetrag Gewerbesteuer (2008) abzügl.: Gewerbesteuerumlage im LFA v.h. der Steuern der Gemeinden insgesamt

13 -9- Drucksache 544/10 BMF/V A 4 Anlage 1 Seite 3 Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom (in 1000 Euro) 1) 15. Ausgleichszuweisungen/ Ausgleichsbeiträge (-) NW BY BW NI HE SN RP ST SH TH BB MV SL BE HH HB Insgesamt Finanzkraftmesszahl der Ländereinnahmen nach 7 FAG Messzahl zum Ausgleich der Ländereinnahmen nach 7 FAG nachrichtl.: Einwohnerwertung nach 9 Abs. 2 FAG in v.h Finanzkraftmesszahl der Gemeindesteuereinnahmen nach 8 FAG Messzahl zum Ausgleich der Gemeindesteuereinnahmen nach 8 FAG nachrichtl.: Einwohnerwertung nach 9 Abs. 3 FAG in v.h Finanzkraftmesszahl Ausgleichsmesszahl Finanzkraftmesszahl in v.h. der Ausgleichsmesszahl 100,26 114,76 108,32 98,90 116,96 87,44 95,02 87,52 95,79 87,33 88,45 84,87 94,00 67,69 101,42 74, Überschüsse/Fehlbeträge(-) Ausgleichszuweisungen Überschussabschöpfungen Ausgleichsbeiträge (102,62 v.h. der Überschussabschöpfungen) Ausgleichsbeiträge in v.h. d. Überschüsse 45,65 66,31 60,66 0,00 67,48 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 47,87 0, Auszugleichende Beiträge nach 10 Abs. 3 FAG Finanzierung der auszugleichenden Beträge - durch Kürzung der Zuweisung durch Erhöhung der Beiträge Ausgleichszuweisungen/ Ausgleichsbeiträge (-) ± ) 2) Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer ,28 Euro, davon: von den Ländern vereinnahmte Umsatzsteuer ,52 Euro; Einfuhrumsatzsteuer ,76 Euro

14 Drucksache 544/ BMF/V A 4 Anlage 2 Kassenmäßige Abrechnung der Verteilung der Umsatzsteuer und des Finanzausgleichs unter den Ländern für die Zeit vom (in Euro) Länderanteile an der Umsatzsteuer Beiträge(-)/ Zuweisungen im Finanzausgleich Zusammen Darauf sind anzurechnen: Auszugleichen: Länderanteil am örtlichen Umsatzsteueraufkommen Abgerechnete Anteile an der Einfuhrumsatzsteuer Vorauszahlungen im vertikalen Vollzug [gezahlt (-)/erhalten] Ausgleich aufgrund bisheriger Zwischenabrechnungen [gezahlt (-)/erhalten] Zusammen Zahlungen von Ländern (- )/ Zahlungen an Länder (Anl. 1 Z ) (Anl. 1 Z ) (Spalte 1 + 2) (v.h.-satz gem. 1. VO) (v.h.-satz gem. 1. VO) (Spalte 4 bis 7) (Spalte 3-8) NW , , , , , , , , ,20 BY , , , , , , , , ,64 BW , , , , , , , , ,81 NI , , , , , , , , ,63 HE , , , , , , , , ,20 SN , , , , , , , , ,51 RP , , , , , , , , ,95 ST , , , , , , , , ,55 SH , , , , , , , , ,71 TH , , , , , , , , ,60 BB , , , , , , , , ,46 MV , , , , , , , , ,39 SL , , , , , , , , ,53 BE , , , , , , , , ,66 HH , , , , , , , , ,23 HB , , , , , , , , ,07 Insgesamt , , , , , , , , , ,87 0, , ,76 0, ,06 Saldo 0, , , , ,36-0,02

15 Drucksache 544/10 Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1417: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009 Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden. Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Dr. Ludewig Vorsitzender Prof. Dr. Färber Berichterstatterin

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