Amtsblatt. Stadt Erkelenz. der. ERKELENZ Tradiflon und Forischritt. Ausgabe Nr.:

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1 Ä. ERKELENZ Tradiflon und Forischritt Amtsblatt der Stadt Erkelenz Ausgabe Nr.: Erscheinungstag: 16. August 2013 Herausgabe, Vertrieb, Druck. Stadt Erkelenz, Der Bürgermeister Haupt- und Personalamt Johannismarkt Erkelenz Tel.: )85-0

2 - kostenlos Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr. 15 Inhalt: 1. Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September2013 S Öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Vertretung der Stadt Erkelenz im Jahr Offentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Rates der Stadt Erkelenz vom über die Feststellung des Jahresabschlusses des Städtischen Abwasserbetriebes der Stadt Erkelenz für das Wirtschaftsjahr 2012 sowie Kenntnisnahme des Lageberichtes und des abschließenden Vermerkes der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein- Westfalen vom 30. Juli 2013 über die Jahresabschlussprüfung Öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung zur Aufnahme der Grabpflege Öffentliche Bekanntmachung über den Ablauf von Ruhefristen und Nutzungsrechten an Wahlgräbern auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz und die damit verbundene Grababräumung Herausgeber des Amtsblattes ist der Bürgermeister der Stadt Erkelenz. Bezugsmög ich keite n: - kostenlos bei der Stadtverwaltung, Johannismarkt 17, Zentrale, - kostenlos bei Banken und Sparkassen im Stadtgebiet Erkelenz, - kostenlos per über das Haupt- und Personalamt (anfordern unter Tel ), abrufbar auf der Homepage der Stadt Erkelenz unter der Rubrik Rat & Verwaltung Bürgerportal / Veröffentlichungen / Amtsblatt, - gegen Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 35,-- Euro/Jahr im Abonnement.

3 Seite 193 Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr August entliche Bekanntmachung Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahischeinen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Erkelenz wird in der Zeit vom bis während der allgemeinen Offnungszeiten in der Stadtverwaltung Erkelenz, Johannismarkt 17, Zimmer 143, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer bzw. seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine / ein Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie bzw. er die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Uberprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom bis zum vor der Wahl, spätestens am bis 12:30 Uhr, bei der Stadtverwaltung Erkelenz, Johannismarkt 17 in Erkelenz Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie

4 Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahischein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Wahlkreises teilnehmen. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 89 Heinsberg Einspruchsfrist nach 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahiraum (Wahlbezirk) dieses durch Briefwahl gewahrt. a) wenn sie bzw. er nachweist, dass sie bzw. er ohne ihr/sein Verschulden zum ) versäumt hat, Antragsfrist nach 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Kenntnis der Stadt Erkelenz gelangt ist. macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden. zum Tage vor der Wahl, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. der Bundeswahlordnung (bis zum ) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte bzw. ein in oder nicht ausüben kann. die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 18 Abs. 1 und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur c) wenn ihr bzw. sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden bzw. er nicht Gefahr laufen will, dass sie bzw. er ihr bzw. sein Wahlrecht ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bzw. ihm bis Versichert eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr / Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Ubermittlung als Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiber,, Telefax, mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum , 18:00 Uhr, bei der Stadt Erkelenz Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich 5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte bzw. ein 16. August 2013 Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr. 15 Seite 194 b) wenn ihr bzw. sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5 Seite 195 Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr Auaust 2013 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie bzw. er dazu berechtigt ist. Eine behinderte Wahlberechtigte bzw. ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält die bzw. der Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere bzw. für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt Erkelenz vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss die Wählerin bzw. muss der Wähler den Wahibrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. 16. August 2013 r

6 16. August 2013 Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr. 15 Seite 196 it31 flln K Aufforderung zur Einreichung von Wahivorschlägen für die Wahl der Vertretung der Stadt Erkelenz im Jahr 2014 Gemäß 24 der Kommunalwahlordnung - KWahlO - vom 31. August 1993 (GV. NRW , 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2011 (GV. NRW , ber ) - SGV NW fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin der Stadt Erkelenz, Johannismarkt 17, Erkelenz, Zimmer: 143 / 144 während der Dienststunden (montags - freitags von Uhr - 12:30 Uhr, sowie dienstags von 14:00 Uhr - 16:30 Uhr) kostenlos abgegeben werden. Auf die Bestimmungen der 15 bis 17 des Kommunalwahlgesetzes - KWahIG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber und ), sowie zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2011 (GV. NRW. S. 238), - SVG. NRW und der 25 und 26 KWahlO weise ich hin. Insbesondere bitte ich zu beachten: 1. Allgemeines 1.1. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/Bewerberinnen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen Fassen. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Die Bewerber/Bewerberinnen und die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers/einer Bewerberin als Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen anderen Bewerber/eine andere

7 Seite 197 Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr August 2013 Bewerberin. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Als VertreterNertreterin für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der VertreterNertreterinnen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Die VertreterNertreterinnen für die Vertreterversammlung und die Bewerber/Bewerberinnen sind frühestens ab dem 42. Monat nach Beginn der laufenden Wahlperiode - also ab dem 21. März die Bewerber/Bewerberinnen für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke zu wählen. Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. Das Nähere über die Wahl der VertreterNertreterinnen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/Bewerberinnen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienen Mitglieder, VertreterNertreterinnen oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter/die Leiterin der Versammlung und zwei von diesem/dieser bestimmte Teilnehmerifeilnehmerinnen gegenüber dem Wahlleiter/der Wahlleiterin an Eides stall zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/Bewerberinnen für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen und die Bestimmung der Ersatzbewerber/Ersatzbewerberinnen in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des

8 IG. August2013 Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr.15 Seite 198 Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter/bei der Bundeswahileiterin eingereicht haben. Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß 15 Abs. 2 Satz 2 KWahIG dem Bundeswahlleiter/der Bundeswahlleiterin die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, wird das Ministerium für Inneres und Kommunales öffentlich bekannt machen. 2. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk 2.1. Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage ha zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten: den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden; Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt; Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin; bei Beamten/Beamtinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nach 13 Abs. 1 und 6 KWahIG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein ( 15 Abs. 1 Satz 1 KWahIG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin seine/ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten Wahlvorschläge der unter Nr genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat/die Kandidatin aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für die Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der UnterzeichnerlUnterzeichnerinnen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die derldle Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen.

9 Seite 199 Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr August 2013 Dabei ist folgendes zu beachten: Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahileiter/von der Wahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbeschreibung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, Vorname und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin persönlich und handschriftlich auszufüllen. Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner/ihrer Stadt/Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen: Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage ha zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags. Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 1 la zur KWahlO erteilt werden. Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/Bewerberinnen mit den nach 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr Abs. 9 und 10 dieser Bekanntmachung). Sofern sich Beamte/Beamtinnen oder Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach 13 Abs. 1 oder 6 KWahIG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienstund Beschäftigungsverhältnis, falls der Wahlleiter/die Wahlleiterin dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.

10 16. August2013 Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr. 15 Seite Wahlvorschläge für die Reserveliste 3.1. Für die Reserveliste können nur Bewerber/Bewerberinnen benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11 b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten: den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht. Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt; Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber/Bewerberinnen in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach 13 Abs. 1 und 6 KWahIG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber/eine Bewerberin, unbeachtet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen im Wahlbezirk aufgestellten anderen Bewerber/aufgestellte andere Bewerberin sein soll Soll ein Bewerber/eine Bewerberin auf der Reserveliste Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für eine im Wahlbezirk aufgestellten anderen Bewerber/aufgestellte andere Bewerberin sein ( 16 Abs. 2 KWahIG), so muss die Reserveliste ferner enthalten: den Familien- und Vorname des/der zu ersetzendes Bewerbers/Bewerberin; den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der/die zu ersetzende Bewerber/Bewerberin aufgestellt ist Reservelisten der unter Nr genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 37 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formbläftern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gelten Nr und Nr entsprechend Nr gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmungserklärung der Bewerber/Bewerberinnen auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage lib oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben ist. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber/Bewerberinnen gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.

11 spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl (voraussichtlich 07. April 2014) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung der Stadt Erkelenz sind Seite 201 Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr Auqust 2013 Erkelenz, Zimmer 143/144 einzureichen. Es wird dringend empfohlen, die Wahivorschläge frühzeitig vor diesem Termin beim Wahileiter/bei der Wahlleiterin der Stadt Erkelenz, Johannismarkt 17, und Wahlteiter Stadt Erkelenz Nr. 13/2013 vom 19. Juli 2013 wird hingewiesen. Auf die Bekanntmachung über die Abgrenzung der Wahlbezirke im Amtsblatt der vorher noch behoben werden können. einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist),

12 die Jahresabschlussprüfung vom 26. April 2013 hiermit vorbehaltlos Entlastung erteilt. Wirtschaftsjahr 2012 sowie Kenntnisnahme des Lageberichtes und des abschließenden Vermerkes der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2013 über festgestellt. prüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Schleicher & Dr. jur. Robertz, Aachen, Dezember 2012, abschließend in Aktiva und Passiva mit Euro wird a) Der Jahresabschluss des Städtischen Abwasserbetriebes Erkelenz per 31. Wirtschaftsjahr 2012 sowie Kenntnisnahme des Lageberichtes 1. Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses für das b) Die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember d) Der Betriebsleitung wird aufgrund der Prüfungsbescheinigung der Widschafts c) Der Lagebericht wird zur Kenntnis genommen. 2012, abschließend mit einem Jahresüberschuss in Höhe von ,27 Euro des Beschlusses des Rates der Stadt Erkelenz vom über die Feststellung des Jahresabschlusses des Städtischen Abwasserbetriebes der Stadt Erkelenz für das Öfkntlichi Bekanntmachung 16. August 2013 Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr. 15 Seite 202 wird festgestellt. Der Jahresüberschuss ist an die Stadt Erkelenz auszuzahlen.

13 1 Seite 203 Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr August Abschließender Vermerk der GPA NRW Die GPA NRW ist gemäß 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Städtischer Abwasserbetrieb Erkelenz. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schleicher & Dr. jur. Robertz GmbH & Cc. KG, Aachen, bedient. Diese hat mit Datum vom den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Städtischen Abwasserbetriebes Erkelenz für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geprüft. Durch 106 GO NW wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabsuhluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 106 GO NW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebsleitung des Eigenbetriebes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der

14 16. Auaust 2013 Amtsblaft der Stadt Erkelenz Nr. 14 Seite 204 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen. Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schleicher & Dr. jur. Robertz GmbH & Co. KG ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung gemäß 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. Herne, den GPA NRW im Auftrag Wim egand 6tWA NRW Gemcn1f1prüFunqsanst:TIt Nordrheln.WnIfInn

15 Seite 205 Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr Auqust Bekanntmachung Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Erkelenz vom sowie der Prüfungsvermerk der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2013 werden hiermit gemäß 26 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung vom (GV NW ) öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss des Städtischen Abwasserbetriebes Erkelenz nebst Lagebericht liegt bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses im Rathaus Erkelenz, Johannismarkt 17, Zimmer 247, zur Einsicht öffentlich aus. In dieser Zeit kann der Jahresabschluss nebst Lagebericht nach vorheriger Vereinbarung auch außerhalb der Dienststunden eingesehen werden

16 In der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte dauernd in einem gepflegten vom in der Fassung der zweiten Anderungssatzung vom ist Gemäß 26 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Friedhcfssatzung der Stadt Erkelenz Eheleute Ernst Schoff Eheleute Anna und Josef Kaiser Eheleute Hermann Schmitz Aufforderung zur Aufnahme der Grabpfiege Techn i neter Der Bürgermeister Erkelenz, den abgeräumt und eingeebnet. Frist werden das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen und die Grabstätten zum diese in einem gepflegten Zustand zu versetzen. Nach Ablauf dieser Die Nutzungsberechtigten der aufgeführten Grabstätten werden aufgefordert, bis Doppeiwahlgrab Kückhoven, alter Teil Einzelwahlgrab Venrath, neuer Teil Doppelwahlgrab Zentralfriedhof Erkelenz, alter Teil Folgende Grabstätten befinden sich in einem vernachlässigten Zustand: Zustand zu halten. 16. Aiiqpst 2013 Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr. 15 Seite 206

17 Friedhofssatzung der Stadt Erkelenz an folgenden Gräbern abgelaufen sind: der Stadt Erkelenz über. Eine Entschädigung wird nicht gewährt. Die Nutzungsberechtigten der Wahigrabstäffen konnten nicht ermittelt werden. Nicht entferntes Grabzubehör geht nach Ablauf dieser Frist in die Verfügungsgewalt Aufwuchs und sonstige Ausstattungsgegenstände bis zum von den zung die betreffenden Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen. die Verlängerung des Nutzungsrechtes beim Baubetriebs- und Grünflächenamt der Falls eine Verlängerung nicht gewünscht wird, sind Grabmale, Grabeinfassungen, Nach Ablauf der Frist wird die Stadt Erkelenz gemäß 25 Abs. 2 der Friedhofssat Stadt Erkelenz, Zimmer 335, Johannismarkt 17, Erkelenz zu beantragen. Grabstätten zu entfernen. Die Nutzungsberechtigten der abgelaufenen Gräber werden gebeten, unverzüglich Zentralfriedhof Erkelenz, neuer Teil Granterath, alter Teil Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzungsrechte/Ruhefristen nach 15 der Seite 207 Amtsblatt der Stadt Erkelenz Nr Auaust 2013 Einzelwahlgrab Nr. 664 Eheleute Laakmann Doppelwahlgrab Nr Eheleute Jakob und Maria Küppers auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz und die damit verbundene Grababräumung Erkelenz, den über den Ablauf von Ruhefristen und Nutzungsrechten an Wahigräbern Dffenthcbe B

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