Amtsblatt. Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin. 69. Jahrgang Nr. 16 Ausgegeben zu Berlin am 18. April 2019 ISSN X

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1 Amtsblatt Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin 69. Jahrgang Nr. 16 Ausgegeben zu Berlin am 18. April 2019 ISSN X Inhalt Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Festsetzung des für das Kalenderjahr 2018 maßgeblichen Vomhundertsatzes nach 148 Absatz 4 SGB IX - Berichtigung Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter - über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII (GA-ESH) Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Abstufung von Teilflächen von Bundesfernstraßen gemäß 2 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) Ausführungsvorschriften zu 23 des Berliner Mobilitätsgesetzes - Aufgaben und Befugnisse der Berliner Verkehrsbetriebe bei der Verkehrsüberwachung - (AV Fahrzeugumsetzung BVG) Gebäudereiniger-Innung Berlin Änderung der Innungssatzung Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin Beitrags- und Gebührenordnung Verwaltungsakademie Berlin Zuständige Stelle nach dem BBiG Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/-in Bezirksämter Gerichte Nicht amtlicher Teil ABl. Nr. 16 / 18. April

2 Die amtliche Veröffentlichung des Amtsblattes für Berlin erfolgt in der Druckfassung. Impressum Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin Redaktion und Vertrieb: Landesverwaltungsamt Berlin - SE LS 2 - Fehrbelliner Platz Berlin Telefon: Internet/Intranet: amtsblatt@lvwa.berlin.de Druck und Versand: IT-Dienstleistungszentrum Berlin Berliner Straße Berlin ABl. Nr. 16 / 18. April

3 Veröffentlichungen Veröffentlichungen Rundschreibendatenbank des Landes Berlin: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Festsetzung des für das Kalenderjahr 2018 maßgeblichen Vomhundertsatzes nach 148 Absatz 4 SGB IX - Berichtigung - Bekanntmachung vom 9. April 2019 IAS III B 1.4 Telefon: oder , intern Die Überschrift der Bekanntmachung vom 5. April 2019 (ABl. S. 2087) wird wie folgt berichtigt; alle anderen Angaben bleiben unverändert bestehen: Festsetzung des für das Kalenderjahr 2018 maßgeblichen Vomhundertsatzes nach 231 Absatz 4 SGB IX Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Inhalt Grundsatz Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter - über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII (GA-ESH) 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Begriff des Einkommens Grundsätze Laufende Einkünfte Einmalige Einnahmen Bekanntmachung vom 10. April 2019 IAS III A 2.6 Telefon: oder , intern Einnahmen in Geldeswert ( 2 DVO 82 SGB XII) Bedarfs- und Anrechnungszeitraum 1.2 Ausnahmen vom Einkommensbegriff Gesetzliche Ausnahmen gemäß 82 Absatz 1 und 43 Absatz 3 SGB XII Sondergesetzliche Ausnahmen 1.3 Besondere Einkommensarten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Kindergeld Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen ( 83 SGB XII) Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ( 83 Absatz 1 SGB XII) ABl. Nr. 16 / 18. April

4 Veröffentlichungen Schmerzensgeld Zuwendungen Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege ( 84 Absatz 1 SGB XII) Zuwendungen Dritter ( 84 Absatz 2 SGB XII) 1.4 Bereinigung von Einkommen ( 82 Absatz 2, 3, 4 und 6 sowie 43 Absatz 2 SGB XII) Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen ( 82 Absatz 2 Nummer 3 SGB XII) Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben ( 82 Absatz 2 Nummer 4 SGB XII) Freibetrag auf Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit Einnahmen aus Kapitalvermögen Zinsen aus Kapitalvermögen ( 43 Absatz 2 SGB XII) Einkünfte aus einer zusätzlichen Altersvorsorge ( 82 Absatz 4 und 5 SGB XII) Absetzungsbeträge vom Erwerbseinkommen Grundsätze Höhe des Freibetrages im Regelfall ( 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII) Abweichende Festlegung des Freibetrages Sonderregelung für im Arbeitsbereich der WfbM erzieltes Entgelt Regelfall Sonderregelung bei stationärer Leistung in stationären Einrichtungen Sonderregelung für Leistungsberechtigte der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe ( 82 Absatz 6 SGB XII) Generelle Härteklausel Grundsatz Einkünfte im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen Einkommenseinsatz in Bedarfsgemeinschaften mit einer erwerbsfähigen einsatzpflichtigen Person Berücksichtigung von titulierten Unterhaltsverpflichtungen 2 Einsatz bei Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII 2.1 Einsatzpflichtiger Personenkreis 2.2 Umfang der Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen Grundsatz Einkommenseinsatz für einmalige Bedarfe Einkommenseinsatz bei Leistungen für Auszubildende Einkommenseinsatz bei Leistungen für Wohnungslose Einkommenseinsatz bei Leistungen nach 27 Absatz 3 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) in Einrichtungen Ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt ( 92a Absatz 1 SGB XII) Kostenbeteiligung über die häusliche Ersparnis hinaus ( 92a Absatz 2 SGB XII) Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation ( 92a Absatz 3 SGB XII) ABl. Nr. 16 / 18. April

5 Veröffentlichungen 3 Einsatz bei Leistungen der Grundsicherung (Viertes Kapitel SGB XII) 3.1 Personenkreis 3.2 Umfang der Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens innerhalb und außerhalb von Einrichtungen 4 Einsatz bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII 4.1 Personenkreis 4.2 Umfang der Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens Zu berücksichtigendes Einkommen und Dauer des Bedarfs Einkommensgrenze Grundsätze Aufwendungen für die Unterkunft Familienzuschlag Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze ( 87 SGB XII) Angemessener Umfang Art des Bedarfs Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen Besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen Zumutbarkeit des Einkommenseinsatzes über der Einkommensgrenze Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze ( 88 SGB XII) 4.3 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf ( 89 SGB XII) 4.4 Einzusetzendes Einkommen und Bedarf 5 Aufwendungsersatz und Kostenbeitrag 6 Schlussvorschriften Grundsatz Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind die Bestimmungen des Ersten und Zweiten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere die 1, 2, 8, 9, 15 und 16 SGB XII, zu beachten. Der Einsatz des Einkommens darf - vor allem bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel - nicht schematisch gehandhabt werden. Die Besonderheit des Einzelfalles muss bei der Berechnung der Höhe des einzusetzenden Einkommens stets berücksichtigt werden. Personenbezeichnungen dieser Arbeitsanweisung meinen sowohl weibliche als auch männliche Personen. 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Die in den nachfolgenden Nummern 2 bis 64 enthaltenen Regelungen beziehen sich auf alle Leistungen nach dem SGB XII. 1.1 Begriff des Einkommens Grundsätze 2. (1) Einkommen im Sinne dieser Arbeitsanweisung sind die nach 82 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des 82 des SGB XII ermittelten Nettoeinkünfte. Hierzu gehören alle laufenden oder einmaligen Einkünfte ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Rechtsnatur, auch Gewinne aus Glücksspielen, Preisausschreiben usw., soweit sie 50 Euro im Jahr übersteigen, Veräußerungserlöse aus selbständiger Tätigkeit, Schadenersatzleistungen (soweit sie nicht Schmerzensgeld - 83 Absatz 2 SGB XII - oder als Ersatz für Beschädigung oder Verlust einer Sache dem Vermögen zuzuordnen sind - vergleiche Abschnitt II AV-VSH), Steuerrückerstattungen, ABl. Nr. 16 / 18. April

6 Veröffentlichungen Einnahmen aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit (zum Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach 43 SGB IX) sowie das Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFD) (vergleiche Weisung des BMAS vom 13. Februar 2014, Nummer 1: Auf das Taschengeld nach dem BFD ist die allgemeine Freibetragsregelung nach 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII, in begründeten Fällen nach 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII anzuwenden. 82 Absatz 2 Satz 2 SGB XII findet jedoch keine Anwendung.), Einkünfte aus Eigentum und Renten, sonstige Sozialleistungen auf Grund anderer Sozialgesetze, soweit deren Anrechnung als Einkommen auf die Sozialhilfe nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vergleiche Nummer 9), sowie Einkünfte aus Unterhaltsleistungen Angehöriger (auch freiwillig geleistete Unterhaltszahlungen, die über die rechtliche Verpflichtung hinausgehen), Sachbezüge und Darlehen nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Einkommen sind auch solche Einkünfte, die Leistungsberechtigte unter Raubbau an ihrer Gesundheit oder aus einer sittenwidrigen oder verbotenen Tätigkeit erzielen. Eine während des Sozialhilfebezugs eingetretene Erbschaft ist Einkommen und ab dem Zeitpunkt anzurechnen, in dem sie als bereites Mittel zur Verfügung steht. (Nummer 27 Absatz 3 AV VSH) (2) Geldleistungen, die als Darlehen gewährt werden und mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, sind unabhängig von ihrer Zweckbindung bei Leistungen nach dem SGB XII nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Ausnahme: Darlehen nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Familienpflegezeit) sind vorrangig in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen und als Einkommen zu berücksichtigen ( 3 Absatz 6 des Familienpflegezeitgesetzes - FPfZG). 3. Steht Einkommen zur Deckung des Bedarfs tatsächlich nicht zur Verfügung (fiktives Einkommen, gepfändetes Einkommen oder nicht alsbald realisierbare Erlöse aus Ansprüchen gegen Dritte), fehlt es an bereiten Mitteln. Nicht bereite Mittel dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden (BSG Urteil vom 29. November B 14 AS 33/12 R) Laufende Einkünfte 4. Laufende Einkünfte sind unabhängig von ihrer Zweck- und Zeitraumidentität mit Sozialhilfeleistungen ab dem Monat des Zuflusses als Einkommen anzurechnen. Der im Bewilligungsmonat nicht verbrauchte Restbetrag ist im Folgemonat dem Vermögen zuzurechnen Einmalige Einnahmen 5. Einmalige Einnahmen sind unabhängig von Zahlungsgrund und -charakter (zum Beispiel monatliche Rente oder einmalige Betriebskostennachzahlung) im Zuflussmonat anzurechnen. Sind für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch bei der Berücksichtigung der einmaligen Einnahme vollständig, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen (insbesondere wenn ausschließlich Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel erbracht werden) ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen. Der Vorrang des Einkommenseinsatzes für den Bedarf der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist zu beachten (vergleiche Nummern 87 und 124). ABl. Nr. 16 / 18. April

7 Veröffentlichungen Einnahmen in Geldeswert ( 2 DVO 82 SGB XII) 6. Einnahmen in Geldeswert sind Zuflüsse in Form von zum Beispiel Gutscheinen, Waren oder Dienstleistungen, die einen Marktwert haben. Sie sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie institutionell als Teil der Sozialhilfe erbracht werden und bereits bedarfsmindernd im Sinne von 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XII wirken (vergleiche BSG Urteil vom 11. Dezember B 8/9b SO 21/06 R). Hinsichtlich der Bewertung geldwerter Einnahmen wie Kost, Wohnung und sonstige Sachbezüge aus einem nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis sind gemäß 2 der DVO zu 82 SGB XII die auf Grund des 17 Absatz 2 SGB IV für die Sozialversicherung zuletzt festgesetzten Werte der Sachbezüge maßgebend (Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils gültigen Fassung). Diese Werte gelten gemäß 2 Absatz 2 der DVO zu 82 SGB XII auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden sind. Sie gelten nicht für die Bewertung kostenfreier Verpflegung, die von Familienangehörigen oder von einem anderen Sozialleistungsträger erbracht wird (Vergleiche BSG Urteil vom 23. März 2010 B 8 SO 17/09 R). Soweit der Wert von Sachbezügen nicht festgesetzt ist, sind sie gemäß 2 Absatz 1 Satz 1, 2. HS DVO zu 82 SGB XII mit ihrem üblichen Marktwert als Einkommen zu berücksichtigen Bedarfs- und Anrechnungszeitraum 7. Bedarfs- und Anrechnungszeitraum ist der Kalendermonat, auch wenn das Einkommen erst am Letzten des Monats zufließt. Fließt das Einkommen erstmalig am Ende des Monats zu und kann die nachfragende Person den Bedarf bis dahin nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist auf Antrag ein Darlehen gemäß 37a SGB XII zu gewähren. 90 SGB XII sowie die Freibeträge nach 82 SGB XII sind auch in diesem Fall zu beachten. 1.2 Ausnahmen vom Einkommensbegriff Gesetzliche Ausnahmen gemäß 82 Absatz 1 und 43 Absatz 3 SGB XII 8. (1) Nicht als Einkommen im Sinne des 82 Absatz 1 SGB XII vergleiche Nummer 2 gelten die Leistungen nach dem SGB XII, (Leistungen nach dem Vierten Kapitel sind bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel anrechnungsfrei. Sie schließen auf Grund des Bedarfsdeckungsgrundsatzes Leistungen nach dem Dritten Kapitel aus.); die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ( 82 Absatz 1 SGB XII). Grundrenten, die in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt werden, sind unter anderem Leistungen nach 1 Absatz 1 Satz 1 OEG, 80 des Soldatenversorgungsgesetzes, 47 des Zivildienstgesetzes, (Hinweis: 47 ZDG regelte bis zum 31. Dezember 2011 die Versorgung Zivildienstleistender mit Zivildienstbeschädigung unter Verweis auf das BVG. Dadurch sind in Bestandsfällen Versorgungsleistungen bis zur Höhe der Grundrente nach dem BVG in der Sozialhilfe gemäß 82 Absatz 1 Satz 1 SGB XII anrechnungsfrei.), 4 des Häftlingshilfegesetzes, dem Infektionsschutzgesetz, dem Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche, sowie die entsprechenden Hinterbliebenengrundrenten. ABl. Nr. 16 / 18. April

8 Veröffentlichungen Den Grundrenten nach dem BEG nicht vergleichbar und deshalb als Einkommen anzurechnen sind hingegen die russischen Altersrenten und die staatliche Invalidenrente samt der Erhöhungsbeträge. Lediglich die DEMO-Leistung für Überlebende der Leningrader Blockade kann im Rahmen der Härtefallregelung als Einkommen außer Betracht bleiben (siehe hierzu Nummer 61). Auch die russischen Arbeitsrenten, die zum Beispiel für eine Tätigkeit in Gebieten des hohen Nordens gewährt werden, keinen Entschädigungscharakter und sind als Einkommen anzurechnen. (Schreiben des BMAS vom 13. Februar 2014, Nummer 8: Bei dieser Arbeitsrente steht der Kompensationscharakter nicht im Vordergrund, die Rente wird gezahlt, ohne dass gesundheitliche Schäden vorhanden sein müssen. Ein Entschädigungscharakter liegt nicht vor.) (2) Einkünfte aus Rückerstattungen, welche auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen ( 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII). Dazu zählen zum Beispiel Stromkostenerstattungen für Zeiträume während des Leistungsbezugs. (3) Die Verletztenrente nach dem SGB VII ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ( 43 Absatz 3 SGB XII). Diese Regelung ist auch für alle anderen Kapitel des SGB XII anzuwenden Sondergesetzliche Ausnahmen 9. Auf Grund sondergesetzlicher Bestimmungen dürfen bestimmte Einkünfte auf Sozialhilfeleistungen nicht angerechnet werden. Hierzu gehören insbesondere: die nach 292 Absatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes nicht zu berücksichtigenden Beträge, die nach Artikel 2 36 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 35 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes nicht zu berücksichtigenden Beträge bei Versichertenrenten und bei Hinterbliebenenrenten für Personen, die seit dem 1. Januar 1957 neben ihrer Rente laufende Leistungen der öffentlichen Fürsorge - seit dem 1. Juni 1962 der Sozialhilfe - außerhalb von Heimen, Anstalten und gleichartigen Einrichtungen erhalten. Der Freibetrag wird nicht gewährt, wenn diese Personen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Jahr aus dem laufenden Fürsorge- oder Sozialhilfebezug ausgeschieden sind oder wenn ihre Rente nach dem Rentenreformgesetz in eine sogenannte Mindestrente umgewandelt worden ist, Ehrensold nach 11 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen, Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen ( 18 Absatz 1 ContStifG), Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens sowie der Berliner Landesstiftung Hilfe für die Familie ( 5 Absatz 2 des genannten Gesetzes), Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Mutterschaftsgeld sowie vergleichbare Leistungen, die auf das Elterngeld angerechnet werden, bis zu einer Höhe von 300 Euro oder (bei verdoppeltem Auszahlungszeitraum) 150 Euro im Monat, bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind ( 10 Absatz 5 Satz 2 und 3 BEEG), soweit dies auf vor der Geburt erzieltem Erwerbseinkommen beruht, Leistungen für Kindererziehung nach 294 ff. SGB VI ( 299 SGB VI), Leistungen nach 3 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September Absatz 2 Satz 2 VertrZuwG) beim unmittelbar Berechtigten, ABl. Nr. 16 / 18. April

9 Veröffentlichungen Leistungen nach den 17 bis 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ( 16 Absatz 4 StrRehaG), Ausgleichsleistungen nach dem 3. Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ( 9 Absatz 1 BerRehaG), Stiftungsleistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen ( 17 Absatz 2 des HIV-Hilfegesetzes) vom 24. Juli 1995, Leistungen des Härtefonds für NS-Opfer beziehungsweise der Berliner Stiftung Hilfe für Opfer der NS-Willkürherrschaft und laufende Beihilfen nach der Vereinbarung mit der Claims Conference, Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet zur Hälfte ( 4 des Entschädigungsrentengesetzes), Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung ( 3 Absatz 6 HKStG), Grundrente nach 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus ( 13a PrVG), Leistungen zum Schadensausgleich nach dem Gesetz über die Bundespolizei ( 51 ff. BPolG) sowie Zahlungen auf vergleichbare Aufopferungsansprüche, Unterstützungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge gemäß 18 des Häftlingshilfegesetzes, einmalige Leistungen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz vom 24. August 2002 ( 8 Absatz 2 dieses Gesetzes), Leistungen der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft gemäß 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. August 2000, der Kinderbetreuungszuschlag nach 14b Absatz 1 BAföG ( 14b Absatz 2 BAföG), Leistungen nach dem Stipendienprogramm-Gesetz bis zur Höhe von 300 Euro ( 5 Absatz 3 StipG), das Arbeitsförderungsgeld und die Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von 59 IX ( 59 Absatz 2 SGB IX). (Der leistungsangemessene Steigerungsbetrag nach 138 Absatz 2 SGB IX ist kein Erhöhungsbetrag im vorgenannten Sinne und deshalb als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen.), Bei Haushaltsgemeinschaften mit Wohngeldberechtigten ist Wohngeld gemäß 1 Absatz 4 WoGG nicht als Einkommen der vom Wohngeldbezug ausgeschlossenen sozialhilfeberechtigten Person(en) zu berücksichtigen, da das Wohngeld nur die kopfteiligen Mietaufwendungen des Wohngeldbeziehers und nicht die der/des Leistungsberechtigten nach SGB XII mindert. Nicht als Einkommen im Sinne des 82 SGB XII gelten auch die gemäß 3 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG) auf Grund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und dergleichen vom Arbeitgeber zu erbringenden vermögenswirksamen Leistungen. Die Beträge unterliegen einer mehrjährigen Sperrfrist, nach deren Ablauf sie als Vermögen zu werten sind. Die Sparzulage nach 12 des 3. VermBG ist zwar Einkommen im Sinne des 82 Absatz 1 SGB XII, bleibt aber, da sie dem Arbeitnehmer tatsächlich nicht zur Verfügung steht, bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt. 1.3 Besondere Einkommensarten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 10. Sämtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gemäß 7 der DVO zu 82 SGB XII zu ermitteln und zu bereinigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die vertraglich geforderte Untermiete mindestens dem Anteil der untervermieteten Räu- ABl. Nr. 16 / 18. April

10 Veröffentlichungen me im Verhältnis zur Gesamtmiete entspricht. Bei der Bedarfsberechnung sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß 35 SGB XII um die bereinigten Untermieteinnahmen zu mindern (gegebenenfalls gekürzt um die Mietanteile für Haushaltsangehörige, die keine Sozialhilfe beziehen). Die Mietanteile für die einzelnen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft sind von der um die anrechenbare Untermiete ( 7 DVO zu 82 SGB XII) gekürzten tatsächlichen Miete zu errechnen Kindergeld 11. Zu den laufenden Einkünften gehört das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) und dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Für das Kindergeld gilt die allgemeine Grundregel, dass Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft bei demjenigen als Einkommen anzurechnen sind, dem sie zufließen (Vergleiche BSG- Urteil vom 25. April B 8 SO 8/12 R -, Randnummer 20). Es wird - mit Ausnahme der Auszahlung in Sonderfällen - als Einkommen vom Kindergeldberechtigten (in der Regel ein Elternteil) bezogen und ist diesem grundsätzlich als Einkommen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts zuzurechnen. 12. Nur für die Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII regelt 82 Absatz 1 Satz 3 SGB XII abweichend, dass bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach 34 SGB XII benötigt wird. Es ist folglich in diesem Umfang nicht zur Deckung des Bedarfs der Eltern berücksichtigungsfähig. Fällt Kindergeld für mehrere Kinder an, wird jedem minderjährigen Kind zunächst Kindergeld in der Höhe als Einkommen zugerechnet, in der es laut Gesetz den Kindergeldanspruch auslöst. Übersteigt das Kindergeld den Bedarf eines Kindes, so wird der Überschuss dem Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils zugerechnet. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Leistungen an minderjährige Kinder nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII; in diesen Fällen verbleibt es bei der Regelvorschrift, dass das Kindergeld dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zugerechnet wird Absatz 1 Satz 3 SGB XII ist auf Kindergeld für volljährige Kinder nicht analog anwendbar. Kindergeld für volljährige Kinder ist Einkommen des Kindergeldberechtigten, das nur dann zu Einkommen des Kindes wird, wenn es durch einen konkreten Zuwendungsakt (zum Beispiel Dauerauftrag) an das volljährige Kind weitergeleitet wird ( Wirtschaften aus einem Topf stellt keinen Zuwendungsakt dar, und es ist unerheblich, ob das Kind im Haushalt der Eltern lebt oder nicht). Andererseits führt nicht jedwede Weiterleitung des Kindergeldes an das volljährige Kind zu einer vom Sozialhilfeträger hinzunehmenden Einkommensschmälerung beim Kindergeldberechtigten. Das von ihm empfangene Kindergeld ist nur dann nicht als sein Einkommen zu berücksichtigen, wenn er dieses zeitnah dem volljährigen Kind zugewendet hat und dieses bei einer unterlassenen Weiterleitung einen Anspruch auf Abzweigung an sich selbst ( 74 EStG) gehabt hätte (vergleiche BSG, Urteil vom 11. Dezember B 8/9b 23/06 R). Für die Abzweigung der Kindergeldes gemäß 74 Absatz 1 EStG auf den Träger der Sozialhilfe gilt das Rundschreiben I Nummer 6/2009 vom 8. Juni 2009, das zuletzt am 10. Februar 2014 geändert worden ist. 14. Wird in sogenannten Mischbedarfsgemeinschaften SGB II/SGB XII das Kindergeld bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des SGB II als Einkommen berücksichtigt, und wäre es zugleich nach 82 Absatz 1 SGB XII als Einkommen des im Sinne des SGB XII leistungsberechtigten Kindergeldempfängers anzurechnen, so ist 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII als generelle Härteregelung anzuwenden und auf die Anrechnung zu verzichten (vergleiche BSG, Urteil vom 9. Juni B8 SO 20/09). 15. Wenn das Kind nicht in Haushaltsgemeinschaft mit der kindergeldberechtigten Person lebt und jene objektiv und dauerhaft nicht wesentlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt, insbesondere auch keine Aufwendungen für die Kontaktpflege zum Kind hat, kommt die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind in Betracht ( 74 EStG, 48 SGB I). Bei Auszahlung des Kindergeldes an das Kind handelt es sich sozialhilferechtlich um Einkommen des Kindes. Der Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes kann zur Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe auch vom Träger der Sozialhilfe gestellt werden, der dem Kind Unterhalt (Sozialhilfe) leistet. Über den Auszahlungsantrag entscheidet die Familienkasse nach pflichtgemäßem Ermessen. 16. Kindergeld, das nachweislich (zum Beispiel durch Kontoauszug) an nicht im Haushalt lebende Kinder weitergeleitet wird, ist bei der kindergeldberechtigten Person nicht als Einkommen anzurechnen. Das gilt in vollem Umfang auch dann, ABl. Nr. 16 / 18. April

11 Veröffentlichungen wenn es sich bei den Kindern um Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie diesen aufenthaltsrechtlich gleichgestellte Bürgerinnen und Bürger der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, insbesondere Norwegen, Liechtenstein und Island) handelt, die sich nicht in Deutschland aufhalten (vergleiche hierzu auch Abschnitt II des Rundschreibens Soz Nummer 4/2017). 17. Ortszuschlag und Familienzuschlag bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst oder bei sonstigen Arbeitsverhältnissen sind allgemeines Erwerbseinkommen, das dem sozialhilferechtlichen Bedarf von Kindern nicht als deren Einkommen zugerechnet werden kann. 18. Ein nach 6a BKGG geleisteter Kinderzuschlag ist Einkommen des Kindergeldberechtigten und kann - im Gegensatz zur Regelung in 11 Absatz 1 Satz 2 SGB II - nicht dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet werden. 19. Kindergeld, das gemäß 39 Absatz 6 SGB VIII hälftig auf einen Jugendhilfebedarf (Pflegegeld) anzurechnen ist, kann insoweit sozialhilferechtlich nicht als Einkommen des Kindergeldberechtigten (der Pflegeperson) angerechnet werden (vergleiche BVerwG, Urteil vom 21. Oktober C 30.3) Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen ( 83 SGB XII) Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ( 83 Absatz 1 SGB XII) 20. Eine nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistung ist grundsätzlich Einkommen im Sinne der Nummer 2 dieser Gemeinsamen Arbeitsanweisung. Dabei ist es nicht zwingende Voraussetzung, dass der Zweck im entsprechenden Gesetz ausdrücklich genannt ist. Der Zweck muss aus der Vorschrift eindeutig hervorgehen. Nicht ausreichend ist die erkennbare Zweckbestimmung lediglich in Gesetzesmaterialien. Es kann jedoch ausreichend sein, wenn sich die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung ergibt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt. Der Einsatz dieses Einkommens darf nur verlangt werden, wenn und soweit Sozialhilfe für denselben Zweck beansprucht wird, für den bereits diese Leistung gewährt wird. Die Deckung eines sonstigen Sozialhilfebedarfs kann aus diesem Einkommen nicht gefordert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die zweckgleiche Leistung auch zweckentsprechend verwendet werden kann. 21. Die Anwendung des 83 Absatz 1 SGB XII setzt voraus, dass eine nachfragende Person eine Leistung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift und zu einem aus dieser Vorschrift ersichtlichen Zweck erhält. Leistungen in diesem Sinne sind nur effektive Bezüge auf Grund eines in der Person des Leistungsempfängers vorliegenden besonderen Tatbestandes. 22. Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind alle Pflicht- oder Ermessensleistungen, die nach Bundes- oder Landesrecht durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor allem durch andere Sozialleistungsträger gewährt werden. Zu den anrechnungsfreien zweckbestimmten Leistungen gehören zum Beispiel: Pflegegelder nach den Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG - SGB XI), Leistungen - mit Ausnahme bestimmter Anteile - nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG), Pflegegeldzulagen und andere zweckbestimmte Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - hierzu gehört auch das Sterbegeld nach 37 Absatz l des Bundesversorgungsgesetzes -, Pflegezulagen nach 269 des Lastenausgleichsgesetzes, Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur Berufsausbildung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes, Pauschale Eingliederungshilfen nach 9 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes, ABl. Nr. 16 / 18. April

12 Veröffentlichungen Sozialversicherungsbeiträge im Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit gemäß 93 SGB III, Einnahmen auf Grund des Wahltarifs nach 53 Absatz 2 SGB V und andere vergleichbare Wahltarife sowie die Bonuszahlungen nach 65a SGB V, die von den Krankenkassen bei gesundheitsbewusstem Verhalten der Versicherten gewährt werden sollen. Hingegen werden individuelle Beitragsrückerstattungen der Krankenkassen als Einkommen berücksichtigt (vergleiche Weisung des BMAS vom 13. Februar 2014, Nummer 6), Rentenleistungen einschließlich der hieraus zu leistenden Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) (vergleiche Weisung des BMAS vom 13. Februar 2014, Nummer 4: Auch im Falle der hieraus zu leistenden Hinterbliebenenrente bleibt der geschützte Entschädigungscharakter und damit die sozialhilferechtliche Nichtanrechnung bestehen. Der Gesetzgeber hat bewusst diese mit den Instrumenten des Rentenrechts geleistete Entschädigung nicht als höchstpersönlichen Anspruch des Berechtigten ausgestaltet, der mit dessen Tode erlischt, sondern abgeleitet auf dessen Hinterbliebene. Der Rechtscharakter der Rentenart ändert sich nicht durch den Wechsel der Bezugsperson.), Einnahmen aus Geldleistungen aus der Härtefall-Stiftung des Soldatenwerkes der Bundeswehr e. V. bei allen Leistungen nach dem SGB XII mit Ausnahme der Leistungen nach 74 SGB XII der Differenzbetrag zwischen bisheriger Rente der verstorbenen Person und der zu erwartenden Witwen- beziehungsweise Witwerrente (Rentenzahlung im Sterbevierteljahr) (vergleiche Weisung des BMAS vom 10. Februar 2015), der Mietzuschuss nach 2 Absatz 1 und 5 des Wohnraumgesetzes Berlin (WoG Bln) in der Fassung der Änderung vom 24. November 2015 (GVBl. S. 422). Eine Entschädigungsleistung, die zum Ausgleich für immaterielle Schäden gezahlt wird ( 7 Absatz 3 StrEG) ist regelmäßig als Einkommen anrechnungsfrei. Das gilt ebenso für Entschädigungsleistungen nach 74 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) (vergleiche Weisung des BMAS vom 13. Februar 2014, Nummer 7). Entschädigungsleistungen für Vermögensschäden sind hingegen als Einkommen anzurechnen. 23. Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, die auf Privatrecht beruhen, sind keine öffentlich-rechtlichen Leistungen in diesem Sinne Schmerzensgeld 24. Eine Entschädigung nach 83 Absatz 2 SGB XII ist das Schmerzensgeld ( 253 Absatz 2 BGB). Hierbei ist es unerheblich, ob das Schmerzensgeld als einmalige Entschädigung (Abfindung) oder auf monatlicher Rentenbasis gezahlt wird. Zinserträge aus angespartem Schmerzensgeld sind Einkommen im Sinne von 82 SGB XII und auf die Sozialhilfe anzurechnen (BSG Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 103/11 R) Zuwendungen Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege ( 84 Absatz 1 SGB XII) 25. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege in Geld bleiben als Einkommen außer Betracht, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben die Leistung von Sozialhilfe ganz oder teilweise ungerechtfertigt wäre. Das ist bei regelmäßig wiederkehrenden oder einmaligen Zuwendungen grundsätzlich dann der Fall, wenn sie bei Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen einen Betrag bis zur Höhe der sich nach der Anlage zu 28 SGB XII ergebenden Regelbedarfsstufe für die nachfragende Person und ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, bei Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung und Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auf voraussichtlich längere Zeit in einer stationären Einrichtung einen Betrag bis zur Höhe des Barbetrages gemäß 27b Absatz 2 SGB XII und ABl. Nr. 16 / 18. April

13 Veröffentlichungen bei den übrigen Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII nicht übersteigen, sofern nicht die Besonderheit des Einzelfalles eine abweichende Entscheidung rechtfertigt. Werden einmalige geldliche Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege für einen bestimmten Zweck gewährt, findet 84 Absatz 1 Satz 2 SGB XII keine Anwendung. 26. Eine Zuwendung in diesem Sinne sind auch Einkünfte psychisch kranker und suchtkranker Menschen aus so genannten Zuverdienstangeboten im Rahmen des Berliner psychiatrischen Pflichtversorgungssystems. Sie dienen der Motivation und sind nicht als Einkommen anzurechnen, soweit sie einen Betrag in Höhe der Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII nicht überschreiten. Es wird hierzu auch auf das Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 21. Januar 2014 (Anlage zum Protokoll der Bezirksstadträtesitzung vom 15. Januar 2014 verwiesen Zuwendungen Dritter ( 84 Absatz 2 SGB XII) 27. Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung gewährt werden, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Das gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen des 39 SGB XII vorliegen; dann ist danach zu verfahren. 28. Dritte im Sinne der Nummer 27 können zum Beispiel sein: nichtunterhaltspflichtige Verwandte oder Verschwägerte, soweit keine sittliche Verpflichtung zur Leistung anzunehmen ist, Freunde eines Leistungsberechtigten, Vereinigungen aller Art im Verhältnis zu ihren Mitgliedern, Körperschaften des öffentlichen Rechts. 29. Bei den nachfolgend aufgeführten Zuwendungen ist grundsätzlich eine besondere Härte im Sinne der Randnummer 27 anzunehmen: Ehrengaben und Zuwendungen des Bundespräsidenten aus den seiner Verfügung unterstehenden Mitteln, Zuwendungen des Landes Berlin nach den Grundsätzen über die Gewährung von Ehrenversorgung an verdiente Bürger von Berlin und den Grundsätzen über die Gewährung von Ehrenunterstützungen an Berliner Bürger, die in der NS-Zeit Verfolgten uneigennützig geholfen haben sowie im Rahmen der Geburtstags- und Jubiläumsehrungen, Leistungen nach den Richtlinien zur Vergabe von Mitteln für individuelle Betreuungsmaßnahmen aus dem Härtefonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens, Leistungen aus dem Fonds Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975 (Fonds Heimerziehung West) und aus dem Fonds Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990, Leistungen der Stiftung Anerkennung und Hilfe nach 2 Absatz 3 Buchstabe e und f der Satzung. Diese Zuwendungen bleiben daher in der gesamten Höhe anrechnungsfrei. 30. Bei den anschließend aufgeführten Zuwendungen ist dagegen eine Einzelfallprüfung durchzuführen; eine besondere Härte ist vor allem anzunehmen, wenn die Leistungen des Dritten erkennbar zur Ergänzung der Sozialhilfe dienen, wie beispielsweise: Zuwendungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin an in Not geratene Zahnärzte, Zuwendungen der Ärztekammer Berlin an in Not geratene alte berufsunfähige Ärzte, Arztwitwen und -waisen. ABl. Nr. 16 / 18. April

14 Veröffentlichungen Zuwendungen der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte an in Not geratene, alte oder berufsunfähige Rechtsanwälte sowie Anwaltswitwen und -waisen, Zuwendungen des Selbsthilfevereins des steuerberatenden Berufs Berlin e. V. an in Not geratene Steuerbevollmächtigte, deren Angehörige und Hinterbliebene, Geldleistungen des Solidarfonds Altersversorgung Bund der Freien Waldorfschulen, Stiftungsleistungen. Die Rechtsquelle der Leistung (zum Beispiel die Satzung einer Stiftung zum Stiftungszweck) ist zu prüfen. Nummer 31 ist zu beachten. 31. Eine besondere Härte ist anzuerkennen, wenn die Zuwendung aus besonderem Anlass beziehungsweise zu einem besonderen Zweck erfolgt, wie beispielsweise Anstandsgeschenke zu Geburtstagen oder besonderen Anlässen, und wenn sie - gemessen am Zuwendungszweck - ein angemessenes Maß nicht überschreitet, so dass die Sozialhilfe daneben nicht als ungerechtfertigt erscheint. Ausnahmsweise sollen Geldgeschenke zu besonderen Anlässen (zum Beispiel an Jubilare für langjährige Betriebszugehörigkeit oder an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe) als Einkommen unberücksichtigt bleiben, soweit sie insgesamt Euro nicht überschreiten. Darüber hinaus kann der Berücksichtigung einer Zuwendung eine Härte entgegenstehen, wenn sie ohne Pflicht nachweislich zu einem anderen Zweck als die Sozialhilfe gewährt und auch so verwendet wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Zuwendung keinen entlohnenden Charakter hat (zum Beispiel für einen Nothelfer oder Finderlohn, weitergegebenes Pflegegeld nach 64 SGB XII). Eine Härte kann - abhängig von ihrer Höhe - auch lediglich für die Berücksichtigung eines Teils einer Zuwendung bestehen. 1.4 Bereinigung von Einkommen ( 82 Absatz 2 und 3 und 43 Absatz 2 SGB XII) Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen 32. Bei der Bereinigung des Einkommens (Nummern 2 bis 31 mit Ausnahme der Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit - siehe Abschnitt 1.4.3) sind nach 82 Absatz 2 Nummer 3 SGB XII Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 des Einkommenssteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach 86 der Einkommenssteuergesetzes nicht überschreiten. 33. Die Versicherungsbeiträge sollen in der Regel nur in dem Monat einkommensmindernd berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich anfallen (vergleiche Schmidt, in: jurispk-sgb XII, 82 Rn 49). 34. Der vom Einkommen abzusetzende Mindesteigenbeitrag gemäß 86 des Einkommenssteuergesetzes zur sogenannten Riesterrente beträgt 4 Prozent der voraussichtlichen beitragspflichtigen Jahreseinnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres, höchstens jedoch Euro abzüglich der Summe der jeweiligen Zulagen. Die Zulagen betragen je 154 Euro für jeden Zulageberechtigten und je 185 Euro für jedes vor dem 1. Januar 2008 geborene Kind beziehungsweise 300 Euro für jedes ab dem 1. Januar 2008 geborene Kind, für das Kindergeld gezahlt wird. Der Mindestbeitrag bei Einkommen aus nicht erwerbsmäßig ausgeübter Pflegetätigkeit beträgt jährlich regelmäßig 60 Euro, soweit keine weiteren mindesteigenbeitragsrelevanten Einnahmen vorhanden sind (Altersvorsorgeverbesserungsgesetz vom 24. Juni 2013). 35. Zur Vereinheitlichung bei der Berücksichtigung derartiger Beiträge sollte folgende tabellarische Darstellung als Anhaltspunkt dienen: ABl. Nr. 16 / 18. April

15 Veröffentlichungen Versicherungsform Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung auf Grund freiwilliger Weiterversicherung und in sonstigen Fällen Private Krankenversicherung, Private Pflegeversicherung, jedoch ohne Zusatzvereinbarung Hausrat-/Haftpflichtversicherung Gesetzliche Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung Aufwendungen für die Vorsorge nach 33 Absatz 1 SGB XII Sterbegeldversicherung Gebäude- und Feuerversicherung Lebensversicherung Unfallversicherung Rechtsschutzversicherung Prüfkriterium/Entscheidung Berücksichtigung unter Beachtung der Vorschriften der 32 und 32a SGB XII Prüfung des Umfangs des KV-Schutzes und Angemessenheit der Beiträge; eventuell bei vorübergehender Hilfebedürftigkeit ( 32 SGB XII) Berücksichtigung, sofern die Beiträge und die Versicherungssumme als angemessen anzusehen sind bei sozialhilferechtlicher Anerkennung der Notwendigkeit zur Haltung eines Kraftfahrzeuges (vergleiche 3 Absatz 6 der VO zu 82 SGB XII) Werden vom Einkommen abgesetzt, wenn sie erforderlich sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen. Aufwendungen sind bei Angemessenheit der Höhe vom Einkommen abzusetzen oder als Bedarf anzuerkennen, wenn der Vertrag vor Beginn der Leistungsberechtigung abgeschlossen wurde (siehe 33 Absatz 2 SGB XII). im Zusammenhang mit Wohneigentum Berücksichtigung Die Berücksichtigung von Beiträgen ist abzulehnen, wenn sie der Kapitalbildung dient; sie sollte dagegen berücksichtigt werden, wenn keine ausreichende Pflichtversicherung (Altersvorsorge) besteht. Einzelfallprüfung zur Absicherung von Angehörigen bei nicht ausreichendem Versicherungsschutz in der Regel keine Berücksichtigung; gegebenenfalls detaillierte Prüfung der Notwendigkeit im Einzelfall oder bei vorübergehender Hilfebedürftigkeit 36. Sofern die Beitragshöhe nicht gesetzlich vorgeschrieben wird, ist sie in der Regel angemessen, wenn die jeweilige Versicherung üblicherweise auch von Personen in ähnlichen Lebensverhältnissen in diesem Umfang abgeschlossen wird und sie nicht der Kapitalansammlung oder der Vermögensbildung dient Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben ( 82 Absatz 2 Nummer 4 SGB XII) 37. Von steuerfreien Einkünften im Sinne von 82 Absatz 2 Satz 2 SGB XII sind mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben nicht abzusetzen. 38. Die mit der Erlangung einer Rente im Ausland verbundenen nachgewiesenen notwendigen Ausgaben (Übersetzungskosten, Postgebühren, Überweisungsgebühren oder sonstige Gebühren, jedoch regelmäßig keine Kontoführungsgebühren und Reisekosten) sind von der laufenden Rente abzusetzen. Von Nachzahlungen sind die entstandenen nachgewiesenen Aufwendungen abzusetzen. Übersteigt der Absetzungsbetrag den Nachzahlungsbetrag, ist der übersteigende Betrag in den Folgemonaten von der laufenden Rente abzusetzen. 39. Zu den nach 82 Absatz 2 Nummer 4 SGB XII absetzbaren Beträgen gehören auch Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft sowie zum Sozialverband Deutschland e. V. (ehemals Reichsbund). ABl. Nr. 16 / 18. April

16 Veröffentlichungen 40. Bei Personen, die Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, ist von der in 3 Absatz 5 der Verordnung zur Durchführung des 82 SGB XII enthaltenen Ermächtigung, als Aufwendungen für Arbeitsmittel einen monatlichen Pauschalbetrag von 5,20 Euro zu berücksichtigen, regelmäßig Gebrauch zu machen. Werden im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachgewiesen, sind diese zu berücksichtigen. Zu den notwendigen Arbeitsmitteln gehören zum Beispiel Berufskleidung, Werkzeuge und Fachliteratur. 41. Notwendige Fahrtkosten gemäß 82 Absatz 2 Nummer 4 SGB XII sind bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel höchstens bis zur Höhe der Aufwendungen für die tariflich günstigste Monatswertmarke/Fahrkarte des ÖPNV anzuerkennen (Sozialticket oder - wenn im Einzelfall der Tarifbereich AB überschritten werden muss - die tariflich günstigste Monatskarte). Bei anerkannter sozialhilferechtlicher Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges gelten die Vorgaben der Durchführungsverordnung ( 3 DVO zu 82 SGB XII). Hinweis: Werden Fahrtkosten als Maßnahmekosten im Zusammenhang mit den in 92 Absatz 2 SGB XII genannten Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht, entfällt eine Einkommensbereinigung nach 82 Absatz 2 Randnummer 4 SGB XII um die Fahrtkosten Freibetrag auf Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit 42. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach 3 Randnummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Absetzungen nach 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und von den Freibeträgen nach 82 Absatz 3 und 6 SGB XII ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen ( 82 Absatz 2 Satz 2 SGB XII). Soweit ein Freibetrag nach 82 Absatz 2 Satz 2 SGB XII abzusetzen ist, gelten die Freibeträge vom Erwerbseinkommen nach 82 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft (vergleiche Nummer 45). 43. Steuerfreie Einnahmen oder Bezüge sind nach 3 EStG Nummer 12: als Aufwandsentschädigungen aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die als solche rechtlich festgesetzt und im Haushaltsplan ausgewiesen sind, Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen, die nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden und die den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, nicht übersteigen. Nummer 26: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( 52 bis 54 der Abgabenordnung). Nummer 26a: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( 52 bis 54 der Abgabenordnung), soweit nicht bereits ganz oder eine Steuerbefreiung nach 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. Nummer 26b: pauschale Aufwandsentschädigungen nach 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für jede Vormundschaft, für die einem ehrenamtlichen Vormund keine Vergütung nach 1836 Absatz 1 BGB zusteht. Auch bei einmaliger Auszahlung ist diese Ein- ABl. Nr. 16 / 18. April

17 Veröffentlichungen nahme in Höhe von bis zu 200 Euro monatlich (also 12 mal 200 Euro = Euro im Jahr als Höchstbetrag) vollständig freizulassen (vergleiche Rundschreiben des BMAS 2018/3 vom 20. Juli 2018). 44. Von diesen Einkünften ist insgesamt lediglich ein Betrag in Höhe von höchstens 200 Euro im Monat anrechnungsfrei zu belassen. Das gilt auch, wenn Einnahmen aus mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten erzielt werden. Die Bereinigung dieser Einkünfte um die Absetzbeträge nach 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 SGB XII ist ausgeschlossen. (Gleichzeitig vorhandene andere Einkünfte wie zum Beispiel Erwerbseinkommen oder bestimmte Renten sind wie bisher nach 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 SGB XII und der DVO zu 82 SGB XII zu bereinigen.) 45. Werden neben den Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit weitere Erwerbseinkünfte erzielt, dürfen die Freibeträge nach 82 Absatz 2 Satz 2 SGB XII und nach 82 Absatz 3 und 6 SGB XII zusammen die in 82 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz beziehungsweise die in 82 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB XII festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten. Dabei ist der Freibetrag aus ehrenamtlicher Tätigkeit in vollem Umfang zu gewähren. Etwaige Freibeträge nach 82 Absatz 3 oder 6 SGB XII sind um die Überschreitung der gesetzlichen Höchstbeträge zu kürzen Einnahmen aus Kapitalvermögen Zinsen aus Kapitalvermögen ( 43 Absatz 2 SGB XII) 46. Einnahmen aus Kapitalvermögen sind abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 EURO im Kalenderjahr nicht übersteigen. Diese Regelung ist auch für alle anderen Kapitel des SGB XII anzuwenden Einkünfte aus einer zusätzlichen Altersvorsorge ( 82 Absatz 4 und 5 SGB XII) 47. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner monatlich von Einkünften aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten ein Betrag von 100 Euro zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der zusätzlichen Altersvorsorge abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der RBS 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII. Der Freibetrag wird aus dem Gesamtbetrag des sich im Einzelfall ergebenden Einkommens gebildet und tritt zu den Freibeträgen nach 82 Absatz 2, 3 und 6 SGB XII (zum Beispiel für Erwerbseinkommen) hinzu. 48. Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge in diesem Sinne ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das die leistungsberechtigte Person, vor Erreichen der Regelaltersgrenze, auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat, um ihre Einkommenssituation nach Erreichen der Regelaltersgrenze unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Alterssicherungssystem und unabhängig von einer etwaigen staatlichen Förderung zu verbessern. 82 Absatz 5 Satz 1 SGB XII geht nicht allein von einer strengen, individuellen Freiwilligkeit der Altersvorsorge aus. Vielmehr geht es um Ansprüche, die gegenüber den gesetzlichen Versicherungspflichttatbeständen auf freiwilliger Grundlage erworben wurden. Die Prüfung ist nur bei sonstigen privaten Vorsorgeformen vorzunehmen, die nicht von 82 Absatz 5 Satz 2 Nummern 1 bis 3 SGB XII erfasst sind. 49. Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge sind gemäß 82 Absatz 5 Satz 2 Nummern 1 bis 3 SGB XII insbesondere auch laufende Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, einem nach 5 des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) und einem nach 5a des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag (Basis-Rente). ABl. Nr. 16 / 18. April

18 Veröffentlichungen Zu den vom Freibetrag umfassten laufenden Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes gehören sowohl Betriebs-, Riester- oder Rüruprenten als auch Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder anderer Zusatzversorgungseinrichtungen. Durch den Wortlaut von 82 Absatz 5 Satz 2 SGB XII als zusätzliche Altersvorsorge gelten auch ist klargestellt, dass es insoweit keiner Prüfung bedarf, ob die Kriterien nach 82 Absatz 5 Satz 1 SGB XII vorliegen. Nicht dazu gehören Einnahmen aus Rentenansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versicherungs- oder Versorgungssystemen (zum Beispiel Ansprüche und Anwartschaftszeiten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet - ehemalige DDR. Nach Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung zum 1. Januar 1992 gelten diese als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung - siehe hierzu die ergänzenden Hinweise zum Rundschreiben 2017/5 des BMAS vom 26. Juni 2018). 50. Der Freibetrag nach Nummer 47 ist zu gewähren, wenn das Einkommen regelmäßig monatlich bis zum Lebensende ausgezahlt wird. Unschädlich ist, wenn bis zu zwölf Monatsleistungen zusammengefasst ausgezahlt werden (jährliche, halbjährliche, vierteljährliche Auszahlung insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster HS EStG). In diesem Falle ist die ausgezahlte Summe gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte, und monatlich um den Freibetrag zu bereinigen. Der Freibetrag ist ausgeschlossen, wenn die leistungsberechtigte Person während des Leistungsbezugs eine Kapitalabfindung des verbleibenden Restanspruchs verlangen kann (Kapitalwahlrecht). Hat sie vor Beginn des Leistungsbezugs nicht auf die Kapitalisierung zugunsten einer monatlichen Auszahlung bis zum Lebensende verzichtet, so ist das gesamte vorhandene Kapital zunächst als vorhandenes und verwertbares Vermögen einzusetzen, sofern es nicht im Sinne von 90 Absatz 2 und 3 SGB XII geschützt ist. Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne von 93 Absatz 3 Satz 2 EStG oder nach 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes sind dem Vermögen zuzurechnen. Wird im Monat der Auszahlung dadurch unter Berücksichtigung aller einzusetzender Vermögenswerte die Vermögensfreigrenze des 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 SGB XII überschritten, so ist der Überschreitungsbetrag wie eine Einnahmen auf die Sozialhilfe anzurechnen und im Anrechnungszeitraum monatlich um den Freibetrag nach 82 Absatz 4 und 5 SGB XII zu bereinigen Absetzungsbeträge vom Erwerbseinkommen Grundsätze 51. (1) Üben die nach 19 Absatz 1 und 2 SGB XII einsatzpflichtigen Personen eine Erwerbstätigkeit aus, ist gemäß 82 Absatz 3 SGB XII ein Freibetrag vom Erwerbseinkommen abzusetzen. Für die Festsetzung des Freibetrages wird das Brutto- Erwerbseinkommen zugrunde gelegt. Der Freibetrag ist vor Absetzung der Beträge nach 82 Absatz 2 SGB XII vom Erwerbseinkommen zu bilden. (2) Grundlage für die Ermittlung des Freibetrages nach 82 Absatz 3 Satz 2 SGB XII ist das für die Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen gezahlte Entgelt ohne das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von 59 SGB IX (vergleiche Nummer 9 Satz 1). 52. Mit dem Freibetrag ist pauschal der durch die Erwerbstätigkeit entstehende zusätzliche Bedarf für den Lebensunterhalt abgegolten, das heißt insbesondere für zusätzliche Ernährung, zusätzliche Körperpflege, Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen, zusätzliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Freibetrag soll auch zur Aktivierung beitragen und den Willen des Leistungsberechtigten zur Selbsthilfe fördern. 53. Die Freibeträge nach 82 Absatz 3 SGB XII sind bei Krankheit oder Urlaub des erwerbstätigen Anspruchsberechtigten für den laufenden Monat, in den der Beginn der Krankheit oder der Beginn des Urlaubs fällt, und für den folgenden Monat weiter zu gewähren. ABl. Nr. 16 / 18. April

19 Veröffentlichungen Höhe des Freibetrages im Regelfall ( 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII) 54. Von dem nach Nummer 51 ermittelten Bruttoeinkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit ist ein Freibetrag in Höhe von 30 % abzusetzen, insgesamt jedoch nicht mehr als 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII. Hinweis: Gleiches gilt grundsätzlich für das Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. Es ist jedoch auf der Grundlage von 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII zu prüfen, ob das Vorliegen einer Härte die vollständige Freilassung rechtfertigt (vergleiche Nummer 60) Abweichende Festlegung des Freibetrages 55. Höhere Beträge können immer dann freigelassen werden, wenn die gesundheitlichen und/oder persönlichen Beeinträchtigungen das für den Personenkreis der Grundsicherungsberechtigten gewöhnliche Maß deutlich übersteigen. Das betrifft zum Beispiel behinderte Menschen mit schweren Gehbehinderungen, mit Lähmungen oder mit Verlust beider Hände oder dreier Gliedmaßen. Bei ihnen ist im Falle ihrer Erwerbstätigkeit ein Freibetrag gemäß 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII in Höhe von einem Viertel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII zuzüglich 40 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Erwerbseinkommens abzusetzen. 56. Nummer 55 gilt auch für Eltern eines behinderten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Alleinerziehenden, die berufstätig sind und für mindestens ein Kind, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu sorgen haben, ohne dass das Kind oder die Kinder eine Tagesstätte mit Ganztagsbetreuung besuchen, Schülern mit Einkommen aus Ferien-/Minijobs, soweit nicht im Einzelfall eine großzügigere Freilassung zu Motivationszwecken angezeigt ist, und bei Personen, die zur Tagesstrukturierung im Rahmen von ambulanten Hilfen zum Beispiel auf Grundlage von 11 Absatz 3, 54, 68 SGB XII eine die Motivation fördernde, gering entgoltene Tätigkeit ausüben, wobei nach Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles auch eine Begrenzung des Betrages in Betracht gezogen werden kann Sonderregelung für im Arbeitsbereich der WfbM erzieltes Entgelt Regelfall 57. Personen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind und gleichzeitig keine stationäre Leistung in einer stationären Einrichtung erhalten, steht der Freibetrag gemäß 82 Absatz 3 Satz 2 SGB XII in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts einschließlich von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) zu (vergleiche Schreiben des BMAS vom 13. Februar 2014, Nummern 2, 3 und 5). 82 Absatz 3 Satz 2 SGB XII ist eine abschließende Spezialregelung. 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII kommt nicht zur Anwendung Sonderregelung bei stationärer Leistung in stationären Einrichtungen 58. Werden Leistungen in einer stationären Einrichtung erbracht, und ist die leistungsberechtigte Person gleichzeitig im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer sonstigen Beschäftigungsstätte in einer entgeltlichen Beschäftigung tätig, so steht ihr der Freibetrag auf der Grundlage von 88 Absatz 2 SGB XII zu (Nummer 123) Sonderregelung für Leistungsberechtigte der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe ( 82 Absatz 6 SGB XII) 59. (1) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII (vergleiche 82 Absatz 6 SGB XII). Er ist beim Zusammentreffen mit Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII nicht neben dem Freibetrag nach 82 Absatz 3 zu gewähren. In diesen Fällen ist die im Einzelfall günstigere Freibetragsregelung anzuwenden. ABl. Nr. 16 / 18. April

20 Veröffentlichungen (2) Auch der Freibetrag nach 82 Absatz 6 SGB XII ist ausschließlich vom Brutto- Einkommen, das aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit erzielt wird, zu belassen. Andere Einkünfte wie zum Beispiel Renten oder Unterhalt sind nicht einzubeziehen. (3) Bei der Berechnung des Einkommenseinsatzes über der Einkommensgrenze nach 85 ff. SGB XII ist auch das in der WfbM erzielte Entgelt um den Freibetrag nach 82 Absatz 6 SGB XII zu bereinigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten befristet bis zum 31. Dezember 2019 auch für Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII Generelle Härteklausel Grundsatz Absatz 3 Satz 3 SGB XII ist als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen zu verstehen, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden und bei Leistungen nach unterschiedlichen Grundsicherungssystemen eine Harmonisierung zu erreichen (vergleiche BSG Urteil vom 9. Juni 2011, B 8 SO 20/09 R, Rdz. 24). 61. Die sogenannte DEMO-Leistung, die nach dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nummer 363 vom 30. März 2005 den Angehörigen der Zivilbevölkerung (während der Blockade) Leningrads gewährt wird, dient nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter beziehungsweise der Invalidität, sondern hat nur immateriellen Entschädigungscharakter. Ähnliches gilt für die ebenfalls im Erlass genannten (minderjährigen) Insassen von Konzentrationslagern und Ghettos. Wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung tatsächlich vorlagen, kann nach 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII im Regelfall der Einsatz dieses Einkommens nicht verlangt werden. Entsprechendes gilt für vergleichbare andere Kriegsinvalidenrenten, Militärinvalidenrenten, Blockaderenten, Entschädigungen für Nationalsozialistisches Unrecht und ähnliche Leistungen, die für Folgen der Kriegshandlungen im II. Weltkrieg gezahlt werden, wie zum Beispiel Kesselzulagen für die Überlebenden der Kesselschlacht um Stalingrad/Wolgograd (sogenannte DEMO ), Zulagen für minderjährige Zwangsarbeiter und andere minderjährige NS-Opfer und Zulagen für volljährige Häftlinge nationalsozialistischer Konzentrationslager, Gefängnisse und Ghettos. Alle genannten Leistungen können auch nebeneinander gewährt werden (vergleiche BSG, Urteil vom 30. Juni B 8 SO 3/15 R) Einkünfte im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen 62. Das Ausbildungsgeld nach 122 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit 125 SGB III sowie das kostenlose Mittagessen, das Personen von Dritten (anderen Sozialleistungsträgern) zum Beispiel im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen erhalten, sind gemäß 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XII nicht als Einkommen auf die Leistungen nach dem 3. beziehungsweise 4. Kapitel SGB XII anzurechnen (vergleiche BSG-Urteile vom 23. März 2010 B 8 SO 15/08 R und B 8 SO 17/09 R) Einkommenseinsatz in Bedarfsgemeinschaften mit einer erwerbsfähigen einsatzpflichtigen Person 63. Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaften nach SGB II/SGB XII haben weder diese Leistungen noch ihnen nach Maßgabe der SGB II-Einkommensanrechnungsvorschriften belassenes Einkommen einzusetzen (vergleiche BSG-Urteil vom 9. Juni B 8 SO 20/09 R - Rn. 24). Einkünfte erwerbsfähiger Personen, die keine SGB-II-Leistungen erhalten, sind nach den Einkommensanrechnungsvorschriften des SGB II zu berücksichtigen (BSG-Urteil vom 25. April B 8 SO 8/12 R -) (vergleiche auch fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu den 11ff, 12f SGB II) Berücksichtigung von titulierten Unterhaltsverpflichtungen 64. Soweit die zum Einsatz des Einkommens verpflichteten Personen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht bereits durch einen Schuldtitel zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, sind die entsprechenden tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich von dem zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen. Im Einzelfall ist - im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners - auf eine Abänderung der Höhe der Verpflichtung dringend hinzuwirken. Vorübergehend ist jedoch die geleistete Unterhaltsschuld zu berücksichtigen. Freiwillige Unterhaltsleistungen hingegen mindern das einzusetzende Einkommen nicht. ABl. Nr. 16 / 18. April

21 Veröffentlichungen 2 Einsatz bei Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII 2.1 Einsatzpflichtiger Personenkreis 65. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind zum Einsatz des Einkommens verpflichtet ( 19 Absatz 1 und 27 SGB XII): Leistungsberechtigte (auch minderjährige), nicht getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der leistungsberechtigten Person (Hinweis: Ein Ehepaar lebt nicht getrennt, wenn die Trennung allein örtlich durch den Aufenthalt eines Partners zum Beispiel in einer stationären Einrichtung, in einer anderen Wohnung (zum Beispiel aus beruflichen Gründen), oder bei der Bundeswehr begründet ist; darüber hinaus erfüllt auch die örtliche Abwesenheit nicht den Tatbestand des Getrenntlebens im Sinne des BGB.), Partner einer leistungsberechtigten Person in einer eheähnlichen beziehungsweise lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und die Eltern oder ein Elternteil für ihre dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, soweit diese den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Hinweis: Gegebenenfalls ist das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft nach 39 SGB XII zu prüfen. 66. Der unmittelbare Einsatz des Einkommens kann demnach nicht verlangt werden von getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern einer leistungsberechtigten Person (Hierbei setzt der Tatbestand des Getrenntlebens den Willen mindestens eines Ehepartners oder Lebenspartners zur Trennung voraus; dieser Wille ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.), den Eltern für ihre dem Haushalt angehörenden volljährigen oder verheirateten minderjährigen Kinder, den minderjährigen unverheirateten Kindern für ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern, den Eltern oder dem Elternteil einer nachfragenden Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut, den Eltern für ihre dem Haushalt angehörenden volljährigen oder verheirateten minderjährigen Kinder, soweit die Unterhaltsvermutung nach 39 SGB XII widerlegt ist, weiteren gemeinsam mit der nachfragenden Person in einer Wohnung lebenden Personen, soweit die Unterhaltsvermutung des 39 SGB XII widerlegt ist, den volljährigen Kindern für ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern, soweit die Unterhaltsvermutung des 39 SGB XII widerlegt ist und den Partnern einer gleichgeschlechtlichen nicht eingetragenen Partnerschaft, soweit die Unterhaltsvermutung des 39 SGB XII widerlegt ist. 67. Hat ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles angehört, eigenes Einkommen, das seinen Regelbedarf einschließlich des Mietanteils übersteigt, so bleiben sowohl der Bedarf des Kindes als auch dessen Einkommen mit Ausnahme des den notwendigen Bedarf des Kindes übersteigenden Kindergeldes (Nummer 12) in der Berechnung unberücksichtigt. Zurechnung des Kindergeldes bei der Hilfe zum Lebensunterhalt: 82 Absatz 1 Satz 3 SGB XII regelt, dass bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach 34 SGB XII, benötigt wird. Es ist folglich in diesem Umfang nicht zur Deckung des Bedarfs der Eltern berücksichtigungsfähig (vergleiche schon Nummer 11). ABl. Nr. 16 / 18. April

22 Veröffentlichungen 2.2 Umfang der Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen Grundsatz 68. Die in Nummer 65 genannten Personen haben das als anrechenbar ermittelte Einkommen in vollem Umfang einzusetzen. Dem für die Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung errechneten Bedarf ist dieses Einkommen gegenüberzustellen. Ist es geringer als der Bedarf, so wird die Differenz als Sozialhilfe erbracht Einkommenseinsatz für einmalige Bedarfe 69. Für einmalige Bedarfe nach 31 Absatz 1 SGB XII kann das Einkommen berücksichtigt werden, das die leistungsberechtigte Person innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwirbt, in dem über die Leistung entschieden worden ist ( 31 Absatz 2 Satz 2 SGB XII). (Gilt nicht für Leistungen nach 37 SGB XII.) Für andere Bedarfe, die einmalig anfallen, zum Beispiel für Umzugskosten oder Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen, ist nur das Einkommen des jeweiligen Entscheidungsmonats zu berücksichtigen. Wird der Einsatz des Einkommens für mehrere Monate gefordert, und kann davon ausgegangen werden, dass sich das Einkommen in den auf den Bewilligungsmonat folgenden Monaten nicht verändern wird, so kann das einzusetzende Einkommen sogleich für den gesamten maßgeblichen Zeitraum festgesetzt werden. Andernfalls ist das einzusetzende Einkommen von Monat zu Monat neu festzusetzen Einkommenseinsatz bei Leistungen für Auszubildende 70. Auszubildende, die nach 22 Absatz 1 SGB XII keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben ( Nicht-Härtefälle ) und in einem Haushalt mit Leistungsberechtigten (leibliche Kinder, Ehepartner, Lebenspartner oder Lebensgefährte) wohnen, haben das Einkommen, das nicht der eigenen Bedarfsdeckung dient, für diese einzusetzen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung vom 82 Absatz 3 SGB XII. Dabei ist zu beachten, dass das BAföG beziehungsweise die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung personengebundenes Einkommen des Berechtigten sind und nicht auf den Bedarf der anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft angerechnet werden dürfen. Hat der Auszubildende neben dem BAföG beziehungsweise BAB weiteres Einkommen, so ist dieses Einkommen (ohne BAföG beziehungsweise BAB) wie üblich zu bereinigen und die Summe des anrechenbaren Einkommens dem Bedarf (Mehrbedarfszuschlag für den Auszubildenden und/oder Bedarf der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft) gegenüberzustellen. Die Differenz ist als Sozialhilfe zu zahlen. 71. Liegt ein Härtefall im Sinne von 22 Absatz 1 SGB XII vor, ist der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht ausgeschlossen. Das gesamte einsetzbare Einkommen des Auszubildenden einschließlich BAföG beziehungsweise BAB ist seinem Bedarf gegenüber zu stellen, wobei der im Einzelfall nachgewiesene Ausbildungskostenanteil im BAföG beziehungsweise BAB gemäß 83 Absatz 1 SGB XII zweckbestimmt ist und anrechnungsfrei bleibt (alternativ: 20 % des BAföG- beziehungsweise BAB-Gesamtbetrages, vergleiche BSG-Urteil vom 17. März B 14 AS 63/07 R - Rn 29, 30) Einkommenseinsatz bei Leistungen für Wohnungslose 72. Von Wohnungslosen, welche die persönlichen Voraussetzungen nach 1 der DVO zu 67 SGB XII erfüllen und über Einkommen verfügen, ist für die Kosten ihrer Unterbringung grundsätzlich ein Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten zu fordern. Bei der Bemessung des Kostenbeitrages sind der wohnungslosen Person die Mittel für die Deckung der Bedarfe nach 27a, 30, 32 und 33 SGB XII zu belassen. Wenn die leistungsberechtigte Person den Kostenbeitrag nicht direkt an die Unterbringungseinrichtung zahlt, ist der Kostenbeitrag als Aufwendungsersatz nach 19 Absatz 5 SGB XII (vergleiche Abschnitt 5) zu fordern. Im Einzelfall ist ein Abweichen von der vorstehenden Regelung auf Grund einer entsprechenden sozialpädagogischen Stellungnahme zulässig. Soweit im Einzelfall Dienstleistungen nach 68 SGB XII erbracht werden, wird der Einsatz der Mittel nicht verlangt Einkommenseinsatz bei Leistungen nach 27 Absatz 3 SGB XII 73. Wird ein Bedarf nach 27 Absatz 3 SGB XII anerkannt, kann ein angemessener Kostenbeitrag gefordert werden (vergleiche Nummer 132). Im Regelfall kann die Aufbringung der Mittel in Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens über dem Bedarfssatz an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt verlangt werden. (Hinweis: Es ist zu prüfen, ob im Einzelfall die Anspruchsvoraussetzungen nach 71 SGB XII vorliegen.) ABl. Nr. 16 / 18. April

23 Veröffentlichungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) in Einrichtungen 74. Der Umfang der Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens für den Lebensunterhalt in Einrichtungen richtet sich nach 19 Absatz 1, 27b sowie 92a SGB XII. 75. Gemäß 27 Absatz 2 Satz 2 SGB XII hat der nicht getrennt lebende Ehegatte, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft grundsätzlich sein Einkommen für den in der Einrichtung lebenden Partner einzusetzen, soweit es seinen eigenen notwendigen Bedarf übersteigt. Der Einkommenseinsatz ist jedoch nur in begrenztem Umfang, das heißt in Höhe der häuslichen Ersparnis und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch darüber hinaus höchstens bis zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt in der Einrichtung zuzumuten ( 92a SGB XII). Dabei ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen. Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Grundsätze zu 92a SGB XII sind für die Fälle nicht alleinstehender Leistungsberechtigter in einer verwendungsfähigen selbstrechnenden Excel-Tabelle vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin umgesetzt worden, die den Bezirken von dort zur Verfügung gestellt wird und Bestandteil dieser Arbeitsanweisung ist. Sie sind - mit Ausnahme der Fälle, bei denen die Prüfung einen Grundsicherungsbedarf nach dem Vierten Kapitel beziehungsweise Leistungsansprüche nach dem Dritten Kapitel SGB XII ergibt, oder bei denen Ansprüche nach dem SGB II bestehen - nach diesem Schema zu bearbeiten. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten ist aufgrund des Beschlusses der Jugendamtsleiter vom der vom BA Pankow von Berlin erstellte Berechnungsbogen zugrunde zu legen Ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt ( 92a Absatz 1 SGB XII) 76. Zur Vermeidung wirtschaftlicher Vorteile, insbesondere für Angehörige, ist bei Leistungen zum Lebensunterhalt in Einrichtungen regelmäßig die Inanspruchnahme der häuslichen Ersparnis zu prüfen. Das gilt sowohl bei vorübergehendem als auch bei dauerndem Aufenthalt in Einrichtungen, sofern der Sozialhilfeträger für die Kosten des Lebensunterhalts aufkommt. Wirtschaftliche Vorteile liegen jedoch nicht vor, wenn zum Beispiel zusätzliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der kurzfristigen Aufnahme in eine stationäre Einrichtung anfallen. Das gilt auch insbesondere bei Kur- und Erholungsaufenthalten. 77. Der ersparte häusliche Lebensunterhalt umfasst die Ausgaben, die für den Hilfesuchenden sonst entstehen würden, vor allem für Ernährung. Art und Höhe der Aufwendungen müssen - anders als bei den Regelsätzen - nicht für alle nachfragenden Personen gleich angesetzt werden. Nicht dazu gehören Fahrtkosten, soweit sie als Maßnahmekosten im Zusammenhang mit in 92 Absatz 2 SGB XII genannten Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. 78. Der ersparte häusliche Lebensunterhalt bei vollstationärer Unterbringung ist in der Regel in Höhe der sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu 28 SGB XII ergebenden Regelbedarfsstufe anzusetzen. Bei Kurzzeitpflege ist eine häusliche Ersparnis nur bis zur Höhe des für die Verpflegung ausgewiesenen Betrages anzunehmen. 79. Bei der Hilfe in teilstationären Einrichtungen entstehen häusliche Ersparnisse in der Regel nur für die in der Einrichtung gereichte Verpflegung. Der Eigenanteil wird durch Grundsicherungsberechtigte in Höhe von 2,00 Euro und durch die übrigen Nutzer in voller Höhe direkt an die Einrichtung gezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die in 92 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 SGB XII erfassten Eingliederungshilfen zum Besuch teilstationärer Einrichtungen (vergleiche Nummer 92). 80. Während des Aufenthalts in Wohngemeinschaften (zum Beispiel für Demenzkranke, psychisch Kranke, behinderte Menschen, Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten), die von ambulanten Diensten betreut und/oder gepflegt werden, werden keine Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart Kostenbeteiligung über die häusliche Ersparnis hinaus ( 92a Absatz 2 SGB XII) 81. Das Einkommen soll über den ersparten häuslichen Lebensunterhalt hinaus verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Eine voraussichtlich längere Zeit liegt dann vor, wenn die Maßnahme prognostisch länger als sechs Monate dauern wird. ABl. Nr. 16 / 18. April

24 Veröffentlichungen a Absatz 2 SGB XII gilt nicht für den Lebensunterhalt in anerkannten Werkstätten und Förderbereichen bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Teilnahme am Arbeitsleben. Hierfür gilt 92 Absatz 2 SGB XII. 83. Die Kostenbeteiligung am Lebensunterhalt in der Einrichtung darf zusammen mit der häuslichen Ersparnis den Bedarf nach 27b SGB XII nicht übersteigen. Der Bedarf nach 27b Absatz 2 SGB XII (Barbetrag und Bekleidung in Form des monatlichen Anteils der zutreffenden Bekleidungspauschale für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen) kann aus dem einzusetzenden Einkommen belassen werden, wenn es ausreicht, um den gesamten Bedarf nach 27b Absatz 1 und 2 SGB XII sowie den Bedarf des im eigenen Haushalt verbliebenen (Ehe-)Partners und der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder nach dem Dritten beziehungsweise Vierten Kapitel SGB XII (gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrages nach 92a Absatz 3 SGB XII - vergleiche Rn. 84) zu decken. (Zu beachten ist jedoch der vorrangige Einkommenseinsatz für die Leistungsansprüche nach dem Vierten Kapitel - siehe Nummern 87, 88 und 89.) Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation ( 92a Absatz 3 SGB XII) 84. Der bisherigen Lebenssituation der im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder ist sowohl bei der Inanspruchnahme des Einkommens in Höhe der häuslichen Ersparnis als auch darüber hinaus Rechnung zu tragen. Dabei ist davon auszugehen, dass die bisherige Lebenssituation insbesondere durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Eintritt der Leistungsberechtigung geprägt war. Bei Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II beziehungsweise nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen war die bisherige Lebenssituation bereits durch Hilfebedürftigkeit geprägt. Deshalb entfällt in diesen Fällen die im Folgenden dargestellte Berechnung eines Garantiebetrags. 85. Den genannten im eigenen Haushalt verbliebenen Personen soll aus dem gemeinsamen bereinigten Einkommen ein angemessener Garantiebetrag verbleiben. Er entspricht dem notwendigen Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der von ihnen insgesamt zu tragenden Miet- und Heizkostenanteile sowie dem kopfteiligen Anteil des den notwendigen Lebensunterhalt vor Aufnahme in die Einrichtung übersteigenden bereinigten Gesamteinkommens. Der Kopfteil darf jedoch in der Regel die Differenz zwischen dem Lebensunterhalt in der Einrichtung ( 27b Absatz 1 und 2 SGB XII) und der häuslichen Ersparnis nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann auch ein höherer Betrag als gerechtfertigt angesehen werden. 86. Ergibt die Prüfung, dass die Kosten des Lebensunterhalts nicht in vollem Umfang aus dem eigenen Einkommen aufgebracht werden können, erübrigt sich die Prüfung, ob Kostenbeiträge nach dem Zweiten Abschnitt des Elften Kapitels SGB XII ( 85 bis 89 SGB XII) verlangt werden können. 3 Einsatz bei Leistungen der Grundsicherung (Viertes Kapitel SGB XII) 3.1 Personenkreis 87. Im Rahmen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel sind zum Einsatz des Einkommens verpflichtet: Leistungsberechtigte, nicht getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen beziehungsweise lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, soweit deren Einkommen ihren Bedarf nach dem Vierten Kapitel SGB XII übersteigt. Hinweis: Personen einer Haushaltsgemeinschaft nach 39 SGB XII sind nicht zum Einsatz des Einkommens verpflichtet ( 43 Absatz 1 SGB XII). 3.2 Umfang der Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens innerhalb und außerhalb von Einrichtungen 88. Die in Nummer 87 genannten Personen haben das als anrechenbar ermittelte Einkommen für den Bedarf außerhalb von Einrichtungen grundsätzlich in vollem Umfang einzusetzen. ABl. Nr. 16 / 18. April

25 Veröffentlichungen Bestehen dem Grunde nach zugleich Ansprüche nach dem Vierten als auch nach anderen Kapiteln des SGB XII, sind die Einnahmen von Leistungsberechtigten zuerst auf die Leistungen nach dem Vierten Kapitel anzurechnen, da diese Leistungen nach 19 Absatz 2 Satz 2 SGB XII vorrangig gegenüber denjenigen des Dritten Kapitels sind. Erst danach folgt die Entscheidung und gegebenenfalls Einkommensanrechnung nach den übrigen Kapiteln. 89. Die in Nummer 87 genannten Personen haben das als anrechenbar ermittelte Einkommen für den Grundsicherungsbedarf innerhalb von Einrichtungen grundsätzlich in vollem Umfang einzusetzen. Gemäß 92a SGB XII, welcher den Einkommenseinsatz für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel in Form eines Kostenbeitrags regelt, gelten die Nummern 77 bis 87 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Einkommen zunächst auf die dem Leistungsumfang nach dem Vierten Kapitel des SGB XII entsprechenden Bedarfe nach 27b Absatz 1 SGB XII anzurechnen ist. Über diesen Bedarf hinausgehendes Einkommen ist nach Maßgabe des Dritten Kapitels SGB XII für die Bedarfe nach 27b Absatz 2 SGB XII (insbesondere Barbetrag und Bekleidung) einzusetzen. 4 Einsatz bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII 4.1 Personenkreis 90. Im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Kapiteln Fünf bis Neun sind zum Einsatz des Einkommens folgende Personen verpflichtet ( 19 Absatz 3 SGB XII und 85 SGB XII): Leistungsberechtigte (auch minderjährige, aber nur für sich selbst), nicht getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der leistungsberechtigten Person, Partner der leistungsberechtigten Person in einer eheähnlichen beziehungsweise lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die Eltern oder ein Elternteil für ihre minderjährigen unverheirateten Kinder, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn diese nicht in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben (vergleiche jedoch Nummer 99). Der nach dem Conterganstiftungsgesetz leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist dagegen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach 19 Absatz 3, 87 Absatz 1 und 88 SGB XII nicht zuzumuten. Zurechnung des Kindergeldes: Bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII bleibt es bei der allgemeinen Regel, dass das Kindergeld regelmäßig vom Kindergeldberechtigten (in der Regel ein Elternteil) bezogen wird ( 62, 64 EStG) und diesem als Einkommen zuzurechnen ist (vergleiche schon Nummer 11). (Zur näheren Begründung vergleiche BSG, Urteil vom 25. April B 8 SO 8/12 R -, Randnummer 20.) Hinweis: Minderjährige unverheiratete Kinder müssen ihr Einkommen (mit Ausnahme des Kindergeldes) für den Bedarf der Geschwister, Eltern oder eines Elternteils gegebenenfalls nach den Maßstäben des 39 SGB XII einsetzen. 91. Die Ausführungen in Bezug auf den Tatbestand des Getrenntlebens (Nummern 65 und 66) gelten entsprechend. 4.2 Umfang der Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens 92. Gemäß 92 Absatz 2 SGB XII ist den in Nummer 90 genannten Personen die Aufbringung der Mittel in den dort in Satz 1, Nummer 1 bis 8 genannten Maßnahmen nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Die Kosten der Maßnahme selbst sind in diesen Fällen ohne Bedürftigkeitsprüfung und Kostenbeitrag des Leistungsberechtigten in vollem Umfang zu übernehmen. 93. In den Fällen von 92 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 SGB XII richtet sich der Kostenbeitrag nach der Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen (vergleiche hierzu Nummern 75 bis 82). Gleiches gilt analog für Besucher der Angebote zur Beschäftigung, Förderung und Betreuung (ABFB) bis zum Erreichen der Regelaltersrente. ABl. Nr. 16 / 18. April

26 Veröffentlichungen 94. In den Fällen von 92 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 SGB XII (Leistungen zum Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen sowie von Fördergruppen für behinderte Menschen) ist ein Kostenbeitrag für die Teilnahme an den Mahlzeiten nicht zu verlangen. (Hinweis: Laut Beschluss Nummer 7/2007 vom 11. September 2007 der Kommission 75 ist ab dem 1. Januar 2008 der dem Lebensunterhalt zuzurechnende Teil der Kosten für das Mittagessen in den genannten teilstationären Einrichtungen in Höhe von 1,32 Euro nicht mehr in der Grundpauschale der Vergütung enthalten. Die Besucher zahlen ihn bei Inanspruchnahme des Mittagessens als Teilnehmerbeitrag direkt an die Einrichtung. Änderungen dieses Betrages im Zusammenhang mit der Anpassung der Vergütungsvereinbarungen werden durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung bekanntgegeben. Die Höhe des Teilnehmerbeitrages darf den in der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII enthaltenen Nahrungsmittelanteil für ein Mittagessen nicht übersteigen. Er ist in den Vergütungsvereinbarungen einheitlich festzulegen und wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekanntgegeben. Ein Kostenbeitrag aus dem Vermögen ist gemäß 92 Absatz 2 Satz 2 SGB XII nicht zu verlangen.) 95. Für alle von 92 Absatz 2 SGB XII nicht erfasste gleichzeitig erbrachte Leistungen nach dem Sechsten Kapitel sowie für Leistungen nach dem Fünften, Siebten bis Neunten Kapitel SGB XII müssen die nach Nummer 90 verpflichteten Personen in zumutbarem Umfang ihr Einkommen nach Maßgabe des 1. und 2. Abschnitts des Elften Kapitels SGB XII über und gegebenenfalls unter der maßgeblichen Einkommensgrenze einsetzen (Ausnahme: die Leistungen werden ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen gewährt, 68 Absatz 2 SGB XI I, 71 Absatz 4 SGB XII) Zu berücksichtigendes Einkommen und Dauer des Bedarfs 96. Bei laufenden Leistungen ist das für den jeweiligen Monat anzurechnende Einkommen zugrunde zu legen (siehe auch Nummer 4). 97. Wird die Leistung für einen Monat oder für eine kürzere Zeit gewährt, so ist ein volles Monatseinkommen zu berücksichtigen. Fällt die Dauer des Bedarfs hierbei in zwei Kalendermonate, so ist in der Regel das jeweilige Einkommen beider Monate anzusetzen. 98. Bei einmaligen Leistungen ist für die Gegenüberstellung des Einkommens und der Einkommensgrenze das Einkommen zugrunde zu legen, das im Monat der Entscheidung über die Leistung zu berücksichtigen ist. 99. Wird der Einsatz des Einkommens für mehrere Monate gefordert, ist grundsätzlich das Einkommen in dem jeweiligen Monat, für den der Einkommenseinsatz verlangt wird, maßgebend. Kann davon ausgegangen werden, dass sich das Einkommen in den auf den Bewilligungsmonat folgenden Monaten nicht verändern wird, so kann das einzusetzende Einkommen sogleich für den gesamten maßgeblichen Zeitraum festgesetzt werden Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens Bei der Berechnung der Einkommensgrenze sind Zuflüsse aus Rückerstattungen, welche auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Grundbetrag nach 85 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 SGB XII erbracht haben, nicht zu berücksichtigen, weil das dem in 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers widerspräche. Das sind vor allem Rückzahlungen aus Heizkostenguthaben Einkommensgrenze Grundsätze 101. Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist nach 85 Absatz 1 SGB XII der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten/ Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft die Aufbringung der Mittel dann nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII, den Aufwendungen für die Unterkunft (vergleiche Nummer 103), soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen, und einem ABl. Nr. 16 / 18. April

27 Veröffentlichungen Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrags von 70 von Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII für den nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede Person, die von einem der beiden überwiegend unterhalten worden ist Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet und lebt sie bei ihren Eltern, so bestimmt sich die Einkommensgrenze nach 85 Absatz 2 Satz 1 SGB XII. Lebt die nachfragende Person bei einem getrennt lebenden Elternteil, so richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem sie lebt. Lebt sie mit keinem der beiden Elternteile zusammen, so ist für die Ermittlung der Einkommensgrenze 85 Absatz 1 SGB XII zugrunde zu legen und das Elterneinkommen bleibt außer Betracht. Lebt das Kind im Wechselmodell abwechselnd bei beiden Elternteilen, erfolgt eine getrennte Berechnung der jeweiligen Einkommensgrenze der jeweiligen Elternhaushalte für die in der verabredeten Anwesenheitszeit jeweils erbrachten Leistungen Aufwendungen für die Unterkunft 103. In der Einkommensgrenze sind sowohl die innerhalb als auch außerhalb der Einrichtungen von den Personen nach 19 Absatz 3 SGB XII zu tragenden Aufwendungen für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen. Verrechnungen von Guthaben, die nicht der Bruttokaltmiete zuzuordnen sind, bleiben bei der Berechnung der tatsächlich zu zahlenden Kosten der Unterkunft unberücksichtigt. Nachzahlungen für (kalte) Betriebskosten werden im Monat der Fälligkeit als einmalige Erhöhung der Kosten der Unterkunft berücksichtigt Die Aufwendungen für die Unterkunft in stationären Einrichtungen sind als Pauschale anzusetzen. Diese entspricht dem Betrag nach 27b in Verbindung mit 42 Satz 1 Nummer 4, 2. Halbsatz SGB XII und wird durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung bekannt gegeben Die Aufwendungen für die Unterkunft außerhalb der Einrichtung (bei Heimfällen die im Monat der Heimaufnahme noch anfallenden restlichen beziehungsweise die Aufwendungen für die Unterkunft des im eigenen Haushalt verbliebenen Ehe-/ Lebenspartners beziehungsweise Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft) sind in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen (siehe 85 SGB XII). Die Angemessenheit ist grundsätzlich anhand des einschlägigen Regelwerks der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zu den angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nach 35 SGB XII in der jeweils gültigen Fassung zu beurteilen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist Rechnung zu tragen. Sie sind regelmäßig zu prüfen und zu dokumentieren. Insbesondere der Wohnbedarf infolge von Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, die besondere Lebenssituation alter Menschen und ihre Vertrautheit mit der bisherigen Umgebung sowie besondere Bedürfnisse anderer Personenkreise sind angemessen zu berücksichtigen Zu den Aufwendungen für die Unterkunft außerhalb von Einrichtungen gehören gemäß 85 Absatz 1 Nummer 2 SGB XII - analog der Hilfe zum Lebensunterhalt - die tatsächlichen, individuell angemessenen Aufwendungen für eine Mietwohnung beziehungsweise für selbstgenutztes Wohneigentum. Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen werden die Richtwerte in dem einschlägigen Regelwerk der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zu den angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nach 35 SGB XII in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt Gehören zur Haushaltsgemeinschaft der nachfragenden Person Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten, jedoch nicht verpflichtet sind, ihr Einkommen nach den 19 und 85 SGB XII einzusetzen (zum Beispiel Geschwister, Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern, Eltern im Verhältnis zu ihren volljährigen Kindern, Großeltern, Verschwägerte der nachfragenden Person), sind die Aufwendungen für die Unterkunft gleichmäßig auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen. Wohngeldzahlungen bleiben dabei unberücksichtigt. Die auf die vorgenannten Haushaltsangehörigen entfallenden Anteile sind von den Gesamtaufwendungen für die Unterkunft abzusetzen. Der Mietanteil ist nicht abzusetzen, wenn Haushaltsangehörige nicht wirtschaftlich selbständig sind, ihnen aber bei der Festsetzung der Einkommensgrenze kein Familienzuschlag zugebilligt werden kann, weil sie nicht überwiegend unterhalten werden. ABl. Nr. 16 / 18. April

28 Veröffentlichungen Familienzuschlag 108. Einen Familienzuschlag erhält: der nicht getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, jede Person, die von der nachfragenden Person oder ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Personen im Haushalt der nachfragenden Person wohnen, eine verwandtschaftliche Beziehung oder ein Rechtsgrund für die Unterhaltsleistung bestand, jede Person, für die nach der Entscheidung über die Hilfe eine Unterhaltspflicht der nachfragenden Person oder ihres getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners eintritt und die überwiegend unterhalten wird, die minderjährige nachfragende Person, sofern sie im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils lebt; der Grundbetrag steht in diesem Fall einem Elternteil zu. * Überwiegend unterhalten worden im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person, die ihren Lebensunterhalt zu weniger als 50 vom Hundert aus eigenem Einkommen deckt. Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass eine Person überwiegend unterhalten wird, wenn ihr Einkommen geringer als die Hälfte des Bedarfs für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist Der Familienzuschlag für einen überwiegend Unterhaltenen ist auch einzusetzen, wenn dieser nicht in Haushaltsgemeinschaft mit der nachfragenden Person oder deren nicht getrennt lebendem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner lebt Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze ( 87 SGB XII) Angemessener Umfang 110. Der unbestimmte Rechtsbegriff des angemessenen Umfangs des Einkommenseinsatzes im Sinne von 87 Absatz 1 Satz 1 SGB XII lässt keinen Beurteilungsspielraum. Die Angemessenheit ist individuell anhand der bei der nachfragenden Person und ihrer Einsatzgemeinschaft vorliegenden besonderen Lebensumstände zu beurteilen ( 9 SGB XII). Dabei muss auf die Erhaltung und Stärkung der Selbsthilfekräfte geachtet und die Leistung familiengerecht bemessen werden ( 16 SGB XII), wobei vor allem auf Größe und Zusammensetzung der Familie Rücksicht zu nehmen ist. In 87 Absatz 1 Satz 2 SGB XII sind für die Beurteilung der Angemessenheit beispielhaft folgende Kriterien genannt: die Art des Bedarfs, die Höhe und Dauer der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen Art des Bedarfs 111. Die Art des Bedarfs ist insbesondere im Zusammenhang mit der Art und Schwere der Behinderung beziehungsweise Pflegebedürftigkeit zu bewerten. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und bei blinden Menschen nach 72 SGB XII ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 von Hundert nicht zuzumuten ( 87 Absatz 1 Satz 3 SGB XII). Diese Pauschale ist ein typisierender behinderungs- beziehungsweise pflegebedingter Mindestbetrag, der nicht für die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehungsweise der Hilfe zur Pflege einzusetzen ist. Ein höherer Anteil wegen der Pflegebedürftigkeit der Grade 4 und 5 beziehungsweise Blindheit als 60 von Hundert ist nur dann gerechtfertigt, wenn hierfür höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die aus Anlass der besonderen Lebenslage entstehen, soweit sie üblich und vertretbar sind. Darüber hinaus sind, soweit nachgewiesen, pflegebedürftigkeits- beziehungsweise behinderungsunabhängige besondere Belastungen nach 87 Absatz 1 Satz 2 SGB XII zusätzlich zu berücksichtigen (BSG-Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 24/11 R). ABl. Nr. 16 / 18. April

29 Veröffentlichungen Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen 112. Zu berücksichtigen sind Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen für Leistungen der Sozialhilfe, insbesondere nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII. Sind die Aufwendungen nur einmalig erforderlich oder von kurzer Dauer, so wird der Eigenanteil höher zu bemessen sein als bei einem langfristigen oder wiederholt auftretenden Bedarf, der eine großzügigere Handhabung rechtfertigt. Ein langfristiger Bedarf liegt in der Regel vor, wenn die Aufwendungen länger als sechs Monate erforderlich sind Besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen 113. Besondere Belastungen sind nur solche Umstände, die nicht bereits Gegenstand anderer Sozialhilfeleistungen sind. Nicht dazu gehören Belastungen, die nach der gesetzgeberischen Wertung bereits mit dem freizulassenden Einkommen abzudecken sind, weil sie gleichermaßen bei allen nachfragenden Personen vorkommen (dann keine besondere Belastung). Sie sind bei der Festsetzung des angemessenen Umfangs von Bedeutung, wenn sie sich auf das zu berücksichtigende Einkommen tatsächlich auswirken. Eine pauschale Berücksichtigung im Sinne durchschnittlicher monatlicher Absetzbeträge kommt nicht in Betracht, weil nur die nachgewiesenen tatsächlich anfallenden Aufwendungen im Bedarfszeitraum abgesetzt werden können. Besondere Belastungen können insbesondere anerkannt werden für Schuldverpflichtungen, insbesondere Abzahlungsverpflichtungen, die vor Eintritt des Bedarfs eingegangen worden sind und deren Begründung die Gesichtspunkte wirtschaftlicher Lebensführung nicht verletzt (hierzu gehören auch außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungspläne im Sinne des 305 ff der Insolvenzordnung sowie besonders hohe Betriebskosten), notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienereignissen (zum Beispiel Geburt, Heirat, Tod, Grabpflege und notwendige Friedhofsgebühren) oder für Fahrten zum Besuch naher Angehöriger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, soweit sie im Einzelfall den Rahmen der im Grundbetrag der Einkommensgrenze regelmäßig dafür vorgesehenen Aufwendungen übersteigen, notwendige Aufwendungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung (zum Beispiel für Arzneien, Heil- und Erholungskuren, Haushaltshilfen, Pflegepersonen oder Pflegekräfte), soweit sie nicht als Sozialhilfeleistungen zu gewähren wären oder bereits mit dem Mindestbedarf für blinde und schwerstpflegebedürftige nachfragende Personen gemäß 87 Absatz 1 Satz 3 SGB XII abgedeckt sind, notwendige Aufwendungen für die Beschaffung oder Erhaltung der Unterkunft (zum Beispiel Baukostenzuschüsse, Mieterdarlehen, Abfindungen, Umzugskosten, Abtragung von Mietrückständen, besonders hohe Aufwendungen für die Heizung, in besonderen Fällen auch Tilgungsraten bis zur Höhe der angemessenen Miete, sofern das zum Erhalt der Unterkunft erforderlich ist, Kosten für Heizungssanierung in Form einer monatlichen Kreditrate können als besondere Belastung berücksichtigt werden, wenn in den Aufwendungen für die Unterkunft nicht bereits ein Rückstellungsbetrag für Renovierungen enthalten ist), notwendige Aufwendungen für sonstige gerechtfertigte Zwecke (zum Beispiel für Fort- und Weiterbildung, für Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung), notwendige Aufwendungen für Unterhaltsleistungen bis zur Höhe einer bestehenden Unterhaltspflicht (zum Beispiel Unterhaltsbeiträge, Aufwendungen für eine angemessene Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung unterhaltsberechtigter Angehöriger) soweit sie nicht durch einen Familienzuschlag gedeckt werden, oder soweit sie den Familienzuschlag überschreiten. Nicht als Unterhaltsleistungen anzusehen sind die Unterschiedsbeträge zwischen einem/ dem Familienzuschlag und einer gegebenenfalls höheren maßgeblichen Regelbedarfsstufe einer überwiegend unterhaltenen Person. ABl. Nr. 16 / 18. April

30 Veröffentlichungen Zumutbarkeit des Einkommenseinsatzes über der Einkommensgrenze 114. Soweit die Besonderheiten des Einzelfalls keine atypischen Umstände aufweisen, ist der Einsatz des nach Berücksichtigung der Einkommensgrenze und der Einzelfallprüfung verbleibenden restlichen Einkommens nach 87 Absatz 1 SGB XII grundsätzlich in vollem Umfang zuzumuten. In aller Regel kann jedoch der Einsatz des übersteigenden Einkommens in Fällen von längerer Dauer (Hilfebedarf über sechs Monate) auf 80 % begrenzt werden. Wenn besondere Gründe im Einzelfall ein Abweichen von der Regel rechtfertigen, kann auch eine höhere Freistellung erfolgen. Die Gründe (zum Beispiel die Berücksichtigung der Größe der Familie) sind in der Leistungsakte schriftlich darzulegen. Ist in den Fällen des 92a SGB XII die Summe aus Garantiebetrag, Barbetrag und Lebensunterhalt in der Einrichtung höher als die Einkommensgrenze, so ist nur das diese Summe überschreitende Einkommen einzusetzen Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann im Wege einer Ermessensentscheidung nach 87 Absatz 3 SGB XII neben dem Einsatz des Einkommens im Monat der Entscheidung über die Leistung auch der Einsatz des Einkommens für die drei folgenden Monate gefordert werden. Es ist dabei zu prüfen, in welchem Umfang in dem jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist (Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse). In begründeten Fällen ist erweiterte Hilfe zu leisten und Aufwendungsersatz zu fordern ( 19 Absatz 5 SGB XII). Bedarfsgegenstände in diesem Sinne sind alle Gegenstände, die für den individuellen und unmittelbaren Gebrauch durch die leistungsberechtigte Person bestimmt sind und in der Regel einer Abnutzung unterliegen. Hierzu zählen beispielsweise u.a. Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wie zum Beispiel ein Rollstuhlverladesystem bei einem Kraftfahrzeug, Hilfsmittel im Rahmen der Hilfe zur Pflege oder Zahnersatz im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit. Dabei ist sowohl auf die mögliche Nutzungsdauer als auch auf die erforderliche Nutzung auf Grund des konkreten Bedarfs abzustellen (BSG-Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 24/11 R) Bei einmaligen Leistungen nach 87 Absatz 3 SGB XII sind in der Regel die Kosten für den Bedarfsgegenstand abzüglich des nach Nummern 98, 99 ermittelten Einkommenseinsatzes für den Bewilligungsmonat zu übernehmen. In Höhe des gegebenenfalls noch für weitere Monate ermittelten Einkommenseinsatzes hat der Leistungsberechtigte Aufwendungsersatz zu leisten. Er ist darauf hinzuweisen, dass der monatliche Aufwendungsersatz entsprechend angepasst wird, wenn eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Zeitraum eintritt Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze ( 88 SGB XII) 117. Während der nach den Nummern 101 bis 109 festgesetzte Eigenanteil aus dem Teil des Einkommens berechnet wird, der die Einkommensgrenze übersteigt, kann nach 88 SGB XII verlangt werden, dass ein Eigenanteil aus dem Einkommen gezahlt wird, das unter der Einkommensgrenze liegt. Gegebenenfalls ist der Einsatz beider Eigenanteile nebeneinander zu verlangen Erhält ein Leistungsberechtigter von einem Dritten Leistungen für einen Zweck, für den jetzt Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel beantragt werden, so sind sie als Einkommen anzurechnen, selbst wenn die Einkommensgrenze unterschritten ist ( 88 Absatz 1 Nummer 1 SGB XII). Hierzu zählen zum Beispiel in vollem Umfang Zuschüsse in Form von Zuwendungen nach 84 SGB XII für einen besonderen Zweck, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre. Derartige Leistungen führen nicht zum Wegfall des Bedarfs, sondern sie sind immer als Einkommen zu qualifizieren und zu berücksichtigen, ohne dass es auf den Zeitpunkt des Zuflusses ankommt Nach 88 Absatz 1 Nummer 2 SGB XII kann die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind. Geringfügig sind Mittel in der Regel bis zu 15 Euro (vergleiche Gutzler in: jurispk-sgb XII, 88, Rdz. 28). Nicht zuzumuten ist jedoch der Mitteleinsatz aus dem für den notwendigen Lebensunterhalt benötigten Einkommen Aus dem unter der Einkommensgrenze liegenden Einkommen soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. ABl. Nr. 16 / 18. April

31 Veröffentlichungen 121. Eine voraussichtlich längere Zeit liegt regelmäßig dann vor, wenn die Maßnahme prognostisch länger als sechs Monate dauert. Eine Inanspruchnahme des Einkommens unter der Einkommensgrenze ist regelmäßig ab dem Zeitpunkt erforderlich, ab dem der voraussichtlich längere Zeitraum des vollstationären Hilfebedarfs festgestellt wurde Die Aufbringung der Mittel soll in angemessenem Umfang verlangt werden. Bei dauernder Unterbringung ist daher in der Regel das Einkommen unter Berücksichtigung eines angemessenen Barbetrages nach 27b Absatz 2 SGB XII, soweit dieser nicht als Leistung gewährt wird, sowie unter Berücksichtigung der im Einzelfall anzuerkennenden Kosten für die Erhaltung der Unterkunft in vollem Umfang heranzuziehen. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist sicherzustellen, dass den im Haushalt verbliebenen Angehörigen der im Rahmen des 92a Absatz 3 SGB XII eingeräumte Garantiebetrag und dem Leistungsberechtigten in der Einrichtung der Barbetrag verbleibt (vergleiche Nummer 84 bis 86). Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles kann vom vollen Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze abgesehen werden, um den Erfolg der Hilfe nicht zu gefährden. Die Gründe hierfür sind schriftlich darzulegen Bei vollstationär untergebrachten Leistungsberechtigten ist von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, ein Betrag in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII zuzüglich 50 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung abzusetzen ( 88 Absatz 2 Satz 1 SGB XII). Hinweis: Das gilt gemäß 78 PsychKG analog bei Leistungen nach dem PsychKG für alle Einkünfte aus entgeltlicher Beschäftigung und aus einer Motivationszulage gemäß 75 PsychKG, die Patienten im Rahmen der Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs erzielen. 4.3 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf ( 89 SGB XII) 124. Nach 89 Absatz 1 SGB XII darf der Teil des Einkommens, dessen Einsatz zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt wird, bei der Prüfung, inwieweit der Einkommenseinsatz für einen anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden Das Einkommen ist zunächst auf die Leistungen nach dem Vierten Kapitel, dann auf die Leistungen nach dem Dritten Kapitel und erst danach auf Leistungen nach den übrigen Kapiteln des SGB XII anzurechnen Sind im Einzelfall mehrere Leistungen nach den Kapiteln Fünf bis Neun erforderlich und gehört die leistungsberechtigte Person dem Personenkreis nach 87 Absatz 1 Satz 3 SGB XII an, so gilt der dort geregelte Einkommensfreibetrag für den gesamten Einkommenseinsatz über der Einkommensgrenze. Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen in einer Einsatzgemeinschaft leistungsberechtigt sind und eine von ihnen dem Personenkreis des 87 Absatz 1 Satz 3 SGB XII angehört Erhalten beide Ehegatten/Lebenspartner Leistungen nach den Kapiteln Fünf bis Neun in vollstationären Einrichtungen oder in Wohngemeinschaften, so ist das jeweils eigene Einkommen auf den eigenen Bedarf anzurechnen. Ein eventueller Einkommensüberschuss (bei Selbstzahlern) ist nach 19 Absatz 1, 2 und 3 SGB XII bei dem anderen Partner als Einkommen zu berücksichtigen. Hinweis: Für die Umsetzung in OPEN/PROSOZ ist zu beachten, dass getrennte Fälle anzulegen sind. Ist einer der Partner Selbstzahler, so ist mangels Berechnungsmodul der einzusetzende Einkommensüberschuss extern zu berechnen und dann beim bedürftigen Partner als Einkommen unter Unterhalt nach 92a SGB XII, monatlich und Private Unterhaltsleistungen zu erfassen Erhält nur ein Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel in einer Einrichtung, ist 92a SGB XII zu beachten (Nummern 74 ff.). In diesen Fällen ist vom gemeinsamen Einkommen auszugehen. Hinweis: Zunächst ist die Berechnung für den Lebensunterhalt und den Garantiebetrag außerhalb von OPEN/PROSOZ nach der Excel-Tabelle des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg vorzunehmen. Das danach verbleibende einsetzbare Rest-Einkommen ist als neue Einkommensart manuell als EINKOMMEN aus der Gruppe ABl. Nr. 16 / 18. April

32 Veröffentlichungen SONSTIGE EINNAHMEN als LEISTUNG Einkommen abzüglich 92a in OPEN/ PROSOZ zu erfassen und danach regulär der Einkommenseinsatz über und unter der Einkommensgrenze zu berechnen. 4.4 Einzusetzendes Einkommen und Bedarf 129. Die in Nummer 90 genannten Personen haben das nach den Nummern 92 bis 128 ermittelte einzusetzende Einkommen für ihren Bedarf einzusetzen. Das einzusetzende Einkommen ist dem Bedarf an Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel gegenüberzustellen. Ist das einzusetzende Einkommen geringer als der Bedarf, so wird die Differenz als Sozialhilfe gewährt ( Nettoprinzip ). 5 Aufwendungsersatz und Kostenbeitrag 130. Abweichend von Nummer 129 kann in den Fällen nach 19 Absatz 5 SGB XII sogenannte erweiterte Hilfe geleistet werden. In begründeten Fällen und im Einverständnis mit dem Leistungsberechtigten können Sozialhilfeleistungen erbracht werden, auch wenn diesem die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen (und Vermögen) möglich oder zumutbar ist. Der Leistungsberechtigte hat dann in Höhe der empfangenen Leistungen Aufwendungsersatz zu leisten. Bei Leistungen für seelisch behinderte Menschen in Therapeutischen Wohngemeinschaften, Betreutem Einzelwohnen und Verbünden von betreutem Wohnen ist im Einzelfall erweiterte Hilfe zu leisten, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Liegen Betreuungsleistungen und Einziehung einzusetzenden Einkommens in einer Hand, und führt dies voraussichtlich zur Gefährdung der Maßnahme, ist die Leistung in vollem Umfang zu erbringen ( Bruttoprinzip ) und von den in 19 Absatz 3 SGB XII genannten Personen auf der Grundlage des 19 Absatz 5 SGB XII Aufwendungsersatz in Höhe des ermittelten Eigenanteils zu fordern Abweichend von Nummer 129 sind gemäß 92 Absatz 1 SGB XII Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen in vollem Umfang zu erbringen, wenn die Behinderung diese Leistungen erfordert ( Bruttoprinzip ). Die in 19 Absatz 3 SGB XII genannten Personen (Nummer 90) haben in Höhe des nach den Nummern 92 bis 129 ermittelten einzusetzenden Einkommens einen Kostenbeitrag für den in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt sowie für die Kosten der in 92 Absatz 2 SGB XII nicht genannten Maßnahmen zu leisten In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen sowie in den Fällen, in denen den in 19 Absatz 3 SGB XII genannten Personen die volle Aufbringung der entstehenden Kosten zuzumuten ist (Selbstzahler), findet 92 Absatz 1 SGB XII keine Anwendung, und es erfolgt keine volle Kostenübernahme ( Nettoprinzip ) Aufwendungsersatz und Kostenbeitrag sind öffentlich-rechtliche Forderungen, über die den Zahlungspflichtigen ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid zu erteilen ist. Leistet der Zahlungspflichtige nicht oder nicht in vollem Umfang, ist er unter Fristsetzung von einer Woche zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist das zuständige Finanzamt als Vollstreckungsbehörde um die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz zu ersuchen. Dabei ist dem Finanzamt - soweit feststellbar - der Arbeitgeber des Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz und Kostenbeitrag geht auf die Erben über Die Möglichkeit, Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen Dritte nach 93 SGB XII überzuleiten oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen, bleibt von den Vorschriften in den Nummern 130 und 133 unberührt. 6 Schlussvorschriften 135. Diese Arbeitsanweisung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die Änderungen aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Juli 2013 treten mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. Die Änderungen aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Februar 2014 treten mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft. Die Änderungen aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. September 2014 treten mit Wirkung vom 1. November 2014 in Kraft. ABl. Nr. 16 / 18. April

33 Veröffentlichungen Die Änderungen aufgrund der Vierten Gemeinsamen Arbeitsanweisung zur Änderung der GA-ESH vom 31. Oktober 2014 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Die Änderungen aufgrund der Fünften Gemeinsamen Arbeitsanweisung zur Änderung der GA-ESH vom treten mit Wirkung vom in Kraft. Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Abstufung von Teilflächen von Bundesfernstraßen gemäß 2 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) Bekanntmachung vom 29. März 2019 UVK IV E 13 Telefon: oder , intern Die Bundesstraße B 109 hat im Land Berlin ihre ursprüngliche Fernverkehrsbedeutung durch die Veränderung des Anteils des weiträumigen Verkehrs sowie durch den Verlust des Netzzusammenhangs verloren. Es ist beabsichtigt, gemäß der Vereinbarung zur Abstufung von nicht mehr fernverkehrsrelevanten Bundesstraßen vom 11. Oktober 2011 (Unterschrift BMVI) und 12. Januar 2012 (Unterschrift Land Berlin) Teilflächen von Bundesfernstraßen gemäß 2 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, auf Grundlage des 2 Absatz 4 FStrG als Bestandteile der Bundesfernstraßen abzustufen. Die Abstufung soll zum 1. Januar 2020 wirksam werden. Bei den abzustufenden Flächen handelt es sich um die Flächen der Bundesstraße B 109 in der Baulast des Bundes (sogenannte freie Strecke) der Schönerlinder Straße im Norden des Bezirkes Pankow von Schönerlinder Straße/Straße nach Arkenberge (Netzknoten ) bis zur Landesgrenze Berlin/Brandenburg (Netzknoten ). Die oben beschriebenen Flächen sollen aus der fernstraßenrechtlichen Widmung entlassen werden. Die Schönerlinder Straße wird mit Bundesmitteln grundhaft saniert. Mit der Abstufung geht die Straßenbaulast des Bundes auf das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, über. Nach der Abstufung des oben genannten Abschnitts der Bundesstraße B 109 ist die Erhaltung des südlichen Abschnitts der Bundesstraße B 109 (Ortsdurchfahrt) im Bezirk Pankow (Netzknoten bis Netzknoten beziehungsweise Straßenzug Prenzlauer Promenade - Prenzlauer Allee bis Danziger Straße) nicht mehr sinnvoll, da das verbleibende Teilstück der B 109 im weiteren Verlauf über mehrere Kilometer unterbrochen ist und so keine zusammenhängende Bundesstraße mehr darstellt. Die betreffenden Bundesfernstraßenflächen dieses Straßenzuges sind ebenfalls gemäß 2 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, auf Grundlage des 2 Absatz 4 FStrG als Bestandteile der Bundesfernstraßen abzustufen. Die Abstufung soll zum 1. Januar 2020 wirksam werden. Ein Baulastträgerwechsel ist mit der Abstufung dieses Abschnitts der Bundesstraße B 109 nicht verbunden. Als Ortsdurchfahrt der Bundesstraße ist das Land Berlin bereits Baulastträger dieses Straßenzuges. Nach der Abstufung zum 1. Januar 2020 wird es im Land Berlin keine Bundesstraße B 109 mehr geben. Die Führung der B 109 über die Bundesautobahn A 114 von Anschlussstelle Schönerlinder Straße (Netzknoten ) bis Anschlussstelle Prenzlauer Promenade (Netzknoten ) wird aufgehoben. Die Widmung der Bundesautobahn A 114 bleibt bestehen. Gleichzeitig werden die abzustufenden Flächen der Bundesstraße B 109 als öffentliche Straßen II. Ordnung gemäß 20 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, eingestuft. ABl. Nr. 16 / 18. April

34 Veröffentlichungen Die Absicht der Abstufung wird hiermit gemäß 2 Absatz 5 FStrG drei Monate vor dem Erlass der Einziehungsverfügung angekündigt. Die Begründung der vorgesehenen Maßnahme mit Kartenausschnitt kann nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bis zum Erlass der Verfügung bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Referat IV E, Raum Ru 416, Dienstgebäude: Am Köllnischen Park 3 (Zugang), Berlin, von Montag bis Freitag zwischen 9 und 14 Uhr einge - sehen werden. Um telefonische Anmeldung wird gebeten. Zeitgleich können die Unterlagen im Internet unter: eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den ausgelegten Dokumenten wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgebend. Etwaige Einwendungen können während dieser drei Monate schriftlich oder zur Niederschrift bei obiger Adresse vorgebracht werden. Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Ausführungsvorschriften zu 23 des Berliner Mobilitätsgesetzes - Aufgaben und Befugnisse der Berliner Verkehrsbetriebe bei der Verkehrsüberwachung - (AV Fahrzeugumsetzung BVG) Bekanntmachung vom 4. April 2019 UVK IV D 1-Iw Telefon: oder , intern Auf Grund 23 Absatz 4 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mobilitätsgewährleistung vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), erlässt die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport folgende Ausführungsvorschriften: 1 - Anwendungsbereich Diese Ausführungsvorschriften regeln 1. das Verfahren zur Umsetzung von Fahrzeugen durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) zur Abwehr von Gefahren, die von einer den Verkehrsregeln oder Verkehrszeichen widersprechenden Nutzung der Verkehrsflächen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ausgehen, 23 Absatz 1 und 2 des Berliner Mobilitätsgesetzes, 2. das Verfahren der Zusammenarbeit der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) mit dem Polizeipräsidenten in Berlin und 3. die Anforderungen an die verkehrsrechtliche Ausbildung im Sinne des 23 Absatz 3 des Berliner Mobilitätsgesetzes. 2 - Umsetzung von Fahrzeugen (1) Umsetzen im Sinne des 23 Absatz 2 des Berliner Mobilitätsgesetzes ist das durch die BVG veranlasste Verbringen eines Fahrzeugs mit eigenen Mitteln oder durch von ihr beauftragte Abschleppunternehmen vom bisherigen Standort zu einem erlaubten Stellplatz auf öffentlichem Straßenland, zur Abwehr einer Gefahr, die von einer den Verkehrsregeln oder Verkehrszeichen widersprechenden Nutzung der Verkehrsflächen des ÖPNV ausgeht. (2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit stellt die BVG Fahrzeuge fest, von denen eine den Verkehrsregeln oder Verkehrszeichen widersprechende Nutzung einer Verkehrsfläche des ÖPNV ausgeht, prüft, ob die Voraussetzungen für eine Umsetzung des festgestellten Fahrzeugs grundsätzlich vorliegen und ordnet diese im Rahmen einer Ermessensentscheidung erforderlichenfalls an: 1. Das festgestellte Fahrzeug wurde verbotswidrig auf einer der folgenden Verkehrsflächen des ÖPNV geparkt: ABl. Nr. 16 / 18. April

35 Veröffentlichungen a) Bussonderfahrstreifen während der Gültigkeitszeiten, b) Haltestellenbereiche während der Betriebszeiten (Linienfahrplan); es gelten die Regelpläne der Verkehrslenkung Berlin zu Bushaltestellen des ÖPNV, c) Straßenbahngleise, wobei eine Unterschreitung folgender Abstände zwischen der Gleisaußenkante und dem nächstliegenden Umrisspunkt des verbotswidriges geparkten Fahrzeugs vorliegen muss: aa) in der Geraden 0,70 m, bb) im Kurveninnenbogen 1,05 m, cc) im Kurvenaußenbogen 1,15 m. 2. Der mit dem Umsetzen verbundene kurzfristige Eingriff in das Besitzrecht der fahrzeugverantwortlichen Person muss durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigt sein. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine nicht unerhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits eingetreten ist oder die Gefahr ihres Eintritts droht. Vor der Umsetzung eines Fahrzeugs ist zu prüfen, a) ob generelle oder aktuelle Zustände in der baulichen oder durch Verkehrszeichen geprägten Verkehrssituation vorliegen, die der Entscheidung zur Durchführung einer Umsetzung entgegenstehen, zum Beispiel eine Baustelle, welche den Bussonderfahrstreifen bereits blockiert, b) ob eine ebenfalls geeignete, weniger belastende Maßnahme für die Abwehr der eingetretenen oder drohenden Gefahr in Betracht kommt und c) ob die mit der Umsetzung verbundenen Nachteile für die umsetzungsbetroffene Person erkennbar außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme angestrebten Erfolg stehen. Grundsätzlich müssen vor Durchführung der Umsetzung keine Aufenthaltsermittlungen zu fahrzeugverantwortlichen Personen durchgeführt werden. Sind im oder am behindernd geparkten Fahrzeug entsprechende Hinweise zur sofortigen Erreichbarkeit vorhanden (zum Beispiel Zettel auf Konsole, Firmenaufdruck), ist diesen im Ausnahmefall nur dann nachzugehen, wenn konkret zu erwarten ist, dass durch die kurzfristige Ermittlung von fahrzeugverantwortlichen Personen die Behinderung zügiger beseitigt werden kann als im Falle der Anforderung eines Umsetzfahrzeuges. (3) Eine Umsetzung durch die BVG unterbleibt und allein die Polizei und die Ordnungsbehörden bleiben zuständig, 1. wenn es sich bei dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug erkennbar um das Fahrzeug einer Diplomatin/eines Diplomaten oder einer anderen bevorrechtigten Person handelt oder 2. wenn es sich bei dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug um einen Gefahrguttransport (gekennzeichnet durch orangefarbene Warntafeln) handelt. Gleiches gilt, wenn die vor der Umsetzungsanordnung zu erfolgende Abfrage der BVG bei der Auskunfts- und Fahndungsstelle der Polizei Berlin (AusFast) ergibt, dass das verbotswidrig geparkte Fahrzeug zur polizeilichen Fahndung ausgeschrieben ist. (4) In Fällen, in denen Fahrzeuge 1. ohne gültige amtliche Kennzeichen (entstempelte Kennzeichen), 2. ohne amtliche Kennzeichen oder 3. ohne ordnungsgemäß angebrachte Kennzeichen (zum Beispiel Kennzeichenschilder im Fahrzeug) umgesetzt werden, informiert die BVG, sofern bereits eine Aufforderung zur Fahrzeugentfernung (Gelber Punkt) angebracht wurde, das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin (Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben) in Textform unter Angabe des Fahrzeuges sowie des alten und neuen Abstellortes. 3 - Verfahren der Zusammenarbeit der BVG mit dem Polizeipräsidenten in Berlin (1) Die BVG teilt der AusFast vor jeder Umsetzung den Einsatzort, das amtliche Kennzeichen des umzusetzenden Fahrzeugs (Nummer 2 Absatz 3), dessen Herstel- ABl. Nr. 16 / 18. April

36 Veröffentlichungen ler und Typ sowie unverzüglich nach erfolgter Umsetzung den Verbringungsort des Fahrzeugs mit. (2) An jedem umgesetzten Fahrzeug befestigt die BVG einen Hinweiszettel, der die fahrzeugverantwortlichen Personen über die vorgenommene Umsetzung informiert sowie auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der BVG hinweist. (3) Die Polizei erteilt den fahrzeugverantwortlichen Personen auf Anfrage Auskunft über den Verbringungsort des umgesetzten Fahrzeugs. Erkundigen sich fahrzeugverantwortliche Personen außerhalb des Verfahrens nach Nummer 2 bei der BVG über den Verbringungsort, verweist diese die Anfragenden an die AusFast. (4) Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten obliegt allein der Bußgeldstelle beim Polizeipräsidenten in Berlin. Die BVG informiert die Bußgeldstelle hinsichtlich des im Rahmen des Verfahrens nach Nummer 2 festgestellten Sachverhaltes schnellstmöglich nach Durchführung der jeweiligen Maßnahme durch die von ihr anzufertigende Dokumentation der Umsetzung (Nummer 4) und beantwortet weitere Anfragen der Bußgeldstelle zu den jeweiligen Sachverhalten der Umsetzungsverfahren. 4 - Verfahrensdokumentation (1) Die im Rahmen des Verfahrens nach Nummer 2 getroffenen Maßnahmen sind mit folgenden Mindestinhalten durch die BVG in Textform zu dokumentieren: 1. Tatort, Tattag und Tatzeit, 2. Name und Anschrift fahrzeugführender Personen, sofern im Rahmen des Verfahrens nach Nummer 2 bekannt geworden, 3. Anzahl der umsetzungsbetroffenen Fahrzeuge, 4. amtliches Kennzeichen des umsetzungsbetroffenen Fahrzeugs, bei ausländischen Kennzeichen zusätzlich die Nationalität, 5. Fahrzeughersteller und Typ, 6. Fahrzeugart (zum Beispiel Pkw, Krad), bei LKW oder Omnibussen die zulässige Gesamtmasse (zgm) - soweit bekannt - und die Anzahl der Hinterachsen; gegebenenfalls Hinweis zu aufgesattelten oder angekoppelten Anhängern, 7. durchgeführte oder begonnene Umsetzung oder Leerfahrt, 8. Verbringungsort, 9. Grund der Umsetzung (Tatbestandsnummer des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges in der jeweils gültigen Fassung) und Betroffenheit von Flächen des ÖPNV, gegebenenfalls mit Angabe der Verkehrszeichenlage, 10. Entfernungsangabe zwischen dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug und den betreffenden Gleiskanten der Straßenbahn bzeziehungsweise der Haltestellenbereiche, 11. gegebenenfalls beauftragtes Umsetzunternehmen, 12. Vorbeschädigungen des umzusetzenden Fahrzeugs und 13. Name, Dienstausweisnummer sowie Dienststelle der veranlassenden BVG- Kraft. (2) Die BVG erstellt Bearbeitungshinweise für das Erstellen der Dokumentation nach Absatz 1. (3) Die Fertigung von Beweisfotos erfolgt im eigenen Ermessen. Sie sind aus Gründen der Gerichtsverwertbarkeit mit 1. Namen der/des Aufnehmenden, 2. Datum, Uhrzeit, Ort der Aufnahme und 3. BVG-interner Vorgangsnummer (Registrier-Nummer BVG) zu beschriften. 5 - Besondere verkehrsrechtliche Ausbildung im Sinne des 23 Absatz 3 des Berliner Mobilitätsgesetzes (1) Verkehrsrechtlich besonders ausgebildete Beschäftigte der BVG im Sinne von 23 Absatz 3 des Berlin Mobilitätsgesetzes sind solche Beschäftigte, die mindestens hinsichtlich der folgenden Inhalte nach Maßgabe des Absatzes 2 ausgebildet sind: ABl. Nr. 16 / 18. April

37 Veröffentlichungen 1. Grundlagen der Straßenverkehrs-Ordnung unter konkreter Bezugnahme auf die geltenden Vorschriften, Verkehrszeichen und Tatbestände, die im unmittelbaren Sach- und Rechtszusammenhang mit der in 23 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Mobilitätsgesetzes formulierten Berechtigung stehen, 2. Allgemeine Grundsätze des Eingriffsrechts einschließlich der Ermessensausübung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, 3. Vorschriften des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes gemäß 23 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 des Berliner Mobilitätsgesetzes, 4. Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gemäß 23 Absatz 3 Nummer 2 des Berliner Mobilitätsgesetzes, 5. Grundzüge der Anwendung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges im Hinblick auf die Verstöße nach Nummer 2 Absatz 2 Nummer 1 a bis c, 6. diese Ausführungsvorschriften, 7. gerichtsfeste Dokumentation (einschließlich gerichtlicher Anforderungen) des Umsetzungsverfahrens. (2) Die Ausbildung wird durch die Polizei Berlin durchgeführt. Sie erstreckt sich auf mindestens 16 Stunden à 45 Minuten. Die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung wird von der Polizei Berlin mit einer Ausbildungsbescheinigung bestätigt. (3) Zum Zwecke der Vorbeugung vor Konfliktlagen mit Umsetzungsbetroffenen sowie des sachgerechten Umgangs in tatsächlich eintretenden Konfliktsituationen, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Umsetzungsmaßnahmen nach Nummer 2, ist die BVG verpflichtet, mindestens halbjährlich sowohl ihren verkehrsrechtlich besonders ausgebildeten Beschäftigen sowie den hierfür bereits vorgesehenen Beschäftigten fachgerechte Fortbildungen anzubieten und auf eine Teilnahme der Beschäftigten aktiv, insbesondere durch regelmäßige Unterrichtung über die vorbeschrieben Fortbildungsmöglichkeiten, hinzuwirken. 6 - Schlussvorschriften Diese Ausführungsvorschriften treten mit Bekanntmachung in Kraft. Gebäudereiniger-Innung Berlin Änderung der Innungssatzung Bekanntmachung vom 15. März 2019 GIB Telefon: Die Innungsversammlung der Gebäudereiniger-Innung vom 13. November 2018 hat folgende Änderung der Innungssatzung beschlossen: 24 Satz 1 lautet nunmehr: Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel halbjährlich, mindestens aber jährlich einmal statt. 30 Absatz 1 Satz 1 lautet nunmehr: Der Vorstand besteht aus dem Obermeister und mindestens 4 beziehungsweise maximal 6 weiteren Mitgliedern. Die von der Innungsversammlung beschlossene Satzungsänderung wurde von der Handwerkskammer Berlin mit Schreiben vom 26. Februar 2019 gemäß 61 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 der Handwerksordnung in Verbindung mit 23 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 5 der Innungssatzung genehmigt. Olaf Bande Obermeister Alexandra Göris Geschäftsführerin ABl. Nr. 16 / 18. April

38 Veröffentlichungen Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin 1 Grundsätze Beitrags- und Gebührenordnung Bekanntmachung vom 9. April 2019 Telefon: Die Grundsätze für die zu entrichtenden Beiträge für die Mitgliedschaft regelt 70 der Satzung der Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin und 75 entsprechend für die Gebühren. Die jeweiligen Höhen der Beiträge und Gebühren werden durch die lnnungsversammlung gemäß 23 Absatz 2 Nummer 2 der Satzung festgestellt. Ergänzend wird Folgendes festgelegt: 2 Beiträge (1) Den Beitragsschlüssel legt 70 Absatz 2 der Satzung fest. Danach sind nach Maßgabe der folgenden Regelung ein Grundbeitrag und ein Zusatzbeitrag in der Summe einmal jährlich errechnet in zwei Teilbeträgen zu zahlen. Der erste Teilbetrag errechnet sich aus der Hälfte des Vorjahresbeitrags und wird auf die geschuldete Summe aus dem Jahresbeitrag in der zweiten Teilbetragsanforderung verrechnet. (2) Der Zusatzbeitrag errechnet sich aus einem Tausendsatz der Bruttolohn- und Gehaltssumme des dem Beitragsjahr vorangegangenen Jahres. Bei der Ermittlung der Lohn- und Gehaltssumme ist das Gehalt des Geschäftsführers des Mitgliedsbetriebes - nicht aber die Gewinnentnahmen der Mitgliedsbetriebe ohne Gesellschaftsform - zu berücksichtigen. (3) Gemäß 70 Absatz 6 der Satzung können durch Beschluss der lnnungsversammlung auch außerordentliche Beiträge erhoben werden. (4) Gemäß 75 der Satzung besteht Beitragspflicht. Nach 70 Absatz 8 Satz 2 der Satzung kann die Innung für Ehrenmitglieder ( 7 Absatz 3) auf Erhebung von Beiträgen verzichten und für Mitglieder nach 7 Absatz 4 beziehungsweise für Gastmitglieder ( 15) gesonderte Beiträge in Abweichung von 70 Absatz 2 beschließen. (5) Dementsprechend werden folgende Beitragstypen festgelegt: a) für Betriebe beziehungsweise Betriebsinhaber, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (Vollmitglied) als Beitrag die Positionen aus den Punkten 2 bis 5, zu 100 %. b) für Betriebe beziehungsweise Betriebsinhaber, die ihren Betrieb aufgegeben haben und nicht mehr eingetragen sind (ehemals Mitglied) ohne Stimmrecht, zu 15,00. c) für Betriebe oder Betriebsinhaber, die wegen ihrer Eintragung in der Handwerksrolle fachlich nicht unter 2 der Satzung fallen, jedoch dem Metallhandwerk nahe stehen oder Personen beziehungsweise Institutionen, die dem Metallhandwerk nahe stehen (Gastmitglied), zu 140,00. d) für Personen, die auf Grund ihrer Verdienste gemäß lnnungsbeschluss zum Ehrenmitglied ernannt wurden, ohne Beitrag. e) für Betriebe beziehungsweise Betriebsinhaber, die ihren Betrieb aufgegeben haben und nicht mehr eingetragen sind (ehemals Mitglied), aber in die Handwerks-Rolle eingetragen sind, zu 85,00. f) für Betriebe oder Betriebsinhaber und Institutionen, die dem Metallhandwerk nahe stehen und gleichzeitig dem Zweck der Berufsausbildung als Hauptzweck dienen und als Gastmitglieder beitreten ohne Stimmrecht, zu 750,00. g) Sonderbeitrag für Sponsoring-Mitglieder, die aus Werbegründen am Innungsleben teilnehmen ohne Stimmrecht, zu 500,00. (6) Im Hinblick auf die automatisierte Form der Veranlagung durch EDV erhält jeder Betrieb nach Maßgabe des 70 Absatz 5 der Satzung einen Fragebogen und zwei Veranlagungsvordrucke. Im Übrigen gilt 70 Absatz 9 der Satzung, wonach die Beiträge nach der Gemeindeabgabenordnung über die zuständigen Finanzämter beigetrieben werden können. ABl. Nr. 16 / 18. April

39 Veröffentlichungen 3 Gebühren (1) In Ansehung des 70 Absatz 8 und des 75 der Satzung der Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin wird für die Nutzung seiner Einrichtungen eine Auflistung erstellt, die eine Trennung der Entgelte nach Mitgliedern und Nichtmitgliedern vorsieht. (2) Eine Aufnahmegebühr nach 7 Abs. 2 der Satzung wird nicht erhoben. (3) Es gilt im Übrigen 75 der Satzung. 4 Höhe der Beiträge und Gebühren (Auflistung der Einzelbeschlüsse) (1) Der Grundbeitrag beträgt lt. lnnungsbeschluss vom ,00. (2) Der Satz des Zusatzbeitrages beträgt laut lnnungsbeschluss, zuletzt geändert am , 4 (vier von Tausend). Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss die Kappungsgrenze bei der zu veranlagenden Bruttolohn- und Gehaltssumme auf ,00 festgesetzt. (3) Ein außerordentlicher Beitrag 158,41 Der Satz dieses außerordentlichen Beitrages wurde am für 2019 durch die Innung beschlossen. Er wird für die Unterstützung der ausbildenden Betriebe, die ihre Auszubildenden zu Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen entsenden, verwendet. Er kann jährlich neu angepasst werden. (4) Die weiteren Gebühren lauten im Einzelnen: 1. Meisterprüfungswesen Raummiete (pro Tag und max. 3 Räume) 76,00 2. Cafeteria/Raum für satzungsmäßige Veranstaltungen 165,00 Gesellenprüfungswesen a. für Mitglieder Einschreibgebühr 16,00 Prüfungsgebühr Teil 1 der gestreckten Gesellenprüfung 130,00 zuzüglich der Mehrkosten siehe dort Prüfungsgebühr Teil 2 der gestreckten Gesellenprüfung 254,00 zuzüglich der Mehrkosten siehe dort Wiederholungsprüfung von Teil 2 der Gesellenprüfung 127,00 (pro Teilprüfung: Theorie oder Praxis) zuzüglich der Mehrkosten siehe dort ggf. wiederholte Überprüfung der Zulassung zur Gesellenprüfung 30,00 ggf. mündliche Ergänzungsprüfung 50,00 ABl. Nr. 16 / 18. April

40 Veröffentlichungen b. für Nichtmitglieder Einschreibgebühr 24,00 Prüfungsgebühr Teil 1 der gestreckten Gesellenprüfung 216,00 zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort Prüfungsgebühr Teil 2 der gestreckten Gesellenprüfung 420,00 zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort Wiederholungsprüfung von Teil 2 der Gesellenprüfung 210,00 (pro Teilprüfung: Theorie oder Praxis) zuzüglich der Mehrkosten - siehe dort ggf. wiederholte Überprüfung der Zulassung zur Gesellenprüfung 30,00 ggf. mündliche Ergänzungsprüfung 50,00 c. Mehrkosten (Kosten, die den Betrag der Gebühr übersteigen) für bereitgestelltes Prüfungsmaterial sowie für die Nutzung von Prüfungsräumen (Werkstätten und andere Räumlichkeiten sind zusätzlich zu erstatten). (Die Kalkulation unterliegt der Aufsicht der Handwerkskammer Berlin) Für die Gesellenprüfung Metallbau Teil 1 50,00 Für die Gesellenprüfung Feinwerktechnik Teil 1 100,00 Für die Gesellenprüfung Metallbau Teil 2 100,00 Für die Gesellenprüfung Feinwerktechnik Teil 2 220,00 Hinzu kommen Materialkosten je nach Prüfungsstück, deren Kalkulation einzelfallbezogen von der Innung vorgenommen wird und auf Antrag eingesehen werden kann. Diese Materialkosten sind ebenfalls in der Abrechnung auszuweisen und zu erheben. Die Mehrkosten entstehen auch bei Wiederholungsprüfungen. d. Bei Rücktritt bzw. Nichterscheinen bei allen vorstehend genannten Prüfungen gilt: Tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung zurück, so werden für angefallenen Aufwand 30 % der oben genannten Prüfungsgebühren erhoben. Erscheint der Prüfling nicht zum Prüfungstermin oder tritt er nach Beginn der Prüfung zurück, (1) Aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, so werden 40 % der Prüfungsgebühren erhoben. (2) Aus Gründen, die er zu vertreten hat, so hat er die jeweilige Gebühr voll zu entrichten. Die Gebühren der Ausbildung gelten auch für Fortbildungsprüfungen und Umschulungen. e. Allgemeine Bescheinigungen Duplikat Gesellenbrief 30,00 Lehrgangsbescheinigung 4,00 Lehrgangszeugnis 6,00 Zwischenzeugnis 2,50 ABl. Nr. 16 / 18. April

41 Veröffentlichungen 3. Ausbildungswesen - Kurse der Innung 4.1. Fachkurse Metall Meistervorbereitungskurse Vorbereitung auf die Meisterprüfung (Teile 2-4 und Auto CAD) 3.900,00 daraus (1) nur Teil II 2.150,00 (2) nur Teil III 1.150,00 (3) nur Teil IV 560,00 (4) Auto CAD 370,00 Teil 1 der Meistervorbereitung (Metallbau) 720,00 Vorbereitungskurs Mathematik 285, sonstige Kurse CAD-Kurs 590,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 370,00 Gesellenvorbereitungskurs - Praxis Metallbau (5 Tage) 280,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 160,00 Gesellenvorbereitungskurs - Praxis Feinwerktechnik (3 Tage) 320,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 185,00 MAG-Schweißen für Metallbauer (Prüfzeugnis) (5 Tage) 530,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 360,00 Dto., Wiederholungslehrgang (Prüfzeugnis) (3 Tage) 500,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 180,00 WIG-Schweißen für Metallbauer/Feinwerkmechaniker (5 Tage) 530,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 390,00 Sachkundenachweis Befestigungstechnik (2 Tage) 165,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 130,00 Auto-CAD für Metallbauer/Feinwerkmechaniker 590,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 370,00 Fachbauleiter Metall 1.470,00 Prüfungsgebühr für Zertifikat des BVM 270,00 Seminar Edelstahl-Rostfrei 475,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 375,00 Ersthelfer-Lehrgang für Innungsmitglieder 20,00 Ersthelfer-Lehrgang für Nichtmitglieder 30,00 Elektrofachkraft Metallhandwerk 655,00 Preis mit Nachlass für Mitglieder: 485,00 Kommunikationstraining Handwerker 60, Fachkurse Kunststoff Es gelten die Preise aus dem Beschluss vom fort. ABl. Nr. 16 / 18. April

42 Veröffentlichungen 4.3. ÜLU-Kurse Gebühren Die Kosten für die Teilnahme an den ÜLUs sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Diese als Gebühr festgesetzten Kosten ermäßigen sich um die Zuschüsse aus Landes- und Bundesmitteln. Weiter werden für Innungsmitglieder von der Innung für Metall- und Kunststofftechnik durch die außerordentlichen Beiträge nach 4 Absatz 3 der Gebührenordnung subventioniert: a. G-FEIN1/04 Fügen und Umformen 256,00 b. G-FEIN2/04 Maschinelles Spanen auf Werkzeugmaschinen 237,00 c. CNC1/04 Programmieren und Spanen auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen 750,00 d. CNC2/04 Bearbeiten auf unterschiedlichen Werkzeugmaschinen 268,00 e. STEU1/04 Steuerungstechnik I 469,42 f STEU2/04 Steuerungstechnik II 469,42 g. G-FUE/04 Fügen und Umformen 532,39 (Metall-Schutzgasschweißen - MAG-St) h. FUE 1/04 Fügen und thermisches Trennen (Elektro-Handschweißen) 483,47 i FUE 2/04 Schutzgasschweißen 693,59 j. MET-ELT/07 Grundlagen der Elektrotechnik und Schutzmaßnahmen 445,99 k METKT1/04 Montieren und Prüfen von steuerungstechnischen Systemen 448,09 l. METKT2/04 Bearbeiten von Leichtmetallen und Edelstahl 911,38 m. G-Met/12 Grdl. der Metallbearbeitung ab ,15 n. G-FEIN 1/12 Fügen und Umformen (Weich-, Hartlöten, Kleben) 233,00 o. G-FEIN 2/12 Masch. Spanen auf Werkzeugmaschinen 432,00 p MET-GE 1/12 Gestaltung eines indiv. Kundenauftrags 281,00 q. MAG-10 Fügen und Richten 474,00 r KF 1/05 Klebe- u. Kunststofftechnik 283,00 s. KF 2/05 Fahrwerks- u. Bremsentechnik Nutzfz. 232,00 t. KFM 6/05 Oberflächentechnik 270,00 u. MET-GE/07 Metallgest.; Stilkunde; Denkmalschutz 432,00 v METKT 3/07 Schließ- u. Sicherheitssysteme montieren, einst., prüfen 459,93 w CNC 3/11 CAD-/CAM Fertigung 280,00 x SCHLF/07 Schleifen 287,00 y FUE 3/04 Metall-Schutzgas-Schweißen 356,00 z FUE-WIG/14 Wolfram-Schutzgas-Schweißen 610, Ersatzleistungen bei Rücktritt und Nichterscheinen Eine Einladung zum Kurs hat mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Termin zu erfolgen. Bestätigt die kostentragende Firma den Termin oder meldet sich nicht, so gelten die nachstehenden Regelungen des Rücktritts: ABl. Nr. 16 / 18. April

43 Veröffentlichungen Bei Rücktritt bzw. Nichterscheinen bei allen vorstehend genannten ÜLUs gilt: Tritt der Teilnehmer bis vier Wochen vor Beginn des Kurses zurück, so werden keine ÜLU-Gebühren erhoben. Tritt der Teilnehmer in der Zeit zwischen dem Ablauf der vier Wochen bis nach Ablauf des 15. Tages vor Beginn des Kurses zurück, so werden für angefallenen Aufwand 30 % der oben genannten ÜLU-Gebühren erhoben. Tritt der Teilnehmer nach Ablauf des 15. Tages vor Beginn des Kurses zurück, erscheint der Teilnehmer nicht zum Beginn-Termin des Kurses, tritt er nach Beginn der Teilnahme am Kurs zurück oder erfüllt er die Bedingungen der Förderung mit Bundes- oder/und Landesmittel nicht, so sind die Gebühren in voller Höhe zu zahlen. (1) Aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, so werden keine Gebühren erhoben. (2) Aus Gründen, die er oder der entsendende Betrieb zu vertreten haben, so hat er bzw. der kostentragende Betrieb die jeweilige Gebühr nebst der sonst anzurechnenden Zuschüsse von Bund und Land Berlin voll zu entrichten Fachkurse Gas-/Wasser (RBV/DVGW) (Die Gebühren werden vom brbv festgelegt) 4. Ausnahmegenehmigung Fachliche Überprüfung alle 3 Teile (außer Schweißer) 648,50 Fachliche Überprüfung 2 Teile: Fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse 525,00 Fachliche Überprüfung ein Teil: nur Fachpraxis 336,50 Fachliche Überprüfung ein Teil: Fachpraxis für Schweißer 145,00 Fachliche Überprüfung je Teil: Fachtheoretische Kenntnisse 485,50 5. Akteneinsicht Lehrling 18,00 (Innungsnachlass für Mitglieder 50 %) Sonstige 60,00 Kopien pro Seite 0,50 6. Sachverständigenprüfung Prüfungsgebühr (Pauschal im Voraus) 1.000,00 Zuzüglich Pauschale für Verwaltung 100,00 Pauschale je Nachprüfung 200,00 7. Hinterbliebenenhilfe (vormals Sterbekasse) Pro Sterbefall 10,00 i.ü. siehe dort: eigene Satzung ABl. Nr. 16 / 18. April

44 Veröffentlichungen 8. Drucksachen (jeweils zuzüglich Porto) Ausbildungsvertrag 2,00 derzeit online bei der Berliner Handwerkskammer erhältlich Rahmenausbildungsplan 4,50 Dokumentenmappe Schriftform 35,00 Dokumentenmappe Onlineversion (inkl. Lizenz Online Berichtsheft für 4 Jahre ) 50,00 Allg. Geschäftsbedingungen (VOB) derzeit kein Verkauf, nur Nachweis Arbeitsrechtliche Formulare derzeit kein Verkauf, nur Nachweis Tarife Mitglieder-Erstexemplar kostenlos Mitglieder-Zweitexemplar 10,00 Nichtmitglieder 15,00 9. Mahngebühr 10,00 5 Geltung Die Gebührenordnung tritt nach Beschluss der Innungsversammlung vom 12. November 2018 ab Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin in Kraft. Berlin, 12. November 2018 Unterschrift Kostyra, Obermeister Unterschrift Pohl, Geschäftsführer ABl. Nr. 16 / 18. April

45 Veröffentlichungen Verwaltungsakademie Berlin Zuständige Stelle nach dem BBiG Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/-in Bekanntmachung vom 18. April 2019 VAk I C 2/I D 1 Telefon: /8048 oder , intern /8048 Die Zwischenprüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie wird gemäß der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen vom 19. November 2013 (ABl S. 1362) nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, an folgendem Tag durchgeführt: Donnerstag, den 24. Oktober 2019 Gemäß 6 beziehungsweise 11 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 3. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes am Beginn des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung durchzuführen. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist gemäß 43 Absatz 2 BBiG eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Anmeldungen zur Zwischenprüfung sind an die Verwaltungsakademie Berlin, Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz - I D 1 -, Turmstraße 86, Berlin, spätestens bis zum: zu richten. 5. September 2019 Nutzen Sie dazu bitte das Formular Anmeldung zur Zwischenprüfung auf unserer Homepage: ABl. Nr. 16 / 18. April

46 Bezirksämter Bezirksämter Friedrichshain-Kreuzberg Öffentliche Belobigung Bekanntmachung vom 12. Dezember 2018 Bzbm Telefon: oder , intern Unter Inkaufnahme eines nicht unerheblichen persönlichen Risikos für seine Gesundheit hat Herr Jonas Daniel Willaredt am 27. Juni 2018 einer zu ertrinken drohenden Frau aus dem Landwehrkanal gerettet und ihr durch sein beherztes Eingreifen vermutlich das Leben gerettet. Das Bezirks amt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hat ihm hierfür am 12. Dezember 2018 eine öffentliche Belobigung ausgesprochen. Friedrichshain-Kreuzberg Allgemeinverfügung Görlitzer Park - 1. Mai 2019 Bekanntmachung vom 5. April 2019 SGA GA 1 Telefon: oder , intern Durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Facility Management (BauPlanFM), Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Grünflächen, wird gemäß 6 Absatz 4 des Grünanlagengesetzes (GrünAnlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, Folgendes bestimmt: I. Für die Zeit vom 30. April 2019, 10 Uhr, bis zum 2. Mai 2019, 6 Uhr, werden für den Geltungsbereich Görlitzer Park folgende Beschränkungen erlassen: 1. Allgemeine Beschränkungen für den Geltungszeitraum 30. April 2019, 10 Uhr, bis 2. Mai 2019, 6 Uhr: Der Handel und Verkauf von Getränken wird untersagt. Die Getränkemitnahme wird dahingehend eingeschränkt, dass das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen gänzlich untersagt wird. Mitgenommen werden dürfen maximal drei Liter Flüssigkeit pro Person für den Eigenbedarf, zulässig sind nur PET-Flaschen und Kartonverpackung. Das Mitführen folgender Gegenstände wird ebenfalls untersagt: Pyrotechnik jeglicher Art Spraydosen Zelte, Strandmuscheln, Sonnenschirme und (Camping-)Möbel Hieb-, Stich- und Schusswaffen Tonwiedergabegeräte, Verstärker und Stromerzeuger elektronisch verstärkte Musikinstrumente In der Grünanlage gilt ein absolutes Grillverbot. Auch die Mitnahme von Grillgeräten, brennbaren Flüssigkeiten, Grillpasten, Holzkohle und anderem Grillzubehör wird untersagt. Hunde sind innerhalb der gesamten Grünanlage ausnahmslos an der Leine zu führen. ABl. Nr. 16 / 18. April

47 Bezirksämter 2. Zusätzliche Beschränkungen für den Geltungszeitraum 1. Mai 2019, 6 Uhr, bis 2. Mai 2019, 6 Uhr: Für den vorgenannten Zeitraum wird zusätzlich das Mitführen von Fahrrädern, Rollern, Handwagen und Anhängern untersagt. 3. Einlasskontrollen Am 1. Mai 2019, 6 Uhr, bis zum 2. Mai 2019, 2 Uhr, finden an den Eingängen zum Görlitzer Park Einlasskontrollen mit Taschen- und Gepäckkontrollen statt. Das Betreten des Parks außerhalb der kontrollierten Einlassstellen ist untersagt. Nicht zugelassene Gegenstände werden nicht aufbewahrt und müssen in den vorgesehenen Abfallbehältern an den Eingängen entsorgt werden. Im Übrigen gelten die Ge- und Verbote des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) in der aktuell gültigen Fassung. Diese Allgemeinverfügung bezieht sich auf folgenden Geltungsbereich für die Zeit vom 1. Mai 2019, 6 Uhr, bis zum 2. Mai 2019, 6 Uhr: Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg, Görlitzer Park Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verfügung. II. III. Die Allgemeinverfügung gilt an dem Tag als bekannt gegeben, der auf die öffentliche Bekanntgabe folgt. Begründung Auch in diesem Jahr wird der Maifeiertag wieder durch Anwohner, Besucher, Touristen und Versammlungsteilnehmer im öffentlichen Raum begangen werden. In den vergangenen Jahren versammelte sich anlässlich dieses Feiertages im Görlitzer Park eine stetig wachsende Zahl von Menschen. In der Vergangenheit wurde dabei durch das Mitführen und den unkontrollierten Verkauf von Glasflaschen und Getränkedosen, zum Beispiel durch die ansässigen Gewerbebetreibenden an die Parkbesucher, der Park stark verunreinigt. Nach Beendigung der Feierlichkeiten zum 1. Mai mussten tausende Glasflaschen sowie massenhaft Abfall entsorgt werden. Um die zu befürchtende extreme Vermüllung des Parks zu verhindern beziehungsweise zu verringern, ist es zwingend erforderlich Regelungen zu treffen, die die im Park im Umlauf befindlichen Glasflaschen und Getränkedosen deutlich reduzieren. Diese Regelungen dienen zugleich dazu, die Gefahren, die durch im Park herumliegende Glasflaschen entstehen, weitgehend zu vermeiden. Durch das Verbot von Glasflaschen beziehungsweise Getränkedosen wird die allgemeine Versorgung mit Getränken jedoch nicht eingeschränkt. Der persönliche Bedarf kann durch den kontrollierten Verkauf von Getränken im Park unter Nutzung von Kunststoff- oder Pappbechern gedeckt, Glasflaschen können vorübergehend ohne unzumutbaren Aufwand durch andere Materialien ersetzt werden. Um eine schonende Behandlung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage Görlitzer Park gemäß 6 GrünanlG auch während der besonders starken Inanspruchnahme im Zuge der Feierlichkeiten zum 1. Mai zu gewährleisten, ist es darüber hinaus notwendig, den Park vorübergehend durch zusätzliche, unter I. dieser Allgemeinverfügung im Einzelnen genannte Nutzungseinschränkungen zu schützen und deren Einhaltung bereits durch Einlasskontrollen verstärkt zu überwachen. Diese Maßnahmen stellen das jeweils mildeste Mittel zur Erreichung dieses Ziels sowie zur Verhinderung der von einer unbeschränkten Nutzung ausgehenden Gefahren dar und sind für die Parkbesucher angesichts der kurzen Geltungsdauer der Allgemeinverfügung zumutbar. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Facility Management, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Grünflächen, Postanschrift, Postfach , Berlin, in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europä- ABl. Nr. 16 / 18. April

48 Bezirksämter ischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eidas-verordnung) sowie dem Vertrauensdienstegesetz vom 18. Julin 2017 an die -Adresse: oder zur Niederschrift im Dienstgebäude, Raum 704 a, Yorckstraße 4-11, Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten Frist hier eingegangen ist. Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, wird die sofortige Vollziehung zu I., II. und III. dieser Allgemeinverfügung angeordnet. Dies bedeutet, dass die darin bezeichneten Verfügungen auch dann zu dem angegebenen Zeitpunkt gelten und zu erfüllen sind, wenn von dem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse dringend erforderlich: Der Erlass dieser Allgemeinverfügung dient der Gefahrenabwehr in dem konkret festgelegten kurzen Zeitraum. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels würde die darin angeordneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vereiteln und das Risiko erheblicher Verletzungen an Leib, Leben und Gesundheit von Veranstaltungsteilnehmern, der Bewohnerschaft, eingesetzten Polizeibeamten, der Feuerwehr und Ordnungskräften beträchtlich erhöhen. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung lässt sich gewährleisten, dass während der gesamten Geltungsdauer ein einheitliches Verbot der Mitnahme von Glasflaschen und Getränkedosen für die gesamte unter II. genannte Verbotszone gilt und eine Verunreinigung des Parks durch Glasflaschen und Getränkedosen effektiv verhindert beziehungsweise verringert werden kann. Aus diesen Gründen überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung auch die privatwirtschaftlichen Interessen der Gewerbetreibenden, in dieser Zeit in der Grün- und Erholungsanlage Glasflaschen und Getränkedosen verkaufen zu dürfen. Anlage Lageplan mit dem Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ABl. Nr. 16 / 18. April

49 Bezirksämter Marzahn-Hellersdorf Einziehung von Straßenland Bekanntmachung vom 8. April 2019 WirtSG Str 121 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft, Straßen- und Grünflächen, Fachbereich Straßen, hat gemäß 4 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, eine Teilfläche des Flurstücks 1034, Flur 1, Gemarkung Mahlsdorf, mit der Lagebezeichnung Pilgramer Straße (siehe Lageskizze) dem öffentlichen Verkehr entzogen. Die Teilfläche des oben genannten Flurstücks wurde an den Anlieger veräußert. Bestehende Anlagen und Leitungsrechte auf diesen Teilflächen sind durch den jeweiligen Leitungsträger selbst grundbuchlich zu sichern. Die Unterlagen zum Einziehungsvorgang können nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Die Einziehung gilt einen Tag nach Erscheinen des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Marzahn- Hellers dorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßen, Schkopauer Ring 2, Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Marzahn-Hellersdorf Widmung von Straßenland Bekanntmachung vom 8. April 2019 WirtSG Str 121 Telefon: oder , intern Gemäß 4 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, macht das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft, Straßen und Grünflächen, Fachbereich Straßen, die Widmung des Flur- ABl. Nr. 16 / 18. April

50 Bezirksämter stücks 515, Flur 177, Gemarkung Marzahn (siehe Anlage) mit der Lagebezeichnung Märkische Allee rückwirkend zum 1. Januar 2019 als öffentliches Straßenland bekannt. Das Flurstück wurde an das Land Berlin rückübertragen und dient als Böschung, welche in diesem Bereich das Brückenbauwerk abfängt. Die Widmung gilt einen Tag nach Erscheinen des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Die Unterlagen über die Widmung können nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Widmung schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft, Straßen und Grünflächen, Fachbereich Straßen, Schkopauer Ring 2, Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mitte Grundstücksnummerierung Bekanntmachung vom 5. April 2019 Stadt Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Kataster und Vermessung, hat die nachstehend aufgeführte Grundstücksnummer festgesetzt. Straßen Ortsteil Gesundbrunnen Gerichtstraße und Neue Hochstraße und Schönwalder Straße Grundstücksnummern alt (bisher) , 2, 3 Grundstücksnummern neu , 2, 3 Der Nummerierungsplan kann beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Kataster und Vermessung, Zimmer 319, Mathilde-Jacob-Platz 1, Berlin, eingesehen werden. ABl. Nr. 16 / 18. April

51 Bezirksämter Neukölln Widerspruch gegen Teileinziehung von Straßenland Bekanntmachung vom 10. April 2019 SGA II 13, SGA II 14 Telefon: oder , intern Gegen die im Amtsblatt für Berlin Nummer 9 vom 1. März 2019 (ABl. S. 1408) veröffentlichte Teileinziehung von Straßenland am Weigandufer zwischen Innstraße und Wildenbruchstraße wurde Widerspruch eingelegt. Diesem Widerspruch wird abgeholfen. Der zulässige Benutzerkreis wird um den zuständigen Träger der Unterhaltslast für das Gewässer einschließlich der von ihnen beauftragten Dritten erweitert. Zwei Wochen nach Erscheinen im Amtsblatt für Berlin gilt die Teileinziehung als bekanntgegeben. Gegen diese abhelfende Verfügung ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht statthaft. Die Klage ist bis zum Ablauf des 3. Juni 2019 bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder in elektronischer Form, entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen über das gerichtliche Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach oder auf einem sicheren Übertragungsweg (D , berufsspezifische besondere elektronische Postfächer) einzulegen; der Klageschrift, außer in elektronischer Form, soll eine Durchschrift beigefügt werden. Die Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Finanzen und Wirtschaft, Straßen- und Grünflächenamt, zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher oder elektronischer Klageeinlegung die Klagefrist nur gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Spandau Beschluss über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans und Beteiligung der Öffentlichkeit an der verbindlichen Bauleitplanung gemäß 13a Absatz 3 Nummer 2 des Baugesetzbuchs Bekanntmachung vom 8. April 2019 Bau 2 Stapl B 13 Telefon: /2666 oder , intern /2666 Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 24. Juli 2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes VE für die Grundstücke Seeburger Weg 22, 24, 24 A und 26/28 im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt, beschlossen. Der Bebauungsplan VE wird im beschleunigten Verfahren nach 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) ohne Durchführung der Umweltprüfung nach 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt. Mit der Durchführung des Beschlusses ist die Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, beauftragt. Ziel und Zweck der Planung ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des 3 Absatz 1 des BauGB findet nicht statt. Sie können sich aber gemäß 13a Absatz 3 Nummer 2 des BauGB in der Zeit vom 29. April 2019 bis einschließlich 13. Mai 2019 ABl. Nr. 16 / 18. April

52 Bezirksämter Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr und Freitag von 9 bis 14 Uhr sowie außerhalb dieser Zeiten nach telefonischer Vereinbarung im Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, Raum 260, Carl-Schurz-Straße 2/6 (Rathaus), Berlin, über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zu dieser Planung äußern. Ihre Äußerungen werden nach Abwägung in die weitere Planung einfließen. Darüber hinaus ist eine Einsicht in den Bebauungsplanentwurf im Internet möglich: Bis einschließlich 13. Mai 2019 können Sie sich auch schriftlich zur Planung unter oben genannter Anschrift äußern. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung und des Berliner Datenschutzgesetzes. Die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten/ -Adresse dient gegebenenfalls der weiteren Kommunikation. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Information über die Datenverarbeitung im Bereich des Bebauungsplanverfahrens, die mit ausliegt. Spandau Beteiligung der Öffentlichkeit an der verbindlichen Bauleitplanung gemäß 13a Absatz 3 Nummer 2 des Baugesetzbuchs Bekanntmachung vom 8. April 2019 Bau 2 Stapl B 13 Telefon: /2666 oder , intern /2666 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan VE für das Grundstück Brunsbütteler Damm 257, 259 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, aufgestellt mit Beschluss des Bezirksamtes Spandau von Berlin in der Sitzung vom 5. Dezember 2017 (ABl. S. 6372), wird im beschleunigten Verfahren nach 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) ohne Durchführung der Umweltprüfung nach 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. Ziel und Zweck der Planung ist die Festsetzung einer Fläche für Wohnen und Einzelhandel. Eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß 3 Absatz 1 BauGB findet nicht statt. Sie können sich jedoch gemäß 13a Absatz 3 Nummer 2 BauGB in der Zeit vom 29. April 2019 bis einschließlich 13. Mai 2019 Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr und Freitag von 9 bis 14 Uhr sowie außerhalb dieser Zeiten nach telefonischer Vereinbarung im Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, Raum 260, Carl-Schurz-Straße 2/6 (Rathaus), Berlin, über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zu dieser Planung äußern. Ihre Äußerungen werden nach Abwägung in die weitere Planung einfließen. Darüber hinaus ist eine Einsicht in den Bebauungsplanentwurf im Internet möglich: Bis einschließlich 13. Mai 2019 können Sie sich auch schriftlich zur Planung unter oben genannter Anschrift äußern. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung und des Berliner Datenschutzgesetzes. Die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten/ -Adresse dient gegebenenfalls der weiteren Kommunikation. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Information über die Datenverarbeitung im Bereich des Bebauungsplanverfahrens, die mit ausliegt. ABl. Nr. 16 / 18. April

53 Bezirksämter Steglitz-Zehlendorf Änderung einer Einziehung Bekanntmachung vom 21. März 2019 TG V L Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Immobilien, Umwelt und Tiefbau, Straßen- und Grünflächenamt, ändert mit Verfügung vom 21. März 2019 die bislang veröffentlichte, jedoch noch nicht rechtskräftig gewordene Einziehung vom 7. Dezember 2018 der folgendenden Flurstücke im Zinnowweg in Berlin-Zehhlendorf wie folgt: Die Flurstücke 2353/16 und 439, jeweils Flur 5, Gemarkung Zehlendorf werden gemäß 2 Absatz 4 des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, als öffentliche Grünanlage eingezogen und bleiben weiterhin als öffent liches Straßenland gemäß 3 des Berliner Straßengesetzes gewidmet. Die Widmung für die genannten Flurstücke erfolgt mit der Einschränkung Fußweg. Für die Flurstücke 441 und 1951/16, jeweils Flur 5, Gemarkung Zehlendorf bleibt die Einziehung gemäß 4 des Berliner Straßengesetzes bestehen. Diese Flurstücke bleiben weiterhin als öffentliche Grün- und Erholungsanlage gemäß 2 des Grünanlagengesetzes gewidmet. Die rechtliche Grundlage der Einziehung erfolgt nach 4 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBI. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) geändert worden ist. Die Unterlagen zum Einziehungsverfahren können innerhalb eines Monats dienstags und donnerstags in der Zeit von 9 bis 12 Uhr, darüber hinaus nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Immobilien, Umwelt und Tiefbau, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Tiefbau, Zimmer 1.10, Hartmannsweilerweg 63, Berlin (Dienstgebäude), schriftlich oder zur Niederschrift oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. Nummer L 257 der Europäischen Union vom 28. August 2014, S. 73) sowie dem Vertrauensdienstgesetz, verkündet als Artikel 1 des eldas-durchführungsgesetzes vom 18.Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), an die -Adresse: post.sga@ba-sz.berlin.de einzulegen. ABl. Nr. 16 / 18. April

54 Bezirksämter Tempelhof-Schöneberg Grundstücksnummerierung Bekanntmachung vom 8. April 2019 VermG 24 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bauen, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, hat für die nachstehend aufgeführten Grundstücke Grundstücksnummern festgesetzt beziehungsweise aufgehoben: Straßen Ortsteil Lichtenrade Goltzstraße Haeselerstraße Ortsteil Tempelhof Holzmannstraße Schwanheimer Straße Grundstücksnummern alt (bisher) 15-28, 30, 32 1, 3, 5, 7 Grundstücksnummern neu , 5 Die Nummerierungsunterlagen können beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, Zimmer 4018, IV. Etage, John-F.-Kennedy-Platz, Berlin, eingesehen werden. Treptow-Köpenick Grundstücksnummerierungen - Berichtigung - Bekanntmachung vom 5. April 2019 Verm 306 Telefon: oder , intern Die Bekanntmachung vom 21. März 2019 (ABl. S. 1961) wird wie folgt teilweise berichtigt; alle anderen Angaben bleiben unverändert bestehen: ABl. Nr. 16 / 18. April

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