Verwaltungsfachangestellte/r Wir bilden Berlin

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1 Verwaltungsfachangestellte/r Wir bilden Berlin Verwaltungsakademie Berlin

2 Verwaltungsakademie Berlin Ausbildungszentrum Ihre Ansprechpartner/innen Name Funktion Telefon Herr Romrod ABZ L Fachbereichsleitung Ausbildungsberatung Schlichtungsausschuss Sigurd.Romrod@vak.berlin.de 9(0) Frau Beulig ABZ 1 N.N. ABZ 11 Teamleitung Ausbildung Unterrichtsergänzende Projekte Lehrgangsorganisation Stundenplanung Kerstin.Beulig@vak.berlin.de 9(0) (0) Frau Ferch ABZ 12 N.N. ABZ 31 Herr Spatz KB-Team Zwischen- / Abschlussprüfungen Pia.Ferch@vak.berlin.de 9(0) Berufsausbildungsverzeichnis 9(0) Lehrgangsbetreuung Dennis.Spatz@vak.berlin.de 9(0) Service-Büro Tel. 9(0) Zi. 028 und Zi. 029 Telefax 9(0) service@vak.berlin.de Anschrift Turmstraße 86, Berlin Internet/Intranet Allgemeiner Hinweis zur Lesbarkeit Soweit in dieser Broschüre auf die geschlechtsspezifischen Konkretisierungen der Personen verzichtet wurde, bitten wir wegen der besseren Lesbarkeit um Verständnis. Stand: 10/2015

3 Seite 1 Verwaltungsfachangestellte/r Willkommen in der Verwaltungsakademie Berlin Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) blickt auf eine fast 100jährige Bildungstradition für den öffentlichen Dienst zurück. Sie ist Begleiterin von Personal- und Organisationsentwicklungsprozessen. Sie ist Trägerin und Impulsgeberin von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Die laufenden Veränderungsprozesse in Verwaltung und Gesellschaft stellen Beschäftigte und Nachwuchskräfte in ihrer Arbeit vor immer neue und erweiterte Herausforderungen. Durch ihr umfassendes Bildungsangebot in den drei Fachbereichen Ausbildungszentrum, Fortbildungszentrum, Institut für Verwaltungsmanagement begleitet und unterstützt die VAk die öffentliche Verwaltung des Landes Berlin bei der Erfüllung ihrer vielseitigen Aufgaben. Das Ausbildungszentrum stellt sich vor Das Ausbildungszentrum (ABZ) sichert insbesondere durch praxisorientierte Lehrgänge in der Ausbildung und Fortbildung die Nachfrage des Landes Berlin an umfassend einsetzbaren Verwaltungsfachleuten, die den Herausforderungen einer modernen und kundenorientierten Verwaltung gewachsen sind. Im Ausbildungszentrum ist darüber hinaus die zuständige Stelle nach BBiG angesiedelt, die die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin fördert und unterstützt. Gleichzeitig ist sie für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen nach BBiG zuständig. Das ABZ garantiert: in der Lehre eine optimale Verzahnung von Theorie und Praxis durch den Einsatz von ca. 250 Dozentinnen und Dozenten aus Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft eine ständige Qualitätssicherung durch Evaluation und Begleitung des Unterrichts die Aktualität und die Praxisrelevanz des Unterrichtes durch den Einsatz von 13 Fachkoordinatoren und Fachberatern die individuelle Beratung von Auszubildenden, Beschäftigten sowie Aus- und Fortbildungsdienststellen über Möglichkeiten und Chancen der beruflichen Bildung - im Rahmen des lebenslangen Lernens.

4 Seite 2 Verwaltungsfachangestellte/r Inhalt Seite Informationen zum Ausbildungslehrgang 3 Unterrichtsergänzende Ausbildungsmaßnahmen 4 Informationen zur zuständigen Stelle nach BBiG 4 (Bundes-) Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten 5 (Landes-) Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA) 14 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz 18 Lehrgangsordnung für die dienstbegleitende Unterweisung in den Ausbildungsberufen an der Verwaltungsakademie Berlin 23 Stoffverteilung in der dienstbegleitenden Unterweisung 25 Lehrpläne 26 Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (BVH) 26 Verwaltungstechnik (VT) 29 Haushaltswesen (Haush) 31 Arbeitsrecht (ArbR) 33 Beamtenrecht (BR) 35 Berliner Verfassungsrecht (VvB) 37 Sozialhilferecht (Soz) 39 Polizei- und Ordnungsrecht (POR) 41 Informationstechnik (IT) 43 Einführung in das juristische Denken (EjD) 44 Repetitorium Staatsrecht (RepStR) 46 Repetitorium Verwaltungsrecht (RepVR) 47 Allgemeine Hinweise 48 Unser Standort 49

5 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 3 Informationen zum Ausbildungslehrgang Hier: dienstbegleitende Unterweisung (dbu) Rechtliche Grundlagen (Bundes-) Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (Landes-) Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA) Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz Lehrgangsordnung für die dienstbegleitende Unterweisung in den Ausbildungsberufen an der VAk Dauer der dienstbegleitenden Unterweisung Gemäß 4 Absatz 5 (Bundes-) VO VFA sind den Auszubildenden zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung die Fertigkeiten und Kenntnisse in einer dienstbegleitenden Unterweisung zu vermitteln. Sie wird im Ausbildungszentrum der VAk durchgeführt und umfasst ca. 310 Doppelstunden in drei Unterrichtsblöcken: 1. Ausbildungsjahr: Block I.: Dezember bis Mitte Februar 2. Ausbildungsjahr: Block II.: Mitte September bis Ende November 3. Ausbildungsjahr: Block III.: Mitte Februar bis Ende April (Ein Ausbildungsjahr dauert i.d.r. vom 1. September bis 31. August des Folgejahres) Unterrichtsorganisation Der Unterricht findet in der Regel an drei Tagen in der Woche mit grundsätzlich 4 Doppelstunden (je 90 Minuten) statt. Die Unterrichtszeiten sind: A Zeit: 8:00 11:10 Uhr B Zeit: 11:40 14:50 Uhr (in Ausnahmefällen C Zeit: 15:00 18:00 Uhr) Fachgebiete Die Inhalte der einzelnen Fachgebiete basieren auf den Lehrplänen der VAk. Ziel ist die Vermittlung und Vertiefung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen für eine qualifizierte Tätigkeit im mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung. Die einzelnen Fachgebiete können Sie der Übersicht Stoffverteilung entnehmen. Leistungsnachweise Grundsätzlich schließt jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis ab. Die Auszubildenden erhalten neben der schriftlichen auch eine mündliche Bewertung. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte 4 der Lehrgangsordnung und den Lehrplänen der VAk. Zeugnis Die Auszubildenden erhalten nach Abschluss der dienstbegleitenden Unterweisung ein Zeugnis, dem die mündlichen und schriftlichen Bewertungen zu entnehmen sind. Eine Durchschrift erhält die Ausbildungsbehörde.

6 Seite 4 Verwaltungsfachangestellte/r Unterrichtsergänzende Ausbildungsmaßnahmen In den Themenbereichen Politik, Europa und interkulturelle Kompetenz werden neben dem regulären Unterricht Projekte (i.d.r. ein Tag) sowie Bildungs- und Gedenkstättenfahrten (fünf Tage - in Deutschland oder dem nahen Ausland) durch das ABZ durchgeführt. Ziel der Projekte und Fahrten ist es, das staatsbürgerliche und historisch-politische Wissen der Teilnehmer/innen zu vertiefen und zu reflektieren. Die Projekte werden in Kooperation mit themenrelevanten Partnern durchgeführt (u.a. mit: Deutscher Bundestag, Abgeordnetenhaus Berlin, Europäische Kommission, Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Berlin, Gedenkstätten in Berlin und Brandenburg). Die Ausschreibungen und Anmeldungen für die Projekte und Fahrten erfolgen über die Ausbildungsleitungen. Informationen der zuständigen Stelle nach BBiG Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) Die Zwischenprüfungen finden im 2. Ausbildungsjahr (i.d.r. im Januar/Februar), die Abschlussprüfungen im 3. Ausbildungsjahr (schriftlich im Juni und praktisch im August) statt. Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich, unter Beachtung der Anmeldefrist, durch den Ausbildenden unter Mitwirkung des Auszubildenden zu erfolgen. Berichtsheft Auszubildende haben gem. 6 (Bundes-)VO VFA ein Berichtsheft zu führen, welchem der inhaltliche und zeitliche Verlauf der Ausbildung zu entnehmen ist. Es dient dem Nachweis des Ausbildungsfortschritts und ist bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung der zuständigen Stelle vorzulegen. Schlichtungsausschuss Für den Fall einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbehörde hat die zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss berufen, der zwischen den Parteien vermittelnd wirken soll. Begabtenförderung / Weiterbildungsstipendium Besonders erfolgreiche Absolventen der Ausbildung (Ergebnis der Berufsabschlussprüfung mindestens 87 Punkte bzw. eine Note von 1,9 und besser) haben die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Stelle um ein Stipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung - SBB zu bewerben. Das Stipendium dient der Förderung von beruflicher Weiterbildung. Nähere Informationen:

7 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten *) vom 19. Mai Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte wird staatlich anerkannt. 2 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung dauert 36 Monate. Davon entfallen 24 Monate auf die gemeinsame Ausbildung. Die Ausbildung in den Fachrichtungen dauert jeweils 12 Monate. (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Bundesverwaltung, 2. Landesverwaltung, 3. Kommunalverwaltung, 4. Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern und 5. Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland gewählt werden. 3 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz; 2. Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe; 3. Informations- und Kommunikationssysteme; 4. Kommunikation und Kooperation; 5. Verwaltungsbetriebswirtschaft: 5.1 Betriebliche Organisation, 5.2 Haushaltswesen, 5.3 Rechnungswesen; 5.4 Beschaffung; 6. Personalwesen; 7. Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren. *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsverordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

8 Seite 6 Verwaltungsfachangestellte/r (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Bundesverwaltung: 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung, 1.2 Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes, 1.3 Personalwirtschaft; 2. in der Fachrichtung Landesverwaltung: 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung, 2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts; 3. in der Fachrichtung Kommunalverwaltung: 3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung, 3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts, 3.3 Kommunalrecht; 4. in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern: 4.1 Fallbezogene Rechtsanwendung, 4.2 Selbstverwaltungsrecht, 4.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, 4.4 Berufsbildungsrecht; 5. in der Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland: 5.1 Fallbezogene Rechtsanwendung, 5.2 Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 5.3 Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes. 4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 3 sollen in der gemeinsamen Berufsausbildung und in der Fachrichtung Bundesverwaltung nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. (2) Für die Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommunalverwaltung sowie Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern erlassen die Länder, für die Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland die Kirchen für die Zeit nach 2 Abs. 1 Satz 3 Vorschriften über den Ausbildungsrahmenplan im Sinne des 25 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes. Dabei können die Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung zusammengefasst werden. (3) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (4) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 7 und 8 nachzuweisen. (5) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Kommunalverwaltung und Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in einer dienstbegleitenden Unterweisung von in der Regel 420 Stunden zu vermitteln. Hierfür kommen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse nach 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 7 und 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 in Betracht. Die dienstbegleitende Unterweisung ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen. 5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

9 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 7 6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines 3. Ausbildungsnachweises zu führen. lhm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. 7 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt 1 und Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: a) Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, b) Haushaltswesen und Beschaffung, c) Wirtschafts- und Sozialkunde. 8 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und für die Fachrichtung Bundesverwaltung auf die in Abschnitt 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie für die übrigen Fachrichtungen auf die in den jeweiligen Vorschriften der Länder oder Kirchen nach 4 Abs. 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Verwaltungsbetriebswirtschaft, Personalwesen, Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch im Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Prüfungsbereich Verwaltungsbetriebswirtschaft: In höchstens 135 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er haushaltsrechtliche, betriebswirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge versteht und Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete im Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung praktisch anwenden kann; 2. Prüfungsbereich Personalwesen: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er rechtliche Zusammenhänge versteht und Personalangelegenheiten bearbeiten kann; 3. Prüfungsbereich Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er Sachverhalte rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. Die jeweilige Fachrichtung ist dabei zu berücksichtigen;

10 Seite 8 Verwaltungsfachangestellte/r 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten a) staats- und verfassungsrechtliche Zusammenhänge, b) Vertragsrecht, c) Wirtschaftskreislauf und Wirtschaftspolitik bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 5. Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung: Der Prüfling soll eine praktische Aufgabe bearbeiten und dabei Sachverhalte aus seiner Fachrichtung beurteilen und Lösungen aufzeigen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bearbeitungszeit für die Aufgabe soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern. (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht. (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen in mindestens drei der in Absatz 2 genannten schriftlichen Prüfungsbereiche sowie im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Wird ein Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. 9 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten vom 2. Juli 1979 (BGBI. I S. 886), geändert durch Verordnung vom 2. April 1981 (BGBI. I S. 349) sowie die landesrechtlichen Vorschriften gemäß 4 Satz 2 der Verordnung vom 2. Juli Bonn, den 19. Mai 1999 DER BUNDESMINISTER DES INNERN SCHILY DER BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFT UND TECHNOLOGIE MÜLLER DER BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN FRANZ MÜNTEFERING

11 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 9 Anlage 1 (zu 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten - Sachliche Gliederung - Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Der Ausbildungsbetrieb ( 3 Abs. 1 Nr. 1) 1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes ( 3 Abs. 1 Nr. 1.1) 1.2 Berufsbildung ( 3 Abs. 1 Nr. 1.2) 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( 3 Abs. 1 Nr. 1.3) 1.4 Umweltschutz ( 3 Abs. 1 Nr. 1.4) 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe ( 3 Abs. 1 Nr. 2) a) Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung beschreiben b) Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) Zusammenhänge zwischen der Ausbildungsordnung und dem betrieblichen Ausbildungsplan darstellen c) Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung sowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung aufzeigen d) Bedeutung, Zusammensetzung und Aufgabenstellung der Personalvertretung im Ausbildungsbetrieb darstellen e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erläutern a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen a) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen d) persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten

12 Seite 10 Verwaltungsfachangestellte/r Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Informations- und Kommunikationssysteme ( 3 Abs. 1 Nr. 3) 4 Kommunikation und Kooperation ( 3 Abs. 1 Nr. 4) a) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen c) Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und - anforderungen aufzeigen d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen e) Regelungen zum Datenschutz anwenden a) externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden c) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen e) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten 5 Verwaltungsbetriebswirtschaft ( 3 Abs. 1 Nr. 5) 5.1 Betriebliche Organisation ( 3 Abs. 1 Nr. 5.1) 5.2 Haushaltswesen ( 3 Abs. 1 Nr. 5.2) 5.3 Rechnungswesen ( 3 Abs. 1 Nr. 5.3) 5.4 Beschaffung ( 3 Abs. 1 Nr. 5.4) 6 Personalwesen ( 3 Abs. 1 Nr. 6) a) Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbetriebes darstellen b) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen a) Ziele und Notwendigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsplanung begründen b) bei der Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes mitwirken, c) Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von Möglichkeiten des flexiblen Mitteleinsatzes bewirtschaften d) Haushaltsgrundsätze anwenden e) Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen f) Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen prüfen g) Zahlungsvorgänge bearbeiten a) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern b) Kosten und Leistungen erfassen und berechnen c) doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeiten d) betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen e) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben a) Beschaffungsgrundsätze anwenden b) Sachgüter beschaffen und bewirtschaften a) Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden b) Vorgänge im Zusammenhang mit der Einstellung und dem Ausscheiden von Beschäftigten bearbeiten c) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten d) Vorgänge im Zusammenhang mit personellen Veränderungen, insbesondere Höhergruppierungen und Umsetzungen bearbeiten e) Vergütungen berechnen f) Arbeitnehmerschutzgesetze anwenden g) Beteiligungsrechte bei der Personalsachbearbeitung berücksichtigen h) Ziele und Instrumente der Personalentwicklung beschreiben

13 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 11 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren ( 3 Abs. 1 Nr. 7) a) Rangordnung von Rechtsquellen beachten b) Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns anwenden c) Grundsätze des Verwaltungsverfahrens anwenden d) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen e) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen f) Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen g) förmliche Zustellung veranlassen Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Bundesverwaltung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Fallbezogene Rechtsanwendung ( 3 Abs. 2 Nr. 1.1) 1.2 Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes ( 3 Abs. 2 Nr. 1.2) 1.3 Personalwirtschaft ( 3 Abs. 2 Nr. 1.3) a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen b) Bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten d) Entscheidungen begründen a) Zuständigkeiten und Leistungen erläutern b) Arbeitsabläufe einhalten und Verfahrensregelungen anwenden c) bereichsbezogene Arbeitsaufgaben kostenbewusst planen und ausführen d) Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsergebnisse prüfen e) Informationen und Daten des Arbeitsgebietes unter Berücksichtigung fachspezifischer Materialien beschaffen, auswerten und verwenden f) Fachauskünfte erteilen a) die Notwendigkeit von Personalbedarfsplanungen erläutern b) Stellenausschreibungen nach betrieblichen Vorgaben bearbeiten c) Bewerbungen nach betrieblichen Kriterien auswerten und bearbeiten d) Vorschriften, Verfahren und Auswirkungen der Planstellen- und Stellenbewirtschaftung erläutern e) Auswirkungen unterschiedlicher Arbeitsformen und flexibler Arbeitszeiten auf die Personalwirtschaft an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen f) bei der Personaleinsatzplanung und deren Umsetzung mitwirken, insbesondere Dienstpläne erstellen g) Vorgänge im Zusammenhang mit Abordnungen und Versetzungen bearbeiten; Reisekosten berechnen h) bei der Ermittlung des Fortbildungsbedarfs mitwirken, Bildungsmaßnahmen ausschreiben, Entscheidungen über die Bewerberauswahl vorbereiten und umsetzen

14 Seite 12 Verwaltungsfachangestellte/r Anlage 2 (zu 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten - Zeitliche Gliederung - Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen 1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d, 4 Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f, 3 Informations- und Kommunikationssysteme, 5.2 Haushaltswesen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d, fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen 1.4 Umweltschutz, 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h, 5.4 Beschaffung zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f, 3 Informations- und Kommunikationssysteme fortzuführen. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 der Berufsbildposition 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, 3 Informations- und Kommunikationssysteme, 5.4 Beschaffung fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fähigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen 4 Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und t, 6 Personalwesen

15 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 13 zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 3 Informations- und Kommunikationssysteme fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 der Berufsbildposition 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz, 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, 3 Informations- und Kommunikationssysteme fortzuführen. FACHRICHTUNG BUNDESVERWALTUNG Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen I Betriebliche Organisation, I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.4 Umweltschutz, I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme, I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d, fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition II Personalwirtschaft zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme, I. 6 Personalwesen fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen II. 1.1 II. 1.2 Fallbezogene Rechtsanwendung, Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme, I. 4 Kommunikation und Kooperation, I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren fortzuführen. QUELLE: BUNDESGESETZBLATT, JAHRGANG 1999, TEIL I, NR.26, 31. MAI 1999, SEITEN Abschnitt 1 2 Abschnitt 2

16 Seite 14 Verwaltungsfachangestellte/r Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA) Vom 26. August 1999 Aufgrund des 1 des Gesetzes über die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst vom 22. Februar 1983 (GVBI. S. 358) wird verordnet: 1 Allgemeines Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte in den Fachrichtungen Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung wird zusammengefasst. Sie richtet sich 1. in der Fachrichtung Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung nach Anlage 1, 2. in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern nach Anlage 2. Fachrichtungsbezogene Prüfungsfächer sind 2 Prüfungsfächer 1. für die Fachrichtung Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung a) Öffentliche Sicherheit und Ordnung, b) Sozialhilfe, 2. für die Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern a) Selbstverwaltung der Wirtschaft, b) Aufgaben der Kammern als Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz. 3 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weit anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. 4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt unbeschadet 3 die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VfA) VOM 28. April 1983 (GVBI. S. 921) außer Kraft. Berlin, den 26. August 1999 SENATSVERWALTUNG FÜR INNERES WERTHEBACH

17 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 15 Anlage 1 (zu 1 Nr. 1) Ausbildungsrahmenplan - sachliche und zeitliche Gliederung - für das dritte Ausbildungsjahr in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte Fachrichtung: Allgemeine innere Verwaltung der Länder und Kommunalverwaltung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln: 1.1 Verwaltungsbetriebswirtschaft [ 3 Abs. 1 Nr. 5]*) Betriebliche Organisation a) Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbetriebes darstellen, b) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen, Rechnungswesen a) Kosten und Leistungen erfassen und berechnen, b) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben, 1.2 Bezirksverwaltungsrecht a) Rechtsstellung, Aufgaben und Aufbau der Berliner Bezirke mit Gemeinden vergleichen, b) Aufgaben der BezirksverordnetenversammIung, ihres Vorsitzenden, ihrer Ausschüsse beschreiben, c) Aufgaben des Bezirksamtes beschreiben, d) Verfahren bei der Arbeit der Bezirksverordnetenversamm- Iung und des Bezirksamtes beschreiben, e) Aufgabenverteilung in der Berliner Verwaltung beschreiben, f) Fach- und Bezirksaufsicht unterscheiden, g) Aufsichtsbehörden nennen, h) Voraussetzungen für die Anwendung von Aufsichtsmitteln beschreiben, i) Rechte und Pflichten von Bürgern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen, In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den angeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit [ 3 Abs. 1 Nr. 1.3]*) 1.4 Umweltschutz [ 3 Abs. 1 Nr. 1.4]*) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen, b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden, c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten, d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen, a) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen, b) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen,

18 Seite 16 Verwaltungsfachangestellte/r Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1.5 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe [ 3 Abs. 1 Nr. 2]*) 1.6 Informations- und Kommunikationssysteme [ 3 Abs. 1 Nr. 3]*) a) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden, b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und ausgang bearbeiten, c) Betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen, d) Persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestalten, e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen, f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen, g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten, h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten, a) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben, b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen, c) Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen, d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen, e) Regelungen zum Datenschutz anwenden, 1.7 Rechnungswesen a) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern, b) doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeiten, c) betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen. 2 In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln: 2.1 Fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle (z. B. Sozialhilferecht, Baurecht, Recht der Gefahrenabwehr oder Öffentliches Dienstrecht etc.) [ 3 Abs. 1 Nr. 7]*) a) Anträge aufnehmen, b) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmalen subsummieren und Rechtsfolgen feststellen, c) örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, d) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden, e) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten, f) Bescheide erlassen und Entscheidungen begründen, g) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen, h) Vollstreckungsarten unterscheiden, Rechtsbehelfe prüfen, i) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeit der Fehlerbeseitigung prüfen. In Zusammenhang damit sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: 2.2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme siehe Nr. 1.5 dieser Anlage siehe Nr. 1.6 dieser Anlage

19 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 17 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 2.4 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren [ 3 Abs. 1 Nr. 7]*) Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse a) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen, b) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen, c) Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen, d) förmliche Zustellung 3 In einem Zeltraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten in den aufgeführten Berufsbildpositionen zu vertiefen: 3.1 Fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle 3.2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe 3.3 Informations- und Kommunikationssysteme siehe Nr. 2.1 dieser Anlage, siehe Nr. 2.2 dieser Anlage, siehe Nr. 2.3 dieser Anlage, 3.4 Kommunikation und Kooperation [ 3 Abs. 1 Nr. 4] *) a) externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen, b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden, c) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten, d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen, e) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen, f) Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf Öffentlichkeit bewerten, 3.5 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren siehe Nr. 2.4 dieser Anlage QUELLE: GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT FÜR BERLIN, 55. JAHRGANG, NR. 43, 15. OKTOBER 1999, SEITE *) der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (des Bundes) vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S.1029)

20 Seite 18 Verwaltungsfachangestellte/r Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 19. November 2013 ABZ L Telefon: /8046 oder intern /8046 Erlass der Prüfungsordnung erfolgt durch die zuständige Stelle aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses des öffentlichen Dienstes vom 19. November 2013 gemäß 47 Absatz 1 in Verbindung mit 79 Absatz 4 BBiG in der der durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vo 7. Mai 2015 geänderten Fassung. Erster Abschnitt Allgemein 1 Verwendete Bezeichnungen Die in dieser Prüfungsordnung verwendeten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer. 2 Errichtung Zweiter Abschnitt Prüfungsausschüsse (1) Für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfung errichtet die VAk als zuständige Stelle einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. (2) Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet werden. 3 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft des beruflichen Schulwesens angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreter. In geeigneten Fällen soll dem Prüfungsausschuss ein Dozent der Verwaltungsakademie angehören. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmervertreter werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft diese insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird. 4 Befangenheit (1) Bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder ihm/ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auc wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dürfen nicht mitwirken. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle bzw. während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (4) Wenn infolge der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen; erforderlichenfalls kann sie eine Kammer um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet scheint. 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei der Wahl des Vorsitzenden entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. (3) Zur Sicherstellung eines geordneten Prüfungsablaufs können erforderliche Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. 6 Geschäftsführung (1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. In der Durchführung des Geschäftsbetriebes wird er von der zuständigen Stelle unterstützt. (2) Über den Verlauf der Beratungen des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll zu führen. Der zuständigen Stelle ist eine Durchschrift des Protokolls zu übersenden. 7 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 hat die zuständige Stelle das Vorschlagsrecht.

21 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 19 8 Prüfungstermine Dritter Abschnitt Vorbereitung der Prüfung (1) Prüfungen werden nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr, angesetzt. Die zuständige Stelle legt unter Berücksichtigung der organisatorischen Rahmenbedingungen die Termine fest. Die Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. (2) Die Prüfungstermine sowie die Anmeldefristen werden in der Regel mindestens 3 Monate vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben. (3) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage angesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann. 9 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen sind auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen. 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen 10 Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das 1,5-fache (eineinhalbfache) der Zeit, die gemäß 45 BBiG als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. 11 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung der Anmeldefrist durch den Ausbildenden unter Mitwirkung des Auszubildenden zu erfolgen. (2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß 10 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. in den Fällen des 9 und 10 Abs. 1 Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen vorgeschriebene Berichtshefte und Ausbildungsnachweise das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise 2. in den Fällen des 10 Abs. 2 und Abs. 3: Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i. S. des 10 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise i. S. des 10 Abs. 3 das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise In den Fällen des 11 Abs. 3 Ziffer 1 ist auch eine Bestätigung des Ausbilders über das Vorliegen der erforderlichen Nachweise ausreichend. 12 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. (3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden. Vierter Abschnitt Durchführung der Prüfung 13 Prüfungsgegenstand Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. 14 Gliederung der Prüfung (1) Soweit die Ausbildungsordnung die Gliederung der Prüfung und die Prüfungsanforderungen nicht bereits regelt, sind sie in einer Anlage zu dieser Prüfungsordnung zu bestimmen, die die zuständige Stelle nach Maßgabe des 47 BBiG erlässt. (2) Die Anlage soll enthalten: 1. die Inhalte der Prüfung 2. die Gliederung der Prüfung 3. die anzufertigenden schriftlichen Arbeiten 4. die Anforderungen in der Fertigungsprüfung 5. die Anforderungen in der mündlichen/praktischen Prüfung (3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden

22 Seite 20 Verwaltungsfachangestellte/r (3) Prüfungsteilnehmern, die aufgrund ihrer Behinderung anderen Prüfungsteilnehmern gegenüber wesentliche Nachteile haben, sind auf Antrag durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Der Antrag sollte spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung gestellt werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem behinderten Prüfungsteilnehmer, auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, zu erörtern. 15 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben. (2) Prüfungsaufgaben, die von einem Gremium bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend 40 Absatz 2 BBiG zusammengesetzt ist, gelten von dem Prüfungsausschuss/den Prüfungsausschüssen als übernommen. 16 Nichtöffentlichkeit (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und stellvertretenden Mitglieder können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. (2) An den praktischen / mündlichen Prüfungen können bei Bediensteten des Landes Berlin ein Mitglied des Hauptpersonalrats, im Übrigen ein Mitglied der zuständigen Ausbildungsbehörde sowie der örtlichen Personalvertretung / Jugend- und Auszubildendenvertretung soweit es sich nicht um Auszubildende des entsprechenden Ausbildungsberufes handelt - teilnehmen. (3) Bei der Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis dürfen neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur die Vertreter der zuständigen Stelle in Ausübung ihrer Aufgabenwahrnehmung als Geschäftsstelle anwesend sein. 17 Leitung, Aufsicht und Organisation (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, welche sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet. (3) Die den Prüflingen mit der Einladung mitgeteilten Prüfungskennziffern sollen bei den schriftlichen Prüfungen zur Anonymisierung aller Arbeiten verwendet werden. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen. 18 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nachträglich festgestellten Täuschungen. 20 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Nicht erbrachte Prüfungsleistungen werden mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewertet. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. 21 Bewertung Fünfter Abschnitt Prüfungsergebnis (1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: - Eine den Anforderungen in = Punkte besonderem Maße = Note 1 entsprechende Leistung = sehr gut - eine den Anforderungen voll = unter Punkte entsprechende Leistung = Note 2 = gut - eine den Anforderungen im - = unter Punkte Allgemeinen entsprechende = Note 3 Leistung = befriedigend - eine Leistung, die zwar = unter Punkte Mängel aufweist, aber im = Note 4 Ganzen den Anforderungen = ausreichend noch entspricht - eine Leistung, die den - = unter Punkte Anforderungen nicht = Note 5 entspricht, jedoch = mangelhaft erkennen lässt, das gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind - eine Leistung, die den = unter 30-0 Punkte Anforderungen nicht = Note 6 entspricht und bei der selbst = ungenügend Grundkenntnisse fehlen

23 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 21 (2) Die Prüfungsleistungen sind mit ganzen Punkten zu bewerten. (3) Jede schriftlich zu erbringende Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Bei abweichenden Beurteilungen soll eine Einigung erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande und weichen die Bewertungen um nicht mehr als zehn Punkte voneinander ab, gilt der ganzzahlig aufgerundete Durchschnitt als gemeinsame Bewertung. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. 22 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. (2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses ist die Punktsumme aus den jeweils erteilten Prüfungsleistungen durch die Anzahl der Prüfungsfächer zu teilen soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt. Aus der durchschnittlichen Punktsumme ist das Gesamtergebnis zu ermitteln. Hierbei sind folgende den Punktwerten entsprechenden Noten zu berücksichtigen: 100 bis 92 Punkte = sehr gut (1) unter Punkte = gut (2) unter Punkte = befriedigend (3) unter Punkte = ausreichend (4) unter Punkte = mangelhaft (5) unter 30 0 Punkte = ungenügend (6) (3) Unbeschadet des 25 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. (4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (5) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob die Prüfung bestanden bzw. nicht bestanden wurde. 23 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält die Bezeichnung Prüfungszeugnis nach 37 BBiG die Personalien des Prüfungsteilnehmers den Ausbildungsberuf das Gesamtergebnis der Prüfung (unter Benennun der erreichten Punktsumme), das Datum des Bestehens der Prüfung die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Im Prüfungszeugnis soll darüber hinaus ein Hinweis auf die Zuordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) enthalten sein. (3) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist dem Ausbildenden zu übersenden. (4) Über die Ergebnisse einzelner Prüfungsleistungen wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt. 24 Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer, sein gesetzlicher Vertreter und der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß 25 ist hinzuweisen. 25 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in den Prüfungsfächern zu befreien, in denen er mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß 22 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern eine Wiederholung nicht erforderlich ist. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung ( 9 bis 12) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. Sechster Abschnitt Vorbereitung und Durchführung der Zwischenprüfung 26 Prüfungstermin Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt. 27 Anmeldung, Ladung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Zwischenprüfung ist von dem Ausbildenden nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nach Unterrichtung des Auszubildenden bei der zuständigen Stelle schriftlich vorzunehmen. (2) Der Anmeldung sind eine Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft / der Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß geführt worden ist, und eine Kopie der Zeugniskarte der Berufsschule beizufügen. (3) Die zuständige Stelle lädt die Auszubildenden zur Prüfung ein. 28 Prüfungszweck, Prüfungsgegenstand (1) Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des Ausbildungsstandes des Auszubildenden, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.

24 Seite 22 Verwaltungsfachangestellte/r (2) Durch die Zwischenprüfung ist festzustellen, ob der Auszubildende die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr, soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes vorsieht, aufgeführten Fertigkeiten beherrscht, die insoweit notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und insoweit mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 29 Gliederung und Dauer der Prüfung Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung. 30 Prüfungsaufgaben Der 15 findet entsprechende Anwendung. 31 Feststellung des Ausbildungsstandes 35 - Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei, die Anmeldung und die Niederschrift gemäß 22 Abs. 4 sind zehn Jahre nach Abschluss aufzubewahren. 36 In-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. 37 Außer-Kraft-Treten Mit In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 27. Mai 2010 (ABl. S. 2006) außer Kraft. Der Prüfungsausschuss stellt anhand der bearbeiteten Prüfungsaufgaben den Ausbildungsstand, insbesondere etwaige Mängel, fest. Die Bewertung der Prüfungsaufgaben richtet sich nach Prüfungsbescheinigung (1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung stellt die zuständige Stelle eine Prüfungsbescheinigung aus. (2) Die Prüfungsbescheinigung enthält die Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden. (3) Die Prüfungsbescheinigung erhalten der Auszubildende, der gesetzliche Vertreter, der Ausbildende und die Berufsschule. Siebter Abschnitt Umschulung 33 Umschulungsprüfungen (1) Für Umschulungsprüfungen ist diese Prüfungsordnung mit Ausnahme des sechsten Abschnitts entsprechend anzuwenden. Die Prüfung erfolgt nach der jeweiligen Ausbildungsordnung. (2) Der Prüfling wird auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständigen Stelle befreit, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Achter Abschnitt Schlussbestimmungen 34 Rechtsbehelf Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung.

25 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 23 Lehrgangsordnung für die dienstbegleitende Unterweisung in den Ausbildungsberufen an der Verwaltungsakademie Berlin vom ABZ 1 Telefon: intern: erlassen durch Beschluss des Vorstandes der Verwaltungsakademie Berlin vom gem. 3 Abs. 1 Ziffer 6 der VAkVO, bestätigt durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am gem. 3 Abs. 2 VAkVO 1 Allgemeines ABSCHNITT I ALLGEMEINES Die Verwaltungsakademie Berlin vermittelt zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung in einer dienstbegleitenden Unterweisung. 2 Anmeldung Die Ausbildungsbehörden des Landes Berlin melden zur dienstbegleitenden Unterweisung an der Verwaltungsakademie Berlin alle Auszubildenden der Ausbildungsberufe, mit denen sie einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben. 3 Lehrpläne Die Verwaltungsakademie Berlin stellt für die einzelnen Fachgebiete der dienstbegleitenden Unterweisung Lehrpläne auf. In den Lehrplänen ist vorzusehen, in welchen Fachgebieten ein Leistungsnachweis zu erbringen ist. 4 Leistungsnachweise (1) Voraussetzung für die Ablegung eines Leistungsnachweises ist, dass der/die Lehrgangsteilnehmer/in mindestens 2/3 der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Fachgebiets besucht hat. (2) Ein erbrachter Leistungsnachweis kann nicht wiederholt werden. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/in zum Leistungsnachweis antritt. (3) Versäumen Lehrgangsteilnehmer/innen wegen Krankheit oder nicht in ihrer Person liegender Gründe einen Leistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, diesen zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen. (4) Haben Lehrgangsteilnehmer/innen eine 2/3 Anwesenheit nicht erreicht, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, das Fachgebiet nachzuholen. Dies muss innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Hinderungsgründe erfolgen. (5) Fehlzeiten bei Nachschreibeterminen werden nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder durch schriftliche Mitteilung der Auszubildenden entschuldigt. Andernfalls gilt die Leistung als verweigert und wird mit der Note ungenügend bewertet. (6) Lehrgangsteilnehmer/innen, die infolge einer Behinderung anderen Lehrgangsteilnehmer/innen gegenüber wesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die VAk eine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Durchführung des Leistungsnachweises zu stellen. Auf Verlangen der VAk ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dem ausschließlich die zu gewährende Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung ist für den konkreten Einzelfall durch die Verwaltungsakademie Berlin festzulegen (7) Neben den in den Lehrplänen festgelegten Leistungsnachweisen erfolgt auch eine Bewertung der mündlichen Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/innen bei einer Anwesenheit von mindestens 50% des jeweiligen Fachgebietes. (8) Die Verwaltungsakademie Berlin teilt nach Beendigung eines Unterrichtsblockes den Ausbildungsbehörden die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit. 5 Bewertung der Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung Eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = Punkte = Note 1 = sehr gut = unter Punkte = Note 2 = gut = unter Punkte = Note 3 = befriedigend = unter Punkte = Note 4 = ausreichend = unter Punkte = Note 5 = mangelhaft = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller schriftlichen und mündlichen Leistungen zugrunde zu legen. ABSCHNITT II VERWALTUNGSFACHANGESTELLTE/R (VFA) 6 Lehrgangsdauer (1) Die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r umfasst ca. 310 Doppelstunden und wird über drei Ausbildungsjahre auf drei Blöcke verteilt. (2) Die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r an der VAk findet zu folgenden Zeiten statt: 1. Unterrichtsblock: 1. Ausbildungsjahr Dezember bis Mitte Februar 2. Unterrichtsblock: 2. Ausbildungsjahr Mitte September bis Ende November 3. Unterrichtsblock: 3. Ausbildungsjahr Mitte Februar bis Ende April (3) Der Unterricht findet in der Regel an drei Tagen pro Woche statt. (4) Die Planung der dienstbegleitenden Unterweisung der Verwaltungsfachangestellten mit Doppelqualifikation erfolgt abweichend von den Absätzen 2 und 3. 7 Lehrgangsinhalte (1) Die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten:

26 Seite 24 Verwaltungsfachangestellte/r Verwaltungstechnik Haushaltswesen Berliner Verfassungsrecht Einführung in die Informationstechnik Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln Arbeitsrecht Beamtenrecht Sozialhilferecht Polizei- und Ordnungsrecht Repetitorium Staatsrecht Repetitorium Verwaltungsrecht Methoden und Übung der Fallbearbeitung (2) Grundsätzlich endet jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis. Neben der Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise erfolgt auch eine Bewertung der mündlichen Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/innen. Die Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt. 8 Zeugnis Die Lehrgangsteilnehmer/innen erhalten nach Abschluss der dienstbegleitenden Unterweisung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r ein Zeugnis, dem die schriftlichen und mündlichen Bewertungen der absolvierten Fachgebiete zu entnehmen sind. ABSCHNITT III FACHANGESTELLTE/R FÜR BÜROKOMMUNIKATION (FAB) 9 Lehrgangsdauer (1) Die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bürokommunikation umfasst ca. 240 Doppelstunden und wird über drei Ausbildungsjahre auf drei Blöcke verteilt. (2) Die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bürokommunikation an der VAk findet zu folgenden Zeiten statt: 1. Unterrichtsblock: 1. Ausbildungsjahr Dezember bis Ende Januar 2. Unterrichtsblock: 2. Ausbildungsjahr Mitte September bis Ende November 3. Unterrichtsblock: 3. Ausbildungsjahr Mitte März bis Ende April (3) Der Unterricht findet in der Regel an drei Tagen pro Woche statt. 10 Lehrgangsinhalte (1) Die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bürokommunikation besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten: Verfassungsrechtliche Grundlagen der Arbeitsweise der Berliner Verwaltung Verwaltungstechnik Informationstechnik Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln Sozialhilferecht Öffentliches Dienstrecht Polizei- und Ordnungsrecht Haushaltsrecht Methoden und Übung der Fallbearbeitung (2) Grundsätzlich endet jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis. Neben der Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise erfolgt auch eine Bewertung der mündlichen Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/innen. Die Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt. 11 Zeugnis Die Lehrgangsteilnehmer/innen erhalten nach Abschluss der dienstbegleitenden Unterweisung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bürokommunikation ein Zeugnis, dem die schriftlichen und mündlichen Bewertungen der absolvierten Fachgebiete zu entnehmen sind. 12 Lehrgangsdauer ABSCHNITT IV KAUFMANN/KAUFFRAU FÜR BÜROKOMMUNIKATION (KAB) (1) Die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation umfasst ca. 70 Doppelstunden und wird über drei Ausbildungsjahre auf drei Blöcke verteilt. (3) Der Unterricht findet in der Regel an einem Tag pro Woche statt. 13 Lehrgangsinhalte (1) Die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation besteht mindestens aus folgenden Fachgebieten: Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln Einführung in die Berliner Verwaltung Berliner Verfassungsrecht / Öffentliches Dienstrecht Einführung in die Berliner Verwaltung Verwaltungsorganisation und -technik Politik / Öffentliche Verwaltung (2) Grundsätzlich endet jedes Fachgebiet mit einem schriftlichen Leistungsnachweis. Neben der Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise erfolgt auch eine Bewertung der mündlichen Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/innen. Die Leistungsnachweise werden in den Lehrplänen festgelegt. 14 Zeugnis Die Lehrgangsteilnehmer/innen erhalten nach Abschluss der dienstbegleitenden Unterweisung im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation ein Zeugnis, wenn alle Fachgebiete erfolgreich absolviert wurden. Diesem sind die schriftlichen und mündlichen Bewertungen der absolvierten Fachgebiete zu entnehmen. Hat ein/e Auszubildende/r ein oder mehrere Fachgebiete nicht absolviert bzw. ein oder mehrere Leistungsnachweise nicht erbracht, erhält er/sie kein Zeugnis. In diesem Fall werden nur Einzelbescheinigung für jedes erfolgreich absolviertes Fachgebiet ausgestellt. ABSCHNITT V SCHLUSSBESTIMMUNGEN 15 Übergangsvorschriften In den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Lehrgangsordnung noch laufenden Ausbildungsjahrgängen 2010 und 2011 können abweichend von 5 die Leistungsnachweise auch mit folgenden Zwischennoten bewertet werden: 1-2 (1,5), 2-3 (2,5), 3-4 (3,5), 4-5 (4,5), 5-6 (5,5). 16 Inkrafttreten Diese Lehrgangsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt von Berlin in Kraft.

27 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 25 Stoffverteilung Fachgebiet DStd. Klausur Block I Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln Verwaltungstechnik Min. Haushaltswesen Min. Berliner Verfassungsrecht Min. Einführung in das juristische Denken Informationstechnik Min. Stundenzahl Block I 91 Block II Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln Repetitorien Staatsrecht (12 DStd.) und Verwaltungsrecht (12 DStd.) Min. Beamtenrecht Min. Arbeitsrecht Min. Sozialhilferecht Min. Polizei- und Ordnungsrecht Min. Verwaltungstechnik Min. Haushaltswesen Min. Stundenzahl Block II 127 Block III Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln Berliner Verfassungsrecht Min. Beamtenrecht Min. Arbeitsrecht Min. Sozialhilferecht Min. Polizei- und Ordnungsrecht Min. Verwaltungstechnik Haushaltswesen Min. Stundenzahl Block III 92 Gesamtstundenzahl Block I bis III 310

28 Seite 26 Verwaltungsfachangestellte/r Lehrpläne Stand: 01/2010 Fachgebiet: Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (BVH) Doppelstunden: Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln 1 = 12 Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln 2 = 8 Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln 3 = 8 Mit der Integration der Kommunikationsthemen in einem mehrgliedrigen, aufeinander aufbauenden Seminarkonzept ist das Ziel verbunden, die Auszubildenden in ihrem Lernverhalten als Gruppe kontinuierlich zu begleiten. Das Fachgebiet soll in allen drei Ausbildungsjahren durch eine/n Dozenten/in betreut werden, damit positive Teambildungsprozesse bei den sozial-kommunikativen Unterrichtsthemen gefördert und aktuelle Beispiele aus der Gruppe für den Lernprozess nutzbar gemacht werden. Dies wird verstärkt, wenn das Fach Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln direkt am Beginn der Ausbildung angeboten werden kann. Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln 1 Zuordnung der DStd. 1 Relevanz und gesellschaftlich-politischer Rahmen von Bürgerorientierung 1 Kundenorientierung in der Öffentlichen Verwaltung Ausgangspunkt und Zielsetzung Verwaltung als Dienstleistung Historische, politische und rechtliche Rahmenbedingungen Rolle des Bürgers als externer Kunde Kundenorientierung mit internen Kunden Ebenen der Bürgerorientierung - Verwaltungszugang - Verwaltungsinhalte - Verwaltungsverfahren Praktische Instrumente der Bürgerorientierung 2 Grundlagen der Kommunikation 2 Wahrnehmung - Soziale Wahrnehmung - Selektive Wahrnehmung und Selbstbild, Wahrnehmungsfehler - Informationsverluste Einführung in grundlegende Kommunikationsmodelle, beispielsweise - Johari-Fenster, Eisberg-Modell - Sender-Empfänger-Modelle - Verbale, non-verbale und paraverbale Botschaften - Explizite und implizite Botschaften - Vier Seiten einer Nachricht

29 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 27 3 Techniken der praktischen Kommunikation mit dem Bürger anhand von Rollenspielen, Praxissimulationen, Reflektionen und Fallbeispielen Perspektivwechsel: - Vorteile der Bürgerorientierung für die Mitarbeiter/innen der Verwaltung - Vorteile für deren interne und externe Kunden Zubehör- und Fragemethodik in der Gesprächsführung Gesprächssteuerung durch Fragen Aktivierung und Lösungsorientierung im Gespräch Umgang mit Beschwerden Deeskalation beim Umgang mit Konflikten Zuordnung der DStd. 6 4 Bürgerorientierte Gestaltung von Texten 1 Verständlichkeitsregeln Schriftliche und mündliche Formulierungsübungen Lösungsorientierte Formulierungen Leistungsnachweis 2 Aktive Teilnahme am Unterricht (Rollenspiele, Bearbeiten von Fallbeispielen, Recherche und Transfer) Ausarbeiten und Durchführen einer Präsentation 12 Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln 2 5 Bürgerorientierung durch professionelles Telefonieren Wiederholung der wesentlichen Grundlagen bürgerorientierten Verwaltungshandelns Telefonische Dienstleistung als Schnittstelle zum Kunden Bedeutung und Spezifika des telefonischen Kundenkontaktes Rollenverständnis als Auszubildende am Telefon Zuordnung der DStd. 6 Grundlagen des Telefongesprächs Vertiefung der kommunikationstheoretischen Modelle im Blick auf den telefonischen Kontakt Proaktive Gestaltung der atmosphärischen Ebene im Telefongespräch Stimme und Sprechweise als Wirkungsmittel im telefonischen Kontakt Adressatenorientierung am Telefon Transfer: Erstellen eines Telefon-Knigge 7 Struktur und Ablauf eines Inbound-Calls Die Struktur des eingehenden Telefongesprächs Erarbeitung und Übungen zur Anwendung eines Inbound-Leitfadens Zielorientierte Steuerung von Gesprächen Vorbereitung und Umsetzung Gesprächsschichten Gesprächsbeginn und Gesprächsende

30 Seite 28 Verwaltungsfachangestellte/r 8 Vertiefung von Techniken der kundenorientierten Gesprächsführung Aktives Zuhören und Fragetechniken Partnerschaftliches Formulieren und positives Sprechen Ich-Aussage Umgang mit Beschwerden und schwierigen Situationen Zuordnung der DStd. 8 Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln 3 9 Interkulturelle Kompetenz im Umgang mit dem Bürger Vertiefung der wesentlichen Grundlagen bürgerorientierten Verwaltungshandelns anhand interkultureller Fragestellungen Geschichte und Aktualität der interkulturellen Fragestellungen in Deutschland Auswirkungen interkultureller Konflikte auf das Verwaltungshandeln anhand von Fallbeispielen Zuordnung der DStd. Umgang mit Unterschiedlichkeit - Diversity Management als Herausforderung für Gesellschaft und Verwaltung 10 Anwendung und Vertiefung der in Bürgerorientierung 1 und 2 erworbenen Techniken anhand interkultureller Fragestellungen Vertiefung der kommunikationstheoretischen Modelle im Blick auf interkulturell unterschiedliche Wahrnehmungen und Reaktionsweisen anhand eigener Fallbeispiele und Erfahrungen Vertiefung von Techniken der kundenorientierten Gesprächsführung insbesondere bei eingeschränkten Sprachkenntnissen Bedeutung der Körpersprache in der interkulturellen Kommunikation Spezifika beim Umgang mit verschiedenen Migrantengruppen Prävention von Konflikten Entwicklung von kommunikationsbezogenen Deeskalationsstrategien 11 Vorbereitung auf die berufspraktische Prüfung Praktische Übungen zum Bürgerorientierten Verwaltungshandeln Bearbeitung eines praxisorientierten Fallbeispiels und Präsentation einer möglichen bürgerorientierter Vorgehensweise 8

31 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 29 Stand: 07/2004 Genehmigt durch SenInn: 12/2004 Fachgebiet: Verwaltungstechnik (VT) Doppelstunden: Verwaltungstechnik 1 = 18 Verwaltungstechnik 2 = 10 Verwaltungstechnik 3 = 6 Verwaltungstechnik 1 Zuordnung der DStd. 1 Einführung Begriff der öffentlichen Verwaltung 1.2 Funktionen der öffentlichen Verwaltung 1.3 Träger öffentlicher Verwaltung 2 Grundlagen für das Büro- und Geschäftsverfahren Grundsätze für das Verwaltungshandeln 2.2 Rechtsgrundlagen 3 Bürger und Verwaltung Verwaltung aus der Sicht des Bürgers 3.2 Bürgernahe Verwaltung / Bürgerämter 3.3 Verkehr mit der Bevölkerung 3.4 Öffentlichkeitsarbeit 4 Die Organisation der Behörden Begriff, Grundlagen und Ziele der Organisation 4.2 Institutionelle Organisation 4.3 Funktionelle Organisation 4.4 Leitungs- und Handlungsverantwortung 5 Geschäftsverfahren Dienstpost Aufgaben der Verteilungsstellen Behandlung der Eingänge Postversand 5.2 Bearbeitung der Eingänge Durchsicht und Weiterleitung Sicht- und Geschäftsgangvermerke Bearbeitungsgrundsätze 5.3 Förmliche Behandlung / Schriftverkehr Verfügungstechnik Zeichnung Vermerke Reinschriften

32 Seite 30 Verwaltungsfachangestellte/r 6 Weitere Bürotätigkeiten Urschriftliche Erledigung 6.2 Partei- und Vertretungsbezeichnungen, Vollmachten 6.3 Verhandlungen, Versicherung an Eides Statt 6.4 Beglaubigung, Bescheinigungen 6.5 Sitzungsniederschriften 7 Arbeitsorganisation Ablauforganisation in der öffentlichen Verwaltung 7.2 Zusammenarbeit in der Verwaltung 7.3 Arbeitsmittel 8 Verwaltung des Schriftgutes Verwahrung und Mitnahme 8.2 Aktenführung 8.3 Aktenplan 8.4 Aussonderung und Vernichtung von Altakten Leistungsnachweis schriftlich Bewertung mündliche Mitarbeit 2 18 Verwaltungstechnik 2 Zuordnung der DStd. 1 Allgemeine Wiederholung und Vertiefung 2 2 Übungen zur Verfügungstechnik 4 3 Führung und Zusammenarbeit in der Verwaltung 2 4 Austausch von Erfahrungen im Umgang mit dem Bürger 1 Leistungsnachweis schriftlich Bewertung mündliche Mitarbeit 1 10 Verwaltungstechnik 3 1 Wiederholung 2 Übungen zur Abfassung von Schreiben und Bescheiden in formeller und sprachlicher Hinsicht Zuordnung der DStd. 6

33 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 31 Stand: 03/2001 genehmigt durch SenInn: 02/2002 Fachgebiet: Haushaltswesen (Haush) Doppelstunden: Haushaltswesen 1 = 15 Haushaltswesen 2 = 17 Haushaltswesen 3 = 12 Haushaltswesen 1 Zuordnung der DStd. 1 Einführung Begriff, Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplanes 1.2 Haushaltskreislauf 2 Rechts- und Verwaltungsvorschriften 1 3 Aufstellung des Haushaltsplans mit Strukturdaten 11½ 3.1 Allgemeine Deckungsmittel Steuern, Gebühren, Beiträge Finanzausgleich Darlehensaufnahmen Finanzzuweisungen der EU bzw. des Bundes Sonstige Einnahmen 3.2 Besonderheiten bei der Bildung von Ansätzen Ausgaben mit Abgrenzung, insbesondere - Personalausgaben - Konsumtive Sachausgaben - Investitionen Verpflichtungsermächtigungen Zuwendungen 3.3 Bestandteile und Gliederung des Haushaltsplanes Gesamtplan Einzelplan, Kapitel (Grobgliederung) Gruppen, Titel (Feingliederung) Anlagen 3.4 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsgrundsätze sowie deren Ausnahmen 3.5 Inhalt und Bedeutung der Haushaltsvermerke 3.6 Verfahren der Aufstellung des Haushaltsplanes Hauptverwaltung Bezirke einschließlich Globalsummen 3.7 Neue Steuerungsmodelle einschließlich Budgetierung 4 Zuständigkeiten 4.1 Dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung 4.2 Leiter der Verwaltungszweige 4.3 Beauftragter für den Haushalt 4.4 Titelverwalter 4.5 Anordnungsbefugnis

34 Seite 32 Verwaltungsfachangestellte/r Leistungsnachweis schriftlich Bewertung mündliche Mitarbeit 1½ 15 Haushaltswesen 2 Zuordnung der DStd. Wiederholung der wesentlichen Grundlagen der Aufstellung des Haushaltsplanes 2 5 Ausführung des Haushaltsplanes Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben Erhebung von Einnahmen, Veränderung von Ansprüchen Bewirtschaftung der Ausgaben Haushaltsüberwachung Restebildung Auftragsvergabe und Bestellwesen Feststellbescheinigungen Anordnungswesen 5.2 Buchungsverfahren ProFiskal 5.3 Steuerungsmaßnahmen im Rahmen des Haushaltsvollzugs Verfügungsbeschränkungen Pauschale Minderausgaben / Pauschale Mehreinnahmen Nachtragshaushaltsplan / Ergänzungsplan Rücklagen 5.4 Abweichungen vom Haushaltsplan Mehrausgaben, insbesondere Deckungsfähigkeit Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen 6 Haushaltskontrolle Rechnungslegung 6.2 Rechnungsprüfung 6.3 Entlastung Leistungsnachweis schriftlich Bewertung mündliche Mitarbeit 2 17 Haushaltswesen 3 Zuordnung der DStd. Wiederholung und Vertiefung, Übungen 10 Leistungsnachweis schriftlich Bewertung mündliche Mitarbeit 2 12

35 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 33 Fachgebiet: Arbeitsrecht (ArbR) Doppelstunden: Arbeitsrecht 1 = 16 Arbeitsrecht 2 = 14 Stand: 11/2003 Aktualisiert 8/2011 Arbeitsrecht 1 Zuordnung der DStd. 1 Begriff und Wesen des Rechts Recht und Rechtsnormen 1.2 Willenserklärungen und Vertrag 1.3 Öffentliches Recht, Privatrecht 2 Erwerbstätige, Nichtselbständige, Öffentlicher Dienst 3 Das Arbeitsrecht Begriff 3.2 Schutzfunktion des Arbeitsrechts 4 Grundbegriffe 4.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 4.2 Arbeitgeber und handelnde Stellen und Personen 5 Tarifvertragsrecht Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände 5.2 Zustandekommen von Tarifverträgen 5.3 Geltung, Inhalt und Beendigung von Tarifverträgen 6 Das Individualarbeitsrecht der tariflich Beschäftigten des Landes Berlin - (TV-L bzw. Angleichungs-TV Land Berlin) 6.1 Begründung von Arbeitsverhältnissen, Einstellungsverfahren (u.a. zulässige und unzulässige Fragen) 6.2 Arbeitsvertrag Arten Unbefristete Verträge Befristete Verträge (Aushilfs-, Zweck-, Zeitvertrag) Kettenverträge 6.3 Pflichten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Rechte des Arbeitgebers) 6.4 Pflichten des Arbeitgebers (Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) Entgelt, Entgeltgruppen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Arbeitszeit, Urlaub Fürsorgepflichten Fort- und Weiterbildung Arbeitnehmerschutzrechte 6

36 Seite 34 Verwaltungsfachangestellte/r 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arten der Kündigung 7.2. Kündigungsschutz, Arbeitsschutz, Datenschutz 8. Arbeitsgerichtsbarkeit 9 Beteiligungsrechte einschließlich AGG und PartIntG Schwerbehindertenvertretung (SGB IX) 9.2 Frauenvertretung (LGG) 9.3 Personalrat (PersVG) Leistungsnachweis schriftlich Bewertung mündliche Mitarbeit 2 16 Arbeitsrecht 2 Zuordnung der DStd. Wiederholung und Vertiefung 12 Übungen in der Anwendung von Rechtsnormen zu Tz. 6,7 und 9. Einfache Fallbearbeitung (Vermerk bzw. Bescheide), insbesondere zu Pflichtverstößen sowie Attestauflage Nebentätigkeit Abmahnung Beendigung von Arbeitsverhältnissen Leistungsnachweis schriftlich Bewertung mündliche Mitarbeit 2 14

37 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 35 Stand: 11/2012 Fachgebiet: Beamtenrecht (BR) Doppelstunden: Beamtenrecht 1 = 16 Beamtenrecht 2 = 14 Beamtenrecht 1 Zuordnung der DStd. 1 Grundlagen Einführung in das Stoffgebiet unter Erläuterung der Stellung des Beamtenrechts im Rechtssystem; verfassungsrechtliche Grundlagen 1.2 Entwicklung des Beamtenrechts und Überblick über die wichtigsten geltenden Rechtsvorschriften 1.3 Unterscheidungsmerkmale zwischen Beamten und Angestellten 1.4 Wesen und hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) 1.5 Einteilung der Beamten (nach dem Dienstherrn, nach der Art und Dauer des Dienstverhältnisses, nach den Laufbahnen, nach der besoldungsrechtlichen Stellung) 1.6 Übergeordnete Stellen für den Beamten (Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter, Weisungsberechtigter) 2 Ernennung Begriff der Ernennung, Stellenausschreibung und Bewerberauswahl, Einstellungsverfahren (zulässige und unzulässige Fragen) 2.2 Ernennungsfälle, Form und Inhalt der Ernennungsurkunden, Amtsübertragung 2.3 Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung 2.4 Grundzüge des Laufbahnrechts und des Ausbildungswesens 2.5 Landespersonalausschuss 3 Pflichten der Beamten Treuepflicht und Diensteid, Berufspflicht, Arbeitszeit, Fernbleiben vom Dienst, Befolgung dienstlicher Anordnungen und Verantwortlichkeit, Amtsverschwiegenheit, Nebentätigkeit, Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken, Beschränkung der Amtsausübung, Wohnung, Dienstkleidung 3.2 Folgen bei Nichterfüllung der Pflichten in strafrechtlicher, haftungsrechtlicher und disziplinarischer Hinsicht 3.3 Fort- und Weiterbildung 4 Rechte der Beamten Fürsorge und Schutz, Recht auf das Amt, Vereinigungsfreiheit, Urlaub, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Personalakten 4.2 Personalvertretungsrecht, insbesondere die das Beamtenverhältnis berührenden Vorschriften des PersVG Datenschutz Vermögenswerte Rechte Alimentation Besoldung (Grundlagen) Versorgung (Grundlagen) 5 Versetzung, Abordnung, Umsetzung 1

38 Seite 36 Verwaltungsfachangestellte/r 6 Beendigung des Beamtenverhältnisses Verlust der Beamtenrechte 6.2 Entlassungsfälle 6.3 Versetzung bzw. Eintritt in den Ruhestand 7 Antrags- und Beschwerderecht, Rechtsschutz Leistungsnachweis schriftlich Bewertung mündliche Mitarbeit 2 16 Beamtenrecht 2 Zuordnung der DStd. Wiederholung und Vertiefung, Übungen 12 Leistungsnachweis schriftlich Bewertung mündliche Mitarbeit 2 14

39 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 37 Stand: 11/2003 Fachgebiet: Berliner Verfassungsrecht, Bezirksverwaltungsrecht, Gemeinderecht (VvB) Doppelstunden: Berliner Verfassungsrecht 1 = 16 Berliner Verfassungsrecht 2 = 10 Berliner Verfassungsrecht 1 Zuordnung der DStd. 1 Grundzüge des Gemeinderechts 1,5 1.1 Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung 1.2 Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände 1.3 Innere Gemeindeverfassung 2 Verfassungsentwicklung Berlins von 1920 bis heute 1 3 Grundlagen der Verfassung von Berlin 0,5 3.1 Berlin als Stadtstaat 3.2 Berlin als Bundesland 3.3 Grundlagen der inneren Verfassung 4 Grundrechte und Staatsziele 0,5 5 Das Abgeordnetenhaus von Berlin Wahl 5.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse 5.3 Organisation und Arbeitsweise 6 Rechtsetzung Gesetzgebung 6.2 Erlass von Rechtsverordnungen 7 Der Senat von Berlin Bildung 7.2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse 7.3 Organisation und Arbeitsweise 8 Der Verfassungsgerichtshof 0,5 9 Die Verwaltung Unmittelbare Landesverwaltung Die Hauptverwaltung Die Bezirksverwaltungen Aufgabenverteilung Verhältnis Hauptverwaltung Bezirksverwaltung (u.a. Eingriffsrecht, Aufsicht, Verwaltungsvorschriften) Rat der Bürgermeister 9.2 Mittelbare Landesverwaltung

40 Seite 38 Verwaltungsfachangestellte/r Leistungsnachweis schriftlich Bewertung mündliche Mitarbeit 2 16 Berliner Verfassungsrecht 2 Zuordnung der DStd. Wiederholung und Vertiefung 9 Leistungsnachweis schriftlich Bewertung mündliche Mitarbeit 1 10

41 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 39 Stand:10/2012 Fachgebiet: Sozialhilferecht, Grundzüge der Sozialversicherung (Soz) Doppelstunden: Sozialhilferecht 1 = 18 Sozialhilferecht 2 = 14 Sozialhilferecht 1 Zuordnung der DStd. I Sozialstaatsprinzip, Grundzüge der Sozialversicherung Ges. 3 1 Der Sozialstaat Historische Entwicklung des Sozialen Systems 1.2 Das Sozialstaatsprinzip 1.3 Bestandsgarantie 2 Das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland 2.2 Die Sozialversicherung 2.3 Die Ausgaben der sozialen Sicherung 2.4 Finanzierung der Sozialleistungen 2.5 Drei-Säulen-Theorie 2.6 Ausgaben und Ziele des Sozialgesetzbuches (SGB) II Sozialhilfe Ges. 9 3 Grundsätze der Sozialhilfe Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe 3.2 Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip) 3.3 Besonderheit des Einzelfalls (Individualprinzip) 3.4 Rechtsanspruch auf Sozialhilfe 3.5 Einsetzen der Hilfe 3.6 Vorbeugende, nachgehende Hilfe 3.7 Formen der Sozialhilfe 3.8 Rechte und Pflichten der Leistungsbezieher (z. B. 60 ff. SSGB I) 4 Träger, Zuständigkeiten und Organisation und Leistungen der Sozialhilfe Träger der Sozialhilfe 4.2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit 4.3 Verhältnis zu freien Wohlfahrtsverbänden 5 Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen 5.2 Überprüfung der Selbsthilfemöglichkeiten des Hilfesuchenden 5.3 Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs 5.4 Laufende und einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt 5.5 Sozialhilfe an Ausländer 5.6 Besonderheiten der Grundsicherung

42 Seite 40 Verwaltungsfachangestellte/r 6 Bedarfsdeckungsmöglichkeiten Einsatz der Arbeitskraft 6.2 Einkommen und Vermögen Begriff des Einkommens Einkommensarten Nicht anzurechnende Einkommen Bereinigung von Einkommen Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen 6.3 Begriff des Vermögens Verwertung Geschütztes Vermögen Darlehensweise Gewährung der Hilfe 7 Hilfe in besonderen Lebenslagen Persönliche und sachliche Voraussetzungen 7.2 Wirtschaftliche Voraussetzungen Die Einkommensgrenzen 8 Ansprüche der Sozialhilfeempfänger, Rückzahlbarkeit von Leistungen Kostenersatz (schuldhaftes Verhalten, Erben, Doppelleistung) Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe 8.2 Übergang bzw. Überleitung von Ansprüchen Überleitung von Ansprüchen Übergang von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen 8.3 Erstattungen zwischen Sozialleistungsträgern Feststellen der Sozialleistung 8.4 Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern III Arbeitslosengeld II Ges. 2 9 Arbeitslosengeld II Grundsätze 9.2 Ziele 9.3 Adressaten 9.4 Angebote 9.5 Verhältnis zu anderen Hilfen Leistungsnachweis schriftlich - Fragen zu den Punkten I, III, und IV, Fall zum Punkt II Bewertung mündliche Mitarbeit 2 18 Sozialhilferecht 2 Zuordnung der DStd. Wiederholung und Vertiefung; insbesondere Übungen zum Sozialhilferecht 12 Leistungsnachweis schriftlich Bewertung mündliche Mitarbeit 2 14

43 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 41 Stand: 11/2004 Genehmigt durch SenInn: 12/2004 Fachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht (POR) Doppelstunden: Polizei- und Ordnungsrecht 1 = 18 Polizei- und Ordnungsrecht 2 = 14 Polizei- und Ordnungsrecht 1 Zuordnung der DStd. 1 Entwicklung des Polizei- und Ordnungsrechts Der Wandel des formellen und materiellen Polizeibegriffs 1.2 Die heutige Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts 2 Das Verfahren zur Gefahrenabwehr 2½ 2.1 Ein Grundbegriff des POR Gefahrenabwehr 2.2 Ein weiterer Grundbegriff des POR Öffentliche Sicherheit und Ordnung 3 Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr ½ 4 Ermessensausübung der Verwaltung ½ 5 Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) ½ 6 Verantwortlichkeit Verantwortliche Personen (Adressaten) 6.2 Weitere Probleme der Adressatenregelung (Verantwortlichkeiten) 6.3 Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme 7 Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen ½ 8 Ermächtigungsgrundlagen 2½ 8.1 Die Generalklausel im Polizei- und Ordnungsrecht 8.2 Einige Bemerkungen zu den Standardmaßnahmen 9 Ordnungsverfügung zur Gefahrenabwehr ½ 10 Die ordnungsbehördliche / polizeiliche Erlaubnis ½ 11 Verwaltungszwang Grundlagen 11.2 Die zwangsweise Durchsetzung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen 11.3 Die Rechtsgrundlagen und Mittel des Verwaltungszwanges 11.4 Weitere Grundlagen des Verwaltungszwanges 11.5 Weitere Voraussetzungen des Verwaltungszwanges 12 Grundbegriffe des Ordnungswidrigkeitenrechts Zweck des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Abgrenzung zum Verfahren zur Gefahrenabwehr 12.2 Überblick über das Ordnungswidrigkeitenverfahren

44 Seite 42 Verwaltungsfachangestellte/r 13 vertiefende Übungen nach Maßgabe des/der Dozenten/Dozentin 2 Leistungsnachweis schriftlich - aus den Punkten 1. bis 11. (praktischer Fall) Bewertung mündliche Mitarbeit 2 18 Polizei- und Ordnungsrecht 2 Wiederholung und Vertiefung Übungen anhand von Fällen, die bevorzugt folgenden Rechtsbereichen des materiellen Ordnungsrechts (ohne dass damit eine ins einzelne gehende Vermittlung dieser Vorschriften verbunden ist) sowie dem Ordnungswidrigkeitenrecht entnommen sind: Veterinärrecht (insbes. HundeG Bln) Gewerberecht Verkehrsrecht Meldewesen Umweltschutz (insbes. LärmVO) Leistungsnachweis schriftlich Bewertung mündliche Mitarbeit Zuordnung der DStd

45 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 43 Stand: 11/2011 Fachgebiet: Doppelstunden: 20 Einführung in die Informationstechnik (IT) Zuordnung der DStd. 1 Allgemeine Grundlagen Gründe und Ziele für die Anwendung der IT 1.2 Probleme der Automatisierung von Aufgaben 1.3 Grundbegriffe der IT 1.4 Elementare Funktion der Informationsverarbeitung 1.5 Komponenten der IT und deren Zusammenspiel (Hardware, Software) 1.6 Ergonomie 2 Textverarbeitung 3 3 Datenbanken 1 4 Tabellenkalkulation 4 5 Präsentation 3 6 Bürokommunikation Lokale Netze 6.2 Browser, , Kalender 6.3 Intranet 7 Organisatorische und rechtliche Regelung Grundzüge des Datenschutzes 7.2 Grundzüge der Datensicherung 7.3 Grundzüge des Personalvertretungsgesetzes 8 Auswirkung der IT auf den Arbeitsplatz 8.2 auf die Verwaltung 8.3 auf den/die Bürger/in im Umgang mit der Verwaltung Leistungsnachweis schriftlich Bewertung mündliche Mitarbeit 2 20

46 Seite 44 Verwaltungsfachangestellte/r Stand: 10/2014 Lehrplan für die dienstbegleitende Unterweisung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Fachgebiet: Einführung in das juristische Denken (EjD) Doppelstunden: 10 1 Was ist Recht? 1.1 Allgemeine Bedeutung 1.2 Objektives Subjektives Recht 2 Was ist Aufgabe des Rechts? 2.1 Überblick 2.2 Das Gerechtigkeitsprinzip 2.3 Das Prinzip der Rechtssicherheit 3 Wodurch unterscheidet sich das Recht von anderen Lebensordnungen? 4 Welche Rechtsbereiche gibt es? 4.1 Das Privatrecht 4.2 Das öffentliche Recht 4.3 Praktische Bedeutung der Unterscheidung / Überblick Rechtsweg 5 Rechtsetzung 5.1 Rechtsetzung der Legislative 5.2 Rechtsetzung der Exekutive 5.3 Rechtsetzung der Judikative 6 Rechtsquellen / Anspruchsgrundlagen 6.1 Die Rechtssätze 6.2 Was ist eine Rechtsquelle? 6.3 Die einzelnen Rechtsquellen Geschriebenes Recht Ungeschriebenes Recht 7 Was ist ein Gesetz im materiellen Sinn? 8 Verhältnis der Rechtsquellen zueinander 8.1 Allgemeine Grundsätze 8.2 Rangordnung der geschriebenen Rechtsquellen 8.3 Rangordnung der ungeschriebenen Rechtsquellen

47 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 45 9 Abgrenzung der Rechtsquellen zu den Nicht-Rechtsquellen 9.1 Gerichtsentscheidungen 9.2 Verwaltungsakte Definition Abgrenzung 9.3 Verwaltungsvorschriften 9.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen 9.5 Vereinssatzungen 9.6 Kommentare 10 Auslegungsregeln, Beurteilungsspielraum und Ermessensentscheidungen 11 Falllösungstechniken 11.1 Sachverhalt 11.2 Tatbestand 11.3 Subsumtion Bewertung mündliche Mitarbeit 10

48 Seite 46 Verwaltungsfachangestellte/r Stand: 11/2009 Fachgebiet: Doppelstunden: 12 Repetitorium - Staatsrecht 1 Grundlagen des deutschen Staatswesens 1.1 Historische Entwicklungslinien Paulskirchenverfassung Gründung des Deutschen Reiches Gründung der Weimarer Republik Machtergreifung der Nationalsozialisten Gründung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) 1990 Wiedervereinigung 1.2 Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für die BRD Republik, Repräsentative Demokratie, Wehrhafte Demokratie und Freiheitliche Grundordnung Bundesstaat Zusammenwirken von Bund und Ländern Sozialer Rechtsstaat, Rechtswegegarantie, Gewaltenteilung Die Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Union (Artikel 23 GG) Zuordnung der DStd Die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland im Überblick Bundestag und Bundesrat 2.2 Bundesregierung 2.3 Bundespräsident / Bundesversammlung 2.4 Bundesverfassungsgericht 3 Rechtsquellen Normenpyramide, Gesetze und Rechtsverordnungen 3.2 Überblick über das Gesetzgebungsverfahren des Bundes 3.3 Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern 4 Grundrechte Geltung / Wirkung von Grundrechten 4.2 Grundrechtseinteilung 4.3 Einschränkung von Grundrechten 4.4 Darstellung spezieller Grundrechte anhand ausgewählter Beispiele und Abgrenzung zum Auffanggrundrecht Freie Entfaltung der Persönlichkeit 5 Aktuelle Entwicklungen / Schwerpunktsetzung 1 Leistungsnachweis schriftlich (Test) 1 12

49 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 47 Stand: 11/2009 Fachgebiet: Repetitorium - Verwaltungsrecht Doppelstunden: 12 1 Grundbegriffe des Verwaltungsrechts 2 Auslegung von Gesetzen 3 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung 4 Verwaltungsorganisation 5 Handlungsformen der Verwaltung 6. Subjektive öffentliche Rechte Zuordnung der DStd. 7 Verwaltungsverfahren 7.1 Grundbegriffe 7.2 Ablauf des Verwaltungsverfahrens 7.3 Verfahrensabschnitte 8 Lehre vom Verwaltungsakt 8.1 Grundlagen 8.2 Inhalt eines Verwaltungsaktes 8.3 Erlass eines Verwaltungsaktes 8.4 Bescheidtechnik 8.5 Bestandskraft, Wirksamkeit 8.6 Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten 8.7 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten 9 Verwaltungsvollstreckung 10. Widerspruchsverfahren 10.1 Grundlagen 10.2 Ablauf des Widerspruchsverfahrens 10.3 Widerspruchsbescheid 10.4 Verfahrensfolgen des Widerspruchs 11. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz 11.1 Grundlagen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle 11.2 Klagearten 11.3 Instanzenzug 11.4 Rechtskraft von Urteilen 11.5 Vorläufiger Rechtsschutz 12. Grundlagen der Fallbearbeitung Leistungsnachweis schriftlich (Test) 1 12

50 Seite 48 Verwaltungsfachangestellte/r Allgemeine Hinweise Ihre Ansprechpartner vor Ort Im Eingangsbereich des Hauptgebäudes (Altbau) befindet sich das Servicebüro der Verwaltungsakademie Berlin als erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu den Veranstaltungen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams Ausbildung sowie der zuständigen Stelle haben ihre Büros im Erdgeschoss der VAk. Schulungsräume Die Schulungsräume des Ausbildungszentrums befinden sich in der 1. und 2. Etage sowie im Neubau (Bauteil 2). Alle Schulungsräume sind mit interaktiven Whiteboards ausgestattet. Stundenpläne Die Stundenpläne werden Ihnen über die Ausbildungsleitungen übersandt. In der VAk können Sie sich direkt im Eingangsbereich des Erdgeschosses sowie auf den Etagen an den Bildschirmen über die aktuelle Tages- bzw. Raumplanung informieren. Auf der Homepage der VAk finden Sie ebenfalls den aktuellen Tagesplan ( Mobiler Tagesplan ). Ferienzeiten / unterrichtsfreie Zeiten Grundsätzlich unterrichtsfrei an der VAk sind nur die Weihnachts-und Sommerferien der Schulen des Landes Berlin. Kantine Die VAk verfügt im Neubau über einen Pausenraum für Hörer - mit Kaffee - und Snackautomaten. Eine Kantine gibt es im Landesamt für Gesundheit und Soziales (in der Turmstraße gegenüber der VAk) und im Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7). Rauchen Rauchen ist im Interesse der Hörerinnen und Hörer sowie der Dozentinnen und Dozenten nur außerhalb des Gebäudes - in den gekennzeichneten Bereichen - gestattet. Parkplätze Parkplätze stehen auf dem Gelände der VAk Hörerinnen und Hörern nicht zur Verfügung.

51 Verwaltungsfachangestellte/r Seite 49 Unser Standort Turmstraße 86, Berlin (Berlin-Moabit)

52 Herausgeber Verwaltungsakademie Berlin Anstalt des öffentlichen Rechts Turmstr. 86, Berlin Oktober 2015

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