Der/ die Bürgermeister/in als Baubehörde erster Instanz erstellt den Bewilligungsbescheid und passt im Verfahren ggf.

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1 Arbei t s s chri t t e Leitfaden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Der/ die Bürgermeister/in als Baubehörde erster Instanz erstellt den Bewilligungsbescheid und passt im Verfahren ggf. Auflagen spezifisch an das Vorhaben an. 1. Auskunft für den Bauwerber 2. Prüfung der Einreichunterlagen gem. 32 Stmk. Baugesetz 3. Einbinden von technischen Sachverständigen (projektabhängig) 4. Prüfung der örtlichen Gegebenheiten (projektabhängig) 5. Bauverhandlung mit Lokalaugenschein abhalten (projektabhängig) BRM 6. Bescheid (mit Auflagen) erstellen itf ade n L e Novelle zur Recycling-Baustoffverordnung vom eingearbeitet. Das Land Steiermark PDF Download unter: Abfallwirtschaft u. Nachhaltigkeit

2 1 Schritt 1: Auskunft für den Bauwerber Information an Bauwerber im Zuge der Bauberatung ist besonders wichtig. Der Bauwerber sollte nach dem Gespräch (telefonisch/persönlich) wissen, 1. dass Baurestmassen grundsätzlich Abfälle sind und der Bauherr Abfallbesitzer ist, 2. dass es strenge Vorgaben für die Verwertung und Beseitigung von Baurestmassen gibt, 3. welche Einreichunterlagen für das Bauverfahren notwendig sind und wo es Unterstützung gibt (Planer), 4. wie das Verfahren zum Abbruch des Gebäudes abgewickelt wird (verwertungsorientierter Rückbau), 5. welche gegebenenfalls noch zu kontaktieren sind, nachdem in bestimmten Fällen weitere/andere Genehmigungen einzuholen sind, wie z.b. bei der Bezirkshauptmannschaft: Gewerbe-, Wasser-, Naturschutzund Forstrecht. Das Ziel sollte sein, den Rückbau im Zuge eines konzentrierten Verfahrens im Sinne des One Stop Shop Grundsatzes" zeitgleich mit der Baubewilligung zu genehmigen. 6. dass in Zusammenhang mit Baurestmassen Abgaben nach dem Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) anfallen können. Als Grundsatz gilt, dass der geordnete Rückbau gemäß der Recycling-Baustoffverordnung die Standardabbruchmethode von Gebäuden ist. Siehe dazu den Beitrag: "Regelablauf eines geplanten Rückbaus gem. ÖNORM B 3151" Baurestmassen-Leitfaden 2016 Regelablauf eines geplanten Rückbaus gem. ÖNORM B 3151 Schad- und Störstofferkundung in Abhängigkeit der Abbruchmasse Wenn beim Abbruchvorhaben mehr als 750 t Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen Aushubmaterial) anfallen, so ist eine orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß der ÖNORM B 3151 von einer rückbaukundigen Person durchzuführen. Bei Objekten mit einem Brutto - Rauminhalt (Breite x Länge x Höhe) von größer m³ und mehr als 750 t Bauund Abbruchabfälle ist eine umfassende Schad- und Störstofferkundung von einer externen Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. Seite 2 l

3 Regelablauf eines geplanten Rückbaus gem. ÖNORM B 3151 >3500 m³ umbauter Raum <3500 m³ umbauter Raum >750 t Abfall <3500 m³ umbauter Raum <750 t Abfall Objektbeschreibung Objektbeschreibung Vor Ausschreibung bzw. vor Einholung des Angebotes Umfassende Schadstoffekundung (us) gemäß ONR durch befugte Fachperson oder Fachanstalt sowie Erfassung der Störstoffe Orientierende Schad- und Störstofferkundung (os) durch rückbaukundige Person Festlegung der Verwertung und Entsorgung Nach Ausschreibung, vor maschinellem Rückbau Rückbaukonzept Im Auftrag des Bauherrn durch rückbaukundige Person oder befugte Fachanstalt/-person Entfernung identifizierter Schad- und Störstoffe gemäß Rückbaukonzept Bestätigung des Freigabezustandes (formfrei) Im Auftrag des Bauherrn durch rückbaukundige Person oder befugte Fachanstalt/-person Trennpflicht und Vorabentfernung von gefährlichen Abfällen Sicherstellung der Schad- und Störstofffreiheit in Absprache mit Abfallübernehmer bzw. Bauunternehmer Maschineller Rückbau Maschineller Rückbau der Hauptbestandteile oder nachgeschaltete Sortierung Beispiel 1: Ein Einfamilienhaus (mit Keller) wird vollständig rückgebaut. Das Haus hat die Maße 7m (Breite) x 11m (Länge) x 7,5m (Firsthöhe). Das ergibt rund 600m³ Brutto - Rauminhalt bei dem ca. 350 t Abfall in Form von Baurestmassen anfallen. Erfordernis: Es ist keine orientierende Schad- und Störstofferkundung erforderlich. Der Abbruch sollte aber koordiniert mit dem Abfallentsorger/Bauunternehmer erfolgen. Bei einer Verwertung vor Ort wird die Qualitätssicherung (siehe Schritt 6 - Bauunternehmer) empfohlen, um eine Schad- und Störstofffreiheit sicherzustellen. Beispiel 2: Ein Mehrparteien Haus (ohne Keller) wird vollständig rückgebaut. Das Haus hat die Maße von 14m (Breite) x 16m (Länge) x 11m (Firsthöhe). Das ergibt rund 2.500m³ Brutto - Rauminhalt. Dabei wird geschätzt, dass rund 900 t Abfall in Form von Baurestmassen anfallen werden. Erfordernis: Es ist eine orientierende Schad- und Störstofferkundung durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Der weitere Abbruch erfolgt als geordneter Rückbau. l Seite 3

4 2 Schritt 2: Prüfung der Einreichunterlagen - 32 Stmk. Baugesetz Vollständige Einreichunterlagen sichern ein schnelles und kostengünstiges Verfahren. Mit detaillierten Angaben in den Antragsunterlagen kann der Verfahrensablauf zur Bewilligung wesentlich beschleunigt werden. Mit diesen Unterlagen kann der Planer schon vor der endgültigen Einreichung Kontakt mit den zuständigen (z.b.: Bauamt, Sachverständige, AlSAG-Behörde) aufnehmen, um die erforderlichen Unterlagen für das Verfahren zu optimieren. Inhalt der Einreichunterlagen, basierend auf den Anforderungen des Recycling-Baustoffverordnung BGBl. II Nr. 181/2015: 32 Stmk. Baugesetzes und der 1. Nachweis des Eigentums (Grundbuchabschrift) Nicht älter als sechs Wochen 2. Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer ist. 3. Eigentümerverzeichnis der angrenzenden Grundstücke 4. Lageplan mit Darstellung des geplanten Abbruchs/Abtrags/Aushubs Darstellung der geplanten Zu- und Abfahrtswege, vorhandene Planunterlagen nutzen (bei Behörde nachfragen). Darstellung eines eventuell vorgesehenen Zwischenlagers für anfallende Baurestmassen auf der Baustelle. Die Möglichkeiten eines Einsatzes von mobilen Recyclinganlagen direkt auf der Baustelle sollen überprüft werden. 5. Objektbeschreibung inkl. Bruttogeschossflächen aller Geschosse 6. Beschreibung der Schad- und Störstofferkundung - siehe Formular technische Ausführung des Abbruchs / Rückbaukonzept - siehe Formular Sicherheitsmaßnahmen Lärm- und Staubschutzmaßnahmen 7. Angaben über die Sortierung und den Verbleib der Baurestmassen Zwischenlager bzw. Definition eines geeigneten Lagerortes 8. Angaben über abschließende Vorkehrungen nach dem Abbruch / Abtrag / Aushub. 9. Fotodokumentation Seite 4 l

5 Formblatt: Orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖN B Allgemeines 1.1 Eindeutige KENNUNG dieser Dokumentation: 1.2 BEZEICHNUNG des Rückbauvorhabens: 1.3 BAUHERR, in dessen Namen das Rückbauvorhaben durchgeführt wird Name und Anschrift: 1.4 GLN (falls im eras registriert): 1.5 RÜCKBAUKUNDIGE PERSON, die die Schad- und Störstofferkundung durchführt Name, Firma und Anschrift: 1.6 VORNUTZUNG des/der Bauwerks(e): 1.7 SCHADSTOFFBELASTUNG, die bekannt oder aufgrund der Vornutzung zu erwarten ist: l Seite 5

6 1.8 CHEMISCH-ANALYTISCHE VORUNTERSUCHUNGEN (falls durchgeführt) Kennung, Beschreibung und Ergebnis: 2 Ergebnisse der Erkundung von Schadstoffen Schadstoffe Vorhanden? Anmerkung (zb geschätzte Masse, Anzahl) 2.1 künstliche Mineralfaser (lose verlegt, wenn gesundheitsgefährdend) 2.2 mineralölhaltige Bauteile (zb Tank) 2.3 radioaktive Rauchmelder 2.4 Industriekamine und -schlote (zb Schamotteverkleidungen von Heiz- und Industriekaminen) 2.5 (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile (zb Sandwich-Elemente) 2.6 Schlacken (zb in Zwischendecken eingebaute Schlacken) 2.7 ölverunreinigte oder sonstig verunreinigte Böden 2.8 Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen 2.9 Isolierungen mit PCB 2.10 schadstoffhaltige elektrische Bestandteile und Betriebsmittel (zb Hg-haltige Gasdampflampen, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen; PCB-haltige Kondensatoren, sonstige PCB-haltige elektrische Betriebsmittel, Kabel mit sonstigen Isolierflüssigkeiten) 2.11 Kühlmittel und Isoliermaterialien in Kühl- und Klimageräten mit (H)FCKW 2.12 PAK-haltige Materialien (zb Teerasphalt, Teerpappe, Korkstein, Schlacke), 2.13 salz-, öl-, teeröl- oder phenolölimprägnierte oder -haltige Bauteile (zb Holzbauteile, Pappen, Schwellen, Masten) 2.14 asbesthaltiges Material (zb Asbestzement, Spritzasbest, Nachtspeicheröfen, asbesthaltige Bodenbeläge) 2.15 sonstige gefährliche Stoffe Seite 6 l

7 3 Ergebnisse der Erkundung von Störstoffen Störstoffe Vorhanden? Anmerkung (zb geschätzte Masse, Anzahl) 3.1 stationäre Maschinen (zb haustechnische Anlagen), Elektrogeräte 3.2 Fußbodenaufbauten und Doppelbodenkonstruktionen 3.3 nicht-mineralische Boden- oder Wandbeläge (ausgenommen Tapeten) 3.4 abgehängte Decken 3.5 Überputz-Installationen aus Kunststoff (zb Kabel, Kabelkanäle, Sanitäreinrichtungen) 3.6 Fassadenkonstruktionen (zb vorgehängte Fassaden, Glasfassaden, Wärmedämm- Verbundsysteme) 3.7 Abdichtungen (zb Bitumenpappe, Kunststofffolien) 3.8 gipshaltige Baustoffe (zb Gipskartonplatten, Gipsdielen, gipshaltige Fließestriche), ausgenommen gipshaltige Wand- und Deckenputze sowie gipshaltige Verbundestriche 3.9 Zwischenwände aus Kork, Porenbeton, zementgebundene Holzwollplatten, Holz, Kunststoff 3.10 Glas, Glaswände, Wände aus Glasbausteinen 3.11 lose verlegte Mineralwolle, Glaswolle und sonstige Dämmstoffe, ausgenommen Trittschalldämmung 3.12 Türen und Fenster (mit Ausnahme jener, die beim Abbruch als Staubschutz dienen) 3.13 Pflanzen und Erden (zb von Grün-Flachdächern) l Seite 7

8 4 Angaben zur Begehung und sonstige Angaben 4.1 BEGEHUNG durchgeführt am: 4.2 Bei Begehung ANWESENDE PERSONEN: 4.3 Bauwerksteile, die NICHT begangen und erkundet werden konnten: 4.4 SONSTIGE ANGABEN (zusätzliche Schad- oder Störstoffe, rückbaurelevante, bauliche Besonderheiten, Skizzen u. dgl.): Datum Unterschrift der rückbaukundigen Person Seite 8 l

9 Formblatt: Rückbaukonzept gemäß ÖN B Allgemeines Dieses Formular dokumentiert den geplanten Rückbau, bei dem voraussichtlich mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen. Für die Berechnung der Masse der Bau- und Abbruchabfälle wird nur die Summe der Hauptbestandteile, ausgenommen Bodenaushubmaterial, herangezogen. 1.1 Eindeutige KENNUNG dieses Rückbaukonzepts: 1.2 BEZEICHNUNG des Rückbauvorhabens: 1.3 BAUHERR, in dessen Namen das Rückbauvorhaben durchgeführt wird Name und Anschrift: 1.4 GLN (falls im eras registriert): 1.5 RÜCKBAUKUNDIGE PERSON bzw. BEFUGTE FACHPERSON ODER FACHANSTALT, die das Rückbaukonzept erstellt Name, Firma und Anschrift: 1.6 UMBAUTER RAUM des geplanten Rückbauvorhabens Kubikmeter (m 3 ): l Seite 9

10 2. Massenabschätzung der zu trennenden Hauptbestandteile Abschätzung der Masse 2.1 Asphalt TONNEN 2.2 Beton TONNEN 2.3 Aushubmaterial TONNEN 2.4 Holz TONNEN 2.5 Metalle TONNEN 2.6 a. TONNEN 2.7 a. TONNEN 2.8 a.. TONNEN a Hier sind weitere Hauptbestandteile einzutragen, zb Verbundmaterialien, Mauerwerk, Glas, Gips u. dgl 3. Erkundung der Schad- und Störstoffe Es wurde folgende Ermittlung möglicher Schad- und Störstoffe durchgeführt (Dokumentation liegt bei): orientierende Schad- und Störstofferkundung umfassende Schadstofferkundung gemäß ONR Entfernung der Schad- und Störstoffe 4.1 UNTERNEHMEN, das/die die ENTFERNUNG der identifizierten SCHAD- UND STÖRSTOFFE vor dem maschinellen Rückbau durchführt/durchführen Name und Anschrift: Seite 10 l

11 4.2 BESONDERE ANGABEN zur Entfernung von Schad- und Störstoffen: 5. Maschineller Rückbau Die Trennung der Hauptbestandteile erfolgt: im Zuge des maschinellen Rückbaus vor Ort durch folgende nachgeschaltete Sortieranlage(n) Name, Anschrift, Art der Anlage 6. Zusätzliche Dokumente Diesem Formblatt sind folgende Dokumente anzuschließen: Objektbeschreibung gemäß ÖNORM B 2251 Dokumentation der Schad- und Störstofferkundung (Formular orientierende Schad- und Störstofferkundung) Baustelleneinrichtungsplan (falls vorhanden) Datum Unterschrift der rückbaukundigen Person bzw. der befugten Fachperson oder Fachanstalt l Seite 11

12 3 Schritt 3: Einbinden von technischen Sachverständigen (projektabhängig) Sachverständige, ein wichtiger Bestandteil in der Verfahrensabwicklung! Seitens der Behörde kann ein technischer Sachverständiger beigezogen werden. Die Kosten dafür trägt der Bauwerber. In der Regel findet die Behörde bei einfachen Bau- oder Abbruchverfahren mit der Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen das Auslangen. Bei komplexeren Verfahren kann es allerdings auch erforderlich sein, Sachverständige aus anderen Fachbereichen in das Verfahren einzubinden. Bei Bau- oder Abbruchvorhaben in denen beispielsweise aufgrund von bestimmten Geländeverhältnissen besondere Naturgefahren, wie Rutschungen oder Hochwassergefahren zu berücksichtigen sind, kann es erforderlich sein Sachverständige aus den Bereichen Bodenmechanik, Geologie oder ExpertInnen der Wildbach- und Lawinenverbauung beizuziehen. Wie die Praxis zeigt, ist auch die Beiziehung von Sachverständigen aus den Fachbereichen Brandschutz, Lärmschutz Immissionsschutz (z.b. Staub) und/oder Medizin immer wieder erforderlich. Bei komplexen Abbrüchen mit einer Vielzahl an (gefährlichen) Abfallarten wird die Beiziehung eines abfallwirtschaftlichen Sachverständigen empfohlen. Das Erfordernis für die Beziehung von Sachverständigen sollte dem Bauwerber bzw. Planer mitgeteilt werden. 4 Schritt 4: Prüfung der örtlichen Gegebenheiten (projektabhängig) Vorabbegehung bei komplexen Vorhaben sind zu empfehlen! Bei komplexen Bau- oder Abbruchvorhaben, insbesondere im dicht verbauten Gebiet, wird nach Vorliegen entsprechender Einreichunterlagen eine behördliche Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort empfohlen. Nachdem in der Bauverhandlung erfahrungsgemäß nur ein begrenztes Zeitfenster zur Verfügung steht, ist eine umfassende Begehung, z.b. eines Abbruchobjektes, dann oft nicht möglich. Sollte sich in der Bauverhandlung herausstellen, dass bestimmte Angaben im Projekt mit den realen Verhältnissen vor Ort nicht übereinstimmen, kann das zu enormen Verzögerungen im Verfahren führen. Vorab-Begehungen der Baustelle durch die Behörde, evtl. im Beisein des Planers, führen zu mehr Effizienz bei der Durchführung der Verfahren. Die Baustellenbegehung sollte in jedem Fall protokolliert und durch Fotodokumente festgehalten werden. Seite 12 l

13 Schritt 5: Bauverhandlung mit Lokalaugenschein abhalten (projektabhängig) 5 Lokalaugenschein, ein wichtiger Bestandteil der Bauverhandlung! Umrisse von zu errichtenden Gebäuden oder Gebäudeteilen bzw. geplante Schüttmaßnahmen, z.b. mit Recycling Baustoffen, sowie geplante Zwischenlager oder zeitweilige Lagerflächen vor Ort, sind im Gelände abzustecken. Sollen Abbruchmaterialien direkt vor Ort aufbereitet und auf der Baustelle eingesetzt werden, sind alle Maßnahmen, die damit in Zusammenhang stehen und soweit dafür eine gesetzliche Grundlage im Baugesetz vorhanden ist, in der Verhandlungsschrift detailliert festzuhalten bzw. ist der Bauwerber auf etwaige sonstige zuständige hinzuweisen. Vor allem auf die Eignung als Zwischenlager und für zeitweilige Lagerung soll hinsichtlich Boden, Wasser etc. geachtet werden, und sollen nur dafür geeignete Orte bewilligt werden. Dem Thema "Abfallmanagement auf der Baustelle" sollte im Zuge der Bauverhandlung explizit Zeit gewidmet werden, um sowohl dem Bauwerber aber auch allen anderen an der Verhandlung teilnehmenden Parteien für dieses Thema zu sensibilisieren. < zurück weiter > Leitfaden für Schritt 6: Bescheid (mit Auflagen) erstellen 6 Auflagen sollen eine rechtskonforme Verwertung/Beseitigung sicherstellen! Die Praxis hat gezeigt, dass abfallwirtschaftliche Belange (zb die Verwertung und Beseitigung anfallender Baurestmassen) nur unzureichend im Abbruchbescheid angesprochen werden. Die angeführten Musterauflagen und Hinweise sollen Baubehörden eine Hilfestellung bieten. Info für Baubehörde: Abbruch: Musterauflagen und Hinweise Je detaillierter die jeweiligen Verwertungs und Entsorgungswege der anfallenden Bauabfälle angesprochen werden, desto weniger Spielraum bleibt für deren nicht ordnungsgemäße Beseitigung. < zurück l Seite 13

14 Abbruch: Musterauflagen und Hinweise Ein Gebäudeabbruch sollte im Idealfall bis ins Detail geplant sein. Auch abfallwirtschaftliche Belange sollten im Baurechtsbescheid angesprochen werden. Die nachfolgend angeführten Vorschläge für Auflagen und Hinweise sollen Baubehörden eine Hilfestellung bieten, die Baurestmassenentsorgung frühzeitig in geregelte Bahnen zu lenken. Je detaillierter die jeweiligen Verwertungs- und Entsorgungswege der anfallenden Bauabfälle angesprochen werden, desto weniger Spielraum bleibt für deren illegale Beseitigung, die mitunter auch eine Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz auslösen kann. Die folgenden Auflagenvorschläge und Hinweise sollen im Baurechtsverfahren Anwendung finden und den Umgang mit Baurestmassen für die Betroffenen klar festlegen. Die Auflagenvorschläge und Hinweise wurden gemeinsam mit dem Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs erarbeitet und mit der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung abgestimmt. Ergänzende Informationen finden sie unter: Allgemeine Auflagenvorschläge im Umgang mit Baurestmassen Die Vorschreibung der erforderlichen Auflagen ergibt sich jeweils aus dem konkret zur Beurteilung vorliegenden Projekt. Daher müssen im Einzelfall nicht alle hier angeführten Auflagen vorgeschrieben werden, bzw. können auch solche erforderliche Auflagen zur Vorschreibung gelangen, die nicht in diesem Katalog angeführt sind. 1. Der Beginn der Abbrucharbeiten ist der Baubehörde vom Bauherrn vorab schriftlich mitzuteilen. 2. Bestandsgebäude, Nachbargrundstücke und Verkehrsflächen sind durch Abplankungen, Schutzdächer und dgl. abzusichern. (Bei Vorschreibung dieser Auflage ist eine projektbezogene Konkretisierung erforderlich). 3. Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche ist für die Dauer der Abbrucharbeiten bis zur Wiederherstellung des Geländes ein Schutzzaun, mind. m hoch, herzustellen. 4. Zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung sind der Abbruchgegenstand und das Abbruchmaterial ausreichend mit Wasser zu besprengen und weitere geeignete Maßnahmen (Anbringung von Staubnetzen, -planen und dgl.) zu treffen. (Eine projektbezogene Konkretisierung ist im Einzelfall erforderlich). 5. Bei Abbrucharbeiten im direkten Anschluss an verbleibenden Bauwerken (auch Teile) auf Eigen- oder Nachbargrund sind alle notwendigen Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen zu treffen. (Eine projektbezogene Konkretisierung ist im Einzelfall erforderlich). 6. Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (z.b. Heizöltanks, Rohrleitungen) sind von einem Fachbetrieb ordnungsgemäß stillzulegen, zu reinigen und sind die Rückstände nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Sollten Anhaltspunkte für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorliegen, ist umgehend die jeweils zuständige Behörde zu unterrichten. 7. Kamine sind vor dem Abbruch zu kehren. Die Kehrrückstände sind einer nachweislichen Entsorgung zuzuführen. 8. Nicht mehr verwendete Sammelgruben, Kläranlagen und Schächte sind zu reinigen und abzutragen oder mit geeignetem Material aufzufüllen. 9. Bestehende, künftig nicht mehr in Verwendung stehende Kanal- und Abflussleitungen sind fachgerecht zu schließen; hierzu ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Leitungsträger herzustellen. 10. Bei verbleibenden unterirdischen Baukörpern sind Decken bzw. Gewölbe zu entfernen und sind die gesamten Hohlräume mit geeignetem Material aufzufüllen. Seite 14 l

15 11. Asbesthaltige Baumaterialien (Asbestzementplatten und -rohre, Spritzasbest usw.) dürfen nur von Fachfirmen mit entsprechender Sachkunde demontiert werden. Der Umgang mit asbesthaltigen Materialien ist vorab bei der Baubehörde anzuzeigen. Asbesthaltige Baurestmassen müssen nachweislich einem befugten Entsorger übergeben werden. 12. Sollten durch die Abbrucharbeiten öffentliche Verkehrsflächen verunreinigt werden, so hat der Bewilligungswerber die sofortige Beseitigung der Verschmutzung zu veranlassen. 13. Die vom Abbruch betroffenen Grundstücksflächen sind umgehend nach Fertigstellung der Abbrucharbeiten einzuebnen, zu humusieren und zu begrünen. 14. Das Ende der Abbrucharbeiten, sowie die vollständige Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen ist der Baubehörde umgehend schriftlich bekannt zu geben. 15. Der Bewilligungswerber hat der Baubehörde unmittelbar nach Beendigung der Abbrucharbeiten einen Bericht über die ordnungsgemäße Verwertung/Entsorgung der angefallenen Abfälle vorzulegen und die vollständige Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen schriftlich bekannt zu geben. Hinweise Die vorgeschlagenen Hinweise ergeben sich jeweils aus dem konkret zur Beurteilung vorliegenden Projekt. Daher werden im Einzelfall nicht alle hier angeführten Hinweise zutreffend sein, bzw. können auch andere Inhalte gesetzlicher Regelungen Bedeutung erlangen, die nicht in diesem Katalog angeführt sind. Die Hinweise beinhalten auch die Verpflichtungen nach der Recycling-Baustoffverordnung (BGBl. Nr. 181/2015 i. d. F. BGBl. II Nr. 290/2016) 1. Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist bei der angrenzenden Liegenschaft Gst.Nr. beim eine Beweissicherung vorzunehmen. 2. Der mit dem Abbruch beauftragten Firma ist eine Bescheidausfertigung einschließlich Auflagen vor Beginn der Abbrucharbeiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. 3. Für die Abbruch-, Rückbau- und Demontagearbeiten sind die ÖNORMen B 2251 und B 3151 maßgebend. 4. Für die Verwertung des anfallenden Abbruchmaterials sind die Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. Nr. 181/2015 i. d. F. BGBl. II Nr. 290/2016 und der 5. Vor dem Abbruch ist das Gebäude vollständig zu räumen. Die bei der Räumung anfallenden Abfälle sind einer nachweislichen Wiederverwendung bzw. Entsorgung zuzuführen. 6. Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist das Objekt einschließlich der umgebenden Freiflächen auf das Vorhandensein von Ver- und Entsorgungsleitungen (frei und unterirdisch verlegt), einschließlich Anlageneinrichtungen, wie Schächte, Verteilerkasten u. ä. zu untersuchen und ist dazu mit allen Leitungsträgern (EVU, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Ferngas, Fernwärme, Telekommunikation udgl.) das Einvernehmen herzustellen. 7. Der Abschluss und die Entfernung von bestehenden Leitungen und Einrichtungen sind einvernehmlich mit den jeweiligen Leitungsträgern durchzuführen. 8. Werden öffentliche Verkehrsflächen im Zuge der Abbrucharbeiten in Anspruch genommen, ist bei der zuständigen Behörde (Gemeinde, BH, Land) ein diesbezügliches Ansuchen zu stellen. 9. Begonnene Abbrucharbeiten sind möglichst in einem Zug ohne wesentliche Verzögerungen zu erledigen. 10. Werden während der Abbruchmaßnahmen Bodenverunreinigungen oder sonstige Auffälligkeiten festgestellt, ist dies der zuständigen Behörde sofort mitzuteilen. 11. Die Abbruchbewilligung erlischt, wenn mit den Abbrucharbeiten nicht binnen 5 Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. 12. Vor Abbruch des Gebäudes (> m³ umbauter Raum und mehr als 750 t Abbruchabfälle) ist eine umfassende Schad- und Störstofferkundung gem. ON- Regel durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. 13. Vor Abbruch des Gebäudes (mehr als 750 t Abbruchabfälle) ist eine orientierende Schad- und Störstofferkundung gem. ÖNORM B 3151 durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. 14. Die Dokumentation der Schad- und Störstofferkundung ist mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruches aufzubewahren. Den Baubehörden wird empfohlen, den Bauwerbern im Zuge von Bauberatungen oder Bausprechtagen, den Bauherrn-Leitfaden zu übergeben. l Seite 15

16 Medieninhaber und Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung A14 - Referat Abfallwirtschaft und Nachhaltigkeit Referatsleiter: Hofrat Dipl.-Ing. Dr. Wilhelm Himmel Nachhaltigkeitskoordinator Steiermark Bürgergasse 5a, 8010 Graz. Redaktion: DI Josef Mitterwallner (A14) Telefon: (0316) Fax: (0316) abfallwirtschaft@stmk.gv.at Version: 2 Datum: GZ: A

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