Erfahrungen und Perspektiven der. rechtlichen Durchsetzung von. Informationsfreiheitsrechten

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1 Erfahrungen und Perspektiven der vvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvv rechtlichen Durchsetzung von vvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvv Informationsfreiheitsrechten Rechtsanwalt Christoph Partsch, Berlin 18. April 2015

2 Inhalt 1. Definition 2. Geschichte der Informationsfreiheit 3. Ableitung aus Grundrechten in D 4. Informationsfreiheit in D 5. Praxis der Informationsfreiheit Copyright 2011 Dr. jur. C. J. Partsch 2

3 1. Definition der Informationsfreiheit Informationsfreiheit ist das berechtigten- und bereichsunspezifische Recht auf Zugang zu Informationen der öffentlichen Hand 3

4 2. Geschichte der Informationsfreiheit 1766 Druckfreiheitsgesetz in Schweden (Tryckfriheitsförordning) 1848 von Rotteck, Staatsencyklopädie, Offenheit 1966 Freedom of Information Act, USA 1992 Art. 20 Abs. 4 LV Brandenburg 1996 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg 2006 Informationsfreiheitsgesetz Bund Deutschland 4

5 2. Geschichte der Informationsfreiheit Ableitung des Informationsfreiheitsrechtes in anderen Staaten: "Access to information long has been one of the central bulwarks to a free democracy." James Madison ( ), The Complete Madison 337 (Saul K. Padover ed. 1953). "Government is not the master, but the servant. Providing people and persons with information is an essential function of a representative government and an integral part of the routine duties of public officials and employees, whose duty is to provide the information." Indiana Ann (Burns Supp. 1995) Korrelat der Steuerpflicht in den USA 5

6 2. Geschichte der Informationsfreiheit Europarat/EU Art. 10 EMRK? Tarasag a Szabadsaggjokoret gg. Ungarn, Rs /05: ja für Presse/Verbände, wenn Information vorhanden Weber gg. Deutschland, Rs /11: nein, weil Dokument nicht vorlag Art. 11 EuGRCh? Keine Rechtsprechung vorhanden Art. 42 Charta der Grundrechte der EU Recht auf Zugang zu Dokumenten Art. 15 AEUV, ex Art. 255 Vertrag zur Gründung der EU 3. Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedsstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach diesem Absatz festzulegen sind. Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. 6

7 2. Geschichte der Informationsfreiheit ab 31. Mai 2001 VERORDNUNG (EG) Nr. 1049/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 7

8 3. Informationsfreiheitsgesetze Ableitung aus Grundrechten in D Meinungsfreiheit Freedom of Expression Art. 5 I 1 GG Pressefreiheit Art. 5 I 2 GG Freiheit, Meinung zu haben Freedom to hold opinions Informationsfreiheit Freedom to receive information Art. 5 I 1 HS 2 GG Art. 10 EMRK Freiheit, Meinung (nicht) zu äußern und zu vermitteln = positive Informationsfreiheit (negat. Inf.Freiheit) Freedom to impart information Art. 5 I 1 HS 1 GG Art. 10 EMRK Copyright 2011 Dr. jur. C. J. Partsch 8

9 1. Informationsfreiheitsgesetze c) Ableitung aus Grundrechten in D Informationsfreiheit Freedom to receive information Art. 5 I 1 HS 2 GG Art. 10 EMRK Freiheit, Informationen zu empfangen (in D: nur allgemein zugängliche) Freedom to take notice of information Informationsfreiheitsrecht Right to information Recht informiert zu werden (nur aus Art. 1 I, 2 I GG Right to be informed (Seveso-Entscheidung aus Art. 10 EMRK Recht informiert zu werden (Informationsfreiheitsrecht i.e.s. Right to Access to governmental and administrative information) Freiheit, sich Informationen zu beschaffen (nur allgemein zugängliche) Freedom to seek information Copyright 2011 Dr. jur. C. J. Partsch 9

10 4. Informationsfreiheitsgesetze in D Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muß er umfassend informiert sein. Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, daß der einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, von den durch die verfaßten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend weiß, um sie zu beurteilen, billigen oder verwerfen zu können. BVerfG, Urteil vom 2. März BVE 1/76, Rz. 64 Öffentlichkeitsarbeit Copyright 2011 Dr. jur. C. J. Partsch 10

11 4. Informationsfreiheitsgesetze in D Informationsfreiheit als konstituierendes Element für Demokratie Für die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1 Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf... Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie... BVerfGE 21, 81 (Leipziger Volkszeitung) 11

12 4. Informationsfreiheitsgesetze in D IFG Bund Landes- IFG Transparenzgesetz StUG InformationsfreiheitsG i.e.s. UIG VIG Geodatenzugangsgesetz Allgemeine Rechtsgrundsätze (z.b. Treu und Glauben) 12

13 4. Informationsfreiheitsgesetze in D Ablehnungsgründe Wegen der Vielfalt der Argumente ist eine gesetzliche Regelung unmöglich. OVG Münster MDR 1966, 83, 84 Die Presse ist auch ohne Informationsanspruch in der Lage, ihre öffentliche Aufgabe zu erfüllen. BVerwGE 70, 310, 313 ff. Mit der Gewaltenteilung unvereinbar BVerwG, NJW 1985,

14 4. Informationsfreiheitsgesetze in D Das Demokratieprinzip verbietet eine Mitentscheidungsbefugnis einzelner, nicht durch das Gesamtvolk Legitimierter bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben und kann damit unter dem Gesichtspunkt der Loslösung der Verwaltung vom Gesamtwillensbildungsprozeß ein Partizipationsverbot ergeben. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 12/1273, S. 2 Antwort A 4 14

15 4. Informationsfreiheitsgesetze d) Informationsfreiheit in D 1. Bundesland: Brandenburg Art. 21 Abs. 4 der Verfassung vom 20. August 1992 (GVBl. I, S. 298) Schleswig- Holstein Hamburg Mecklenburg- Vorpommern Art. 56 LVBbg.: VerfG Bbg., 20. Juni 1996, NJW 1996, = NJ 1997, 136 Bremen Niedersachsen Sachsen- Anhalt Brandenburg Berlin Nordrhein- Westfalen Gesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) Hessen Thüringen Sachsen + weitere 9 Bundesländer Rheinland- Pfalz Saarland 2. Bund 1. Januar 2006 Baden- Württemberg Bayern 15

16 5. Praxis der Informationsfreiheit I.a Berechtigung problematisch IFG NRW: kein Antragsrecht für Vereine, Transparency also (-) I.b Anwendungsbereich problematisch Bereichsspezifische Vorschriften gehen vor: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des 25 des zehnten Buches des Sozialgesetzbuches vor., 1 Abs. 3 IFG UIG, StUG: VG Berlin, Urteil vom 1. September A.8.07 West-IM 16

17 5. Praxis der Informationsfreiheit BEISPIEL Anwendbarkeit des IFG wird negiert BStU war auch im Termin beim VG Berlin 2.A.8.07 noch der Ansicht, dass es Verwaltungsakten, gibt, die weder dem StUG, noch dem IFG unterfallen 17

18 5. Praxis der Informationsfreiheit II. Gegenstand: amtliche Informationen, teilweise enger Aktenbegriff in Ländern: z.b.: Wowereits Terminkalender (-) OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 14. Dezember B.9.05 Merkels Terminkalender (-) OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 20. März OVG 12 B (-), aber Kosten der Ackermann-Sause Platzecks Terminkalender (+) VG Potsdam 18

19 5 Praxis der Informationsfreiheit III. Akten müssen auch vorhanden sein 19

20 5. Praxis der Informationsfreiheit BEISPIEL Existenz der Akten wird negiert BStU: Unberücksichtigt blieb versehentlich eine in 14 Bände aufgeteilte Materialsammlung mit einem Umfang von Blatt, Schriftsatz der RAe des BStU im Verfahren 2.A

21 5. Praxis der Informationsfreiheit BEISPIEL Akten verschwinden Ministerium der Finanzen von Brandenburg: keine Paginierung der Akten, Akteninhalt fehlt Operation Löschtaste im Bundeskanzleramt zum Fall Leuna Bundeskriminalamt in einem RAF Fall Keine Sanktionsmöglichkeit, außer Strafanzeige wegen Prozeßbetrugs oder Urkundenunterdrückung 21

22 5. Praxis der Informationsfreiheit BEISPIEL Mitarbeiter werden zu falschen Aussagen gezwungen Soweit ich es übersehe, müssten in der eingeräumten Zeit alle erreichbaren Unterlagen vollständig übergeben worden sein. 22

23 5. Praxis der Informationsfreiheit IV. Anspruchsverpflichteter: Jede Behörde des Bundes, natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sich Behörde ihrer bedient, 2 IFG 1. WDR ist Behörde OVG NRW Urteil vom 9. Februar A 166/10 ; dort kein Anspruch nach LPG! 2. IHK ist Behörde, BVerwG vom B 9/07 (keine Revision gegen stattgebendem Urteil des OVG NRW vom A 1679/04 -) 3. Eichämter, OVG SH vom LB 30/04 4. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 23

24 1.e) Praxis der Informationsfreiheit V. VI.a Ausnahmen zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen Wenn das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf: 1. Internationale Beziehungen, z.n.: BVerwG,Urteil vom C.22/09 CIA-Flüge 2. Militärische Belange der Bundeswehr 3. Belange der inneren und äußeren Sicherheit 4. Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden Beispiel: Klage gegen BaFin, HessVGH; Beschluss vom 2. März E.4067/06 BaFin 5. Die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen: Klage gegen BaFin, HessVGH; Beschluss vom B2325/09 BaFin HRE-Aufsichtsfall 24

25 5. Praxis der Informationsfreiheit BEISPIEL Nachteilige Auswirkungen auf Verfahren StA München: Die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übersandten und ihrem Schreiben genannten zwei Aktenbände befinden sich weiterhin beim Bayerischen Landeskriminalamt. Ausschlussgrund gemäß 3 Nr. 1 g IFG 25

26 5. Praxis der Informationsfreiheit VI.b Weitere Ausnahmegründe wie fiskalische Interessen und Betriebsgeheimnis Beispiel: Mietvertrag Tempelhof 1. Auskunft nach LPrG NRW: Saure./. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wegen Vermietung Flughafen Tempelhof an Bread & Butter, 27. Januar 2011 VG Köln 6.K.4165/09 (Klage nach Presserecht unter Berufung auf 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW u.a. wegen überwiegendem öffentlichen Interesse abgewiesen, Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig) 2. Einsicht nach IFG Berlin: Axel Springer AG./. Land Berlin 26

27 5. Praxis der Informationsfreiheit Mietvertrag nach LPrG NRW BEISPIEL 27

28 5. Praxis der Informationsfreiheit Mietvertrag in Klage nach IFG Berlin BEISPIEL 28

29 5. Praxis der Informationsfreiheit Land behauptet:ausnahmegründe: fiskalische Interessen VG Berlin, Beweisbeschluss vom 26. August K Land möge Vertrag vorlegen Sperrerklärung des Landes Berlin, Antrag nach 99 Abs. 2 VwGO der Klägerin: in-camera-verfahren 29

30 5. Praxis der Informationsfreiheit Verfahren I. Hauptsacheverfahren: a) Antrag b) Vorverfahren mit Bescheid, alternativ Untätigkeitsklage, wenn nicht binnen eines Monats auf Anfrage geantwortet wird, 7 Abs. 5 S. 2 IFG, 75 VwGO gelten c) Widerspruch mit Widerspruchsbescheid, oder nach Widerspruch soll eine Dreimonatsfrist des 75 VwGO gelten d) Verpflichtungsklage oder Untätigkeitsklage e) Beschluss zur Vorlage von Dokumenten durch VG f) Sperrerklärung durch übergeordnete Behörde g) Antrag durch Kläger auf auf In-Camera Verfahren, 99 VwGO, h) Entscheidung des OVG über in-camera Verfahren i) Beschwerde gegen den Beschluss des OVG. Entscheidung durch in-camera Senat des BVerwG j) Rückverweisung an Hauptsachegericht k) Urteil l) Berufung m) Revision 30

31 5. Praxis der Informationsfreiheit Sperrerklärung des Landes Berlin BEISPIEL 31

32 5. Praxis der Informationsfreiheit BEISPIEL BVerwG 7 A 15.10, Bundesregierung legt 39 seitige Sperrerklärung vor MdI legt 40 Seiten Ausnahmen samt Begründungen vor 32

33 5. Praxis der Informationsfreiheit Ausnahmegründe: fiskalische Interessen A.. AG./. Land Berlin OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2011 Beschluss: Vorlage des Vertrages und des Verwaltungsvorgangs Es wird festgestellt, dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde, die Akten vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig ist. 33

34 5. Praxis der Informationsfreiheit Mietvertrag BEISPIEL 34

35 5. Praxis der Informationsfreiheit VII. VIII. kein Anspruch gegenüber den Nachrichtendiensten (dort aber u.u. 5 BArchG!) Ausnahmen zum Schutz von privaten Belangen, 5 und 6 IFG Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten überwiegt a) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen 5 Abs. 2 IFG (Montblanc-Fall) 35

36 5. Praxis der Informationsfreiheit Montblanc-Fall BEISPIEL 36

37 5. Praxis der Informationsfreiheit Einstweiliger Rechtschutz Verfahren I. Antrag a) Einsicht in Fahrtenbücher b) Spesenabrechnungen II. Beschluss des VG und eventuell Vollziehung III.Beschwerde IV.Beschluss des OVG und Vollziehung 37

38 Speer-Fall BEISPIEL 38

39 Einsicht in Fahrtenbücher BEISPIEL 39

40 5. Praxis der Informationsfreiheit Ergebnis Berliner Zeitung vom

41 5. Praxis der Informationsfreiheitsgesetze Empfehlung Einstweilige Verfügungsverfahren sind bei Presse durchaus möglich und sollten verstärkt genutzt werden, Gericht zum Teil aufgeschlossen ggü. Eilbedürfnis der Presse a) Presserecht Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. August 2004, - Mainpresse - VG Dresden, Beschluss vom 07. Mai 2009, - Tillich-Personalakte - rk VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011 Polizei-Panzer im Swinger Club - nrk Vorteil: Auskunft ist Realakt b) UIG VGH Kassel, Beschluss vom 4. Januar Q 2828/05, NVwZ 2006, 1081 ff. c) IFG VG Potsdam Beschluss vom Fahrtenbücher Speer - Nachteil: Nur Verpflichtung zur Neubescheidung d) VIG OVG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Mai 2011, - Nahrungsmittel - e) StUG Kein Beschluss bekannt 41

42 6. Praxis bei Transparency Anträgen Fall Extrem sehr mühsam Transparency gg. BfArm VG Köln 13.K.3784/12 Antrag vom Klage vom 18. Juni 2012 Öff. Sitzung 24. Juli 2014 Urteil zugestellt am 2. Okt. 14 Seitdem Vollstreckungsversuche Fall Mühsam: Transparency gg. KBV VG Berlin 2.K Antrag am Untätigkeitsklage am Widerspruchsbescheid am Öff. Sitzung am Urteil zugegangen am

43 6. Praxis bei Transparency Anträgen Fall Problemlos: Tamiflu-Anträge an alle Landes- und Bundesgesundheitsministerien, auch in Bayern Antworten binnen drei Monaten Pressekonferenz Februar 2015: 43

44 6. Praxis bei Transparency Anträgen vielen Dank für Ihre Mail. Die PK war ganz offensichtlich gelungen. Wir werden sehen, wer noch über sie berichtet. Hier die Liste der Teilnehmer außer uns dreien: - Ulrike Henning, Neues Deutschland, siehe unter - Alexander Tietz, Weser-Kurier, siehe unter Pflegekraft-verwehrt-Medikamente-_arid, html - Dörthe Nath, RBB, Info Radio, siehe unter Schweinegrippe.html - Nicola Kuhrt, Spiegel online, siehe unter ihr Artikel bereits gestern gegen Uhr online, siehe unter - Matthias Becker, Telepolis = Heise Online, siehe unter - Die Zeitschrift Focus bzw. Focus online? Name des Redakteurs uns nicht bekannt, er hatte sich erst eine halbe Stunde vor der PK telefonisch gemeldet, war nicht ganz bis zum Schluss geblieben - RAin Katja Pink, Berlin, siehe unter - Rolf Hömke, Verband forschender Arzneimittelhersteller, siehe unter - Sven Müller, Datenschutz Brandenburg/Informationsfreiheit, zuständig für das dortige AIG = IFG - Prof. Ulrich Keil, TI - AG Gesundheit, siehe unter - Dr. Peter Büttner, TI - AG Wissenschaft, siehe unter hannover/podiumsdiskussion/- - Gerhard Guldner, TI - AG Informationsfreiheit und AG Wissenschaft. 44

45 7. Thesen zu Transparency und Informationsfreiheit Transparenz u. Korruptionsbekämpfung sind Kernmarkenbestandteile von Transparency Bisherige Arbeit von Transparency fusst oftmals auf Sekundärquellen Informationsfreiheitsgesetze geben den gesetzlichen Rahmen zur Erschließung von Primärquellen Gerichtsverfahren in IFG-Verfahren haben - hohen Publicitywert zu geringen Kosten und - Best Practice Vorbildeffekt 45

46 Vielen Dank! C. J. Partsch LL.M. (Duke Univ.), Dr. jur. Rechtsanwalt Meinekestrasse Berlin Copyright 2011 Dr. jur. C. J. Partsch 46

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