P r ü f u n g e n im Sommersemester 2015
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- Hertha Brinkerhoff
- vor 9 Jahren
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Transkript
1 Pt. P r ü f u n g e n im Sommersemester Die Prüfungen finden in der Fakultät Sozialwissenschaften, Bahnhofstraße 87 statt. 2. Ziehung der Platznummern: jeweils 30 Minuten vor Prüfungsbeginn 3. Die Arbeiten werden unter der gezogenen Platznummer und unter Angabe des Namens und der Matrikelnummer auf den Aufgabenblättern geschrieben. Bei der Ziehung und während der Prüfung ist der Personalausweis vorzulegen. 4. Auf 6 RaPO (Täuschungshandlung etc.) wird ausdrücklich hingewiesen. 5. Sofern Prüfer/Prüferinnen oder Prüfungsgegenstände zu Wahl stehen, dürfen nicht mehr als die geforderten Aufgaben bearbeitet werden. gez. Prof. Dr. Palsherm Vorsitzender d. Prüfungskommission gez. Prof. Dr. V. Schulz Stellv. Vorsitzende d. Prüfungskommission DokID: SW_0500_VO_Termine_Pruefungen_public, Vers. 1, , Palsherm/Schulz/Ptucha (SW) Seite 1 von 5
2 Schriftliche Prüfungen am Ende des Sommersemesters 2015 Zugelassenes Hilfsmittel bei allen schriftlichen Prüfungen sind Wort-zu-Wort-Wörterbücher, die der Übersetzung dienen (wie z.b. Englisch-Deutsch/Deutsch-Englisch oder Deutsch-Russisch/Russisch- Deutsch). Wörterbücher mit zusätzlichen Erläuterungen oder Kommentaren sind nicht erlaubt. Elektronische Wörterbücher sind nicht zugelassen. Die Überprüfung der Frage, ob es sich um ein Wörterbuch handelt, das die o.g. Voraussetzungen erfüllt, obliegt der jeweiligen Raumaufsicht. Datum/ Uhrzeit Fach Bachelor Prüf.zeit (Min.) PrüferIn ZweitkorrektorIn Zugelassene Hilfsmittel Sa., Rechtliche Grundlagen 1 M 1.11 (1. Studienphase) Rechtsgrundl.Soz.Arb., Soz.recht M 1.11 (1. Studienphase) 120 Beyer, Straub, Palsherm im Austausch Siehe Anlage 120 Palsherm im Austausch Siehe Anlage Mo., Mo., :00 Uhr Rechtl. Grundlagen 2 M 1.12 (2. Studienphase) Fam.-, Ki.- u. Jug.hilferecht M 1.12 (2. Studienphase) Einführung in die Theorien der Soz. Arbeit M 1.2 (1. Studienphase) 120 Beyer, Brosch (W), Straub 120 Beyer, Brosch (W), Straub 90 Gröhlich, Wahl, Zitzmann Im Austausch Siehe Anlage im Austausch Siehe Anlage Im Austausch Di., Geschichte der SA M 1.2 (1. Studienphase) 90 Frank, Michl Im Austausch Mi., Medizinische Grundlagen M 1.10 (1. Studienphase) 120 Richter Im Austausch Mi., :00 Uhr Theorien der Soz.Arb. M 1.4 (3. Studienphase) 120 Böhm, Glöckler, Krämer (W), Martin, Riemann, Zitzmann im Austausch Datenmaterial aus Forsch.projekten Do., Schwerpunktthema M 4.1 (3.Studienphase) 120 An den Schwerpunkten beteiligte DozentInnen im Austausch Siehe Anlage Fr., Psychologische Grundlagen M 1.7 (1.Studienphase) 120 Bach, Storck, Weissman im Austausch Mo., Pädagogische Grundlagen M 1.8 (1. Studienphase) 120 Brockmann, Heidenreich, Kuckhermann, Tischner Im Austausch DokID: SW_0500_VO_Termine_Pruefungen_public, Vers. 1, , Palsherm/Schulz/Ptucha (SW) Seite 2 von 5
3 Zugelassene Hilfsmittel für juristische Prüfungen im Rahmen des Studiums Soziale Arbeit In Anlehnung an die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - vom 28. Juli 2006, Gz. PA /2006, geändert durch Bekanntmachung vom 5. April 2007, Gz. PA /2007, wird Folgendes bestimmt: I. Allgemeines Bei juristischen Prüfungen im Rahmen des Studiums der Sozialen Arbeit sind als Hilfsmittel zugelassen: 1. Unkommentierte Gesetzestexte,, jeweils nur ein Exemplar; dabei sind Internetausdrucke, Photokopien oder lose Blätter nicht zulässig. 2. Einfache Taschenrechner ohne weitere Datenspeicher oder Datenverarbeitungsfunktionen, jeweils nur ein Exemplar. Andere Hilfsmittel, auch Rechner und sonstige technische Hilfsmittel, sind nicht zugelassen. Der Besitz oder die Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet und muss gemäß 6 RaPO bzw. 15 i.v.m. 6 RaPO analog geahndet werden. II. Bemerkungen 1. Die Hilfsmittel dürfen eigenen Ausführungen (z.b. schriftliche Erläuterungen) oder Beilagen enthalten. Ausgenommen sind einzelne handschriftliche Anmerkungen (einzelne Stichworte) oder Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) sowie gelegentliche Unterstreichungen, soweit sie nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen oder zusammenhängend bzw. systematisch aufgebaut sind. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Bemerkungen enthalten, sind sie nicht zugelassen und nach 6 RaPO bzw. 15 i.v.m. 6 RaPO analog zu ahnden. 2. Unter das Verbot von Bemerkungen fallen auch Stichworte, Anmerkungen und Verweisungen in einer anderen als der deutschen Sprache oder Übersetzungen in eine andere als die deutsche Sprache. 3. Unter das Verbot von Bemerkungen fallen zudem Abkürzungen, Symbole und andere Kennzeichnungen, die diese ersetzen sollen, wie z.b. "a" oder "~" für "analog", "+" für "anwendbar", "-" bzw. Streichung für "nicht anwendbar". DokID: SW_0500_VO_Termine_Pruefungen_public, Vers. 1, , Palsherm/Schulz/Ptucha (SW) Seite 3 von 5
4 4. Unter die zugelassenen handschriftlichen Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) fallen nach ständiger Praxis sämtliche zur Konkretisierung der jeweiligen Vorschrift(en) erforderlichen Angaben, wie z.b. " " oder "Art.", "BGB", "StGB", "1. HS", "1. Alt." und "f" oder "ff" für "(fort)folgende". Zulässig ist es auch, die Ordnungsnummer der jeweiligen Textsammlung, unter der die Vorschrift zu finden ist, mit anzugeben. Beispiel für eine zulässige Verweisung: 1 Abs. 3 SGB VIII (Stascheit 110). 5. Zu den zugelassenen Unterstreichungen gehören auch Markierungen mit Textmarker/Leuchtstiften. Ob Anmerkungen ein- oder mehrfarbig vorgenommen werden, ist unerheblich, solange den unterschiedlichen Farben über die Hervorhebung hinausgehende besondere, insbesondere systematische Bedeutung zukommt (vgl. auch nachstehend 6.). 6. Stichworte, Zahlenhinweise oder Unterstreichungen sind dann systematisch aufgebaut oder dienen der Umgehung des Kommentierungsverbots, wenn ihnen eine über die Verweisung oder Hervorhebung hinausgehende Bedeutung zukommt (Beispiele: Zahlenhinweis mit oder ohne Paragraphenzeichen für analog oder direkt anwendbar, Zahlenhinweis links oder rechts der Vorschrift oder Verwendung von unterschiedlichen Farben für Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung usw.). Dagegen ist es zulässig, die Verweisung direkt an demjenigen Wort einer Vorschrift, auf das sie sich bezieht, anzubringen, also z.b. auch zwischen den Zeilen einer Vorschrift. 7. Eine Richtlinie, wie viele Stichworte, Zahlenhinweise oder Unterstreichungen pro Seite zulässig sind, existiert nicht. Gleichwohl ist der Umfang der zulässigen Kommentierungen nicht unbegrenzt. Für die Überschreitung des zulässigen Umfangs kann zum einen die Anzahl der zu einem Paragraphen angebrachten Stichworte, Zahlenhinweise und Unterstreichungen, zum anderen aber auch die Anzahl der auf einer einzelnen Seite angebrachten Anmerkungen sowie der Gesamteindruck des so kommentierten Gesetzestextes erheblich sein. 8. Eine detailliertere Darstellung, welche Bemerkungen zulässig sind, ist nicht möglich; die zuständige Prüfungsinstitution entscheidet als unabhängiges, nicht weisungsgebundenes Organ in jedem Fall des Verdachts des Unterschleifs aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls über das Vorliegen einer Täuschungshandlung. DokID: SW_0500_VO_Termine_Pruefungen_public, Vers. 1, , Palsherm/Schulz/Ptucha (SW) Seite 4 von 5
5 zugelassene Hilfsmittel in den Schwerpunktprüfungen Studienschwerpunkt zugelassene Hilfsmittel Erwachsenenbildung Soziale Arbeit mit Familien Altern in der modernen Gesellschaft Gesundheitshilfe einschl. Soz. Arb. mit Menschen mit Suchterkrankungen Sozialberatung Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit Schulsozialarbeit Soz. Arbeit mit Kindern/Hilfen zur Erziehung Soz. Arb. m. Menschen m. Behinderungen und psychischen Erkrankungen Integrierte Stadtentwicklung Interkulturelle Soziale Arbeit wie bei den juristischen Prüfungen DokID: SW_0500_VO_Termine_Pruefungen_public, Vers. 1, , Palsherm/Schulz/Ptucha (SW) Seite 5 von 5
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