Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010
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- Angelika Sachs
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1 Bundesrat Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010 A. Ziel Durch die Verordnung stellt das Bundesministerium der Finanzen die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige Höhe der Ausgleichsleistungen im Länderfinanzausgleich für das Jahr 2010 sowie die für 2010 noch zu leistenden Abschlusszahlungen fest. B. Lösung Die endgültigen Anteile der einzelnen Länder an der Umsatzsteuer sowie die endgültigen Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich unter den Ländern für das Jahr 2010 sind auf der Basis der vom Gesetz vorgeschriebenen Bemessungsgrundlagen berechnet worden. Bereits während des Ausgleichsjahres wurden Umsatzsteuerverteilung und Finanzausgleich unter den Ländern auf der Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen gemäß einer Ersten Verordnung laufend vollzogen. Die Zweite Verordnung für das Ausgleichsjahr 2010 legt somit zwar die endgültige Umsatzsteuerverteilung und den endgültigen Finanzausgleich unter den Ländern fest, zahlungsmäßig sind aber nur noch die Unterschiede zwischen den vorausgegangenen vorläufigen Berechnungen und Zahlungen und den nun vorgelegten endgültigen Berechnungen zwischen den Ländern auszugleichen. Diese Abschlusszahlungen für 2010 belaufen sich auf rund 57 Millionen Euro, die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig werden. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
2 -2- C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die endgültige Abrechnung des Ausgleichsjahres 2010 ergeben sich in 2011 Abschlusszahlungen unter den Ländern von insgesamt rund 57 Millionen Euro. E. Erfüllungsaufwand E.1 Kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger E.2 Kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft E.3 Kein besonderer Erfüllungsaufwand der Verwaltung F. Weitere Kosten Keine.
3 Bundesrat Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010 Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. September 2011 An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichgesetzes im Ausgleichsjahr 2010 mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Ronald Pofalla
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5 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010 Vom Auf Grund des 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2010 Für das Ausgleichsjahr 2010 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt: für Baden-Württemberg für Bayern für Berlin für Brandenburg für Bremen für Hamburg für Hessen für Mecklenburg-Vorpommern für Niedersachsen für Nordrhein-Westfalen für Rheinland-Pfalz für das Saarland für Sachsen für Sachsen-Anhalt für Schleswig-Holstein für Thüringen ,73 Euro ,79 Euro ,77 Euro ,77 Euro ,95 Euro ,48 Euro ,52 Euro ,07 Euro ,61 Euro ,31 Euro ,04 Euro ,53 Euro ,64 Euro ,63 Euro ,32 Euro ,93 Euro.
6 - 2-2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2010 Für das Ausgleichsjahr 2010 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt: 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge von Baden-Württemberg von Bayern von Hamburg von Hessen ,95 Euro ,07 Euro ,87 Euro ,92 Euro, 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen an Berlin an Brandenburg an Bremen an Mecklenburg-Vorpommern an Niedersachsen an Nordrhein-Westfalen an Rheinland-Pfalz an das Saarland an Sachsen an Sachsen-Anhalt an Schleswig-Holstein an Thüringen ,93 Euro ,39 Euro ,48 Euro ,83 Euro ,93 Euro ,52 Euro ,58 Euro ,53 Euro ,76 Euro ,42 Euro ,11 Euro ,33 Euro.
7 - 3-3 Abschlusszahlungen für 2010 Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen nach 2 werden nach 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern von Baden-Württemberg von Bayern ,79 Euro ,56 Euro von Hamburg ,83 Euro von Hessen ,54 Euro von Nordrhein-Westfalen ,55 Euro, 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder an Berlin an Brandenburg an Bremen an Mecklenburg-Vorpommern an Niedersachsen an Rheinland-Pfalz an das Saarland an Sachsen an Sachsen-Anhalt an Schleswig-Holstein an Thüringen ,47 Euro ,26 Euro ,31 Euro ,22 Euro ,57 Euro ,40 Euro ,16 Euro ,38 Euro ,87 Euro ,57 Euro ,05 Euro.
8 - 4-4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010 vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 435) sowie die Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009 vom 19. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1399) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2011 Der Bundesminister der Finanzen
9 - 5 - Begründung Allgemeines Zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) stellt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige Höhe der Ausgleichsbeiträge sowie Ausgleichszuweisungen im Länderfinanzausgleich fest ( 12 FAG). Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sind nicht betroffen. Zu 1 Die in 1 festgestellte endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2010 ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 1 (vgl. Anlage 2, Spalte 1). Zu 2 Die Berechnung in Anlage 1 des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2010 zeigt, dass sich die Ausgleichsleistungen zwischen den Ländern auf insgesamt rund 7 Milliarden Euro (vgl. Anlage 2, Spalte 2) belaufen. Die sich aus dieser Abrechnung ergebende endgültige Höhe der Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen der einzelnen Länder ist in 2 aufgeführt. Zu 3 Auf Grund der vorausgegangenen vorläufigen Abrechnungen und Zahlungen beliefen sich die bisherigen Leistungen auf die Länderanteile an der Umsatzsteuer sowie im Finanzausgleich auf die in Anlage 2 (Spalte 8) aufgeführten Beträge. Nach Verrechnung dieser Beträge mit den Sollbeträgen nach 1 und 2 ergeben sich die in 3 festgestellten Abschlusszahlungen. Zu 4 Die Unterschiede zwischen den vorläufigen und den endgültigen Leistungen werden gemäß 15 FAG mit dem Inkrafttreten der Verordnung fällig. Die empfangsberechtigten Länder erhalten die an sie zu überweisenden Beträge nach Eingang der von den zahlungspflichtigen Ländern zu leistenden Beträge.
10 - 6 - Der mit der Ersten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010 geregelte vorläufige Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern ist erfolgt. Auch der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009, wodurch das Bundesministerium der Finanzen die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige Höhe der Ausgleichsleistungen im Länderfinanzausgleich für das Jahr 2009 und die für 2009 zu leistenden Abschlusszahlungen festgelegt hat, kommt nun keine Bedeutung mehr zu. Das Außerkrafttreten dieser beiden Rechtsverordnungen wird erst mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung für das Ausgleichsjahr 2010 wirksam und hat lediglich Wirkung für die Zukunft. Die durch die Erste Verordnung für das Ausgleichsjahr 2010 sowie die Zweite Verordnung für das Ausgleichsjahr 2009 bereits bewirkten Rechtsfolgen werden somit durch das Außerkrafttreten nicht berührt.
11 BMF/V A 4 Anlage 1 Seite 1 Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom (in 1000 Euro) 1) NW BY BW NI HE SN RP ST SH TH BB MV SL BE HH HB Insgesamt 1. Einwohner ( ) Lohnsteuer 2.1. Aufkommen lt. D Zerlegungsanteile (Salden vom bis ) ± Aufkommen des BZSt für Mini-Jobs abzügl. Kindergeldzahlung der BA abzügl. Erstattungen des BZSt für Altersvorsorgezulage Insgesamt Veranlagte Einkommensteuer 3.1. Aufkommen lt. D abzügl. Erstattungen des BZSt Insgesamt Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 4.1. Aufkommen lt. D Zerlegungsanteile (Salden vom bis ) ± EU-Quellensteuer auf Zinserträge Insgesamt Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 5.1. Aufkommen lt. D abzügl. Erstattungen des BZSt Insgesamt Körperschaftsteuer 6.1. Aufkommen lt. D Zerlegungsanteile (Salden vom bis ) ± abzügl. Erstattungen des BZSt Insgesamt Gewerbesteuerumlage im LFA Ländersteuern 8.1. Vermögensteuer Erbschaftsteuer Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer nachrichtl.: Aufkommen Bemessungsgrundlage Kraftfahrzeugsteuer/-kompensationsbeträge Rennwett-/Lotteriesteuer (o.totalisator) Feuerschutzsteuer Biersteuer Spielbankabgabe Insgesamt Steuern der Länder n. d. Aufkommen
12 BMF/V A 4 Anlage 1 Seite 2 Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom (in 1000 Euro) 1) NW BY BW NI HE SN RP ST SH TH BB MV SL BE HH HB Insgesamt 10. Länderanteile an der Umsatzsteuer 2) (44, v.h. d. Gesamtaufkommens) Ergänzungsanteile nach 2 Abs. 1 FAG nachrichtl.: Steuern der Länder n. d. Aufkommen je Einwohner in v.h. des Durchschnitts 100,50 129,33 117,21 85,69 127,40 50,34 97,43 48,33 93,39 48,66 61,84 49,01 79,63 88,18 157,45 95, Restverteilung nach Einwohnern nach 2 Abs. 2 FAG Insgesamt Förderabgabe Kürzung nach 7 Abs. 3 FAG (nur für Jahresrechnung) Steuern der Länder n. d. Aufkommen je Einwohner in Euro - im aktuellen Jahr im Vorjahr Veränderungsrate ggü. Vorjahr in v.h. -4,25 0,34 2,80 3,14-0,03 7,83-0,46 3,43-1,14 2,70 0,14 3,41-6,52 16,85 0,95-4,46 0, Differenz zum Länderdurchschnitt in v.h.-punkten -4,78-0,19 2,27 2,60-0,56 7,30-0,99 2,90-1,67 2,17-0,39 2,88-7,05 16,31 0,42-4, überproportionaler Zuwachs v.h. des überproportionalen Zuwachses Steuern der Länder im LFA Steuern der Gemeinden im LFA Gemeindeanteile an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer u. Abgeltungsteuer auf Zins- Veräußerungserträge Gemeindenanteile an der Umsatzsteuer (1, v.h. d. Gesamtaufkommens) Realsteuerkraft der Grundsteuer A Realsteuerkraft der Grundsteuer B Realsteuerkraft der Gewerbesteuer nachrichtl.: Aufkommen Grundsteuer A Aufkommen Grundsteuer B Aufkommen Gewerbesteuer Grundbetrag Grundsteuer A (2009) Grundbetrag Grundsteuer B (2009) Grundbetrag Gewerbesteuer (2009) abzügl.: Gewerbesteuerumlage im LFA v.h. der Steuern der Gemeinden insgesamt
13 BMF/V A 4 Anlage 1 Seite 3 Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom (in 1000 Euro) 1) 15. Ausgleichszuweisungen/ Ausgleichsbeiträge (-) NW BY BW NI HE SN RP ST SH TH BB MV SL BE HH HB Insgesamt Finanzkraftmesszahl der Ländereinnahmen nach 7 FAG Messzahl zum Ausgleich der Ländereinnahmen nach 7 FAG nachrichtl.: Einwohnerwertung nach 9 Abs. 2 FAG in v.h Finanzkraftmesszahl der Gemeindesteuereinnahmen nach 8 FAG Messzahl zum Ausgleich der Gemeindesteuereinnahmen nach 8 FAG nachrichtl.: Einwohnerwertung nach 9 Abs. 3 FAG in v.h Finanzkraftmesszahl Ausgleichsmesszahl Finanzkraftmesszahl in v.h. der Ausgleichsmesszahl 98,48 115,57 109,49 97,59 115,99 88,26 95,46 87,98 97,38 88,00 90,59 86,55 94,27 68,14 102,08 74, Überschüsse/Fehlbeträge(-) ± Ausgleichszuweisungen Überschussabschöpfungen Ausgleichsbeiträge (99,01 v.h. der Überschussabschöpfungen) Ausgleichsbeiträge in v.h. d. Überschüsse 0,00 64,42 59,93 0,00 64,64 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 47,40 0, Auszugleichende Beiträge nach 10 Abs. 3 FAG Finanzierung der auszugleichenden Beträge - durch Kürzung der Zuweisung durch Erhöhung der Beiträge Ausgleichszuweisungen/ Ausgleichsbeiträge (-) ± ) 2) Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer ,18 Euro, davon: von den Ländern vereinnahmte Umsatzsteuer ,12 Euro; Einfuhrumsatzsteuer ,06 Euro
14 BMF/V A 4 Anlage 2 Kassenmäßige Abrechnung der Verteilung der Umsatzsteuer und des Finanzausgleichs unter den Ländern für die Zeit vom (in Euro) Länderanteile an der Umsatzsteuer Beiträge(-)/ Zuweisungen im Finanzausgleich Zusammen Darauf sind anzurechnen: Auszugleichen: Länderanteil am örtlichen Umsatzsteueraufkommen Abgerechnete Anteile an der Einfuhrumsatzsteuer Vorauszahlungen im vertikalen Vollzug [gezahlt (-)/erhalten] Ausgleich aufgrund bisheriger Zwischenabrechnunge [gezahlt (-)/erhalten] n Zusammen Zahlungen von Ländern (-)/ Zahlungen an Länder (Anl. 1 Z ) (Anl. 1 Z ) (Spalte 1 + 2) (v.h.-satz gem. 1. VO) (v.h.-satz gem. 1. VO) (Spalte 4 bis 7) (Spalte 3-8) NW , , , , , , , , ,55 BY , , , , , , , , ,56 BW , , , , , , , , ,79 NI , , , , , , , , ,57 HE , , , , , , , , ,54 SN , , , , , , , , ,38 RP , , , , , , , , ,40 ST , , , , , , , , ,87 SH , , , , , , , , ,57 TH , , , , , , , , ,05 BB , , , , , , , , ,26 MV , , , , , , , , ,22 SL , , , , , , , , ,16 BE , , , , , , , , ,47 HH , , , , , , , , ,83 HB , , , , , , , , ,31 Insgesamt , , , , , , , , , ,82 0, , ,20 0, ,26 Saldo 0, , , , ,10 0,00
15 Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1852: Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010 Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf den Erfüllungs- aufwand geprüft. Mit der Verordnung stellt das Bundesministerium der Finanzen die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige Höhe der Ausgleichsleistungen im Länderfinanzausgleich für das Jahr 2010 sowie die noch zuleistende Abschlusszahlungen fest. Die Verordnung verursacht keinen Erfüllungsaufwand bei Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie bei der Verwaltung. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher mit Blick auf den Erfüllungsaufwand keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Dr. Ludewig Vorsitzender Prof. Dr. Färber Berichterstatterin
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