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1 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (69. Novelle zum ASVG) Vollversicherung Vollversicherung 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäfti- weder gemäß den 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, gung weder gemäß den 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach 7 nur eine Teilversicherung begründet: noch nach 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. bis 5. unverändert 1. bis 5. unverändert 6. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften; 6. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind; 7. bis 14. unverändert. 7. bis 14. unverändert. (2) und (3) unverändert. (2) und (3) unverändert. (4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für (4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. und 2. unverändert. 1. und 2. unverändert. wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) unverändert a) unverändert b) unverändert. b) unverändert. c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder d) unverändert. d) unverändert. (5) bis (7) unverändert. (5) bis (7) unverändert. c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder 179 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 52

2 Ausnahmen von der Vollversicherung Ausnahmen von der Vollversicherung 5. (1) Von der Vollversicherung nach 4 sind - unbeschadet einer nach 7 oder nach 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: 5. (1) Von der Vollversicherung nach 4 sind - unbeschadet einer nach 7 oder nach 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: 1. bis 3b. unverändert. 1. bis 3b. unverändert. 3c. die zur Fremdsprachenassistenz nach 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. I Nr. 656/1987, bestellten Personen; 4. bis 10. unverändert. 4. bis 10. unverändert. 11. Zeitsoldaten im Sinne des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, 11. Zeitsoldaten im Sinne des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, 12. unverändert. 12. unverändert. 13. Erntehelfer nach 18 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75; 13. ErntehelferInnen hinsichtlich einer bewilligten Beschäftigung im Rahmen einer Verordnung nach 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975; 14. und 15. unverändert. 14. und 15. unverändert. Teilversicherung von im 4 genannten Personen Teilversicherung von im 4 genannten Personen 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): 1. in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse: 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): 1. in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse: a) bis e) unverändert. a) bis e) unverändert. f) die Erntehelfer nach 18 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997; f) die im Rahmen einer Verordnung nach 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligt beschäftigten ErntehelferInnen; g) unverändert. g) unverändert. 2. bis 4. unverändert. 2. bis 4. unverändert. Sonstige Teilversicherung Sonstige Teilversicherung 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): 1. in der Krankenversicherung 1. in der Krankenversicherung a) und b) unverändert. a) und b) unverändert. c) Personen, die aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten - ausgenommen die in lit. e und Z 5 genannten Zeitsoldaten - soweit sie nicht nach diesem oder c) Personen, die aufgrund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten - ausgenommen die in lit. e und Z 5 genannten Zeitsoldaten - soweit sie nicht nach diesem oder einem anderen Bundesge- 2 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

3 einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert setz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, sind, d) bis f) unverändert. d) bis f) unverändert. 2. in der Pensionsversicherung 2. in der Pensionsversicherung a) bis h) unverändert. a) bis h) unverändert. i) die zur Fremdsprachenassistenz nach 3a des Lehrbeauftragtengesetzes bestellten Personen; 3. und 4. unverändert. 3. und 4. unverändert. 5. in der Kranken- und Pensionsversicherung Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben ( 33 bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat. 5. in der Kranken- und Pensionsversicherung Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben ( 63 des Wehrgesetzes 2001), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat. (1a) Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ( 308 Abs. 2) anzuwenden, die 1. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden; 2. nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden. 12. (1) bis (5) unverändert. 12. (1) bis (5) unverändert. (6) Mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 endet die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung Ausnahme der Unfallversicherung der im 8 Abs. 1 Z 3 lit. a bezeichneten Personen und mit Ausnahme der Pensionsversicherung nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. d. (6) Mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 endet die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung Ausnahme der Unfallversicherung der im 8 Abs. 1 Z 3 lit. a bezeichneten Personen und mit Ausnahme der Pensionsversicherung nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. d. (7) unverändert. (7) unverändert. b) Pensionsversicherung der Angestellten b) Pensionsversicherung der Angestellten 14. (1) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach 15 begründen, 14. (1) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach 15 begründen, 1. bis 11. unverändert. 1. bis 11. unverändert. 12. wenn sie nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. h als Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) versichert sind. 12. wenn sie nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. h als Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) versichert sind; 13. wenn sie nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. i als zur Fremdsprachenassistenz bestellte 179 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 3 von 52

4 (2) bis (5) unverändert. (2) bis (5) unverändert. Weiterversicherung in der Pensionsversicherung Personen versichert sind. 17. (1) bis (4) unverändert. 17. (1) bis (4) unverändert. (5) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 3 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 4 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (5) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 3 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 4 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich a) bis c) unverändert. a) bis c) unverändert. d) um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes - ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß 8 Abs. 1 Z 5 - aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, d) um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes - ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß 8 Abs. 1 Z 5 - aufgrund des Wehrgesetzes 2001, e) unverändert. e) unverändert. (6) bis (9) unverändert. (6) bis (9) unverändert. Durchführung des ELSY Durchführung des ELSY 31b. (1) unverändert. 31b. (1) unverändert. (2) Beschlüsse des Hauptverbandes zur Ausübung der nach Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden Gesellschafterrechte des Hauptverbandes bedarf - unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz: (2) Beschlüsse des Hauptverbandes zur Ausübung der nach Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden Gesellschafterrechte des Hauptverbandes bedarf - unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz: 1. bis 6. unverändert. 1. bis 6. unverändert. Ebenso kann die Trägerkonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Ebenso kann die Trägerkonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine zwar eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz erreicht. Die auf Grund eines solchen von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung der Trägerkonferenz. Solange der Hauptverband an der auf Grund Trägerkonferenz. Solange der Hauptverband an der auf Grund von Abs. 1 Z 1 er- Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung der von Abs. 1 Z 1 errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile richteten Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf Vorschlag der Träger- 4 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

5 Vorschlag der Trägerkonferenz zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 und als Versicherungsträger im Sinne der 109 und 110. Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Hauptverband). Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach 442c Abs. 1 gebildet, so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an. konferenz zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 und als Versicherungsträger im Sinne der 109 und 110. Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Hauptverband) nach Maßgabe des Abs. 2a. Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach 442c Abs. 1 gebildet, so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an. (2a) Bei den Kosten für die Finanzierung einer Gesellschaft nach Abs. 2 ist zwischen Errichtungskosten, Entwicklungskosten und laufenden Betriebskosten zu unterscheiden. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates ist von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten sowie künftiger Entwicklungskosten ausgenommen. Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen) Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen) 36. (1) Die in den 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen: 36. (1) Die in den 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen: 1. bis 16. unverändert. 1. bis 16. unverändert. 17. für die nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger. 17. für die nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger; 18. für die nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. (2) und (3) unverändert. (2) und (3) unverändert. Sozialversicherungsprüfung Sozialversicherungsprüfung 41a. (1) bis (3) unverändert. 41a. (1) bis (3) unverändert. (4) Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für die Prüfungen nach 151 der Bundesabgabenordnung maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung ( 86 EStG 1988) ist das Prüforgan des Krankenversicherungsträgers als Organ des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes tätig. Das Finanzamt ist von der Prüfung und (4) Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen ( 147 der Bundesabgabenordnung) maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung ( 86 EStG 1988) ist das Prüforgan des Krankenversicherungsträgers als Organ des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes tätig. Das Finanzamt ist von der Prüfung und vom Inhalt 179 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 5 von 52

6 vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. verständigen. (5) unverändert. (5) unverändert. Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt: 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt: 1. bis 4. unverändert. 1. bis 4. unverändert. 5. Aufgehoben. 5. bei den nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag; 6. bis 18. unverändert. 6. bis 18. unverändert. An die Stelle des Betrages von tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl ( 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl ( 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. (2) bis (8) unverändert. (2) bis (8) unverändert. Entgelt Entgelt 49. (1) und (2) unverändert. 49. (1) und (2) unverändert. (3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht: (3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht: 1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch 1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagener- welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern satz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt gezahlt werden, soweit sie nach 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterlie- werden, soweit sie nach 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, unterliegen. 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch gen. 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. auf Vergütungen, die Versicherten nach 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familien- Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) ver- 6 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

7 wohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä. sowie Tagesgelder gemäß 3 Abs. 1 Z 16b Einkommensteuergesetzt 1988; bundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä. sowie sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988; 2. bis 18.a) unverändert. 2. bis 18.a) unverändert. b) Beiträge, die der Dienstgeber für seine Dienstnehmer im Sinne des 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der 6 und 7 BMVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leistet, soweit sie nach 4 Abs. 4 Z 2 lit. a bzw. 26 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen; b) Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach 4 Abs. 4 Z 1 lit. c oder Z 2 lit. a EStG 1988 oder nach 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen; c) und d) unverändert. c) und d) unverändert. 19. bis 26. unverändert. 19. bis 26. unverändert. 27. für Au-pair-Kräfte nach Abs. 8 neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet. 27. für Au-pair-Kräfte nach Abs. 8 neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet; 28. pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, MasseurInnen) leisten, und zwar bis zu 30 pro Einsatztag, höchstens aber bis zu 540 pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht. (4) bis (8) unverändert. (4) bis (8) unverändert. Allgemeine Beiträge für Teilversicherte Allgemeine Beiträge für Teilversicherte 52. (1) bis (3) unverändert. 52. (1) bis (3) unverändert. (4) Die Beiträge für Teilversicherte nach 8 Abs. 1 Z 2 sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage ( 44 Abs. 1 Z 11 bis 18) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen (4) Die Beiträge für Teilversicherte nach 8 Abs. 1 Z 2 sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage ( 44 Abs. 1 Z 11 bis 18) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen 1. bis 3. unverändert. 1. bis 3. unverändert. 4. für Teilversicherte nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. h wie in 51 Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der die versicherte Person angehört. 4. für Teilversicherte nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. h wie in 51 Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der die versicherte Person angehört; 179 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 7 von 52

8 Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes 56a. (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung. 5. für Teilversicherte nach 8 Abs. 1 Z 2 lit. i wie in 51 Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gilt. Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes 56a. (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung. (2) und (3) unverändert. (2) und (3) unverändert. Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung 68a. (1) unverändert. 68a. (1) unverändert. (2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen. (2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach 108a Abs. 1 zu ergänzen. (3) unverändert. (3) unverändert. Ausmaß und Entrichtung Ausmaß und Entrichtung 77. (1) bis (5) unverändert. 77. (1) bis (5) unverändert. (6) Weiterversicherte nach 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, haben in der Pensionsversicherung nur die Beitragsteile, die nach 51 Abs. 3 Z 2 auf den Versicherten entfallen, zu tragen; die nach der genannten Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person. (7) unverändert. (7) unverändert. (8) Die nach 18b Selbstversicherten haben nur die Beitragsteile zu tragen, die nach 51 Abs. 3 Z 2 auf die versicherte Person entfallen; die nach dieser (6) Für Weiterversicherte nach 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person. (8) Für die nach 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. 8 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

9 Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen. (9) Abweichend von den Abs. 6 und 8 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall (9) Aufgehoben. 1. auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder 2. die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird. Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt. Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes 89a. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes ausgenommen die im 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen - ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung 122. (1) unverändert (1) unverändert. (2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren: Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes 89a. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes ausgenommen die im 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen - ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung (2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren: 1. unverändert. 1. unverändert. 2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos 2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn 179 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 9 von 52

10 geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von sechs Wochen verlängert sich a) um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 - bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes bzw. eines Auslandsdienstes gemäß 12 b des Zivildienstgesetzes; b) unverändert. b) unverändert. 3. und 4. unverändert. 3. und 4. unverändert. der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von sechs Wochen verlängert sich a) um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 - bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes bzw. eines Auslandsdienstes gemäß 12 b des Zivildienstgesetzes; (3) bis (5) unverändert. (3) bis (5) unverändert. Ruhen des Krankengeldanspruches Ruhen des Krankengeldanspruches 143. (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht: 143. (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht: 1. bis 5. unverändert. 1. bis 5. unverändert. 6. solange der Versicherte Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes 1990 leistet und als Zeitsoldat gemäß 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Kranken- bzw. gemäß 8 Abs. 1 Z 5 in der Kranken- und in der Pensionsversicherung teilversichert ist. 6. solange der Versicherte Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes 2001 leistet und als Zeitsoldat gemäß 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Kranken- bzw. gemäß 8 Abs. 1 Z 5 in der Kranken- und in der Pensionsversicherung teilversichert ist. (2) bis (6) unverändert. (2) bis (6) unverändert. Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955 Beitragszeiten nach dem 31. Dezember (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen: anzusehen: 1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z. 2 bezeichneten Zeiten, und zwar 1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z 2 bezeichneten Zeiten, und zwar a) wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses erstattet worden ist, vom Tage des Beginnes der a) von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung 10 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

11 Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses von Beiträgen noch nicht verjährt war ( 68 Abs. 1), an, b) sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung beim Versicherungsträger eingelangt oder die Pflichtversicherung ohne vorhergehende Anmeldung bescheidmäßig festgestellt worden ist; die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung bzw. in b) sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam ( 230) nachentrichtet worden sind ( 68a); einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit die Beiträge für diese Zeiten wirksam ( 230) entrichtet worden sind; 2. bis 8. unverändert. 2. bis 8. unverändert. (2) bis (5) unverändert. (2) bis (5) unverändert. Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten 1. bis 6. unverändert. 1. bis 6. unverändert. 7. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst - ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß 8 Abs. 1 Z 5 - oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst ( 12 b des Zivildienstgesetzes) geleistet wird; ein solcher Auslandsdienst ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen; 7. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst - ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß 8 Abs. 1 Z 5 - oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst ( 12 b des Zivildienstgesetzes) geleistet wird; ein solcher Auslandsdienst ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen; 8. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst - ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß 8 Abs. 1 Z 5 - oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst ( 12 b des Zivildienstgesetzes) geleistet wird, sofern nicht Z. 7 anzuwenden ist; ein Auslandsdienst gemäß 12 b des Zivildienstgesetzes ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen; 9. bis 11. unverändert. 9. bis 11. unverändert. 8. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst - ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß 8 Abs. 1 Z 5 - oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst ( 12 b des Zivildienstgesetzes) geleistet wird, sofern nicht Z. 7 anzuwenden ist; ein Auslandsdienst gemäß 12 b des Zivildienstgesetzes ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen; 179 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 11 von 52

12 (2) bis (6) unverändert. (2) bis (6) unverändert. Neutrale Monate 234. (1) unverändert (1) unverändert. (2) Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene Zeiten der im Abs. 1 Z. 6 lit. b bezeichneten Art sind nur bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten und Zeiten der im Abs. 1 Z. 11 lit. b bezeichneten Art nur bis zum Höchstausmaß der letzten 36 solcher Monate als neutrale Zeiten anzusehen. Neutrale Monate (2) Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene Zeiten der im Abs. 1 Z. 6 lit. b bezeichneten Art sind nur bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten als neutrale Zeiten anzusehen. (3) unveränder. (3) unveränder. Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche 235. (1) und (2) unverändert (1) und (2) unverändert. (3) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn (3) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn a) und b) unverändert. a) und b) unverändert. c) der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist. c) der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften für Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende ist. Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage 238. (1) unverändert (1) unverändert. (2) Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Abs. 1 vermindert sich, so (2) Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Abs. 1 vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet, weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet, 1. unverändert. 1. unverändert. 2. um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den 14a und 14b AVRAG erworbenen Beitragsmonate. 2. um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den 14a und 14b AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen erworbenen Beitragsmonate. (3) bis (5) unverändert. (3) bis (5) unverändert. Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen 248c. (1) Wird neben dem Bezug einer Alterspension (Knappschaftsalterspension) eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gebührt dem (der) Versicherten ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Abs. 2 zu berechnen ist. 248c. (1) Wird neben dem Bezug einer Alterspension (Knappschaftsalterspension) ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gebührt dem (der) Versicherten ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Abs. 2 zu berechnen ist. Fällt der 12 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

13 Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. (2) und (3) unverändert. (2) und (3) unverändert. Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung) Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung) 251a. (1) bis (3) unverändert 251a. (1) bis (3) unverändert (4) Für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 (4) Für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 a) unverändert. a) unverändert. b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt: Beitragsmonat der Pflichtversicherung und Beitragsmonat nach 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt: - Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach 115 Abs. 1 Z 2 GSVG, - leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den 227a und 228a - sowie Monat der Pflichtversicherung nach gemäß den 227 a und 228 a 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach 225 Abs. 1 Z 8, Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, Ersatzmonat gemäß den 227 a und 228 a, leistungsunwirksamer Ersatzmonat; bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, - Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, - Ersatzmonat nach den 227a und 228a, - leistungsunwirksamer Ersatzmonat; bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: - Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, - Pensionsversicherung nach dem GSVG, - Pensionsversicherung nach dem BSVG. Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. (5) bis (8) unverändert. (5) bis (8) unverändert. Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension 265. (1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension ( 258), ausgenommen die Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension nach 258 Abs. 2, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt haben (1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension ( 258), ausgenommen die Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension nach 258 Abs. 2, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt hat. 179 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 13 von 52

14 (2) bis (5) unverändert. (2) bis (5) unverändert. Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage 292. (1) bis (3) unverändert (1) bis (3) unverändert. Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage (4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben: (4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben: a) bis n) unverändert a) bis n) unverändert o) Versehrtengeld nach 149g Abs. 3 BSVG. o) Versehrtengeld nach 149g Abs. 3 BSVG; p) Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer ( 95 EStG 1988), soweit diese den Betrag von 50 jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl ( 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro. (5) bis (13) unverändert. (5) bis (13) unverändert. Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen 294. (1) bis (4) unverändert (1) bis (4) unverändert. (5) Eine Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden (5) Aufgehoben. des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde. Rechts- und Verwaltungshilfe Rechts- und Verwaltungshilfe 360. (1) und (2) unverändert (1) und (2) unverändert. (3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das zentrale Gewerberegister und in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen und zur Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, notwendig ist. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen. (4) und (5) unverändert. (4) und (5) unverändert. (3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Grundbuch, das Adressregister, das zentrale Gewerberegister und das Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen und zur Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, notwendig ist. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen. 14 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

15 (6) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband haben zur Sicherung der Unverwechselbarkeit und Richtigkeit der von ihnen verwendeten Daten der Unverwechselbarkeit und Richtigkeit der von ihnen verwendeten Daten sowie (6) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband haben zur Sicherung sowie zur Durchführung ihrer Verfahren das Recht, das Verfahren der Meldebehörden nach 14 Abs. 2 des Meldegesetzes 1991 in Anspruch zu nehmen. Sie nach 14 Abs. 2 des Meldegesetzes 1991 in Anspruch zu nehmen. Sie sind ver- zur Durchführung ihrer Verfahren das Recht, das Verfahren der Meldebehörden sind verpflichtet, bei Änderungen (Feststellung, Richtigstellung usw.) von Familiennamen, Vornamen, Geschlechtsangabe, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten Vornamen, Geschlechtsangabe, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten sowie der pflichtet, bei Änderungen (Feststellung, Richtigstellung usw.) von Familiennamen, sowie der ZMR-Zahl ( 16 Meldegesetz 1991) mit dem Zentralen Melderegister ZMR-Zahl ( 16 Meldegesetz 1991) mit dem Zentralen Melderegister bei der Bundesministerin für Inneres zum Zwecke der Führung der Gleichsetzungstabelle bei der Bundesministerin für Inneres zum Zwecke der Führung der Gleichsetzungstabelle ( 16b Meldegesetz 1991 in der Fassung des Artikels II BGBl. I ( 16b Meldegesetz 1991 in der Fassung des Artikels II BGBl. I Nr. 28/2001) zusammenzuarbeiten und dort geänderte Daten zu verwenden, soweit dies zur eindeu- Nr. 28/2001) zusammenzuarbeiten und dort geänderte Daten zu verwenden, soweit dies zur eindeutigen Identifizierung einer Person notwendig ist. Leistungsansprüche, Anwartschaften oder deren Veränderungen können aus solchen Ändeten oder deren Veränderungen können aus solchen Änderungen nicht abgeleitet tigen Identifizierung einer Person notwendig ist. Leistungsansprüche, Anwartschafrungen nicht abgeleitet werden. werden. Abfragen der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes aus dem Zentralen Melderegister sind auch nach dem Auswahlkriterium der Anschrift (Wohnadresse) zulässig, und zwar zur Überprüfung von Angaben über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, soweit dies für die Feststellung eines Leistungsanspruches notwendig ist. Die Ergebnisse solcher Abfragen stellen lediglich einen Anhaltspunkt bei der Ermittlung des Tatbestandes des gemeinsamen Haushaltes dar. (7) unverändert. (7) unverändert. (6) unverändert. (6) unverändert. Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Versicherungsträgers Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Versicherungsträgers 434. (1) unverändert (1) unverändert. (2) In jenen Fällen, in denen der Vorstand die Vertretung des Versicherungsträgers übertragen hat, genügt zum Nachweis der Vertretungsbefugnis eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. (3) unverändert. (3) unverändert. Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension 459c. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln: (2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters ( 6 Abs. 4 in Verbindung mit 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen. Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension 459c. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln: 179 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 15 von 52

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