Ordnung der Frauen- und Mädchenfußballabteilung im Fußball-Club St. Pauli von 1910 e.v. in der Fassung vom September Name 2 Rechtsgrundlage
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1 1 Ordnung der Frauen- und Mädchenfußballabteilung im Fußball-Club St. Pauli von 1910 e.v. in der Fassung vom September Name Die Abteilung trägt den Namen "Frauen- und Mädchenfußballabteilung im Fußball-Club St. Pauli von 1910 e.v." Die Internetadresse lautet: 2 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlagen sind die jeweils geltende Satzung des Fußball-Club St. Pauli von 1910 e.v. mit den sie ergänzenden Ordnungen sowie diese Abteilungsordnung. 3 Zweck der Abteilung Zweck der Frauen- und Mädchenfußballabteilung ist die Pflege und Förderung des Frauen- und Mädchenfußballsports. Hierbei sollen im Besonderen die in dem dieser Ordnung als Anlage Selbstverständnis beigefügten Papier formulierten Grundsätze Beachtung finden. Die Teilnahme am Wettkampfbetrieb ist allen Teams der Abteilung möglich. 4 Verbandszugehörigkeit Gemäß der Satzung des Fußball-Club St. Pauli von 1910 e.v. 3 Abs. 4 ist die Frauen- und Mädchenfußballabteilung Mitglied des Hamburger Fußballverbandes (HFV). Sie unterwirft sich der Satzung und den Ordnungen des HFV und den Entscheidungen seiner Organe, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergehen. 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres. 6 Mitgliedschaft 1. Die Abteilung besteht aus folgenden Mitgliedern: a) Aktive Mitglieder b) Passive Mitglieder c) Jugendliche Mitglieder/Ermäßigte Mitglieder d) TrainerInnen und BetreuerInnen 2.Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und den Abteilungssport aktiv ausüben. 3.Passive Mitglieder sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht aktiv am Abteilungssport teilnehmen. Eine besondere Form der passiven Mitgliedschaft stellt die Young-Rebels - Mitgliedschaft für Kinder unter 7 Jahren dar. 4. Ermäßigte Mitglieder sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aktiv den Abteilungssport ausüben, sowie Schüler, Studenten, Auszubildende und Erwerbslose. 5. TrainerInnen und BetreuerInnen sind Mitglieder, welche für das Trainings- und Wettkampfgeschehen Verantwortung tragen. Aufgrund dessen sind sie betragsbefreit. 7 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied können jede natürliche und juristische Person und Personengesellschaften werden. 2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an die Abteilung gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters bedarf. 3. Über die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung. Die Entscheidung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags erfolgen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann diese Frist auch überschritten werden. Das Präsidium wird über die Beantragung der Mitgliedschaft durch Einreichung des Mitgliedsantrages bei der Geschäftsstelle informiert. Das Präsidium kann die Mitgliedschaft innerhalb einer Woche ablehnen. Mit Zugang der Aufnahmebestätigung/des Mitgliedsausweises und Zahlung des 1. fälligen Beitrages wird die Mitgliedschaft wirksam.
2 8 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds gem. den in 10 der Vereinssatzung getroffenen Regelungen. Ein Austritt aus der Abteilung ohne gleichzeitigen Vereinsaustritt (bei mehrfacher Abteilungszugehörigkeit oder Abteilungswechsel) ist möglich, indem die Abteilungsleitung darüber vorab schriftlich informiert wird. 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Abteilungsordnung sowie nach der Vereinssatzung und den sie ergänzenden Ordnungen. 2. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sind nach Möglichkeit zunächst abteilungsintern zu klären. Gelingt dies nicht, soll gem. 8 Abs. 2 der Vereinssatzung verfahren werden. 10 Beiträge Die Abteilungsbeiträge werden durch die Abteilungsversammlung unter Beachtung der Beitragsordnung des FC St.Pauli festgesetzt und sind vierteljährlich monatlich im Voraus zu zahlen. 11 Organe 2 Organe der Abteilung sind: a) die Abteilungsversammlung b) der Abteilungsvorstand 12 Abteilungsversammlung 1. Die Abteilungsversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Abteilung. Alle Mitglieder gemäß 6, Ziff. a bis d dieser Ordnung sind ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft berechtigt an der Abteilungsversammlung teilzunehmen, sofern sie ihren Mitgliedspflichten nachgekommen sind. In ihr sind alle Mitglieder gemäß 6, Ziff. a bis c dieser Ordnung, Jugendliche jedoch erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres stimmteilnahmeberechtigt, soweit das Stimmrecht nicht nach den sonstigen Regelungen dieser Ordnung oder der Vereinssatzung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. 2. Eine ordentliche Abteilungsversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. 3.Darüber hinaus können außerordentliche Abteilungsversammlunge einberufen werden, wenn: a) mindestens zwei Mitglieder des Abteilungsvorstands b) mindestens ein Viertel der zum Zeitpunkt der Antragstellung stimmberechtigten Abteilungsmitglieder c) das Vereinspräsidium dies bei dem Abteilungsvorstand beantragen. 3. Die Einladung zu ordentlichen oder außerordentlichen Abteilungsversammlung hat spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch die Abteilungsleitung schriftlich per oder Post mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zu Änderungen der Abteilungsordnung müssen den Mitgliedern möglichst mit der Einladung, spätestens jedoch 7 Tage vor der Abteilungsversammlung im Wortlaut bekannt gegeben werden. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen wenn sie an die letzte, der Abteilung durch das Mitglied bekanntgegebene Adresse versendet wurde. 4. Eine ordnungsgemäß einberufene Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 5. Alle Beschlüsse und Anträge an die Abteilungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 6. Die Abteilungsversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig: a) Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung und der KassenprüferIn b) Wahl der Mitglieder des Abteilungsvorstands c) Wahl der KassenprüferIn Entlastung der Abteilungsleitung d) Entlastung der KassenwartIn e) Beschlussfassung über die Höhe des
3 Mitgliedsbeitrags f) Beschlussfassung über die Änderung der Abteilungsordnung und über die Auflösung der Abteilung. g) Wahl einer Delegierten zur Wahl des Amateurvorstandes. Diese Aufgabe kann auch dem Abteilungsvorstand übertragen werden. 13 Anträge 1. Abteilungsordnungsänderungsanträge müssen bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Abteilungsversammlung mit entsprechender Begründung bei der Abteilungsleitung eingegangen sein. Abteilungsordnungsänderungsanträge sind unverzüglich nach Eingang für jedes Mitglied zugänglich auf der Abteilungshomepage zu veröffentlichen. Änderungsanträge zu den Abteilungsordnungsänderungsanträge müssen dann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Abteilungsversammlung bei der Abteilungsleitung eingehen.abteilungsordnungsanträge müssen eine Gegenüberstellung der zu ändernden Textpassagen mit den zu dem Zeitpunkt gültigen Textpassagen beinhalten. Bei Abteilungsordnungsänderungen ist die Satzung des FC St.Pauli von 1910 e.v. zwingend zu beachten. 2. Alle sonstigen Anträge und Anträge auf Änderungen zur Tagesordnung müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Abteilungsversammlung bei der Abteilungsleitung eingehen und grundsätzlich begründet werden. 3. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Abteilungsversammlung weitere Punkte, die genau zu bezeichnen sind, nachträglich auf die Tagesordnung setzen lassen. Die geänderte Tagesordnung ist auf der Abteilungshomepage zu veröffentlichen. 4. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, sofern die Abteilungsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dies beschließt. In der Sache wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Dringlichkeitsanträge zu Abteilungsordnungsänderungen oder Anträge zu Abteilungsordnungsänderungen sind nicht zulässig. 14 Abteilungsvorstand und Abteilungsleitung 1. Der Abteilungsvorstand besteht aus folgenden Personen: a) einer AbteilungsleiterIn b) einer stellvertretenden AbteilungsleiterIn c) einer KassenwartIn d) einer JugendwartIn e) einer stellvertrenden Jugendwartin 2. Die AbteilungsleiterIn und ihre StellvertreterIn bilden gemeinsam die Abteilungsleitung Aufgaben des Abteilungsvorstands und der Abteilungsleitung 1. Der Abteilungsvorstand tagt nach den Erfordernissen der Abteilung, mindestens jedoch vierteljährlich. 2. Der Abteilungsvorstand stellt den Finanzplan auf und fertigt den Jahresabschluss sowie den Bericht über die Lage der Abteilung an. 3. Beschlüsse des Abteilungsvorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der AbteilungsleiterIn, bei deren Abwesenheit die der StellvertreterIn. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder mindestens ein Mitglied der Abteilungsleitung, anwesend sind. 4. Die Abteilungsleitung vertritt die Interessen der Abteilung gegenüber dem Amateurvorstand. Sie kann eine VertreterIn, die an den Sitzungen des Amateurvorstandes teilnimmt ernennen. 5. Die Abteilungsleitung führt die Beschlüsse der Abteilungsversammlung durch. Sie ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Abteilungsversammlung, die ordnungsgemäße Einladung und die Aufstellung der Tagesordnung. 6. Ihr obliegt die Beschlussfassung über die Aufnahme
4 und den Ausschluss von Mitgliedern unter Beachtung der Bestimmungen der Vereinssatzung. 16 Aufgaben der KassenwartIn 1. Die KassenwartIn verwaltet die Einnahmen und Aufwendungen der Abteilung und führt über diese Buch. 2. Sie berichtet vierteljährlich der Abteilungsleitung. 17 Aufgaben der JugendwartIn und der stellv. JugendwartIn 1. Die JugendwartIn vertritt die Belange der Jugendlichen gegenüber der Abteilung. 2. Sie ist insbesondere zuständig für die Berücksichtigung und Umsetzung des dieser Ordnung als Anlage beigefügten Selbstverständnisses im Jugendbereich. Darüber hinaus achtet sie auf die Einhaltung des Jugendschutzes. 3. Die JugendwartIn ist rechenschaftspflichtig gegenüber der Abteilungsleitung. NEU: 1. Die JugendwartIn und ihre StellvertrerIn vertreten die Belange der Jugendlichen gegenüber der Abteilung. 2. Sie sind insbesondere zuständig für die Berücksichtigung und Umsetzung des dieser Ordnung als Anlage beigefügten Selbstverständnisses im Jugendbereich. Darüber hinaus achten sie auf die Einhaltung des Jugendschutzes. 3. Die JugendwartIn und ihre StellvertreterIn sind rechenschaftspflichtig gegenüber der Abteilungsleitung. 18 Wahlen, Stimmrecht, Wählbarkeit 1. Die Wahlen zum Abteilungsvorstand werden unter der Leitung und Aufsicht des Wahlausschusses durchgeführt. Dieser ist vier Wochen vor dem Wahltermin von der Abteilungsleitung über den Termin schriftlich zu informieren. 2. Der Abteilungsvorstand, sowie die Delegierte zur Wahl des Amateurvorstandes, wird zweijährlich durch die Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes wird diese Funktion auf der auf das Ausscheiden folgenden Abteilungsversammlung, für die verbleibende Amtsperiode, neu gewählt. 3. Stimmberechtigt sind alle Abteilungsmitglieder gemäß 6, Ziff. a bis d dieser Ordnung, Jugendliche jedoch erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres, soweit das Stimmrecht nicht nach den sonstigen Regelungen dieser Ordnung oder der Vereinssatzung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme bildet die Wahl zur JugendwartIn und die Wahl zur stellv. JugendwartIn, bei welcher alle Mitglieder der Abteilung unabhängig von ihrem Alter stimmberechtigt sind. Die Stimmberechtigung in der Abteilungsversammlung wird nach dreimonatiger Mitgliedschaft in der Frauenund Mädchenfußballabteilung erlangt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung durch dritte, auch durch andere Mitglieder, ist ausgeschlossen. 4. In den Abteilungsvorstand sind nur solche Personen zu wählen, die der Abteilung mindestens 6 Monate als ordentliches Mitglied angehören. 19 KassenprüferIn, Kassenbericht 1. Aufgabe der KassenprüferIn ist es, die Einnahmen und Aufwendungen zu prüfen sowie den Kassenbestand der Frauen- und Mädchenfußballabteilung festzustellen. 2. Sie berichtet darüber der Abteilungsversammlung. Der Bericht ist in schriftlicher Form abzufassen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die KassenprüferIn kann nicht Mitglied des Abteilungsvorstands sein. 20 Haftung Die Abteilung haftet gegenüber ihren Mitgliedern und Dritten für bei Veranstaltungen eintretende Schadensfälle nur insoweit, als der Schaden durch die bestehende Versicherung des Hamburger Sportbundes (HSB) gedeckt ist. Ansonsten gilt 34 der
5 Vereinssatzung. 21 Auflösung Bei Auflösung der Abteilung fällt das Abteilungsvermögen nach vorheriger Zustimmung des amtierenden Vereinspräsidiums an den Amateurvorstand des Vereins mit der Maßgabe, es ausschließlich für die Förderung der Jugend des Vereins zu verwenden. Anlagen: Selbstverständnis der Frauen- und Mädchenfußballabteilung im FC St. Pauli von 1910 e.v. Beitragsordnung des FC St. Pauli von 1910 e.v. Leitlinien des FC St. Pauli von 1910 e.v. 4
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