GEMEINDE BEDBURG-HAU Bedburg-Hau, den DER BÜRGERMEISTER FACHBEREICH 3. Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
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- Elisabeth Wagner
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1 GEMEINDE BEDBURG-HAU Bedburg-Hau, den DER BÜRGERMEISTER FACHBEREICH 3 BESCHLUSSVORLAGE Nr. 22/ öffentliche Sitzung - Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Hauptausschuss A) 7 Rat Tagesordnungspunkt: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Bedburg-Hau (Feuerwehrsatzung) 1. Sachverhalt Die bisher geltende, am vom Rat der Gemeinde Bedburg-Hau beschlossene, mit Satzung vom geänderte Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Gebühren für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr entspricht nicht mehr der geltenden Rechtsprechung. Mehrere Gerichtsurteile hatten die Unwirksamkeit von Satzungen zur Folge, welche durch die Gerichte in Bezug auf die Kalkulation der Gebührensätze oder auch im Hinblick auf die zeitliche Berechnungsgrundlage als nicht rechtmäßig festgestellt wurden. Maßgebliche Aspekte für die Feststellung der Rechtswidrigkeit waren in diesem Zusammenhang vornehmlich, dass der Kalkulation eine falsche Berechnung der Gebührensätze für die Einsatzfahrzeuge zu Grunde lag. So muss nun explizit für jedes einzelne Einsatzfahrzeug zwischen Bereitstellungs- und Vorhaltekosten unterschieden werden. Eine Mischberechnung mit einem daraus auf alle Fahrzeuge umzulegenden Mittelwert, wie in der alten Satzung praktiziert, war demnach nicht mehr zulässig. Bei den Vorhaltekosten sind diese für jedes einzelne Fahrzeug getrennt zu ermitteln. Sämtliche anfallenden Kosten sind durch Jahresstunden (8.760) zu dividieren, um den auf diese Kostenart anfallenden Stundensatz zu ermitteln. Die Bereitstellungskosten hingegen sind durch die individuell zu ermittelnden Jahreseinsatzstunden je Fahrzeug zu dividieren. Beide Stundensätze (Vorhalte- und Bereitstellungskosten) sind nun zu addieren, im Ergebnis gelangt man zu einem rechtlich bestandskräftigen Stundensatz. In der bisherigen Verfahrensweise waren sowohl die Vorhalte- als auch die Bereitstellungskosten zusammengefasst durch die gemittelten Jahreseinsatzstunden aller Fahrzeuge dividiert worden, was zur Folge hatte, dass die einzelnen Fahrzeuge nicht spitz, sondern nur pauschal abgerechnet werden konnten. Diese Verfahrensweise wurde durch die Rechtsprechung als fehlerhaft festgestellt und die in den Verfahren angegriffenen Gebührensatzungen als rechtswidrig für unwirksam erklärt. Weiterhin musste eine Anpassung der zeitlichen Berechnungsgrundlage erfolgen. In der bisherigen Satzung wurde als Mindestabrechnungszeitraum eine volle Stunde festgeschrieben. Darüber hinaus wurde jede weitere Stunde nach der 15. Minute voll berechnet, davor je zur Hälfte in Ansatz gebracht. Diese Verfahrensweise wurde ebenfalls
2 2 als fehlerhaft festgestellt, so dass hier eine Anpassung an die Rechtsprechung erfolgen musste. In der neuen Satzung wird grundsätzlich ebenfalls nach Einsatzstunden abgerechnet. Als Basisabrechnungszeitraum gilt hier aber die erste Viertelstunde. Darüber hinaus gilt jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde. Diese Berechnungsgrundlage führt zwar dazu, dass sich im Ergebnis die zu zahlende Gebühr für den Bürger verringert, entspricht dafür aber den Mindestanforderungen der aktuellen Rechtsprechung. Auf Grund der Vielzahl der Veränderungen, gerade auch im redaktionellen Bereich, beabsichtigt die Verwaltung eine neue Feuerwehrsatzung zu erlassen. Gegenüberstellung: Alte Fassung 1 Leistung der Feuerwehr (1) Die Gemeinde Bedburg-Hau betreibt eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Die Feuerwehr erfüllt in erster Linie die Pflichtaufgaben nach 1 Abs. 1 FSHG, Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücken und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten. (3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch sonstige freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen besteht nicht. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob, wann und in welchem Umfang eine freiwillige Leistung ü- bernommen werden kann. (4) Ist die freiwillige Hilfeleistung mit einer Gefahr verbunden, erfolgt die Hilfeleistung nur dann, wenn der Antragsteller erklärt, für alle entstehenden Schäden einzustehen. 2 Gebührenpflicht bei freiwilligen Leistungen (1) Für alle freiwilligen Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr, die Benutzung ihrer Geräte und Fahrzeuge sowie für die Gestellung von Sicherheitswachen werden die im anliegenden Kosten- und Gebührentarif festgesetzten Beträge als Gebühren erhoben. Neue Fassung 1 Grundsatz Die Gemeinde Bedburg-Hau unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). Einsätze in diesem Rahmen sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. 2 Kostenersatz Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Bedburg-Hau und Hilfe leistender Feuerwehren im Sinne von 25 FSHG wird der Ersatz von entstandenen Kosten verlangt; 1. von dem Verursacher, wenn er
3 3 (2) Diese Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr können von der Zahlung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden. (3) Die im Kosten- und Gebührentarif festgesetzten Beträge sind auch dann zu entrichten, wenn es nach der Auftragserteilung zu einer Hilfeleistung, zu der die Freiwillige Feuerwehr ausgerückt ist, aus Gründen, die die Freiwillige Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht mehr gekommen ist. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist sowie bei dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, außer in den Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde Bedburg-Hau die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kos-
4 4 3 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit im nachfolgenden Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinde Bedburg-Hau kann gemäß 41 Abs. 2 FSHG Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehr im Sinne von 25 FSHG entstandenen Kosten verlangen 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der tenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. 3 Gebühren 1. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, das Gewähren von Hilfeleistungen und für die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehr, die nicht nach 41 Abs. 1 FSHG unentgeltlich sind und nicht unter die Vorschriften des 41 Abs. 2 FSHG fallen, werden Gebühren erhoben. 2. Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. 3. Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob sie gewährt werden sollen, entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Gemeinde Bedburg-Hau auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 4. Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Gebührenschuldner Schadenersatz zu leisten.
5 5 Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, außer in Fällen nach Nr. 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. 4 Berechnungsgrundlage Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug- Geräte- und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den 5, 5a und 5b aufgestellten Grundsätzen berechnet. 5 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach 41 Abs. 2 FSHG, bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr aufgrund der Einsätze. (2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach 3 beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausrückens und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die 4 Berechnungsgrundlage Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den 5 bis 7 aufgestellten Grundsätzen berechnet. 5 Personalkosten 1. Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach 41 Abs. 2 FSHG, bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bedburg-Hau aufgrund der Einsatzzeit. 2. Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Geräte-
6 6 eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht des Führers der Brandsicherheitswache. (4) Bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Personalkosten nach dem Einsatzbericht berechnet. (5) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Stunde. Darüber hinaus wird jede angebrochene Stunde nach der 15. Minute voll berechnet, bis zur 15. Minute zur Hälfte in Ansatz gebracht. (6) Für die Dauer des Einsatzes nach 3 und bei freiwilligen Hilfeleistungen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 15,00 Euro berechnet. (7) Für alle Einsätze nach 3 in der Zeit von Uhr bis Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v. H. erhoben. (8) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 7,50 Euro berechnet. 5 a Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Bei Einsätzen nach 41 Abs. 2 FSHG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die in Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in dem sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. (2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Stunde. Darüber --- haus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. 3. Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht des Führers der Brandsicherheitswache. 4. Bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Personalkosten nach dem Einsatzbericht berechnet. 5. Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. 6. Für die Dauer des Einsatzes nach 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 6,42 berechnet. 7. Für alle Einsätze nach 2 in der Zeit von bis Uhr und zusätzlich an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v. H. erhoben. 8. Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 6,42 berechnet.
7 7 hinaus wird jede angebrochene Stunde nach der 15. Minute voll berechnet, bis zur 15. Minute zur Hälfte in Ansatz gebracht. (3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten. (4) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil der Satzung ist. 5 b Sachkosten Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. Für die Entsorgung werden die tatsächlichen Kosten in Ansatz gebracht. 6 Kosten- und Gebührenangleichung Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, werden die für vergleichbare Leistungen festgesetzten Beträge erhoben Fahrzeug- und Gerätekosten 1. Bei Einsätzen nach 41 Abs. 2 FSHG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. 2. Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. 3. Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz mit Ausnahme bei Ölspuren die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten. 4. Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemes-
8 8 7 Kosten- und Gebührenschuldner (1) Die Bestimmung des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen gemäß 41 Abs. 2 FSHG richtet sich nach 3 Nr. 1 bis 8 dieser Satzung. Wird der Einsatz von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen wird zur Zahlung verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 8 Entstehen und Fälligkeit der Kostenbzw. Gebührenschuld, Zahlungsfrist Der Kostenersatzanspruch nach 1 Abs. 2 in Verbindung mit 3 Abs. 2 sowie der Gebührenanspruch nach 1 Abs. 3 in Verbindung mit 2 Abs. 1 entsteht jeweils mit Beendigung der Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- bzw. Gebührenbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 9 Verwaltungszwang Rückständige Forderungen werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 156) in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung. sen sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif, welcher Bestandteil dieser Satzung ist. 7 Sachkosten Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. 8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen 1. Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. 2. Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. 9 Kosten- und Gebührenschuldner 1. Die Bestimmungen des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen gemäß 41 Abs. 2 FSHG richtet sich nach 2 Nr. 1 bis 8 dieser Satzung. Wird der Einsatz von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 2. Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur
9 9 10 Kosten- und Gebührenerlass Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung der Gebühren kann teilweise oder ganz abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist. Die Vorschriften über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen finden Anwendung. 11 Haftung für Schäden Die Gemeinde Bedburg-Hau haftet nur für solche Schäden des um die Hilfeleistung Ersuchenden, die von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Eine Mängeloder Garantiehaftung ist ausgeschlossen. 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Bedburg- Zahlung verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handhabung ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 10 Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bedburg-Hau Als Ersatz des Verdienstausfalls beruflich selbständiger Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Bedburg-Hau wird ein Regelstundensatz in Höhe von 6,42 je Stunde gewährt. Als Höchstbetrag zur Leistung einer Verdienstpauschale wird 30,00 je Stunde festgesetzt. Die Entschädigung wird je Tag für maximal zehn Stunden gewährt. 11 Zahlungsfälligkeit 1. Der Kostenersatz sowie die Gebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheides an die Gemeinde Bedburg-Hau zu zahlen. 2. Rückständige Geldbeträge werden gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV.NRW, S. 510) in seiner jeweils geltenden Fassung beigetrieben. 3. Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. Die Stundung des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Bedburg-
10 10 Hau vom über den Kostenersatz und über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Bedburg-Hau (Feuerwehrsatzung) außer Kraft. Hau vom über den Kostenersatz und über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bedburg-Hau (Feuerwehrsatzung) außer Kraft. Die Gegenüberstellung der Anlagen zur alten und zur neuen Satzung entnehmen Sie der beigefügten Anlage Beschlussvorschlag Der Rat beschließt... die als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Bedburg-Hau.
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