Erfahrungen und Perspektiven der. rechtlichen Durchsetzung von. Informationsfreiheitsrechten
|
|
- Theodor Friedrich
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erfahrungen und Perspektiven der vvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvv rechtlichen Durchsetzung von vvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvvv Informationsfreiheitsrechten Rechtsanwalt Christoph Partsch, Berlin 18. April 2015
2 Inhalt 1. Definition 2. Geschichte der Informationsfreiheit 3. Ableitung aus Grundrechten in D 4. Informationsfreiheit in D 5. Praxis der Informationsfreiheit Copyright 2011 Dr. jur. C. J. Partsch 2
3 1. Definition der Informationsfreiheit Informationsfreiheit ist das berechtigten- und bereichsunspezifische Recht auf Zugang zu Informationen der öffentlichen Hand 3
4 2. Geschichte der Informationsfreiheit 1766 Druckfreiheitsgesetz in Schweden (Tryckfriheitsförordning) 1848 von Rotteck, Staatsencyklopädie, Offenheit 1966 Freedom of Information Act, USA 1992 Art. 20 Abs. 4 LV Brandenburg 1996 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg 2006 Informationsfreiheitsgesetz Bund Deutschland 4
5 2. Geschichte der Informationsfreiheit Ableitung des Informationsfreiheitsrechtes in anderen Staaten: "Access to information long has been one of the central bulwarks to a free democracy." James Madison ( ), The Complete Madison 337 (Saul K. Padover ed. 1953). "Government is not the master, but the servant. Providing people and persons with information is an essential function of a representative government and an integral part of the routine duties of public officials and employees, whose duty is to provide the information." Indiana Ann (Burns Supp. 1995) Korrelat der Steuerpflicht in den USA 5
6 2. Geschichte der Informationsfreiheit Europarat/EU Art. 10 EMRK? Tarasag a Szabadsaggjokoret gg. Ungarn, Rs /05: ja für Presse/Verbände, wenn Information vorhanden Weber gg. Deutschland, Rs /11: nein, weil Dokument nicht vorlag Art. 11 EuGRCh? Keine Rechtsprechung vorhanden Art. 42 Charta der Grundrechte der EU Recht auf Zugang zu Dokumenten Art. 15 AEUV, ex Art. 255 Vertrag zur Gründung der EU 3. Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedsstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach diesem Absatz festzulegen sind. Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. 6
7 2. Geschichte der Informationsfreiheit ab 31. Mai 2001 VERORDNUNG (EG) Nr. 1049/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 7
8 3. Informationsfreiheitsgesetze Ableitung aus Grundrechten in D Meinungsfreiheit Freedom of Expression Art. 5 I 1 GG Pressefreiheit Art. 5 I 2 GG Freiheit, Meinung zu haben Freedom to hold opinions Informationsfreiheit Freedom to receive information Art. 5 I 1 HS 2 GG Art. 10 EMRK Freiheit, Meinung (nicht) zu äußern und zu vermitteln = positive Informationsfreiheit (negat. Inf.Freiheit) Freedom to impart information Art. 5 I 1 HS 1 GG Art. 10 EMRK Copyright 2011 Dr. jur. C. J. Partsch 8
9 1. Informationsfreiheitsgesetze c) Ableitung aus Grundrechten in D Informationsfreiheit Freedom to receive information Art. 5 I 1 HS 2 GG Art. 10 EMRK Freiheit, Informationen zu empfangen (in D: nur allgemein zugängliche) Freedom to take notice of information Informationsfreiheitsrecht Right to information Recht informiert zu werden (nur aus Art. 1 I, 2 I GG Right to be informed (Seveso-Entscheidung aus Art. 10 EMRK Recht informiert zu werden (Informationsfreiheitsrecht i.e.s. Right to Access to governmental and administrative information) Freiheit, sich Informationen zu beschaffen (nur allgemein zugängliche) Freedom to seek information Copyright 2011 Dr. jur. C. J. Partsch 9
10 4. Informationsfreiheitsgesetze in D Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muß er umfassend informiert sein. Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, daß der einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, von den durch die verfaßten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend weiß, um sie zu beurteilen, billigen oder verwerfen zu können. BVerfG, Urteil vom 2. März BVE 1/76, Rz. 64 Öffentlichkeitsarbeit Copyright 2011 Dr. jur. C. J. Partsch 10
11 4. Informationsfreiheitsgesetze in D Informationsfreiheit als konstituierendes Element für Demokratie Für die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1 Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf... Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie... BVerfGE 21, 81 (Leipziger Volkszeitung) 11
12 4. Informationsfreiheitsgesetze in D IFG Bund Landes- IFG Transparenzgesetz StUG InformationsfreiheitsG i.e.s. UIG VIG Geodatenzugangsgesetz Allgemeine Rechtsgrundsätze (z.b. Treu und Glauben) 12
13 4. Informationsfreiheitsgesetze in D Ablehnungsgründe Wegen der Vielfalt der Argumente ist eine gesetzliche Regelung unmöglich. OVG Münster MDR 1966, 83, 84 Die Presse ist auch ohne Informationsanspruch in der Lage, ihre öffentliche Aufgabe zu erfüllen. BVerwGE 70, 310, 313 ff. Mit der Gewaltenteilung unvereinbar BVerwG, NJW 1985,
14 4. Informationsfreiheitsgesetze in D Das Demokratieprinzip verbietet eine Mitentscheidungsbefugnis einzelner, nicht durch das Gesamtvolk Legitimierter bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben und kann damit unter dem Gesichtspunkt der Loslösung der Verwaltung vom Gesamtwillensbildungsprozeß ein Partizipationsverbot ergeben. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 12/1273, S. 2 Antwort A 4 14
15 4. Informationsfreiheitsgesetze d) Informationsfreiheit in D 1. Bundesland: Brandenburg Art. 21 Abs. 4 der Verfassung vom 20. August 1992 (GVBl. I, S. 298) Schleswig- Holstein Hamburg Mecklenburg- Vorpommern Art. 56 LVBbg.: VerfG Bbg., 20. Juni 1996, NJW 1996, = NJ 1997, 136 Bremen Niedersachsen Sachsen- Anhalt Brandenburg Berlin Nordrhein- Westfalen Gesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) Hessen Thüringen Sachsen + weitere 9 Bundesländer Rheinland- Pfalz Saarland 2. Bund 1. Januar 2006 Baden- Württemberg Bayern 15
16 5. Praxis der Informationsfreiheit I.a Berechtigung problematisch IFG NRW: kein Antragsrecht für Vereine, Transparency also (-) I.b Anwendungsbereich problematisch Bereichsspezifische Vorschriften gehen vor: Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des 25 des zehnten Buches des Sozialgesetzbuches vor., 1 Abs. 3 IFG UIG, StUG: VG Berlin, Urteil vom 1. September A.8.07 West-IM 16
17 5. Praxis der Informationsfreiheit BEISPIEL Anwendbarkeit des IFG wird negiert BStU war auch im Termin beim VG Berlin 2.A.8.07 noch der Ansicht, dass es Verwaltungsakten, gibt, die weder dem StUG, noch dem IFG unterfallen 17
18 5. Praxis der Informationsfreiheit II. Gegenstand: amtliche Informationen, teilweise enger Aktenbegriff in Ländern: z.b.: Wowereits Terminkalender (-) OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 14. Dezember B.9.05 Merkels Terminkalender (-) OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 20. März OVG 12 B (-), aber Kosten der Ackermann-Sause Platzecks Terminkalender (+) VG Potsdam 18
19 5 Praxis der Informationsfreiheit III. Akten müssen auch vorhanden sein 19
20 5. Praxis der Informationsfreiheit BEISPIEL Existenz der Akten wird negiert BStU: Unberücksichtigt blieb versehentlich eine in 14 Bände aufgeteilte Materialsammlung mit einem Umfang von Blatt, Schriftsatz der RAe des BStU im Verfahren 2.A
21 5. Praxis der Informationsfreiheit BEISPIEL Akten verschwinden Ministerium der Finanzen von Brandenburg: keine Paginierung der Akten, Akteninhalt fehlt Operation Löschtaste im Bundeskanzleramt zum Fall Leuna Bundeskriminalamt in einem RAF Fall Keine Sanktionsmöglichkeit, außer Strafanzeige wegen Prozeßbetrugs oder Urkundenunterdrückung 21
22 5. Praxis der Informationsfreiheit BEISPIEL Mitarbeiter werden zu falschen Aussagen gezwungen Soweit ich es übersehe, müssten in der eingeräumten Zeit alle erreichbaren Unterlagen vollständig übergeben worden sein. 22
23 5. Praxis der Informationsfreiheit IV. Anspruchsverpflichteter: Jede Behörde des Bundes, natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sich Behörde ihrer bedient, 2 IFG 1. WDR ist Behörde OVG NRW Urteil vom 9. Februar A 166/10 ; dort kein Anspruch nach LPG! 2. IHK ist Behörde, BVerwG vom B 9/07 (keine Revision gegen stattgebendem Urteil des OVG NRW vom A 1679/04 -) 3. Eichämter, OVG SH vom LB 30/04 4. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 23
24 1.e) Praxis der Informationsfreiheit V. VI.a Ausnahmen zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen Wenn das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf: 1. Internationale Beziehungen, z.n.: BVerwG,Urteil vom C.22/09 CIA-Flüge 2. Militärische Belange der Bundeswehr 3. Belange der inneren und äußeren Sicherheit 4. Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden Beispiel: Klage gegen BaFin, HessVGH; Beschluss vom 2. März E.4067/06 BaFin 5. Die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen: Klage gegen BaFin, HessVGH; Beschluss vom B2325/09 BaFin HRE-Aufsichtsfall 24
25 5. Praxis der Informationsfreiheit BEISPIEL Nachteilige Auswirkungen auf Verfahren StA München: Die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übersandten und ihrem Schreiben genannten zwei Aktenbände befinden sich weiterhin beim Bayerischen Landeskriminalamt. Ausschlussgrund gemäß 3 Nr. 1 g IFG 25
26 5. Praxis der Informationsfreiheit VI.b Weitere Ausnahmegründe wie fiskalische Interessen und Betriebsgeheimnis Beispiel: Mietvertrag Tempelhof 1. Auskunft nach LPrG NRW: Saure./. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wegen Vermietung Flughafen Tempelhof an Bread & Butter, 27. Januar 2011 VG Köln 6.K.4165/09 (Klage nach Presserecht unter Berufung auf 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW u.a. wegen überwiegendem öffentlichen Interesse abgewiesen, Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig) 2. Einsicht nach IFG Berlin: Axel Springer AG./. Land Berlin 26
27 5. Praxis der Informationsfreiheit Mietvertrag nach LPrG NRW BEISPIEL 27
28 5. Praxis der Informationsfreiheit Mietvertrag in Klage nach IFG Berlin BEISPIEL 28
29 5. Praxis der Informationsfreiheit Land behauptet:ausnahmegründe: fiskalische Interessen VG Berlin, Beweisbeschluss vom 26. August K Land möge Vertrag vorlegen Sperrerklärung des Landes Berlin, Antrag nach 99 Abs. 2 VwGO der Klägerin: in-camera-verfahren 29
30 5. Praxis der Informationsfreiheit Verfahren I. Hauptsacheverfahren: a) Antrag b) Vorverfahren mit Bescheid, alternativ Untätigkeitsklage, wenn nicht binnen eines Monats auf Anfrage geantwortet wird, 7 Abs. 5 S. 2 IFG, 75 VwGO gelten c) Widerspruch mit Widerspruchsbescheid, oder nach Widerspruch soll eine Dreimonatsfrist des 75 VwGO gelten d) Verpflichtungsklage oder Untätigkeitsklage e) Beschluss zur Vorlage von Dokumenten durch VG f) Sperrerklärung durch übergeordnete Behörde g) Antrag durch Kläger auf auf In-Camera Verfahren, 99 VwGO, h) Entscheidung des OVG über in-camera Verfahren i) Beschwerde gegen den Beschluss des OVG. Entscheidung durch in-camera Senat des BVerwG j) Rückverweisung an Hauptsachegericht k) Urteil l) Berufung m) Revision 30
31 5. Praxis der Informationsfreiheit Sperrerklärung des Landes Berlin BEISPIEL 31
32 5. Praxis der Informationsfreiheit BEISPIEL BVerwG 7 A 15.10, Bundesregierung legt 39 seitige Sperrerklärung vor MdI legt 40 Seiten Ausnahmen samt Begründungen vor 32
33 5. Praxis der Informationsfreiheit Ausnahmegründe: fiskalische Interessen A.. AG./. Land Berlin OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2011 Beschluss: Vorlage des Vertrages und des Verwaltungsvorgangs Es wird festgestellt, dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde, die Akten vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig ist. 33
34 5. Praxis der Informationsfreiheit Mietvertrag BEISPIEL 34
35 5. Praxis der Informationsfreiheit VII. VIII. kein Anspruch gegenüber den Nachrichtendiensten (dort aber u.u. 5 BArchG!) Ausnahmen zum Schutz von privaten Belangen, 5 und 6 IFG Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten überwiegt a) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen 5 Abs. 2 IFG (Montblanc-Fall) 35
36 5. Praxis der Informationsfreiheit Montblanc-Fall BEISPIEL 36
37 5. Praxis der Informationsfreiheit Einstweiliger Rechtschutz Verfahren I. Antrag a) Einsicht in Fahrtenbücher b) Spesenabrechnungen II. Beschluss des VG und eventuell Vollziehung III.Beschwerde IV.Beschluss des OVG und Vollziehung 37
38 Speer-Fall BEISPIEL 38
39 Einsicht in Fahrtenbücher BEISPIEL 39
40 5. Praxis der Informationsfreiheit Ergebnis Berliner Zeitung vom
41 5. Praxis der Informationsfreiheitsgesetze Empfehlung Einstweilige Verfügungsverfahren sind bei Presse durchaus möglich und sollten verstärkt genutzt werden, Gericht zum Teil aufgeschlossen ggü. Eilbedürfnis der Presse a) Presserecht Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. August 2004, - Mainpresse - VG Dresden, Beschluss vom 07. Mai 2009, - Tillich-Personalakte - rk VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011 Polizei-Panzer im Swinger Club - nrk Vorteil: Auskunft ist Realakt b) UIG VGH Kassel, Beschluss vom 4. Januar Q 2828/05, NVwZ 2006, 1081 ff. c) IFG VG Potsdam Beschluss vom Fahrtenbücher Speer - Nachteil: Nur Verpflichtung zur Neubescheidung d) VIG OVG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Mai 2011, - Nahrungsmittel - e) StUG Kein Beschluss bekannt 41
42 6. Praxis bei Transparency Anträgen Fall Extrem sehr mühsam Transparency gg. BfArm VG Köln 13.K.3784/12 Antrag vom Klage vom 18. Juni 2012 Öff. Sitzung 24. Juli 2014 Urteil zugestellt am 2. Okt. 14 Seitdem Vollstreckungsversuche Fall Mühsam: Transparency gg. KBV VG Berlin 2.K Antrag am Untätigkeitsklage am Widerspruchsbescheid am Öff. Sitzung am Urteil zugegangen am
43 6. Praxis bei Transparency Anträgen Fall Problemlos: Tamiflu-Anträge an alle Landes- und Bundesgesundheitsministerien, auch in Bayern Antworten binnen drei Monaten Pressekonferenz Februar 2015: 43
44 6. Praxis bei Transparency Anträgen vielen Dank für Ihre Mail. Die PK war ganz offensichtlich gelungen. Wir werden sehen, wer noch über sie berichtet. Hier die Liste der Teilnehmer außer uns dreien: - Ulrike Henning, Neues Deutschland, siehe unter - Alexander Tietz, Weser-Kurier, siehe unter Pflegekraft-verwehrt-Medikamente-_arid, html - Dörthe Nath, RBB, Info Radio, siehe unter Schweinegrippe.html - Nicola Kuhrt, Spiegel online, siehe unter ihr Artikel bereits gestern gegen Uhr online, siehe unter - Matthias Becker, Telepolis = Heise Online, siehe unter - Die Zeitschrift Focus bzw. Focus online? Name des Redakteurs uns nicht bekannt, er hatte sich erst eine halbe Stunde vor der PK telefonisch gemeldet, war nicht ganz bis zum Schluss geblieben - RAin Katja Pink, Berlin, siehe unter - Rolf Hömke, Verband forschender Arzneimittelhersteller, siehe unter - Sven Müller, Datenschutz Brandenburg/Informationsfreiheit, zuständig für das dortige AIG = IFG - Prof. Ulrich Keil, TI - AG Gesundheit, siehe unter - Dr. Peter Büttner, TI - AG Wissenschaft, siehe unter hannover/podiumsdiskussion/- - Gerhard Guldner, TI - AG Informationsfreiheit und AG Wissenschaft. 44
45 7. Thesen zu Transparency und Informationsfreiheit Transparenz u. Korruptionsbekämpfung sind Kernmarkenbestandteile von Transparency Bisherige Arbeit von Transparency fusst oftmals auf Sekundärquellen Informationsfreiheitsgesetze geben den gesetzlichen Rahmen zur Erschließung von Primärquellen Gerichtsverfahren in IFG-Verfahren haben - hohen Publicitywert zu geringen Kosten und - Best Practice Vorbildeffekt 45
46 Vielen Dank! C. J. Partsch LL.M. (Duke Univ.), Dr. jur. Rechtsanwalt Meinekestrasse Berlin Copyright 2011 Dr. jur. C. J. Partsch 46
Gerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrIst Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?
UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.
MehrEine Übersicht über den Nichtraucherschutz in Deutschland Stand: August 2014
Eine Übersicht über den Nichtraucherschutz in Deutschland Stand: August 2014 Bunweit Am 01.09.2007 tritt das Gesetz zur Einführung eines es in en Bun und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bunnichtraucherschutzgesetz-BNichtrSchG)
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
Mehr[do:index] Open Policies
[do:index] Open Policies Open Policies bezeichnet jene politischen Maßnahmen und Bestimmungen, die darauf abzielen, im öffentlichen Sektor und darüber hinaus digitale Offenheit und Teilhabe zu fördern.
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrSächsischer Baustammtisch
Sächsischer Baustammtisch Leipziger Straße 3 09599 Freiberg Tel.: 03731/215006 Fax: 03731/33027 Handy: 0172 3510310 Internet: www.saechsischer-baustammtisch.de Mail: info@saechsischer-baustammtisch.de
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrBeste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern
Beste Arbeitgeber in der ITK Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche
MehrDatenschutz - Ein Grundrecht
Datenschutz - Ein Grundrecht? Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Datenschutz als Grundrecht Argumente für den Datenschutz Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig GRuSSwort 2 Liebe Leserin,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 Antrag der Fraktion der PIRATEN Offenlegung von "Gesetzgebungs-Outsourcing" Der Landtag möge beschließen: Dem 31 der Geschäftsordnung
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrLöschung oder Archivierung? Rechtliche Aspekte bei der Übernahme personenbezogener Daten
Landesfachstelle für Archive und öffentliche Bibliotheken im Brandenburgischen Landeshauptarchiv Löschung oder Archivierung? Rechtliche Aspekte bei der Übernahme personenbezogener Daten Dr. Michael Scholz
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
Mehr4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick
4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrTag des Datenschutzes
Tag des Datenschutzes Datenschutz und Software: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Dr. Michael Stehmann Zur Person Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Studium der Rechtswissenschaft an der Universität
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrPro-Kopf-Ausgaben für Kindertagesbetreuung: 2006 2014
Pro-Kopf-Ausgaben für Kindertagesbetreuung: 2006 2014 Martin R. Textor Das Statistische Bundesamt stellt eine Unmenge an Daten zur Kindertagesbetreuung in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt
Mehr556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15. Gesetz zur Aufhebung des Fahrberechtigungsgesetzes
556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15 Für die Freie Hansestadt Bremen: Jens Böhrnsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Olaf Scholz Für das Land Hessen: Volker Bouffier Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
MehrKolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union
Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,
MehrEinführung von De-Mail im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/513 Landtag 18. Wahlperiode 10.07.2012 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Einführung von De-Mail im Land Bremen Antwort des Senats auf die
MehrDas Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO. Baumeister Rechtsanwälte, Münster
Ab Arbeitsgemeinschaft i ftfür Verwaltungsrecht htim DAV Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO Dr Antje Wittmann Dr. Antje Wittmann Baumeister Rechtsanwälte, Münster Gliederung A. Einleitung
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 19/2012 27.04.2012 BP ADAC Musterschreiben zur Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen bei Flugannullierungen Sehr geehrte Damen und Herren, wir
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrErgänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November
MehrP-Konto-Information für Betroffene
Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrEinstellung!der!österreichischen!Bevölkerung! zum!rechtssystem:!imas"umfrage!2013!
EinstellungderösterreichischenBevölkerung zumrechtssystem:imas"umfrage2013 MethodischeKonzeptionundLeitungderStudiedurchdasInstitutfürDemoskopie Allensbach,Deutschland. DurchführungderBefragunginÖsterreichdurchdieInstitutsgruppeIMAS.
MehrTel.: (030) 13 889-0 Durchwahl 13 889 App.:
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Dr. Alexander Dix Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit An der Urania 4-10,10787 Berlin Anden Vorsitzenden der Piratenfraktion
MehrLandtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung
13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Neuregelung der Wahl der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz Der
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrGrundauswertung Teil 1 der Befragung: Schulentwicklung Schule
Grundauswertung Teil 1 der Befragung: Schulentwicklung Schule An die Schule wurden 1485 Fragebogen an die Eltern von Grundschülern verschickt. 699 Fragebogen kamen zurück, das entspricht einer Rücklaufquote
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
Mehrmehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %
Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
MehrUnterrichtsreihe: Auf dem Amt
04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die
MehrBundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)
Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)
MehrGesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4764 25. 10. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrDie grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa
Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa 4. RISER-Konferenz, 9. Oktober 2008, Berlin Thomas ZERDICK, LL.M. Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz,
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrGesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrKinder und ihr Kontakt zur Natur
EMNID UMFRAGE Kinder und ihr Kontakt zur Natur im Auftrag der Deutschen Wildtier Stiftung und Forum Bildung Natur Befragungszeitraum: 2.1.215 2.2.215 Kindern fehlt der Kontakt zur Natur! Immer weniger
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrSchmiergelder für Vermögensverwalter. RA Patrick J. Elixmann, LL.M.
Schmiergelder für Vermögensverwalter RA Patrick J. Elixmann, LL.M. Vermögensverwaltung: die dauerhafte, eigenverantwortliche Verwaltung des Anlagevermögens nach zumeist vorher vereinbarten Anlagerichtlinien
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrResultate GfS-Umfrage November 2006. Wie bekannt ist das Phänomen Illettrismus bei der Schweizer Bevölkerung?
Resultate GfS-Umfrage November 2006 Wie bekannt ist das Phänomen Illettrismus bei der Schweizer Bevölkerung? Frage 1: Kennen Sie das Phänomen, dass Erwachsene fast nicht lesen und schreiben können, obwohl
MehrKieferorthopädische Versorgung. Versichertenbefragung 2015
Kieferorthopädische Versorgung Versichertenbefragung 2015 Fragestellungen 1. Wie ist es um Beratung und Behandlung in der kieferorthopädischen Versorgung in Deutschland bestellt? 2. Wie sind die Versicherten?
MehrDie nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber.
DENIC-Domainbedingungen Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. 1 Domainregistrierung und -verwaltung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrFamilienunternehmer-Umfrage: Note 4 für Energiepolitik der Bundesregierung 47 Prozent der Unternehmer sehen Energiewende als Chance
Familienunternehmer-Umfrage: Note 4 für Energiepolitik der Bundesregierung 47 Prozent der Unternehmer sehen Energiewende als Chance Berlin, 24. August 2015. Laut einer Studie des Instituts der deutschen
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrStammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com
Stammtisch Recklinghausen Datenschutz gestern heute - morgen mark.spangenberg@googlemail.com Agenda 1. Was ist Datenschutz 2. Entstehung des Datenschutzes in Deutschland 3. Umsetzung / Organisation 4.
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrSatzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1
Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung
Mehr