ZAHNÄRZ TEBLATT N I E D E R S Ä C H S I S C H E S UND EIN GLÜCKLICHES,

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1 DEZEMBER 2011 N I E D E R S Ä C H S I S C H E S ZAHNÄRZ TEBLATT EIN FROHES WEIHNACHTSFEST UND EIN GLÜCKLICHES, GESUNDES UND ERFOLGREICHES JAHR 2012 WÜNSCHEN WIR UNSEREN LESERINNEN UND LESERN! 4 8 Die Vertreterversammlung der KZVN Festsitzender Zahnersatz was ist in, was ist out? Ihr NZB-Redaktionsteam, der Vorstand sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZVN 22 Online einreichen und gewinnen 24 Schweigepflicht und Datenschutz

2 2+1 DAS NEUE FLOW-COMPOSITE OSITE FÜR DIE BULK-FÜLLTECHNIK! 4-mm-Füllungsbasis in nur 10 Sekunden (Farbe Universal) Geringe Schrumpfspannung für einen zuverlässigen Adhäsivverbund NEU Hohe Röntgenopazität (350 % Al) Selbstnivellierend erend Okklusale Deckschicht mit jedem Universalcomposite möglich * Alle aktuellen Angebote finden Sie unter VOCO GmbH Anton-Flettner-Straße Cuxhaven Tel

3 Frohe Festtage und einen guten Rutsch E D I T O R I A L Dem ersten Jahr des wiedergewählten Vorstands hat der Gesetzgeber viele neue Aufgaben beschert und Ihnen in der Praxis viel neue Arbeit. Die KZVN hat Sie über die Neuerungen umfangreich informiert und mit Veranstaltungen vor Ort zeitnah unterstützt. Besonderes Augenmerk haben wir dabei auf Ihre Mitarbeiter in der Praxis gelegt. Die große, überwiegend positive Resonanz hat uns gefreut. Wir sind optimistisch, dass z.b. die elektronische Abrechnung ab Januar 2012 mit relativ wenig Komplikationen von Ihnen umgesetzt werden kann. Einen wesentlichen Anteil daran hatten die Softwarehersteller, die auch zu unserem Leidwesen wegen des sehr kurzen Zeitfensters erst sehr spät mit einem Update in die Praxen gekommen sind, und zudem ihre Preisgestaltungsspielräume bei den Abrechnungsmodulen zuweilen voll ausgenutzt haben. Die Umsetzung der elektronischen Abrechnung liegt jetzt vor uns und wir werden es Ihnen so leicht wie möglich machen. Der Vorstand hat deshalb ganz bewusst den Übergang in die elektronische Abrechnungswelt für Sie flexibel gestaltet, so dass Sie beruhigt in die verdiente Weihnachtsruhe und den Jahreswechsel gehen können. Die Auswirkungen der neuen GOZ und ihre Bedeutung für die vertragszahnärztliche Tätigkeit nehmen wir zeitnah in unser Fortbildungsprogramm auf, um Ihnen die wichtigsten Änderungen zu vermitteln. Ergänzende Spezialseminare werden dann in die Tiefe der GOZ-Abrechnung einsteigen. Foto: Heiko Preller Das Alles wäre nicht ohne die Unterstützung der Mitarbeiter und Referenten in der KZVN möglich gewesen. Dafür danken wir an dieser Stelle ausdrücklich allen Beteiligten! Der Vorstand der KZVN wünscht Ihnen, Ihren Familien und den Praxismitarbeitern ein ruhiges und besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Neue Jahr. Dr. Thomas Nels Christian Neubarth Dr. Jobst-W. Carl D E Z E M B E R N Z B E D I T O R I A L 1

4 I M P R E S S U M NIEDERSÄCHSISCHES ZAHNÄRZTEBLATT 46. Jahrgang Monatszeitschrift niedersächsischer Zahnärztinnen und Zahnärzte mit amtlichen Mitteilungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KZVN), erscheint elfmal jährlich, jeweils zum 15. eines jeden Monats. HERAUSGEBER Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen Zeißstraße 11, Hannover; Postfach , Hannover; Tel.: , Internet: REDAKTIONSBÜRO Niedersächsisches Zahnärzteblatt (NZB), c/o KZVN, Heike Philipp, Zeißstraße 11, Hannover; Tel.: ; Fax: ; nzb-redaktion@kzvn.de REDAKTION Dr. Lutz Riefenstahl, Redaktionsleiter (lr) Breite Straße 2 B, Gronau Tel.: ; Fax: riefenstahl@kzvn.de Dr. Michael Loewener (loe) Rabensberg 17, Wedemark Tel.: ; Fax: dr.loewener@yahoo.de STÄNDIGE MITARBEITERIN DER REDAKTION Elke Steenblock-Dralle (st-dr) c/o KZVN, Zeißstraße 11, Hannover info@kzvn.de GESAMTHERSTELLUNG MARCO MarketingCommunication OHG Steinbruchstraße 8c, Hannover Tel.: ; Fax: Internet: VERTRIEB Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen, Postfach , Hannover, Tel.: ANZEIGENMARKETING Neusser Druckerei und Verlag GmbH (NDV), Moselstraße 14, Neuss, Internet: Anzeigenverkauf: Heinz Neumann, Tel.: , Fax: , heinz.neumann@ndv-mediaberatung.de Anzeigenverwaltung: Stefanie Bohlmann, Tel.: , Fax: nzb@ndv.de Zahnärztliche Kleinanzeigen: Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen, Postfach , Hannover Barbara Podgorski, Tel.: nzb-kleinanzeigen@kzvn.de ABONNENTENVERWALTUNG Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen, Postfach , Hannover, Viola Soltysiak, Tel.: nzb-abo@kzvn.de REDAKTIONSHINWEISE Mit Verfassernamen gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Produktinformationen werden nach bestem Wissen veröffentlicht, jedoch ohne Gewähr. Alle Rechte des Nachdrucks und der fotomechanischen Wiedergabe, auch auszugsweise, nur mit vorheriger Genehmigung der NZB-Redaktion. Für unverlangte Fotos wird keine Gewähr übernommen. Die Redaktion behält sich bei allen Beiträgen das Recht auf Kürzungen vor. Das Editorial wird von den Autoren in Eigenverantwortung verfasst und unterliegt nicht der presserechtlichen Verantwortung der Redaktion. BEZUGSBEDINGUNGEN Der Bezugspreis für Mitglieder ist durch den Beitrag abgegolten. Nichtmitglieder der Körperschaften erhalten das Jahresabonnement zu 39,60 EUR, Einzelheft 3,30 EUR, inklusive Versandkosten. ISSN ANSCHRIFT Niedersächsisches Zahnärzteblatt (NZB), c/o KZVN, Heike Philipp, Zeißstraße 11, Hannover E- MAIL nzb-redaktion@kzvn.de TELEFON Verspätet eingegangene Manuskripte können nicht berücksichtigt werden. REDAKTIONSSCHLUSS Heft 02/12: 12. Januar 2012 Heft 03/12: 13. Februar 2012 Heft 04/12: 12. März 2012 WAS IST DAS? Dies ist ein besonderer Barcode, ein sog. QR-Code (QR=Quick response). In diesem Code sind bestimmte Informationen verschlüsselt wie Links zu Internetseiten, Text bis ca. 300 Zeichen oder auch elektronische Visitenkarten. Für Handys mit Kamera, Smartphones, PDAs und Tabletts (ipad & Co.) jeweils mit Internetanschluss gibt es im Internet passende kleine Scannerprogramme (sog. Apps) zum meist kostenlosen Herunterladen. Mit solch einer App gescannt, führt der QR-Code dann z. B. direkt auf eine Internetseite oder fügt eine Visitenkarte als Adresse in den Kontakteordner ein. Für Sie, liebe Leserinnen und Leser, werden wir diese Codes in Zukunft auch vermehrt im NZB einsetzen. Sie können über das Hilfsmittel dann schnell auf Internetseiten gelangen, die Bezug zu den jeweiligen Artikeln haben. So führt der nebenstehende QR-Code direkt auf die Homepage des NZB. Ihre Redaktion 2 I M P R E S S U M N Z B D E Z E M B E R

5 E D I T O R I A L GEWINNEN SIE EIN IPAD2 I N H A LT EDITORIAL 1 Dr. Thomas Nels, Christian Neubarth, Dr. Jobst-W. Carl: Frohe Festtage und einen guten Rutsch POLITISCHES 4 Ungewohnter Gleichklang Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KZVN) 7 Der neue Internetrauftritt der KZBV FACHLICHES 8 Festsitzender Zahnersatz was ist in, was ist out? 16 Die berührungsfreie Abformung 22 Online einreichen und gewinnen Zeit, Geld und vielleicht ein ipad2 24 Schweigepflicht und Datenschutz Müssen Zahnarztpraxen einen Datenschutzbeauftragten bestellen? 28 Zahnärzte und Gewerbesteuer Teil II: Anstellung von Zahnärzten 30 Rechtstipp: Die Weihnachtsfeier einmal rechtlich betrachtet 31 Keine zusätzliche GEZ-Gebühr für Freiberufler Rundfunkanstalten scheitern mit Revision vor Bundesverwaltungsgericht 32 Aktuelles aus der Rechtsprechung Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht Aktuelles Urteil aus dem Steuerrecht INTERESSANTES 33 Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung Massive Kritik an der GOZ-Novelle 36 Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer GOZ-Novelle in der Kritik TERMINLICHES 39 Termine PERSÖNLICHES 39 25jähriges Praxisjubiläum 40 Dr. Axel Wiesner feierte seinen Herzliche Gratulation an Dr. Ulrich Bube zum 70sten 40 Dienstjubiläen in der KZVN KZVN 41 Niederlassungshinweise 43 Neuzulassungen 44 Beschlüsse der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen am Öffentliche Bekanntgabe / Öffentliche Zustellung KLEINANZEIGEN 51 K L E I N A N Z E I G E N K Z V N P E R S Ö N L I C H E S T E R M I N L I C H E S I N T E R E S S A N T E S F A C H L I C H E S P O L I T I S C H E S Fotos Titel/Inhaltsverzeichnis: Russ Lickteig/iStockphoto.com; Ljupco/iStockphoto.com; BZÄK /axentis.de/lopata; Dr. M. Rädel; Dr. S. Quaas; Darchinger/KZBV; NZB-Archiv D E Z E M B E R N Z B I N H A L T 3

6 Fotos: NZB-Archiv Ungewohnter Gleichklang VERTRETERVERSAMMLUNG DER KASSENZAHNÄRZTLICHEN VEREINIGUNG NIEDERSACHSEN (KZVN) Die Herbst-Vertreterversammlung (VV) der KZVN, die am 25. November in Hannover stattfand, war von sachlicher Arbeitsatmosphäre und einem bisher unerreichten Gleichklang geprägt. Beide in der VV vertretenen Gruppen Zahnärzte für Niedersachsen ZfN und Freier Verband Deutscher Zahnärzte FVDZ zeigten eine politische Geschlossenheit, die in den zumeist einstimmig gefassten Beschlüssen ihren Ausdruck fand. v. l. n. r.: Dr. Helmut Peters, stellv. Vorsitzender der VV, Dr. Joachim Wömpner, Vorsitzender der VV, Dr. Henning Otte, stellv. Vorsitzender der VV, Hans-Kraft Rodenhausen, Justitiar. Nachdem sich die Diskussionen über die neue GOZ bereits in der VV der KZBV, der Bundesversammlung der BZÄK und auch in der Kammerversammlung erschöpft hatten, ging der Vorsitzende der KZVN, Dr. Jobst.-W. Carl, nur mit wenigen Worten auf die GOZ ein, die er als eine durch den Finanzausschuss des Bundesrates noch verschlimmböserte Katastrophe bezeichnete. Die Entscheidungen dienten ausschließlich den Erstattern, den Beihilfestellen und der PKV. Carl sah das Ergebniss vor dem Hintergrund einer politisch angestrebten Konvergenz von GKV und PKV. Ein politischer Masterplan sei bereits erkennbar, da ein nicht unerheblicher Teil der Leistungen der neuen GOZ in ihrem Wert unter dem BEMA-Niveau liege, der 2,3 fache Satz als grundsätzlich angemessene Honorierung hervorgehoben worden sei, das Zielleistungsprinzip eingeführt, ein 12 angehängt und damit das Leistungsvolumen evaluiert werden solle. Noch in diesem Jahr werde die Vorlage des Patientenrechtegesetzes erwartet. Dazu habe die Arbeitsgemeinschaft der KZVen im Juli eine Stellungnahme erarbeitet und an die Sozialministerien ihrer Länder geschickt, ohne bisher eine Antwort erhalten zu haben. Dabei handele es sich, so Carl, u. a. um politische Versuche, per Gesetz zusätzliche Berichtssysteme einzuführen. Die VV der KZVN fasste dazu einen einstimmigen Beschluss, den wir zusammen mit 4 P O L I T I S C H E S N Z B D E Z E M B E R

7 allen anderen ab S. 44 im Wortlaut wiedergeben. Der Vorstand der KZVN unterstützt im Bereich der Patientenberatung Koordinierungsbemühungen zwischen allen KZVen und der Bundeszahnärztekammer, weil man die Nachfrage von Patienten nicht ignorieren könne. Über ein gemeinsames Konzept werde man in der Frühjahrs-VV berichten, so Carl. Papierlose Abrechnung ab Eine Verwaltungsstellentournee der KZVN zur papierlosen Abrechnung ab Januar 2012 fand von Mitte August bis Ende September für alle Zahnärzte und Zahnärztinnen statt, und ab Oktober flächendeckend auch für alle Mitarbeiterinnen in den Praxen. Zum weiteren Procedere sagte Carl: Ab dem wünschen wir uns natürlich, dass alle Alles elektronisch abrechnen, wenn sie die entsprechenden Module dafür haben. Das setzt voraus, dass die Lieferung der XML Dateien aus den gewerblichen Laboratorien technisch klappt. Wir wissen inzwischen, dass die geplanten Probeläufe sowohl der Laboratorien wie auch mit den ausgesuchten Zahnarztpraxen nicht abgeschlossen sind, so dass es zu Schwierigkeiten kommen kann. Ein Grund zur Panikmache bestehe jedoch nicht, beruhigte Carl, weil die KZVN auch auf den Fall vorbereitet sei, dass die Umstellung nicht problemlos klappt. Mit den Kassenverbänden habe man im Sinne einer Übergangsregelung intensive Gespräche geführt. Die Mitglieder der KZVN würden zeitnah darüber informiert werden, wie sie sich ab dem konkret verhalten sollen. Mehrkosten für die Umstellung, die sich beispielsweise durch Handabrechner und vermehrte Papierabrechnung ergeben, die elektronisch umgesetzt werden muss, werden 2012 durch dafür vorgesehene Mittel aus dem Haushalt finanziert. Schließlich dankte der KZVN-Vorsitzende allen guten Geistern aus der Verwaltung, die unsere tägliche Arbeit in der KZVN tatkräftig und, ich betone es ausdrücklich, erfolgreich unterstützen. Dank an Dr. Wolfhard Ross (li.) vom Vorsitzenden der KZVN, Dr. Jobst-W. Carl. Dr. Wolfhard Ross geehrt Der KZV-Vorsitzende wollte es sich nicht nehmen lassen, den Kollegen Dr. Wolfhard Ross anlässlich seines 70. Geburtstages in diesem Rahmen zu ehren. Carl dankte dem in der Kollegenschaft allseits geschätzten Vorsitzenden der Verwaltungsstelle Stade der KZVN, der auch stellvertretender Vorsitzender der Dr. Neuks-Stiftung ist, für seine berufspolitische Arbeit und unterstrich diesen Dank durch ein kleines Präsent. Scheck für das HDZ Für das Hilfswerk Deutscher Zahnärzte (HDZ) konnte dessen Vorsteher, Dr. Klaus Winter, einen symbolischen Scheck entgegennehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZVN hatten in einer gemeinsamen Aktion für den guten Zweck gespendet. Der Vorstand rundete auf auf. P O L I T I S C H E S Nicht nur bei der Organisation der VV unentbehrlich: Simone Blume und Marina Kamenz stellvertretend für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZVN. Dr. Winter (li.) war beeindruckt von der Spende der Mitarbeiter der KZVN und berichtete kurz von den jüngsten Projekten des Hilfswerkes Deutscher Zahnärzte (HDZ). So sei man beispielsweise nach der Reaktorkatastrophe in Japan im Rahmen der schulpsychologischen Betreuung traumatisierter Kinder aktiv geworden. Eine weitere Sammelaktion komme den Hungernden in Ost-Afrika Somalia zugute, wo man mit der Verknappung der natürlichen Wasservorräte zu kämpfen habe. D E Z E M B E R N Z B P O L I T I S C H E S 5

8 Solide Verhandlungsergebnisse Es war eine völlig neue Erfahrung, die Dr. Thomas Nels machen konnte, als er über Verhandlungsergebnisse mit den Vertragspartnern berichtete. Anerkennende Worte für die geleistete Arbeit erhielt der stellvertretende Vorsitzende der KZVN nicht nur von der eigenen Fraktion, sondern auch ausdrücklich von Vertretern der Opposition (FVDZ). Nels sprach über Konfliktpositionen ebenso wie über erfolgreich verlaufene Vertragsverhandlungen. Interessenvertretung müsse immer wieder mühsam auch mit Phantasie und Hartnäckigkeit betrieben werden, und zwar möglichst knapp unter der Schmerzgrenze von Exekutive und Legislative. Im Gegensatz zur Position der Bundeszahnärztekammer bei den Gesprächen zur GOZ sei man im Laufe der Verhandlungen nicht nur gehört worden, sondern man konnte auch Ergebnisse im Rahmen der Möglichkeiten mit den Vertragspartnern aushandeln, erläuterte Nels. Detailliert berichtete er über freiwillige Sondervereinbarungen mit Krankenkassen, bei denen basiswirksame Vereinbarungen getroffen werden konnten. Konkret habe man bei den Primärkassen den IP-Punktwert in zwei Stufen zum 1.1. und 1.7. insgesamt um 3% anheben können, allerdings mit einer Laufzeit bis In einer Sondervereinbarung mit den BKKen habe man im Bereich KFO 2011 eine Erhöhung um 0,3 Mio. Euro erreichen können. Die Knappschaft habe sich nach umfangreichen Gesprächen dazu bereit erklärt, 30% der Überschreitung Kons/Ch aus 2010 basiswirksam der Gesamtvergütung 2011 hinzuzufügen. Dass die Gesamtvergütungen trotz aller Erfolge nicht ausreichen würden, könne man den Prognosen für die Überschreitungen entnehmen. Eine leichte Entspannung sei lediglich durch die Zunahme der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu verzeichnen. Zusätzlich eröffne das Versorgungsstrukturgesetz (VStG) einen Hoffnungsschimmer im Bereich der Budgetierung. Der Vorstand habe sich für diese Amtszeit das Ziel gesteckt, die Chancen aus dem VStG hinsichtlich einer bedarfsgerechten Gesamtvergütung in 2013 mit der Folge für die Zukunft soweit möglich zu nutzen. Dr. Thomas Nels, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZVN. Die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen entkräftet Medienberichte Der Vortrag von Christian Neubarth, Mitglied im Vorstand der KZVN, umfasste neben der Darstellung der Entwicklung der Mitgliederstruktur auch einen Bericht über die Arbeit der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (SGB V 81a) der KZVN. Einmal mehr hob Neubarth den Tätigkeitsbereich des Disziplinarausschusses hervor, dessen effiziente und bewährte Arbeit unter dem Vorsitz des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Hannover a. D. Dr. Karlheinz Dreiocker von allen Seiten Anerkennung finde. Neubarths Dank galt auch den ehrenamtlichen Kolleginnen und Kollegen des Ausschusses. Im gesamten Jahr 2010 hatten sich in nur 14 Fällen die angeschuldigten Vorwürfe bestätigt. Alleine diese geringe Anzahl straft die immer wieder von bestimmten Medien gezielt erhobenen Vorwürfe gegen den Berufsstand Lügen. KZVN: wachsende Mitgliederzahl Christian Neubarth (re.), Mitglied im Vorstand der KZVN im Gespräch mit Dr. Michael Hinz. Die Mitgliederzahl ist aktuell auf 5710 angestiegen, und zwar auch in den Teilbereichen Kieferorthopädie und insbesondere bei den angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie den Vorbereitungs- und Entlastungsassistenten. Dabei sei eine weitere Verschiebung hin zum weiblichen Geschlecht unverkennbar, stellte Neubarth fest und wies darauf hin, dass an den Universitäten der Anteil studierender Frauen bereits bei 80 % läge. Eintracht KZVN Das Zusammenspiel der Eintracht KZVN war anlässlich der VV, wie eingangs angedeutet, ebenso ungewohnt wie zielgerichtet. Nirgendwo deutliche Differenzen in der politischen Bewertung, dafür durchgängig gemeinsam gefasste Beschlüsse (ab S. 44). Die GOZ-Novelle nahm auch hier wenig Raum ein. 6 P O L I T I S C H E S N Z B D E Z E M B E R

9 Dr. Julius Beischer ungewohnt zurückhaltend. Dr. Michael Ebeling Vizepräsident der ZKN. D.M.D. Henner Bunke, Vorsitzender des Finanz- und Verwaltungsausschusses der KZVN und Dr. Lutz Glusa. D.M.D. Henner Bunke ging zwar auf die Möglichkeit einer Klage gegen die Novellle ein, forderte aber, dass man zunächst zu Strategien kommen müsse, um mit der GOZ-neu umzugehen. Dieses Problem beträfe die Zahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen gleichermaßen, so Bunke. Aus Sicht der Zahnärztekammer ergänzte deren Vizepräsident, Dr. Michael Ebeling, dass man unterschiedliche Stellungnahmen zu ein und derselben Sache vermeiden solle. Dass die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung 2010 sowie die Entlastung des Vorstandes für das Rechnungsjahr 2010 und Feststellung des Haushaltsplanes für das Rechnungsjahr 2012 einstimmig erfolgte, schien bei so viel Einvernehmen dann nur noch eine Formsache. Abschließend lobte der KZVN-Vorsitzende Dr. Carl die konstruktive Diskussion und dankte den Delegierten für die erwiesene Einigkeit in berufspolitischen Fragen. loe P O L I T I S C H E S Der neue Internetrauftritt der KZBV Zum Auftakt des Deutschen Zahnärztetages in Frankfurt am Main hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) nach einem umfassenden Relaunch ihre neue Website freigeschaltet. Der Auftritt unter zeigt sich in frischem, modernem Design und mit übersichtlicher Seitenstruktur. Den Nutzer erwarten ein leicht zugängliches, zielgruppenspezifisch aufbereitetes Informationsangebot sowie ein deutlich ausgebauter Service-Bereich. Der Auftritt soll das Profil der KZBV als politischem Akteur im Gesundheitswesen schärfen und zugleich dem wachsenden Bedarf der Patienten nach umfassender seriöser Beratung in zahnmedizinischen Fragen entgegenkommen. Auch technisch ist die Seite up to date: Sie wird über ein neues, intemetbasiertes Redaktionssystem gepflegt und ist weitgehend barrierefrei aufgebaut. Damit können sich beispielsweise auch blinde bzw. sehbehinderte Menschen, die Sprachausgabeprogramme einsetzen, das Webangebot erschließen. Der Ausbau der OnIine-Präsenz wird Angaben der KZVB zufolge nach dem Relaunch weitergehen. In einem nächsten Schritt soll das Angebot an audiovisuellen Inhalten und Anwendungen für Smartphones und andere mobile Endgeräte erweitert werden. lr D E Z E M B E R N Z B P O L I T I S C H E S 7

10 Beim Surfen punkten DIE DER KZVN MACHT S MÖGLICH Monat für Monat finden Sie in der Unterrubrik Fortbildung im Mitgliederbereich der KZVN-Website einen Multiple-Choice-Fragebogen zu einem ausgewählten Fachartikel des NZB. Haben Sie 80% des Fragenkatalogs richtig beantwortet, können Sie zwei Fortbildungspunkte erwerben ( 95 d SGB V) und den dazugehörigen Fortbildungsnachweis ausdrucken. Loggen Sie sich ein, testen Sie Ihr Fachwissen und punkten Sie nebenbei in Sachen Fortbildung unter: in der Rubrik Fortbildung. Festsitzender Zahnersatz was ist in, was ist out? 1. Einleitung Die Hinwendung des ästhetischen Ideals zu einem perfekten orofazialen Erscheinungsbild, die Zunahme der Medienpräsenz von zahnärztlichen Implantatversorgungen, aber auch die sinkende Patientenakzeptanz herausnehmbarer Prothesen führten in den vergangenen Jahren zu einer wachsenden Nachfrage nach festsitzendem Zahnersatz. Mit der Entwicklung im Bereich der zahnärztlichen Implantologie und der Erforschung neuer Werkstoffsysteme stehen dem praktizierenden Zahnarzt heute zahlreiche Therapiemöglichkeiten offen, welche den Indikationsbereich festsitzender Versorgungen bis hin zum zahnlosen Kiefer erweitern können. Voraussetzung für den langfristigen Erfolg festsitzender Versorgungen ist allerdings nach wie vor eine kritische Überprüfung der Indikation und die Beachtung von Indikationsgrenzen. Der folgende Artikel soll daher einen kritischen Überblick über aktuelle Trends und traditionelle Therapieformen geben. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf aktuellen Daten zur klinischen Langzeitbewährung und individuellen Indikationsgrenzen der einzelnen Versorgungsformen. Festsitzender Zahnersatz bietet dem Patienten gegenüber abnehmbarem Zahnersatz einen oralen Komfort, der mit natürlichen Zähnen vergleichbar ist. Im sichtbaren Bereich lässt sich festsitzender Zahnersatz in den meisten Fällen optisch sehr ansprechend gestalten. Allerdings ist eine perfekte Rot-Weiß-Ästhetik nur selten erreichbar (Abb. 1). Der Begriff des festsitzenden Zahnersatzes war über Jahrzehnte mit klassischer Kronen- und Brückenprothetik assoziiert. Dessen Ursprünge reichen mit der Zementierung erster Hülsenkronen bis in das späte 19. Jahrhundert zurück. Das Spektrum der Brücke wird heute durch Adhäsivbrücken, rein implantatgetragene Brücken und zahn-/implantatgetragene Verbundbrücken erweitert. 2. Klassische Formen des festsitzenden Zahnersatzes 2.1. Aufbau zerstörter Zähne vor festsitzender prothetischer Versorgung Mit der Einführung der Adhäsivtechnik und glasfaserverstärkter Kunststoffstifte hat sich die Palette der Aufbaumöglichkeiten stark zerstörter Zähne beträchtlich erweitert. Die stereotype Versorgung wurzelkanalbehandelter Zähne mit gegossenen Stiftaufbauten ist einer individuellen und hartsubstanzabhängigen Aufbaustrategie gewichen. Die Tendenz, metallische Stiftaufbauten vollkommen aus dem zahnmedizinischen Repertoire zu streichen, halten die Autoren allerdings für verfrüht. Vor der Kronenpräparation können sehr kleine, zirkulär wandbegrenzte Kavitäten mit Glasionomerzementen aufgebaut werden. Die Indikation ist allerdings sehr eng zu stellen, da nur eine relativ schwache Haftung am Dentin erzielt wird. Mit der Entwicklung wirksamer Dentinadhäsive steht mit den Compositen eine sehr potente Materialgruppe zum Stumpfaufbau zur Verfügung, so dass besonders bei größeren Zahnhartsubstanzverlusten der adhäsive Aufbau das Mittel der Wahl ist. Eine absolute Trockenlegung ist dabei anzustreben. Ist eine zusätzliche Stiftverankerung indiziert, sollte der Einsatz glasfaserverstärkter Stifte kritisch mit dem zu erwartenden Frakturrisiko abgewogen werden. 8 F A C H L I C H E S N Z B D E Z E M B E R

11 F A C H L I C H E S Fotos: Dr. M. Rädel Abb. 1: Festsitzende Oberkieferrestauration mit kompromissbehafteter Rot-Weiß- Ästhetik. Abb. 2: Substanzschonende Präparation im Oberkieferfrontzahnbereich zur Aufnahme von vollkeramischen Einzelkronen (Hartkernsystem Al 2 O 3 ) bei einer 70 jährigen Patientin. Aufgrund der langen klinischen Kronen wurde eine konservative Hohlkehlpräparation mit leicht subgingivaler Präparationsgrenze gewählt. Abb. 3a b: Frontzähne eines Patienten mit starken Parafunktionen, vor und nach chirurgischer Kronenverlängerung. Sind weite Teile der gesamten Zahnkrone verloren gegangen, kann nach wie vor ein in Angusstechnik hergestellter Stiftstumpfaufbau empfohlen werden. Allerdings wird die erhoffte Stabilisierung des Zahnes durch einen zusätzlichen Stift in aktuellen Untersuchungen widerlegt. Offensichtlich trägt der Stift selbst in vielen Fällen zum frühzeitigeren Zahnverlust nach Stift- oder Wurzelfraktur bei. Deshalb sollte eine endodontische Behandlung eines Zahnes mit dem primären Ziel einer Stiftverankerung heute eine absolute Ausnahme bleiben. Für alle Formen des Stiftstumpfaufbaus gilt jedoch unverändert die Pflicht des Übergreifens der Aufbaugrenze mit der definitiven Krone in gesunder Zahnhartsubstanz (anzustreben: 2 mm). Mit dem so bezeichneten Fassreifeneffekt (Ferrule-Effekt) wird das Frakturrisiko deutlich minimiert [13]. Vermag der Behandler es nicht, die Präparationsgrenze eines Zahnes vollständig in gesunde Zahnhartsubstanz zu verlegen, weil der Mindestabstand zum Alveolarknochen von 2 mm (Biologische Breite) nicht mehr garantiert werden kann, muss die Indikation zur Überkronung kritisch hinterfragt werden (Voll-)Kronen Die Krone ist ein Bindeglied zwischen konservierender und prothetischer Zahnheilkunde. Sie grenzt sich nicht nur in ihrer Form, sondern auch in ihrer Indikation deutlich von Füllung, In-, On-, Overlay und Teilkrone ab. Durch die fortschreitende Entwicklung der Adhäsivtechnik kann heute oft eine minimalinvasive, defektbezogene Füllungstherapie des Zahnes eine auch ästhetisch zufriedenstellende Restauration ermöglichen. Der Überkronung eines Zahnes sollte immer dann der Vorzug gegeben werden, wenn die plastische Füllungsversorgung aus langfristig sekundärpräventiver Sicht ungünstig erscheint. Dies kann zum Beispiel bei starken Zahnhartsubstanzverlusten ohne ausreichende Retentionsmöglichkeit für Füllungen, wurzelkanalbehandelten Zähnen im okklusionstragenden Bereich, Bruxismus, schweren Abrasionen, Erosionen und Attritionen der Fall sein. Wesentliche Errungenschaft der vergangenen Jahre ist vor allem die beträchtliche Indikationserweiterung vollkeramischer Kronen. Hier ist die Verwendung vollkeramischer Werkstoffsysteme oft auch ohne die früher übliche invasive Präparation oder die sonst obligate adhäsive Befestigung möglich (Abb. 2). Nähere Aspekte zu den verschiedenen Werkstoffsystemen werden im Kapitel 2.3 näher besprochen. Wird bei avitalen Zähnen die rechtzeitige Indikationsstellung zur Überkronung versäumt, führt dies nicht selten zu Komplikationen wie Höcker- oder Wandfrakturen [18]. Deren Folge ist oft die Extraktion des Zahnes. Trotz potenziell perfekter endodontischer Versorgung kann nicht jeder Zahn erhalten werden. Insbesondere wenn die biologische Breite verletzt oder eine ausreichende Fassung des Zahnes in gesunder Zahnhartsubstanz nicht mehr gewährleistet werden kann, ist die sinnvolle Überkronung eines Zahnes zweifelhaft. Durch eine chirurgische Kronenverlängerung ist in manchen Fällen eine akzeptable Ausgangssituation erzielbar (Abb. 3a 3b). Trotz vielfältiger moderner Alternativen ist die klassische Vollkrone bei weitem nicht out. Allein ihre hervorragende D E Z E M B E R N Z B F A C H L I C H E S 9

12 Abb. 4: CAD/CAM-gefertigte Tabletops aus hochvernetzten Polymeren zur semipermanenten Restauration eines jungen Patienten mit starken erosiven Zahnhartsubstanzdefekten. Abb. 5: Festsitzende Versorgung aus Skandinavien, etwa um 1970; Sammlung: H. Landt. Abb. 6: Brücke von 33 auf 38 nach 10 Jahren in situ. Trotz geringfügiger Passungsdefizite gute Bewährung dieser weitspannigen Restauration. klinische Langzeitbewährung macht sie sowohl bei vitalen als auch bei wurzelkanalbehandelten Zähnen zu einem Therapiemittel der ersten Wahl. De Backer et al. [6] berichten von einer Überlebensrate von 75% auf vitalen bzw. 79% auf wurzelkanalbehandelten Zahnstümpfen nach einem Zeitraum von 18 Jahren. Als Alternative zur Kronenversorgung gewinnt derzeit bei Patienten mit starken abrasiven oder erosiven Zahnhartsubstanzverlusten die Anfertigung keramischer oder aus hochvernetzten Polymeren gefertigter sogenannter Tabletops an Bedeutung. CAD/CAM-gefertigt und adhäsiv an der verbliebenen Hartsubstanz befestigt, wird eine okklusale Rekonstruktion unter Verzicht auf invasive Präparationen angestrebt. In Abbildung 4 ist eine entsprechende, in diesem Fall semipermanente Rekonstruktion aus einem Polymerwerkstoff dargestellt. Eine abschließende Bewertung dieses Verfahrens ist derzeit noch nicht möglich. ZUSAMMENFASSUNG KRONEN IN Sorgfältige Indikationsabgrenzung gegenüber plastischen Füllungen, Teilkronen und Veneers Gingivale Gesundheit Befundbezogene Auswahl und Gestaltung Befundbezogener Aufbau avitaler Zähne, Ferrule-Effekt Restaurationsbezogenes, substanzschonendes Präparationsdesign Einhaltung der biologischen Breite OUT Stifte zur Stabilisierung Invasive Präparation 2.3. Brücken In der modernen Prothetik konkurrieren mit der Brücke heute u. a. der kieferorthopädische Lückenschluss, die Nichtversorgung und insbesondere das Implantat. Wichtig ist die Einbindung in ein therapeutisches Gesamtkonzept. Bei der Entscheidungsfindung zur Versorgung von Schaltlücken sollten folgende Aspekte bedacht werden: Brücken zählen zu den langlebigsten Therapiemitteln überhaupt. Hervorragende klinische Langzeitdaten auf höchstem Evidenzlevel liegen vor. So belegen Metaanalysen Überlebensraten von 74% nach 15 Jahren, wobei nach 10 Jahren weniger als 5% der Pfeilerzähne verloren gehen [4,17]. Bei Betrachtung der Brückenversorgung insgesamt, sind nach einem Beobachtungszeitraum von zehn Jahren noch bis zu 89% der Restaurationen in situ [19]. Die klassische Brücke kann aufgrund des alveolären Kollapses kein natürliches Durchtrittsprofil imitieren. Letztlich ist langfristig auch eine Spaltbildung zwischen Zwischengliedbasis und Alveolarmukosa kaum vermeidbar. Insofern bietet das Implantat bei optimalem Behandlungsverlauf ästhetische Vorteile. Eine ästhetische Verbesserung im Brückenzwischengliedbereich ist durch die Anwendung basal eiförmiger, in die ehemalige Alveole oder eine entsprechend konditionierte Alveolarmukosa reichende Brückenzwischenglieder möglich (ovate pontics). Über die Nachhaltigkeit und mögliche unerwünschte Wirkungen dieser ästhetisch motivierten Gestaltung liegen keine wissenschaftlichen Langzeitdaten vor. Bei älteren und parodontal vorgeschädigten Patienten zeigen Brücken, auch weitspannige, eine gute Langzeitbewährung [3] (Abb. 5). Implantate scheinen bei Parodontitispatienten nach aktuellen Reviews eine höhere Misserfolgsrate aufzuweisen [9]. 10 F A C H L I C H E S N Z B D E Z E M B E R

13 Weitspannige Brücken, die dem Anteschen Gesetz widersprechen, haben zwar primär eine geringere Überlebenswahrscheinlichkeit [10]. Eine adäquate Nachsorge vorausgesetzt, belegen Untersuchungen aber selbst bei weitspannigen Versorgungen gute Ergebnisse [7,10,11] (Abb. 6). Brücken gewährleisten auch unter Praxisbedingungen eine hohe Therapiesicherheit. Prinzipiell unterschieden werden Endpfeilerbrücken und Extensionsbrücken (vgl. Abb. 7a-7b). geringeren Funktionsniveaus kann sie dem Patienten oft einen herausnehmbaren Zahnersatz ersparen. Ihr Indikationsbereich beschränkt sich in der Regel jedoch auf einen prämolarenbreiten Ersatz unter Einbeziehung mindestens zwei vitaler Pfeilerzähne. Voraussetzung ist dabei eine entsprechende Präparation, welche sowohl substanzschonend als auch retentiv ist und welche der Richtung der potenziellen Ablösung entgegengerichtet ist (Abb. 9). Die Verwendung avitaler Zähne als Extensionsbrückenpfeiler ist in der Regel kontraindiziert. Hier besteht ein erhebliches Frakturrisiko, was sich in einer Überlebensrate von 52% versus 74 % nach 16 bis 18 Jahren widerspiegelt [6]. ZUSAMMENFASSUNG BRÜCKEN IN Brücken als Alternative zu Implantaten Bei sorgfältiger Nutzen-Risiko-Bewertung: Brücken bei reduziertem Parodont, eventuell auch weitspannige Brücken Ausreichende Dimensionierung bei weitspannigen Brücken Weichgewebsmanagement bei Brückenzwischengliedern (ovate pontics) OUT (Geteilte Brücken zur Stressbrechung) Extensionsbrücken Die Überlebensrate von Extensionsbrücken ist im Vergleich zu Endpfeilerbrücken geringer. Dennoch kann die Extensionsbrücke in bestimmten Fällen, zum Beispiel zum Aufbau einer Prämolarenokklusion bei verkürzter Zahnreihe, eine Therapieoption sein. So verbleiben nach zehn Jahren durchschnittlich 82% der Extensionsbrücken in situ (vgl. dazu 89,1% bei Endpfeilerbrücken), davon allerdings nur 63% ohne Komplikationen wie Vitalitätsverlust, Fraktur, Karies oder Retentionverlust (Abb. 8) [14]. Unter Akzeptanz eines ZUSAMMENFASSUNG EXTENSIONSBRÜCKEN IN Indikationsgerecht eingesetzte Extensionsbrücken mit vitalen, stabilen Pfeilern Berücksichtigung spezieller Präparationsanforderungen bei Extensionsbrücken OUT Extensionsbrücken auf stark geschwächten, avitalen Pfeilern 2.4. Materialien und Gestaltungsarten Für die Kronen- und Brückenprothetik stehen heute unter anderem folgende Werkstoffe und Werkstoffsysteme zur Auswahl: Metallguss (Edelmetalllegierungen, edelmetallfreie Legierungen, Titan) Keramisch verblendeter Metallguss (aufbrennfähige Edelmetall-/ oder edelmetallfreie Legierung) Silikatglaskeramiken, Lithiumdisilikatkeramiken verblendete Oxidkeramiken (Zirkoniumdioxid- oder Aluminiumoxidkeramik) unverblendete bzw. lediglich glasierte Oxidkeramiken F A C H L I C H E S Abb. 7a 7b links: Endpfeilerbrücke zum Ersatz von 14 und 15; rechts: Extensionsbrücke zum Ersatz von 35 im Unterkiefer. Abb. 8: Klassischer Misserfolg einer Extensionsbrücke: Wurzelkanalbehandelter Pfeiler 34 mit apikaler Aufhellung und Fraktur. Aufgrund der Komplikation schlechtere Voraussetzungen für potenzielle Implantation. D E Z E M B E R N Z B F A C H L I C H E S 11

14 Abb. 9: Stumpfpräparation für eine Extensionsbrücke: Die retentive Präparation ist gegen die Richtung der zu erwartenden ablösenden Kraft geneigt. Abb. 10: Vollkeramische Einzelkronen im Seitenzahnbereich. Abb. 11: Monolithische Krone aus Zirkoniumdioxid auf dem Zahn 26, lediglich bemalt und glasiert ohne konventionelle Verblendkeramik. Im Vergleich dazu eine klassische Metallkeramikkrone auf dem Zahn 25. Am längsten bewährt und mit unerreichten klinischen Langzeitdaten ausgestattet sind noch immer metallgerüstbasierte Kronen und Brücken. Aktuelle Untersuchungen belegen eine Überlebensdauer von ca. 66 % selbst nach 20 Jahren [5]. Im Hinblick auf Passgenauigkeit und metallkeramischen Verbund können hochgoldhaltige Edelmetalllegierungen ebenso wie edelmetallfreie Legierungen auf Kobaltbasis empfohlen werden. Hohe ästhetische Anforderungen können heute in vielen Fällen mit vollkeramischen Restaurationen vorhersagbar erfüllt werden (Abb. 10). So zeigen Kronen aus Silikatglaskeramik (Empress2 ) eine Überlebensrate von 100 % nach 50 Monaten [12]. Die bereits längere Zeit auf dem Markt befindlichen Silikatglaskeramiken unterscheiden sich dabei deutlich von den verblendeten Hartkernkeramiken auf Aluminiumoxid- oder Zirkondioxidbasis. Sowohl für glasinfiltrierte Silikatkeramiken (50-Monate-Überlebensrate für silikatglaskeramische Seitenzahnkronen: 100 %) als auch für verblendete Hartkernkeramiken (6-Jahres-Überlebensrate für Al2O3-basierte Kronen im Front-/Seitenzahnbereich: 97 %/91%) konnten bei Einzelzahnversorgungen gute Überlebensraten nachgewiesen werden [12,20]. Silikatkeramiken gewährleisten eine sehr gute Ästhetik. Sie werden in aller Regel adhäsiv befestigt. Gerüste auf Aluminium- oder Zirkondioxidbasis können ebenfalls ästhetisch sehr ansprechend gestaltet werden. Außerdem ist bei diesen Werkstoffen eine konventionelle Zementierung möglich. Alternativ zur kostengünstigen Metallgusskrone ist auch der Einsatz unverblendeter Zirkoniumdioxidkeramiken im Seitenzahnbereich möglich (Abb. 11). Zahnfarbigkeit, fehlende Chippingproblematik und geringer Platz-/Präparationsbedarf erscheinen bei diesen Versorgungen vorteilhaft. Naturidentische Farbtiefe und Transparenz ist mit diesen Restaurationen allerdings nicht zu erzielen. Diese monolithischen Kronen stellen einen ästhetischen Kompromiss dar und sind daher eher für den ästhetisch weniger relevanten Seitenzahnbereich geeignet. Wissenschaftliche Untersuchungen zur Langzeitbewährung, insbesondere in Bezug auf das Abrasionsverhalten, liegen hier noch nicht vor. Langzeitdaten zu vollkeramischen Brücken liegen mittlerweile in begrenztem Umfang vor. Sailer [15] berichtet über 5-Jahres-Überlebensraten von 97,8% für bis zu fünfspannige Brückengerüste. Die Überlebensrate sinkt allerdings deutlich auf 73,9%, wenn Komplikationen wie keramische Verblendfrakturen berücksichtigt werden. Andererseits weisen die gleichen Autoren in einer weiteren Untersuchung darauf hin, dass das Risiko für Verblendfrakturen sich für klassische Metallkeramik und Vollkeramik nur in der Schwere der Frakturen, kaum in der Anzahl unterscheidet [16]. Als Voraussetzung für eine stabile Verblendung keramischer Gerüste werden ausreichende Verbinderstärke und anatomisch geformte, intelligente Brückengerüste propagiert. Unbestritten lassen sich mit vollkeramischen Versorgungen ästhetisch herausragende Therapieergebnisse erzielen. Die Evidenzlage zur klinischen Bewährung ist derzeit allerdings noch schwächer im Vergleich zu metallkeramischen Versorgungen. Auch wenn zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen derzeit die Stabilität der Zirkondioxidgerüste bestätigen, stehen aktuelle klinische Langzeitdaten für die Bewährung der gesamten Konstruktionen inclusive Verblendkeramik über einen 5-Jahres-Zeitraum hinaus kaum zur Verfügung. Auch wenn Gerüstfrakturen selten waren, treten nach 5 Jahren zu einem hohen Prozentsatz Sekundärkaries (22%) und Verblendungsfrakturen ( Chipping, 15%) auf [15] (Abb. 12). Ob die Hartkernkeramiken in Zukunft metallische Kronen- und Brückengerüste vollkommen zu ersetzen vermögen, bleibt abzuwarten (Abb. 13). Zahlreiche Patienten, welche früher eher mit abnehmbarem Zahnersatz versorgt worden wären, können heute die Vorteile festsitzender Versorgungen für sich in Anspruch nehmen. Bedingung dafür ist eine Gestaltungsart des Zahnersatzes, welche den langfristigen Erhalt der Rest- und Ankerzähne ermöglicht. Nicht nur bei parodontal vorgeschädigten Gebissen ist auf eine adäquate, altersgerechte 12 F A C H L I C H E S N Z B D E Z E M B E R

15 Abb. 12: Am Zahn 15 großflächige Fraktur der Verblendkeramik ( Chipping ) an einer fünfgliedrigen Vollkeramikbrücke mit ZrO 2 -Gerüst. Hygienefähigkeit des Zahnersatzes zu achten. Wo immer vertretbar sollte eine supragingivale Präparationsgrenze gewählt werden. Neben der günstigeren Reinigungsmöglichkeit seitens des Patienten ist dabei auch eine frühzeitige Sekundärkariesdiagnostik durch den Zahnarzt möglich. Auch die Gestaltung des Restaurationsrandes kann individuell nach der zu erwartenden ästhetischen Beeinträchtigung gewählt werden (Abb. 14). Die substanzschonende Präparation für festsitzenden Zahnersatz sollte sich in erster Linie nach den Erfordernissen des verwendeten Materials richten. Auch vollkeramische Systeme erlauben mittlerweile vielfach deutlich non-invasivere Präparationsformen. Weitere beeinflussende Faktoren sind das Alter des Patienten, die Zahnanatomie und der Grad des Zahnhartsubstanzverlustes (Abb. 15). Wo ästhetische Belange nicht im Vordergrund stehen, sollte auch heute die klassische, unverblendete Gusskrone als Therapieoption beachtet werden. Sie verbindet ideal die substanzschonendste Präparation mit einer exzellenten Langzeitbewährung (Abb. 16). Ob unverblendete Kronen aus Zirkoniumdioxid diese Versorgungen in den nächsten Jahren ersetzen werden, bleibt eine spannende Frage. Für Kronenpräparationen wird heute in den meisten Fällen eine Hohlkehlpräparation angewandt. Unterschieden wird zwischen einer flachen Hohlkehle für Vollgusskronen und einer tiefen Hohlkehlpräparation für verblendete Kronen. Abb. 13: Ist Vollkeramik wirklich in und Metallkeramik out? Die Frage ist nicht abschließend zu beantworten. Eine ausreichende Retentionsmanschette von ca. 3mm und ein Präparationswinkel von ca. 6 Grad sind dabei anzustreben. Bei Verwendung vollkeramischer Materialien ist auf eine etwas konischere Stumpf- und abgerundete Präparationsform zu achten. Für CAD/CAM-Systeme wird eine optisch erfassbare, hoch präzise, abgerundete Präparation mit gleichmäßigem Substanzabtrag angestrebt. Fazit: Nicht Vollkeramik ist in, sondern eine befundbezogene, individuelle Materialwahl (Abb. 13). ZUSAMMENFASSUNG MATERIALAUSWAHL IN Patienten- und befundbezogene Materialwahl durch den Zahnarzt OUT Dogmatismus Industrie- und dentallaborgetriebene Materialwahl 3. Besondere Formen des festsitzenden Zahnersatzes 3.1. Adhäsivbrücken Größter Vorteil der Adhäsivbrücken ist die Zahnhartsubstanzschonung, welche an den Pfeilerzähnen erreicht werden kann. Aufgrund der adhäsiven Befestigung sind nur sehr geringe präparatorische Maßnahmen am Ankerzahn nötig. Durch die Präparation retentiver Rillen und einer planen Auflagefläche im Zahnschmelz ist eine ausreichend stabile Verbindung zu schaffen (Abb. 17). Die Verbindungselemente zu den Ankerzähnen werden in der Regel als kleine Flügel gestaltet, welche von der oralen F A C H L I C H E S Abb. 14: Befundbezogene Gestaltung der Kronenränder: Vestibulär an 24/25 unsichtbar durch subgingivale Lage; 26 bukkal schmale Metallrandgestaltung, da von Oberlippe verdeckt; palatinale Flächen mit breiten Metallrändern. Abb. 15: Befundbezogene, zahnhartsubstanzschonende Präparationsform (Versorgung s. Abb. 14). D E Z E M B E R N Z B F A C H L I C H E S 13

16 Seite am Zahn befestigt werden. Nicht retentiv präparierte Adhäsivbrücken haben eine deutlich schlechtere Langzeitprognose im Gegensatz zu retentiv präparierten Ankerzähnen (95% Überlebensrate nach zehn Jahren bei retentiver Präparation [1]). Besonders im jugendlichen Gebiss sind sie eine wertvolle Ergänzung des zahnärztlichen Therapiespektrums. Ist es doch mit diesen möglich, ohne wesentliche Schädigung der die Lücken begrenzenden Zähne eine langzeitprovisorische, festsitzende Lückenversorgung zu erzielen. Falls gewünscht, kann diese Lücke nach Wachstumsabschluss zum Beispiel mit einem Implantat versorgt werden. Der Indikationsschwerpunkt für Adhäsivbrücken liegt bei Einzelzahnlücken mit karies- bzw. füllungsfreien Nachbarzähnen. Limitierender Faktor bei der Indikationsstellung von Adhäsivbrücken ist häufig eine ungenügende Mundhygiene des Patienten. Aufgrund der oftmals limitierten Retentivität der Präparation kommt es bei Adhäsivbrücken häufiger zu Dezementierungen. Die Compositefuge ist besonders bei zweiflügeligen Adhäsivbrücken durch die starre Verbindung von Zähnen mit teilweise unterschiedlicher Beweglichkeit erheblichen Torsionskräften ausgesetzt. Löst sich dabei unglücklicherweise nur ein Flügel, verbleibt die Versorgung in situ und die Dezementierung wird zu spät erkannt. Sekundärkaries am Pfeilerzahn ist oft die unangenehme Folge. Ein aktueller Trend ist daher die einflügelig adhäsiv verankerte Brücke. Erste Untersuchungen weisen auf ähnliche Erfolgsraten wie bei zweiflügeligen Adhäsivbrücken hin [2] (Abb. 18). Adhäsivbrückengerüste werden üblicherweise aus einer Cobalt-Chrom-Legierung hergestellt, welche eine gute Abb. 16: Befundbezogene Materialwahl: unverblendete Teil- und Vollkronen im ästhetisch unkritischen Seitenzahnbereich. Abb. 18: Metallkeramische, einflügelige Adhäsivbrücken zum Ersatz von 12 und 22; Gerüst aus einer Kobaltbasislegierung. Abb. 17: Retentive Präparation für eine Adhäsivbrücke: 180 Fassung, Rillen, Stufen, okklusale Abstützung. Abb. 19: Vollkeramische, einflügelige Adhäsivbrücken zum Ersatz von 12 und 22. Verbindung zum Befestigungscomposite gewährleistet. Vollkeramische Materialien (Hartkernkeramiken) werden ebenfalls verwendet. Stärker als bei den metallkeramischen muss bei den vollkeramischen Adhäsivbrücken auf eine minimale Belastung des Brückengliedes geachtet werden. Bei vollkeramischen Adhäsivbrücken wird die einflügelige Befestigung bevorzugt, um einer zu hohen Biege- und Scherbelastung der keramischen Werkstoffe vorzubeugen [8] (Abb. 19). ZUSAMMENFASSUNG ADHÄSIVBRÜCKEN IN Retentiv präparierte Adhäsivbrücken als permanenter Zahnersatz Einflügelige Adhäsivbrücken Keramische Adhäsivbrücken bei ausreichendem Platzangebot OUT Sichtbares Metall in der Front Adhäsivbrücken bei schlechter Mundhygiene 3.2. Festsitzender Zahnersatz und Implantate Prinzipiell zu unterscheiden sind rein implantatgetragene, festsitzende Versorgungen von Verbundkonstruktionen zwischen natürlichen Zähnen und Implantaten. Mittlerweile vollständig im zahnärztlichen Therapiespektrum integriert ist das Einzelzahnimplantat. Indiziert vor allem bei karies- bzw. füllungsfreien Nachbarzähnen, ist es zur Versorgung einer einzelnen Schaltlücke oft das Therapiemittel der Wahl. Bedingung dabei ist, wie bei allen Implantatversorgungen, ein ausreichendes lokales Knochenangebot bzw. die Möglichkeit ein solches zu schaffen. Eine ungemein große Vielfalt an Implantaten, Implantationssystemen, Planungs und Diagnostiksoftware etc. steht heute dem implantologisch tätigen Zahnarzt zur Verfügung. Die Gesamtplanung einer Implantatversorgung sollte dabei möglichst in der Hand des Prothetikers liegen. Implantatgetragene Brücken bedürfen einer sehr eingehenden Behandlungsplanung. Erfahrungen und Indikationen von natürlichen Pfeilerzähnen können nicht ohne weiteres auf Implantate übertragen werden. 14 F A C H L I C H E S N Z B D E Z E M B E R

17 Die unterschiedliche Beweglichkeit von natürlichen Zähnen und Implantaten, mit ihrer parodontalen Verankerung einerseits und einer ankylotischen, starren Knochenverbindung andererseits, führte über einige Jahre hinweg zu einer sehr vorsichtigen Anwendung von Verbundkonstruktionen. Befürchtet wurden Dezementierungen und Implantatüberlastung. Heute werden Verbundbrücken durchaus als langfristig erfolgreich eingeschätzt, sofern die Indikationsgrenzen nicht überschritten werden. In der aktuellen Stellungnahme der DGZMK zu Implantatversorgungen bei der verkürzten Zahnreihe werden sie ausdrücklich als Therapieoption erwähnt. Abb. 20a 20d: Zustand einer festsitzenden Versorgung nach 15 Jahren in situ: Nach Komplikation im 3.Quadranten (Fraktur des avitalen 35) und patientenseitiger Ablehnung einer Implantatversorgung: Belassen der Restaurationen und Erhaltung eines reduzierten Funktionsniveaus, welches von der Patientin akzeptiert wird. 4. Zusammenfassung und Ausblick Die verschiedenen Formen des festsitzenden Zahnersatzes sind heute aktueller denn je. Die Bandbreite der verschiedenen Therapieoptionen hat dabei stark zugenommen. Der Anteil an hochwertiger Evidenz hat sich erhöht, wobei für einzelne Restaurationsformen sehr gute Langzeitbewährungen festgestellt wurden. Wichtig ist in jedem Fall die Erstellung eines therapeutischen Gesamtkonzeptes bzw. eines spezifischen Therapiezieles für den einzelnen Patienten. Diese Ziele können dabei vollkommen unterschiedlich sein und richten sich einerseits nach objektiv klinischen Daten und Befunden, andererseits nach den sogenannten weichen Kriterien wie persönliche Einstellung und Umgebung des Patenten, subjektiver Bedarf und finanzielle Rahmenbedingungen (Abb. 20a-d). Es ist zu erwarten, dass diese Faktoren in Zukunft erheblich an Bedeutung gewinnen werden. Neue Materialien und neue Fertigungstechniken werden auch in den kommenden Jahren die Zahnmedizin weiter bereichern. Spezifische Werkstoffgruppen und Therapiemittel können in oder out sein, die eingehende, spezifische Therapieplanung ist und bleibt dagegen ein unverzichtbares Element prothetischer Rehabilitation. Dr. med. dent. Michael Rädel, Zahnarzt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus der TU Dresden Univ.-Prof. Dr. med. dent. Michael Walter Studiendekan (Zahnmedizin) Direktor der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus der TU Dresden Präsident der Deutschen Gesellschaft für Prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien (DGPRO). Literaturliste bei Interesse bitte bei der Redaktion unter anfordern. F A C H L I C H E S Vita MICHAEL RÄDEL * 1979 Universitäre Ausbildung: Studium der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der TU Dresden 2003 Aufenthalt als Gaststudent an der University of Alberta in Edmonton, Kanada 2004 Abschluss des Zahnmedizinstudiums mit dem Staatsexamen, Approbation seit 2009 Masterstudiengang Zahnmedizinische Prothetik an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald. Beruflicher Werdegang: Arbeit als zahnärztlicher Ausbildungsassistent in freier Praxis seit 2005 Arbeit als Zahnarzt und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der TU Dresden D E Z E M B E R N Z B F A C H L I C H E S 15

18 Die berührungsfreie Abformung Fotos: Dr. S. Quaas Zusammenfassung Die zahnärztliche Abformung befindet sich im Wandel. Statt neuer Abformmaterialien bestimmen nun neue intraorale Digitalisiergeräte den Blätterwald. Doch sind berührungsfreie Abformverfahren wirklich so einfach, wie es die Hersteller beschreiben? Sind die Genauigkeiten konventioneller Abformverfahren klinisch zu erreichen und wo liegen die Probleme und Fehler der neuen digitalen Erfassungsverfahren? Konventionelle Abformung Für die Herstellung indirekt hergestellter dentaler Restaurationen zur Wiederherstellung verloren gegangener Zahnhartsubstanz oder zum Ersatz fehlender Zähne ist die Übertragung der klinischen Situation in das zahntechnische Labor unvermeidbar. Da der langfristige Erfolg der Restauration von der Passgenauigkeit abhängig ist, wird bei der Übertragung ein Höchstmaß an Präzision gefordert. Die Herstellung zahnärztlicher Restaurationen, konventionell oder durch CAD/CAM-Technologien, beinhaltet mehrere Einzelschritte (Modellherstellung, Modellation, Fertigung, usw.). Dabei stellt die zahnärztliche Abformung den Ausgangspunkt dar. Der dabei auftretende dreidimensionale Fehler, resultierend aus Anfließen, Kompression und Rückstellung des Abformmaterials, beeinflusst alle Einzelschritte und ist im Nachhinein nicht mehr korrigierbar. Einzeitige Abformverfahren schnitten bei vergleichenden, dreidimensionalen in-vitro-analysen signifikant günstiger ab, als die Korrekturabformung. In-vitro betragen hierbei die durchschnittlichen Abweichungen bei Anwendung der Doppelmischtechnik 8 µm bis 11 µm zum Original bei einer geringgradig vergrößerten Darstellung eines präparierten Stumpfes. Spätere Untersuchungen zeigten mittlere Abweichungen von 11,9/ -12,4 µm. Besonders beeinflussen klinische Faktoren die Genauigkeit von Abformungen. Dabei übersteigen die klinisch ermittelten Abweichungen die Ergebnisse von in-vitro-untersuchungen erheblich. Eine klinische Studie zur Doppelmischabformung zeigte bei Abweichungen vom zeitlichen Optimum des Einbringens der Materialien in den Mund mittlere Abweichungen zwischen 8 und 137,7 µm. Bei der Analyse von Korrekturabformungen zeigten sich mittlere Abweichungen zwischen 27 µm und -23,6 µm zwischen den untersuchten Materialien. Hierbei konnte zusätzlich ein signifikanter Einfluss der abzuformenden Zahnfläche (oral, vestibulär) fest- Abb. 01: Schematische Darstellung des Triangulationsprinzips. Abb. 02: Farbcodiertes Differenzbild. Hierbei wurden die Abweichungen zwischen dem Originalzahn und dem Digitalisierergebnis berechnet und farbcodiert dargestellt. 16 F A C H L I C H E S N Z B D E Z E M B E R

19 Abb. 04: Farbcodiertes Differenzbild bei der Digitalisierung eines Quadranten (klinisch). Zu erkennen sind die eingefärbten Abweichungen an den Rändern des Datensatzes. Abb. 03: Schematische Darstellung des Active Wavefront Sampling. gestellt werden. Bei einer klinischen Studie zum Vergleich verschiedener Abformtechniken wurden mittlere Abweichungen von +10/-10 µm für die Monophasenabformung und +13/-14 µm für die Korrekturabformung im Vergleich zur Doppelmischabformung ermittelt. Als maximale Abweichungen wurden +157/-137 µm für die Monophasenabformung und +127/-171 µm für die Korrekturabformung festgestellt, welche mit den in klinischen Studien ermittelten maximalen Randspaltbreiten festsitzender Restaurationen übereinstimmen. Bezüglich der Präparationsgrenzen zeigte sich, dass im Mittel an allen Flächen durch die Doppelmischabformung mehr von den präparierten Zähnen erfasst worden ist als von den Vergleichsabformungen. Intraorale Digitalisierung Seit den 70er Jahren gibt es Bemühungen, die Zuverlässigkeit und Präzision des Herstellungsprozesses von zahnärztlichen Restaurationen zu steigern. Dafür wurden CAD/CAM- Technologien (Computer Aided Design / Computer Aided Manufacturing, computergestütztes Design / computergestützte Herstellung) in die Zahnheilkunde eingeführt und weiterentwickelt. Das eher visionäre Konzept von Prof. François Duret wurde erstmals 1985 mit dem CEREC-System (CERamic REConstruction) der 1. Generation umgesetzt. Erstmals wurden nach intraoraler Datenerfassung, statt einer konventionellen Abformung, Inlays aus Glaskeramik am Computer entworfen und maschinell gefertigt. Derzeit befindet sich die CEREC-Kamera zur intraoralen Datenerfassung in der 4. Generation. Analog zur konventionellen Abformung stellt die Übertragung der klinischen Situation in das zahntechnische Labor auch bei der intraoralen Datenerfassung den Ausgangspunkt zur Herstellung der Restauration dar. Auch hier können auftretende Fehler später nicht mehr korrigiert werden. Ziel ist dabei die Generierung möglichst exakter 3D-Datensätze der präparierten Zähne und gegebenenfalls der Nachbarzähne, der Antagonisten und der umliegenden Weichgewebe. Diese Datenerfassung wird auch als Digitalisierung bezeichnet. Technisch gesehen, stellen Stumpfoberflächen komplexe Geometrien dar. Diese können prinzipiell berührungsfreioptisch und mechanisch (taktil) erfasst werden. Die optischen Digitalisierverfahren können dabei extra- oder intraoral verwendet werden. Für die Beurteilung eines Digitalisiergerätes (Kamera) ist die Messunsicherheit ausschlaggebend. Dieser wird aus mehrfachen Messungen gewonnen und bildet zusammen mit dem Messergebnis (z. B. Oberflächenkoordinaten) einen Wertebereich. Je geringer die Messunsicherheit, desto präziser misst ein Digitalisiergerät. Alle optischen Digitalisierverfahren basieren auf einer, in einem definierten Winkel zueinander angeordneten, Projektor- und Sensoreinheit (Abbildung 1). Die Projektoreinheit wirft entweder strukturiertes Weißlicht (Streifenprojektion) oder Laserpunkte bzw. -linien auf die Zähne. Lichtempfindliche Sensoren (CCD = Charged Coupled Devices = Ladungsgekoppelte Bauelemente; CMOS = Complementary Metal Oxide Semiconductor = komplementärer Metall-Oxid-Halbleiter) erfassen das auf die Zähne projizierte Licht. Beim Streifenprojektionsverfahren werden mittels Moiré-Topographie anhand der Verzerrung eines projizierten Streifenmusters die Oberflächendaten erfasst. Das Streifenmuster kann noch um einen bekannten und konstanten Betrag verschoben werden. Die Aufnahmen werden dadurch eindeutiger. Steger beschreibt bei dem Streifenprojektionsverfahren F A C H L I C H E S D E Z E M B E R N Z B F A C H L I C H E S 17

20 eine Messunsicherheit von <10 µm. Bei mehrfachen Messungen eines Objektes liegen die Abweichungen zwischen 5 bis -5 µm. Auf diesen Halbleiterbauelementen wird in Abhängigkeit der Lichtintensität ein zweidimensionales Bild erzeugt. Aus der Geometrie der Messanordnung und der betrachteten Oberfläche kann mittels Triangulation (ein in der Messtechnik eingesetztes Verfahren zur Entfernungsmessung und Formerfassung mittels trigonometrischer Funktionen) berechnet werden. Die Oberfläche der Zähne wird somit durch Messpunkte in einem dreidimensionalen Koordinatensystem (x, y, z) beschrieben. Dabei werden für jeden Messpunkt drei unabhängige metrische Raumkoordinaten (x, y, z) berechnet. Die Vermessung der Stumpfoberfläche erfolgt aus verschiedenen Raumrichtungen. Die so erhaltenen Teilansichten sind in einem einheitlichen Koordinatensystem zusammengefasst und bilden einen Datensatz. Bei intraoralen Digitalisiergeräten ist auf Grund des begrenzten Platzangebotes sowie der 100 %igen Luftfeuchtigkeit der technische Aufbau begrenzt. Sie sind aber prinzipiell wie extraorale Digitalisiersysteme aufgebaut. Diese Systeme erfassen die Präparation aus nur einer Aufnahmerichtung und müssen dafür kleine Triangulationswinkel benutzen. Daraus ergibt sich eine begrenzte Höhenmessgenauigkeit. Zusätzlich reduzieren die Bewegungen des Behandlers und des Patienten die mögliche Zeit für die optische Datenerfassung auf unter 1/8s. Systeme zur intraoralen Datenerfassung beawolf / Fotolia.com Neben dem seit vielen Jahren auf dem Markt etablierten CEREC-System (Sirona, Bensheim) sind in den letzten Jahren weitere Systeme zur intraoralen Digitalisierung entwickelt worden. Die Systeme E4D Dentist (D4D Technologies, Richardson, USA) und OptikDent (VNIIOFI, Moskau, RUS) gehören wie das CEREC-System zu den dentalen CAD/CAM-Systemen, welche für eine chairside - Fertigung zahnärztlicher Restaurationen konzipiert sind. Für die intraorale Datenerfassung für laborgefertigten Zahnersatz sind der 3D-Scanner itero (Cadent, Inc., Carlstadt, USA; Vertrieb: straumann AG, Basel, CH), der LavaTM Chairside Oral Scanner C.O.S. (3M Espe, St. Paul, USA) und der directscan (Hint-Els, Griesheim, D) vorgesehen. Neben diesen Systemen existiert weiterhin der OraScanner aus dem Behandlungssystem SureSmile (OraMetrix, Inc., Dallas, USA), welches für kieferorthopädische Fragestellungen konzipiert wurde. Das CEREC-System wurde Anfang bis Mitte der 80er Jahre von Mörmann und Brandestini entwickelt. Hergestellt und weiterentwickelt wurde es von der Firma Siemens und später von der Sirona Dental Systems GmbH, Bensheim. Im Laufe der Weiterentwicklung des Systems hat sich das Grundprinzip bei der 3D-Vermessung nicht geändert. Es wurde verfeinert und optimiert. Im Handstück der Kamera wird das über die Zeit verschobene Streifenmuster mit sinusförmigem Graustufenverlauf generiert und über ein Umlenkprisma auf den Zahnstumpf projiziert. Die Aufnahme des Bildes, welches durch das Prisma an der Spitze und ein weiteres im Inneren der Kamera umgelenkt wird, erfolgt mittels CCD-Chip. Zwischengeschaltete optische Bauelemente ermöglichen einen telezentrischen Strahlengang. Zum Erfassen der 3D-Oberfläche wird verfahrensbedingt eine Folge von vier Bildern aufgezeichnet. Der Messraum umfasst bei der Cerec-2-Kamera 18 mm x 14 mm bei einem Tiefenmessbereich von 12mm. Der Triangulationswinkel (siehe oben) beträgt 3,4. Durch die Möglichkeit, Messungen mit verschiedenen Triangulationswinkeln durchzuführen und zu verrechnen, ohne dabei die Messgenauigkeit einzuschränken, beträgt der Tiefenmessbereich bei der Cerec- 3-Kamera 20 mm. Kurzwelliges (470 nm) blaues Projektionslicht und ein asphärisches Linsensystem sollen die Abbildungspräzision der aktuellen Cerec Bluecam im Vergleich zu den Vorgängermodellen erhöhen. Zudem wurde die Lichtempfindlichkeit gesteigert und die Aufnahmezeit um 50 Prozent gekürzt. Des Weiteren wurde die Qualität der intraoralen Digitalisierung größerer Kieferabschnitte durch Weiterentwicklungen der Software in Bezug auf das Herausrechnen von Verzerrungen, die Detektion von Messfehlern und das Zusammensetzen von Teilaufnahmen erhöht. Bei einem in-vitro-vergleich der Genauigkeit beim intraoralen Digitalisieren (CEREC 3D) verglichen mit der Abformung, Modellherstellung und der extraoral-optischen Digitalisierung zeigten sich mittlere Abweichungen von 18µm/ 17µm für die intraorale Digitalisierung und 9µm / 9µm für die extraorale Digitalisierung bezogen auf dasselbe Objekt (Abbildung 2). Mehl et. al. ermittelten für die neue 18 F A C H L I C H E S N Z B D E Z E M B E R

21 CEREC-Bluecam Abweichungen von 34,4 36,9µm (SD 13,4/14,3) bei der Digitalisierung eines Quadranten. Die Technologie für den Chairside Oral Scanner (C.O.S.) wurde von Brontes Technologies, Lexington, USA entwickelt. Im Oktober 2006 erfolgte die Übernahme des Unternehmens durch 3M ESPE, St. Paul, USA. Mit dem C.O.S. ist keine Chairside-Fertigung von zahnärztlichen Restaurationen vorgesehen. Die intraoral generierten Daten werden an das Labor gesendet. Dort erfolgen am digitalen Modell das Setzen der Sägeschnitte und das Anzeichnen der Präparationsgrenzen. Die so aufbereiteten Daten werden an ein Fertigungszentrum von 3M ESPE versendet. Hier erfolgen das Unterkehlen der Präparationsgrenze, die virtuelle Bissregistrierung und die Fertigung einartikulierter Stereolithographiemodelle (SLA-Modelle).Im zahntechnischen Labor kann die Restauration unter Einbeziehung des virtuellen Modells mit CAD/CAM-Verfahren oder konventionell auf dem realen Modell angefertigt werden. Im 13,2 mm breiten Kopf der intraoralen 3D-Kamera sind 192 blaue LEDs untergebracht, die das Messfeld beim Scannen mit gepulstem Licht ausstrahlen. Im 400 g schweren Handstück mit 22 Linsen werden die Bildinformationen über 3 CCD-Sensoren aufgenommen. Die Akquisition der 3D-Daten wird vom Hersteller als 3D-in-Motion bezeichnet und nutzt das Prinzip des Active Wave Front Sampling. Dabei werden die bis zu 20 Einzelmessungen pro Sekunde, vergleichbar mit der Aufnahme einer Videosequenz, automatisch zu einem Gesamtmodell aneinandergefügt und zeitgleich auf dem Monitor visualisiert (Abbildung 3). Laut Herstellerfirma haben Studien von Kugel et. al. (Tufts University School of Dental Medicine, Boston, USA) für Frontzahnabformungen eine reproduzierbare Präzision von 5,8 µm (SD: 1,3) ergeben, bei Seitenzahnabformungen betrug die Genauigkeit 10,9 µm (SD: 1,3). Das itero-system (Cadent, Inc., Carlstadt, USA; Vertrieb: straumann AG, Basel, CH) ermöglicht dem Behandler, intraoral digitale Abformungen ganzer Zahnbögen für die restaurative Therapie zu nehmen. Aus den Daten werden Präzisionsmodelle aus einem Kunstharzblock gefräst. Das dabei angewandte Digitalisierverfahren verwendet die Prinzipien der Konfokalen Mikroskopie. Beim Digitalisieren werden die Strukturen im Messfeld durch rote Rasterlaserlichtpunkte erfasst. Die Tiefeninformation der einzelnen Punkte erfolgt durch die Erfassung in mehr als 300 Fokalebenen. Im Gegensatz zu den vorher erwähnten Systemen kann bei dem itero-system auf eine Mattierung der Zahnoberflächen verzichtet werden. Jedoch fehlen Studien zur Beurteilung der Digitalisiergenauigkeit und Präzision der Modelle. Das System E4D Dentist (E4D Technologies, Richardson, USA) verfügt über eine intraorale 3D-Kamera, Konstruktionssoftware und eine Fräseinheit. Es wurde für die Chairside-Fertigung von Einzelzahnrekonstruktionen aus keramischen Materialien oder Kunststoff konzipiert und ähnelt damit dem Aufbau des Cerec-Systems. Dabei werden die Zähne mit einem Punktlaser bei Messzyklen pro Sekunde erfasst. Auch hier kann auf eine mattierende Beschichtung verzichtet werden. Die Aufnahmen werden automatisiert zu einem 3D-Modell zusammengefügt und mit Hilfe einer virtuellen Zahnbibliothek die Fräsbahn für die Restauration errechnet. Eine Beurteilung des Systems von E4D bezüglich Digitalisiergenauigkeit und Passfähigkeit der Restaurationen kann auf Grund fehlender Daten nicht abgegeben werden. Klinik Klinische Daten zur Genauigkeit bei der intraoralen Digitalisierung fehlen weitgehend. Oft wird nur indirekt, über die Langlebigkeit der gefertigten Restauration, das Funktionieren der Kette Intraorale Digitalisierung CAD CAM nachgewiesen. Auf Grund des langen Einsatzes des CEREC-System gibt es für adhäsiv befestigte Einzelzahnrestaurationen aus Glaskeramik die beste Datenlage im Bezug auf klinische Studien und auch die am längsten währende Erfahrung. Übersichtsarbeiten zeigen, dass keramische Inlays Überlebensraten von 96% nach 4,5 Jahren bis 91% nach sieben Jahren, von 84,4% nach 16,7 Jahren und keramische Teilkronen von 81 % (+/-15) nach sieben Jahren aufweisen. Anzeige F A C H L I C H E S D E Z E M B E R N Z B F A C H L I C H E S 19

22 Entsprechende Goldgussrestaurationen zeigen vergleichbare Überlebensraten (87,5% nach zehn Jahren und 73,4% nach 25 Jahren). Auch keramische Teilkronen scheinen den adäquaten Goldrestaurationen nicht unterlegen zu sein, auch wenn noch keine 25-Jahres-Daten vorliegen. De Costa et. al. wiesen in einem in-vitro Versuch die gleiche Passgenauigkeit von Onlays nach, unabhängig davon, ob intraoral oder extraoral digitalisiert wurde. Für das LAVA COS-System wurde in einer aktuellen klinischen Studie ebenfalls die Passgenauigkeit von Kronen untersucht. Dabei zeigte die intraorale Digitalisierung signifikant besser passende Kronen als die konventionelle Abformung. Bei einer vergleichenden klinischen Untersuchung der CEREC 3D-Kamera und der konventionellen Abformung (Doppelmischabformung) lag die berechnete mittlere Differenz zwischen 26 und 81 µm bei der Digitalisierung eines ganzen Quadranten. An den Rändern der Datensätze kommt es jedoch zu erheblichen Abweichungen des DR. SEBASTIAN QUA AS Jahrgang Studium der Zahnheilkunde an der TU Dresden 2001 Approbation als Zahnarzt Assistenzzahnarzt in freier Praxis in Pirna wissenschaftlicher Mitarbeiter der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik der Medizinischen Fakultät der TU Dresden wissenschaftlicher Mitarbeiter der Friedrich-Schiller-Universität Jena am Institut für Materialwissenschaft und Werkstofftechnologie Lehrstuhl Oberflächentechnologie wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Klinik für Zahnärztliche Prothetik des Department für Zahnheilkunde an der Universität Ulm 2008 Promotion zum Dr. med. dent.: Untersuchungen zur extraoralen mechanischen Digitalisierung von Modellen und Abformungen (summa cum laude) 2009 Ernennung zum Oberarzt Datensatzes (Abbildung 4). Das Zusammensetzen der Einzelmessungen, welche durch das geringe Messfeld der Kamera bedingt sind, ist fehlerbehaftet und wird als Fortpflanzungsfehler größer, je mehr Einzelmessungen zusammengesetzt werden. Ebenso beeinflussen klinische Parameter wie Speichel, Blut sowie Patientenbewegungen wie bei konventionellen Abformungen ebenso die Genauigkeit der intraoralen Digitalisierung. Die CEREC-3D-Kamera ist für Einzelzahnrestaurationen sowie kleinere mehrspannige Restaurationen gut geeignet, größere Restaurationen hingegen übersteigen den Indikationsbereich des Systems. Die Weiterentwicklung des Systems, die neue CEREC-Bluecam, zeigte Abweichungen von 34,4 36,9µm (SD 13,4/14,3) bei der Digitalisierung eines Quadranten. Ein weiteres klinisches Problem stellen die transluzenten Zahnoberflächen dar. Hierbei wird das Licht in unterschiedlichen Schichten (Schmelz, Dentin) reflektiert. Dies führt zu ungenauen Messungen. Durch das unterschiedliche Eindringverhalten des Lichtes in den Zahn kann die Zahnoberfläche nicht mit der nötigen Präzision ermittelt werden. Zur Vermeidung dieser Reflexionen und zur Strukturierung der Zahnoberfläche muss die Oberfläche des Zahnes bepudert werden. Dafür werden unter anderem Titandioxid-Pulver oder Magnesiumstearat mit Magnesiumoxid eingesetzt. Dies kann sich an Ecken und Kanten anhäufen und somit zu einem zusätzlichen Messfehler von 20 bis 40 µm führen. Objektive klinische Studien zu den aktuellen intraoralen Digitalisiersystemen sind nur wenig vorhanden bzw. fehlen teilweise ganz. Jedoch zeigt sich auf Grund der hohen Überlebensraten der CEREC-Inlays das prinzipielle Funktionieren der intraoralen Digitalisierung für Einzelzahnrestaurationen. Ob die berührungslose Abformung auch für größere Restaurationen geeignet ist und die ermittelten Genauigkeiten auch bei schwierigen Weichgewebssituationen (z. B. subgingivale Präparation) gelten, müssen weitere Studien zeigen. Korrespondenzadresse: Dr. med. dent. Sebastian Quaas Oberarzt an der Klinik für Zahnärztliche Prothetik, Department für Zahnheilkunde, Universitätsklinikum Ulm Albert-Einstein-Allee Ulm Quelle: Zahnärzteblatt Sachsen 2/2011 Literaturliste bei Interesse bitte bei der Redaktion unter anfordern. 20 F A C H L I C H E S N Z B D E Z E M B E R

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24 Online einreichen und gewinnen ZEIT, GELD UND VIELLEICHT EIN IPAD2 apple Der Countdown läuft: Ab 01. Januar 2012 müssen die Praxen ihre Abrechnungsdaten grundsätzlich papierlos bei ihrer KZV einreichen. Parallel dazu genauer gesagt ab können dann auch die Abrechnungsdaten für Parodontose (PA) und Kieferbruch (KB) online über das Abrechnungsportal der KZVN unter eingereicht werden. Die Quartalseinreichung für KCH und für KFO für das I. Quartal 2012 ist ab im Portal freigeschaltet. Sparen und gewinnen mit der Online-Einreichung Rund Praxen nutzen die Vorteile der Online-Einreichung über das Abrechnungsportal der KZVN. In Zahlen: Knapp 49 Prozent der KCH- und der ZE-Fälle werden derzeit bei der KZVN online eingereicht. Bei KFO sind es rund 42 Prozent. Mit steigender Tendenz in allen Leistungsbereichen. Die Unabhängigkeit vom Postversand, die flexible Einreichung zu jeder Tageszeit, längere Einreichungszeitfenster und die schnelle Rückmeldung über die erfolgreiche Einreichung über das Portal sind gute Gründe für die Online-Einreichung. Außerdem spart das Verfahren Geld. Dank der Bonuszahlung in Höhe von 0,35 % auf die online abgerechneten Leistungen. Was benötigen Sie, wenn auch Sie diese Vorteile nutzen und ein ipad2 gewinnen möchten? 1. Internetfähiger Computer 2. PC mit einem Abrechnungsprogramm und den entsprechenden Softwaremodulen für alle Leistungsbereiche 3. Die Zugangsdaten für das Zahnarztportal 4. Erklärung zur Teilnahme an der Online-Abrechnung (siehe Hinweis) Hinweis: Die Erklärung muss vor der ersten Online-Einreichung unterschrieben bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) von allen Partnern im Original bei der KZVN vorliegen. Die Zugangsdaten und die Erklärung können beim Online-Team der KZVN unter oder via Mail unter abrechnung@kzvn.de angefordert werden. Muss die Praxissoftware aufgerüstet werden? Für die papierlose Abrechnung und somit auch für die Online-Einreichung mit der KZVN benötigen Sie je Leistungsbereich ein DTA-Modul für Ihre Abrechnungssoftware, damit Sie die entsprechenden Abrechnungsdateien erzeugen können. Verwaltungskostenrückerstattung Für die Online-Einreichung benötigen Sie u. a. die o. a. entsprechenden Softwaremodule. Diese kosten in der Anschaffung natürlich Geld. Dass sich eine Anschaffung dennoch lohnt, zeigen unsere fiktiven Zahlenspiele für den Bereich Zahnersatz (ZE). Zahnärztin Meier Zahnarzt Müller Abrechnungsergebnis/Monat Rückerstattung 0,35% auf die abgerechneten 52,50 157,50 Leistungen/Quartal Ersparnis/Jahr Bei den Anschaffungskosten für ZE-Module gibt es eine weite Bandbreite von keine Zusatzkosten bis max. rund 320 so unser Abfrageergebnis bei den Lieferanten. Es lohnt sich also nachzurechnen 22 F A C H L I C H E S N Z B D E Z E M B E R

25 Was ändert sich beim Upload von KCH, ZE und KFO? Außer der zusätzlichen Hochlademöglichkeit für PA und KB wird es im kommenden Jahr Verbesserungen beim Hochladen der bereits etablierten Leistungsbereiche geben: Ab 2012 müssen bei der KCH-, der KFO- und der ZE-Einreichung nur noch die eigentlichen Abrechnungsdateien hochgeladen werden. Das Verfahren wird also noch einfacher. Muss der Praxis-PC für die Online-Einreichung an das Internet angeschlossen sein? Nein. Wer sicher gehen will, dem sei die physikalische Trennung von Praxisrechner und Internetrechner empfohlen. Mehr Infos zu dem Thema finden Sie im Datenschutzund Sicherheitsleitfaden für die Zahnarztpraxis in unserem Zahnarztportal in der Rubrik Tipps & Tricks. Muss eine weitere/neue Erklärung an die KZVN geschickt werden, wenn man bereits Online-Einreicher ist? Nicht mehr Bürokratie als nötig! Wenn Sie bis dato schon Ihre Abrechnungsdaten für ZE, KCH oder KFO online bei uns eingereicht haben, müssen Sie die neu über das Portal einzureichenden Leistungsbereiche nicht gesondert bei der KZVN anmelden. Die neuen Menüpunkte zur Online-Einreichung stehen Ihnen ab Mitte Januar offen, ohne dass eine weitere Anmeldung erforderlich wäre. ipad2 zu gewinnen Die 2.500ste Praxis, die bis Ende Januar besagte Erklärung zur Teilnahme an der Online-Abrechnung bei uns einsendet und ab dann ihre Abrechnungsdaten online einreicht, gewinnt ein leistungsfähiges ipad2 (Wi-Fi 16GB). Ein handliches und cooles Tool, z. B. zur Präsentation von Intraoralaufnahmen bei Beratungen direkt am Behandlungsstuhl. Bis dato rechnen Praxen online mit der KZVN ab. st-dr F A C H L I C H E S PAPIERLOSE ABRECHNUNG Bis Ende des Jahres 2011 werden rund Teilnehmer in 28 Veranstaltungen landesweit zum Thema papierlose Abrechnung geschult worden sein. Doch damit nicht genug: Derzeit sind allein bis Mitte Januar 2012 weitere acht Veranstaltungen in Bispingen, Braunschweig, Hannover, Lingen, Oldenburg, Osnabrück und Nordheim geplant. Jetzt: In Papierform erreichen uns durchschnittlich HKP im Monat. Ab 2012: Schnell, einfach, papierlos. Fotos: kallejipp / photocase.com; NZB-Archiv Gut besucht: Die Auftaktveranstaltung am 04. Oktober in der KZVN. Dr. Otte eröffnet den Veranstaltungsmarathon zur papierlosen Abrechnung. Sorgen für eine gut organisierte Veranstaltung: Monika Popp, Annette Kiel und Nicole Mitulla (v.l.n.r.). D E Z E M B E R N Z B F A C H L I C H E S 23

26 Schweigepflicht und Datenschutz MÜSSEN ZAHNARZTPRAXEN EINEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN BESTELLEN? Schon der Eid des Hippokrates enthielt die Verpflichtung, über alles, was dem Arzt bei der Behandlung bekannt wird, Stillschweigen zu bewahren. Diese für den Zahnarzt/Arzt selbstverständliche Berufspflicht hat Eingang in die verschiedensten Rechtsnormen, insbesondere die Berufsordnungen und das Strafgesetzbuch (StGB) gefunden. Daneben ist aber, jedenfalls bei der EDV-gestützten Verarbeitung von Patientendaten, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten, wobei hinsichtlich einzelner Fragestellungen gewisse Unklarheiten bestehen. Insbesondere wird die Frage unterschiedlich beantwortet, ob ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist oder nicht. Der strafrechtliche Schutz der persönlichen Angaben des Patienten gegenüber seiner Zahnärztin/seinem Zahnarzt findet sich in 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ein Verstoß kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Rechtfertigend insoweit wirkt die Schweigepflichtsentbindungserklärung des Patienten. Berufsrechtlich findet die Schweigepflicht ihre Grundlage in 7 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer bzw. den jeweiligen Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern. Reichweite der Schweigepflicht Natürlich sind von der Schweigepflicht die Gesundheitsdaten im engeren Sinne umfasst. Geschützt sind aber darüber hinaus alle Informationen, die der Zahnarzt im Zuge der Behandlung erlangt und an deren Geheimhaltung der Patient ein verständliches Interesse hat, d. h. beispielsweise der Name des Patienten, sein Versicherungsstatus, das Alter etc. Die Schweigepflicht gilt selbstverständlich auch gegenüber Familienangehörigen selbst über den Tod hinaus. Auch gegenüber nachbehandelnden Kollegen dürfen Patientendaten nur mit Einwilligung des Patienten offenbart werden (vgl. 12 Abs. 3 Musterberufsordnung). Schließlich gilt die Schweigepflicht ohne Ausnahme gegenüber privaten Krankenversicherungen, bei der Beauftragung privater Abrechnungszentren mit der Honorarabrechnung und gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung des Patienten. Im Falle der Einwilligung des Patienten ist der Zahnarzt zur Weitergabe von Daten berechtigt. Dabei ist die schriftliche Erklärung über die Entbindung von der zahnärztlichen Schweigepflicht die klassische Form der Einwilligung und damit Rechtfertigung für die Weitergabe von Daten. Zu beachten ist allerdings, dass diese einzelfallbezogen zu erteilen ist. Insbesondere also, wenn private Krankenversicherer unter Berufung auf die bei Vertragsabschluss erteilte Entbindung von der Schweigepflicht die Übermittlung von Daten einfordern, ist große Vorsicht geboten. In solchen Fällen bietet es sich an, vertrauliche Daten nicht an die Versicherung selbst, sondern an den Patienten persönlich zur Weiterleitung zu übermitteln. Alternativ muss eine aktuelle Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht eingeholt werden. Daneben kommen weitere Rechtfertigungstatbestände infrage. So kann beispielsweise ein Recht zur Weitergabe von Patientendaten dann bestehen, wenn der Zahnarzt zur Wahrung berechtigter Interessen handelt, er also zum Beispiel einen Anwalt zur Durchsetzung seiner eigenen Ljupco / istockphoto.com 24 F A C H L I C H E S N Z B D E Z E M B E R

27 Honoraransprüche gegen einen Patienten oder zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen einschaltet. In diesen Fällen muss eine Weitergabe möglich sein, auch ohne dass der Patient zustimmt, da der Zahnarzt sonst seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Zudem können sogar Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten bestehen. Zu denken ist etwa an die verschiedenen Prüfverfahren und daraus resultierende Verpflichtungen zur Mitwirkung sowie die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen im Zuge der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen ( 295 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Meldepflichten können sich im Übrigen aus dem Infektionsschutzgesetz ergeben. RA Dr. Bernd Halbe. Schließlich ist ein Zahnarzt im Falle einer wirksamen Entbindung von der Schweigepflicht und einer Zeugenstellung bei Gericht nicht nur zur Aussage berechtigt, sondern so wie jede Privatperson auch dazu verpflichtet. Die genannten Tatbestände erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine abschließende Auflistung würde den Umfang dieses Beitrages sprengen. Besonderheiten bei automatisierter Datenverarbeitung Nahezu jede zahnärztliche Praxis wird mittlerweile ihre Patientendokumentation zumindest auch unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen und damit automatisiert im Sinne von 3 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeiten. Damit stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des BDSG auf die in der Zahnarztpraxis erhobenen Daten und die daraus resultierenden besonderen Verpflichtungen. Insoweit kann man sich darüber streiten, ob das BDSG überhaupt anwendbar ist. 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG enthält nämlich eine sogenannte Subsidiaritätsklausel, wonach andere Rechtvorschriften des Bundes dem BDSG vorgehen bzw. eine Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen unberührt bleibt. Nach richtiger Auffassung ist aber davon auszugehen, dass das Datenschutzgesetz durch möglicherweise bestehende speziellere Regelungen nicht etwa verdrängt wird, die verschiedenen Normen vielmehr parallel anzuwenden sind. Einwilligung Daher ist beispielsweise bei der Frage der Einwilligung 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG zu beachten. Danach bedarf die Einwilligung des Betroffenen in die Weitergabe der Daten Foto: Privat der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Aus diesem Grund wird man auch in der Regel für die Weitergabe von Patientendaten eine schriftliche Zustimmung fordern müssen. Nur wenn wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist, kann die Einwilligung auch konkludent oder mündlich erfolgen. Ein solcher Fall kann nach Auffassung des Verfassers etwa die Abgabe der zahnärztlichen Praxis an einen Nachfolger sein. Wird die Patientenkartei als Ganzes übergeben, wird es in der Regel nicht zumutbar sein, von jedem Patienten die schriftliche Einwilligung einzuholen. Daher ist in diesen Fällen der Schweigepflicht schon dadurch genüge getan, dass der Übernehmer der Praxis die Behandlungsunterlagen seines Vorgängers erst dann einsehen darf, wenn der Patient durch Vereinbarung eines Termins mit dem neuen Praxisinhaber konkludent zu verstehen gibt, dass er mit der Weitergabe der Unterlagen einverstanden ist. Zur Sicherheit allerdings bietet es sich an, etwa im Rahmen einer neu zu erhebenden Anamnese auch die Schweigepflichtsentbindung schriftlich einzuholen. Technische und organisatorische Maßnahmen 9 BDSG normiert, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen sind, die für die Durchführung des BDSG erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die folgenden (nicht abschließend genannten) Maßnahmen: Zutrittskontrolle, d. h. Unbefugten ist der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen zu verwehren Zugangskontrolle, d. h. die Nutzung der Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten ist zu verhindern Zugriffskontrolle, d. h. die Daten dürfen bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können Verfügbarkeitskontrolle d. h. es muss gewährleistet sein, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind Dementsprechend ist bei Einsatz der EDV darauf zu achten, dass Bildschirme nicht im Einsichtsbereich und/oder Zugriffsbereich Unbefugter aufgestellt werden. Schon bei der Planung einer Praxis muss also bedacht werden, dass auch der schlichte Blick über die Schultern der mit der Datenerhebung oder -verarbeitung beschäftigten F A C H L I C H E S D E Z E M B E R N Z B F A C H L I C H E S 25

28 TO-DO-LISTE BEI ELEKTRONISCHER PATIENTENDATENVERWALTUNG Unbefugten ist der Zutritt zu Datenverarbeitungseinrichtungen (PC-Hardware), mit denen Patientendaten verarbeitet werden, zu verwehren. Es ist zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme (Software) von Unbefugten genutzt werden können. Es ist zu gewährleisten, dass Patientendaten bei der elektronischen Übertragung, ihrem Transport oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Es ist zu gewährleisten, dass nachträglich festgestellt werden kann, ob und von wem Patientendaten in das Datenverarbeitungsprogramm eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Es ist zu gewährleisten, dass Patientendaten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. Passwörter für das Datenverarbeitungsprogramm sollten zur Sicherheit bestimmten Anforderungen genügen, um sich vor Hackerwerkzeugen zu schützen. Passwörter sollten immer mehr als sieben Zeichen umfassen, nicht in Wörterbüchern vorkommen sowie nicht aus Namen und persönlichen Geburtsdaten bestehen. Ferner empfiehlt es sich, Sonderzeichen (z. B. &,, *, %) mitzubenutzen. Passwörter müssen umgehend verändert werden, sobald der begründete Verdacht besteht, dass jemand unbefugt Zutritt zum Computer hatte. Passwörter sollten niemals niedergeschrieben werden. Aktuelle Virenschutzprogramme sind auf den in der Zahnarztpraxis genutzten Computern unverzichtbar. Virenschutzprogramme müssen so konfiguriert sein, dass sie sowohl Datenträger als auch Netze (Intranet und Internet) überwachen können Ass. jur. Katharina Dierks, Ressortleitung Berufsausübung Zahnärztekammer Nordrhein Quelle: Rheinisches Zahnärzteblatt 04/2011 Mitarbeiter zur Offenbarung von Geheimnissen führen kann. Bildschirme sind daher so aufzustellen, dass sie für Dritte nicht einsehbar sind. Ist der Empfangsbereich nicht besetzt, muss der Zugriff auf die Daten durch ein Passwort unmöglich gemacht werden. Selbstverständlich müssen die erhobenen Daten auch wirksam vor dem Zugriff Dritter und vor Verlust geschützt werden. Insofern ist, wenn sich eine Vernetzung mit dem Internet nicht vermeiden lässt, auf einen entsprechenden Schutz zu achten. Den besten Schutz liefert natürlich die vollständige Abkoppelung des Praxisnetzwerks vom Internet, etwa dadurch, dass der Zugriff auf das Internet nur durch einen nicht in das Praxisnetzwerk eingebundenen Rechner möglich ist. Ist die EDV-Patientendokumentation nicht bloßes Hilfsmittel für den Zahnarzt, sondern ersetzt sie die handschriftliche Dokumentation vollständig, wird also über die EDV die Dokumentationspflicht erfüllt, ist zwingend auf die regelmäßige Erstellung von Sicherungskopien zu achten. Datenschutzbeauftragter Fraglich ist schließlich regelmäßig, ob der Praxisinhaber auch einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, der auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken hat (vgl. 4 f. BDSG). Da zahnärztliche Praxen in der Regel Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, bestünde gemäß 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG grundsätzlich die Verpflichtung, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Gemäß 4f Abs. 1 Satz 3 BDSG gilt diese Verpflichtung jedoch nicht für nicht öffentliche Stellen (und um eine solche handelt es sich bei einer Zahnarztpraxis), wenn in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Handelt es sich jedoch um besondere Daten ( 3 Abs. 9 BDSG), unterliegt die Datenverarbeitung einer vorherigen Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (sogenannte Vorabkontrolle). Insbesondere wenn Daten verarbeitet werden, zu denen auch Angaben über die Gesundheit gehören, ist eine solche Vorabkontrolle eigentlich vorgeschrieben mit der Folge, dass die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragen wiederum unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter bestünde. Von dieser Regelung aber gibt es wiederum drei Ausnahmen. Die Verpflichtung zur Vorabkontrolle entfällt, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenerhebung besteht, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. 26 F A C H L I C H E S N Z B D E Z E M B E R

29 Lückenlos werden sich die Einwilligungen aller Patienten mit Blick auf etwaige Altfälle wohl nie beschaffen lassen. Auch besteht jedenfalls keine gesetzliche Verpflichtung zur automatisierten Datenerhebung, woraus teilweise geschlossen wird, dass diese Ausnahme nicht greifen kann. Die Daten sind aber zur Durchführung des mit den Patienten bestehenden Behandlungsverhältnisses erforderlich mit der Folge, dass die Datenverarbeitungen in einer Zahnarztpraxis nach hier vertretener Auffassung nicht der Vorabkontrolle unterliegen. Ohne eine entsprechende Dokumentation kann der Behandlungsauftrag im Zweifel nicht lege artis erfüllt werden. Auch die Abrechnung der Leistungen aus dem Schuldverhältnis wird ohne eine entsprechende Datenerfassung nicht möglich sein. Nun könnte man sich auch insoweit auf den Standpunkt stellen, dass eine EDV-gestützte Dokumentation für die Durchführung des Behandlungsverhältnisses gerade nicht zwingend erforderlich sei. Diese Argumentation aber ist im EDV-Zeitalter kaum vertretbar. Dem Zahnarzt ist es nicht zumutbar, seine Behandlungsdokumentation rein handschriftlich zu führen mit der Folge, dass dieser Ausnahmetatbestand erfüllt ist und daher eine von der Zahl der Mitarbeiter unabhängige Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, nicht besteht. Zu Recht hat daher beispielsweise die Bundesärztekammer eine Stellungnahme herausgegeben, nach der die Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erst besteht, wenn mehr als neun Mitarbeiter ständig mit der Datenverarbeitung befasst sind (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 105, 2008, S ). Dies entspricht auch der Auffassung der meisten Landeszahnärztekammern. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass nach hier vertretener Auffassung die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in einer Zahnarztpraxis erst dann erforderlich ist, wenn mehr als neun Angestellte regelhaft mit der Verarbeitung der persönlichen Daten befasst sind. Für die meisten Zahnarztpraxen dürfte daher eine entsprechende Verpflichtung nicht bestehen. Verfügt die Praxis über mehr als neun Angestellte, muss im Einzelfall geprüft werden, ob diese auch tatsächlich nicht nur gelegentlich mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind. Typischerweise handelt es sich um Mitarbeiterinnen, die mit der Datenerfassung (Empfang) oder Datenverarbeitung (Abrechnung) befasst sind. Zu erfassen sind auch angestellte Zahnärzte, Auszubildende sowie sonstige Mitarbeiter, nicht aber der Praxisinhaber selbst. Zusammenfassend kann danach festgehalten werden, dass alle Praxen mit weniger als zehn Angestellten keine Verpflichtung trifft, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Liegt die Zahl der Angestellten über neun, muss geprüft werden, ob diese Personen auch ständig mit der automatisierten Verarbeitung befasst sind. Erst dann hat also eine Prüfung im Einzelfall stattzufinden. Fazit Die Schweigepflicht ist eine der zentralen Berufspflichten, deren Verletzung auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Wenn die Verarbeitung der Daten automatisiert (d. h. über eine EDV-Anlage) erfolgt, unterliegt die Zahnarztpraxis der Anwendbarkeit des BDSG. Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten resultiert daraus jedoch nicht, wenn nicht mehr als neun Mitarbeiter ständig mit der Datenverarbeitung befasst sind. Dr. Bernd Halbe, Fachanwalt für Medizinrecht, Justitiar des DZV e.v. Quelle: Rheinisches Zahnärzteblatt 04/2011 F A C H L I C H E S Anzeige Spendenaufruf der Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahnärzte (HDZ) Die Stiftung Hilfswerk Deutscher Zahnärzte (HDZ), deren Schirmherrin die Bundeszahnärztekammer ist, engagiert sich seit 24 Jahren weltweit für Menschen, die sich selbst nicht helfen können. Auch in 2011 konnten wieder Zahnstationen, Sozialeinrichtungen, Kinderheime und Krankenhäuser in vielen Ländern Afrikas, Asiens und Südamerikas im Wert von 1 Mio. Euro errichtet werden. Das HDZ bedankt sich bei der Kollegenschaft, die diese Hilfe durch (Zahn-)Altgold- und Geldspenden erst ermöglicht haben und ruft auf, diese soziale Verantwortung auch weiterhin zu unterstützen. Allgemeines Spendenkonto: (BLZ ) apobank Zustiftungskonto: (BLZ ) apobank Für Zuwendungsbestätigungen bitte unbedingt Spenderanschrift angeben! Dr. Klaus Winter Am Paradies Bad Lauterberg Tel Internet: Foto: Jim Vallee/fotolia.com D E Z E M B E R N Z B F A C H L I C H E S 27

30 Zahnärzte und Gewerbesteuer TEIL II: ANSTELLUNG VON ZAHNÄRZTEN Ausgangslage Nachdem sich der erste Teil in der Ausgabe Oktober 2011 dem Thema Prophylaxeshop gewidmet hat, befasst sich der nachfolgende Beitrag mit der Anstellung von Zahnärzten und geht auf die Anrechnung einer etwaig entstehenden Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ein. Luigi De Zotti / istockphoto.com Anstellung von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften Freiberufliche Einkünfte erzielen: Das bedeutet, dass der Zahnarzt aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein muss. Hierzu kann er sich auch der Hilfe von fachlich vorgebildetem Personal bedienen. Wichtig ist hierbei, dass der Zahnarzt als Berufsträger die fachliche Verantwortung aller durchgeführten Tätigkeiten übernehmen kann (= leitende Tätigkeit). Nur so kann er der sogenannten Stempeltheorie Rechenschaft tragen. Beispiel: Der Zahnarzt beschäftigt neben seinem zahnärztlichen Personal auch eine Ärztin, welche Faltenunterspritzungen im Gesichts- und Halsbereich zur Hautstraffung vornimmt. Der Zahnarzt selbst kann keine fachlichen Kenntnisse im Bereich der Faltenunterspritzung vorweisen, weil er nach 1 Abs. 3 ZHG nur zu Behandlungen im Bereich der Zähne, des Mundes und des Kiefers berechtigt ist. Er beschäftigt somit vorgebildetes Personal eines anderen Fachgebietes. Den hier durchgeführten Tätigkeiten kann der Zahnarzt nicht den Stempel seiner persönlichen Arbeit aufdrücken. Demnach werden mit der Faltenunterspritzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Da es sich um eine Einzelpraxis handelt, greift die bereits in Teil I erwähnte Trennungstheorie. Eigenverantwortlichkeit bedeutet, Handlungs- bzw. Entscheidungsträger für seine eigenen Handlungen zu sein. Trotz fachlich vorgebildeten Personals sollte die persönliche Teilnahme des Zahnarztes an der praktischen Arbeit gewährleistet sein. Er trägt die Verantwortung für sämtliche Tätigkeiten. Das Berufsbild des Zahnarztes ist von dem persönlichen Kontakt zum Patienten und dem individuellen Dienst geprägt. Beispiel: Der Zahnarzt beschäftigt in seiner Einzelpraxis zwei weitere Zahnärzte, fünfzehn zahnmedizinische Fachangestellte und weiteres Personal für die Anmeldung und Organisation. Der Umfang einer Einzelpraxis kann nicht beliebig vergrößert werden. Aufgrund der hohen Mitarbeiterzahl ist fraglich, ob noch eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Zahnarztes vorliegt. Die Freiberuflichkeit kann verloren gehen, wodurch der Zahnarzt Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. 28 F A C H L I C H E S N Z B D E Z E M B E R

31 Zweigpraxen In der heutigen Zeit werden vermehrt Zweigpraxen errichtet. Oft versorgt ein angestellter Zahnarzt die Patienten eigenständig an diesem Ort. Die Eigenverantwortlichkeit des oder der Inhaber geht dadurch in der Regel verloren, da eine persönliche Teilnahme des selbstständigen Berufsträgers an den in der Zweigpraxis vorgenommenen Behandlungen nicht mehr gegeben ist. Hier kommen zwei Fallkonstellationen in Betracht: Foto: NZB-Archiv eine Doppelbelastung vermieden und eine Gleichstellung von nicht gewerbesteuerpflichtigen Freiberuflern und Gewerbetreibenden erreicht werden. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit grundsätzlich um das 3,8-fache des für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages. Im Ergebnis wird ein direkter Abzug bei der Steuer erreicht. a) Rechtsform Einzelpraxis Wenn sich die Einkünfte aus dem Hauptsitz der Praxis unstreitig von den Einkünften aus der Zweigpraxis trennen lassen, dann greift die Trennungstheorie. Mit dem Hauptsitz werden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Die Einkünfte aus der Zweigpraxis unterliegen mangels Eigenverantwortlichkeit der Gewerbesteuer. b) Rechtsform Berufsausübungsgemeinschaft Im Fall der überörtlichen BAG greift die Abfärbetheorie. In diesem Fall sind sämtliche Einkünfte aus beiden Praxen in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren. Eine Umqualifizierung kann vermieden werden, indem an beiden Standorten ein Gesellschafter der Gemeinschaft leitend und eigenverantwortlich (zusätzlich zu dem angestellten Zahnarzt) tätig ist. Tod des Freiberuflers Tino Koch, Steuerberater. Verstirbt der Zahnarzt, geht die Praxis im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge sofort auf einen Erben bzw. eine Erbengemeinschaft über. Fehlen dem Erben die fachlichen Voraussetzungen zur Ausführung der zahnärztlichen Tätigkeit, so ist die Fortführung der Praxis durch den Erben grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit, weil der Erbe lediglich das ererbte Betriebsvermögen der Praxis durch die Beschäftigung eines Vertreters zur Einkunftserzielung nutzt. Gleiches gilt für eine Erbengemeinschaft, an der neben Zahnärzten auch Berufsfremde beteiligt sind. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer Das Einkommensteuergesetz regelt die Steuerermäßigung für Einkünfte, die sowohl der Gewerbe- als auch der Einkommensteuer unterworfen werden müssen. Damit soll Beispiel: Der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit beträgt EUR (= Gewerbeertrag). Berechnung der Gewerbesteuer: 1. Kürzung um den Freibetrag von EUR 2. Multiplikation mit Steuermesszahl: EUR x 3,5% = EUR (= Steuermessbetrag) 3. Multiplikation mit Hebesatz (wird durch die jeweilige Gemeinde/Stadt festgesetzt): EUR x 460% (z.b. Hebesatz Hannover) = EUR (= zu zahlende Gewerbesteuer) Anrechnung auf die Einkommensteuer: 3,8 x EUR (= Gewerbesteuermessbetrag) = EUR Im Ergebnis verbleibt aufgrund der Anrechnungsmöglichkeit auf die Einkommensteuer eine Mehrbelastung von nur EUR ( EUR EUR). Dies entspricht einer Belastung von etwas mehr als 2%. Eine vollständige Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ist in der Regel dann möglich, wenn der Gewerbesteuer-Hebesatz 380% nicht übersteigt. Fazit Der Trend zur Anstellung und stärkeren Kooperation bringt die Gefahr der Gewerblichkeit mit sich. Die Belastung durch die Gewerbesteuer kann aber in vielen Fällen im Rahmen der Anrechnung auf die Einkommensteuer vermindert oder vermieden werden. Tino Koch, Steuerberater Geschäftsführer der Koch & Kollegen Steuerberatung GmbH, Hannover F A C H L I C H E S D E Z E M B E R N Z B F A C H L I C H E S 29

32 Rechtstipp Matthias Eckert/Fotolia.com Die Weihnachtsfeier einmal rechtlich betrachtet Auch das gesellige Zusammensein am Ende des Jahres zur Förderung des Betriebsklimas die Weihnachtsfeier unterliegt juristischen Betrachtungen: Bei Schadensfällen entsteht die Frage nach der Haftung der Berufsgenossenschaft (BG) als Unfallversicherungsträger, die der Arbeitgeber obligatorisch für alle Arbeitnehmer abzuschließen hat. Die BG haftet anstelle des Arbeitgebers für Arbeitsunfälle, ohne das es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankommt. 1. Weihnachtsfeier = betriebliche Veranstaltung? Stolpert ein Arbeitnehmer in einem Lokal im Rahmen einer Weihnachtsfeier und kommt er hierbei zu Schaden (z. B. Beinbruch), stellt sich die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne von 8 SGB VII handelt und daher die gesetzliche Unfallversicherung unter Ausschluss der Haftung des Arbeitgebers für den Schaden aufkommt. Die Rechtssprechung differenziert zwischen der betrieblich veranlassten Weihnachtsfeier und einer privaten Zusammenkunft. Ereignet sich der Unfall während der eigentlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug / Weihnachtsfeier), so handelt es sich um einen Arbeitsunfall mit der Folge, dass für den Schaden die BG verschuldensunabhängig aufkommt. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung billigt und fördert. Auch müssen alle Arbeitnehmer eingeladen sein. Die Teilnahme des Arbeitgebers an der Veranstaltung ist nicht erforderlich. Feiern Arbeitnehmer privat und ohne Initiative des Arbeitgebers, so haftet die BG für die in dieser Zeit sich ereignenden Unfälle nicht, auch wenn dies gemeinhin als Weihnachtsfeier von den Mitarbeitern angesehen wird. Rechtlich schwierig ist die Haftung der BG, wenn die Weihnachtsfeier offiziell beendet ist und die Arbeitnehmer noch zusammen sitzen. Eine gewisse Zeit tolerieren die Sozialgerichte noch als betriebliche Veranstaltung, aber nicht grenzenlos. Es kommt hier stets auf den konkreten Sachverhalt an. 2. Der Weg zur oder von der Weihnachtsfeier Auch ein Unfall auf dem Weg zur und von der Weihnachtsfeier gilt als Arbeitsunfall und führt zur Haftung der BG. Ist Ursache für den Unfall aber der Genuss von Rauschmitteln, wie Alkohol, so besteht ein Haftungsausschluss. Als Wegeunfälle, die zur Haftung der BG führen, gelten nur solche, die sich auf der direkten Fahrt zur oder von der Weihnachtsfeier ereignen. Führt der Weg von der Weihnachtsfeier nicht direkt nach Hause, sondern steuern die Arbeitnehmer zum Weiterfeiern noch andere Lokalitäten an, endet die Haftung der BG. Wencke Boldt Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Hildesheimer Straße Hannover Tel.: Fax: F A C H L I C H E S N Z B D E Z E M B E R

33 Keine zusätzliche GEZ-Gebühr für Freiberufler RUNDFUNKANSTALTEN SCHEITERN MIT REVISION VOR BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Dmitriy Shironosov /istockphoto.com Das oberste Verwaltungsgericht hat entschieden, dass für einen internetfähigen Computer in einem Homeoffice keine zusätzliche Rundfunkgebühr gezahlt werden muss, wenn bereits ein anderes Rundfunkgerät angemeldet ist. Die Unterscheidung, dass der Fernseher privat und der PC beruflich genutzt wird, spiele keine Rolle, so die Richter in gleich drei Urteilen vom 17. August 2011 (Az. 6 C 15/10 /). In allen drei Fällen hatten die Rundfunkanstalten von Selbständigen neben der Gebühr für den angemeldeten privaten Fernseher eine zusätzliche Gebühr für den beruflich genutzten, internetfähigen Rechner in deren Heimbüros verlangt. Die Betroffenen wiederum beriefen sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte und reichten Klage gegen ihre Gebührenbescheide ein. Die Vorinstanzen (der hessische Verwaltungsgerichtshof, das Oberverwaltungsgericht Koblenz und der Verwaltungsgerichtshof München) gaben diesen Klagen jeweils statt, worauf die Rundfunkanstalten in Revision gingen. Doch nun sind sie auch vor dem obersten Verwaltungsgericht gescheitert. Die Richter stellten klar, dass der PC als Zweitgerät von der Rundfunkgebühr befreit sei unabhängig davon, ob das angemeldete Erstgerät sich im Heimbüro oder in den privat genutzten Räumen der Wohnung befindet. Dies folge nicht zuletzt aus dem Sinn und Zweck des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, der neuartige Rundfunkempfangsgeräte gebührenrechtlich privilegieren wolle. Denn einerseits seien solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entzöge sich damit einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienten die neuartigen Geräte vor allem im nichtprivaten Bereich häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern würden als Arbeitsmittel benutzt. Quelle: adp-medien unter Bezug auf Meldung des Bundes der Steuerzahler F A C H L I C H E S KOMPETENT ZEITNAH VERLÄSSLICH NIEDERSACHSENWEIT Die Servicehotline der KZVN Rund um das Thema Abrechnung Wir sind für Sie da! Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 17:00 Uhr Freitag: 8:00 bis 15:00 Uhr Telefon oder Fax hotline-abrechnung@kzvn.de Sie fragen wir antworten D E Z E M B E R N Z B F A C H L I C H E S 31

34 Aktuelles aus der Rechtsprechung Aktuelle Urteile Sandor Jackal/Fotolia.com AUS DEM ARBEITSRECHT Häusliches Arbeitszimmer: Ein Durchgang zur Terrasse lässt auf private Mitbenutzung schließen Will ein Arbeitnehmer Aufwendungen für ein beruflich genutztes Zimmer in seinem Haus geltend machen, so muss er unter anderem nachweisen, dass die private Mitbenutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Kann er das nicht, so darf er auch nicht einen Teil seiner auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Denn es fehle, so das Finanzgericht Baden-Württemberg, an einer klaren und eindeutigen Abgrenzbarkeit der Kosten. (Hier zu Lasten einer Steuerzahlerin entschieden, die ihr Haus so umgebaut hatte, dass das von ihr benutzte Arbeitszimmer Durchgangsraum für den Weg zur Terrasse geworden war. Dazu das Finanzgericht: Ein Arbeitszimmer muss von den Privaträumen getrennt liegen. Ist eine solche Trennung nicht vorhanden, so kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass eine private Mitbenutzung dieses Zimmers von nur untergeordneter Bedeutung vorliegt. Denn sonst könnte sogar ein Flur Arbeitszimmer sein...) (FG Baden-Württemberg, 7 K 2005/08) Arbeitsrecht: Wer Überstunden in Freizeit ausgleichen soll, bekommt sie nicht bezahlt Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird von einem Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, verlangt, dass er im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers, so muss der Beschäftigte darlegen, welche geschuldete Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren, ohne dass der Arbeitgeber einzuschalten war. (Hier entschieden gegen einen Ex-Mitarbeiter, der als Techniker angestellt war und bei einer 38,5-Stunden-Woche Mehrstunden in Abstimmung mit der Firmenleitung baldmöglichst in Freizeit auszugleichen hatte, was aber von ihm nicht beantragt worden war. Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verlangte er die Bezahlung von knapp 700 Überstunden, die er jedoch weder einzeln aufgelistet noch mit den Fakten versehen hatte, weshalb sie mit welchen Arbeiten verrichtet worden sein sollten, vergebens.) (LAG Rheinland-Pfalz, 7 Sa 622/10) AUS DEM STEUERRECHT Steuerrecht: Auch eine schleichende Krankheit kann einen Aufzugeinbau rechtfertigen Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut entschieden, dass ein behinderungsbedingter Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden kann. Dies selbst dann, wenn ein Kind schleichend an Multipler Sklerose erkrankt ist und erst (hier: 8) Jahre später die Treppe zum Hauseingang umgestaltet worden ist. Der BFH: Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. (BFH, VI B 35/11) 32 F A C H L I C H E S N Z B D E Z E M B E R

35 Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung MASSIVE KRITIK AN DER GOZ-NOVELLE Zum Zeitpunkt spannender politischer Entscheidungen fand in diesem Jahr die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) am 09./10. November in Frankfurt am Main statt, unmittelbar gefolgt von der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Schulterschluss zwischen der KZBV und der BZÄK war eines der Ziele, die sich beide Vereinigungen erkennbar gesetzt hatten. Nachdem die GOZ-Novelle den Bundesrat am 4. November passiert hatte und bei dieser Gelegenheit um den höchst problematischen 12 mit seinem Budgetierungscharakter erweitert wurde, stand sie im Vordergrund der Diskussionen und Beschlussfassungen. Obwohl die Lufthoheit über die GOZ eher bei der BZÄK angesiedelt ist, hat sie auch für den Fotos: Darchinger/KZBV Delegierte zur Vertreterversammlung der KZBV aus Niedersachsen: v. l. n. r.: Dr. J.-W. Carl, Dr. Th. Nels, D.M.D. H. Bunke, Th. Koch, Dr. J. Beischer. kassenzahnärztlichen Bereich erhebliche Bedeutung gewonnen, so dass es für den Berufsstand notwendigerweise nur ein Miteinander geben kann. Auch wenn vereinzelt Befindlichkeiten deutlich wurden, stand das Ringen um gemeinsame politische Positionen im Vordergrund. Die Kernfrage beider Versammlungen lautete daher, ob die Delegierten den GOZ-Gesetzentwurf in einer Resolution zurückweisen oder ablehnen sollten. Dass viele Delegierte bei den zu erwartenden Auswirkungen der neuen GOZ der alten und ausgeurteilten den Vorzug geben wollten, war im Vorfeld der Vertreterversammlung durch Veröffentlichungen deutlich geworden. Der Vorsitzende der VV, Dr. Karl-Friedrich Rommel, begrüßte unter den Gästen auch den hessischen Sozialminister Stefan Grüttner, der in seiner Rede zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz zwar den Wirtschaftsfaktor Medizin und dessen Leistungsfähigkeit herausstellte, aber dem Anspruch der Länder auf Ausgabenbegrenzung im Gesundheitsbereich Priorität einräumte, da alles finanzierbar sein müsse. Unumwunden gab er zu, dass man im Bundesrat immer auch die Beihilfe im Blick gehabt habe. In Anspielung auf den 12 sprach er von einer indirekten Einführung der Budgetierung. Der Vorstandsvorsitzende der KZBV, Dr. Jürgen Fedderwitz, hob hervor, dass mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz zwar der richtige Weg beschritten werde, aber das Zahnheilkundegesetz nicht beachtet werde. Als eine erschreckende Entwicklung bezeichnete Fedderwitz das Eingrätschen des Bundesfinanzministers. Wenn zukünftig der Finanzminister administrativ und gestaltend eingreife, dann werde man sehr schnell zu einem englischen System kommen. Dass nun ein Budget für den PKV-Bereich eingeleitet worden sei, obwohl es in einem anderen Sektor gerade abgeschafft werden solle, stoße auf Unverständnis. I N T E R E S S A N T E S F A C H L I C H E S D E Z E M B E R N Z B I N T E R E S S A N T E S 33

36 GOZ in der Diskussion Sehr differenziert wurde die Bewertung des KZBV-Vorsitzenden gesehen, dass man mit der Geschlossenheit des Berufsstandes durchaus Eindruck hinterlassen habe, und dass man es sich politisch nicht leisten könne, die neue GOZ abzulehnen und die alte behalten zu wollen. In diesem Fall werde es lange keine neue GOZ geben, und eine in der Zukunft anders gefärbte Regierung werde keine Vorteile bringen. Ein beleidigter Verordnungsgeber habe alle Möglichkeiten, die alte GOZ mit einem Anhang zu versehen, ergänzte er später. Trotz Ablehnung keine Zurückweisung der GOZ-Novelle Die Diskussion um eine vorgelegte Resolution zur GOZ nahm viel Zeit in Anspruch. Während einige Delegierte eine Erweiterung des vorgelegten weichgespülten Antrages forderten, bezeichnete Dr. Julius Beischer die ursprüngliche Resolution als überholt, weil der 4. November darüber hinweggewalzt sei. Die Ablehnung und Zurückweisung nebst Aufforderung an den Bundesgesundheitsminister, die Novelle zurückzuziehen, fand Unterstützer. Letztlich wurde deutlich, dass die Mehrheit der Delegierten eine Totalablehnung der GOZ-neu nicht unterstützte. Einig waren sich die Delegierten schließlich darin, eine zwischen KZBV und BZÄK abgestimmte Bewertung zu fordern. Der vom Vorstand der KZBV und den Vorsitzenden aller KZVen eingebrachte, gekürzte und neu formulierte Antrag (3/17) wurde einstimmig beschlossen: Mit dem vorgelegten Regierungsentwurf zur Änderung der GOZ verstößt der Verordnungsgeber gegen 15 ZHG. Der dort ausgewiesene Interessensausgleich zwischen Patienten und Zahnärzteschaft findet nicht statt. Die Interessen der Zahnärzteschaft werden nicht berücksichtigt. Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Verordnungsgeber nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Vergütung privatzahnärztlicher Leistungen an der Entwicklung des realen Leistungsbedarfs der Versicherten und nicht an willkürlichen Vorgaben hinsichtlich des damit verbundenen Ausgabenvolumens orientiert. Dieser Forderung kommt der vorliegende Regierungsentwurf in keiner Weise nach. Einen weiteren Themenschwerpunkt bildete das GKV- Versorgungsstrukturgesetz mit der darin enthaltenen Entbudgetierung. Die Delegierten begrüßten die Abkehr des Gesetzgebers von der strikten Budgetierung im vertragszahnärztlichen Bereich. Resolution zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz Die Vertreterversammlung der KZBV begrüßt den Reformansatz des Gesetzgebers, mit dem die langjährige, rigide Budgetierung der Vergütungen unter alleiniger Orientierung am Grundsatz der Beitragssatzstabilität nun auch in der ambulanten zahnärztlichen Versorgung aufgegeben und damit ein sachgerechter Paradigmenwechsel eingeleitet werden soll. Auch wenn dieser Schritt aus Sicht der KZBV als unzureichend bezeichnet und an der langjährigen Forderung nach vollständiger Abschaffung der Budgetierung festgehalten wird, ist es ein Schritt in die richtige Richtung. Die in 85 vorgesehenen Neuregelungen werden es den Vertragspartnern erlauben, die zahnärztliche Versorgung wieder näher am tatsächlichen Behandlungsbedarf der Bevölkerung auszurichten. Das Morbiditätsrisiko muss folgerichtig wieder auf die Krankenkassen übertragen werden. Die langjährige strikte Deckelung der Gesamtvergütung durch die jeweilige Grundlohnsummensteigerung hat zu einer Mangelversorgung geführt und der Selbstverwaltung jeglichen am Behandlungsbedarf orientierten Gestaltungsspielraum genommen. Die Abkehr von diesem versorgungsfeindlichen Steuerungsinstrument ist sachgerecht. Richtigerweise sollen zukünftig auch Zahl und Struktur der Versicherten, Kosten- und Versorgungsstruktur, die für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendende Arbeitszeit, Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen sowie die Morbiditätsentwicklung von den Gesamtvertragspartnern gleichrangig neben dem weiterhin gültigen Grundsatz der Beitragssatzstabilität berücksichtigt werden. Nur so wird den Gesamtvertragspartnern in einem zunehmend wettbewerblich orientierten Gesundheitswesen die Möglichkeit eröffnet, in Zukunft wieder zu sachgerechten und ausgewogenen Gesamtvergütungen zu finden, die den zahnmedizinischen Versorgungsbedarf abbilden. Die Vertreterversammlung der KZBV unterstützt die Abkehr des Gesetzgebers von zentralistischen Strukturen und die Betonung der regionalen Vertragskompetenzen. Damit verbunden muss die Wiederherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung das Grundprinzip sein, für die die entsprechen- 34 I N T E R E S S A N T E S N Z B D E Z E M B E R

37 den Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Solange der vertragszahnärztlichen Versorgung hierdurch keine Mittel entzogen werden, unterstützt die Vertreterversammlung auch die im Grundsatz sachgerechten Regelungen zur Aufhebung der Vergütungsunterschiede zwischen den unterschiedlichen Krankenkassenarten, um Wettbewerbsverzerrungen der Vergangenheit zu beseitigen. Es ist richtig, den KZVen wieder die alleinige Verantwortung für den Honorarverteilungsmaßstab zu übertragen und lediglich eine Benehmensherstellung mit den Landesverbänden der Krankenkassen vorzusehen. Das verwaltungsaufwändige, zeitintensive und wenig flexible Verfahren der Einvernehmensherstellung mit den Krankenkassen hat sich nicht bewährt. Angesichts der Intervention des Bundesfinanzministers, die den Versorgungsbedarf der Bevölkerung völlig unberücksichtigt lässt, warnt die Vertreterversammlung vor einer Gesundheitspolitik nach Kassenlage. Weitere wichtige Beschlüsse der VV hatten folgende Kernaussagen zum Inhalt: Besondere Rechte von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen gesetzlich verankern. In dem Beschluss wird der Gesetzgeber dazu aufgefordert, die besonderen Rechte von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen auf eine angemessene zahnmedizinische Versorgung gesetzlich zu verankern und die nötigen Mittel dafür bereit zu stellen. KZBV und BZÄK hätten bereits, so heißt es in dem Antrag weiter, gemeinsam mit der Wissenschaft mit dem Versorgungskonzept Mundgesundheit trotz Handicap und hohem Alter einen allseits anerkannten Lösungsvorschlag vorgelegt. Die Vertreterversammlung der KZBV forderte daher den Gesetzgeber auf, auf der Basis dieses Versorgungskonzeptes die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Dies sollte ordnungspolitisch im GKV-Versorgungsstrukturgesetz vorgenommen werden. Patientenberatung stärken Die objektive und kompetente Patientenberatung sei eine zentrale Aufgabe des Berufsstandes. Bei Fragen zur zahnärztlichen Behandlung sei der behandelnde Zahnarzt erster und wichtigster Ansprechpartner für den Patienten. Der Antrag verwies auf vielfältige ergänzende kostenfreie Beratungsangebote, wie z. B. das Gutachterwesen, Beratungsstellen und das Zweitmeinungsmodell. Um die Beratungsangebote der Zahnärzteschaft einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen, müsse die Zusammenarbeit von KZVen, Landeszahnärztekammern, BZÄK und KZBV intensiviert werden. Vereinbarkeit von Beruf und Familie Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sei zu einem wichtigen Kriterium in allen Bereichen zahnärztlicher Berufsausübung geworden und betreffe gleichermaßen Zahnärztinnen und Zahnärzte. Die Vertreterversammlung der KZBV begrüßte daher die im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung geplanten Regelungen zur Verstärkung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie in der ambulanten Praxis. Stärkung des Generalisten Die Vertreterversammlung der KZBV stellte in dem Beschluss fest, dass das im Gemeinsamen Beirat Fortbildung BZÄK/ DGZMK diskutierte Konzept des Fachzahnarztes Allgemeine Zahnheilkunde ohne einen Beschluss der Vertreterversammlung der KZBV sowie der Bundesversammlung der BZÄK nicht weiter verfolgt wird. Die VV lehnt die Einführung eines Fachzahnarztes Allgemeine Zahnheilkunde und weiterer Fachzahnärzte ab. Patientenrechtegesetz Für den Freien Beruf des Zahnarztes stehe der Patient im Vordergrund, beschloss die VV. Die freiberufliche zahnärztliche Berufsausübung beruhe auf zwei wesentlichen Fundamenten: der Patientenorientierung zahnärztlichen Handelns und der sozialen und ethischen Verantwortung als Freier Beruf. I N T E R E S S A N T E S Resolution der Vertreterversammlung der KZBV gegen die beschleunigte Einführung der Online-Prüfung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) In dem Beschluss forderte die VV der KZBV den Gesetzgeber auf, unverzüglich und eindeutig per Gesetz festzulegen, dass jeder Bürger die uneingeschränkte Hoheit über seine Gesundheitsdaten hat und über deren Speicherung, Speicherort und Verwendung ausschließlich selbst bestimmen kann. loe Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung: v. l. n. r.: Dr. Fedderwitz, Dr. Eßer, Dr. Buchholz. Alle Beschlüsse können im vollständigen Wortlaut unter eingesehen werden. D E Z E M B E R N Z B I N T E R E S S A N T E S 35

38 Fotos: BZÄK/axentis.de/Lopata; NZB-Archiv Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer GOZ-NOVELLE IN DER KRITIK Dass es mindestens zwei brisante Themen auf dieser Bundesversammlung (BV) abzuarbeiten galt, hatte Dr. Peter Engel, Präsident der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), erwartet: Man werde auf dieser Versammlung ausreichend Zeit haben, Dampf abzulassen. Diese Zeit nahm sich diese Bundesversammlung auch, indem sie zwei volle Tage für die Themenkomplexe GOZ-Novelle, Versorgungsstrukturgesetz und diverse andere benötigte. Scharfe Kritik an novellierter GOZ. Budgetierung der GOZ durch die Hintertür ( 12) Natürlich bildete die neue GOZ, die Engel als Sparnovelle bezeichnete, und die Art und Weise der Beteiligung der BZÄK im vorausgegangenen Anhörungsverfahren und/oder Beteiligungsverfahren den Kulminationspunkt der Versammlung. Man sei zwar angehört, aber nicht gehört worden, erklärte der Präsident mit Blick auf die Kritiker, die der BZÄK ein ergebnisarmes konsentiertes Verhalten gegenüber dem Verordnungsgeber vorgeworfen hatten. Als eindeutigen Erfolg verbuchte Engel die Verhinderung der Öffnungsklausel mit ihren möglichen verheerenden Folgen. Die dringend notwendige Angleichung der Punktwerte, die auch in dieser BV erneut in einem Beschluss angemahnt wurde, sei jedoch nicht gewährt worden. Mit der Einführung des 12 insbesondere mit dessen Begründung sei ein unübertrefflich unsauberer Text entstanden, eine Ungeheuerlichkeit und v. l. n. r.: Dr. Peter Engel, Präsident der BZÄK, Daniel Bahr, Bundesgesundheitsminister, Dr. Dietmar Oesterreich, Vizepräsident der BZÄK. Unverschämtheit. Es werde ein fachlich-juristischer Befreiungsschlag folgen, stellte Engel in Aussicht. Er selbst sah im 12 keinerlei rechtliche Grundlage für die Ableitung einer Budgetierung. Bestärkt wurde er darin durch einen Medizinrechtler, der zur Überraschung der Delegierten referieren durfte. Dass Bundesgesundheitsminister Bahr in seiner Gastrede ebenfalls die Evaluierungsklausel im 12 herunterzuspielen versuchte und darin keine Budgetierung erkannte, konnte die meisten Delegierten nicht überzeugen. 36 I N T E R E S S A N T E S N Z B D E Z E M B E R

39 Delegierte zur Bundesversammlung der BZÄK aus Niedersachsen: Dr. Julius Beischer, Dr. Karl-Heinz Düvelsdorf, Dr. Michael Ebeling, Dr. Tilli Hanßen, Dr. Tim Hörnschemeyer, Dr. Ulrich Keck, Thomas Koch, Dr. Hans-Hermann Liepe, Dr. Gundi Mindermann, Dr. Karl Horst Schirbort, Dr. Klaus Winter, Dr. Joachim Wömpner. Der Bundesrat hatte gegenüber der GOZ-Vorlage der Bundesregierung eine Änderung des 12 GOZ gefordert. Diese sieht danach vor, dass die Auswirkungen der Novellierung bis Mitte 2015 überprüft werden sollen. Bei einer Ausgabensteigerung über 6 % sollte eine Korrektur stattfinden. Totalablehnung der GOZ-Novelle vermieden Viel Zeit nahm die mit Spannung erwartete Diskussion darüber in Anspruch, ob man die GOZ-Novelle total zurückweisen solle. BZÄK-Präsident Engel zog dabei alle Register und entwarf für den Fall der Zurückweisung eine eindrucksvolle Drohkulisse. In der Diskussion war auch Kritik an einer zu nachgiebigen Haltung der BZÄK-Führung hörbar. Sie sei, so ein Delegierter, auf Ausgleich angelegt gewesen und vom BMG ausgenutzt worden. Viele Delegierte, so Dr. Beischer, brachten nachvollziehbare Gründe für eine Totalablehnung vor. Dennoch beschloss die BV der BZÄK nicht zuletzt, um ein Zeichen der Einheit des Berufsstandes zu setzen letztendlich den wortgleichen Antrag, den zuvor die KZBV-VV einstimmig abgestimmt hatte (s. S. 34) ebenfalls ohne die Passage einer Zurückweisung. Über den völlig unzureichenden Inhalt der Novelle und deren Verstoß gegen den 15 des Zahnheilkundegesetzes herrschte in der Debatte absolute Einigkeit unter den Delegierten, so dass die Bundesversammlung den Vorstand der BZÄK in einem weiteren Antrag beauftragte, die novellierte GOZ verfassungsrechtlich prüfen zu lassen und eine Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht herbeizuführen. GKV-Versorgungsstrukturgesetz Das Versorgungsstrukturgesetz habe für die Zahnärzte wesentlich mehr Relevanz, als ihm zugeordnet werde, gab Dr. Engel zu bedenken, und verwies in diesem Zusammenhang auf den Bedeutungszuwachs des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Der Anspruch auf Beteiligung der BZÄK am G-BA wurde von der Spitze der KZBV nicht geteilt. Trotzdem wurde beschlossen, die Beteiligung der BZÄK zu fordern, soweit die Berufsausübung berührt werde. Kein Fachzahnarzt für Allgemeine Zahnheilkunde Vor dem Hintergrund der heftigen und mit Rücktrittsforderungen behafteten Diskussion um die Ermöglichung eines Fachzahnarztes für Allgemeine Zahnheilkunde gab I N T E R E S S A N T E S Anzeige D E Z E M B E R N Z B I N T E R E S S A N T E S 37

40 Einigkeit auch in der Bundesversammlung: KZBV-Vorstandsmitglieder Dr. Jürgen Fedderwitz und Dr. Wolfgang Eßer. Dr. Hans-Hermann Liepe, Vorsitzender der BV der BZÄK und Dr. Jürgen Reinstrom. Dr. Tim Hörnschemeyer, Thomas Koch, Dr. Klaus Winter, Dr. Tilli Hanßen. Dr. Michael Frank anlässlich eines Statements seinen Rücktritt vom Amt des Vizepräsidenten der BZÄK bekannt. Er begründete den Schritt mit der Art und Weise, wie die Diskussion im Vorfeld geführt worden sei. Die Bundesversammlung lehnte erneut die Einführung eines Fachzahnarztes für Allgemeine Zahnheilkunde ab und begründete den Beschluss damit, dass dessen Einführung das Staatsexamen abwerten und das Tor für weitere Fachzahnärzte öffnen würde. Bei der geheimen Nachwahl ohne Gegenkandidat wurde Prof. Dr. Christian Benz, Präsident der Zahnärztekammer Bayern, zum Vizepräsidenten der BZÄK gewählt. Alle weiteren von der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer gefassten Beschlüsse können unter eingesehen werden. Mit Spannung, aber ohne wirkliche Hoffnung wurde der Bundesgesundheitsminister für ein Grußwort erwartet. Reaktionen der Delegierten, wie sie der Vorsitzende der VV der KZBV in einer vorsichtigen aber entbehrlichen Ermahnung andeutete, gab es nicht statt dessen Beifall, der allerdings eher als Geste normaler Höflichkeit denn als Zustimmung zu verstehen war. er hinzu, man müsse immer schauen, was möglich ist. Politik beginne mit dem Erkennen der Wirklichkeiten. Eine GOZ könne weder von den Zahnärzten, noch durch das BMG alleine gemacht werden, gab der Minister zu bedenken, und spielte damit auf den Konflikt zwischen Gesundheitsund Finanzpolitik der Länder an. In seiner Einschätzung beschrieb er die GOZ als eine Weichenstellung, bei der die Anpassung an den wissenschaftlichen Stand gelungen sei. Beifall gab es dafür nicht, obwohl er sich zum Teil als Sachwalter der Zahnärzte empfand. Er habe die Pläne zur Bematisierung der GOZ ebenso verhindert wie die Öffnungsklausel. Es sei, so schrieb er sich auf die Fahne, jetzt das Rauskommen aus der starren Budgetierung und die Abschaffung der Bindung an die Grundlohnsummenregelung gelungen. Nun sei man dabei, an dem leidigen Thema Approbationsordnung zu arbeiten. Bahr sprach sich in diesem Zusammenhang eindeutig für die Beibehaltung des Staatsexamens und gegen die Einführung von Bachelor und Master aus. Der Minister schloss seine Rede mit dem Angebot eines weiteren sachlichen und fairen Dialoges. Soweit zur Theorie. loe Grußwort des Gesundheitsministers Bahr Wenn man ihm eines zugute halten muss, dann ist es die Furchtlosigkeit, mit der sich Bahr in dieser Zeit in die Höhle des Löwen begab. In einer ebenso eloquenten und geschickt angelegten Ansprache legte er die politischen Rahmenbedingungen dar, die seine Partei vorgefunden habe und die politischen Prioritäten, deretwegen auch den Heilberufen ein Beitrag abverlangt worden sei. Bahr würdigte die Leistungsfähigkeit der deutschen Zahnärzteschaft, aber fügte 38 I N T E R E S S A N T E S N Z B D E Z E M B E R

41 BEZIRKSSTELLE HANNOVER 42. ZAHNÄRZTEBALL 2012 DGP- FRÜHJAHRSTAGUNG , Uhr Referent: Dr. Arkadius Kuczek, Bielefeld Thema: Ästhetische Perio-Prothetik" Ort: Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3, Hannover Leitung: Dr. Kai-Petrik Worch, M.S. (USA) c/o Zahnärztekammer Niedersachsen Zeißstraße 11b Hannover Tel.: /191 Fax: Internet: INTERNATIONALES KFO- PRAXISFORUM Ort: Zermatt Thema: KFO Aus der Praxis/Für die Praxis Informationen: Dr. Anke Lentrodt Prof. Dr. Dr. Jürgen Lentrodt Eidelstedter Platz Hamburg Tel.: Fax: info@dr-lentrodt.de Internet: Persönliches 25JÄHRIGES PRAXISJUBILÄUM Ort: Ballsaal Waldhaus Ölper, Braunschweig Motto: Kneifen gilt nicht Musik: Musik & Voice Tanz- und Showband Informationen: Dr. Helmut Peters Wilhelm-Bode-Str Braunschweig Fax: helmutpeters@arcor.de 43. HAMBURGER ZAHNÄRZTEBALL Ort: Hamburg Informationen: Zahnärztekammer Hamburg Möllner Landstraße Hamburg Tel.: Fax: ball@zaek-hh.de Internet: Ort: München Referenten: Dr. Rino Burkhardt, Prof. Dr. Niklaus P. Lang, Prof. Dr. Bjarni Pjetursson Thema: Evidenzbasierte Parodontologie ein synoptisches Behandlungskonzept für die Praxis Informationen: Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DGP) e. V. Neufferstraße Regensburg Tel.: Fax: kontakt@dgparo.de Internet: INTERNATIONALES SYMPOSIUM FÜR MKG- CHIRURGEN, ORALCHIRURGEN UND ZAHNÄRZTE Ort: St. Anton am Arlberg Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. Dr. E. Esser, Osnabrück Prof. Dr. Dr. A. Gaggl, Salzburg Prof. Dr. Dr. H.-A. Merten, Hannover Prof. Dr. Dr. P. Kessler, Maastricht Prof. Dr. Dr. Dr. H.-F. Zeilhofer, Basel Information: Internet: Foto: Privat P E R S Ö N L I C H E S T E R M I N L I C H E S I N T E R E S S A N T E S Am 03. November feierte Frau Iris Massimo in unserer Praxis ihr 25jähriges Dienstjubiläum. Sie ist seit Beginn unserer Praxistätigkeit für alle immer eine feste Größe gewesen und wird es hoffentlich noch lange bleiben. Das gesamte Spektrum der immer umfangreicheren Arbeit im Papierkrieg ist bei ihr in guten Händen; vor allem aber ist sie unseren Patienten eine zutiefst menschlich verbindliche Ansprechpartnerin und uns allen ein Katalysator im Entstehen eines guten Arbeitsklimas. Unsere Praxis ohne sie wagt sich hier niemand ernsthaft vorzustellen. Wir schätzen uns glücklich, sie in unseren Reihen zu wissen. Zahnarztpraxis Dres. Bürger und Werner, Goslar D E Z E M B E R N Z B T E R M I N L I C H E S 39

42 Persönliches Fotos: NZB-Archiv; Privat DR. AXEL WIESNER FEIERTE SEINEN 50. Nach seinem Studium in Göttingen hat sich unser Kollege Axel Wiesner in eigener Praxis in Hanstedt in der Nordheide niedergelassen. Bald darauf entdeckte er sein Interesse für die Berufspolitik und fand dabei die Unterstützung und Anerkennung der Kolleginnen und Kollegen seiner KZVN- Verwaltungsstelle, so dass er bereits seit 1999 Mitglied in der Vertreterversammlung der KZVN ist. Seit 2000 hat er seine ehrenamtliche Tätigkeit um die Mitgliedschaft als Delegierter zur Kammerversammlung der ZKN erweitert. Hinzu kam im Jahr 2001 seine Tätigkeit als Fortbildungsreferent der Bezirksstelle Lüneburg der ZKN. In diesem Rahmen gelingt es ihm immer wieder, interessante Referenten zu gewinnen. Gerade mit dem Thema Fortbildung ist Axel Wiesner auch in der berufspolitischen Gruppierung ZfN engagiert. Schließlich ist Axel Wiesner seit 2011 zugleich stellvertretender Vorsitzender der Kreisstelle Harburg der ZKN. Wenn ihm Praxis und Berufspolitik Zeit lassen, entspannt sich Axel Wiesner beim Mountainbiken und Skilauf, und zusammen mit seiner Frau läuft er begeistert Marathon. Ich habe Axel Wiesner als engagierten Kollegen kennen gelernt, der auch die weiten Stecken zu Sitzungen in Hannover nicht scheut und der jederzeit bereit ist, Einsatz für die Kollegenschaft zu leisten. Für mich persönlich hat er sich im Laufe der standespolitischen Zusammenarbeit zu einem guten Freund entwickelt. Ich freue mich auf viele weitere gemeinsame Jahre in der Standespolitik. Dr. Tilli Hanßen DIENSTJUBILÄEN IN DER KZVN 25-jähriges Jubiläum am Heinz Degener (Abtl. Verwaltung) am Susan Dörge (Abtl. Honorar) Der Vorstand der KZVN gratuliert herzlich und dankt auch im Namen der Mitglieder für die geleistete Mitarbeit in den zurückliegenden Jahren. HERZLICHE GRATULATION AN DR. ULRICH BUBE ZUM 70STEN Am 02. Dezember feierte Dr. Ulrich Bube aus Hannover seinen 70sten Geburtstag. Dazu nachträglich herzliche Glückwünsche. Kollege Bube erblickte 1941 in Magdeburg das Licht der Welt. Nach dem Studium der Zahnmedizin und seiner Promotion in Göttingen im Jahr 1970 ließ Ulrich Bube sich 1971 mit seiner Einzelpraxis in Hannover nieder. Mittlerweile wird die Praxis in zweiter Generation von seinem Sohn fortgeführt. Auf 1974 lässt sich der Beginn seines standespolitischen Engagements für die Vertragszahnärzteschaft datieren. Dabei belegt ein Blick auf seine standespolitische Vita eindrucksvoll: Das Gutachterwesen war sein Steckenpferd. Vom Februar 1974 bis Dezember 2010 war er durchgängig als ZE- und PAR-Gutachter tätig. Damit nicht genug. Von 1997 bis 2000 war er stellvertretender und von 2001 bis 2010 Vorsitzender vom Gutachterausschuss. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass er in den Jahren 1989 bis 1996 als a. o. Mitglied und in den Jahren 2001 bis 2004 als ordentliches Mitglied der Vertreterversammlung (VV) der KZVN angehörte. Last but not least stellte er als Referent des Vorstandes in den Jahren sein Know-how der niedersächsischen Vertragszahnärzteschaft zur Verfügung. Der Vorstand der KZVN 40 P E R S Ö N L I C H E S N Z B D E Z E M B E R

43 Niederlassungshinweise diego cervo/istockphoto.com AUSZUG AUS DER ZULASSUNGSVERORDNUNG FÜR VERTRAGSZAHNÄRZTE (ZV-Z) Kolleginnen und Kollegen, die sich in Niedersachsen niederlassen möchten, wenden sich bitte an die 18 (1) Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragszahnarztsitz und gegebenenfalls unter welcher Gebietsbezeichnung die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen a) Ein Auszug aus dem Zahnarztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Zahnarztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Gebietsbezeichnung hervorgehen müssen, b) Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten, c) gegebenenfalls eine Erklärung nach 19 a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt wird. (2) Ferner sind beizufügen a) ein Lebenslauf, b) ein polizeiliches Führungszeugnis, c) Bescheinigungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Zahnarzt bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben, d) eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses, e) eine Erklärung des Zahnarztes, ob er rauschgiftsüchtig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Trunksucht oder Rauschgiftsucht unterzogen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht entgegenstehen. (3) An Stelle von Urschriften können amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden. Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen, Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Niedersachsen, Zeißstraße 11, Hannover, Tel /361, info@kzvn.de. Antragsformulare können entweder bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Niedersachsen angefordert oder unter als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Bitte achten Sie darauf, bei der Einreichung der Anträge zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit sämtliche in 18 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-Z) aufgeführten Unterlagen beizufügen. K Z V N P E R S Ö N L I C H E S (4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu machen. D E Z E M B E R N Z B K Z V N 41

44 GEMEINSAME AUSÜBUNG DER VERTRAGSZAHNÄRZTLICHEN TÄTIGKE IT (Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft) Bei Anträgen auf Genehmigung der gemeinsamen Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist grundsätzlich die Vorlage eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages notwendig. Bitte achten Sie bei entsprechenden Anträgen darauf, den Gesellschaftsvertrag spätestens bis zum Abgabetermin bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses einzureichen. VERLEGUNGEN Nach 24 Abs. 7 ZV-Z ist im Falle einer Verlegung des Vertragszahnarztsitzes grundsätzlich ein entsprechender Antrag an den Zulassungsausschuss zu richten. Die Verlegung ist erst möglich, wenn der Zulassungsausschuss diesem Antrag stattgegeben hat. SITZUNGEN DES ZULASSUNGSAUSSCHUSSES NIEDERSACHSEN FÜR ZAHNÄRZTE Abgabe bis Sitzungstermin Abgabe bis Sitzungstermin Abgabe bis Sitzungstermin Abgabe bis Sitzungstermin Alle Anträge an den Zulassungsausschuss Niedersachsen sind unter Beifügung sämtlicher erforderlicher Unterlagen rechtzeitig bis zum Abgabetermin bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Niedersachsen, Zeißstraße 11, Hannover, in Urschrift und eigenhändig unterschrieben einzureichen. HINWEISE AUF PRAXISORTE FÜ R N IE D E R LASSU N GE N a) Vertragszahnärzte Kein unterversorgter Planungsbereich. b) Fachzahnärzte für Kieferorthopädie In folgenden Planungsbereichen besteht Bedarf an Fachzahnärzten für Kieferorthopädie: Verwaltungsstelle Braunschweig Planungsbereich Landkreis Gifhorn: Im Planungsbereich Landkreis Gifhorn mit zu versorgenden Einwohnern sind z. Zt. drei Kieferorthopäden tätig. Planungsbereich Landkreis Peine: Im Planungsbereich Landkreis Peine mit zu versorgenden Einwohnern sind z. Zt. zwei Kieferorthopäden tätig. Auskünfte erteilt: Verwaltungsstelle Braunschweig der KZVN, Vorsitzender: Dr. Helmut Peters, Münzstraße 9, Braunschweig, Tel , Fax , braunschweig@kzvn.de Verwaltungsstelle Lüneburg Planungsbereich Landkreis Lüchow-Dannenberg: Im Planungsbereich Landkreis Lüchow-Dannenberg mit zu versorgenden Einwohnern ist z. Zt. ein Kieferorthopäde tätig. Auskünfte erteilt: Verwaltungsstelle Lüneburg der KZVN, Vorsitzender: Zahnarzt Thomas Koch, Sülztorstraße 1, Lüneburg, Tel , Fax , lueneburg@kzvn.de Verwaltungsstelle Oldenburg Planungsbereich Landkreis Oldenburg: Im Planungsbereich Landkreis Oldenburg mit zu versorgenden Einwohnern sind z. Zt. zwei Kieferorthopäden tätig. Auskünfte erteilt: Verwaltungsstelle Oldenburg der KZVN, Vorsitzende: Zahnärztin Silke Lange, Bloher Landstraße 24, Bad Zwischenahn, Tel , Fax , oldenburg@kzvn.de 42 K Z V N N Z B D E Z E M B E R

45 Verwaltungsstelle Ostfriesland Planungsbereich Landkreis Aurich: Im Planungsbereich Landkreis Aurich mit zu versorgenden Einwohnern sind z. Zt. vier Kieferorthopäden tätig. Planungsbereich Landkreis Leer: Im Planungsbereich Landkreis Leer mit zu versorgenden Einwohnern sind z. Zt. vier Kieferorthopäden tätig. Auskünfte erteilt: Verwaltungsstelle Ostfriesland der KZVN, Vorsitzender: Dr. Jörg Hendriks, Julianenburger Straße 15, Aurich, Tel , Fax , Verwaltungsstelle Verden Planungsbereich Landkreis Nienburg/Weser: Im Planungsbereich Landkreis Nienburg/Weser mit zu versorgenden Einwohnern sind z. Zt. drei Kieferorthopäden tätig. Auskünfte erteilt: Verwaltungsstelle Verden der KZVN, Vorsitzende: Zahnärztin Hanna Baeßmann-Bischoff, Steinweg 46, Achim, Tel , Fax , Verwaltungsstelle Wilhelmshaven Planungsbereich Landkreis Wesermarsch: Im Planungsbereich Landkreis Wesermarsch mit zu versorgenden Einwohnern sind z. Zt. zwei Kieferorthopäden tätig. Auskünfte erteilt: Verwaltungsstelle Wilhelmshaven der KZVN, Vorsitzender: Dr. Gerhard Fust, Rheinstraße 18, Wilhelmshaven, Tel , Fax , Stand Neuzulassungen Vertragzahnärzte/-ärztinnen Verwaltungsstelle Braunschweig Braunschweig Jessica Roemmer Braunschweig Sabine Tille Müden Janet Junghanns Verwaltungsstelle Göttingen Göttingen Dr. Manal Obed Verwaltungsstelle Hannover Hambühren Heike Pardow Hannover Apostolos Hondronikos Hannover Burkhard Müller Hannover Igor Zaytsev Hannover Alla Zaytseva Laatzen Dr. Ulf-Chris Wübbolt Langenhagen Sassan Amir-Nezamoddin Rassoulian Springe Khadija Haidar Verwaltungsstelle Hildesheim Hildesheim Bernd Teiwes Verwaltungsstelle Lüneburg Winsen Monika Renate Bossen Winsen Frank Thomas Feuerberg Verwaltungsstelle Oldenburg Cloppenburg Bettina Maria Inhestern Oldenburg Dr. Dr. Stefan Josef Zwerger Verwaltungsstelle Osnabrück Nordhorn Klaus-Dieter Rinde Verwaltungsstelle Verden Hoya Dr. Merle Kögel Oyten Vivien Sarah Blanke Rehden Dr. Marco Ritter Soltau Dr. Ralph Guthardt Stuhr Dr. Lizhu Zhi Verden Birgit Funkenhaus Verwaltungsstelle Wilhelmshaven Schortens Wilfried Mund K Z V N Wir heißen die Kolleginnen und Kollegen im Kreise der KZVN-Mitglieder herzlich willkommen und wünschen ihnen und ihren Praxisteams für die Zukunft viel Erfolg! Der Vorstand der KZVN D E Z E M B E R N Z B K Z V N 43

46 Beschlüsse der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen am Antrag 1 zu TOP 5 von Dr. Carl Der mit den Landesverbänden der Primärkassen und den Ersatzkassen vereinbarte Honorarverteilungsvertrag 2011 gilt ab als Honorarverteilungsmaßstab 2012 weiter. Begründung: 13 Abs. 3 des Honorarverteilungsvertrages 2011 bestimmt, dass bis zum Inkrafttreten einer Regelung für 2012 der Honorarverteilungsvertrag 2011 weitergilt. Sollte jedoch durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz zum eine Änderung des 85 Abs. 4 SGB V dahingehend erfolgen, dass die Gestaltung des HVM wieder in die Kompetenz der Vertreterversammlung fällt, würde die Kompetenz der Gesamtvertragspartner aus 2011, Regelungen für den Zeitraum über den hinaus zu treffen, entfallen und damit der Bestimmung des 13 Abs. 3 Honorarverteilungsvertrag 2011 die Grundlage entzogen. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Antrag 2 zu TOP 5 vom Vorstand der KZVN Resolution der Vertreterversammlung der KZVN zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz Die Vertreterversammlung der KZVN begrüßt den Reformansatz des Gesetzgebers, mit dem die langjährige, rigide Budgetierung der Vergütungen unter alleiniger Orientierung am Grundsatz der Beitragssatzstabilität nun auch in der ambulanten zahnärztlichen Versorgung aufgegeben und damit ein sachgerechter Paradigmenwechsel eingeleitet werden soll. Auch wenn dieser Schritt aus Sicht der KZVN als unzureichend bezeichnet und an der langjährigen Forderung nach vollständiger Abschaffung der Budgetierung festgehalten wird, ist es ein erster Schritt in die richtige Richtung. Die in 85 vorgesehenen Neuregelungen werden den Vertragspartnern die Möglichkeit eröffnen, die zahnärztliche Versorgung wieder näher am tatsächlichen Behandlungsbedarf der Bevölkerung auszurichten. Das Morbiditätsrisiko muss folgerichtig wieder auf die Krankenkassen übertragen werden. Die langjährige strikte Deckelung der Gesamtvergütung durch die jeweilige Grundlohnsummensteigerung hat zu einer Mangelversorgung geführt und der Selbstverwaltung jeglichen am Behandlungsbedarf orientierten Gestaltungsspielraum genommen. Zukünftig sollen auch Zahl und Struktur der Versicherten, Kosten- und Versorgungsstruktur, die für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendende Arbeitszeit, Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen sowie die Morbiditätsentwicklung von den Gesamtvertragspartnern gleichrangig neben dem weiterhin gültigen Grundsatz der Beitragssatzstabilität berücksichtigt werden. Nur so wird den Gesamtvertragspartnern in einem zunehmend wettbewerblich orientierten Gesundheitswesen die Möglichkeit eröffnet, in Zukunft wieder zu sachgerechten und ausgewogenen Gesamtvergütungen zu finden, die den zahnmedizinischen Versorgungsbedarf abbilden. Die Vertreterversammlung der KZVN unterstützt die Abkehr des Gesetzgebers von zentralistischen Strukturen und die Betonung der regionalen Vertragskompetenzen. Damit verbunden muss die Wiederherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung das Grundprinzip sein, für die die entsprechenden Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Solange der vertragszahnärztlichen Versorgung hierdurch keine Mittel entzogen werden, unterstützt die Vertreterversammlung auch die im Grundsatz sachgerechten Regelungen zur Aufhebung der Vergütungsunterschiede zwischen den unterschiedlichen Krankenkassenarten, um Wettbewerbsverzerrungen der Vergangenheit zu beseitigen. Es ist richtig, der KZV wieder die alleinige Verantwortung für den Honorarverteilungsmaßstab zu übertragen und lediglich eine Benehmensherstellung mit den Landesverbänden der Krankenkassen vorzusehen. Angesichts der Intervention des Bundesfinanzministers, die den Versorgungsbedarf der Bevölkerung völlig unberücksichtigt lässt, warnt die Vertreterversammlung vor einer Gesundheitspolitik nach Kassenlage. Der Antrag wird einstimmig angenommen. 44 K Z V N N Z B D E Z E M B E R

47 Antrag 3 zu TOP 5 von Dr. Urbach, Dr. Ebeling, Dr. Herz, Dr. Beischer, Dr. Keck, Dr. Sereny SGB V klar, dass es Zahnärzten auch zukünftig nicht verwehrt sein kann, sich an zahntechnischen Laborunternehmen zu beteiligen. GKV-Versorgungsstrukturgesetz Beeinflussung bei Privatleistungen Die Vertreterversammlung der KZVN fordert den Gesetzgeber auf, die im GKV-VSG vorgesehene Neuformulierung des 128 Abs. 5 a (neu) SGB V, zu streichen. Mit dieser geplanten Regelung wird das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Staatsbürgers massiv eingeschränkt. Solche Einschränkungen sind mit einer freien Gesellschaftsordnung nicht vereinbar und werden von der VV der KZVN entschieden abgelehnt. Begründung: Die Regelung zur unzulässigen Beeinflussung der Inanspruchnahme einer Privatleistung kollidiert mit der ärztlichen Pflicht zur umfassenden Aufklärung über alle Therapiealternativen und dem Recht des Vertragszahnarztes, mit dem gesetzlich Versicherten eine Privatvereinbarung (Regelungen im Bundesmantel- und Ersatzkassenvertrag) schließen zu können. In den 28 und 55 ff SGB V wird darüber hinaus den Besonderheiten der zahnärztlichen Versorgung dahingehend Rechnung getragen, dass Versicherte der GKV über die ihnen zustehenden Leistungen der GKV hinaus Leistungen wählen können, deren Mehrkosten sie selbst zu tragen haben. Die gängige Rechtsprechung fordert von Zahnärzten ausdrücklich, ihre Patienten z. B. bei der Beratung über die diversen Möglichkeiten der Versorgung einer Zahnlücke auch über die Möglichkeit von alternativen Privatleistungen, z.b. durch ein Implantat, aufzuklären. Wenn die vorgesehene Regelung in Kraft tritt, schwebt zukünftig über jeder mit einem GKV-Patienten privat vereinbarten Leistung das Damoklesschwert der Frage: Wurde der Patient im Rahmen der beruflichen Aufklärungspflicht sachlich informiert oder beeinflusst bzw. fühlte er sich beeinflusst? Das nebulöse und nicht objektiv verifizierbare Verb beeinflussen in dieser vorgesehenen Neuregelung legt den Grund für erbitterte Rechts-Streitigkeiten zwischen Zahnarzt und Patienten. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Antrag 4 zu TOP 5 von Dr. Keck, Dr. Beischer, Dr. Kühling-Thees, Dr. Herz, Dr. Urbach, Dr. Sereny, ZA Knitter, Dr. Dr. Triebe GKV-Versorgungsstrukturgesetz Unternehmerische Freiheit erhalten Die Vertreterversammlung der KZVN stellt zu der vorgesehenen Neuformulierung des 128 Abs. 2 Satz 3 (neu) Begründung: Das GKV-VSG würde sonst eine Normierung enthalten, die geeignet wäre, die unternehmerische Freiheit der Zahnärzteschaft auf nicht hinnehmbare Weise einzuschränken. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Antrag 5 zu TOP 5 vom Vorstand der KZVN Patientenrechtegesetz: Für den Freien Beruf des Zahnarztes steht der Patient im Mittelpunkt Die freiberufliche zahnärztliche Berufsausübung beruht auf zwei wesentlichen Fundamenten: der Patientenorientierung zahnärztlichen Handelns sowie der sozialen und ethischen Verantwortung als Freier Beruf. Das Wohl der Patienten steht dabei im Mittelpunkt zahnärztlichen Handelns. 1. Die Vertreterversammlung der KZVN unterstützt das Ansinnen zur Schaffung eines modernen Patientenrechts. Grundlage hierfür sollte die bestehende Rechtslage zum Behandlungsvertrag und Zielsetzung die Stärkung der Mündigkeit der Patienten sein. 2. Zugleich fordert die Vertreterversammlung der KZVN den Gesetzgeber auf, im Zuge einer Patientenrechtegesetzgebung die bewährten, von der Rechtsprechung entworfenen Haftungs- und Beweislastregelungen aufzugreifen und keine Verschlechterung der Rechtslage für den Zahnarzt vorzusehen. Eine Umkehr der Beweislast, die Einführung einer Verschuldensvermutung oder eine verschuldensunabhängige Haftung bzw. Entschädigung für den Patienten sind kontraproduktiv. Eine unausgewogene Risikoverteilung im Rahmen des Behandlungsvertrages zwischen Patient und Zahnarzt führt zwangsläufig zu Defensivmedizin und einer unnützen Maximierung diagnostischer und therapeutischer Leistungen und damit zu einer Verschlechterung der Patientenversorgung. Zugleich mahnt die Vertreterversammlung an, im Zuge der Patientenrechtegesetzgebung keine neue unnötige Bürokratie für die behandelnden Zahnärzte zu schaffen. 3. Ferner spricht sich die Vertreterversammlung der KZVN für die Stärkung und den Ausbau bestehender Maßnahmen der Selbstverwaltung zur Beratung und Unterstützung der Patienten aus und weist darauf hin, dass Verstöße gegen eine Reihe der im Grundlagenpapier Patientenrechte in Deutschland angesprochenen Forderungen bereits heute mit berufsrechtlichen Mitteln wirkungsvoll sanktioniert werden können und es weitergehender Regelungen nicht bedarf. Der Antrag wird einstimmig angenommen. K Z V N D E Z E M B E R N Z B K Z V N 45

48 Antrag 6 zu TOP 5 von Dr. Beischer, ZA Röver, Dr. Dr. Triebe, Dr. Keck, Dr. Sereny Patientenrechtegesetz Die Vertreterversammlung der KZVN hält die Zusammenführung bisher in anderen Gesetzen normierter Rechte der Patienten in einem eigenständigen Patientenrechtegesetz für nicht zielführend. Die vorliegenden Eckpunkte sind darüber hinaus Ausdruck einer Kultur des Misstrauens gegenüber den Heilberuflern. Begründung: Ausweislich der Begründung durch den Patientenbeauftragten der Bundesregierung, Wolfgang Zöller (CSU), soll mit einem eigenständigen Patientenrechtegesetz kein neues Recht geschaffen, sondern die in anderen Gesetzen normierten Rechte der Patienten zusammengefasst werden. Die 84. Gesundheitsministerkonferenz der Länder (29./30. Juni 2011) begrüßte und befürwortete eine Stärkung der Versicherten bei ihrem Anliegen, möglichst selbständig Rechte gegenüber den Krankenkassen und den Leistungserbringern wahrzunehmen. Ausdrücklich soll aber nach dem Willen der Bundesländer nicht nur die Bündelung vorhandener Rechte, sondern auch ihre Erweiterung angestrebt werden. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, einen Gesetzentwurf zum Ausbau der Patientenrechte vorzulegen: Insbesondere bedürfe es einer Schließung von Schutzlücken im Schadensfall und der Festlegung von Qualitätsrechten der Patienten gegenüber Leistungserbringern. Die diskutierten Maßnahmen, insbesondere die Beweislastumkehr schon im behaupteten Schadensfall, führen in der Praxis zu einer Defensivmedizin und damit zu einer Verschlechterung der medizinischen Versorgung der Patienten. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Antrag 7 zu TOP 5 vom Vorstand der KZVN Vereinbarkeit von Beruf und Familie Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist zu einem wichtigen Kriterium in allen Bereichen zahnärztlicher Berufsausübung geworden und betrifft sowohl Zahnärztinnen als auch Zahnärzte. Insofern begrüßt die Vertreterversammlung der KZVN auch die im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung geplanten Regelungen zur Verstärkung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie in der ambulanten Praxis. Der Antrag wird mehrheitlich bei zwei Nein-Stimmen und einer Enthaltung angenommen. Antrag 8 zu TOP 5 von Dr. Glusa, Dr. Dr. Redecker Resolution der Vertreterversammlung der KZVN gegen die beschleunigte Einführung der Online-Prüfung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) Die Vertreterversammlung der KZVN lehnt den Vorstoß der Krankenkassen aufs Schärfste ab, die Online-Anbindung der Arzt- und Zahnarztpraxen im Alleingang voranzutreiben, ohne die Leistungserbringerorganisationen auch nur zu informieren. Für den Fall, dass der GKV-Spitzenverband fortfährt, das Projekt ohne Einbeziehung der Leistungserbringerorganisationen voranzutreiben, wird die KZBV aufgefordert, die Mitarbeit in der gematik aufzukündigen. Der Druck des Bundesministeriums auf die Krankenkassen zur flächendeckenden Ausgabe der egk wird als eine der Ursachen für das Vorgehen des GKV-Spitzenverbandes angesehen. Die vom Gesetzgeber geplante Verpflichtung der Kassen, 2012 die Ausstattung von 70% der Versicherten zu erreichen, wird daher abgelehnt. Begründung: Der GKV-Spitzenverband hat unter dem Namen Alternative 2012 ein Konzept entwickelt, das die möglichst frühe Online-Anbindung der Arzt- und Zahnarztpraxen zum Ziel hat. Die Erarbeitung ist über Monate vollkommen ohne Information der Leistungserbringerseite und außerhalb der gematik erfolgt. Erst als das Projekt im Sommer bekannt wurde, wurden die Leistungserbringerorganisationen notgedrungen über die geplanten Inhalte informiert. Der Antrag wird einstimmig bei einer Enthaltung angenommen. Antrag 9 zu TOP 5 von Dr. Keck, Dr. Kühling-Thees, Dr. Ebeling, Dr. Beischer, ZA Röver, Dr. Dr. Triebe, Dr. Sereny egk Die Vertreterversammlung der KZVN hält die von der Bundesregierung mit Zwangsmaßnahmen forcierte Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für einen Irrweg. Die Digitalisierung der Gesundheits- und Krankheitsdaten von mehr als 90 Prozent der Bundesbürger verbessert weder deren medizinische Versorgung noch macht es den Mitteleinsatz effizienter. Der von der Großen Koalition unter Angela Merkel und Ulla Schmidt eingeschlagene Weg in ein komplett staatlich überwachtes und kontrolliertes Gesundheitswesen wird von dem liberalen Gesundheitsminister konsequent weiter beschritten. Der Antrag wird einstimmig bei einer Enthaltung angenommen. 46 K Z V N N Z B D E Z E M B E R

49 Antrag 10 neu zu TOP 5 von Dr. Keck, Dr. Beischer, Dr. Heckroth, Dr. Riefenstahl Datenhoheit gehört in die Hand des Bürgers Die Vertreterversammlung der KZVN fordert den Gesetzgeber auf, unverzüglich und eindeutig per Gesetz festzulegen, dass jeder Bürger die uneingeschränkte Hoheit über seine Gesundheitsdaten hat und über deren Speicherung, Speicherort und Verwendung ausschließlich selbst bestimmt. Begründung: Mit der weiteren Entwicklung von ehealth bzw. Cybermedizin treten die gezielte Speicherung und der Austausch von individuellen Gesundheitsdaten in den Fokus nicht nur ärztlicher Behandlungsstrukturen, sondern auch privatwirtschaftlicher und gesundheitspolitischer Interessen. Zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechtes muss deshalb klar geregelt sein, dass das Verfügungsrecht für alle persönliche Gesundheitsdaten ausschließlich beim Bürger selbst liegt. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Antrag 12 zu TOP 5 von D.M.D. Bunke, ZÄ Lange, Dr. Heckroth Besondere Rechte von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen gesetzlich verankern! und berücksichtigt im Übrigen den erheblichen Mehraufwand bei der Behandlung im Rahmen der aufsuchenden Betreuung durch entsprechende Zuschlagspositionen. Die Vertreterversammlung der KZVN fordert daher den Gesetzgeber auf, auf der Basis dieses Versorgungskonzeptes die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Dies sollte ordnungspolitisch im GKV Versorgungsstrukturgesetz vorgenommen werden. Begründung: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass grundsätzlich jeder Erwachsene seine Mundhygiene eigenverantwortlich ausüben kann. Darüber hinaus setzt er voraus, dass jeder Mensch eine zahnärztliche Praxis zur Zahnbehandlung aufsuchen und bei einer solchen Behandlung im erforderlichen Umfang kooperieren kann. Diese Voraussetzungen können Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen in vielen Fällen nicht erfüllen. Sie benötigen bedarfsgerechte zahnmedizinische Leistungen im Bereich der Prävention und der aufsuchenden Versorgung, die heute nicht zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend den sinnvollen Regelungen, die für Kinder und Jugendliche geschaffen worden sind und für die der Gesetzgeber bedarfsgerechte Leistungen zur Verfügung gestellt hat, sollte der Gesetzgeber auch für diesen Personenkreis im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen schaffen. Der Antrag wird mehrheitlich bei zwei Nein-Stimmen und fünf Enthaltungen angenommen. Die Vertreterversammlung der KZVN fordert den Gesetzgeber auf, die besonderen Rechte von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen auf eine angemessene zahnmedizinische Versorgung gesetzlich zu verankern und die nötigen zusätzlichen Mittel dafür bereit zu stellen. Bedauerlicherweise enthalten der Gesetzentwurf eines Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und die vorliegenden Änderungsanträge keine Regelungen zur angemessenen Behandlung Pflegebedürftiger und Menschen mit Behinderungen. Damit bleibt eine wesentliche gesellschaftspolitische Verpflichtung unbearbeitet, obwohl das Bundeskabinett in Umsetzung der UN-Behindertenkonvention kürzlich gerade einen darauf abgestimmten Aktionsplan unter dem Titel Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft beschlossen hat. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat gemeinsam mit der BZÄK und der Wissenschaft und im Konsens mit vielen Verbänden der Alten- und Behindertenbetreuung ein umfassendes Versorgungskonzept vorgelegt. Dies beinhaltet für Personen, die typischerweise aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht fähig sind, eine selbstgesteuerte Zahn- und Mundpflege zu betreiben, zusätzliche individualprophylaktische Leistungen Antrag 13 zu TOP 5 von D.M.D. Bunke, ZÄ Lange Patientenberatung stärken Die objektive und kompetente Patientenberatung ist eine zentrale Aufgabe des Berufsstandes. Bei Fragen zur zahnärztlichen Behandlung ist der behandelnde Zahnarzt erster und wichtigster Ansprechpartner für den Patienten. Darüber hinaus stellt der Berufsstand den Patienten vielfältige ergänzende kostenfreie Beratungsangebote, wie z. B. das Gutachterwesen, Beratungsstellen und das Zweitmeinungsmodell zur Verfügung. Um die Beratungsangebote der Zahnärzteschaft einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen, ist die Kooperation und Koordination innerhalb des Berufsstandes zu intensivieren. Begründung: Zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Akzeptanz der Beratungsangebote der zahnärztlichen Selbstverwaltung für den Patienten ist eine verstärkte Zusammenarbeit von K Z V N D E Z E M B E R N Z B K Z V N 47

50 KZVen, Landeszahnärztekammern, BZÄK und KZBV anzustreben. Es sollen die Beratungsangebote der zahnärztlichen Organisationen vernetzt, die Beratungsgrundlagen und die Ergebnisse wissenschaftlich evaluiert und in einem gemeinsamen Bericht veröffentlicht werden. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Antrag 14 zu TOP 5 von Dr. Beischer, Dr. Urbach, Dr. Keck, Dr. Ebeling, Dr. Herz, ZA Röver, ZA Knitter, Dr. Sereny Vertragszahnärzte sind keine Amtsträger der Krankenkassen Die Mitglieder der VV der KZVN stellen fest: Vertragszahnärzte agieren nicht als Amtsträger oder gar als Beauftragte der Krankenkassen. Durch die Teilnahme am System der Gesetzlichen Krankenversicherung und durch die so gewährleistete Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung treten die Vertragszahnärzte freiwillig in gesellschaftliche Verantwortung. Ein hieraus abgeleitetes weitergehendes Rechtsverhältnis gegenüber Krankenkassen als deren Beauftragte mit unübersehbaren rechtlichen Folgen wird im Interesse der erforderlichen unabhängigen professionellen Berufsausübung abgelehnt. Begründung: In den vergangenen Monaten haben mehrere Instanzgerichte entschieden, Ärzte, die eine Verordnung ausstellen, täten dies als Amtsträger oder Beauftragte der Krankenkassen. In diesen Prozessen wurde von interessierten Angehörigen der Rechtspflege der Versuch unternommen, aus üblichen Geschäftsbeziehungen des Alltags ein strafwürdiges Verhalten zu konstruieren, sodass der Bestechungsparagraf 299 des StGB auf Ärzte und Zahnärzte anwendbar ist. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Antrag 15 zu TOP 5 von D.M.D. Bunke, Dr. Riefenstahl, Dr. Glusa GOZ-Novellierung Mit der GOZ-Novelle verstößt der Verordnungsgeber gegen 15 ZHG. Der dort ausgewiesene Interessenausgleich zwischen Patienten und Zahnärzteschaft findet nicht statt. Die Interessen der Zahnärzteschaft werden nicht berücksichtigt. Die Vertreterversammlung der KZVN fordert den Verordnungsgeber nachdrücklich auf, die GOZ-Novelle unverzüglich dergestalt nachzubessern, dass sich die Vergütung privatzahnärztlicher Leistungen an der Entwicklung des realen Leistungsbedarfs der Versicherten und nicht an willkürlichen Vorgaben hinsichtlich des damit verbundenen Ausgabenvolumens orientiert. Dazu sind eine Punktwertanhebung im mehrfach zweistelligen Prozentsatz sowie eine jährliche Dynamisierung des Punktwertes erforderlich. Diesen Forderungen kommt die jetzt ratifizierte GOZ-Novelle in keiner Weise nach. Der Antrag wird einstimmig bei zwei Enthaltungen angenommen. Antrag 16 zu TOP 5 von Dr. Glusa, Dr. Dr. Redecker Trennung zwischen Liquidation und Erstattung sowie Transparenz im Erstattungsfall Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen fordert auch für die Privatpatienten eine strikte Trennung zwischen Liquidation und Erstattung sowie Transparenz im jeweiligen Erstattungsfall. Begründung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen lehnen häufig Erstattungen ab, ohne dass die zugrundeliegenden Regelungen öffentlich zugänglich und/oder nachvollziehbar sind. Die zahnärztlichen Honorare unterliegen dagegen den stringenten Regularien der vom Verordnungsgeber erlassenen Gebührenordnung. Bei Versicherten entsteht durch das Erstattungsverhalten im Ergebnis häufig der Eindruck, dass die intransparenten Erstattungsregelungen willkürlich z.b. nach Kassen- und Haushaltslage verändert werden. Sehr oft erwecken Versicherungen und Beihilfestellen aber auch im Fall von (teilweiser) Nichterstattung bei den Versicherten den Eindruck der Falschabrechnung oder einer überhöhten Forderung des jeweiligen Behandlers. Nur durch eine strikte Trennung von Liquidation und Erstattung sowie Transparenz im jeweiligen Erstattungsfall sind die Behandlungskosten für Versicherer/Kostenträger und Patienten kalkulierbar. Der Antrag wird einstimmig bei zwei Enthaltungen angenommen. 48 K Z V N N Z B D E Z E M B E R

51 Antrag 17 zu TOP 5 von Dr. Keck, Dr. Beischer, Dr. Urbach, Dr. Sereny, Dr. Kühling-Thees, Dr. Ebeling, Dr. Herz, Dr. Dr. Triebe Trennung von Liquidation und Erstattung Die Honorierung zahnärztlicher Leistungen darf nicht von der Ausgestaltung privater Versicherungsverträge und dem shareholder value oder Beihilfebudgets von Bund, Ländern und Kommunen abhängen. Der zahnmedizinische Fortschritt und die zugehörigen Leistungen müssen dem Aufwand entsprechend honoriert werden können, damit sie Einzug in die Praxen halten. PKV und Beihilfe können in Form von Zuschüssen erstatten. Begründung: Der Interessenkonflikt des Staates als Verordnungsgeber und als Heilfürsorger darf eine Bevölkerungsgruppe nicht vom zahnmedizinischen Fortschritt als Folge nicht adäquater Honorierung abkoppeln. Durch Individualisierung der Versicherungsverträge und Beihilferichtlinien können mit festen Beträgen Leistungen erstattet werden, die die Kassenlage von Versicherung und Bund sowie Ländern und Kommunen wiedergeben und die nicht die gesetzlich geforderte Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Belange der Zahnärzte missachten. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Antrag 18 zu TOP 5 von Dr. Ebeling, Dr. Beischer, Dr. Keck, Dr. Sereny, Dr. Dr. Triebe Resolution Wahlfreiheit statt Einheitskrankenkasse Konvergenz der Versicherungssysteme ist der falsche Weg Es ist aus Sicht der Vertreterversammlung unmöglich, die Probleme des GKV-Systems, in dem die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung versichert ist, durch eine Fusion mit dem PKV-System zu lösen. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Antrag 19 zu TOP 5 von Dr. Beischer, ZA Röver, Dr. Dr. Triebe, Dr. Keck, Dr. Sereny Kein Fachzahnarzt für Allgemeine Zahnheilkunde Die Vertreterversammlung der KZVN lehnt die Einführung eines Fachzahnarztes für Allgemeine Zahnheilkunde ab. Sie fordert die Landeszahnärztekammern auf, von der Einführung weiterer Fachzahnärzte abzusehen. Die Vertreterversammlung hält eine Ausweitung über die bislang existierenden Fachzahnärzte hinaus für fachlich nicht gerechtfertigt und für einen standespolitischen Irrweg. Begründung: Die Befähigung zur Ausübung der Zahnheilkunde wird mit dem Staatsexamen nachgewiesen. Der Generalist wird nicht gestärkt, indem man ihn abschafft. Die Einführung eines Fachzahnarztes für Allgemeine Zahnheilkunde würde das Staatsexamen abwerten und das Tor für weitere Fachzahnärzte öffnen. Die VV der KZVN stellt sich geschlossen hinter die Aussage der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, getroffen nach einer Umfrage unter 17 KZVen, dass es kein Bedürfnis der Zahnärzteschaft nach einer zusätzlichen zahnärztlichen Gebietsbezeichnung Allgemeine Zahnheilkunde gibt. Der Antrag wird mehrheitlich bei einer Nein-Stimme angenommen. Die Vertreterversammlung der KZVN wendet sich gegen die teils offenen und teils verdeckten politischen Aktivitäten, unter dem Stichwort Konvergenz der Versicherungssysteme eine gesetzliche Einheitskrankenkasse durchzusetzen. Die so genannte Konvergenz des gesetzlichen und privaten Versicherungssystems soll in einem gesetzlichen Einheitskrankenkassensystem münden. Dies würde gegen die grundgesetzlich gesicherten individuellen Bürgerrechte verstoßen und ist in unserem demokratischen Gesellschaftssystem verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Nur durch die klare Trennung der Systeme und die damit verbundene klare Zuordnung der Risiken (Pflicht- und Wahlversicherungsleistungen) wird es überhaupt möglich sein, die bereits bestehenden und sich die nächsten Jahrzehnte permanent verstärkenden ungeheuren Probleme der demografischen Herausforderung zu bewältigen. Antrag 1 zu TOP 6 von D.M.D. Bunke Die Jahresrechnung des Jahres 2010 wird abgenommen und dem Vorstand der KZVN die Entlastung für das Rechnungsjahr 2010 erteilt. Begründung: Die Prüfstelle der KZBV hat am den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk abgegeben. Gegen die satzungsgemäß ( 10 Abs. 1) von der VV zu erteilende Entlastung hat die Prüfstelle keine Bedenken vorgetragen. Der Antrag wird einstimmig bei einer Enthaltung angenommen. K Z V N D E Z E M B E R N Z B K Z V N 49

52 Antrag 1 zu TOP 7 von Dr. Carl Der Haushaltsplan für das Jahr 2012 wird wie folgt festgestellt: Erfolgshaushalt in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen mit Euro bei einer Vermögensentnahme von Euro Investitionshaushalt in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen mit Euro bei einer Liquiditätsabnahme von Euro Deckungsfähigkeit Im Erfolgshaushalt besteht über alle Ausgabetitel nach Kostenarten untereinander die gegenseitige Deckungsfähigkeit. Deckungsfähigkeit ist die im Haushaltsrecht begründete Möglichkeit, bei einem Titel höhere Ausgaben als veranschlagt auf Grund von Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Ausgabetiteln zu leisten. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Antrag 2 zu TOP 7 von D.M.D. Bunke Verwaltungskostenbeitrag Rückvergütung für die Einreichung abgerechneter Leistungen per CD-ROM Es erfolgt eine Rückvergütung in Höhe von 0,30% auf die Einreichung von per CD-ROM abgerechneten Leistungen. Begründung: Die VV der KZVN hat am eine Rückvergütung in Höhe von 0,35% auf online zur Abrechnung eingereichte Leistungen sowie 0,30% auf per Diskette zur Abrechnung eingereichte Leistungen beschlossen. Neben der Online-/Diskettenabrechnung akzeptiert die KZVN inzwischen die Einreichung von Abrechnungsunterlagen auf CD-ROM. Für die Einreichung per CD-ROM soll der gleiche Bonus (0,30%) wie auf die Einreichung per Diskette gewährt werden, da der Arbeitsaufwand in der KZVN vergleichbar ist. Der Antrag wird einstimmig angenommen. ÖFFENTLICHE BEKANNTGABE / ÖFFENTLICHE ZUSTELLUNG In der Sache ZA. Ralf Baumann, letzte bekannte Anschrift, Darwinstr. 15A, Hannover wird der Bescheid zur Honorarabrechnung und Festsetzung des Honoraranspruches II/2011 vom bekannt gegeben. Das oben bezeichnete Schriftstück wird hiermit öffentlich zugestellt. Dadurch werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Die Urschrift des Bescheides kann in der Zeit von 14. Dezember bis 28. Dezember 2011 im Zimmer 339 bei Frau Klünder eingesehen werden. Ö FFE N TL IC H E B E KA N N TGA BE / Ö FFE N TL IC H E ZU STE L L U N G In der Sache ZA. Sven Thiele, letzte bekannte Anschrift, Große Str. 45, Osnabrück wird der Bescheid zur Honorarabrechnung und Festsetzung des Honoraranspruches II/2011 vom bekannt gegeben. Das oben bezeichnete Schriftstück wird hiermit öffentlich zugestellt. Dadurch werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Die Urschrift des Bescheides kann in der Zeit von 14. Dezember bis 28. Dezember 2011 im Zimmer 339 bei Frau Klünder eingesehen werden. 50 K Z V N N Z B D E Z E M B E R

53 STELLENMARKT VERKAUF VERSCHIEDENES Uelzen Lüneburger Heide Oralchirurgische-zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in Uelzen sucht zum wegen Ausscheidens des Seniorpartners freundliche, engagierte Unterstützung. Alle Formen der Zusammenarbeit möglich. Wir bieten das gesamte Spektrum der modernen ZM (außer KFO); Chirurg. Überweiserpraxis, Implantologie, INT, hochwertige Prothetik, Prophylaxe. Kontakt: Göttingen Qualitäts- und fortbildungsorient. Zahnarztpraxis sucht ab sofort oder später angestellte/n ZÄ/ZA mit mind. 1 Jahr BE zunächst in Teilzeit. Eine langfristige Zusammenarbeit wird angestrebt. Sie arbeiten gern und qualitätsorientiert im Team und haben Interesse an modernen, innovativen Behandlungskonzepten? Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! praxis@dr-ritschel.de oder Tel.: Bad Harzburg Praxisabgabe Zahnarztpraxis in Bad Harzburg krankheitsbedingt kurzfristig bis abzugeben. VB 40 TE. 1. OG, 160 qm, 3 BHZ, optimale Raumaufteilung. Sehr guter Patientenstamm, Innenstadtlage, Parkplätze, Anbindung: BS 30, GÖ 50 Min. Tel.: , zahnarztpraxis.harz@gmail.com. Gifhorn-Praxisabgabe Zahnarztpraxis im Ärztehaus aus Altersgründen zum oder preisgünstig abzugeben. Lage: 1.OG, Fahrstuhl, Gr. Parkplatz, 2(3) BHZ, 155m 2, gute Raumaufteilung Chiffre: Vor den Toren Bremens Langj. etabl. Praxis im Ärztehaus in Gemeinde m. gut. Infrastruktur altersbedingt Anfang 2013 abzugeben. 3 BHZ, OPG, STERI, Beh.-Stühle + Labor neuw. Chiffre: Für Kleinanzeigen-Aufträge aus der zahnärztlichen Kollegenschaft verwenden Sie bitte immer das für Sie vorbereitete Auftragsformular. Das erleichtert Ihnen und uns die Abwicklung. Einfach ausfüllen und an die angegebene Nummer faxen. Ihre Zuschriften auf Chiffre-Anzeigen richten Sie bitte an: Niedersächsisches Zahnärzteblatt (NZB), c/o KZVN, Barbara Podgorski, Chiffre-Nr Zeißstraße 11, Hannover Weiterbildung FZA/FZÄ für KFO Kieferorthopädische Praxis bietet Weiterbildungsstelle zum FZA/FZÄ für Kieferorthopädie TÜV-zertifizierte Praxis, Anbindung an Net-work of Erasmus Based European Orthodontic Progr. der MHH. Diplomate of GBO dr.krysewski@kieferorthopaedie-oha.de LANDKREIS WOLFENBÜTTEL Beim Landkreis Wolfenbüttel ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Gesundheitsamt die unbefristete Teilzeitstelle (30 Wochenstunden) einer/eines Zahnärztin/Zahnarztes nach Entgeltgruppe 14 TVöD zu besetzen. Nähere Angaben über die Voraussetzungen zur Besetzung der Stelle finden Sie in der Rubrik Stellenausschreibungen unter K Z V N K L E I N A N Z E I G E N D E Z E M B E R N Z B K L E I N A N Z E I G E N 51

54 Ihr Kleinanzeigenauftrag Auch online möglich: im Zahnarztportal unter Publikationen / NZB oder Fax: Niedersächsisches Zahnärzteblatt (NZB) c/o KZVN Barbara Podgorski Zeißstraße Hannover Kleinanzeigen erscheinen als fortlaufender Text ohne Hervorhebungen. Bitte tragen Sie Ihren gewünschten Text in Druckschrift gut leserlich in die unten stehenden Kästchen ein, für jeden Wortzwischenraum und jedes Satzzeichen bitte ein Feld benutzen. Die Zeilen werden im NZB veröffentlicht wie von Ihnen im Formular vorgegeben. Die Anzahl der (angefangenen) Zeilen und damit den Preis Ihrer Anzeige bestimmen Sie selbst. Bei Chiffre Anzeigen rechnen Sie zur Zeilengebühr noch die Gebühr von 10,- EUR für die Chiffre Nr. hinzu. Für alle Kleinanzeigenaufträge ist Ihre Einzugsermächtigung für den Bankeinzug erforderlich. Annahmeschluss für Kleinanzeigen ist der 17. des Vormonats vor Erscheinen der Zeitschrift. Nur für Zahnärztinnen und Zahnärzte Folgende Kleinanzeige bitte nur einmal in den nächsten Ausgaben veröffentlichen unter der Rubrik: Verkauf Ankauf Stellenmarkt Verschiedenes Raum für interne Vermerke Preis je angefangene Zeile 5,20 EUR (Mindestgröße vier Zeilen, davon die 1. Zeile fett) BITTE IN BLOCKSCHRIFT 20,80 26,00 31,20 36,40 41,60 46,80 52,00 57,20 62,40 67,60 Ich ermächtige Sie hiermit, den Gesamtbetrag von dem unten genannten Konto abzubuchen. Name Straße PLZ/ Ort Zeilengebühr Tel.-Nr. Kontoinhaber Bankinstitut Fax-Nr. Die Anzeige soll unter Chiffre erscheinen, Chiffregebühr 10,- EUR Die Anzeige soll auch im Internet erscheinen ( 00,00 Konto-Nr./ BLZ Gesamtbetrag Datum, Unterschrift des Auftraggebers

55 Einfach, erfolgreich & bezahlbar Made in Germany Die (R)Evolution in der Implantologie & Prothetik: Für System-Umsteiger jetzt noch interessanter! Wir stellen allen System-Umsteigern das OP-Set sowie als Kommissionsware die für ihre ersten beiden Fälle benötigten Implantate zur Verfügung. Bereits mehr als 2000 Praxen und Kliniken sind begeisterte Champions wann gehören Sie dazu? Ihr Dr. Armin Nedjat Spezialist Implantologie, Diplomate ICOI CEO Champions- Implants GmbH Einteilig Vierkant- & Tulpenkopfimplantate 0 3,0 5,5 mm Längen 6 24 mm (Vierkant) 0 2,5 4,0 mm Längen 8 24 mm (Tulpenkopf) Prep Cap Zirkon 49,- Prep Cap Titan oder WIN! 29,- Alternativ: Laboranalog 8,40 74,- ohne Prep-Cap MIMI -fähig minimal-invasive Methodik der Implantation Zweiteilig Standard-Abutment 19,-* (*über graduierte Meisterlabore) (Titan gerade, Klebebasis, Vierkant, V-präparierbar, Tulpe, Locs) abgewinkelte Abutments 15, 22,5 & 30 29,-* Innenkonus 9,5, 0 3,5 bis 5,5 mm Längen 6,5 bis 16 mm Bakteriendichte Verbindung < 0,6 µm Shuttle-Insertion: Schonung des Innengewindes, keine Abutmentlockerungen garantierte Primärstabilität von 30 bis zu 70 Ncm keine Kontamination des Implantates bis 8 Wochen post OP genial-einfaches Handling und erfolgreiche Prothetik 59,- mit Gingiva-Shuttle im Einzelpack verfügbar Unser Leitmotiv: otiv: schmerzarm patientenfreundlich bezahlbar wird für mehr und mehr Patienten zum ausschlag gebenden Kriterium bei der Suche nach einem Implantologen. Allein 2010 wurden mehr als Champions -Implantate erfolgreich inseriert und prothetisch versorgt. Durch das revolutionäre Konzept und das standardisierte Insertionsverfahren sind Implantationen für den Anwender sicher und dank unserer Reduce to the Max-Philosophie * für den Patienten auch bezahlbar. * die Champions Reduce to the Max-Philosophie: Verzicht auf Groß- und Zwischenhändler Patienten-MIMI -Info-Kampagnen, denn begeisterte Patienten sind unsere Werbung durch weitaus mehr hochwertiger ZE auch in Ihrer Praxis Reduzierung des benötigten Werkzeugs durch intelligentes Engeneering offen-kollegialer Austausch im Forum: inkl. Online-Shop & Mediathek (ca. 100 Filme mit Anleitungen & OPs) Champions-Implants GmbH Telefon: / Fax: / info@champions-implants.com deshalb bezahlbare Spitzenqualität aus bekannter deutscher Produktion! Empfohlen vom VIP-ZM e.v. Verein innovativ-praktizierender Zahnärzte/Innen Bitte fordern Sie unsere Unterlagen für den 2. Champions-VIP-Kongress gleich heute an. Hotline: ( )

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