Kaiserswerther Sportverein von 1966 e.v. Postfuch Dusseldorf www. ksv-duesseldorf.de
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1 Kaiserswerther Sportverein von 1966 e.v. Postfuch Dusseldorf www. ksv-duesseldorf.de S a t z u n g des Ka iserswerther-sportvereins von 1966 e. V. Der Verein nennt sich Kaiserswerther-Sportverein von 1966 e. V., abgekürzt - KSV -. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf-Kaiserswerth. Die Farben des Vereins sind rot-weiß. Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht ist erfolgt. Der Kaiserswerther-Sportverein von 1966 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch ein breitgestreutes Angebot an sportlichen Möglichkeiten zum Zwecke des körperlichen Ertüchtigung. Es darf keine Person für Aufgaben innerhalb des Vereins unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten. Konto: Stadt-Sparkasse Dusseldorf (BLZ )
2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verteilung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Mitgl iedschaft Ordentliche Mitglieder (aktive) 2. Unterstützende Mitglieder (passive) 3. Jugendmitgl ieder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) Ordentliche und unterstützende Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendmitglieder bedürfen der Einwilligung der Eltern oder Sorgeberechtigten. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Anerkennung der Vereinssatzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderviertel jahres mögl ich und ist dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist verlängert sich die beitragspflichtige Mitgliedschaft um ein weiteres Kalendervierteljahr. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ein Mitglied auf Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Einspruch muß in jedem Fa1 1 schriftlich erfolgen. Die endgüitige Entscheidung obliegt dem Vorstand. Wichtige Gründe, die zum Ausschiuß eines Mitgliedes aus dem Verein führen, sind: gröblicher Verstoß gegen die Ziele und Zwecke des Vereins unwürdiges, das Ansehen des Vereins s~hä~igendes Verhalten - Nichterfüllung der Beitragspfiicht, Rückstand mehr als 3 Monate Auf Antrag kann in bestimmten Fällen (Wehrcienst, Mutterschaft, längere Krankheit, Studium und dergl.) die Mitgliecschaft beitragsfrei ruhen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3 Vereinsbeiträge Die Beiträge werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge sind eine Bringschuld und grundsätzlich halbjährlich im voraus durch Bankeinzugsverfahren zu zahlen, und zwar jeweils zum Monatsanfang im April und Oktober des jeweiligen Kalenderjahres. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme. Von den vorgenannten Regelungen kann nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mi tgl iederversammlung Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Geschäftsführer I. Kassierer 2. Kassierer Diese bilden den gesetzlichen Vorstand des Vereins ( 26 BGB). Zum Vorstand gehören außerdem Schriftführer Jugendwart
4 Wahl des Vorstandes 1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl gilt für die Dauer von zwei Jahren. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleiben die jeweiligen Vorstaridsmitglieder im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstaridsmitgliedes kann der Vorstand dessen Geschäfte bis zur Neuwahl einem anderen Vorstandsmitgl ied übertragen. 2. Von den im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedern sind je zwei befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam zu vertreten. 3. Die Amtsdauer dieser Vorstandsmitglieder erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandsmitgl!edes in das Vereinsregister. Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Bei Beschlüssen des Vorstandes müssen mindestens die Halfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf abgehalten. Die Vorstandsmitgl ieder sind durch den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Vertreter, schriftlich oder mündlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Sitzung leitet der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter. Werden auf einer Sitzung Beschlüsse gefaßt, so sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung vorzulegen. Mi tg 1 iederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptve r sammlung) ist innerhalb der ersten drei Monate eines Geschafts~a~ires durchzuführen. Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Termin der Plitgl iederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher zusammen mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
5 Die Tagesordnung muß enthalten: 1. Anwesenheitsfeststel lung und Feststel lung der ordnungsyerr-2f5en Einberufung der Versammlung 2. Geschäftsbericht des Vorstandes 3. Bericht der Kassenprüfer 4. Entlastung des Vorstandes 5. Wahl des Wahlleiters 6. Neuwahl des Vorstandes 7. Verschiedenes 2. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitg 1 iederversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. 3. Die Mitgl iederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Fa1 le seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung in Einzelfällen nichts anderes c vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. 5. Ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen stimmberechtigt. Wählbar sind ordentliche Mitglieder und unterstützende Mitglieder. 6. Über die Mitgliederversamrnlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversaminlung zur Einsichtnahme vorzulegen. Außerordent 1 iche Mi tal iederversammluna Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluß des Vorstandes einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage nach Eingang des Antrags beim Vorstand.
6 Satzungsanderung Eine Satzungsänderung wird durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Anwesend müssen mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder sein. Kassenprüfung Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Es werden zwei Kassenprüfer und jeweils ein Stellvertreter gewählt. Die Wahl gilt für die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Bücher mindestens einmal jährlich zu-überprüfen und zur Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen. Befugnisse der Abteilungsleiter Abteilungsleiter dürfen bei schuldhaften Störungen des Spielbetriebes Verwarnungen oder zeitliche Sperren bis höchstens zwei Monaten aussprechen. Über Einsprüche gegen solche Maßnahmen, die innerhalb von einer Woche zu erheben sind, entscheidet der Vorstand. Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und 3/4 dieser Mitglieder für die Auflösung stimmen.
7 2. Sind weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Der Beschluß bedarf dann hier einer 3/4 bzw. einfachen Stimmenmehrheit. Jedem Mitglied des Vereins wird eine Satzung ausgehändigt.
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